{"id":20361,"date":"2022-11-15T13:17:46","date_gmt":"2022-11-15T13:17:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=20361"},"modified":"2022-11-15T13:17:46","modified_gmt":"2022-11-15T13:17:46","slug":"literatur-72","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=20361","title":{"rendered":"Literatur"},"content":{"rendered":"<h4>Zum Schwerpunkt<\/h4>\n<p>In dem Jahrzehnt seit unserem letzten Schwerpunkt zur \u201eKontrolle der Polizei\u201c (CILIP 99) sind Fortschritte zu verzeichnen: Einige Bundesl\u00e4nder haben immerhin eine Kennzeichnungspflicht f\u00fcr Polizeibeamt*innen eingef\u00fchrt, andere haben neue Kontrolleinrichtungen geschaffen. Die Phalanx derjenigen, die in pers\u00f6nlicher Verantwortlichkeit und institutioneller Transparenz eine Bedrohung f\u00fcr den Staat sehen, ist br\u00fcchig geworden. Gleichwohl bleiben die Formen und Chancen zur Kontrolle der Polizei hinter dem M\u00f6glichen und demokratisch Gebotenen zur\u00fcck. Die nicht genutzten M\u00f6glichkeiten zeigen sich im Vergleich zu den Kontrollmechanismen, die in anderen liberalen Demokratien bestehen. Das Gebotene ergibt sich aus dem Umstand, dass Auftrag, T\u00e4tigkeitsfelder, Instrumente, institutionelle und rechtliche Entgrenzungen dazu gef\u00fchrt haben, dass unter \u201eKontrolle der Polizei\u201c mehr verstanden werden muss als die der handelnden Polizist*innen, in die sich h\u00e4ufig das \u201eKontrollproblem\u201c zu ersch\u00f6pfen scheint. Dass eine Polizei, die mit verdeckten Methoden arbeitet, die in hybriden Formen mit den Geheimdiensten kooperiert, die eingebunden ist in internationale Operationen und beteiligt ist an EU-Polizeiagenturen anders kontrolliert werden muss, als es das herk\u00f6mmliche liberal-demokratische Ideal vorsieht, diese mehrfache Herausforderung hat sich in der aktuellen deutschen Diskussion kaum niedergeschlagen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste:<\/strong> <em>Sachstand: Unabh\u00e4ngige Polizeibeauftragte in den L\u00e4ndern, WD 3-3000-057\/22. Stand: 28.04.2022, <a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/899854\/c703911ae8f6e04a16618f8a85727ad3\/WD-3-057-22-pdf-data.pdf\">www.bundestag.de\/resource\/blob\/899854\/c703911ae8f6e04a16618f8a85727ad3\/WD-3-057-22-pdf-data.pdf<\/a><\/em><\/p>\n<p>Auf 15 Seiten gibt dieser Bericht einen \u00dcberblick \u00fcber den Stand der \u201ePolizeibeauftragten\u201c in der Bundesrepublik. Die L\u00e4nder- und Bundespolizeien werden in drei Gruppen eingeteilt, die sich f\u00fcr ein bestimmtes \u201eKontrollmodell\u201c entschieden haben. In der H\u00e4lfte der Bundesl\u00e4nder sind \u201ePolizeibeauftragte bei den L\u00e4nderparlamenten\u201c eingerichtet worden bzw. ist deren Einrichtung geplant. Diese Beauftragten werden von den Landtagen gew\u00e4hlt; sie sind mit einer Reihe von im Detail unterschiedlich gestalteten Rechten \u2013 von Einsichts- und Zutrittsrechten \u00fcber das Recht zu Anh\u00f6rungen und Beanstandungen bis zum Recht auf T\u00e4tigwerden ohne Beschwerden \u2013 ausgestattet. Eine zweite Gruppe von Bundesl\u00e4ndern haben die Polizeibeauftragten in die Landesbeh\u00f6rden integriert; es handelt sich mithin nicht um eine externe Beschwerde- oder Kontrollinstanz. In zwei Bundesl\u00e4ndern (Bayern und Saarland) sowie im Bund bestehen keine \u201ePolizeibeauftragten\u201c.