{"id":19131,"date":"2018-11-07T13:40:04","date_gmt":"2018-11-07T13:40:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=19131"},"modified":"2018-11-07T13:40:04","modified_gmt":"2018-11-07T13:40:04","slug":"die-drohende-gefahr-eine-konkrete-gefahr-fuer-die-freiheitsrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=19131","title":{"rendered":"Die \u201edrohende Gefahr\u201c: Eine konkrete Gefahr f\u00fcr die Freiheitsrechte"},"content":{"rendered":"<h3>von Michael Lippa<\/h3>\n<p><strong>Mit der Einf\u00fchrung des Begriffs der \u201edrohenden Gefahr\u201c im Polizeiaufgabengesetz verlie\u00df Bayern als erstes Bundesland die bis dahin geltende Dogmatik der Gefahrenbegriffe im Polizeirecht und beruft sich dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz.<\/strong><a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><strong> Ob dies so richtig ist, muss stark bezweifelt werden.<\/strong><\/p>\n<p>Die Polizeigesetze geh\u00f6ren klassischerweise zum Gefahrenabwehrrecht. Das traditionelle Gefahrenabwehrrecht bewegt sich im Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Eingriffen in die Grundrechte potenziell Betroffener auf der einen Seite und der Pflicht des Staates zum Schutz der Grundrechte auf der anderen Seite.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Schon der Begriff \u201eGefahren-Abwehr\u201c macht es deutlich: Keine Gefahr \u2013 keine Abwehr (durch Eingriff in die Grundrechte der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger)!<\/p>\n<p>Ob eine Gefahr \u00fcberhaupt vorliegt oder nicht, ist stets im Rahmen der Ermessensaus\u00fcbung durch eine auf Tatsachen beruhende Gefahrenprognose zu ermitteln. Auch wenn mittlerweile eine Vielzahl an qualifizierten Gefahrenbegriffen existiert, wird grunds\u00e4tzlich zwischen einer konkreten und einer abstrakten Gefahr unterschieden.<!--more--><\/p>\n<p>Will die Polizei mit Abwehrma\u00dfnahmen in die Freiheitssph\u00e4re Einzelner eingreifen, ist nach bisherigem Verst\u00e4ndnis grunds\u00e4tzlich das Vor\u00adliegen einer konkreten Gefahr erforderlich. Dies ist eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ohne Eingreifen des Staates durch bestimmte Personen ein Schaden f\u00fcr die Schutzg\u00fcter der Norm verursacht wird. Die konkrete Gefahr wird also durch drei Kriterien bestimmt: den Einzelfall, die zeitliche N\u00e4he des Umschlagens einer Gefahr in einen Schaden und den Bezug auf individuelle Personen als VerursacherInnen.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Diese Eingriffsschwelle dient also dazu, die Freiheitsrechte der Einzelnen vor willk\u00fcrlichen Ma\u00dfnahmen der Beh\u00f6rden zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Hingegen liegt eine abstrakte Gefahr vor, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung f\u00fcr bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zust\u00e4nden zu dem Ergebnis f\u00fchrt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt &#8211; und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz (in Form einer Polizeiverordnung), zu bek\u00e4mpfen. Der Schaden muss dabei regelm\u00e4\u00dfig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos, zu erwarten sein.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Da zwar typischerweise, aber nicht immer eine Gefahr vorliegt, werden hier h\u00f6here Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt als bei der konkreten Gefahr.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend sich also die konkrete Gefahr auf den (konkreten) einzelnen Fall bezieht, bezieht sich die abstrakte Gefahr auf den (abstrakten) typischen Fall. Beiden Begriffen ist aber gemein, dass ein hinreichend konkretisierter kausaler Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten muss. Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss umso gr\u00f6\u00dfer sein, je geringer der m\u00f6glicherweise eintretende Schaden ist, und sie darf umso kleiner sein, je schwerer der etwaige Schaden wiegt.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Entsprechendes gilt f\u00fcr das Gewicht des zu sch\u00fctzenden Rechtsguts.