{"id":20219,"date":"2022-08-12T07:58:02","date_gmt":"2022-08-12T07:58:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=20219"},"modified":"2022-08-12T07:58:02","modified_gmt":"2022-08-12T07:58:02","slug":"mythos-clankriminalitaet-die-ethnisierung-von-kriminalitaet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=20219","title":{"rendered":"Mythos \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c:\u00a0Die Ethnisierung von Kriminalit\u00e4t"},"content":{"rendered":"<h3>von Tom Jennissen und Louisa Zech<\/h3>\n<p><strong>\u201eClankriminalit\u00e4t\u201c bestimmt die aktuellen \u00f6ffentlichen Debatten um Kriminalit\u00e4t. Die gesonderte Erfassung bestimmter Bev\u00f6lkerungsgruppen durch die Beh\u00f6rden f\u00fchrt zur Ethnisierung von Kriminalit\u00e4t und geht mit rassistischen Kontrollpraktiken sowie der Auf\u00adweichung rechtsstaatlicher Grunds\u00e4tze einher.<\/strong><\/p>\n<p>Seit dem Jahr 2018 ist die sog. \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c ein vielbeachtetes Thema. In Medienberichten wird teils in martialischer Sprache etwa vom \u201eSchlag gegen die Schattenwelt der Clans\u201c<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> und Gro\u00dfrazzien in Shisha-Bars, Caf\u00e9s, Barber-Shops u.\u00a0a. berichtet. F\u00fcr die Politik ist es ein Thema, mit dem sich Wahlkampf betreiben l\u00e4sst: So stellte Nordrhein-Westfalens (NRW) Innenminister Herbert Reul das Lagebild Clankriminalit\u00e4t f\u00fcr sein Bundesland in diesem Jahr nicht wie \u00fcblich im August vor, sondern bereits im April \u2013 p\u00fcnktlich vor der Landtagswahl in NRW am 15. Mai 2022.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Der damalige Kanzlerkandidat Armin Laschet warb kurz vor der Bundestagswahl im September 2021 in einem Besuch in Berlin-Neuk\u00f6lln f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von \u201eClankriminalit\u00e4t.\u201c<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Aber auch Berliner Lokalpolitiker*innen lassen es sich nicht nehmen, sich \u00fcber das Thema immer wieder in Szene zu setzen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Regierende B\u00fcrgermeisterin Franziska Giffey (SPD) und den Neuk\u00f6llner Stadtrat Falko Liecke (CDU).<!--more--><\/p>\n<p>Das zentrale Narrativ, welches nicht nur in populistischer Wahlkampfrhetorik, sondern auch in wissenschaftlichen Analysen zu finden ist, ist dabei mit kleinen Variationen das Folgende: Jahrelang habe man das \u201edreiste Treiben kriminell auff\u00e4lliger Mitglieder von Clans \u2026 ignoriert oder toleriert.\u201c<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Das Problem und gesellschaftliche Bedrohungspotenzial seien daher massiv angestiegen, und die deutsche Gesellschaft werde von den vermeintlichen, meist als \u201earabisch\u201c, \u201earabisch-t\u00fcrkisch\u201c oder \u201elibanesisch\u201c titulierten Clans \u201eimmer weniger ernst genommen und immer unverhohlener vorgef\u00fchrt.\u201c<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Mit einer sog. Politik der \u201e1000 Nadelstiche\u201c und einer Null-Toleranz-Politik solle nunmehr staatliche St\u00e4rke demonstriert und die \u201eMacht\u201c der Clans einged\u00e4mmt werden.<\/p>\n<h4>Definition und Konstruktion eines Begriffes<\/h4>\n<p>Eine eindeutige Definition dessen, was unter den Begriff \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c f\u00e4llt und welche Delikte in den polizeilichen Lagebildern hierunter erfasst werden, existierte bis vor Kurzem nicht. Ende letzten Jahres wurde eine seit 2022 geltende bundesweit g\u00fcltige Definition abgestimmt, die da lautet:<\/p>\n<p>\u201eEin Clan ist eine informelle soziale Organisation, die durch ein gemeinsames Abstammungsverst\u00e4ndnis ihrer Angeh\u00f6rigen bestimmt ist. Sie zeichnet sich insbesondere durch eine hierarchische Struktur, ein ausgepr\u00e4gtes Zugeh\u00f6rigkeitsgef\u00fchl und ein gemeinsames Normen- und Werteverst\u00e4ndnis aus. Clankriminalit\u00e4t umfasst das delinquente Verhalten von Clanangeh\u00f6rigen. Die Clanzugeh\u00f6rigkeit stellt dabei eine verbindende, die Tatbegehung f\u00f6rdernde oder die Aufkl\u00e4rung der Tat hindernde Komponente dar, wobei die eigenen Normen und Werte \u00fcber die in Deutschland geltende Rechtsordnung gestellt werden k\u00f6nnen. Die Taten m\u00fcssen im Einzelnen oder in ihrer Gesamtheit f\u00fcr das Ph\u00e4nomen von Bedeutung sein.