{"id":19070,"date":"2021-04-19T19:59:56","date_gmt":"2021-04-19T19:59:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=19070"},"modified":"2021-04-19T19:59:56","modified_gmt":"2021-04-19T19:59:56","slug":"ein-stueck-gebaendigte-demokratie-nrw-plant-ein-versammlungsverhinderungsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=19070","title":{"rendered":"Ein St\u00fcck geb\u00e4ndigte Demokratie:\u00a0NRW plant Versammlungs-Verhinderungsgesetz"},"content":{"rendered":"<p><strong>W\u00e4hrend in Berlin Schritte hin zu einer Liberalisierung des Versammlungsrechts eingeschlagen werden, scheint Nordrhein-West\u00adfalen den entgegengesetzten Weg zu gehen. Der Entwurf f\u00fcr ein Landesversammlungsgesetz atmet den Geist des Misstrauens gegen Anmelder*innen und Teilnehmer*innen, anstatt m\u00f6glichst umfangreich die Versammlungsfreiheit zu gew\u00e4hrleisten.<\/strong><\/p>\n<p>Seit der F\u00f6deralismusreform 2006 liegt das Versammlungsrecht in der Kompetenz der L\u00e4nder. Bisher haben lediglich Bayern (2008), Sachsen-Anhalt (2009), Niedersachsen (2010), Sachsen (2012) und Schleswig-Holstein (2015) von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. In den \u00fcbrigen Bundesl\u00e4ndern gilt gem\u00e4\u00df Art. 125a Abs. 1 Grundgesetz (GG) (teilweise mit geringf\u00fcgigen Abwandlungen) weiterhin das Versammlungsgesetz des Bundes. Das in Berlin beschlossene Versammlungsfreiheitsgesetz (VersFG BE) ist Ende Februar 2021 in Kraft getreten. Inmitten pandemiebedingter Einschr\u00e4nkungen brachte die nordrhein-westf\u00e4lische Landesregierung am 21. Januar 2021ebenfalls einen Gesetzesentwurf in den Landtag ein, der es in sich hat.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Mit dem Entwurf f\u00fcr ein Landesversammlungsgesetz k\u00f6nnten Versammlungen zuk\u00fcnftig er\u00adheblich erschwert werden. Im Folgenden sollen wesentliche Punkte des Gesetzesentwurfes diskutiert und dem Berliner Gesetz gegen\u00fcbergestellt werden, um abschlie\u00dfend auch das Berliner Gesetz kritisch zu beleuchten.<!--more--><\/p>\n<h4>Militanzverbot<\/h4>\n<p>Besondere Medienaufmerksamkeit hat das im Entwurf f\u00fcr ein nordrhein-westf\u00e4lisches Versammlungsgesetz (VersG-E NRW) angek\u00fcndigte Militanzverbot (\u00a7 18 Abs. 1) erhalten.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Demnach soll es k\u00fcnftig verboten sein, \u201ean einer Versammlung teilzunehmen, wenn diese infolge des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes<\/p>\n<p>1. durch das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder uniform\u00e4hnlichen Kleidungsst\u00fccken,<br \/>\n2. durch ein paramilit\u00e4risches Auftreten oder<br \/>\n3. in vergleichbarer Weise<br \/>\nGewaltbereitschaft vermittelt und dadurch einsch\u00fcchternd wirkt.\u201c<\/p>\n<p>Diese Regelung geht weit \u00fcber das bisher in \u00a73 Abs. 1 Bundesversammlungsgesetz (BVersG) geregelte Verbot hinaus, \u201eUniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsst\u00fccke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen\u201c.<\/p>\n<p>Die Gesetzesbegr\u00fcndung nennt als Beispiel \u201euniformierte rechts- oder linksextremistische Verb\u00e4nde in der Weimarer Republik wie die SA und SS\u201c<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> sowie als heutige Anwendungsf\u00e4lle neonazistische Gruppierungen und den sogenannten schwarzen Block. W\u00f6rtlich hei\u00dft es: \u201eDas Ensemble aus gleichartiger \u2013 meist schwarzer, aber zunehmend auch an\u00addersfarbiger \u2013 Kleidung, etwa auch gleichfarbiger Overalls (wie bei den Garzweiler-Demonstrationen im Sommer 2019), dazu bei den Rechtsextremisten Springerstiefel mit gleichfarbigen Schn\u00fcrsenkeln, verbunden mit Marschtritt, Trommelschlagen und F\u00fchren schwarzer Fahnen, deren suggestiv-militante, aggressionsstimulierende und einsch\u00fcchternde Wir\u00adkung sich geradezu aufdr\u00e4ngt, entspricht in hohem Ma\u00dfe dem Gefahrenbild, das der Gesetzgeber beim Erlass des Versammlungsgesetzes im Jahre 1953 vor Augen hatte.