{"id":19160,"date":"2018-05-15T19:39:36","date_gmt":"2018-05-15T19:39:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=19160"},"modified":"2018-05-15T19:39:36","modified_gmt":"2018-05-15T19:39:36","slug":"erlaubnis-zum-toeten-schusswaffengebrauch-und-polizeiliches-schiesstraining","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=19160","title":{"rendered":"Erlaubnis zum T\u00f6ten?\u00a0Schusswaffengebrauch und polizeiliches Schie\u00dftraining"},"content":{"rendered":"<h3>von Oesten Baller<\/h3>\n<p><strong>Von 1990 bis Ende 2017 starben in Deutschland 276 Personen durch polizeilichen Schusswaffengebrauch. H\u00e4ufig waren die Opfer psychisch krank oder auff\u00e4llig, vielfach hatten sie ein Messer in der Hand. Eine Rechtfertigung \u00fcber das Polizeirecht ist zur Ausnahme geworden, fast immer wird der t\u00f6dliche Schusswaffengebrauch mit Notwehr gerechtfertigt. <\/strong><\/p>\n<p>Die t\u00f6dlichen Sch\u00fcsse im Neptunbrunnen am 28. Juni 2013 l\u00f6sten viele Diskussionen aus. Ein offensichtlich geistig verwirrter junger Mann hatte sich entkleidet und hielt ein Messer in der Hand, worauf er von einem ebenfalls in den Brunnen gestiegenen Polizeibeamten erschossen wurde. Dieses Ereignis setzte zun\u00e4chst einen tragischen Schlusspunkt zu zwei vergleichbaren Ereignissen der Vorjahre. Am 6. Oktober 2012 wurde ein ebenfalls geistig verwirrter 50-j\u00e4hriger Mann, der mit einer Axt und zwei Messern bewaffnet durch eine Stra\u00dfe in Berlin-Wedding rannte, in einem Gewaltexzess der polizeilichen Einsatzkr\u00e4fte durch Sch\u00fcsse, einen Diensthund und einen massiven Einsatz von Pfefferspray so schwer verletzt, dass er kurz darauf verstarb.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><!--more--> Am 24. August 2011 wurde die Polizei um Vollzugshilfe gebeten, um eine in einer Einrichtung f\u00fcr betreutes Wohnen wohnhafte Frau, die gem\u00e4\u00df einem richterlichen Beschluss in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden sollte, dorthin zu verbringen. Als die Polizei gewaltsam in die Wohnung eindrang und sah, dass die Frau ein Messer in der Hand hielt, wurde sie kurz darauf von weiteren Einsatzkr\u00e4ften in ihrer Wohnung erschossen.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> In der am 27. April 2014 gesendeten RBB-Dokumentation \u201eT\u00f6dliche Polizeikugeln\u201c wurde erstmals die folgenreiche Ignoranz von vielen PolizeibeamtInnen im t\u00e4glichen Dienst im Umgang mit psychisch kranken Personen thematisiert; parallel wurde auch bekannt, nach welcher neuen Taktik das Einsatz- und Schie\u00dftraining der Polizei abl\u00e4uft.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Otto Diederichs hat in seiner Statistik zu den polizeilichen Todessch\u00fcssen den Trend betont, dass im Jahre 2015 von zehn Opfern t\u00f6dlicher Polizeisch\u00fcsse neun Personen psychisch erkrankt waren oder sich in einem psychischen Ausnahmezustand befanden.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<h4>Unprofessionalit\u00e4t und fehlender politischer Wille<\/h4>\n<p>Die <strong>erste Erkl\u00e4rung<\/strong>, warum es eine gewisse H\u00e4ufung von rechtlich zweifelhaften polizeilichen Todessch\u00fcssen in Berlin gibt, k\u00f6nnte also der h\u00e4ufig unprofessionelle Umgang der Polizei mit Menschen in psychischen Krisen oder psychisch kranken Menschen sein. Dies k\u00f6nnte erkannt und behoben sein, wenn es in der Innenpolitik und der Polizei Bestrebungen g\u00e4be, den angesprochen Trend zu stoppen.