\u201c<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<p>Im Unterschied zu den bisherigen Definitionen in den Lagebildern des Bundeskriminalamtes (BKA) sowie der Landeskriminal\u00e4mter (LKA) Berlin, Niedersachsen und NRW, in denen von \u201eethnisch abgeschotteten Subkulturen\u201c oder die \u201eethnische Herkunft als verbindende, die Tatbegehung f\u00f6rdernde oder die Aufkl\u00e4rung der Tat hindernde Komponente\u201c gesprochen wird, versucht diese Definition der \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c ohne allzu offene ethnisierende Zuschreibungen auszukommen. Dass auf Ethnie in der Definition verzichtet wird, bedeutet allerdings nicht, dass diese nicht weiterhin den zentralen Aspekt der Verfolgung von \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c darstellt. So wird im Lagebild des LKA NRW direkt unter der Definition angemerkt: \u201eAuswertungen im Rahmen dieser Lagebilderstellung fokussieren in NRW weiterhin ausschlie\u00dflich auf Familienstrukturen, deren Angeh\u00f6rige einen t\u00fcrkisch-arabischst\u00e4mmigen Migrationshintergrund aufweisen sowie \u00fcber Bez\u00fcge zum Libanon verf\u00fcgen.\u201c<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Die bundesweite Ethnisierung der Definition wird daher wohl kaum zu \u00c4nderungen der bisher etablierten Polizeipraxis f\u00fchren. Zu diesem Schluss kommen auch Mich\u00e8le Winkler und Levi Sauer, die in diesem Heft die unterschiedliche Erfassung von \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c in polizeilichen Lagebildern und die damit verbundene \u201erassistische und stigmatisie\u00adren\u00adde Praxis\u201c analysieren.<\/p>\n<p>Auff\u00e4llig an dieser bundesweiten Definition ist zudem, dass Definitionsteile, die der Definition der Organisierten Kriminalit\u00e4t (OK) entnommen wurden, fehlen. Vielmehr wird jegliches \u201edelinquente Verhalten\u201c von \u201eClanangeh\u00f6rigen\u201c umfasst \u2013 mit der schwammigen Einschr\u00e4nkung, dass diese Taten \u201eim Einzelnen oder in ihrer Gesamtheit f\u00fcr das Ph\u00e4nomen von Bedeutung\u201c sein m\u00fcssen. Dies ist insofern bedeutsam, als sich hierin eine Praxis spiegelt, die gerade von der Ambivalenz lebt. Einerseits werden Taten bestimmten ethnisierten Gruppen zugeschrieben und in politischen Reden wie polizeilichen Definitionen als gravierend definiert. Andererseits erfassen polizeiliche Statistiken, die durch den Mediendiskurs meist ohne n\u00e4here Befassung mit den Quellengrundlagen verbreitet werden, jedes kleinste Vergehen, nicht nur der vermeintlichen Clanangeh\u00f6rigen, sondern bei Razzien auch von Unbeteiligten in Verkehrskontrollen oder von G\u00e4sten durchsuchter Gewerbebetriebe wie z.\u00a0B. Bars. Insgesamt entsteht so, nicht zuf\u00e4llig angesichts der unklaren Definitionen und Erfassung, ein diffuses Bild von \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c als ausl\u00e4ndisch, schwerwiegend und umfassend.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c ist ein von Politik, Sicherheitsbeh\u00f6rden und dem Mediendiskurs konstruierter Begriff. F\u00fcr den vorliegenden Schwerpunkt \u2013 sowie generell f\u00fcr Texte, die sich kritisch mit dem Ph\u00e4nomen auseinandersetzen \u2013 besteht die Gratwanderung darin, einerseits diesen Begriff als kriminalistische Analysekategorie abzulehnen oder zumindest kritisch hinterfragen zu wollen. Auf der anderen Seite ist es notwendig ihn f\u00fcr eine sinnvolle (Diskurs-)Analyse zu verwenden. In den folgenden Beitr\u00e4gen haben sich die Autor*innen zumeist daf\u00fcr entschieden, den Begriff entweder in Anf\u00fchrungsstriche zu setzen oder von \u201esog. Clankriminalit\u00e4t\u201c zu sprechen \u2013 und sie setzen sich intensiv mit den Definitionen staatlicher Akteur*innen auseinander.