{"id":19605,"date":"2021-12-08T21:14:02","date_gmt":"2021-12-08T21:14:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=19605"},"modified":"2021-12-08T21:14:02","modified_gmt":"2021-12-08T21:14:02","slug":"am-ende-der-neuen-deutschen-welle-ein-rueckblick-auf-fuenf-jahre-polizeirechtsverschaerfungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=19605","title":{"rendered":"Am Ende der \u201eneuen deutschen Welle\u201c?\u00a0Ein R\u00fcckblick auf f\u00fcnf Jahre Versch\u00e4rfungen im Polizeirecht"},"content":{"rendered":"<h3>von Eric T\u00f6pfer und Marius K\u00fchne<\/h3>\n<p><strong>Deutschland hat aufger\u00fcstet. Am 20. Juli 2021 hat der bayerische Landtag die vorerst letzte Novelle des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) beschlossen und damit den vorl\u00e4ufigen Schlusspunkt in einer Reihe von Polizeirechtsversch\u00e4rfungen gesetzt, die 2017 ihren Anfang nahm. Zeit f\u00fcr einen R\u00fcckblick.<\/strong><\/p>\n<p>Am Anfang der \u201eneuen deutschen Welle\u201c von Polizeirechts\u00e4nderungen steht das Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Es sollte nicht nur das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum alten BKA-Gesetz (BKAG) und die Richtlinie (EU) 2016\/680 umsetzen,sondern war auch Startschuss f\u00fcr das Projekt \u201ePolizei 2020\u201c, mit dem die IT-Architektur des BKA massiv umgebaut werden soll. Weiteres Novum: die Einf\u00fchrung von Aufenthaltsvorgaben, Kontaktverboten und elektronischer Aufenthalts\u00fcberwachung durch \u00a7\u00a7 55 und 56 des neuen BKAG.\u201eIm Eiltempo\u201c, so der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizi\u00e8re, habe man damit in den zwei Monaten nach dem Terroranschlag vom Berliner Breitscheidplatz Befugnisnormen zum Umgang mit \u201eGef\u00e4hrdern\u201c geschaffen, an denen sich auch die L\u00e4nder orientieren sollten.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> <!--more--><\/p>\n<h4>Terrorabwehr unter Vorzeichen aus Karlsruhe und Br\u00fcssel<\/h4>\n<p>Auch wenn Anis Amri, der Attent\u00e4ter von Berlin, bereits ein Jahr vor dem Anschlag als \u201eGef\u00e4hrder\u201c eingestuft und zwischenzeitlich von verschiedenen Beh\u00f6rden beobachtet worden war, und die Aufarbeitung der Frage, ob der Anschlag h\u00e4tte verhindert werden k\u00f6nnen, Anfang 2017 gerade erst begann, f\u00fchrte seine Tat zur reflexhaften Forderung nach \u201eVerbesserungen\u201c im Bereich \u201einnerer Sicherheit\u201c. Im Juni 2017 nahm die Innenministerkonferenz (IMK) einen unter Verschluss gehaltenen Bericht zu \u201egesetzgeberischen Handlungsempfehlungen im Zusammenhang mit islamistischem Terrorismus\u201c an und legte den L\u00e4ndern nahe, diesen bei der Novellierung ihrer Polizeigesetze zu ber\u00fccksichtigen.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Rechtlich geboten war die Novellierung des Polizeirechts aber aus anderen Gr\u00fcnden. Mit seinem Urteil zum BKA-Gesetz vom 20. April 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht nicht nur den Umbau des BKA zu einer \u201eBundesgeheimpolizei\u201c<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> einzuhegen versucht, sondern zugleich grunds\u00e4tzliche Anforderungen an verdeckte polizeiliche Ma\u00dfnahmen proklamiert. Zum einen versuchte das Gericht, das Aussp\u00e4hen im weitgehend unbestimmten Vorfeld von konkreten Gefahren materiell-rechtlich zu begrenzen, ohne es jedoch g\u00e4nzlich ausschlie\u00dfen. Zum anderen stellte es in verfahrensrechtlicher Hinsicht klar, dass auch Ma\u00dfnahmen wie l\u00e4ngere Observationen, \u201ekleine Lauschangriffe\u201c oder der Einsatz von V-Leuten einer Disziplinierung durch Richtervorbehalte und mehr Transparenz durch Mitteilungs- und Berichtspflichten bed\u00fcrfen.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Damit lie\u00df sich in zahlreichen L\u00e4ndern eine offenkundige L\u00fccke zwischen Polizei- und Verfassungsrecht nicht l\u00e4nger leugnen.