<\/p>\n<p>In der Berliner Koalitionsvereinbarung f\u00fcr 2016-2021 ist im Kapitel \u00fcber die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Ausstattung bei der Polizei (S. 196) ein neuer Sanierungsplan f\u00fcr Wachen und Schie\u00dfst\u00e4nde vorgesehen. Kapazit\u00e4ten f\u00fcr das Schie\u00dftraining sollen durch neue Einsatztrainingszentren an die Erfordernisse zur Deckung des Aus- und Fortbildungsbedarfs angepasst werden. Im Kapitel \u201eSt\u00e4rkung der B\u00fcrgerrechte\u201c (S. 199f.), finden sich das Schlagwort \u201eDiversity\u201c und ein Verbot der Praxis von Racial Profiling. Gegen die Renovierung der maroden Schie\u00dfst\u00e4nde f\u00fcr die Polizei ist nichts einzuwenden, vermisst werden dennoch politische Aussagen, wie das Einsatztraining und der Schusswaffengebrauch rechtsstaatlich ausgestaltet werden sollen. Im Hinblick auf den angesprochenen Trend polizeilicher Todessch\u00fcs\u00adse gegen psychisch kranke Menschen ist in den Bereichen von Innenpolitik und Polizei in Berlin kaum ein Problembewusstsein zu erkennen.<\/p>\n<p>Dies wird auch durch weitere Geschehnisse belegt: Am 17. September 2015 wurde die Polizei alarmiert, weil in Hellersdorf ein Mann mit einem Messer durch die Stra\u00dfe laufe und PassantInnen bedrohe. Auf die pAufforderung, das Messer fallen zu lassen, rannte der Mann auf eine Polizeibeamtin zu und verletzte sie im Hals- und Schulterbereich. Daraufhin wurden drei bis vier Sch\u00fcsse auf den Mann abgegeben, der t\u00f6dlich verletzt im Rettungswagen starb.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Ein Mann, der in Hellersdorf mit einem Motorradkettenschloss PassantInnen bedroht habe, wurde durch einen Schuss in den Oberk\u00f6rper von alarmierten PolizeibeamtInnen schwer verletzt.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Am 28. September 2016 erschoss die Polizei in einer Fl\u00fcchtlingsunterkunft einen Gefl\u00fcchteten, der mit einem Messer einen anderen angriff, der sich an einem M\u00e4dchen vergangen haben soll.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Als am 10. Oktober 2016 ein 22-J\u00e4hriger in Berlin-Pankow die Hand mit dem Messer erhob und auf Polizisten zuging, schoss einer der Beamten und verletzte ihn.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> In Neu-Hohensch\u00f6nhausen wurde die Polizei am 1. Februar 2017 zu einem Einsatz gegen einen \u201everwirrten\u201c Mann gerufen. Als die Einsatzkr\u00e4fte gewaltsam in die Wohnung eindrangen und der Mann mit einem Messer auf die BeamtInnen zuging, wurde auf ihn geschossen; er starb kurz darauf.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Und bei einem Einsatz am 8. April 2017 in Friedrichshain wurde eine geistig verwirrt wir\u00adkende Frau, die in ihrer Wohnung mehrere PolizeibeamtInnen mit einer Waffe bedroht hatte, durch einen gezielten Schuss verletzt, jedoch nicht lebensgef\u00e4hrlich.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a><\/p>\n<h4>Gesetzliche Vorschriften und Rechtsprechung missachtet<\/h4>\n<p>Bei fast allen bisher erw\u00e4hnten F\u00e4llen eines meist t\u00f6dlich verlaufenden polizeilichen Schusswaffengebrauchs war seitens des Opfers ein Messer im Spiel. Die zweite Erkl\u00e4rung kn\u00fcpft an diesen weiteren Trend an und stellt die Frage, ob ein mitgef\u00fchrtes Messer, das teilweise zur Selbstgef\u00e4hrdung oder zur Bedrohung eingesetzt wurde, einen polizeilichen Schusswaffengebrauch generell und speziell einen lebensgef\u00e4hrlichen oder t\u00f6dlichen Schusswaffengebrauch rechtfertigen kann.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Berliner Polizei ma\u00dfgebliche Eingriffsrecht kennt zun\u00e4chst keinen t\u00f6dlichen (finalen) Rettungsschuss, im Gegensatz zu fast allen anderen Bundesl\u00e4ndern bis auf Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und den Bund. Nach \u00a7 11 des Gesetzes \u00fcber die Anwendung unmittelbaren Zwanges (UZwG) darf die Berliner Polizei auf Personen schie\u00dfen, um ein Verbrechen oder ein Vergehen unter Mitf\u00fchrung oder Anwendung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern. Ein Suizidversuch mit einem Messer ist weder strafbar noch verboten, rechtfertigt also keinen polizeilichen Zwang und schon gar keinen Schusswaffengebrauch. Bei der Bedrohung eines anderen mit einem Messer m\u00fcsste ein auf eine erhebliche K\u00f6rperverletzung oder auf T\u00f6tung bezogener Vorsatz offensichtlich sein, um den