<\/p>\n<h4>\u201eClankriminalit\u00e4t\u201c als Form der OK?<\/h4>\n<p>\u201eClankriminalit\u00e4t\u201c wird oftmals als eine Form der Organisierten Kriminalit\u00e4t (OK) verstanden.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Erfasst werden allerdings nicht lediglich Deliktbereiche, die der OK zugeordnet werden k\u00f6nnen, sondern auch Bagatelldelikte, die in der Gesellschaft massenhaft begangen werden und zum gro\u00dfen Teil keine Straftaten, sondern lediglich Ordnungswidrigkeiten darstellen, und sogar Verhaltensweisen, die rechtlich nicht verboten, sondern lediglich als \u201eunerw\u00fcnscht\u201c oder \u201everd\u00e4chtig\u201c gelten (vgl. Winkler und Sauer in diesem Heft).<\/p>\n<p>Die Kategorie \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c wird immer weiter ausgedehnt und findet sich nunmehr fast \u00fcberall, wo Kriminalit\u00e4tswahrnehmung besonders ressentimentbehaftet ist. So enth\u00e4lt etwa ein Dokument des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zum Thema \u201eStrafrechtliche und kriminalstatistische Aspekte des \u201aSozialleistungsmissbrauchs\u2019\u201c einen gesonderten Abschnitt \u00fcber \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c und Sozialleistungsmissbrauch in Zusammenhang mit ALG II. Der Grund erschlie\u00dft sich auf den ersten Blick nicht, zumal die dort pr\u00e4sentierten \u201eErkenntnisse\u201c zu diesem Zusammenhang eher d\u00fcrftig sind und sich haupts\u00e4chlich aus rei\u00dferischen Focus-Artikeln speisen. Dar\u00fcber hinaus wird nur auf das Lagebild des LKA NRW verwiesen, welches feststellt, dass \u201e\u2026 die nicht immer eindeutig identifizierbare Identit\u00e4t genutzt werde, ohne Berechtigung staatliche Transferleistungen in Anspruch zu nehmen\u201c<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Allerdings wird weder ersichtlich, mit welchem Interesse sich ausgerechnet das LKA mit einem derartigen Deliktbereich besch\u00e4ftigt, noch welcher Zusammenhang zur OK bestehen soll. Im Effekt st\u00fctzen die recht vagen Quellen jedoch das Narrativ der kriminellen Ausl\u00e4nder*innen, die den deutschen Staat unverhohlen ausnehmen.<\/p>\n<p>Das Verst\u00e4ndnis von \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c als Teil der OK wird allerdings nicht nur dadurch infrage gestellt, dass auch allgemeine Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder nicht strafbares sozial abweichendes Verhalten erfasst werden, sondern dass dabei (abgesehen von Anzeigen bei Razzien) Personen lediglich anhand ihres Nachnamens erfasst werden. Verweist das Merkmal der \u201eOrganisiertheit\u201c bereits in anderen OK-Bereichen zumeist eher auf die Konstruktionen der Ermittlungsbeh\u00f6rden,<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> erkl\u00e4rt die rassistische Praxis des \u201eNamensansatzes\u201c im Rahmen von Ermittlungen zu \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c bereits die Geburt bzw. das Tragen eines Familiennamens zur Organisierung. Zudem geht selbst das Lagebild des BKA davon aus, dass sich die meisten OK-Verfahren im Jahre 2018 \u201edurch eine heterogene Zusammensetzung der T\u00e4terstrukturen \u2026, bestehend aus Tatverd\u00e4chtigen unterschiedlicher Nationalit\u00e4ten\u201c auszeichneten.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Die Existenz umfassender Kriminalit\u00e4tsnetze, die in Deutschland schwere Verbrechen ver\u00fcben und auf famili\u00e4rer Zugeh\u00f6rigkeit beruhen, erscheint somit mehr als zweifelhaft.