{"id":19963,"date":"2019-11-03T19:34:07","date_gmt":"2019-11-03T19:34:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=19963"},"modified":"2019-11-03T19:34:07","modified_gmt":"2019-11-03T19:34:07","slug":"ich-mach-mir-die-welt-wie-sie-mir-gefaellt-die-bodycam-studie-der-saechsischen-polizeihochschule","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=19963","title":{"rendered":"Ich mach mir die Welt, wie sie mir gef\u00e4llt &#8211; Die Bodycam-Studie der s\u00e4chsischen Polizeihochschule"},"content":{"rendered":"<h3>von Florian Krahmer<\/h3>\n<p><strong>Der verfassungsrechtlich gebotene Nachweis der Wirkung sogenann\u00adter Bodycams st\u00f6\u00dft auf erhebliche Probleme \u2013 ein Blick auf das Beispiel Sachsen.<\/strong><\/p>\n<p>2017 war im Bundespolizeigesetz eine Rechtsgrundlage f\u00fcr den Einsatz von K\u00f6rperkameras (Bodycams) eingef\u00fcgt worden. Diverse Bundesl\u00e4nder sind diesem Beispiel inzwischen gefolgt, haben entsprechende Regelungen in ihren Polizeigesetzen verankert oder planen das. Begr\u00fcndet wird die Notwendigkeit der Einf\u00fchrung in der Regel mit der pr\u00e4ventiven Wirkung der Bodycams, die den Schutz der sie tragenden Polizeibeamt*innen erh\u00f6hen sollen. Der Nutzen und die deeskalierende bzw. pr\u00e4ventive Wirkung sind jedoch stark umstritten und es existiert trotz verschiedener Studien keine eindeutige Aussage hier\u00fcber.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Umstritten war auch die Regelung im neuen s\u00e4chsischen Polizeivollzugsdienstgesetz (\u00a7\u00a057 Abs.\u00a04-7 S\u00e4chsPVDG), das der Landtag im April 2019 verabschiedete. In die Diskussion um den Gesetzentwurf platzten Anfang 2019 die nahezu sensationellen Ergebnisse einer Studie der Hoch\u00adschule der S\u00e4chsischen Polizei, die ein Pilotprojekt zum Einsatz von Bodycams in Sachsen evaluierte. Die Studie \u2013 so hie\u00df es \u2013 habe nachgewiesen, dass der Einsatz von Bodycams die Gewalt gegen\u00fcber der Polizei reduziere. Von einem R\u00fcckgang um 19,3 Prozent war die Rede.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>\u00dcber die Ergebnisse der Studie hatte zun\u00e4chst die s\u00e4chsische CDU getwittert, sp\u00e4ter erhielten ausgew\u00e4hlte Journalisten Zugang. Die S\u00e4chsische Staatsregierung beabsichtigte jedoch weiterhin, das Papier nicht zu ver\u00f6ffentlichen.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Erst auf Antrag der Linkspartei und im Rahmen einer \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung zum Polizeigesetz wurde es dann doch offen zug\u00e4nglich.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<h4>Geeignet zur Gefahrenabwehr?<\/h4>\n<p>Zwar ist weder das Zur\u00fcckhalten polizeiintern erstellter Studien noch die Kritik an deren Wissenschaftlichkeit eine Seltenheit; in diesem Fall hat beides jedoch verfassungsrechtliche Relevanz \u2013 gerade auch im Hinblick auf die anstehenden Verfassungsklagen gegen die diversen neuen Polizeigesetze und die darin enthaltenen Bodycam-Regelungen. Vor diesem Hintergrund lohnt es sich, die Studie einer ausf\u00fchrlichen Kritik zu unterziehen.<\/p>\n<p>Bei einer juristischen \u00dcberpr\u00fcfung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer in das Polizeigesetz neu aufgenommenen Befugnis ist die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ein zentrales Kriterium. Der erste Aspekt des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes besteht darin, dass die \u201eangewandten Mittel geeignet zur Gefahrenabwehr sein m\u00fcssen (Geeignetheit)\u201c.