Schusswaffengebrauch zu rechtfertigen, nur dann w\u00e4re der Messerangriff ein Verbrechen. Die einfache K\u00f6rperverletzung (\u00a7 223 StGB) und die gef\u00e4hrliche K\u00f6rperverletzung (\u00a7 224 StGB), bei der der Angreifer\/ die Angreiferin beispielsweise mit einem Messer vorgeht, sind keine Verbrechen, sondern erst die schwere K\u00f6rperverletzung und die K\u00f6rperverletzung mit Todesfolge (\u00a7\u00a7 226, 227 StGB). Ma\u00dfgeblich ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere die besondere Gef\u00e4hrlichkeit des Angriffs, was in einer lebensgef\u00e4hrlichen Aktion des Angreifers\/ der Angreiferin zum Ausdruck kommen kann.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Ein Messer in der Hand zu halten und auf polizeiliche Aufforderung nicht fallen zu lassen und ein Zugehen auf Einsatzkr\u00e4fte mit einem Messer in der Hand, ohne nach Aufforderung stehen zu bleiben, erf\u00fcllt die genannten Voraussetzungen nicht, obwohl gerade diese Situation ein h\u00e4ufiger Grund f\u00fcr den Schusswaffengebrauch war, wie die obigen Beispiele zeigen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Bund sowie Baden-W\u00fcrttemberg, Hamburg und Sachsen vergleichbare Regelungen wie Berlin haben, erlauben die meisten Bundesl\u00e4nder den Schusswaffengebrauch zus\u00e4tzlich auch, um eine gegen\u00adw\u00e4rtige Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben abzuwehren.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Diese erweiterte Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Messer zur Selbstsch\u00e4digung benutzt oder lediglich in der Hand gehalten wird. Beim Zugehen auf PolizistInnen mit einem Messer in der Hand ist es rechtlich nicht eindeutig; jedenfalls liegt ein innergesetzlicher Wiederspruch vor, soweit der gleiche Sachverhalt nach einer Gesetzesvariante (Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben) anders beurteilt wird als bei dem oben beschriebenen Grund\u00adtatbestand. Bei jedweder Interpretation muss allerdings beim Schuss\u00adwaffengebrauch die gesetzliche Schranke beachtet werden, dass der Schuss nur auf die Angriffsunf\u00e4higkeit gerichtet sein darf, also konkret auf die Beine zu zielen ist; ein intendierter Todesschuss w\u00e4re unzul\u00e4ssig, denn ein Todesschuss ist nach der Regelung des finalen Rettungsschusses nur als einziges Mittel zur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Lebensgefahr oder einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr einer schwer wiegenden Verletzung der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit zul\u00e4ssig. Dies entspricht in etwa der Grenze zwischen Vergehen und Verbrechen bei den Straftatbest\u00e4nden der K\u00f6rperverletzung. Obwohl die meisten Bundesl\u00e4nder mit der erweiterten Regelung eine Notwehrsituation im Blick haben, regeln viele, darunter auch Berlin, zus\u00e4tzlich, dass auch in F\u00e4llen von Notwehr und Notstand geschossen werden darf.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Welche Begrenzungen es f\u00fcr den Notwehrschuss gibt, ist in den Gesetzen nicht eindeutig geregelt.<\/p>\n<p>Deshalb wird zur Rechtfertigung bei polizeilichem Schusswaffengebrauch einschlie\u00dflich von polizeilichen Todessch\u00fcssen in der Regel auch die \u201eNotwehrkarte\u201c gezogen, nicht nur von der Polizei, sondern h\u00e4ufig auch von der Staatsanwaltschaft. 2012 gab es nach der Statistik von Clemens Lorei 35 F\u00e4lle polizeilichen Schusswaffengebrauchs gegen Personen, wobei in 34 F\u00e4llen als Begr\u00fcndung Notwehr oder Leibes-\/Le\u00adbens\u00adgefahr angeben wurde,<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> w\u00e4hrend 2015 von 34 F\u00e4llen polizeilichen Schusswaffengebrauchs gegen Personen vier Sch\u00fcsse zur Verhinderung einer Straftat und ein Schuss zur Vereitelung einer Flucht der gro\u00dfen Mehrzahl der Notwehrsch\u00fcsse einschlie\u00dflich von Sch\u00fcssen zur Abwehr von Leibes-\/Lebensgefahren gegen\u00fcber stehen.