{"id":19565,"date":"2021-12-08T21:07:14","date_gmt":"2021-12-08T21:07:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=19565"},"modified":"2021-12-08T21:07:14","modified_gmt":"2021-12-08T21:07:14","slug":"literatur-69","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=19565","title":{"rendered":"Literatur"},"content":{"rendered":"<h4>Zum Schwerpunkt<\/h4>\n<p>Gesetze werden nicht f\u00fcr die Ewigkeit geschaffen. Dass sie ge\u00e4ndert werden, wenn die Dinge, die sie regeln sollen, sich \u00e4ndern, das ist trivial und gilt selbstverst\u00e4ndlich auch f\u00fcr die Polizeigesetze in Deutschland. Was hingegen bemerkenswert ist, sind zwei Umst\u00e4nde: Erstens wird das Polizeirecht seit f\u00fcnf Jahrzehnten einer unendlich scheinenden Zahl von Novellierungen unterworfen; kaum ist eine Neuerung etabliert, wird die n\u00e4chste bereits vorbereitet. Zweitens kennt das Polizeirecht nur eine Entwicklung: Immer geht es um die Erweiterung von Befugnissen, um die Legalisierung neuer Polizeimethoden, um die Einschr\u00e4nkung von Grund- oder den Abbau von Schutzrechten (nur sehr vereinzelt gab\/gibt es tempor\u00e4re Abweichungen von diesem Trend). Hinzu kommt der Umstand, dass die deutsche \u201ePolizeiverfassung\u201c neben den beiden Bundesgesetzen zum Bundeskriminalamt (BKA) und zur Bundespolizei (und zum Zoll als aufstrebender Quasi-Polizei) sechzehn Landespolizeigesetze kennt, \u00fcber die die Novellierungswellen in unterschiedlicher Geschwindigkeit und Intensit\u00e4t hinwegrollen. Ein im Detail un\u00fcbersichtliches Feld, in st\u00e4ndiger Bewegung.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Innenministerkonferenz:<\/strong><em>Musterpolizeigesetz (MPolG) \u2013 Sachstandsbericht des UA RV zur Vorlage an die IMK \u2013 (Stand: 17.03.2021), <a href=\"http:\/\/www.innen-mi\u00adnis\u00adter\u00ad\u00adkonferenz.de\/IMK\/DE\/termine\/to-beschluesse\/20210616-18\/anlage-zu-top-17.pdf\">www.innen-mi\u00adnis\u00adter\u00ad\u00adkonferenz.de\/IMK\/DE\/termine\/to-beschluesse\/20210616-18\/anlage-zu-top-17.pdf<\/a><\/em><\/p>\n<p>Dieser Bericht des \u201eUnterausschusses Recht und Verwaltung\u201c des \u201eArbeitskreises Innere Sicherheit\u201c (AK II) der Innenministerkonferenz (IMK) gibt einen guten \u00dcberblick \u00fcber den Stand der Dinge. Bezeichnend ist, dass der Entwurf des \u201eMusterpolizeigesetzes\u201c nicht mit ver\u00f6ffentlicht ist, sondern nur dessen 87 Paragraphen umfassendes Inhaltsverzeichnis. Bezeichnend ist auch, dass die IMK auf ihrer Sitzung im Juni 2021 den Bericht zur Kenntnis genommen und die Vorgehensweise begr\u00fc\u00dft hat, dass aber zugleich Nordrhein-Westfalen in einer Protokoll-Notiz festhalten lie\u00df, mit diesem Beschluss sei keine inhaltliche Zustimmung verbunden.<\/p>\n<p>In der Sache zeichnet der Sachstandsbericht die j\u00fcngere Polizeirechtsentwicklung nach, deren unmittelbaren Anl\u00e4sse das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz und die Datenschutz-Richtlinie im Bereich Justiz und Inneres der Europ\u00e4ischen Union (beide von 2016) bildeten.Alle Bundesl\u00e4nder novellierten seither ihr Polizeirecht; Bayern und Sachsen-Anhalt gleich drei Mal, f\u00fcnf L\u00e4nder und der Bund immerhin zwei Mal. Dies sei geschehen, \u201eum bestehende Sicherheitsl\u00fccken zu schlie\u00dfen und die Handlungsf\u00e4higkeit der Polizei auch bei wachsender Gefahr durch Terror und Kriminalit\u00e4t sicherzustellen.