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Daraus ergibt sich die Frage, ob Bodycams \u00fcberhaupt ein geeignetes Mittel f\u00fcr den Zweck darstellen, f\u00fcr den sie vorgesehen sind. In Sachsen sollen die Kameras nur zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden d\u00fcrfen, falls \u201edies zur Eigensicherung gegen eine Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben oder zum Schutz Dritter gegen eine Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben erforderlich ist\u201c (\u00a7 57 Abs. 4 S\u00e4chsPVDG). Dass K\u00f6rperkameras hierf\u00fcr geeignet sind, ist bisher trotz verschiedener Studien nicht nachgewiesen.<\/p>\n<p>Weitestgehend unstrittig ist, dass die Aufzeichnungen zur Beweissicherung dienlich sind. Diese Strafverfolgungsvorsorge ist jedoch nicht der gesetzliche Zweck der Bodycams und kommt somit als Begr\u00fcndung nicht in Betracht. Es bleibt also zu kl\u00e4ren, ob die s\u00e4chsische Studie den Nachweis f\u00fcr die Geeignetheit der Bodycams als Mittel der Gefahrenabwehr erbracht hat.<\/p>\n<h4>Schiefe Vergleiche<\/h4>\n<p>Das s\u00e4chsische Bodycam-Pilotprojekt hatte vom November 2017 bis Ok\u00adto\u00adber 2018 in je zwei Polizeirevieren in Dresden (Mitte und Nord) und Leipzig (Zentrum und S\u00fcd) stattgefunden. In der Evaluation wird zun\u00e4chst die Entwicklung von Straftaten im Bereich \u201eGewalt gegen Polizei\u00adbe\u00adamt*innen\u201c<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> in den Projektrevieren mit der im Rest des Landes verglichen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) gilt generell, dass die Zahl der registrierten Straftaten abh\u00e4ngig ist von der Anzeigebereitschaft der Bev\u00f6lkerung und von der polizeilichen Kontrolldichte. Ein Anstieg oder ein R\u00fcckgang der registrierten Delikte muss nicht notwendigerweise auf einen Anstieg oder einen R\u00fcckgang kriminalisierbarer Ereignisse zur\u00fcckgehen. Wenn es um Straftaten gegen Polizist*innen geht, sind es die Polizeibeamt*innen selbst, die diese Straftaten, die mutma\u00dflich gegen sie begangen wurden, zur Anzeige bringen, sie erfassen und ihre Schwere bewerten. Wie bei der PKS im Allgemeinen so ist auch in diesem speziellen Fall Vorsicht bei der Interpretation angesagt.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Projektjahres wurden in den Projektrevieren 271 Delikte registriert, im Vorjahreszeitraum waren es 336. Das ist ein R\u00fcckgang um 19,3 Prozent. In den restlichen s\u00e4chsischen Revieren wurde dagegen ein Anstieg von 975 auf 993 festgestellt \u2013 eine Zunahme um 1,8 Prozent. Diese Zahlen sollen nun den Beleg f\u00fcr die Wirksamkeit von Bodycams im Bereich der Gefahrenabwehr darstellen.<\/p>\n<p>Dass ein Vergleich der Entwicklung von registrierten Straftaten in gro\u00dfst\u00e4dtischen Revieren mit der im restlichen Bundesland nicht unbedingt aussagekr\u00e4ftig ist, war selbst den Macher*innen der Studie klar und so wurde eine zweite Kontrollgruppe gebildet: Die Projektreviere wurden nun mit einem Revier in der jeweiligen Stadt verglichen. Hier fielen die Unterschiede wesentlich uneindeutiger aus. So war in Dresden in den Projektrevieren ein R\u00fcckgang von 161 auf 99 Taten (-38,5 Prozent) und im Vergleichsrevier ein R\u00fcckgang von 59 auf 51 Taten (-13,6 Prozent) zu beobachten \u2013 aufgrund der geringen Vergleichsgr\u00f6\u00dfen und der erheblichen Schwankung ein sehr unklares Ergebnis. In den Leipziger Projektrevieren wurde nur ein sehr geringer R\u00fcckgang von 175 auf 172 Taten (-1,7 Prozent) festgestellt, w\u00e4hrend die Anzahl der Taten im Vergleichsrevier bei 50 stagnierte.