<\/p>\n<p>Schadensm\u00f6glichkeiten, die sich nicht ausschlie\u00dfen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammen\u00adh\u00e4nge weder bejaht noch verneint werden k\u00f6nnen, begr\u00fcnden hingegen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein \u201eBesorg\u00adnispotential\u201c.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Es fehlt also die Tatsachenbasis f\u00fcr eine entsprechende Prognose \u00fcber den Kausalverlauf. Da in solchen F\u00e4llen also eine konkrete Gefahr vorliegen kann, aber nicht muss, besteht grunds\u00e4tzlich die Pflicht der Polizei, sich auf sogenannte Gefahrerforschungseingriffe zu beschr\u00e4nken, um die Tatsachen f\u00fcr die Gefahrenprognose zu ermitteln. Ein solcher Gefahrenverdacht wird in den Polizeigesetzen nicht erw\u00e4hnt. Ma\u00dfnahmen zur Gefahrerforschung k\u00f6nnen jedoch in der Regel an der Formulierung \u201ewenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen\u201c erkannt werden. So weit, so gut.<\/p>\n<h4>Die neue Gefahrenklasse<\/h4>\n<p>Mit dem zum 1. August 2017 in Kraft getretenen \u201eGesetz zur effektiveren \u00dcberwachung gef\u00e4hrlicher Personen\u201c f\u00fchrte Bayern in Art. 11 Abs. 3 seines Polizeiaufgabengesetzes (PAG) eine neue Befugnisgeneralklausel ein. Danach kann die Polizei in einer Vielzahl unbestimmter F\u00e4lle<\/p>\n<p>\u201edie notwendigen Ma\u00dfnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzukl\u00e4ren und die Entstehung einer Gefahr f\u00fcr ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall<\/p>\n<ol>\n<li>das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet oder<\/li>\n<li>Vorbereitungshandlungen f\u00fcr sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen,<\/li>\n<\/ol>\n<p>wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensit\u00e4t oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr)\u201c.<\/p>\n<p>Neu ist der Begriff der drohenden Gefahr zwar nicht. Er ist jedoch bisher aus zwei g\u00e4nzlich anderen Zusammenh\u00e4ngen bekannt. Tats\u00e4chlich ist die drohende Gefahr bereits im Jahre 1896 in \u00a7 228 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgenommen worden. Heute tr\u00e4gt die Norm die \u00dcberschrift \u201eNotstand\u201c und berechtigt zur Besch\u00e4digung und Zerst\u00f6rung von fremden Sachen, um eine drohende Gefahr von sich oder einer anderen Person abzuwenden. Nach der aktuellen Kommentierung liegt eine solche drohende Gefahr vor, wenn eine auf Umst\u00e4nden gegr\u00fcndete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens besteht.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Damit wird im Grunde genommen lediglich verk\u00fcrzt der Begriff der konkreten Gefahr wie\u00addergegeben.<\/p>\n<p>Auch aus einem anderen Zusammenhang, der dem Gefahrenabwehrrecht n\u00e4her steht als das Zivilrecht, ist der Begriff der \u201edrohenden Gefahr\u201c seit 1968 bekannt. Nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr.1 des Artikel 10-Gesetzes sind die drei Nachrichtendienste des Bundes zur Abwehr drohender Gefahren f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes berechtigt, die Telekommunikation zu \u00fcberwachen und aufzuzeichnen sowie Post zu \u00f6ffnen und einzusehen. Eine drohende Gefahr im Sinne des G10-Gesetzes soll gegeben sein, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine Sachlage bestehen, die sich zu einer Gefahr im polizeilichen Sinne verdichten k\u00f6nnte, wenn nicht Ma\u00dfnahmen zu deren Verh\u00fctung unternommen w\u00fcrden. Damit ist hier Gefahrenvorbeugung gemeint.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Wir befinden uns also im Vorfeld der Gefahrenabwehr \u2013 der klassischen Geheimdienstt\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Vergleicht man nunmehr die Legaldefinition des Art. 11 Abs. 3 PAG mit den hier er\u00f6rterten Gefahrbegriffen, so wird man wohl die gr\u00f6\u00dfte \u00dcberschneidung mit dem Gefahrenbegriff aus dem G10-Gesetz finden. Kurz gesagt, handelt es sich bei der \u201edrohenden Gefahr\u201c, um die Gefahr einer konkreten Gefahr im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne.<\/p>\n<h4>Wo fing es an? Was ist passiert?