<\/p>\n<p><strong>Debus, Anne:<\/strong> <em>Weitere B\u00fcrgerbeauftragte f\u00fcr das Land \u2013 Unabh\u00e4ngige Ombudsstelle beim Parlament jetzt auch in Berlin und Hessen, in: Die \u00d6ffentliche Verwaltung 2021, H. 20, S. 922-931<\/em><\/p>\n<p>In diesem Beitrag der \u201eStellvertretenden B\u00fcrgerbeauftragten des Freistaats Th\u00fcringen\u201c wird der Zusammenhang von B\u00fcrger- und Polizeibeauftragen deutlich, zugleich wird die \u201eKontrolle der Polizei\u201c als eine Frage von B\u00fcrger*innen-Beschwerden und Beschwerdemanagement wahr\u00adgenommen. Nach Debus\u2018 Darstellung sollen die Beauftragten insbesondere gew\u00e4hrleisten, dass \u201eStaat und B\u00fcrger (wieder) miteinander ins Gespr\u00e4ch kommen\u201c, sie stellten \u201eein stark kommunikativ gepr\u00e4gtes Dienstleistungsangebot\u201c dar. In einigen Bundesl\u00e4ndern sind den Beauftragen spezifische Zust\u00e4ndigkeiten \u00fcbertragen worden; mit Ausnahme Th\u00fcringens sind die B\u00fcrgerbeauftragten auch f\u00fcr die Landespolizeien zu\u00adst\u00e4ndig. Auf knapp einer Seite gibt der Beitrag Hinweise auf die Arbeit der Beauftragten. Nur f\u00fcr Rheinland-Pfalz werden die Eingaben mit Polizeibezug erw\u00e4hnt: von den knapp 4.500 Petitionen der Jahre 2019\/20 bezogen sich 159 auf die Polizei.<\/p>\n<p><strong>Botta, Jonas<\/strong>: <em>Unabh\u00e4ngige Polizeibeauftragte. Einfachgesetzliche Grundlagen, verfassungsrechtliche Bewertung und rechtspolitische Empfehlung, in: JuristenZeitung 2022, H. 13, S. 664-672<\/em><\/p>\n<p>Der Beitrag nimmt eine rechtliche W\u00fcrdigung der in den Bundesl\u00e4ndern eingerichteten Polizei- bzw. B\u00fcrgerbeauftragten vor. Untersucht werden erstens inwiefern die Einrichtungen tats\u00e4chlich unabh\u00e4ngig von Innenministerien oder Polizeibeh\u00f6rden etabliert wurden und ob eine solche Stellung verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig ist. Zweitens werden Aufgaben und Befugnisse dargestellt und rechtlich bewertet. Schlie\u00dflich wird die (verfassungs)rechtliche Basis der Beauftragten untersucht. Botta schlie\u00dft mit rechtspolitischen Empfehlungen. Er pl\u00e4diert f\u00fcr einen spezifischen Polizeibeauftragten \u2013 d.\u00a0h. keine Beauftragung allgemeiner B\u00fcrgerbeauftragten mit Polizeifragen \u2013, dessen\/deren Befugnisse zu erweitern seien (Anwesenheit bei polizeilichen Ma\u00dfnahmen, parallele Arbeit zu straf- oder disziplinarrechtlichen Verfahren). Um Zugangsbarrieren zu verringern, sollten sie mit einem Zeugnisverweigerungsrecht ausgestattet werden. F\u00fcr eine effektive Arbeit sei \u201eausreichend Personal\u201c erforderlich. \u00dcber Beir\u00e4te seien zudem Wissenschaft und Zivilgesellschaft an der Kontrolle der Polizei zu beteiligen.<\/p>\n<p><strong>Externe Kontrolle der Polizei<\/strong>, <em>in: Deutsches Polizeiblatt 2022, H. 3<\/em><\/p>\n<p>Mit den zw\u00f6lf kurzen Beitr\u00e4gen dieser etablierten Zeitschrift f\u00fcr die \u201eAus- und Fortbildung\u201c wird das Spektrum der aktuellen Diskussion um das Thema deutlich. Eine Auswahl: Zun\u00e4chst kommen die Bef\u00fcrworter externer Kontrollen zu Wort: F\u00fcr Alexander Bosch, Sonja John und Hartmut Aden resultieren externe Kontrollen \u201eaus den Anforderungen des demokratischen Rechtsstaats, vielf\u00e4ltigen Bedarfen in der Bev\u00f6lkerung