\u201c<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Ob eine \u201esuggestiv-militante Einsch\u00fcchterungswirkung\u201c bestehe, m\u00fcsse jeweils durch die Polizei vor Ort beurteilt werden und sei gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfbar.<\/p>\n<p>Auch abgesehen davon, dass hier M\u00f6rderbanden wie SA und SS mit Protesten durch klimapolitische Ende-Gel\u00e4nde-Aktivist*innen im Rheinland in einem Topf geworfen werden, ist diese Regelung aus einer Vielzahl von Gr\u00fcnden problematisch. Zun\u00e4chst erscheint fragw\u00fcrdig, ob das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot hier noch gewahrt ist. Begriffe wie \u201eeinsch\u00fcchternd wirken\u201c oder \u201ein vergleichbarer Weise\u201c lassen sich kaum klar abgrenzen und f\u00fchren daher zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass bei einem dynamischen Versammlungsgeschehen innerhalb k\u00fcrzester Zeit entschieden werden muss, ob ein Rechtsversto\u00df vorliegt oder der Rahmen des Zul\u00e4ssigen gewahrt ist. Weiterhin ist v\u00f6llig offen, wie sich die Vorschrift auf \u201enicht-militante\u201c Versammlungsteilnehmer*innen auswirkt, wenn Teile einer Versammlung entsprechend auftreten. Praktisch gesprochen: Versto\u00dfe ich bei einer Demonstration mit 10.000 Teilnehmer*innen gegen das Militanzverbot, da ich weiterhin an der Versammlung teilnehme, obwohl in 1km Entfernung andere Teilnehmer*innen desselben Demonstrationszuges durch ihre \u201euniform\u00e4hnlichen Kleidungsst\u00fccke Gewaltbereitschaft vermitteln und dadurch einsch\u00fcchternd wirken\u201c? Der Gesetzeswortlaut schlie\u00dft eine solche Konstellation nicht aus.<\/p>\n<p>Auch die mit dem Militanzverbot verbundene Strafandrohung ist extrem problematisch. F\u00fcr die Androhung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe soll es bereits ausreichen, durch sei eigenes \u00e4u\u00dferes Erscheinungsbild zu einem Versto\u00df gegen das Militanzverbot \u201eaggressiv oder provokativ beizutragen\u201c (\u00a7 27 Abs. 8 VersG-E NRW). Schon weniger gravierende Verst\u00f6\u00dfe gegen Anordnungen zur Durchsetzung des Militanzverbotes werden als Ordnungswidrigkeit p\u00f6nalisiert (\u00a7 28 Abs. 1 Nr. 6 VersG-E NRW). Der nordrhein-westf\u00e4lische Landtag sollte sich, um diese Vielzahl von Problemen zu vermeiden, darauf beschr\u00e4nken, das bereits aus dem Bundesversammlungsgesetz bekannte Uniformverbot in sein Landesrecht zu \u00fcbertragen bzw. die einschr\u00e4nkende Auslegung des Bundesverfassungsgerichts normieren, wie es \u00a79 Abs. 2 Berliner Versammlungsfreiheitsgesetzes tut.<\/p>\n<h4>Vermummungs- und Schutzausr\u00fcstungsverbot<\/h4>\n<p>Weiterhin soll in NRW auch verboten sein, Vermummungs- und Schutzausr\u00fcstung zu tragen oder mit sich zu f\u00fchren (\u00a7 17 VersG-E NRW). Welche Gegenst\u00e4nde vom Verbot umfasst sind, setzt die Versammlungsbeh\u00f6rde per Anordnung fest. Dabei soll das Mitf\u00fchren von \u201egeeigneten und den Umst\u00e4nden nach dazu bestimmt(en)\u201c Gegenst\u00e4nden als ordnungswidrig gelten (\u00a7 28 Abs. 1 Nr. 7), w\u00e4hrend das Tragen sogenannter Vermummung oder Schutzausr\u00fcstung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (\u00a7 27 Abs. 1 Nr. 6). In Berlin hingegen werden entsprechende Verst\u00f6\u00dfe als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (\u00a7 26 Abs. 2 Nr. 4 VersG BE). Allerdings ist in Berlin zuk\u00fcnftig auch erst die Verwendung von Vermummung und Schutzausr\u00fcstung verboten (\u00a7 19 Abs. 1 VersG Berlin), nicht bereits \u2013 wie in NRW geplant \u2013 das blo\u00dfe Mitf\u00fchren entsprechender Gegenst\u00e4nde.