<\/p>\n<p>Die Idee eines \u201eMusterentwurfs\u201c f\u00fcr das Polizeirecht geht auf Anfang der 1970er Jahre zur\u00fcck. Aber schon Mitte der 80er Jahre gelang es den L\u00e4ndern nicht mehr, sich auf eindeutige Vorschl\u00e4ge zu einigen. Diese Differenzen sind in den letzten Jahren gr\u00f6\u00dfer geworden. In der Konsequenz wurde die urspr\u00fcngliche Idee, dass die L\u00e4nder die Formulierungen des Musterentwurfs in ihr Recht \u00fcbernehmen, dahingehend ge\u00e4ndert, dass er \u201enunmehr lediglich als \u201aBau- oder Werkzeugkasten\u2018 verstanden werden (soll), welcher von den L\u00e4ndern individuell als Vorlage f\u00fcr die eigene Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeit verwendet werden kann\u201c.<\/p>\n<p>In dem Bericht werden vier Neuerungen hervorgehoben: Die Ausweitung der Befugnisse zur Telekommunikations\u00fcberwachung (TK\u00dc), die Regelung \u201eaufenthaltsbestimmender Ma\u00dfnahmen\u201c, Bestimmungen \u00fcber \u201eflankierende\u201c Ma\u00dfnahmen (z.\u00a0B. Observationen), au\u00dferdem sollen \u201egerade die terrorismusrelevanten Befugnisse f\u00fcr das Vorfeld einer konkreten Gefahr ert\u00fcchtigt werden\u201c. Da die Formulierungsvorschl\u00e4ge nicht ver\u00f6ffentlicht sind, kann \u00fcber deren Qualit\u00e4t nur spekuliert werden. Die Skizzierung f\u00fcr die TK\u00dc (\u201eSchl\u00fcsselbefugnisse\u201c) l\u00e4sst erahnen, was zu bef\u00fcrchten ist: die \u201eDurchschlagskraft polizeilichen Handelns\u201c soll sichergestellt und die \u201eInfiltration informationstechnischer Systeme\u201c rechtlich abgesichert werden \u2013 verbunden mit der bekannten Rechtsstaats-Rhetorik, die vorzugsweise mit unbestimmten Rechtsbegriffen (etwa den \u201eRechtsg\u00fctern von besonderem Wert\u201c) zu hantieren scheint.<\/p>\n<p><strong>Aden, Hartmut; F\u00e4hrmann, Jan: <\/strong><em>Defizite der Polizeirechtsentwicklung und Techniknutzung, in: Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik 2019, H. 6, S. 175-178<\/em><\/p>\n<p>Die Aussage, dass das \u201eheutige Polizeirecht \u2026 weit entfernt vom Ideal einer rechtstaatlich begrenzten staatlichen Exekutivmacht entfernt\u201c ist, versuchen die Autoren mit Hinweisen auf zwei j\u00fcngere Entwicklungen zu begr\u00fcnden: Erstens die unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Ausweitung von Befugnissen (exemplarisch wird die Vorratsdatenspeicherung genannt) und zweitens die Vorverlagerungen polizeilicher Eingriffe (im Polizeirecht am Beispiel der \u201edrohenden Gefahr\u201c, im Strafrecht durch die Aufnahme von Vorbereitungshandlungen). Rechtsstaatlich problematisch sei auch der neuere Modus der \u201ePatchwork-Gesetzgebung\u201c, indem Formulierungen \u2013 etwa von Gerichten \u2013 in das Polizeirecht einkopiert w\u00fcrden, mit negativen Folgen f\u00fcr Transparenz und Klarheit der Reglungen. Am Beispiel des Projekts \u201ePolizei 2020\u201c, das auf die Zusammenf\u00fchrung unterschiedlicher polizeilicher Datenbest\u00e4nde zielt, werden die rechtsstaatlich-demokratischen Herausforderungen pr\u00e4zisiert. Die Autoren pl\u00e4dieren f\u00fcr strickte Zweckbindung, Datenminimierung und \u201eprivacy by design\u201c.