<\/h4>\n<p>Mit der \u201eF\u00f6deralismusreform\u201c von 2006 f\u00fcgte der Gesetzgeber in den Art. 73 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Nr. 9a neu hinzu. Die bis dahin in alleiniger Landeskompetenz liegende Aufgabe der \u201eAbwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus\u201c wurde damit auch dem Bundeskriminalamt (BKA) (mit)\u00fcbertragen. Allerdings blieb zun\u00e4chst unbeachtet, dass vermeintliche Vorbereitungshandlungen zu Straftaten in v\u00f6llig harmlosen Zusammenh\u00e4ngen verbleiben k\u00f6nnen und daher keine konkrete Gefahr als Eingriffsschwelle f\u00fcr polizeiliches Handeln vorliegt. Da man sich also oft weit im Vorfeldbereich einer Gefahr befindet, wurde im Jahr 2008 das BKA-Gesetz (BKAG) angepasst. Dem BKA wurden zur Erf\u00fcllung der neuen Aufgabe eine ganze Palette von Ermittlungs- beziehungsweise \u00dcberwachungsnormen(!) an die Hand gegeben.<\/p>\n<p>Im April 2016 erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht mit der oben erw\u00e4hnten Entscheidung zum BKAG eine Vielzahl dieser Normen f\u00fcr nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dieses Urteil beziehungsweise lediglich die Randnummer 112 des Urteils bildet dabei die Begr\u00fcndungsgrundlage f\u00fcr den bayerischen Gesetzgeber.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a><\/p>\n<p>H\u00e4tte der bayerische Gesetzgeber das gesamte Urteil zur Kenntnis genommen, so w\u00e4re ihnen bereits die vorab erfolgte Stellungnahme des f\u00fcr Polizeirecht zust\u00e4ndigen 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgangen, in dem das Leipziger Gericht darauf hinweist, dass f\u00fcr die Erf\u00fcllung polizeilicher Aufgaben im Vorfeld der Gefahrenabwehr die Bestimmtheitsanforderungen spezifisch an der Vorfeldsituation ausgerichtet sein m\u00fcssen. Der Gesetzgeber hat f\u00fcr Grundrechtseingriffe eine spezielle Rechtsgrundlage mit handlungsbegrenzenden Tatbestandselementen zu schaffen.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Dieser Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung schlie\u00dft aber die Regelung von Vorfeldma\u00dfnahmen \u00fcber eine Generalklausel, welche eben nicht spezifisch und bestimmt an der Vorfeldsituation ausgerichtet ist, kategorisch aus.<\/p>\n<p>Auch w\u00e4re sicherlich nicht entgangen, dass das Bundesverfassungsgericht explizit klarstellt, dass internationaler Terrorismus auf spezifisch charakterisierte Straftaten von besonderem Gewicht begrenzt ist. Diese Straftaten zielen auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens und umfassen hierbei in r\u00fccksichtsloser Instrumentalisierung anderer Menschen Angriffe auf Leib und Leben beliebiger Dritter. Sie richten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes. Die Bereitstellung von wirksamen Aufkl\u00e4rungsmitteln zu ihrer Abwehr ist ein legitimes Ziel und f\u00fcr die demokratische und freiheitliche Ordnung von gro\u00dfem Gewicht.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Bei Art. 11 Abs. 3 PAG kann jedoch weder von einer Begrenzung auf terroristische Straftaten noch auf die Bereitstellung von wirksamen Aufkl\u00e4rungsmitteln die Rede sein. Die Norm sieht neben der im Vorfeld durchaus berechtigten Aufkl\u00e4rungsbefugnisse zur Gefahrenerforschung explizit bereits auch Eingriffe in die Grundrechte Einzelner durch Abwehrma\u00dfnahmen zur Verhinderung der Entstehung einer Gefahr in einer Vielzahl von unbestimmten F\u00e4llen vor. Dies stellt eine Abkehr vom traditionellen <em>Gefahrenabwehrrecht<\/em> dar, welches \u00fcberhaupt eine Gefahr als eine Eingriffsschwelle voraussetzt und lediglich ausnahmsweise im Vorfeld informationelle Eingriffe zul\u00e4sst, hin zu einem <em>Gefahrenentstehungsverh\u00fctungsrecht<\/em>, welches auch Zwangsma\u00dfnahmen im Vorfeld vorsieht.