<\/p>\n<p>Auch wenn die Einschr\u00e4nkung der inkriminierten Verhaltensweisen positiv ist, bleibt die Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit \u201eaus b\u00fcrgerrechtlicher Sicht eine Mindestforderung\u201c.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Dies muss umso mehr gelten, da die Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit den handelnden Polizeibeamt*innen zus\u00e4tzliche Spielr\u00e4ume erm\u00f6glicht, entsprechende Verst\u00f6\u00dfe nicht zu verfolgen. Grunds\u00e4tzlich ist die Polizei nach dem sogenannten Legalit\u00e4tsprinzip verpflichtet, beobachtete Straftaten auch zu verfolgen (\u00a7\u00a7 152 Abs. 2, 163 Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung, StPO). Bei einer Ordnungswidrigkeit ist dies f\u00fcr Polizeibeamt*innen jedoch nur \u201enach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen\u201c (\u00a7 53 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz, OWiG) geboten. Zudem besteht gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 1 OWiG jederzeit eine Einstellungsm\u00f6glichkeit, die die Polizei im strafprozessualen Ermittlungsverfahren nicht hat. Inwiefern die Polizei aus Gr\u00fcnden der Deeskalation in einem dynamischen Versammlungsgeschehen von der Verfolgung von Straftaten absehen kann, ist in der Wissenschaft umstritten.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Mit der Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit k\u00f6nnte die Gesetzgebung hier eine Klarstellung bewirken und den Schutz des Versammlungsgeschehens in den Mittelpunkt r\u00fccken.<\/p>\n<h4>St\u00f6rungsverbot<\/h4>\n<p>\u00c4hnlich wie \u00a7 2 Abs. 2 BVersG regelt auch der \u00a7 7 Abs. 1 VersG-E NRW ein St\u00f6rungsverbot f\u00fcr Versammlungen. In Abs. 2 geht die Landesregierung jedoch deutlich dar\u00fcber hinaus und will insbesondere verbieten,<\/p>\n<p>\u201e1. in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen zu behindern oder zu vereiteln, Gewaltt\u00e4tigkeiten vorzunehmen oder anzudrohen oder St\u00f6rungen zu verursachen, [oder]<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen zu verhindern oder ihre Durchf\u00fchrung zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren, Handlungen vorzunehmen, die auf die F\u00f6rderung von in Nummer 1 beschriebenen Handlungen gegen bevorstehende Versammlungen gerichtet sind\u201c.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Damit stellt sich der Entwurf gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) M\u00fcnster, das feinsinnig herausgearbeitet hatte, dass friedliche Blockaden von der Versammlungsfreiheit umfasst sind und daher auch Ein\u00fcben von entsprechenden Handlungen bei sogenannten Blockadetrainings noch keine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit begr\u00fcnde.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Die Gesetzesbegr\u00fcndung sagt hingegen: \u201eDie Vorbereitung oder Ein\u00fcbung von St\u00f6rungshandlungen ist auch dann verboten, wenn ein konkretes Versammlungsgeschehen nicht absehbar ist. Zusammenkommen m\u00fcssen vielmehr lediglich eine subjektive Verhinderungsabsicht und objektiv Handlungen, die die Durchf\u00fchrung der Versammlung behindern k\u00f6n\u00adnen. Das ist bei einem \u201aBlockadetraining\u2018 der Fall, da es die Blockadef\u00e4higkeiten potenzieller Blockierer erh\u00f6hen und letztere zudem in ihrer Blockadeabsicht best\u00e4rken kann, was sich wiederum potenziell nachteilig fu\u0308r die blockierte Versammlung auszuwirken vermag.\u201c<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a>Damit w\u00fcrde allein wegen potenzieller Nachteile durch potenzielle Blockierer*innen das Recht genommen, Blockadetrainings zur Mobilisierung von Protesten zu nutzen.