<\/p>\n<p>Zum anderen dr\u00e4ngte europarechtlich die Zeit bei der Umsetzung der im Schatten der Datenschutzgrundverordnung verabschiedeten Richtlinie (EU) 2016\/680 zum Datenschutz bei Polizei und Strafjustiz in nationales Recht. Die sogenannte JI-Richtlinie macht Vorgaben f\u00fcr die Datenverarbeitung durch die \u201ezust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zum Zwecke der Verh\u00fctung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten\u201c. Dabei hat sie in Deutschland durchaus das Potenzial, die Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rden gegen\u00fcber der Polizei zu st\u00e4rken, da sie f\u00fcr diese \u2013 zuvor i.d.R. nur mit einem unverbindlichen Beanstandungsrecht ausgestattet \u2013 wirksame Befugnisse vorschreibt, bei Datenschutzverst\u00f6\u00dfen Abhilfe zu schaffen. Umsetzungsfrist war der 6. Mai 2018.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<h4>\u201eDrohende Gefahr\u201c in Bayern<\/h4>\n<p>Noch vor der IMK-Sitzung im Sommer 2017 griff die bayerische Staatsregierung den Ball des Bundesinnenministers auf und legte im April des Jahres ihren Entwurf f\u00fcr ein \u201eGesetz zur effektiveren \u00dcberwachung gef\u00e4hrlicher Personen\u201c vor, schoss dabei aber weit \u00fcber das Ziel hinaus.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Das Gesetz f\u00fchrte nicht nur Aufenthaltsgebote (als Synonym f\u00fcr Aufenthaltsvorgaben), Kontaktverbote und \u201eelektronische Fu\u00dffesseln\u201c ein, sondern auch die \u201edrohende Gefahr\u201c als neue polizeirechtliche Gefahrenkategorie neben der \u201ekonkreten Gefahr\u201c, die das Polizeirecht traditionell f\u00fcr polizeiliches T\u00e4tigwerden voraussetzte.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Bei der Legaldefinition der \u201edrohenden Gefahr\u201c kopierte die bayerische Regierung zentrale Formulierungen aus dem neuen BKAG, das wiederum fast w\u00f6rtlich eine Passage aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum alten BKAG \u00fcbernahm. Dort hei\u00dft es, dass in Bezug auf terroristische Straftaten \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen auch dann erlaubt werden k\u00f6nnen, \u201ewenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet, dass sie solche Straftaten in \u00fcberschaubarer Zukunft begehen wird.\u201c<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Nachdem der wortreiche Versuch der Karlsruher Richter*innen, eingriffsintensive \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen auch im Vorfeld der klassischen Gefahrenabwehr zuzulassen, ohne sie der Willk\u00fcr des polizeilichen Bauchgef\u00fchls anheim zu stellen, bereits bei der Neufassung des BKA-Gesetzes als Blaupause zweckentfremdet wurde, um Freiz\u00fcgigkeitsbeschr\u00e4nkungen durch Aufenthaltsvorgaben zu normieren, stellte Bayern die urspr\u00fcngliche Intention vollends auf den Kopf.<\/p>\n<p>Zum einen l\u00f6ste die Novelle des Bayerische Polizeiaufgabengesetz die \u201edrohende Gefahr\u201c vom Kontext terroristischer Bedrohungen und stellte stattdessen auf Gef\u00e4hrdungen eines Katalogs von Rechtsg\u00fctern ab, der z.B. auch \u201eerhebliche Eigentumspositionen\u201c beinhaltete.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Zum anderen senkte das Gesetz mit Verweis die \u201edrohende Gefahr\u201c die Voraussetzungen f\u00fcr den Einsatz selbst polizeilicher Standardma\u00dfnahmen wie Identit\u00e4tsfeststellungen, Durchsuchungen oder erkennungsdienstliche Behandlungen deutlich ab.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Lediglich mit der Absicht, auch polizeiliche Ingewahrsamnahmen bei \u201edrohender Gefahr\u201c zu erlauben, konnte sich die bayerische Staatsregierung nicht durchsetzen. Erfolgreich war jedoch ihr Vorsto\u00df, die bis dahin auf zwei Wochen befristete Dauer einer Ingewahrsamnahme auf eine unbestimmte Zeit verl\u00e4ngern zu lassen.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a><\/p>\n<h4>Neu(gefasst)e Befugnisse (nicht nur) gegen \u201eGef\u00e4hrder\u201c<\/h4>\n<p>Andere Bundesl\u00e4nder, die den gesetzgeberischen Empfehlungen der IMK zur Terrorabwehr ab Sommer 2017 folgten, verzichteten auf eine ausdr\u00fcckliche Legaldefinition der \u201edrohenden Gefahr\u201c. Anders als Bayern formulierten sie den neuen Gefahrenbegriff weniger plakativ, sondern normierten ihn in einzelnen Befugnisnormen.