und internationalen Standards\u201c. Den Widerst\u00e4nden in der Polizei entgegnen sie, dass die Kontrollinstanzen sich als \u201eFirewall gegen unzutreffenden und unqualifizierte Vorw\u00fcrfe\u201c gegen die Polizei eigneten und dass sie \u201eein nicht zu untersch\u00e4tzender Beitrag zur Erh\u00f6hung der Akzeptanz staatlicher Ma\u00dfnahmen\u201c leisteten. Diesem Tenor folgt auch Holger Plank unter der \u00dcberschrift \u201ePolice Legitimacy\u201c. Sein Ausgangspunkt ist, dass erfolgreiche Polizeiarbeit auf das Vertrauen der B\u00fcrger*innen angewiesen ist. Dieses Vertrauen l\u00e4sst sich aber nur sichern (oder wiederherstellen), wenn die Polizei f\u00fcr die Zivilgesellschaft glaubhaft und wirkungsvoll \u2013 d.\u00a0h. insbesondere extern \u2013 kontrolliert wird. Zwar sei die Entwicklung zu mehr Kontrolle auch in Deutschland nicht mehr umkehrbar, aber \u201ewirklich unabh\u00e4ngige, au\u00dferhalb \u00fcblicher verwaltungs- und strafprozessualrechtlicher Strukturen angesiedelte und mit ad\u00e4quaten Ermittlungsbefugnissen ausgestattete Kontrollgremien\u201c st\u00fcnden hierzulande nicht auf der Tagesordnung. An dem zuletzt angedeuteten Mangel schlie\u00dfen die Ausf\u00fchrungen von Eric T\u00f6pfer an, der zun\u00e4chst einen \u00dcberblick \u00fcber die sich herausbildenden unterschiedlichen Formen der Kontrolle gibt. Deren Schw\u00e4che liege nicht nur in der bescheidenen personellen Ausstattung und zum Teil auch an fehlenden Befugnissen, ihr zentrales Manko bestehe vielmehr darin, dass sie \u201ekeine echte Ermittlungsfunktion\u201c haben und deshalb im Schatten disziplinar- und strafrechtlicher Ermittlungen \u2013 also Formen faktischer interner Kontrolle \u2013 stehen. Die Behauptung, dass es keiner externen Kontrolle bedarf, weil die bestehenden Verfahren bereits wirkungsvoll die Polizei kontrollierten, ist das Gemeinsame der folgenden Beitr\u00e4ge. Dieter M\u00fcller stellt das Beschwerdewesen in den Dienst der \u201eEntwicklung der Polizeiorganisation\u201c: Beschwerden k\u00f6nnen Fehler offenlegen, aus Fehlern kann die Polizei lernen \u2013 sei es auf fachlicher Ebene durch die Arbeit von Kommissionen oder sei es auf politischer Ebene, wenn die Berichte von Polizeibeauftragten parlamentarisch gew\u00fcrdigt werden. Im Heft folgt ein Artikel von Reinhard Scholzen, der sich mit den Vorhaben der Koalition auseinandersetzt, einen Beauftragten f\u00fcr die Bundespolizei zu schaffen. Sein Fazit: Eine solche Stelle ist \u00fcberfl\u00fcssig, Deutschland leide keineswegs \u201eunter einem Mangel an Institutionen, die die Polizei kontrollieren\u201c. Wie nicht anders zu erwarten, setzt sich Rainer Wendt, Vorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft, als Verfechter des Status quo in Szene. Angesichts der hohen Vertrauenswerte in die Polizei sei die Forderung nach neuen Kontrollinstanzen \u201eeinigerma\u00dfen absurd\u201c. Zudem gebe es \u201eneben der Polizei kaum eine Institution, die aus derart vielen Perspektiven heraus gr\u00fcndlich beobachtet und kontrolliert wird\u201c. Wer, wie Rainer Wendt \u201ePolizeiwissenschaft\u201c nur in Anf\u00fchrungszeichen schreibt, hat schon eine Strategie gefunden, sich gegen andere Argumente zu immunisieren.