<\/p>\n<p>Wie schon \u00a7 21 BVersG, stellt auch \u00a7 27 Abs. 4 VersG-E NRW \u201egrobe St\u00f6rungen\u201c einer Versammlung unter Strafe. Dar\u00fcber hinaus werden Verst\u00f6\u00dfe gegen den oben dargestellten Abs. 2 k\u00fcnftig als Ordnungswidrigkeit mit Geldbu\u00dfe bis zu 3.000 Euro geahndet. Eine entsprechende Ordnungswidrigkeit kann nach \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 1 VersG-E NRW bereits durch einfache \u201eSt\u00f6rungen\u201c begangen werden. W\u00e4hrend f\u00fcr eine grobe St\u00f6rung verlangt wird, dass \u201enicht nur einzelne Teilnehmer*innen gest\u00f6rt werden, sondern die Durchf\u00fchrung der Versammlung insgesamt ungewiss sein\u201c<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> muss, liegt die H\u00fcrde f\u00fcr eine einfache St\u00f6rung (die gleichwohl verboten und ordnungswidrig sein soll) geringer. Daher steht zu bef\u00fcrchten, dass die geplante Regelung eine erhebliche Einschr\u00e4nkung von (antifaschistischen) Gegenprotesten zur Folge haben wird. Wer traut sich noch, extrem rechten Redebeitr\u00e4gen mit lauten Trillerpfeifen zu begegnen, wenn hierf\u00fcr m\u00f6glicherweise ein Bu\u00dfgeld droht? Bemerkenswert erscheint auch der Kontrast zum Berliner Versammlungsgesetz. W\u00e4hrend man in NRW offenbar bem\u00fcht ist, Gegenproteste m\u00f6glichst klein zu halten, normiert \u00a7 3 Abs. 3 VersFG Berlin: \u201eSoweit dies erforderlich ist, stellt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 einen schonenden Ausgleich zwischen der Versammlungsfreiheit und den Grundrechten Dritter her. Dies gilt auch bei Versammlungen, die sich \u00f6rtlich und zeitlich \u00fcberschneiden w\u00fcrden. Die Durchf\u00fchrung einer Gegenversammlung soll in H\u00f6r- und Sichtweite der Ausgangsversammlung erm\u00f6glicht werden.\u201c<\/p>\n<h4>Pflichten der Anmelder*innen<\/h4>\n<p>Eine Versammlung anzumelden, soll in Nordrhein-Westfalen zuk\u00fcnftig mit mehr Pflichten verbunden sein. Verpflichtete der Brokdorf-Be\u00adschluss<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> bisher lediglich die Versammlungsbeh\u00f6rde zu versammlungsfreundlichen Verhalten, soll \u00a7 3 Abs. 3 VersG-E NRW auch eine Kooperationsobliegenheit der Veranstalter*innen normieren. Zwar besteht kei\u00adne rechtliche Pflicht der Anmelder*innen zur Zusammenarbeit, die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde soll die Mitwirkung jedoch bei Beschr\u00e4nkungen der Versammlung ber\u00fccksichtigen. Die Gesetzesbegr\u00fcndung f\u00fchrt als Beispiel eine aus Beh\u00f6rdensicht \u201eungeeignete\u201c Route an. Verweigern sich Veranstalter*innen einem Kooperationsgespr\u00e4ch \u00fcber eine \u201egeeignete Route\u201c, soll dies ein Verbot der Versammlung rechtfertigen k\u00f6nnen. Dies komme in Betracht bei \u201eDemonstrationsrouten, die unmittelbare Gefahren f\u00fcr Leib oder Leben begr\u00fcnden k\u00f6nnen, beispielsweise in dem Fall, dass der Aufzug in unmittelbarer N\u00e4he der Dutzende Meter hohen Abbaukante eines Braunkohletagebaus vorbeif\u00fchren soll. In besonderer Weise d\u00fcrfte dies gelten, wenn durch den Veranstalter schon im Vorfeld \u2026 \u00f6ffentlich zur Begehung von Straftaten unter dem Schlagwort des \u201azivilen Ungehorsams\u2018 aufgerufen wird und der im Wege der Gestaltungsfreiheit geplante Weg \u2026das staatliche Ziel der Verhinderung von eben diesen Straftaten wesentlich erschwert oder vereitelt.\u201c<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a><\/p>\n<p>Auch Ordner*innen k\u00f6nnten zuk\u00fcnftig vor der polizeilichen Erfassung nicht mehr sicher sein. \u00a7 12 Abs. 2 S. 1 VersG-E NRW normiert: \u201eWenn aufgrund tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass von einer \u00f6ffentlichen Versammlung unter freiem Himmel eine Gefahr fu\u0308r die \u00f6ffentliche Sicherheit ausgeht, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Beh\u00f6rde auf deren Aufforderung hin Namen und Adressen der vorgesehenen Ordnerinnen und Ordner mitzuteilen.