<\/p>\n<p><strong>Apostel, Christoph:<\/strong><em>Das neue Polizeiaufgabengesetz (PAG) in Bayern \u2013 gesetzliche Absicherung des \u201ePredictive Policing\u201c-Gedankens?, in: Kritische Justiz 2019, H. 2, S. 147-158<\/em><\/p>\n<p>Die Novelle der Bayerischen Polizeigesetzes von 2018 stellt eine Z\u00e4sur in der j\u00fcngeren Polizeirechtsentwicklung dar, indem mit der \u201edrohenden Gefahr\u201c eine neue Eingriffsschwelle unterhalb der \u201ekonkreten Gefahr\u201c geschaffen wurde. Ein wenig zwingender Kausalverlauf und geringere Wahrscheinlichkeitsanforderungen erm\u00f6glichten der Polizei nun Eingriffe, die ihr vorher untersagt waren. An den Bestimmungen zur Telekommunikations\u00fcberwachung, am pr\u00e4ventiven Polizeigewahrsam und der elektronischen Aufenthalts\u00fcberwachung werden die Folgen auf der Befugnisebene exemplarisch dargestellt. Im zweiten Teil gibt der Autor einen \u00dcberblick \u00fcber den verschiedene \u201epredictive policing\u201c-Initiativen der deutschen Polizeien. Werden diese Programme mit den entgrenzten Befugnissen verbunden, dann wird das Ausma\u00df m\u00f6glicher Grundrechtseingriffe deutlich.<\/p>\n<p><strong>Barczak, Tristan:<\/strong><em>Vom Kreuzberg zum Breitscheidplatz. Gef\u00e4hrder statt Gefahrenabwehr in den neuen Polizeigesetzen, in: Kriminologisches Journal 2020, H. 2, S. 97-110<\/em><\/p>\n<p><strong>Ruschemeier, Hannah:<\/strong><em>Was droht mit der drohenden Gefahr? Die Vorverlagerung polizeilicher Eingriffsbefugnisse auf dem verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfstand, in: Kriminologisches Journal 2020, H. 2, S. 122-134<\/em><\/p>\n<p><strong>Golla, Sebastian J.:<\/strong><em>Lernf\u00e4hige Systeme, lernf\u00e4higes Polizeirecht. Regulierung von k\u00fcnstlicher Intelligenz am Beispiel von Video\u00fcberwachung und Datenabgleich, in: Kriminologisches Journal 2020, H. 2, S. 149-161<\/em><\/p>\n<p>Unter der \u00dcberschrift \u201eReform der Polizeigesetze\u201c hat das Kriminologische Journal verschiedene Aspekte der Polizeirechtsentwicklung beleuchtet.Die drei hier aufgef\u00fchrten Beitr\u00e4ge blicken aus unterschiedlichen Perspektiven.<\/p>\n<p>Tristan Barczak thematisiert das Polizeirecht als Ausdruck moderner \u201eSicherheitsgesellschaften\u201c. Einerseits werde mit der Figur des \u201eGef\u00e4hrders\u201c das Risiko subjektiviert, von konkreten r\u00e4umlichen, zeitlichen, situativen Bez\u00fcgen befreit,andererseits werde die Gefahrenzuschreibung entindividualisiert, weil die Gefahrenzuschreibung \u00fcber standardisierte Zuschreibungen erfolge.