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a> Wo dies bereits existierende Befugnisse etwa f\u00fcr Observationen, den Einsatz Verdeckter Ermittler*innen oder klassische Telekommunikations\u00fcberwachung betraf, bedeutete es zun\u00e4chst einmal eine Konkretisierung bisheriger Eingriffsschwellen. Dabei reicht der Zweck der Befugnisse teilweise jedoch weit \u00fcber die Abwehr terroristischer Straftaten hinaus. In Baden-W\u00fcrttemberg etwa zielen \u201ebesondere Mittel der Datenerhebung\u201c weiterhin gegen das weite Feld von \u201eStraftaten mit erheblicher Bedeutung\u201c.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Daneben f\u00fchrten die Novellen vielerorts\u201eStaatstrojaner\u201c zur \u00dcberwachung verschl\u00fcsselter Kommunikation ein und brachten somit eine deutliche Ausweitung der Instrumente pr\u00e4ventiver Telekommunikations\u00fcberwachung. In Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern gingen die Gesetzgeber mit der Einf\u00fchrung der Online-Durchsuchung sogar noch einen Schritt weiter.<\/p>\n<p>Novelliert und erweitert wurden aber nicht nur die \u00dcberwachungsbefugnisse der Landespolizeien. Vielmehr f\u00fchrten viele L\u00e4nder auch handfeste Befugnisse zur Anordnung von Aufenthaltsvorgaben, Kontaktverboten und \u201eelektronische Fu\u00dffesseln\u201c zur Abwehr \u201edrohender\u201c terroristischer Straftaten oder Gefahren ein. W\u00e4hrend das Aufenthaltsgesetz die Befugnis, derart drastisch in den individuellen Freiheitsgebrauch einzugreifen und Menschen an bestimmte Orte zu \u201efesseln\u201c, seit 2004 beinhaltet,<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> kannte das Polizeirecht bis dato \u201enur\u201c das Aussperren von St\u00f6rer*innen aus bestimmten R\u00e4umen mittels Aufenthaltsverbot.<\/p>\n<p>Zur umstrittensten Entwicklung geh\u00f6rte schlie\u00dflich die Versch\u00e4rfungen von Befugnissen zur polizeilichen Ingewahrsamnahme. Nachdem Bayern 2017 mit der Einf\u00fchrung der \u201eUnendlichkeitshaft\u201c den Anfang gemacht hatte, zogen viele L\u00e4nder nach. Mittlerweile kann die Polizei auch in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen Personen f\u00fcr bis zu 28 bzw. 35 Tage wegsperren. Einzig in Berlin, Bremen und bei der Bundespolizei sind maximal vier Tage erlaubt. Dabei erf\u00fcllen die Befugnisse zur Ingewahrsamnahme nicht l\u00e4nger mehr nur den Zweck, Schaden abzuwenden. In Bayern darf die Polizei Menschen in Gewahrsam nehmen, die der Anordnung einer \u201eelektronischen Fu\u00dffessel\u201c nicht Folge leisten, in Nordrhein-Westfalen zur Durchsetzung von Identit\u00e4tsfeststellungen.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> Als \u201eLex Hambi\u201c erlangte die Befugnisnorm traurige Ber\u00fchmtheit, als 2019 erstmals Klima-Aktivist*innen f\u00fcr eine Woche hinter Gittern verschwanden, weil sie die erkennungsdienstliche Erfassung unterliefen.<\/p>\n<h4>Video\u00fcberwachung und Schleierfahndung<\/h4>\n<p>Genutzt wurde die Novellierungsrunde auch zur Erweiterung von Befugnissen, die sich schwerlich mit Terrorabwehr begr\u00fcnden lassen. So wurden die H\u00fcrden f\u00fcr die Video\u00fcberwachung \u00f6ffentlicher R\u00e4ume gesenkt, Speicherfristen verl\u00e4ngert \u2013 in Bayern sogar auf zwei Monate \u2013 und der Zugriff auf Privatkameras zur \u00dcberwachung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher R\u00e4ume auch f\u00fcr die Gefahrenabwehr autorisiert. In der Folge expandierte die Video\u00fcberwachung deutlich.In K\u00f6ln etwa wuchs die Zahl der Polizeikameras zur \u00dcberwachung st\u00e4dtischen Raums seit 2017 von 44 auf 73.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a><\/p>\n<p>Den endg\u00fcltigen Durchbruch brachten die neuen Polizeigesetze f\u00fcr Bodycams, deren Einsatz in zahlreichen L\u00e4ndern rechtlich vorbereitet bzw. auf Privatwohnungen ausgeweitet wurde. Bundesweit wurden seitdem tausende Schulterkameras angeschafft. Allein in Baden-W\u00fcrttemberg, das die Technik 2019 eingef\u00fchrt hatte, wurden bis Juli 2021 bei mehr als 30.000 Eins\u00e4tzen Aufzeichnungen gemacht.