\u201c Der Rechtsanwalt Jasper Prigge schreibt zu dieser Formulierung, \u201edass letztlich von jeder Versammlung die eine oder andere Gefahr ausgeht. Die jetzige Regelung w\u00fcrde die Vorlage von Ordner*innen-Listen erlauben, selbst wenn die Gefahr in \u00fcberhaupt keinem Zusammenhang mit den eingesetzten Ordner*innen stehen. Warum eine Liste vorgelegt werden sollte, wenn die Gefahr besteht, dass die Versammlung zu St\u00f6rungen des Autoverkehrs f\u00fchrt, ist fraglich.\u201c<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Jedenfalls ist davon auszugehen, dass weniger Menschen bereit sein werden, als Ordner*innen an einer Versammlung mitzuwirken, wenn sie bef\u00fcrchten m\u00fcssen, dass ihre Daten bei der Polizei landen.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Dies gilt umso mehr, als von einem Interesse des polizeilichen Staatsschutzes an solchen Listen ausgegangen werden kann \u2013 rechtswidrige Zugriffe auf Polizeidaten von extrem rechten Beamt*innen noch gar nicht mitgedacht.<\/p>\n<h4>Beschr\u00e4nkung und Beobachtung der Versammlung<\/h4>\n<p>Versammlungsbeschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen setzen (wie auch traditionell pr\u00e4ventivpolizeiliche Ma\u00dfnahmen) das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit voraus. Daneben besteht unter anderem nach dem Bundesversammlungsgesetz noch die M\u00f6glichkeit, Beschr\u00e4nkungen mit einer unmittelbaren Gef\u00e4hrdung der \u201e\u00f6ffentlichen Ordnung\u201c zu rechtfertigen. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts meint \u00f6ffentliche Ordnung die \u201eGesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerl\u00e4ssliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird\u201c<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Vereinfacht lie\u00dfe sich auch sagen, der Begriff der \u00f6ffentlichen Ordnung beschreibt die jeweils herrschende Sozial-moral. Dieser Begriff wird wegen seiner unklaren Abgrenzbarkeit als mit dem besonders sensiblen Bereich der Versammlungsfreiheit nur schwer vereinbar kritisiert. Zudem m\u00fcssen gerade die sozial-ethischen Anschauungen der Mehrheit durch den Gebrauch von Grundrechten durch eine Minderheit in Frage gestellt werden k\u00f6nnen, um zuk\u00fcnftig andere gesellschaftliche Mehrheiten erreichen zu k\u00f6nnen.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a><\/p>\n<p>Aus diesem Grund haben bereits die L\u00e4nder Sachsen-Anhalt (\u00a713 Abs. 1 VersammlG LSA) und Schleswig-Holstein (vgl. \u00a7 13 Abs. 1 VersFG SH) den Begriff der \u00f6ffentlichen Ordnung aus ihren Landesversammlungsgesetzen gestrichen. Der Entwurf f\u00fcr Nordrhein-Westfalen beh\u00e4lt die Kategorie der \u201e\u00f6ffentlichen Ordnung\u201c jedoch explizit bei und begr\u00fcndet dies mit der M\u00f6glichkeit, damit Naziaufm\u00e4rsche zu beschr\u00e4nken. Zwar ist es durchaus m\u00f6glich, unter engen Voraussetzungen, Versammlungen aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Ordnung zu untersagen, wenn dort get\u00e4tigte rassistische oder antisemitische \u00c4u\u00dferungen der Versammlung ein Gesamtgepr\u00e4ge der Identifikation mit dem Nationalsozialismus oder einer aggressiven, provokativen oder einsch\u00fcchternden Wirkung verleihen.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> Sofern man der Meinung ist, das Versammlungsrecht solle in derartiger Weise Position beziehen, w\u00e4re aus rechtsstaatlicher Sicht jedoch mindestens geboten, dieses Ziel in konkreten Tatbestandsvoraussetzungen zu normieren.