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Nach der offiziellen Statistik der Deutschen Hochschule f\u00fcr Polizei wurden alle F\u00e4llen des Schusswaffengebrauchs im Jahre 2016 mit Notwehr begr\u00fcndet.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a><\/p>\n<p>Alle Varianten des polizeilichen Eingriffsrechts, also der Schusswaffengebrauch zur Verhinderung einer Straftat, zur Fluchtvereitelung und zur Verhinderung einer Gefangenenbefreiung, enthalten klare Begrenzungen hinsichtlich des \u201eOb\u201c und des \u201eWie\u201c des Einsatzes der Schusswaffe. Die Berufung auf die Notwehr wird so quasi zu einem Freifahrschein f\u00fcr den polizeilichen Schusswaffengebrauch an sich oder f\u00fcr Todessch\u00fcsse. \u00dcber die Frage, ob sich PolizeibeamtInnen \u00fcberhaupt auf das Notwehrrecht berufen d\u00fcrfen, wird gestritten.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> Ob aber die Bindung der Polizei an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) Nivellierungen zul\u00e4sst, die es letztlich den einzelnen PolizeibeamtInnen anheimstellen zu schie\u00dfen oder sogar t\u00f6dlich zu schie\u00dfen, ist mehr als fraglich. Jedenfalls ist die Missachtung der gesetzlichen Eingriffsbefugnisse und die vorschnelle Berufung auf das Notwehrrecht eine <strong>dritte Erkl\u00e4rung<\/strong> f\u00fcr den oft t\u00f6dlichen Schusswaffengebrauch der Polizei.<\/p>\n<h4>Fragw\u00fcrdiges Schie\u00dftraining der Polizei<\/h4>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ist die vollziehende Gewalt (= Exekutive) an Gesetz und Recht gebunden. Der Zweck des Schusswaffengebrauchs der Polizei darf nach \u00a7 9 Abs. 2 UZwG<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> nur sein, angriffs- oder fluchtunf\u00e4hig zu machen. Beide Voraussetzungen zusammengenommen sind wesentliche Marksteine f\u00fcr das Schie\u00dftraining der Polizei. Es muss zum einen genau am gesetzlichen Rahmen ausgerichtet sein, und zum anderen kann die Begrenzung auf die Angriffs- und Fluchtunf\u00e4higkeit nur trainiert werden, wenn ein regelm\u00e4\u00dfiges und darauf gerichtetes Training stattfindet. Beiden Voraussetzungen wird das Schie\u00dftraining der Polizei in Berlin nur in Teilen gerecht, ebenso wie gr\u00f6\u00dftenteils das Training in den anderen Bundesl\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Grundlage des polizeilichen Schie\u00dftrainings ist die Polizeiliche Dienstvorschrift (PDV) 211 \u201eSchie\u00dftraining in der Aus- und Fortbildung\u201c, die aktuell in der Ausgabe 2005 (Stand: 08\/2015) g\u00fcltig ist. Im Hinblick auf die hier behandelte Problematik ist die Unterteilung der zu trainierenden Schie\u00dftechniken in den sogenannten \u201eVisierten Schuss\u201c und den sogenannten \u201eDeutschuss\u201c wichtig. Bei einem visierten Schuss wird mit einem Auge \u00fcber eine Visiereinrichtung an der Schusswaffe gezielt. Diese Schie\u00dftechnik erm\u00f6glicht eine recht genaue Schussabgabe und somit auch eine Schussabgabe, die sich an den gesetzlichen Voraussetzungen und Begrenzungen, vor allem an der Begrenzung auf die Erreichung der Angriffs- und Fluchtunf\u00e4higkeit, orientiert. Wird das Ziel unter Handlungsdruck nur grob erfasst, liegt ein sogenannter \u201eGrob visierter Schuss\u201c vor. Beim Deutschuss, der eine noch schnellere Reaktion erm\u00f6glicht, wird die Schusswaffe mit beiden H\u00e4nden ohne Visieren auf das Ziel, das mit beiden Augen erfasst wird, gerichtet; eine Orientierung an den genannten Begrenzungen des Schusswaffengebrauchs findet bei dieser Schusstechnik kaum oder gar nicht statt.