<\/p>\n<p>Hannah Ruschemeier unterwirf die \u201edrohende Gefahr\u201c des Bayerischen PAG einer verfassungsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung. Sie zeigt zun\u00e4chst, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts zum BKA-Gesetz keineswegs als Grundlage f\u00fcr die Etablierung eines neuen Gefahrenbegriffs dienen kann. Die Regelungen verstie\u00dfen dar\u00fcber hinaus gegen das Bestimmtheitsgebot und gegen das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip. Durch die Unsch\u00e4rfe der Bestimmungen sei zudem eine (nachtr\u00e4gliche) rechtliche \u00dcberpr\u00fcfung erschwert. Die Absenkung der Schwellen k\u00f6nne zu einer \u201eKumulation von Grundrechtseingriffen\u201c f\u00fchren; die Unbestimmtheiten k\u00f6nnen \u201eAbschreckungseffekte\u201c bewirken, die negativ auf die Wahrnehmung von Grundrechten wirkten.<\/p>\n<p>Sebastian J. Gollas Ausgangspunkt ist die Nutzung K\u00fcnstlicher Intelligenz (KI) durch die Polizei. Welche Bedeutung kommt dem Recht in dieser Entwicklung zu: \u201eEinhegen\u201c, um die grundrechtlichen Gefahren durch neue Technologien zu begrenzen, oder rechtliche Legitimation neuer Eingriffe? An den Beispielen der intelligenten Video\u00fcberwachung und des Datenabgleichs werden die konkreten Regelungen in einigen Polizeigesetzen vorgestellt. Im Ergebnis wird den Gesetzgebern mangelnde \u201eLernf\u00e4higkeit\u201c unterstellt. Technikfolgenabsch\u00e4tzung, Berichts- und Evaluationspflichten sowie Auslaufklauseln seien nur in Ans\u00e4tzen vorhanden, angesichts des Eingriffspotential KI-gest\u00fctzter Polizeipraktiken jedoch dringend geboten.<\/p>\n<p><strong>Thiel, Markus:<\/strong><em>Polizeigesetze der L\u00e4nder \u2013 aktuelle Entwicklungen, Kontroversen, Konflikte. Unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche am Beispiel der Novelle des nordrhein-westf\u00e4lischen Polizeigesetzes, in: Zeitschrift f\u00fcr Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe 2021, H. 3, S. 224-230<\/em><\/p>\n<p>Der Aufsatz versucht die Wirkungen der neuen polizeilichen Befugnisse auf eine bestimmte Gruppe genauer zu bestimmen. Am Beispiel der nordrhein-westf\u00e4lischen Regelungen werden einerseits die Entgrenzungen deutlich; diese werden keineswegs auf Gefahren f\u00fcr zentrale Rechtsg\u00fcter beschr\u00e4nkt, sondern erstrecken sich auch auf Stalking oder Mobbing. Andererseits wird mit \u201eKinder und Jugendliche\u201c eine Gruppe betrachtet, die eher als zu sch\u00fctzende \u201eOpfer\u201c gesehen werden. Vorverlagerte Polizeieingriffe dienen der effektiven Abwehr von Gefahren f\u00fcr eine besonders schwache Gruppe, unter dieser Perspektive werden einzelne Befugnisse diskutiert. Zugleich wird deutlich, dass Kinder und Jugendliche auch direkt oder indirekt Betroffene dieser Eingriffe sein k\u00f6nnen. Eine Gesamtbilanz von Schutz oder Gef\u00e4hrdung m\u00fcsste vermutlich mehr als juristische Sachverhalte ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><strong>Arzt, Clemens<\/strong>: <em>Bundespolizeigesetz \u2013 Wie weiter in der n\u00e4chsten Legislatur?, in: Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik 2021, H. 7, S. 205-208<\/em><\/p>\n<p>Am Ende der abgelaufenen Legislaturperiode ist die Novellierung des Bundespolizeigesetzes am Widerstand der Bundesl\u00e4nder gescheitert. Der Verfasser hofft, dass das Scheitern zu einer R\u00fcckbesinnung und zu einer \u201eKehrtwende im deutschen Polizeirecht\u201c f\u00fchren kann. Die Elemente einer Gesetzgebung, die sich \u201eproaktiv auf rechtsstaatliche Begrenzungen unter der \u201arule of law\u2018\u201c zur\u00fcckbesinnt, werden in dem Aufsatz ausgef\u00fchrt, indem die Bestimmungen des gescheiterten Entwurfs kritisch gew\u00fcrdigt werden: Arzt argumentiert gegen die Aufgabe der \u201eStrafverfolgungsvorsorge\u201c in das Bundespolizeigesetz under lehnt die Ausdehnung strafverfolgender Zust\u00e4ndigkeiten ab, denn sie sei verfassungsrechtlich als Polizei mit begrenzten Aufgaben konzipiert. Auch einzelne Befugniserweiterungen und Regelungsl\u00fccken werden er\u00f6rtert: So wird z.