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Mischl\u00f6sung hat sich Berlin entschieden. Dort wird der Begriff der \u00f6ffentlichen Ordnung zwar gestrichen; erm\u00f6glicht wird allerdings die Beschr\u00e4nkung von Versammlungen, wenn diese aufgrund der konkreten Art und Weise ihrer Durchf\u00fchrung \u201egeeignet oder dazu bestimmt ist, Gewaltbereitschaft zu vermitteln, oder in ihrem Gesamtgepr\u00e4ge an die Riten und Symbole der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ankn\u00fcpft\u201c (\u00a7 14 Abs. 2 S. 2 VersFG BE). Dies gilt, wenn die Versammlung\u201edadurch einsch\u00fcchternd wirkt\u201coder \u201ein erheblicher Weise gegen das sittliche Empfinden der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger und grundlegende soziale oder ethische Anschauungen verst\u00f6\u00dft\u201c(ebd.). Zwar konkretisiert die Gesetzesbegr\u00fcndung, dass diese Sozialnormen \u201emit dem Wertgehalt des Grundgesetzes vereinbar\u201c<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> sein m\u00fcssen. Gleichwohl bleibt diese (gut gemeinte) Einschr\u00e4nkung fragw\u00fcrdig. Denn gerade im hochsensiblen Bereich des Art. 8 GG sollte die Gesetzgebung sich darauf beschr\u00e4nken, eine m\u00f6glichst umfassende Versammlungsfreiheit zu erm\u00f6glichen. Sich noch nicht strafbaren, aber als faschistisch zu erkennen\u00adden Gruppierungen und Parteien bzw. ihren Versammlungen entgegenzustellen, ist Aufgabe einer lebendigen Zivilgesellschaft.<\/p>\n<p>In Berlin und NRW soll es zuk\u00fcnftig (wie auch schon nach \u00a7 12a Abs. 1 BVersG) m\u00f6glich sein, Bild- und Tonaufnahmen bei Versammlungen anzufertigen, wenn \u201eTatsachen die Annahme rechtfertigen\u201c, dass von der Person eine \u201eerhebliche Gefahr fu\u0308r die \u00f6ffentliche Sicherheit\u201c (in NRW auch \u00f6ffentliche Ordnung) ausgeht (\u00a7\u00a7 16 Abs. 1 VersGE-NRW, 18 Abs. 1 VersFG BE). Unterschiedlich handhaben beide Gesetze(sent\u00adw\u00fcrfe) jedoch den Umgang mit sogenannten \u00dcbersichtsaufnahmen, die \u201ewegen der Gr\u00f6\u00dfe oder Un\u00fcbersichtlichkeit\u201c im Einzelfall zur \u201eLenkung und Leitung des Polizeieinsatzes\u201c angefertigt werden d\u00fcrfen. W\u00e4hrend Berlin festschreibt, dass diese \u201eoffen anzufertigen\u201c sind und \u201eweder aufgezeichnet werden noch zur Identifikation der Teilnehmenden genutzt\u201c d\u00fcrfen (\u00a7 18 Abs. 2 VersFG BE), setzt NRW f\u00fcr die Aufzeichnung lediglich Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung voraus und erm\u00f6glicht die Nutzung zur Identifizierung der Versammlungsteilnehmer*innen bei einer \u201eErheblichkeit\u201c dieser Gefahr (\u00a7 16 Abs. 2 VersG-E NRW).<\/p>\n<p>Die \u00dcberwachung von Versammlungsteilnehmer*innen kann auch durch eingesetzte Zivilpolizist*innen erfolgen. Auch wenn gegen diese Vorschrift vermutlich regelm\u00e4\u00dfig versto\u00dfen wurde, galt bisher, dass sich Polizeibeamt*innen in zivil der Versammlungsleitung zu erkennen geben m\u00fcssen (\u00a7 12 BVersG). Anders als Berlin, das die Regelung in sein Landesrecht \u00fcberf\u00fchrt (\u00a7 11 S. 2 VersFG BE), l\u00e4sst der nordrhein-west\u00adf\u00e4lische Entwurf diese Vorschrift wegfallen, ohne dass sie bisher im Gesetzgebungsverfahren \u00fcberhaupt Erw\u00e4hnung fand.<\/p>\n<h4>Nicht nur progressiv \u2013 Kritikpunkte am Berliner VersG<\/h4>\n<p>Das Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz kann trotz der genannten Kritikpunkte \u2013 Strafbarkeit der Vermummung, St\u00fctzung von Verboten auf das \u201esittliche Empfinden\u201c, \u00dcbersichtsaufnahmen \u2013 als zurzeit liberalstes Versammlungsgesetz Deutschlands gelten.<\/p>\n<p>Gleichwohl entt\u00e4uscht es b\u00fcrgerrechtliche Erwartungen. Beispielsweise ist nicht sachlich begr\u00fcndbar, dass f\u00fcr Kleinstversammlungen mit nur wenigen Personen die gleichen Pflichten bei der Anmeldung gelten, wie bei Demonstrationen mit tausenden Teilnehmer*innen. Auch das im Gesetzgebungsverfahren umstrittene sogenannte Deeskalationsgebot aus \u00a7 3 Abs. 4 VersFG BE, das bisher in keinem anderen Versammlungsgesetz enthalten ist, ist m\u00f6glicherweise problematisch. Demnach wirkt die Polizei \u201edarauf hin, bei konflikttr\u00e4chtigen Einsatzlagen Gewaltbereitschaft und drohende oder bestehende Konfrontationen zielgruppenorientiert zu verhindern oder abzuschw\u00e4chen, um eine nachhaltige Befriedung der jeweiligen Lage zu erm\u00f6glichen.