<\/p>\n<p>Kommen wir zum Kern des Problems, zu der bereits zuvor angesprochenen Randnummer 112 des Urteils. Hierbei muss man sich stets vergegenw\u00e4rtigen, dass das Bundesverfassungsgericht vor dem Hintergrund der Abwehr terroristischer Straftaten Grunds\u00e4tze f\u00fcr Ma\u00dfnahmen der Vorfeld\u00fcberwachung aufstellt, keinesfalls f\u00fcr weitergehende Zwangs\u00ad\u00ad\u00adma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>\u201eDer Gesetzgeber ist von Verfassung wegen aber nicht von vornherein f\u00fcr jede Art der Aufgabenwahrnehmung an die Schaffung von Eingriffstatbest\u00e4nden beschr\u00e4nkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenw\u00e4rtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenze f\u00fcr bestimmte Bereiche mit dem Ziel schon der Straftatenverh\u00fctung auch weiterziehen, in dem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert. Allerdings m\u00fcssen die Eingriffsgrundlagen auch dann eine hinreichende konkretisierte Gefahr in dem Sinne verlangen, dass zumindest tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Entstehung einer konkreten Gefahr f\u00fcr die Schutzg\u00fcter bestehen. Allgemeine Erfahrungss\u00e4tze reichen insoweit allein nicht aus, um den Zugriff zu rechtfertigen. Vielmehr m\u00fcssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die im Einzelfall die Prognose eines Geschehens, das zu einer zurechenbaren Verletzung der hier relevanten Schutzg\u00fcter f\u00fchrt, tragen &#8230; Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann danach schon bestehen, wenn sich der zum Schaden f\u00fchrende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen l\u00e4sst, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr f\u00fcr ein \u00fcberragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen m\u00fcssen daf\u00fcr zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, \u00fcber deren Identit\u00e4t zumindest so viel bekannt ist, dass die \u00dcberwachungsma\u00dfnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschr\u00e4nkt werden kann \u2026\u201c<\/p>\n<p>Der erste Satz lie\u00dfe vermuten, der Gesetzgeber sei generell nicht an das traditionelle gefahrenabwehrrechtliche Modell einer konkreten Gefahr als Eingriffsschwelle gebunden. Wie oben bereits beschrieben, wird die konkrete Gefahr durch die Kriterien des Einzelfalls, die zeitliche N\u00e4he des Umschlagens einer Gefahr in einen Schaden und den Bezug auf individuelle Personen als VerursacherInnen bestimmt. Die Begriffe der unmittelbar bevorstehenden oder gegenw\u00e4rtigen Gefahr modifizieren dabei den Begriff der konkreten Gefahr lediglich in dem Kriterium der zeitlichen N\u00e4he des Umschlagens einer Gefahr in einen Schaden und bilden die Voraussetzung f\u00fcr Standardma\u00dfnahmen mit Grundrechtseingriffen von besonderer Intensit\u00e4t. Es handelt sich somit weiterhin um eine lediglich f\u00fcr bestimmte Bereiche modifizierte konkrete Gefahr.<\/p>\n<p>Liest man jedoch weiter, so stellt man fest: Es bleibt beim Modell der konkreten Gefahr als Eingriffsschwelle. Aber genauso, wie der Gesetzgeber f\u00fcr bestimmte Bereiche besonders intensiver Eingriffe die Grenze der konkreten Gefahr enger ziehen kann, kann er sie f\u00fcr andere Bereiche \u2013 hier die Straftatenverh\u00fctung auf dem Gebiet der Abwehr des internationalen Terrorismus \u2013 weiter ziehen, indem er ausnahmsweise die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs modifiziert. Weiter stellt das Gericht klar, dass zumindest eine \u201ehinreichend konkretisierte Gefahr\u201c weiterhin vorliegen muss. H\u00e4tte das Bundesverfassungsgericht somit einen neuen Gefahrenbegriff pr\u00e4gen wollen, w\u00e4re die <em>hinreichend konkretisierte Gefahr<\/em> die richtige Begriffswahl gewesen, nicht die <em>drohende Gefahr<\/em>.<\/p>\n<p>Auch die \u201ehinreichend konkretisierte\u201c Gefahr setzt also eine auf Tatsachen basierende Prognose voraus. Damit grenzt das Gericht diese Gefahr auch eindeutig vom Gefahrenverdacht ab, bei dem es ja gerade an einer Tatsachenbasis f\u00fcr eine gesicherte Prognose fehlt. Beurteilungskriterien sind hier wiederum der Einzelfall, der Bezug auf individuelle Personen als VerursacherInnen. Da sich das Umschlagen einer Gefahr in einen Schaden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorsehen l\u00e4sst, wird dieses Kriterium durch eine drohende Gefahr f\u00fcr ein \u00fcberragend wichtiges Rechtsgut ersetzt, welche konkretisiert und zeitlich absehbar sein muss (hinreichend konkretisierte Gefahr). Ob das Bundesverfassungsgericht bei den Formulierungen \u201ehinreichend konkretisierte\u201c oder \u201edrohende\u201c Gefahr \u00fcberhaupt neue Gefahrenbegriffe in Abgrenzung zur konkreten Gefahr schaffen wollte, bleibt unklar. Fest steht jedenfalls: Das Gericht wollte die so erfolgte Modifikation der konkreten Gefahr lediglich auf \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen zur Verh\u00fctung von Straftaten betreffend eines \u00fcberragend wichtigen Rechtsguts beziehen. Andernfalls h\u00e4tte es nicht von \u201e\u00dcberwachungsma\u00dfnahme\u201c gesprochen, sondern lediglich von \u201eMa\u00dfnahme\u201c.