<\/p>\n<p>Verwunderlich ist daher umso mehr, dass der \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c sogar noch mehr Gefahrenpotenzial nachgesagt wird als anderen Formen der OK. So finden sich auch in wissenschaftlichen Beitr\u00e4gen zu dem Thema Aussagen wie die folgende: \u201eDas Gefahrenpotenzial der kriminell auff\u00e4lligen Clanmitglieder wird in Anbetracht des Dunkelfeldes, aber auch hinsichtlich der Dreistigkeit, der ihnen innewohnenden kriminellen Energie und dem Ausma\u00df der Verachtung unseres Staatswesens und unserer Werteordnung bisweilen stark untersch\u00e4tzt.\u201c<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Ein Beleg daf\u00fcr, ob und gar warum \u201eClankriminelle\u201c eine st\u00e4rkere Verachtung gegen\u00fcber der Rechts- und Werteordnung und mehr \u201eDreistigkeit\u201c zeigen als etwa kriminelle Mitglieder von Rockervereinigungen, bleibt dabei aus.<\/p>\n<h4>Verbundeins\u00e4tze<\/h4>\n<p>Der Begriff \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c ist aber nicht lediglich die Definition eines bestimmten Ph\u00e4nomenbereichs oder eine Kategorie zur Erfassung von Straftaten, sondern er er\u00f6ffnet eine Reihe an polizeilichen Ma\u00dfnahmen und beh\u00f6rden\u00fcbergreifenden Strategien, die bestimmte Bev\u00f6lkerungsgruppen betreffen. Zu solchen oft nicht g\u00e4nzlich neuen, aber doch im Umfang gesteigerten Strategien z\u00e4hlen insbesondere sog. Verbundeins\u00e4tze, bei denen etwa Gewerbekontrollen unter polizeilichem Gro\u00dfaufgebot in Shisha-Bars, Barber-Shops etc. durchgef\u00fchrt werden. Wie Felix Rauls in seinem Beitrag darstellt, wirken dabei andere Beh\u00f6rden als \u201eT\u00fcr\u00f6ffner\u201c f\u00fcr polizeiliche Durchsuchungen, weil strafprozessuale Methoden mangels konkreter Hinweise auf Straftaten nicht greifen. Dies stelle \u2013 so Rauls \u2013 nicht nur einen \u201eNebeneffekt\u201c des sog. administrativen Ansatzes dar. Vielmehr w\u00fcrden mit dem Ausweichen auf gefahrenabwehrrechtliche Mittel die hohen H\u00fcrden des Strafprozessrechts gezielt umgegangen. Die hohe Frequenz, mit der Gro\u00dfrazzien in Teilen von Berlin, Bremen, NRW und Niedersachsen unter dem Stichwort \u201ePolitik der 1000 Nadelstiche\u201c durchgef\u00fchrt werden, soll staatliche St\u00e4rke demonstrieren und vermeintliche \u201eClanstrukturen\u201c zerm\u00fcrben. Dabei ist die Zielrichtung der Verbundeins\u00e4tze \u2013 ob gegen die G\u00e4ste oder gegen die Betreibenden gerichtet \u2013 nicht klar, wie Thomas Feltes und Felix Rauls bereits in einem fr\u00fcheren Beitrag feststellen.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a><\/p>\n<p>Neben den diskriminierenden und stigmatisierenden Auswirkungen, die Konsequenz dieser gro\u00df angelegten Razzien sind, ist der administrative Ansatz auch in rechtlicher Hinsicht h\u00f6chst zweifelhaft, wie Rauls in seinem Beitrag analysiert. Insbesondere die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Kontrollen ist fragw\u00fcrdig, werden doch mit hohem Personalaufwand lediglich kleinere Verst\u00f6\u00dfe aufgedeckt oder geringe Mengen Drogen aufgefunden. Gr\u00f6\u00dfere Funde, unter anderem solche, die der schweren bzw. organisierten Kriminalit\u00e4t zugeordnet werden k\u00f6nnten, blieben bisher aus, wie aus einer schriftlichen Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus hervorgeht.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Auf die zentrale Frage, bei wie vielen Gesch\u00e4ften ein vorheriger Verdachtsmoment bzgl. Organisierter Kriminalit\u00e4t best\u00fcnde, antwortete der Innensenat ausweichend: \u201eaus ermittlungstaktischen Gr\u00fcnden\u201c k\u00f6nne hierzu keine Antwort geliefert werden.