\u201c Was zun\u00e4chst (als verfassungsrechtliche gebotene) Verhaltenspflicht der Polizei, Eins\u00e4tze im Zu\u00adsammenhang mit Versammlungen zur\u00fcckhaltend durchzuf\u00fchren, erscheint, k\u00f6nnte auch in das Gegenteil verkehrt werden. Kritiker*innen bef\u00fcrchten, die Polizei begreife die Regelung m\u00f6glicherweise als \u201eAuftrag, weit im Vorfeld von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit pr\u00e4ventiv und eingreifend t\u00e4tig zu werden\u201c.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a><\/p>\n<p>Auch verpasst das Berliner Gesetz genauso wie der Entwurf f\u00fcr Nordrhein-Westfalen die Chance, die sogenannte Polizeifestigkeit der Versammlung, also die (Un-)Zul\u00e4ssigkeit von Ma\u00dfnahmen nach dem allgemeinen Polizeirecht im Vorfeld und w\u00e4hrend der Versammlung, zu regeln. Stattdessen sollen polizeirechtliche Ma\u00dfnahmen m\u00f6glich sein, \u201esoweit dieses Gesetz die Abwehr von Gefahren gegen\u00fcber einzelnen Teilnehmenden nicht regelt\u201c (\u00a7\u00a7 9 Abs. 1 S. 1 VersG-E NRW, 10 Abs. 1 VersFG BE), obwohl das allgemeine Polizeirecht gerade nicht die spezifischen Gefahren einer Versammlung reflektiert.<\/p>\n<h4>Fazit<\/h4>\n<p>Der Entwurf f\u00fcr ein Versammlungsgesetz NRW scheint von einer gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Abneigung gegen den grundrechtlich gesch\u00fctzten Gebrauch der Versammlungsfreiheit getragen zu sein. Gerade in Zeiten eines gesellschaftlichen Rechtsrucks muss Versammlungsfreiheit erm\u00f6glicht, nicht beschr\u00e4nkt werden. Stattdessen schafft der Gesetzesentwurf unn\u00f6tige Barrieren bei der Anmeldung und Durchf\u00fchrung von Versammlungen und weitet die M\u00f6glichkeiten versammlungsbeschr\u00e4nkender Ma\u00dfnahmen aus. F\u00fcr die CDU-gef\u00fchrte Landesregierung inklusive der \u201eB\u00fcrgerrechtspartei\u201c FDP scheint b\u00fcrgerrechtlicher Freiheitsgebrauch ein Problem darzustellen.<\/p>\n<p>In seinem wegweisenden Brokdorf-Beschluss bezeichnete das Bundesverfassungsgericht Versammlungen als \u201eein St\u00fcck urspr\u00fcnglich-ungeb\u00e4ndigter unmittelbarer Demokratie, das geeignet ist, den politischen Betrieb vor Erstarrung in gesch\u00e4ftiger Routine zu bewahren. Namentlich in Demokratien mit parlamentarischem Repr\u00e4sentativsystem und geringen plebiszit\u00e4ren Mitwirkungsrechten hat die Versammlungsfreiheit die Bedeutung eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselementes.\u201c<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Dies sollte sich stets zu Augen f\u00fchren, wer Versammlungsfreiheit einschr\u00e4nkt, weil bestimmte Versammlungen als st\u00f6rend oder politisch nicht genehm scheinen.<\/p>\n<p>Bereits 2002 hatte Heiner Busch hinsichtlich der Versammlungsfreiheit in Art. 8 Abs. 1 GG konstatiert: \u201eDie Formulierung der Versammlungsfreiheit ist halbgar, diktiert von der Angst vor dem Volk \u2013 ein \u201atypisches Kompromissprodukt der deutschen Verfassungsgeschichte\u2018, in der einer Opposition au\u00dferhalb der verstaatlichten Formen immer polizeiliche Grenzen gesetzt wurden.\u201c<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> Der Entwurf f\u00fcr ein nordrhein-west\u00adf\u00e4lisches Versammlungsgesetz kann nicht einmal als \u201ehalbgar\u201c bezeichnet werden. Er betrachtet Versammlungen als Problem, das es einzuhegen gilt \u2013 nicht als Bestandteil einer lebendigen Demokratie.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a>LT NRW Drs. 17\/12423 v. 21.1.2021<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 NRW: Militanzverbot gegen extremistische Aufm\u00e4rsche geplant, www.sueddeutsche.de v. 18.2.2021<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 LT NRW a.a.O. (Fn. 1), S. 77<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ebd.