<\/p>\n<h4>\u201eSingul\u00e4re Besonderheiten\u201c<\/h4>\n<p>Aber selbst der kleine R\u00fcckgang in den Leipziger Projektrevieren w\u00e4re vermutlich ohne einen kleinen Trick von Seiten der Studienmacher*innen nicht m\u00f6glich gewesen. Auf Seite 3 ihres Abschlussberichtes erkl\u00e4ren sie, dass sie Straftaten, die sich im Zusammenhang des Fu\u00dfballspiels \u201eLok Leipzig\u201c gegen \u201eBSG Chemie Leipzig\u201c am 22. November 2017 ereigneten, nicht einberechnet haben, damit es aufgrund dieser \u201esingul\u00e4ren Besonderheit\u201c nicht zu einer statistischen Verzerrung komme. Welchen Effekt diese Verzerrung gehabt h\u00e4tte und ob in den Vergleichsrevieren nach \u00e4hnlichen \u201esingul\u00e4ren Besonderheiten\u201c gesucht wurde, ist der Studie nicht zu entnehmen. Diese Transparenz w\u00e4re vor allem in Anbetracht der Ausschreitungen rund um das Chemnitzer Stadtfest im August 2018 und der damit verbunden erheblichen Anzahl von Angriffen gegen Polizist*innen relevant gewesen.<\/p>\n<p>Eine weitere erhebliche methodische Schw\u00e4che der Studie ergibt sich aus der nur eingeschr\u00e4nkten Verwendungsm\u00f6glichkeit der Body\u00adcams im Rahmen des Pilotprojektes. Da eine Rechtsgrundlage f\u00fcr den Einsatz der K\u00f6rperkameras noch fehlte, musste die s\u00e4chsische Polizei auf bestehende gesetzliche Regelungen f\u00fcr Videoaufzeichnungen im \u00f6ffentlichen Raum zur\u00fcckgreifen: Die lie\u00dfen den Einsatz der Kameras aber nur an sog. gef\u00e4hrlichen Orten zu (\u00a7 37 Abs. 2 in Verbindung mit \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 S\u00e4chsPolG). Um eine m\u00f6gliche pr\u00e4ventive Wirkung von K\u00f6rperkameras zu untersuchen, h\u00e4tte man also den Vergleich lediglich auf Eins\u00e4tze an \u201egef\u00e4hrlichen Orten\u201c mit und ohne Bodycams beschr\u00e4nken m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Doch nicht nur diese fehlende Differenzierung l\u00e4sst den Aussagegehalt dieses Teils der Studie gegen null tendieren, auch die Wirkung unterschiedlicher Ger\u00e4tetypen wurde nicht untersucht. Und das, obwohl im Rahmen des Pilotprojekts zwei verschiedene Modelle genutzt wurden, zum einen die \u201eReveal RS2-X2\u201c und zum anderen die \u201eAxon Body 2\u201c. Das erste Modell besitzt einen integrierten Bildschirm, in dem sich die gefilmte Person selbst sehen kann. Erfahrungen aus anderen L\u00e4ndern lassen die Vermutung zu, dass sich dieser Umstand aggressionsf\u00f6rdernd auswirken kann, z. B. wenn Personen unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen reflexartig die Kamera entrei\u00dfen wollen, auf der sie sich selbst sehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Innerhalb eines Pilotprojektes mit zwei unterschiedlichen Modellen h\u00e4tte dieser m\u00f6gliche Effekt untersucht werden k\u00f6nnen. Das S\u00e4chsische Innenministerium erkl\u00e4rt diese fehlende Unterscheidung mit einer bemerkenswerten Offenheit: \u201eDie Befragung sollte dazu dienen, relevante Entscheidungskriterien zu identifizieren, welche bei einer sp\u00e4teren Beschaffung ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten. Eine weitere Differenzierung der Auswertung hinsichtlich der pr\u00e4ventiven Wirkung einzelner Ger\u00e4tetypen wurde als nicht zielf\u00fchrend eingesch\u00e4tzt.