\u00a0B. die vorgesehene Kontrolle von Meldeauflagen durch die Bundespolizei abgelehnt, eine \u2013 eng formulierte \u2013 Befugnis zur polizeilichen Drohnenabwehr wird gefordert. Im letzten Teil werden die Bestimmungen zur Datenverarbeitung untersucht und an den Anforderungen der JI-Richtlinie (s. den Aufsatz in diesem Heft) gemessen. Fazit: \u201eGesetzliche \u201aEinhegungen\u2018 sind hier dringend erforderlich.\u201c<\/p>\n<h4>Aus dem Netz<\/h4>\n<p><a href=\"https:\/\/copservation.de\">https:\/\/copservation.de<\/a><\/p>\n<p>In der Tradition von \u201eB\u00fcrger beobachten die Polizei\u201c, nun digital aufgestellt und unter der anglisierten \u201ePolizisten-Beobachtung\u201c leicht erkennbar, verspricht diese Plattform eine \u201eumfassende Chronik zu umstrittenen Polizeiverhalten in der BRD seit 1990\u201c. Die gesammelten F\u00e4lle sind kartografisch aufbereitet. Die \u00dcbersichtsmaske erlaubt die Suche nach Orten, Kontext und\/oder Zeitraum.<\/p>\n<p>Versehen mit der Warnung, \u201eDiese Karte ist nicht repr\u00e4sentativ\u201c (was nicht allein f\u00fcr die Karte, sondern f\u00fcr den gesamten Fall-Bestand gilt), werden ggw. insgesamt 777 F\u00e4lle umstrittenen Polizeiverhaltens nachgewiesen. Weil nicht klar ist, ob die erfassten F\u00e4lle auf Unterschiede in der Berichterstattung, der Meldungen oder der Recherchen oder auf besonders unproblematisches Polizeiverhalten zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, ist die Visualisierung mittels einer Landkarte eher irref\u00fchrend.<\/p>\n<p>Hilfreich sind hingegen die angebotenen Filter, insbesondere jener, der erlaubt, nach den Kontexten des umstrittenen Verhaltens zu recherchieren. So ergibt die Recherche, dass \u00fcber \u201eBeleidigung\u201c durch Polizist*innen in 55 der 777 F\u00e4llen berichtet wurde. In der Listenansicht sind dann die einzelnen F\u00e4lle aufgef\u00fchrt, mit Kurzschilderung, Ort und Datum sowie mit Links zu den Quellen (Medienberichte). Dokumentiert werden nicht nur unmittelbare Vorkommnisse, sondern auch deren rechtliche und disziplinarrechtliche W\u00fcrdigung.<\/p>\n<p>\u201eCopservation\u201c wird von einer \u201eGruppe parteiunabh\u00e4ngiger und unentgeltlich arbeitender Menschen\u201c betrieben. Die Informationen, so die Selbstdarstellung, sollen \u201eals \u00f6ffentliches Recherchewerkzeug f\u00fcr Interessierte aus der Zivilgesellschaft sowie Journalist:innen, Wissenschaftler:innen, Organisationen und politischen Gruppen zur Verf\u00fcgung gestellt werden\u201c. \u201eWir vermuten\u201c, so hei\u00dft es vorsichtig formuliert, \u201eeinen strukturell begr\u00fcndeten, problematischen Dauerzustand innerhalb der deutschen Polizei, den wir sichtbar machen wollen.