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a><\/p>\n<p>Wie das polizeiliche Schie\u00dftraining konkret organisiert wird, ist in verschiedenen Gesch\u00e4ftsanweisungen, Dienstanweisungen, Erlassen, Handb\u00fcchern und Richtlinien geregelt, die fast alle nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich sind. Eine Ausnahme machen hier nur Hamburg und Hessen. In Hamburg, das neben Rheinland-Pfalz das einzige Bundesland mit einem modernen Transparenzgesetz ist, ist die \u201eDienstanweisung f\u00fcr die Schie\u00dffortbildung der Polizei Hamburg\u201c<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> zug\u00e4nglich. Allerdings sind darin und im Jahresschie\u00dfprogramm im Hinblick auf die trainieren Schusstechniken keine klaren Aussagen getroffen, sondern das Training f\u00fcr das Schie\u00dfen in Notwehrsituationen ist nur ein Bestandteil des Trainingsprogrammes, das somit indirekt auf das Training von Deutsch\u00fcssen hinweist. In Hessen ist der Erlass \u00fcber das Einsatztraining bei der hessischen Polizei ver\u00f6ffentlicht.<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a> Darin ist das Training des \u201eDeutschusses\u201c ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. In den Modulhandb\u00fcchern f\u00fcr die Bachelor-Ausbildung f\u00fcr die Hessische Polizei an der Hessischen Hochschule f\u00fcr Polizei und Verwaltung wird in den Modulbeschreibungen f\u00fcr das Grundlagentraining in der Schie\u00dfausbildung klar zwischen dem schulm\u00e4\u00dfigen Schie\u00dfen und dem Deutschie\u00dfen unterschieden,<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a> anders als in der entsprechenden Modulbeschreibung in Berlin.<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a> Letztere weisen aber andererseits klar auf ein Training der Schie\u00dfvermeidung hin. Jedenfalls ist aufgrund der \u00f6ffentlichen Quellen davon auszugehen, dass in Deutschland die genannten Schie\u00dftechniken Standard im polizeilichen Schie\u00dftraining sind.<\/p>\n<p>Was sind nun von der Wirkung her die wesentlichen Unterschiede zwischen einem \u201evisierten Schuss\u201c (schulm\u00e4\u00dfiges Schie\u00dfen) und dem \u201eDeutschuss\u201c? Beim visierten oder schulm\u00e4\u00dfigen Schie\u00dfen auf Personen, das sich genau an den Vorgaben des Gesetzes \u00fcber den unmittelbaren Zwang orientiert, wird generell auf die Arme und Beine gezielt, prim\u00e4r auf die Beine. Dies ist so auch in den Berliner Ausf\u00fchrungsvorschriften f\u00fcr Vollzugsdienstkr\u00e4fte der Polizeibeh\u00f6rde zum UZwG Berlin. (AV Pol UZwG Bln) vom 20. Juni 2016<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a> unter Ziffer 38 zu \u00a7 9 so niedergelegt. Unter diesen Voraussetzungen sind die \u00dcberlebenschancen bei rechtzeitiger \u00e4rztlicher Versorgung zumindest noch im Bereich des M\u00f6glichen. Ganz anders sieht es beim Deutschuss aus. Dabei wird die Waffe auf das \u201eVitale Dreieck\u201c gerichtet, das den Brustkorb mit den lebenswichtigen Organen Herz und Lunge erfasst. Ein Treffer in diesem Bereich f\u00fchrt in der Regel zum Tod, insbesondere mit der Wirkung der im Jahre 2000 eingef\u00fchrten Deformationsmunition der Polizei.<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a><\/p>\n<h4>T\u00f6dliche Kumulationswirkungen<\/h4>\n<p>Das gr\u00f6\u00dfte Problem entsteht, wenn die oben beschriebenen Faktoren zusammengenommen werden. Wird im Ansatz des polizeilichen Schie\u00dftrainings zwischen einem sog. \u201eUZwG-Schuss\u201c und einem \u201eNot\u00adwehr\u00adschuss\u201c unterschieden, und wird erstens als Szenario beim Notwehrschuss ein Messerangriff simuliert und zweitens in diesem Fall der Deut\u00adschuss trainiert, dann wird ein Todesschuss trainiert, der im Recht keine Grundlage findet. Dies gilt selbst dann, wenn in den Landespolizeigesetzen ein t\u00f6dlicher Schusswaffengebrauch in Ausnahmef\u00e4llen als zul\u00e4ssig erachtet wird. Auch der dem polizeilichen Schie\u00dftraining zugrun\u00adde liegende Gedanke, dass in <em>allen<\/em> Notwehrsituationen automatisch ein Deutschuss und damit ein mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit t\u00f6dlich wirkender Schuss angebracht sind, widerspricht dem geltenden Recht.