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> Nur Hamburg und Th\u00fcringen probieren sich noch ohne Rechtsgrundlage in Pilotprojekten.<\/p>\n<p>Neu sind auch Normen zur \u201eintelligenten\u201c Video\u00fcberwachung. Die Vision eines vollautomatisierten Trackings von Personen per Drohne, wie sie sich im Entwurf f\u00fcr die zweite Novelle des Bayerische PAG von 2018 fand, konnte sich (noch) nicht durchsetzen. Verwendet werden k\u00f6nnen in Bayern jetzt aber \u201eSysteme zur automatischen Erkennung und Auswertung von Mustern bezogen auf Gegenst\u00e4nde\u201c wie herrenlose Gep\u00e4ckst\u00fccke.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> In Baden-W\u00fcrttemberg darf die Polizei seit Dezember 2017 sogar automatisiert nach Verhaltensmustern suchen, wenn diese auf die Begehung von Strafdaten hindeuten. Seit Mai 2018 l\u00e4uft in Mannheim ein entsprechendes Pilotprojekt.<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a><\/p>\n<p>Erweitert wurden auch Befugnisse zur manuellen und automatisierten \u201eSchleierfahndung\u201c: In Bayern reicht der Polizei nunmehr der Verweis auf eine angeblich \u201edrohende Gefahr\u201c f\u00fcr ein bedeutendes Rechtsgut, um sich Ausweisdokumente zeigen zu lassen; in Brandenburg und Schleswig-Holstein wurden Kontrollen auf beliebigen Durchgangsstra\u00dfen erm\u00f6glicht, wenn die Polizei meint, dass diese von Bedeutung f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Kriminalit\u00e4t seien; in Nordrhein-Westfalen hei\u00dft das neue Instrument \u201estrategische Fahndung\u201c.<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a> Rheinland-Pfalz folgten anderen L\u00e4ndern und erlaubte die automatisierte Erfassung der Kennzeichen vorbeifahrender Fahrzeuge und der Abgleich mit polizeilichen Registern.<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a> Sachsen will sogar \u201eBildaufzeichnungen\u201c des Verkehrs in einem 30-Kilometer-Korridor im Hinterland der Grenzen zu Polen und Tschechien, um die Gesichter von Fahrzeuginsassen automatisiert zu erkennen.<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a><\/p>\n<h4>Neue Waffen \u2013 neue Technik<\/h4>\n<p>In einem halben Dutzend Bundesl\u00e4ndern wurden neue Waffen legalisiert. Manches davon eher nachholende Entwicklung, wie die Aufnahme von Distanzelektroimpulsger\u00e4ten (\u201eTaser\u201c) in die Waffenkataloge von Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a> Neuland hingegen betraten Bayern, Baden-W\u00fcrttemberg und Sachsen mit der Einf\u00fchrung von Handgranaten.<\/p>\n<p>Neben der algorithmischen Video\u00fcberwachung wurden weiteren Neuen Technologien die T\u00fcren ge\u00f6ffnet: Der Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme (\u201eDrohnen\u201c), die deutschen Polizeien seit etwa zehn Jahren nutzen,<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a> wurden in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern erstmals rechtlich normiert.<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref26\">[26]<\/a> Erlaubt ist er dort nicht nur zur \u00dcberwachung von Veranstaltungen oder \u201egef\u00e4hrlichen Orten\u201c, sondern auch f\u00fcr verdeckte Observationen oder das Aussp\u00e4hen von Computern. In Bayern wurde au\u00dferdem erstmals das bislang nur aus der Strafprozessordnung bekannte DNA-Ph\u00e4notyping ins Polizeirecht eingef\u00fchrt, mit dem, so das hohle Versprechen von Anbieterfirmen, ein \u201egenetisches Phantombild\u201c erstellt werden soll.<a href=\"#_ftn27\" name=\"_ftnref27\">[27]<\/a> Hessen und Hamburg wiederum machten von sich reden, als dort Normen zur automatisierten Datenanalyse eingef\u00fchrt wurden, mittels derer Datenbest\u00e4nde auf Beziehungen und Zusammenh\u00e4nge sowie statistische Auff\u00e4lligkeiten untersuchen werden sollen.<a href=\"#_ftn28\" name=\"_ftnref28\">[28]<\/a> Kritiker*innen warnen davor, dass diese Regelungen zum Prototyp f\u00fcr \u201eBig Data\u201c-Analysen durch Software der umstrittenen US-Firma Palantir oder vergleichbare Produkte wird, wie sie in Hessen seit 2017 genutzt wird.<a href=\"#_ftn29\" name=\"_ftnref29\">[29]<\/a><\/p>\n<h4>F\u00f6deraler Flickenteppich oder Musterpolizeigesetz?