\u201c<\/p>\n<p>Methodische und sonstige Hinweise finden sich unter \u201eFAQ\u201c, Vorf\u00e4lle k\u00f6nnen \u00fcber ein Formular an die Plattform gemeldet werden. Au\u00dferdem wird eine Liste von Beratungsstellen f\u00fcr Polizeiopfer bereitgestellt.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/duerfensiedas.de\">https:\/\/duerfensiedas.de<\/a><\/p>\n<p>Dies ist eher eine Vorank\u00fcndigung, denn noch erscheint auf der Startseite \u201edemn\u00e4chst verf\u00fcgbar\u201c. Aber unter der \u00dcberschrift \u201eD\u00fcrfen sie das?\u201c wird eine interessante Initiative angek\u00fcndigt, die auf twitter (<a href=\"http:\/\/twitter.com\/duerfensiedas\">twitter.com\/duerfensiedas<\/a>) schon aktiv ist. Ziel des Angebots ist, Menschen, die nicht der Polizei angeh\u00f6ren, dar\u00fcber zu informieren, wie wir \u201euns verhalten k\u00f6nnen, wenn wir in Kontakt mit ihr kommen\u201c. Was darf die Polizei, was darf sie nicht? Wozu bin ich als B\u00fcrger*in verpflichtet, wozu nicht? In diesen Fragen besteht, so die Seite, ein \u201eInformationsgef\u00e4lle\u201c: ahnungslose B\u00fcrger*innen sehen sich Polizist*innen gegen\u00fcber, die ihr Recht kraft Amtes behaupten. Dieser Konstellation will \u201ed\u00fcrfen sie das?\u201c entgegenwirken. Nichts weniger als ein digitaler Ratgeber f\u00fcr m\u00fcndiges Verhalten gegen\u00fcber der Polizei wird hier versprochen. Ausdr\u00fccklich wird keine Rechtsberatung gegeben, sondern rechtlich fundierte Tipps, um in Begegnungen mit der Polizei \u201esicher und selbstbewusst zu navigieren\u201c.<\/p>\n<p>Das im Moment noch auf Berlin beschr\u00e4nkte Projekt (die regionale Ausdehnung ist geplant) wird von einem Verein getragen, der sich als \u201eantihierarchisches Kollektiv\u201c beschreibt. (s\u00e4mtlich: Norbert P\u00fctter)<\/p>\n<h4>Sonstige Neuerscheinungen<\/h4>\n<p><strong>B\u00fcrgin, Julika: <\/strong><em>Extremismuspr\u00e4vention als polizeiliche Ordnung. Zur Politik der Demokratiebildung, Weinheim 2021, Beltz Juventa, 167 S., 16,95 EUR<\/em><\/p>\n<p>B\u00fcrgin legt mit ihrem Buch eine umfassende Kritik der \u201eExtremismus\u00adpr\u00e4vention\u201c vor. Innen- und Sicherheitspolitik habe in Kernfragen die Federf\u00fchrung bei der politischen Bildung bzw. mehr noch der \u201eDemokratiebildung\u201c \u00fcbernommen. Unter dem Leitbegriff der \u201eExtremismuspr\u00e4vention\u201c sei Bildungsarbeit Teil der polizeilichen Ordnung geworden, die dar\u00fcber bestimme, was sagbar ist, was Gegenstand politischer Auseinandersetzung sein k\u00f6nne und was nicht. Mit der Verschiebung von \u201epolitischer Bildung\u201c hin zu \u201eDemokratiep\u00e4dagogik\u201c gehe f\u00fcr politische Bildung eine v\u00f6llig neue Konzeptionierung weg von offener Problematisierung und Konfrontation hin zu einer positiven, letztlich gegen\u00fcber der politischen und \u00f6konomischen Ordnung affirmativen Orientierung auf Erziehung einher.