<\/p>\n<p>Notwehr wird in \u00a7 32 Abs. 2 des Strafgesetzbuches definiert als \u201edie Verteidigung, die notwendig ist, um einen gegenw\u00e4rtigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden\u201c. Notwendig ist eine Verteidigungshandlung im Rahmen der Notwehr, die einerseits eine sofortige Beendigung des Angriffs erwarten l\u00e4sst, andererseits jedoch das schonendste, also das am wenigsten sch\u00e4dliche Mittel zur Abwehr des Angriffs ist.<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref26\">[26]<\/a> Dieses \u00dcberma\u00dfverbot ist ein Ausdruck des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit pr\u00e4gt durch\u00ad\u00adg\u00e4ngig die rechtliche Ausgestaltung des polizeilichen Schusswaffengebrauchs. \u00a7 4 UZwG Bln verpflichtet VollzugsbeamtInnen, stets vor\u00adran\u00adgig die am wenigsten beeintr\u00e4chtigende Ma\u00dfnahme zu treffen, und ver\u00adbietet eine Zwangsma\u00dfnahme, wenn der Schaden offensichtlich au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem angestrebten Erfolg steht. \u00a7 9 Abs. 1-3 UZwG Bln enth\u00e4lt f\u00fcr den Schusswaffengebrauch Gebote und Verbote, die allesamt Ausdruck des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sind. Alle diese be\u00adgrenzenden Regelungen werden durch die Zusammenschau der beschrie\u00adbenen Faktoren negiert.<\/p>\n<p>Die Berufung auf Notwehr erfolgt zudem h\u00e4ufig in klassischen Dienstsituationen. Dies f\u00fchrt dazu, dass die rechtlichen Bindungen dann st\u00e4rker sind als bei einer rein privaten Notwehrsituation. Wenn man der im Polizeirecht herrschen Auffassung folgt, dass Rechtfertigungsgr\u00fcnde wie die Notwehr keine hoheitlichen Eingriffsbefugnisse begr\u00fcnden,<a href=\"#_ftn27\" name=\"_ftnref27\">[27]<\/a> so \u00fcberlagern die Bindungen bei der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse auch die Anforderungen bei einer Notwehrhandlung im Rahmen der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben.<a href=\"#_ftn28\" name=\"_ftnref28\">[28]<\/a> Folgt man weiter der Auffassung, dass PolizeibeamtInnen in einer solchen Situation nicht als Amts-, sondern als Privatpersonen handeln,<a href=\"#_ftn29\" name=\"_ftnref29\">[29]<\/a> dann entstehen weitere Fragen an das polizeiliche Schie\u00dftraining.<\/p>\n<p>Die erste Frage ist, ob privates Handeln mit steuerfinanziertem Training trainiert werden darf. Dies l\u00e4sst sich positiv nur aus der Gesamtschau beantworten. Wenn die \u201eprivate\u201c Notwehrhandlung in direkten Zusammenhang mit polizeilichen Diensthandlungen steht, dann wird es wohl zul\u00e4ssig sein, PolizeibeamtInnen auch f\u00fcr die Situationen zu trainieren, bei denen sie mit einem unerwarteten hohen pers\u00f6nlichen Risiko konfrontiert werden. Eine andere Frage ist jedoch, ob das Handlungsmuster Notwehrsituation \u2013 Deutschuss \u2013 vitales Dreieck zu einem Standardtraining gemacht werden darf. Die Frage ist klar zu verneinen, weil die absolute Negierung rechtlicher Bindungen, sei es unmittelbar aus dem Notwehrrecht, sei es aus dem polizeilichen Zwangsrecht, auf rechtlichen Nihilismus schlie\u00dfen l\u00e4sst, was mit der Rechts- und Gesetzesbindung aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht im Einklang steht.<\/p>\n<h4>Fazit<\/h4>\n<p>Die Analyse des polizeilichen Schusswaffengebrauchs und des polizeilichen Schie\u00dftrainings zeigt ein erschreckendes Bild. Ein h\u00e4ufig achtloser Umgang mit psychisch kranken Menschen, der h\u00e4ufig automatische Griff zur Schusswaffe, wenn das polizeiliche Gegen\u00fcber ein Messer in der Hand hat, und die weitestgehende Negierung der rechtlichen Grundlagen f\u00fcr den polizeilichen Schusswaffengebrauch f\u00fchren allzu oft zu polizeilichen Todessch\u00fcssen. Dazu kommt eine Statistik, die fast nur noch Notwehrsch\u00fcsse zeigt. Das polizeiliche Schie\u00dftraining vermittelt eine Automatik, die dazu f\u00fchrt, dass die rechtlichen Begrenzungen des Schusswaffengebrauchs weiter in den Hintergrund r\u00fccken und mit dem Zielen auf das vitale Dreieck polizeiliche