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Republikanischer Anw\u00e4ltinnen- und Anw\u00e4lteverein (RAV)\/Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ)\/Grundrechtekomitee: Gemeinsame Presseerkl\u00e4rung Nr. 15\/20 vom 30.10.2020, S. 3<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Lembke, U.: \u00a7 17a, Rn. 37-41, in: in: Ridder, H.; Breitbach, M.; Deiseroth, D. (Hg.): Versammlungsrecht, 2. Aufl., Baden-Baden 2020<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 OVG M\u00fcnster: Urteil von 18.9.2012 \u2013 5 A 1701\/11<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 LT NRW a.a.O. (Fn. 1), S. 59<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: Auslegung des \u00a7 21 Versammlungsgesetz. Ausarbeitung WD 3 \u2013 3000 \u2013 322\/10, S. 7<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a>\u00a0\u00a0 BVerfG: Beschluss vom 14.5.1985 \u2013 1 BvR 233\/81, 1 BvR 341\/81, NJW 1985, 2395<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a>LT NRW o.a.O. (Fn. 1), S. 51<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a>\u00a0\u00a0 Prigge, J.: Landesregierung will Versammlungsfreiheit massiv einschr\u00e4nken. Blogbeitrag vom 25.1.2021, <a href=\"http:\/\/www.prigge-recht.de\/nrw-landesregierung-will-versammlungs\u00adfreiheit-massiv-beschraenken\">www.prigge-recht.de\/nrw-landesregierung-will-versammlungs\u00adfreiheit-massiv-beschraenken<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a>\u00a0\u00a0 Wie auch die Berliner Polizei (\u00a7 31 VersFG BE), bleibt in NRW die jeweilige Kreispolizeibeh\u00f6rde die zust\u00e4ndige Versammlungsbeh\u00f6rde (\u00a7 32 VersG-E NRW)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a>\u00a0\u00a0 Depenheuer, O.: Art. 8 GG, Rn. 155, in: Maunz, T.; D\u00fcring, G. u.a.: Grundgesetz, 92. Erg\u00e4nzungslieferung, M\u00fcnchen 2020<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a>\u00a0\u00a0 Barczak, T.: \u00a7 15, Rn. 163 (mit weiteren Nachweisen), in: Ridder; Breitbach; Deiserotha.a.O. (Fn. 6)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a>\u00a0\u00a0 Attendorn, T.; Schnell, M.: Die Untersagung von Parolen zum Schutz der \u00f6ffentlichen Ordnung bei rechtsextremistischen Aufz\u00fcgen, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 2020, S. 1224-1229 (1224)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a>\u00a0\u00a0 Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 18\/2764 v. 2.6.2020, S. 41<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a>\u00a0\u00a0 RAV\/VDJ\/Grundrechtekomitee, Gemeinsame Presseerkl\u00e4rung Nr. 15\/20 v. 30.10.2020, S. 2<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985 \u2013 1 BvR 233\/81, 1 BvR 341\/81, NJW 1985, 2395 (2397)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a>\u00a0 Busch, H.: Per Gesetz gegen ein Grundrecht. Eine kurze Geschichte des Demonstrationsrechts, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 72 (f2\/2002), S. 12<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>W\u00e4hrend in Berlin Schritte hin zu einer Liberalisierung des Versammlungsrechts eingeschlagen werden, scheint Nordrhein-West\u00adfalen den<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,129],"tags":[284,353,1004,1094,1502],"class_list":["post-19070","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-125","tag-berlin","tag-bundesversammlungsgesetz","tag-nordrhein-westfalen","tag-polizei","tag-versammlungsrecht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/19070","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=19070"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/19070\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=19070"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=19070"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=19070"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}