<\/p>\n<p><strong>Aden, Hartmut:<\/strong> <em>Unabh\u00e4ngige Polizeibeschwerdestellen und Polizeibeauftragte, in: Kugelmann, Dieter (Hg.): Polizei und Menschenrechte, Bonn 2019, S. 170-183, <a href=\"http:\/\/www.bpb.de\/system\/files\/datei\/Polizei_und_Menschenrechte.epub\">www.bpb.de\/system\/files\/datei\/Polizei_und_Menschenrechte.epub<\/a><\/em><\/p>\n<p>Dieser Aufsatz gibt einen komprimierten \u00dcberblick \u00fcber die unterschiedlichen Motive und Formen polizeilicher Kontrolle. Dabei wird die deutsche Entwicklung im europ\u00e4ischen Kontext diskutiert. Dies gilt einerseits f\u00fcr die rechtliche Fundierung in der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (Art. 3). Andererseits werden die Instanzen der Polizeikontrolle in einigen westeurop\u00e4ischen L\u00e4ndern (und den USA) kurz skizziert. In zwei strittigen Punkten (f\u00fcr welche \u201eF\u00e4lle\u201c die externe Kontrolle zust\u00e4ndig sein soll und ob sie Sanktionen verh\u00e4ngen darf) werden nur die verschiedenen Antwortm\u00f6glichkeiten vorgestellt. In der Vielfalt der Modelle sieht der Verfasser eine Chance. Sofern sie dazu beitr\u00fcgen, \u201edie polizeiliche Fehlerkultur zu verbessern, so k\u00f6nnte dies auch ein Beitrag zur Reduzierung der F\u00e4lle sein, in denen die Polizei Menschenrechte nicht sch\u00fctzt, sondern im Rahmen ihrer weitreichenden Befugnisse verletzt\u201c.<\/p>\n<p><strong>Thiel, Markus:<\/strong> <em>Zur Idee eines Bundespolizeibeauftragten \u2013 Verk\u00f6rperung eines Generalverdachts oder erforderliche Kontrollinstanz f\u00fcr polizeiliches Handeln?, in: Kriminalpolitische Zeitschrift 2019, H. 3, S. 167-173<\/em><\/p>\n<p>Man ahnt das Ergebnis dieser rechtswissenschaftlichen Pr\u00fcfung bereits in der rhetorischen Frage des Untertitels. Markus Thiel pr\u00fcft den wiederholten Vorsto\u00df von B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen einen \u201eBundespolizeibeauftragen\u201c beim Bundestag einzurichten. Das Vorhaben ist aktuell, weil es Aufnahme in den Koalitionsvertrag der \u201eAmpel\u201c gefunden hat. Nachdem der Gesetzentwurf vorgestellt und die bestehenden Beschwerdem\u00f6glichkeiten \u2013 z.\u00a0B. wir die seit 2015 bestehende \u201eVertrauensstelle\u201c im Bundespolizeipr\u00e4sidium erw\u00e4hnt \u2013 dargestellt werden, bestreitet der Verfasser die Erforderlichkeit weitere Kontrollanstrengungen. Die Bundespolizeibeauftragte berge sogar die Gefahr, dass die bisherigen Kontrolleur*innen ihre T\u00e4tigkeit mit Verweis auf den neuen Beauftragten einstellten \u2013 als ob der Datenschutz Vorgesetzte, Gerichte, Politik nicht mehr interessiert seit es Datenschutzbeauftragte gibt?!<\/p>\n<p><strong>Prigge, Jasper<\/strong>: <em>Zum Filmen polizeilicher Ma\u00dfnahmen, in: Kritische Justiz 2022, H. 1, S. 114-117<\/em><\/p>\n<p>Der Beitrag kommentiert ein Urteil des Landgerichts Osnabr\u00fcck vom September 2021. In der Osnabr\u00fccker Innenstadt war eine Person von der Polizei am Boden fixiert worden, das Vorgehen wurde von einer dritten Person gefilmt. Da das Filmen wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (\u00a7 201 Abs. 1 StGB) strafbar sei, beschlagnahmten die Beamten das Smartphone mit den Filmaufnahmen. Das Landgericht widersprach der Auffassung der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts, die die Beschlagnahme best\u00e4tigt hatten. \u00a7 201 StGB handele vom \u201enicht\u00f6ffentlich\u201c gesprochenen Wort. Die Fixierung habe sich jedoch im frei zug\u00e4nglichen \u00f6ffentlichen Raum zugetragen, so dass von einer \u201efaktischen \u00d6ffentlichkeit\u201c auszugehen sei, die die Anwendung von \u00a7 201 ausschlie\u00dfe. Prigge weist auf eine Reihe rechtlicher Unklarheiten und eine uneinheitliche Rechtsprechung zum Filmen von Polizeieins\u00e4tzen hin.