<\/h4>\n<p>Auch nach dem vorl\u00e4ufigen Ende der \u201eneuen deutschen Welle\u201c bleibt das Polizeirecht gewohnt uneinheitlich. Weiterhin kennt knapp ein Drittel der Bundesl\u00e4nder keine Befugnisse zur Anordnung von Aufenthaltsgeboten oder \u201eelektronischen Fu\u00dffesseln\u201c.<a href=\"#_ftn30\" name=\"_ftnref30\">[30]<\/a> In anderen Bundesl\u00e4ndern ist die die \u201edrohende Gefahr\u201c als Voraussetzung auf den Einsatz der Befugnisse zur \u201eGef\u00e4hrder\u201c-Bek\u00e4mpfung oder verdeckte \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen zur Abwehr von Straftaten erheblicher Bedeutung beschr\u00e4nkt. Einzig Bayern hat mit der neuen Gefahrenkategorie die Eingriffsschwelle auch bei zahlreiche polizeilichen Standardma\u00dfnahmen weitreichend abgesenkt.<\/p>\n<p>Auch die Befugnisse zum Einsatz von Kriegswaffen, Drohnen oder \u201eintelligenter\u201c Video\u00fcberwachung bleiben im L\u00e4ndervergleich die Ausnahme. Fast vollst\u00e4ndig durchgesetzt hat sich hingegen der Einsatz von \u201eTasern\u201c und Bodycams \u2013 und der Beschaffungsapparat l\u00e4uft auf vollen Touren. Demgegen\u00fcber nehmen sich die wenigen Lichtblicke bescheiden aus:Bremen,Hessen und Berlin richten unabh\u00e4ngige Polizeibeschwerdestellen ein. In der kleinen Hansestadt soll zudem die polizeiliche Kennzeichnungspflicht kommen, und die Polizei wurde verpflichtet, bei Personenkontrollen Kontrollquittungen auszustellen.<\/p>\n<p>Parallel zur Ausdifferenzierung der landesgesetzlichen Regelungen hat auch die Diskussion um einen \u201eMusterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes\u201c neue Fahrt aufgenommen. Die Idee eines solchen Musterpolizeigesetzes als rechtspolitischem Steuerinstrument besteht bereits seit den 1970er Jahren. 1977 wurde ein erster Entwurf durch die IMK beschlossen.<a href=\"#_ftn31\" name=\"_ftnref31\">[31]<\/a> Im Juni 2017 beschloss die IMK zwecks Vereinheitlichung des Polizeirechts eine Arbeitsgruppe einzurichten, \u201eum hohe gemeinsame gesetzliche Standards und eine effektive Erh\u00f6hung der \u00f6ffentlichen Sicherheit zu erreichen\u201c.<a href=\"#_ftn32\" name=\"_ftnref32\">[32]<\/a> Ihr Bericht liegt seit M\u00e4rz 2021 vor und wurde von der IMK im Juni 2021 zur Kenntnis genommen.<a href=\"#_ftn33\" name=\"_ftnref33\">[33]<\/a> Details wurden bisher nicht ver\u00f6ffentlicht. Erste Berichte weisen jedoch darauf hin, dass zwar auf das Reizwort \u201edrohende Gefahr\u201c verzichtet wurde,<a href=\"#_ftn34\" name=\"_ftnref34\">[34]<\/a> die \u201eGef\u00e4hrder\u201c-Bek\u00e4mpfungsbefugnisse finden sich jedoch im Inhaltsverzeichnis des Entwurfs und signalisieren den polizeilichen Wunsch nach bundesweiter Einf\u00fchrung.<a href=\"#_ftn35\" name=\"_ftnref35\">[35]<\/a> Angesichts der politischen Auseinandersetzungen um derartige Befugnisse erscheint eine zeitnahe Angleichung in den Bundesl\u00e4ndern unwahrscheinlich, deutlich wird aber, dass weitere Novellierungsrunden absehbar sind.<\/p>\n<h4>Rechtsschutz, Transparenz und Datenschutz?<\/h4>\n<p>Dass die im Zuge der Polizeirechtsnovellen erfolgte St\u00e4rkung externer Kontrolle und des individuellen Rechtsschutzes dem Ausbau polizeilicher Machtbefugnisse angemessen Paroli bieten kann, ist zu bezweifeln. Wenig ermutigend jedenfalls die Erkenntnisse zur Anwendungspraxis von Richtervorbehalten. Gleiches gilt vermutlich auch f\u00fcr die neuen Mitteilungspflichten gegen\u00fcber Betroffenen, die wie \u00fcblich unter den bekannten Sicherheitsvorbehalten stehen. In Bayern etwa wurden nach Angaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums bei 334 im Jahr 2019 angeordneten verdeckten Ma\u00dfnahmen nur 133 Betroffene nachtr\u00e4glich \u00fcber die \u00dcberwachung informiert. Dabei bleibt die ungleich h\u00f6here Gesamtzahl der Betroffenen im Dunkeln, was zugleich die Schw\u00e4chen der neuerdings verordneten Transparenzpflichten deutlich macht.