Todessch\u00fcsse fast zwangsl\u00e4ufig werden. Abhilfe kann nur ein professionelles Training bringen, das in allen Einsatzsituationen der Bandbreite der Handlungsoptionen und vor allem auch den rechtlichen Begrenzungen viel Platz einr\u00e4umt. Hierbei muss auch klar zum Ausdruck kommen, dass der Griff zur Schusswaffe nur in extremen Ausnahmesituationen erfolgen darf und gegen\u00fcber psychisch kranken Menschen in den seltensten F\u00e4llen eine L\u00f6sung ist. Vor allem aber ist ein h\u00e4ufiges und regelm\u00e4\u00dfiges Einsatz- und Schie\u00dftraining erforderlich, damit wirklich alle Besonderheiten von verschiedenen Einsatzsituationen deutlich werden. Vereinfachungen als Alternative UZwG-Schuss oder Notwehrschuss sind keine L\u00f6sung, sondern versch\u00e4rfen die Problematik und erh\u00f6hen die Gefahr, zum Opfer von polizeilichen Todessch\u00fcssen zu werden.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Berliner Zeitung online v. 19.10.2012<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 Berliner Morgenpost (morgenpost.de) v. 24.8.2011<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 vgl. Kafke, M.: F\u00fchrt das Berliner Schie\u00dftraining zu einem rechtm\u00e4\u00dfigen Schusswaffengebrauch durch Polizeiangeh\u00f6rige? Bachelorarbeit HWR Berlin, Berlin 2017<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 Diederichs, O.: Polizeiliche Todessch\u00fcsse 2015, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 111, Oktober 2016, S. 84-88; Finzen, A: \u201eWer mit einem Messer Polizisten angreift \u2026\u201c Schlechte Karten f\u00fcr psychisch Kranke, <a href=\"http:\/\/apk-berlin.de\/files\/schusswaffengebrauch_gegen_psychisch_kranke_bei_polizei_final-1.pdf\">http:\/\/apk-berlin.de\/files\/schusswaffengebrauch_gegen_psychisch_kranke_bei_polizei_final-1.pdf<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 Tagesspiegel-online v. 17.9.2015<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 Tagesspiegel-online v. 21.8.2016<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 Berliner Morgenpost (morgenpost.de) v. 28.9.2016<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 Berliner Morgenpost (morgenpost.de) v. 1.10.2016<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 Polizei Berlin: Pressemitteilung Nr. 0214 v. 1.2.2017<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> \u00a0 Berliner Morgenpost (morgenpost.de) v. 8.4.2017<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> \u00a0\u00a0 vgl. Bundesgerichtshof (BGH): Urt. v. 25.3.2014, Az.: 1StR 630\/13, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht (NStZ) 2014, H. 8, S. 477; Urt. v. 22.3.2012 (Az.: 4 StR 558\/11), in: BGH in Strafsachen Bd. 57, S. 183; sowie Urt. v. 1.12.2011 (Az.: 5 StR 360\/11), in: NStZ 2012, H. 4, S. 207<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> \u00a0 vgl. \u00a7 67 Abs., 1 des brandenburgischen Polizeigesetzes<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> \u00a0 Der Bund, Baden-W\u00fcrttemberg, Hamburg, das Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt verzichten richtigerweise auf diese Regelung.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> \u00a0 vgl. <a href=\"http:\/\/www.schusswaffeneinsatz.de\/Statistiken_files\/Statistiken_1.pdf\">www.schusswaffeneinsatz.de\/Statistiken_files\/Statistiken_1.pdf<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> \u00a0 vgl. <a href=\"http:\/\/schusswaffeneinsatz.de\/Statistiken_files\/Statistiken.pdf\">http:\/\/schusswaffeneinsatz.de\/Statistiken_files\/Statistiken.pdf<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> \u00a0 vgl. Welt.de v. 15.7.2017<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> \u00a0 vgl. nur <a href=\"https:\/\/strafrecht-online.org\/problemfelder\/at\/rw\/notwehr\/hoheitstraeger\/\">https:\/\/strafrecht-online.org\/problemfelder\/at\/rw\/notwehr\/hoheitstraeger\/<\/a>; Hillenkamp, T.; Cornelius, K.: 32 Probleme aus dem Strafrecht AT, 15. Aufl., M\u00fcnchen 2017, S. 43; verneinend eher Hoyer, A.: in: Deiters\/Hoyer u.a.: Systematischer Kommentar zum StGB, Bd. 1, K\u00f6ln 2017, 9. Aufl., \u00a7 32 Rn. 15; bejahend Erb, V.: M\u00fcnchner Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 1, M\u00fcnchen 2017, 3. Aufl., Rn. 189ff..