<\/p>\n<p><strong>Praunsm\u00e4ndel, Sarah\/ Schmidt, Stephanie\/ Thurn, Roman:<\/strong> <em>Zugang verweigert! Externe Polizeiforschung und Wissenschaftsfreiheit, in: Kritische Justiz 2022, H. 3, S. 303-321<\/em><\/p>\n<p>Auch die wissenschaftliche Besch\u00e4ftigung mit der Polizei ist bzw. kann eine Form externer Kontrolle sein. Der Artikel nimmt seinen Ausgangspunkt in einer Befragung von Polizeiforschenden, die \u00fcber ihre Erfahrungen mit dem Zugang zur Polizei als Forschungsgegenstand und im \u201eFeld\u201c berichten. In den Schilderungen der externen Polizeiforscher*innen erscheint die Polizei als eine widerst\u00e4ndige Organisation. Die H\u00fcrden sind vielf\u00e4ltig: Wer ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die Erlaubnis zu Interviews, teilnehmender Beobachtung, Einblick in Dokumente? K\u00f6nnen Geheimhaltung und Datenschutz gew\u00e4hrleistet werden? H\u00e4lt die Forschung die Polizist*innen nicht von ihrer Arbeit ab? Hat die Polizei \u00fcberhaupt einen Nutzen von der Forschung? Und wird sie durch die polizeifachhochschulische Forschung nicht bereits ausreichend untersucht? Deutlich entsteht das Bild einer Institution, die sich externer wissenschaftlicher Durchdringung zu entziehen sucht (f\u00fcr den Rezensenten erschreckend, dass sich in den letzten drei Jahrzehnten an dieser Abwehrhaltung offenkundig nichts ge\u00e4ndert hat). Die verfassungsrechtlichen Argumente, die die Verfasser*innen f\u00fcr die Verpflichtung der Polizei zu wissenschaftsfreundlichem Verhalten ins Feld f\u00fchren, m\u00f6gen die Wohlgesinnten \u00fcberzeugen. Ob sie die Kraft haben, die hinter den Verweigerungen stehenden Macht- und Herrschaftsinteressen aufzuweichen, erscheint durchaus fraglich.<\/p>\n<p><strong>Pichl, Maximilian:<\/strong> <em>Polizei und Rechtsstaat: \u00dcber das Unverm\u00f6gen, exekutive Gewalt einzuhegen, in: Loick, Daniel (Hg.): Kritik der Polizei, Frankfurt am Main 2018, S. 101-117<\/em><\/p>\n<p>Aus einer rechtlichen, rechtspolitischen Perspektive gibt dieser Aufsatz einige Hinweise auf die Schwierigkeiten Polizei zu kontrollieren. Einerseits l\u00e4sst sich die Entwicklung des b\u00fcrgerlichen Rechtsstaats als eine Geschichte der Kontrolle oder Begrenzung staatlicher Gewalt \u2013 namentlich der Polizei \u2013 darstellen. Bereits in diesem traditionellen liberalen Staats-Gesellschafts-Modell verbleiben Handlungsfreiheiten auf Seiten der Polizei, weil sie \u201ebeim Vollzug von Gesetzen in der Lage (ist,) das Gesetz nach eigenem Gusto auszulegen\u201c. Selbst nachtr\u00e4glich gerichtliche Kontrollen, so Pichl, verhindere nicht, etwa im Bereich des Versammlungsrechts, dass die Polizeien \u201ebei n\u00e4chster Gelegenheit auf dieselbe Art und Weise wieder rechtswidrig handeln\u201c. Diese Grundkonstellation werde durch die j\u00fcngere Polizeientwicklung erheblich versch\u00e4rft: Die institutionelle Ausdifferenzierung (beispielhaft die Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten) sowie die zunehmend