<\/p>\n<p>Liest man die Randnummer zu Ende, wird deutlich: W\u00e4hrend zun\u00e4chst der Begriff der Gefahr extrem gedehnt wird, um sie zwar nicht konkret, aber immerhin hinreichend konkretisiert als Eingriffsrechtfertigung dastehen zu lassen, wird anschlie\u00dfend ausnahmsweise g\u00e4nzlich auf sie verzichtet.<\/p>\n<p>\u201eIn Bezug auf terroristische Straftaten, die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straff\u00e4llig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise ver\u00fcbt werden, k\u00f6nnen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen auch dann erlaubt werden, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet, dass sie solche Straftaten in \u00fcberschaubarer Zukunft begehen wird. Denkbar ist das etwa, wenn eine Person aus einem Ausbildungslager f\u00fcr Terroristen im Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreist.\u201c<\/p>\n<p>Auch hier betont das Gericht zun\u00e4chst den Ausnahmecharakter nur in Bezug auf terroristische Straftaten und dann auch nur auf die Zul\u00e4ssigkeit von \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen! Von einer hinreichend konkretisierten Gefahr kann hier nicht mehr gesprochen werden, da das Umschlagen der Gefahr in einen Schaden weder seiner Art nach konkretisierbar noch zeitlich absehbar ist. Auch hier liegt kein sogenannter Gefahrenverdacht vor, der informationelle Vorfeldma\u00dfnahmen in Form der \u00dcberwachung zulassen w\u00fcrde. Wie bereits mehrfach erw\u00e4hnt, setzt er bereits die Prognose eines seiner Art nach konkretisierten und zeitlich absehbaren Geschehens voraus, jedoch fehlt es an der Tatsachenbasis, die diese Prognose st\u00fctzen. Hier handelt sich um den umgekehrten Fall eines Gefahrenverdachts: Die Tatsachen im Einzelfall liegen vor und deuten auf eine typischerweise bestehende Gefahr, jedoch eines noch nicht konkretisierten und zeitlich absehbaren Geschehens. Dogmatisch liegt hier also weder eine abstrakte noch eine konkrete Gefahr vor, noch ein Gefahrenverdacht \u2013 bisher ein Nullum. Klar ist nur, wir befinden uns im Gefahrenvorfeld.<\/p>\n<p>Zusammengefasst betrachtet bel\u00e4sst es das Gericht dabei, dass Grundrechtseingriffe eine konkrete Gefahr voraussetzen. Ausnahmsweise darf der Gesetzgeber f\u00fcr \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen im Bereich der Straftatenverh\u00fctung die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs bei der Gefahrenprognose herabsetzen. Daneben darf er ebenso ausnahmsweise im Bereich der Terrorismusabwehr bereits im Vorfeld einer Gefahr sogenannte Gefahrerforschungseingriffe zulassen.<\/p>\n<p>Der bayerische Gesetzgeber dreht nunmehr die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Ausnahmen in Bezug auf \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen zusammen durch den Fleischwolf und verwurstet sie, gew\u00fcrzt mit eigenen Gimmicks, zu einer Gr\u00fctzwurst von Generalklausel. Hauptbestandteil ist dabei die Erm\u00e4chtigung zum Handeln auf einem Nullum im Gefahrenvorfeld. Das dies nat\u00fcrlich nicht nur in Rechtskreisen, sondern in der gesamten Bev\u00f6lkerung f\u00fcr Unmut sorgt, ist verst\u00e4ndlich.<\/p>\n<h4>Now it\u2019s a legal matter, baby!<\/h4>\n<p>Hauptpunkt aller Kritik ist die Verschiebung der bisher geltenden Ma\u00dfst\u00e4be im Gefahrenabwehrrecht, wobei es viele weitere Unterpunkte gibt, die einzeln ein Thema f\u00fcr sich bilden.<\/p>\n<p>Bereits Anfang Mai 2018 legten etwa 20 Studierende der Friedrich-Alexander-Universit\u00e4t Erlangen-N\u00fcrnberg, der Ludwig-Maximilians-Universit\u00e4t M\u00fcnchen sowie der Julius-Maximilians-Universit\u00e4t W\u00fcrzburg Popularklage gegen die Neufassung des PAG beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof ein.