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a><\/p>\n<p>Gerade im Rahmen der Verbundeins\u00e4tze f\u00fchren Ermittlungen zu einem Aufweichen rechtsstaatlicher Grunds\u00e4tze. Der administrative Ansatz hebt die Trennung von Strafrecht und Gefahrenabwehrrecht auf. Dies ist insofern problematisch, als dass Beschuldigtenrechte, die in der Strafprozessordnung (StPO) vorgesehen sind und im Gefahrenabwehrrecht in der Form nicht vorhanden sind, umgangen werden. Eine effektive Strafverteidigung ist dadurch kaum noch m\u00f6glich. Dies gilt zudem, da der hohe personelle und technische Aufwand, der in die Ermittlungen gesteckt wird, etwa durch Sonderkommissionen oder -abteilung sowie massenhaft gesammelte (vermeintliche) Beweismittel f\u00fcr einen hohen Arbeitsaufwand f\u00fcr Strafverteidiger*innen sorgen.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a><\/p>\n<h4>Diskriminierung und Stigmatisierung der Betroffenen<\/h4>\n<p>Welche Auswirkungen die Verbundeins\u00e4tze auf die Betroffenen dieser Ma\u00dfnahmen haben, verdeutlichen Jorinde Schulz und Melly Amira. In ihrem Beitrag berichten sie teils aus eigener Erfahrung, teils aus Gespr\u00e4chen mit Betroffenen und ordnen diese Erfahrungen ein. Gro\u00df angelegte Polizeieins\u00e4tze mit mehreren Mannschaftswagen und schwerer Bewaffnung suggerieren Au\u00dfenstehenden einen Zusammenhang mit schwerer Kriminalit\u00e4t, obwohl die \u201eErgebnisse\u201c dieser Eins\u00e4tze sich deutlich im Bagatellbereich bewegen. Dies sch\u00e4digt nicht nur den Ruf, sondern vertreibt bisweilen auch G\u00e4ste. Aufgrund kleinerer Lappalien werden oftmals Gesch\u00e4fte, L\u00e4den und Restaurants \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum geschlossen. Dies hat nicht nur \u00f6konomische Effekte, sondern wirkt angesichts der Sichtbarkeit der Razzien gegen migrantische Gewerbe und regelm\u00e4\u00dfigen Medienbegleitung auch rassistisch stigmatisierend.<\/p>\n<p>Die Autorinnen gehen aber nicht nur von unintendierten Effekten aus, sondern ordnen das harte Vorgehen gegen Bagatellkriminalit\u00e4t als Teil einer \u201eNull-Toleranz-Politik\u201c ein, wie sie in New York in den 1990er Jahren praktiziert wurde. Sie sehen f\u00fcr Neuk\u00f6lln hierin eine Form der \u201eS\u00e4uberungsstrategie\u201c, mit der bestimmte migrantische Communities verdr\u00e4ngt werden sollen. Gleichzeitig geben die Autorinnen allerdings auch Anlass zur Hoffnung, beschreiben sie doch auch, wie sich in Neuk\u00f6lln Widerstand formiert. Denn f\u00fcr die Betroffenen bedeutet das Konstrukt der \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c und insbesondere die Auflistung einzelner Familiennamen eine massive Stigmatisierung und Diskriminierung. So sind Familienangeh\u00f6rige mit einschl\u00e4gigen Nachnamen, unabh\u00e4ngig von einer individuellen strafrechtlichen Vorbelastung st\u00e4rkeren Repressionen sowie aggressiveren Vorgehensweisen durch Beamt*innen bei Polizeikontrollen ausgesetzt, wie ein Interview mit dem Berliner Strafverteidiger Ulrich von Klinggr\u00e4ff darstellt. Dieses vom Stigmadiskurs gespeiste Problem vervielf\u00e4ltigt sich im Strafprozess. So erh\u00f6he laut Klinggr\u00e4ff etwa die \u00d6ffentlichkeitswirksamkeit den Druck auf Richter*innen entweder \u00fcberhaupt zu einer Verurteilung zu gelangen oder eine besonders harte Strafe zu verh\u00e4ngen. Das Prinzip der Unschuldsvermutung werde ausgehebelt und gerade bei nicht vorbelasteten Jugendlichen weniger Gebrauch von im Jugendstrafrecht ansonsten \u00fcblichen Diversionsma\u00dfnahmen gemacht, also Ma\u00dfnahmen, um Gerichtsverfahren und f\u00f6rmliche Strafen zu umgehen.<\/p>\n<h4>Alles nur Politik und Medienspektakel?