<a href=\"#_ftn36\" name=\"_ftnref36\">[36]<\/a><\/p>\n<p>Zwar haben manche Datenschutzbeh\u00f6rden durch die Umsetzung der JI-Richtlinie etwas mehr Z\u00e4hne bekommen. Prominent gezeigt hat dies das Beispiel der Anordnung des Hamburger Datenschutzbeauftragten gegen den Einsatz automatisierter Gesichtserkennung im Rahmen der Ermittlungen nach dem G20-Gipfel. Dass die Anordnung durch das Verwaltungsgericht Hamburg aufgehoben wurde,<a href=\"#_ftn37\" name=\"_ftnref37\">[37]<\/a> macht aber deutlich, dass die Datenschutzaufsicht auch unter Vorzeichen der JI-Richtlinie einen z\u00e4hen Kampf um Verbesserungen zu f\u00fchren hat.<\/p>\n<h4>(Rechts-)Politische Gegenwehr<\/h4>\n<p>Zivilgesellschaftliche Kr\u00e4fte sind regelm\u00e4\u00dfig mit der Herausforderung konfrontiert, dass sich f\u00fcr innenpolitische Themen mangels einfacher Bilder und eindeutiger Positionierungen im Diskurs (wer ist schon gegen \u201emehr Sicherheit\u201c?) nur schwer mobilisieren l\u00e4sst. Im Fall der versch\u00e4rften Polizeigesetze ist es jedoch gelungen, unterschiedliche Spektren \u2013 B\u00fcrgerrechts-NGOs, der Klimabewegung, Fu\u00dfballfans, Gewerkschaften, politischen Parteien und die radikale Linke \u2013 zusammenzuf\u00fchren.<a href=\"#_ftn38\" name=\"_ftnref38\">[38]<\/a><\/p>\n<p>Der Widerstand gegen die Gesetzesversch\u00e4rfungen wurde auf Stra\u00dfen, in den virtuellen Raum und vor Verfassungsgerichte in Karlsruhe und M\u00fcnchen getragen, wo zahlreiche Verfahren anh\u00e4ngig sind. So koordiniert die Gesellschaft f\u00fcr Freiheitsrechte (GFF) Verfassungsbeschwerden gegen einzelne Vorschriften aus den Polizeigesetzen von Baden-W\u00fcrttemberg, Bayern, Hessen, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern sowie des Hamburgischen Gesetzes \u00fcber die Datenverarbeitung der Polizei.Im Mittelpunkt der Beschwerden stehen die erweiterten \u00dcberwachungsbefugnisse der Polizei, insbesondere der Einsatz von \u201eStaatstrojanern\u201c. Daneben wird jedoch auch die abgesenkte Eingriffsschwelle kritisiert, die Voraussetzung f\u00fcr die angegriffenen Ma\u00dfnahmen ist. So r\u00fcgt der Verein Digitalcourage in seiner Beschwerde gegen das nordrhein-westf\u00e4lische Polizeigesetz vordergr\u00fcndig die Befugnis zur Quellen-TK\u00dc; erkl\u00e4rtes Ziel ist jedoch, das Regelungskonzept drohender terroristischer Straftaten zu Fall zu bringen, die in den neuen \u201e\u2018aktionellen Vorfeldbefugnissen\u2018: Aufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot, elektronische Fu\u00dffessel enthalten\u201c ist.<a href=\"#_ftn39\" name=\"_ftnref39\">[39]<\/a> Gegen eine Vielzahl an neuen Befugnissen im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz wendet sich eine Popularklage bayerischer Studierender.Dar\u00fcber hinaus ist vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof eine Klage der oppositionellen Landtagsfraktionen von SPD und Gr\u00fcnen anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Entschieden wurde bisher lediglich \u00fcber die Beschwerde der GFF gegen das Polizeigesetz Baden-W\u00fcrttemberg. In seinem Beschluss vom 8. Juni 2021 betonte das Bundesverfassungsgericht zwar, dass der Staat Grundrechte verletzt, wenn er ihm bekannt gewordene IT-Sicherheitsl\u00fccken ohne Abw\u00e4gung der Risiken geheim h\u00e4lt, um diese zum \u00dcberwachen fremder Kommunikation mittels Staatstrojaner zu nutzen. Die Beschwerde wies das Gericht jedoch als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck, da nicht hinreichend dargelegt worden sei, dass im vorliegenden Fall eine grundrechtliche Schutzpflicht verletzt wurde.<a href=\"#_ftn40\" name=\"_ftnref40\">[40]<\/a> Die GFF wertet diese Entscheidung dennoch als Erfolg, da das Gericht erstmals staatliche Pflichten zum Schutz der IT-Sicherheit anerkannte.<\/p>\n<h4>Fazit<\/h4>\n<p>Kern der \u201eneuen deutschen Welle\u201c im Polizeirecht war die Ausweitung polizeilicher Befugnisse und die Aufweichung der daf\u00fcr notwendigen Voraussetzungen. Anstatt einer objektiven Gefahr werden (vermeintliche) \u201eGef\u00e4hrder\u201c, also Personen, welche die Polizei f\u00fcr gef\u00e4hrlich h\u00e4lt, in den Fokus staatlichen Handelns ger\u00fcckt.