<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> \u00a0 Gesetz \u00fcber die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Berlin)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> \u00a0 vgl. hierzu auch Kafke, M. a.a.O. (Fn. 3), S. 8<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> Dienstanweisung v. 11.3.2013, Az.: 11.88-12, s. <a href=\"http:\/\/transparenz.hamburg.de\/suche\/\">http:\/\/transparenz.hamburg.de\/suche\/<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> \u00a0 Hessisches Ministerium des Innern und f\u00fcr Sport, Landespolizeipr\u00e4sidium: Einsatztraining bei der hessischen Polizei, Erlass v. 17.12.2013, LPP 41 &#8211; PE &#8211; 7 t 10\/8 e 12 05 \u2013 G\u00fclt.-Verz. 3100 \u2013, in: Staatsanzeiger f\u00fcr das Land Hessen 2014, H. 4, S. 76-78<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> \u00a0 vgl. z.B. das Modulhandbuch f\u00fcr die Schutzpolizei, <a href=\"https:\/\/www.hfpv.de\/sites\/default\/files\/public-type-files\/04-Modulbuch_SchuPO_2016-09.pdf\">www.hfpv.de\/sites\/default\/files\/ public-type-files\/04-Modulbuch_SchuPO_2016-09.pdf<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> \u00a0 Studienordnung des Bachelorstudiengangs Gehobener Polizeivollzugsdienst des Fachbereichs Polizei und Sicherheitsmanagement der HWR Berlin v. 12.4.2016, ge\u00e4ndert am 15.11.2016, www.hwr-berlin.de\/fileadmin\/downloads_internet\/Mitteilungsblaetter\/ 2017\/Mitteilungsblatt_06-2017_FB_5_Studienordnung_Polizeivollzugsdienst.pdf<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.berlin.de\/sen\/inneres\/sicherheit\/polizei\/rechtsgrundlagen\/\">\u00a0 www.berlin.de\/sen\/inneres\/sicherheit\/polizei\/rechtsgrundlagen\/<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> \u00a0 hierzu Baller, O.: Neue Munition f\u00fcr die Polizei, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 65 (1\/2000), S. 70-78<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref26\" name=\"_ftn26\">[26]<\/a> \u00a0 vgl. nur Lackner, K.; K\u00fchl, K.: Strafgesetzbuch. Kommentar, M\u00fcnchen 2018, 29. Aufl., \u00a7\u00a032, Rn. 9; Hoyer, A.: a.a.O (Fn. 17), \u00a7 32 Rn. 58ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref27\" name=\"_ftn27\">[27]<\/a> \u00a0 vgl. u.a. Schenke, W.R.: Polizei- und Ordnungsrecht, M\u00fcnchen 2016, 9. Aufl., Rn. 40, S.\u00a0562<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref28\" name=\"_ftn28\">[28]<\/a> \u00a0 Selbst wenn man eine strafrechtliche Rechtfertigung bei der Berufung von Polizeibeamten auf Notwehr bejaht, bleibt es bei der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rechtswidrigkeit.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref29\" name=\"_ftn29\">[29]<\/a> \u00a0 vgl. z.B. Kugelmann, D.: Polizei- und Ordnungsrecht, Berlin; Heidelberg 2011, 2. Aufl., S.\u00a011 (Rn. 30)<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Oesten Baller Von 1990 bis Ende 2017 starben in Deutschland 276 Personen durch polizeilichen<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,120],"tags":[1096,1132,1251,1260,1437],"class_list":["post-19160","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-115","tag-polizei-berlin","tag-polizeischuesse","tag-schiesstraining","tag-schusswaffengebrauch","tag-todesschuesse"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/19160","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=19160"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/19160\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=19160"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=19160"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=19160"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}