<\/h4>\n<p>Wenngleich die umfassenden Razzien und Ermittlungen bisher nur Delikte zu Tage f\u00f6rdern, die in Umfang und Schwere vermutlich in vielen Familien zu finden w\u00e4ren, stellt sich doch die Frage, woher der polizeiliche Fokus auf sehr spezifische Gruppen kommt. Rassistische Zuschreibungen und Kontrollpraktiken, auch und gerade in den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, spielen eine zentrale Rolle. Dies zeigen Guillermo Ruiz und Tobias von Borcke am Beispiel von Sinti und Roma, die immer h\u00e4ufiger mit \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c in Verbindung gebracht werden. Das Konstrukt \u201ekrimineller Gro\u00dffamilien\u201c greift alte Stigmatisierungen auf: Dass Angeh\u00f6rige dieser Minderheiten vermeintlich als \u201eClans\u201c organisiert Straftaten begehen, geh\u00f6rt f\u00fcr gro\u00dfe Teile der Polizei noch immer zum unhinterfragten \u201eErfahrungswissen\u201c und f\u00fchrt \u2013 flankiert von teilweise hetzerischer medialer Berichterstattung und tief sitzenden Vorurteilen in der Dominanzgesellschaft \u2013 zur Kriminalisierung und Stigmatisierung einer ganzen Bev\u00f6lkerungsgruppe. Die polizeiliche Praxis und die ihnen zugrundeliegenden Annahmen haben dabei mit rationaler Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung wenig zu tun, sondern verweisen nicht zuletzt auf rassistische Strukturen in den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Gleichwohl ist \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c auch Ergebnis materieller rassistischer Praktiken, die den Kontrollpraktiken vorgelagert sind. Denn wenn von \u201eClanfamilien\u201c die Rede ist, so handelt es sich meist um B\u00fcrgerkriegsfl\u00fcchtlinge, die \u00fcberwiegend in den 1980er Jahren aus dem Libanon nach Deutschland migrierten, insbesondere die sog. \u201eMhallamiye\u201c, die aus der T\u00fcrkei in den Libanon einwanderten sowie Pal\u00e4stinenser*innen, die in den Libanon flohen.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> Auch nach etwa 30 Jahren leben diese Bev\u00f6lkerungsgruppen mittlerweile in der zweiten und dritten Generation in sog. Kettenduldungen. Sie erhalten weder gesicherte Aufenthaltstitel noch vollen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung und Integrationsma\u00dfnahmen. Einen historischen Abriss \u00fcber das entsprechende Asyl- und Aufenthaltsrecht seit den 1970er Jahren und eine Analyse \u00fcber die Auswirkungen auf die betroffenen Familien gibt Karsten Lauber in seinem Beitrag. Seine darauf aufbauende Hypothese lautet: \u201eDie Verwaltung leistete mit ihrer eigenen Normensetzung und Ermessensaus\u00fcbung auf dem Gebiet des Migrationsrechts einen Beitrag zur Entstehung der Clankriminalit\u00e4t.\u201c Denn die multiplen Ausgrenzungen erschweren den Zugang zu normgerechten Einkommensquellen und Identit\u00e4ten. Indem die Effekte der staatlich organisierten Ausgrenzung dann im Clankriminalit\u00e4tsdiskurs als Ausdruck \u201eethnisch abgeschotteter Subkulturen\u201c naturalisiert werden, bei\u00dft sich die Katze erfolgreich in den Schwanz.<\/p>\n<h4>Ein wirkm\u00e4chtiger Mythos<\/h4>\n<p>Die aktuelle Debatte und das Vorgehen gegen die sog. Clankriminalit\u00e4t sind demnach typisch f\u00fcr eine Politik, die gesellschaftliche Problemlagen mit strafrechtlichen und polizeilichen Mitteln bearbeiten will, anstatt auf gesellschaftliche Inklusion zu setzen, Zug\u00e4nge zu Bildung und Arbeitsmarkt zu schaffen sowie Menschen gesicherte Lebensumst\u00e4nde und Perspektiven zu bieten. Die Debatte mobilisiert gesellschaftliche Ressentiments und nimmt sie f\u00fcr eine Ausweitung punitiver Politik in den Dienst. Dies gelingt, indem Kriminalit\u00e4t auf vermeintliche \u201eParallelgesellschaften\u201c projiziert wird. Verschiedenste Deliktfelder \u2013 vom Einbruch in staatliche Museen bis zum Falschparken \u2013 werden mit rassistischen Bildern von suspekten Barber-Shops und vermeintlich archaischen Familienstrukturen in einen Topf geworfen. Dass die innere, \u201eeigene\u201c Haltung zur Rechtsordnung konstituierend f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit zu einem (dann paradoxerweise per Namen ausgemachten) T\u00e4ter*innenkreis sein solle, verweist sowohl in polizeilicher wie auch medialer Beurteilung auf den Kern des