<\/p>\n<p>Die Autorin zeigt in einer historischen Rekonstruktion beginnend mit den 50er Jahren, dass das dahinterstehende Konstrukt des \u201eExtremismus\u201c so \u00fcberm\u00e4chtig geworden ist, dass sich ihm selbst fortschrittliche P\u00e4dagog*innen und Soziolog*innen kaum entziehen k\u00f6nnen; schon den \u201eE\u201c-Begriff zu vermeiden, sei innerhalb der wissenschaftlichen und fachpolitischen Debatten kaum m\u00f6glich. Wer sich verweigere, finde sich selbst an den \u00fcber den \u201eE\u201c-Begriff konstruierten \u201egesellschaftlichen R\u00e4ndern\u201c wieder, mit denen nicht auf Augenh\u00f6he diskutiert werde. Dies zeige sich gerade in den ab 2005 entwickelten F\u00f6rderprogrammen, die zun\u00e4chst gegen Rechtsextremismus, seit 2012 aber gegen jeden \u201eExtremismus\u201c entwickelt worden seien. Durch die Projektf\u00f6rderung und andere Auftragsarbeiten \u2013 bei gleichzeitigem R\u00fcckgang institutionell gef\u00f6rderter Kinder- und Jugendarbeit \u2013 gelinge es dem Staat, sich de facto eine fachliche Aufsicht in einem Bereich zu sichern, der eigentlich unabh\u00e4ngig agieren sollte.<\/p>\n<p>Wie sehr die \u201ezivilgesellschaftlichen Tr\u00e4ger\u201c der Pr\u00e4ventionsarbeit bereits in die staatlichen Institutionen eingemeindet sind, zeigt Julika B\u00fcrgin an der \u201e\u00dcbertragung\u201c des staatlichen Neutralit\u00e4tsgebotes auf Tr\u00e4ger und gemeinn\u00fctzige Vereine. F\u00fcr die theoretische Auseinandersetzung spannend zu lesen sind ihre Ausfl\u00fcge in die Staats- und Demokratietheorie, dahinter bleiben allerdings leider die empirischen Befunde der konkreten Umsetzung in den Alltag der politischen Bildung bzw. eben der Pr\u00e4ventionsarbeit zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Als empirische Grundlage dienen ihr neben umfassender Textanalyse auch Interviews mit sechs Expert*innen aus dem Feld, auf die sie im Verlauf der Darstellung allerdings nur an wenigen Stellen Bezug nimmt. Dies unterstreicht ihren eigenen Befund: W\u00e4hrend der Staat mit der Gr\u00fcndung eines \u201eBundesinstituts Qualit\u00e4tssicherung\u201c im Gesch\u00e4ftsbereich des Bundesinnenministeriums seinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Pr\u00e4ventionsprojekte noch weiter ausdehne, fehle es an wissenschaftlicher Forschung hierzu, die nicht \u201ean der Kandare von privaten und \u00f6ffentlichen Drittmittelgebern\u201c liege. Wem es als Alternative zum Verfassungsschutz regelm\u00e4\u00dfig auf den Lippen liegt, nach mehr F\u00f6rdergeldern f\u00fcr Pr\u00e4ventionsarbeit zu rufen, dem oder der sei die Lekt\u00fcre herzlich empfohlen. (Dirk Burczyk)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Schwerpunkt Gesetze werden nicht f\u00fcr die Ewigkeit geschaffen. Dass sie ge\u00e4ndert werden, wenn die<\/p>\n","protected":false},"author":10,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[131,148],"tags":[],"class_list":["post-19565","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-cilip-127","category-rezensionen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/19565","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/10"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=19565"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/19565\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=19565"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=19565"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=19565"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}