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Anfang Juni 2018 zogen die Landtagsfraktion der Gr\u00fcnen und der SPD jeweils mit einer eigenen Klage gegen das PAG ebenfalls beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof nach.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Schlie\u00dflich wurde im September 2018 eine Klage gegen das PAG auch vor dem Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngig. Die Bundestagsfraktionen der FDP, der Gr\u00fcnen sowie der Linken legten gemeinsam einen Normenkontrollantrag vor.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Wie ernst die Lage ist, zeigt sich bereits daran, dass die FDP- und Linksfraktion gemeinsam klagen. Hier wei\u00df man, es geht es um eine sehr ernste Angelegenheit. Da Parteienfinanzierung im vorliegenden Fall offensichtlich ausscheidet, kann es sich nur um die wesentlichen Fundamente des freiheitlichen Rechtsstaates handeln.<\/p>\n<h3><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0 BVerfG: Urteil zum BKAG v. 20.4.2016, Az.: 1 BvR 966\/09, 1 BvR 1140\/09<\/h3>\n<h3><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0 ebd., Rn. 98<\/h3>\n<h3><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0 BVerfG: Urteil zur Online-Durchsuchung v. 27.2.2008, Az.: 1 BvR 370\/07, 1 BvR 595\/07, Rn. 251<\/h3>\n<h3><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0 Bundesverwaltungsgericht: Urt. v. 3.7.2002, Az. 6 CN 8\/01, Rn. 35 (Hundeverordnung)<\/h3>\n<h3><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0 ebd., Rn. 41<\/h3>\n<h3><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0 ebd., Rn. 34<\/h3>\n<h3><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0 Palandt, O.; Ellenberger, J. u.a.: B\u00fcrgerliches Gesetzbuch BGB, M\u00fcnchen 2016, Kommentar zu \u00a7 228, Rn. 4 mit Verweis auf Bundesgerichtshof: Urteil v. 15.2.1963, Az.: 4 StR 404\/62, Rn. 2 (\u00dcberquerung von Bahngleisen).<\/h3>\n<h3><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00a0 Roggan, F.: G-10-Gesetz, Baden-Baden 2012, Kommentar zu \u00a7 1, Rn. 4<\/h3>\n<h3><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> \u00a0 Bay. LT-Drs. 17\/16299v. 4.4.2017, S.9 und 10<\/h3>\n<h3><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> BVerfG: Urt. v. 20.4.2016, Az.:1 BvR 966\/09, 1 BvR 1140\/09, Rn. 72<\/h3>\n<h3><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> ebd., Rn. 96 m.w.N.<\/h3>\n<h3><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> <a href=\"http:\/\/www.br.de\/nachricht\/mittelfranken\/inhalt\/popularklage-gegen-polizeiaufgabengesetz-100.html\">www.br.de\/nachricht\/mittelfranken\/inhalt\/popularklage-gegen-polizeiaufgabengesetz-100.html<\/a><\/h3>\n<h3><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/news\/politik\/innere-sicherheit---muenchen-verschaerftes-polizeirecht-spd-und-gruene-klagen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-180524-99-435496\">www.sueddeutsche.de\/news\/politik\/innere-sicherheit&#8212;muenchen-verschaerftes-polizeirecht-spd-und-gruene-klagen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-180524-99-435496<\/a><\/h3>\n<h3><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> <a href=\"http:\/\/www.zeit.de\/politik\/deutschland\/2018-09\/normenkontrollklage-polizeiaufgabengesetz-fdp-linke-gruene\">www.zeit.de\/politik\/deutschland\/2018-09\/normenkontrollklage-polizeiaufgabengesetz-fdp-linke-gruene<\/a><\/h3>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Michael Lippa Mit der Einf\u00fchrung des Begriffs der \u201edrohenden Gefahr\u201c im Polizeiaufgabengesetz verlie\u00df Bayern<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,122],"tags":[464,661,1100],"class_list":["post-19131","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-117","tag-drohende","tag-gefahrenabwehr","tag-polizeiaufgabengesetze"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/19131","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=19131"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/19131\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=19131"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=19131"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=19131"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}