Diskurses: Au\u00dferhalb der b\u00fcrgerlichen \u201eNormalit\u00e4t\u201c gebe es Unbehagen erzeugende Parallelgesellschaften<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a>, die mit \u201eunserer\u201c Rechtsordnung nicht zu vereinbaren seien und deren Mitglieder allein deshalb verd\u00e4chtig sind, weil sie Rechtsordnung und Polizei nicht den n\u00f6tigen Respekt zollen w\u00fcrden. Dass selbst der mangelnde Respekt mit der empirischen Realit\u00e4t wenig zu tun hat und etwa das generelle Vertrauen in die Polizei bei Menschen mit Migrationshintergrund nicht weniger ausgepr\u00e4gt ist als bei Menschen ohne Migrationshintergrund,<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> das ficht die Erz\u00e4hlung nicht an.<\/p>\n<p>Rei\u00dferische mediale Berichterstattung, politische Instrumentalisierung und eine Verschiebung polizeilicher Praxis gehen so Hand in Hand. Dabei werden grundlegende rechtsstaatliche Errungenschaften untergraben. \u201eT\u00e4terorientierte\u201c Ermittlungen, die nicht einmal mehr vorgeben, der Aufkl\u00e4rung konkreter Straftaten zu dienen und nicht der Ausforschung von Personen, denen aufgrund von Nachnamen oder Herkunft per se eine Verstrickung in Straftaten unterstellt wird, werden so zur \u00fcblichen Praxis der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden. Als f\u00fchrende Berliner CDU-Politiker 2020 mit einem absurden PR-Stunt versuchten, am rechten Rand nach W\u00e4hlerstimmen zu fischen, war die Aufregung dar\u00fcber gro\u00df, dass der eingesetzte Luxus-Mietwagen ein falsches Nummernschild trug.<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> Dass mit der Aktion Werbung f\u00fcr ein Programm gemacht werden sollte, das fordert \u201eStraftaten im Umfeld krimineller Gro\u00dffamilien \u2026 grunds\u00e4tzlich als bandenm\u00e4\u00dfig zu definieren\u201c<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a> und damit famili\u00e4re Herkunft als strafrechtlichen Tatbestand einzuf\u00fchren, wurde dagegen von der \u00d6ffentlichkeit nicht weiter problematisiert.<\/p>\n<p>Angesichts dessen, dass struktureller Rassismus in der Polizei in den letzten Jahren zunehmend in den Blick der \u00d6ffentlichkeit geraten ist, erscheint die Inszenierung des Kampfes gegen \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c und der Fokus auf ethnisch definierte T\u00e4tergruppen wie der Versuch einer Legitimierung der kritisierten Strukturen: Der Staat sehe sich mit einer au\u00dferhalb der Rechtsordnung stehenden Bedrohung konfrontiert und m\u00fcsse diese nicht zuletzt zur Selbstbehauptung mit allen Mitteln bek\u00e4mpfen. Wer dieser Erz\u00e4hlung widerspricht und die Grundlagen der Konstruktion der \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c hinterfragt, dem wird unter Verweis auf die eigene Inszenierung und ihre mediale Verbreitung schnell Realit\u00e4tsverweigerung vorgeworfen. Kriminologische Erkenntnisse und kritische Analyse werden abgetan, wenn sie der gef\u00fchlten und medial vermittelten Realit\u00e4t widersprechen \u2013 dem \u201eMythos Clankriminalit\u00e4t\u201c.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a>\u00a0\u00a0 Die Macht der Familie: Clankriminalit\u00e4t in Deutschland, RND online v. 9.6.2021<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a>\u00a0\u00a0 Ruhrgebiet bleibt Schwerpunkt bei Clankriminalit\u00e4t, WDR online v. 5.4.2022<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a>\u00a0\u00a0 Armin Laschet spricht in Neuk\u00f6lln \u00fcber Integration, Morgenpost online v. 31.8.2021<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a>\u00a0\u00a0 Wie es sogar in vermeintlich wissenschaftlichen Publikationen behauptet wird: s. Oberloher, R.: Clankriminalit\u00e4t in der Mitte Europas? Eine Beurteilung der Lage, in: SIAK 2021, H. 1, S. 19-39 (29), <a href=\"http:\/\/www.bmi.gv.at\/104\/Wissenschaft_und_Forschung\/SIAK-Journal\/SIAK-Journal-Ausgaben\/Jahrgang_2021\/files\/Oberloher_1_2021.pdf\">www.bmi.gv.at\/104\/Wissenschaft_und_Forschung\/ SIAK-Journal\/SIAK-Journal-Ausgaben\/Jahrgang_2021\/files\/Oberloher_1_2021.pdf<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a>\u00a0\u00a0 ebd.