<a href=\"#_ftn41\" name=\"_ftnref41\">[41]<\/a> Die Reformen folgen damit dem bekannten Argumentationsmuster: immer neue Eingriffsbefugnisse sollen n\u00f6tig sein, um die \u201einnere Sicherheit\u201c gegen ihre Feind*innen verteidigen zu k\u00f6nnen. Wer erwartet, dass im Gegenzug zur Ausweitung polizeilicher Kompetenzen wirksame Mechanismen zur Kontrolle der Anwendung dieser Befugnisse geschaffen w\u00fcrden, wird entt\u00e4uscht.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Gesetz v. 1.6.2017, BGBl. I 2017, S. 1354. In Kraft seit 25.5.2018.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pressemitteilung des BMI zum Kabinettsbeschluss zum neuen BKAG v. 1.2.2017<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Sammlung der zur Ver\u00f6ffentlichung freigegebenen Beschl\u00fcsse der 206. Sitzung der St\u00e4ndigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der L\u00e4nder vom 12. bis 14.6.2017 in Dresden, S. 43<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Roggan, F.: Das neue BKA-Gesetz. Gesch\u00e4ftsgrundlage einer Bundesgeheimpolizei, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 90 (H. 2\/2008), S. 13-20<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Roggan, F.: Enzyklop\u00e4die des Polizeirechts. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 111 (Okt.\/2016), S. 75-83<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 siehe hierzu den Beitrag von Clemens Arzt in diesem Heft, S. 43-52<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Bayerischer Landtag: LT-Drs. 17\/16299 v. 4.4.2017<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 s. den Beitrag in diesem Heft von Frederick Heu\u00dfner, S. 34-42<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Bundesverfassungsgericht: Urteil v. 20.4.2016, Az. 1 BvR 966\/09, Rn. 112<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a>\u00a0\u00a0 Art. 11 Abs. 3 des BayPAG vor der Reform von 2021. In der mittlerweile ge\u00e4nderten Definition der \u201edrohenden Gefahr\u201c im neuen Art. 11a BayPAG finden sich \u201eerhebliche Eigentumspositionen\u201c nicht mehr im Katalog der zu sch\u00fctzenden Rechtsg\u00fcter.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0 Art. 13, 14 und 21 BayPAG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a>\u00a0\u00a0 Art. 17 bis 20 BayPAG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a>\u00a0\u00a0 Piotrowski, S.; K\u00fchne, M.: Eine drohende Gefahr f\u00fcr die Demokratie? Eine Auseinandersetzung mit dem polizeilichen Gefahrenbegriff am Beispiel des Versammlungsrechts, in: Kriminologisches Journal 2020, H. 2, S. 111-121 (114f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a>\u00a0\u00a0 \u00a7 49 BW PolG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a>\u00a0\u00a0 Die sogenannte \u00dcberwachung aus Gr\u00fcnden der inneren Sicherheit wurde als \u00a7 54a AufenthG durch das Zuwanderungsgesetz eingef\u00fchrt; inzwischen \u00a7 56 AufenthG.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a>\u00a0\u00a0 Art. 17 Abs. 1 Nr. 5 BayPAG; \u00a7 38 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a>\u00a0\u00a0 https:\/\/koeln.polizei.nrw\/artikel\/polizeiliche-videobeobachtung-in-koeln<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a>\u00a0\u00a0 www.swr.de\/swraktuell\/baden-wuerttemberg\/bodycams-polizei-100.html<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a>\u00a0\u00a0 Art. 33 Abs. 5 BayPAG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a>\u00a0 Landtag Baden-W\u00fcrttemberg, LT-Drs. 16\/8128 v. 15.5.2020<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a>Art. 13 Abs. 1 BayPAG, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 6 PolG Bbg, \u00a7 181 Abs. 1 Nr. 5 LVerwG SH, \u00a7 12a PolG NRW<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> \u00a7 33 POG RLP<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a>\u00a0\u00a0 \u00a7\u00a7 58 und 59 S\u00e4chsPolG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a>\u00a0\u00a0 s. hierzu den Beitrag von Volker Eick in diesem Heft, S. 26-33<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a>\u00a0\u00a0 Rivera, S.: Der Blick von Oben. Polizei-Drohnen in Deutschland, T\u00fcbingen 2021<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref26\" name=\"_ftn26\">[26]<\/a>\u00a0\u00a0 Art. 47 BayPAG, \u00a7 34 SOG