pr\u00e4ventive Orientierung der Polizeiarbeit (\u201eVorfeldermittlungen\u201c) erschwerten die \u201eEinhegung\u201c polizeilichen Handelns. Im Ergebnis der vergangenen Jahrzehnte diagnostiziert Pichl \u201eparadoxe Effekte\u201c: \u201eOft f\u00fchrten gerade die Versuche, das Handeln der Polizei rechtsstaatlich zu bestimmen, dazu, ihren Aktionsradius zu erweitern und er\u00f6ffneten der Polizei in der Praxis neue M\u00f6glichkeiten, die Grundrechte der B\u00fcrger*innen zu beschr\u00e4nken\u201c. So n\u00f6tig es sei, polizeiliches Handeln an rechtsstaatlichen Ma\u00dfst\u00e4ben zu messen, so sei es zugleich eine \u201e(links-)liberale Illusion\u201c, dass die Polizei mit den Mitteln des Rechts \u201eeingeht\u201c werden k\u00f6nne. Die beiden j\u00fcngsten Beispiele polizeilicher Verselbst\u00e4ndigung (die Ausweitung des Gefahrenbegriffs auf die \u201edrohende Gefahr\u201c und die Herstellung polizeilicher \u00d6ffentlichkeiten) belegen diese Bewertung nachdr\u00fccklich.<\/p>\n<h4>Aus dem Netz<\/h4>\n<p><a href=\"https:\/\/copwatchhamburg.blackblogs.org\">https:\/\/copwatchhamburg.blackblogs.org<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/kopbremen.noblogs.org\">https:\/\/kopbremen.noblogs.org<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.kgp-sachsen.org\/de\">https:\/\/www.kgp-sachsen.org\/de<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.copwatchffm.org\">https:\/\/www.copwatchffm.org<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/copwatchleipzig.home.blog\">https:\/\/copwatchleipzig.home.blog<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/de-de.facebook.com\/kopkiel\">https:\/\/de-de.facebook.com\/kopkiel<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/kop-berlin.de\">https:\/\/kop-berlin.de<\/a><\/p>\n<p>\u201eB\u00fcrger beobachten die Polizei\u201c und verschiedene \u201eErmittlungsaussch\u00fcsse\u201c waren fr\u00fche Formen einer externen, zivilgesellschaftlichen Kontrolle polizeilichen Handelns. In den letzten beiden Jahrzehnten sind in der verschiedenen deutschen St\u00e4dten Gruppen entstanden, deren Ziel darin besteht, Polizei im Einsatz zu beobachten bzw. zu dokumentieren, problematisches Vorgehen \u00f6ffentlich zu machen sowie (potentiell) Betroffene beratend und politisch zu unterst\u00fctzen. Der Darstellung in Wikipedia zufolge entstand diese Form der Polizeikontrolle zu Beginn der 1990er Jahre in Kalifornien; \u201ecopwatch\u201c wird als ein \u201eNetzwerk aktivistischer Organisationen, typischerweise autonom und auf lokale Ereignisse ausgerichtet\u201c beschrieben. Dieser Charakterisierung w\u00fcrden die in sieben deutschen St\u00e4dten bestehenden Gruppen nicht widersprechen. Die Variation in den Namen (KOP = Kampagne f\u00fcr die Opfer rassistischer Polizeigewalt, KPG = Kooperation gegen Polizeigewalt) sind eher auf die verschiedenen Gr\u00fcndungsanl\u00e4sse zur\u00fcckzuf\u00fchren, nicht auf Selbstverst\u00e4ndnis und T\u00e4tigkeit. In allen F\u00e4llen stehen Polizeigewalt und -\u00fcbergriffe im Zentrum der Aufmerksamkeit, die dokumentiert, ver\u00f6ffentlicht und zum Anlass von Aktionen und Kampagnen genommen werden. Ausweislich der Webpr\u00e4senz sind nicht alle Gruppen im gleichen Ma\u00dfe (noch) aktiv. Auch das Informationsangebot ist verschieden. Gleichwohl liefern die Gruppen wichtige Informationen zu den in der \u00d6ffentlichkeit dominierenden polizeilichen Selbstdarstellungen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/doku.deathincustody.info\">https:\/\/doku.deathincustody.info<\/a><\/p>\n<p>Im Januar 2021 endete die Kampagne \u201eDeath in custody. Aufkl\u00e4rung der Todesumst\u00e4nde im Gewahrsam jetzt!