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a>\u00a0\u00a0 LKA NRW: Clankriminalit\u00e4t \u2013 Lagebild 2021, S. 7, <a href=\"https:\/\/duesseldorf.polizei.nrw\/sites\/default\/files\/2022-04\/220330_Lagebild%20Clankriminalit%C3%A4t%202021_final.pdf\">https:\/\/duesseldorf.polizei.nrw\/sites\/ default\/files\/2022-04\/220330_Lagebild%20Clankriminalit%C3%A4t%202021_final.pdf<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a>\u00a0\u00a0 LKA NRW: Clankriminalit\u00e4t \u2013 Lagebild 2021 a.a.O.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a>\u00a0\u00a0 etwa: Bannenberg, B.: Wer sucht, der findet \u2013 Fehlende OK-Ermittlungen, in: Kriminalpolitische Zeitschrift 2020, H. 4, S. 204-209<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a>\u00a0\u00a0 LKA NRW, zitiert nach: Wissenschaftliche Dienste des Bundestags: Strafrechtliche und kriminalstatistische Aspekte des Sozialleistungsmissbrauchs, WD 7\u20133000\u2013115\/21, S. 17<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> bereits P\u00fctter, N.; Strunk, S.: Organisierte Kriminalit\u00e4t (OK) \u2013 Vom Gebrauchswert eines Themas, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/Cilip 46 (November 1993), S. 67-73<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> BKA Bundeslagebild 2018, S. 33, zit. n. Reinhardt, K.: Zum Begriff der \u201eClankri\u00admi\u00adnalit\u00e4t\u201c \u2013 eine kritische Einsch\u00e4tzung, T\u00fcbingen 2021<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Oberloher a.a.O. (Fn. 4), S. 20<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> Feltes, T; Rauls, F.: \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c und die \u201eGerman Angst\u201c, in: Sozial Extra 2020, H. 6, S. 372-377 (373), <a href=\"http:\/\/www.thomasfeltes.de\/images\/Feltes-Rauls2020_Article_Clankriminalit%C3%A4tUndDieGermanAn.pdf\">www.thomasfeltes.de\/images\/Feltes-Rauls2020_Article_Clankriminalit%C3%A4tUndDieGermanAn.pdf<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> AGH Berlin-Drs. 19\/10124 v. 3.12.2021<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> Kaum nachvollziehbar, taz online v. 13.12.2021<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> N\u00f6ding, T.: Der Kampf gegen die \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c aus Sicht eines Strafverteidigers, in: Kritische Justiz 2021, H. 2, S. 232-246 (234)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> ausf\u00fchrlicher: Duran, H.: Clans. Protokoll einer gescheiterten Integration und deutscher Ausl\u00e4nderpolitik, in: Kriminalistik 2019, H. 5, S. 297-300 (298)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> Eindr\u00fccklich: Bannenberg\u00a0 a.a.O. (Fn. 8), S. 205f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> Derin, B.; Singelnstein, T.: Die Polizei \u2013 Helfer, Gegner, Staatsgewalt, Berlin 2022, S. 62<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> PR-Aktion der CDU Neuk\u00f6lln geht nach hinten los \u2013 jetzt ermittelt die Polizei, Welt online vom 22.10.2020<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> Kriminelle Clans geh\u00f6ren auf Netflix und nicht auf Berlins Stra\u00dfen \u2013 Aktionsplan der CDU Berlin vom 22.10.2020, S. 4<\/h6>\n<h3>Beitragsbild: Fahrzeugkontrolle (<a href=\"https:\/\/www.presseportal.de\/blaulicht\/pm\/51056\/4164697\">Polizei Gelsenkirchen<\/a>).<\/h3>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Tom Jennissen und Louisa Zech \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c bestimmt die aktuellen \u00f6ffentlichen Debatten um Kriminalit\u00e4t. 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