\u201c<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> W\u00f6rtlich genommen bedeutet diese Aussage, dass die pr\u00e4ventive Wirkung kein relevantes Entscheidungskriterium hinsichtlich der Anschaffung eines Ger\u00e4temodells darstellt. Wozu die Bodycams dann \u00fcberhaupt anschaffen?<\/p>\n<h4>Befragung<\/h4>\n<p>Die Studie der S\u00e4chsischen Polizei ist jedoch nicht g\u00e4nzlich wertlos. Interessant und wissenschaftlich verwertbar ist die im Rahmen der Untersuchung durchgef\u00fchrte Befragung von Polizeibeamt*innen, wie diese die selbst festgestellte Wirkung der K\u00f6rperkameras einsch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Die Umfrageergebnisse widersprechen teils sehr deutlich der erhofften pr\u00e4ventiven Wirkung von Bodycams. So gaben 26,6 Prozent (4,4 Pro\u00adzent \u201evoll und ganz\u201c, 22,2 Prozent \u201e\u00fcberwiegend ja\u201c) der an der Be\u00adfra\u00adgung teilnehmenden Polizist*innen an, dass der gew\u00fcnschte Effekt, den \u201epr\u00e4ventiven Druck auf die Verantwortlichen\u201c zu erh\u00f6hen, im Rahmen des Pilotprojektes eingetreten sei. Fast die H\u00e4lfte, n\u00e4mlich 47,8 Prozent, war der Meinung, dass dieser Effekt nicht erreicht wurde (31,1 Prozent \u201enie\u201c, 16,7 Prozent \u201e\u00fcberwiegend nein\u201c). Noch deutlicher wird das Ergebnis bei der Frage, ob die Eigensicherung durch die Bodycam erh\u00f6ht worden sei: Hier antworteten 12,2 Prozent mit ja (2,2 Prozent \u201evoll und ganz\u201c, 10 Prozent \u201e\u00fcberwiegend ja\u201c) und 51,1 Prozent mit nein (32,2 Prozent \u201enie\u201c, 18,9 Prozent \u201e\u00fcberwiegend nein\u201c). Ein erheblicher Teil der Befragten war sogar der Meinung, dass die K\u00f6rperkamera nicht nur nicht wirke, sondern sogar negative Effekte habe. Auf die Frage, ob die Ank\u00fcndigung, die Kamera einzuschalten, \u201eZ\u00fcndstoff\u201c in der Diskussion mit den B\u00fcrger*innen verursache, antworteten 29 Prozent mit ja (9 Prozent \u201evoll und ganz\u201c, 20 Prozent \u201etrifft \u00fcberwiegend zu\u201c) und 31 Prozent mit nein (3 Prozent \u201etrifft gar nicht zu\u201c, 28 Prozent \u201etrifft weniger zu\u201c).<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<h4>Fazit<\/h4>\n<p>Anstatt also anhand der Studie die pr\u00e4ventive Wirkung zu belegen, hat die s\u00e4chsische Polizei eher Argumente daf\u00fcr geliefert, dass K\u00f6rperkameras nicht geeignet sind, Angriffe auf Polizeibeamt*innen zu verhindern. Damit wird die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der ganzen Gesetzesnorm in Frage gestellt. Wenn eine Ma\u00dfnahme nicht geeignet erscheint, den angedachten Zweck zu erf\u00fcllen, dann sind die mit der Ma\u00dfnahme verbundenen Grundrechtseingriffe, gerade auch f\u00fcr unbeteiligte Dritte, die zuf\u00e4llig mitgefilmt werden, nicht angemessen.