MV<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref27\" name=\"_ftn27\">[27]<\/a>\u00a0\u00a0 Art. 32a BayPAG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref28\" name=\"_ftn28\">[28]<\/a>\u00a0\u00a0 \u00a7 25a HSOG, \u00a7 49 PolDVG HH<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref29\" name=\"_ftn29\">[29]<\/a>\u00a0\u00a0 <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2019\/hamburg-juristinnen-kritisieren-palantir-paragraf-im-geplanten-polizeigesetz\/\">https:\/\/netzpolitik.org\/2019\/hamburg-juristinnen-kritisieren-palantir-paragraf-im-geplanten-polizeigesetz\/<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref30\" name=\"_ftn30\">[30]<\/a>\u00a0 s. hierzu den Beitrag von Anna Busl in diesem Heft, S. 53-63<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref31\" name=\"_ftn31\">[31]<\/a>\u00a0\u00a0 Petri, T.; Kremer, C.: Die Entwicklung der Polizei von 1960 bis zur Wiedervereinigung, Rn. 107 f., in: B\u00e4cker, M.; Denninger, E.; Graulich, K. (Hg.): Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl., M\u00fcnchen 2021<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref32\" name=\"_ftn32\">[32]<\/a>\u00a0\u00a0 Beschl\u00fcsse der 206. IMK-Sitzung (Fn. 3), S. 43<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref33\" name=\"_ftn33\">[33]<\/a>\u00a0\u00a0 Sammlung der zur Ver\u00f6ffentlichung freigegebenen Beschl\u00fcsse der 214. Sitzung der St\u00e4ndigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der L\u00e4nder vom 16. bis 18.6.2021 in Rust, S. 14<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref34\" name=\"_ftn34\">[34]<\/a>\u00a0\u00a0 Thiel, M.: Auf dem Weg zu einem neuen Musterpolizeigesetz? in: Die Verwaltung 2020, H. 1, S. 1-19 (13)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref35\" name=\"_ftn35\">[35]<\/a>\u00a0\u00a0 Sachstandsbericht vom 17.3.2021 des Unterausschuss Recht und Verwaltung des Arbeitskreises Innere Sicherheit (AK II) zur Vorlage an die IMK, S. 14<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref36\" name=\"_ftn36\">[36]<\/a>\u00a0\u00a0 Bayerischer Landtag, LT-Drs. 18\/11091 v. 22.10.2020<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref37\" name=\"_ftn37\">[37]<\/a>\u00a0\u00a0 <a href=\"https:\/\/datenschutz-hamburg.de\/pages\/anordnung_verf\/\">https:\/\/datenschutz-hamburg.de\/pages\/anordnung_verf\/<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref38\" name=\"_ftn38\">[38]<\/a>\u00a0\u00a0 s. hierzu den Beitrag von Mich\u00e8le Winkler in diesem Heft, S. 17-25<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref39\" name=\"_ftn39\">[39]<\/a>\u00a0\u00a0 <a href=\"https:\/\/digitalcourage.de\/blog\/2019\/verfassungsbeschwerde-polgnrw-tkue-qtkue-drohende-gefahr\">https:\/\/digitalcourage.de\/blog\/2019\/verfassungsbeschwerde-polgnrw-tkue-qtkue-drohende-gefahr<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref40\" name=\"_ftn40\">[40]<\/a>\u00a0 Bundesverfassungsgericht: Beschluss v. 8.6.2021, Az. 1 BvR 2771\/18<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref41\" name=\"_ftn41\">[41]<\/a>\u00a0\u00a0 Barczak, T.: Vom Kreuzberg zum Breitscheidplatz. Gef\u00e4hrder statt Gefahrenabwehr in den neuen Polizeigesetzen, in: Kriminologisches Journal 2020, H. 2, S. 97-110 (97)<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Eric T\u00f6pfer und Marius K\u00fchne Deutschland hat aufger\u00fcstet. Am 20. Juli 2021 hat der<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,131],"tags":[764,902,973,1099,1129,1453,1501],"class_list":["post-19605","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-127","tag-imk","tag-landespolizeigesetz","tag-musterpolizeigesetz","tag-polizeiaufgabengesetz","tag-polizeirecht","tag-ueberwachung","tag-versammlungsgesetz"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/19605","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=19605"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/19605\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=19605"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=19605"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=19605"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}