<\/p>\n<p>Dass die Verhinderung von Angriffen auch gar nicht die prim\u00e4re Absicht der Einf\u00fchrung von Bodycams darstellt, sondern lediglich ein Nebeneffekt sein k\u00f6nnte, wird auch im neuen s\u00e4chsischen Polizeigesetz selbst deutlich. Hier wird in \u00a7 57 Abs. 6 geregelt, dass die Ank\u00fcndigung \u2013 also die eigentliche Ma\u00dfnahme zu Gefahrenabwehr \u2013 die K\u00f6rperkamera einzuschalten, bei Gefahr im Verzug unterbleiben kann. Es stellt sich also die Frage, wie der Zweck der Ma\u00dfnahme dann \u00fcberhaupt noch erf\u00fcllt werden soll, wenn der Betreffende keine Kenntnis dar\u00fcber erlangt, dass seine Handlungen aufgezeichnet werden, wodurch er oder sie eigentlich von der Begehung der Handlungen abgehalten werden sollte?<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a><\/p>\n<p>Bodycams m\u00f6gen f\u00fcr die Beweismittelsicherung und damit f\u00fcr die Strafverfolgungsvorsorge geeignet seien, jedoch ist dies nicht ihr gesetzlich festgelegter Zweck. Es bleibt zu hoffen, dass dies bei den Verfassungsklagen gegen die verschiedenen neuen Polizeigesetze auch gerichtlich festgestellt wird.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0\u00a0 siehe Eick, V.: Videos zum Hinfassen. Bodycams in den USA und der BRD, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 112 (M\u00e4rz 2017), S. 74-82<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0\u00a0 Freie Presse v. 20.2.2019 (online 19.2.2019)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0\u00a0 S\u00e4chsischer Landtag Drs. 6\/15405, Antwort des Innenministeriums v. 14.12.2018<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0\u00a0 Hochschule der S\u00e4chsischen Polizei: Evaluation des Projektes \u201eErprobung des pr\u00e4ventiven Einsatzes von K\u00f6rperkameras in der S\u00e4chsischen Polizei \u2013 Body-Cam 1.11.2017 \u2013 31.10.2018\u201c, in: S\u00e4chsischer Landtag, Innenausschuss: Anh\u00f6rung zum Gesetzentwurf zur Neuordnung des Polizeirechts am 12.3.2019, Ausschussprotokoll (Apr) 6\/60590 v. 18.3.2019, Anlage 8<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0\u00a0 G\u00f6tz, V.: Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, M\u00fcnchen 2013, S. 105<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0\u00a0 vgl. S\u00e4chsischer Landtag Drs. 6\/16942 v. 3.4.2019<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0\u00a0 S\u00e4chsischer Landtag Drs. 6\/16938 v. 3.4.2019<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00a0\u00a0 Hochschule der S\u00e4chsischen Polizei a.a.O. (Fn. 4), Anlage 4<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> \u00a0\u00a0 Arzt, C.: Stellungnahme zu \u00a7 57 S\u00e4chsPVDG, in: S\u00e4chsischer Landtag, Innenausschuss, APr. 6\/60590 v. 18.3.2019, Anlage 2<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Florian Krahmer Der verfassungsrechtlich gebotene Nachweis der Wirkung sogenann\u00adter Bodycams st\u00f6\u00dft auf erhebliche Probleme<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,124],"tags":[298,321,661,1234,1490],"class_list":["post-19963","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-120","tag-beweismittelsicherung","tag-bodycams","tag-gefahrenabwehr","tag-sachsen","tag-verfassung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/19963","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=19963"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/19963\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=19963"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=19963"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=19963"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}