\u201c Ziel war, die \u201eTodesf\u00e4llen von Schwarzen Menschen, People of Color und anderen von Rassismus betroffenen Menschen in Gewahrsam und aufgrund t\u00f6dlicher Polizeigewalt in Deutschland seit 1990\u201c zu dokumentieren und \u00f6ffentlich zu machen. Nach Ende der Kampagne arbeitet die \u201eRecherche-AG\u201c jedoch weiter und dokumentiert die Todesf\u00e4lle im Gewahrsam und durch die Polizei. Mit Stand vom 15. Oktober 2022 sind auf der Seite 219 Todesopfer ausgewiesen. Neben einer Karte, die die geographische Verteilung in der Bundesrepublik zeigt, sind die Toten in einer Art Gr\u00e4berfeld chronologisch aufgef\u00fchrt: von dem namentlich nicht bekannten nigerianischen Gefangenen, der am 14. April 2002 in der JVA Bielefeld aufgefunden wurde, bis zu Kupa Ilunga Medard Mutombo, der am 6. Oktober 2022 infolge eines Polizeieinsatzes in Berlin starb.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.youtube.com\/watch?v=P5GeC7gdzC8\">www.youtube.com\/watch?v=P5GeC7gdzC8<\/a><\/p>\n<p>\u201eKontrolle der Polizei\u201c wird in der letzten Folge dieses dreiteiligen Pod\u00adcasts nur in einem Satz erw\u00e4hnt. Dennoch ist der Text f\u00fcr unser Schwerpunktthema von Bedeutung. Denn Michael Fischer, vormals Professor an der Polizeiakademie Niedersachsen, erkl\u00e4rt in einfachen und klaren Worten, warum die Polizei f\u00fcr ein demokratisch verfasstes Gemeinwesen ein ganz grunds\u00e4tzliches Problem darstellt, das \u2013 so muss man schlussfolgern \u2013 besonderer Kontrollanstrengungen bedarf. In den ersten beiden Teilen kontrastiert der Autor die Besonderheiten der Institution Polizei mit neun \u201eKernwerten\u201c liberaler Gesellschaften, von der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t bis zu den Menschenrechten. In allen diesen Feldern diagnostiziert er \u201esystematische Konflikte\u201c zwischen beiden Seiten. Die Polizei wird nach diesem Abgleich als \u201eRisiko f\u00fcr die Demokratie\u201c charakterisiert. Die \u201erealpolitische\u201c Bewertung im dritten Teil \u00e4ndert nichts an der Fallh\u00f6he zwischen Demokratie und der Polizei als Gewaltinstanz.<\/p>\n<h4>Neuerscheinungen<\/h4>\n<p><strong>Howe, Christiane\/ Decker, Christine\/ Knobloch, Lan\/ Can, Halil\/ Bosch, Alexander:<\/strong> <em>Bericht zur Berliner Polizeistudie. Eine diskriminierungskritisch, qualitative Untersuchung ausgew\u00e4hlter Dienstbereiche der Polizei Berlin. Berlin 2022, online: <a href=\"http:\/\/www.tu-berlin.de\/ztg\/menue\/publikationen\/\">www.tu-berlin.de\/ztg\/menue\/publikationen<\/a><\/em><\/p>\n<p>Wahrscheinlich muss man dieser am \u201eZentrum Technik und Gesellschaft\u201c der Technischen Universit\u00e4t Berlin im Auftrag der Berliner Senatsverwaltung f\u00fcr Inneres durchgef\u00fchrten Untersuchung die Umst\u00e4nde ihrer Entstehung zugutehalten: Nach langem Widerstand des damaligen Bundesinnenministers Seehofer, die Bedeutung rechtsextremer Vorf\u00e4lle innerhalb der deutschen Polizeien wissenschaftlich untersuchen zu lassen, war schlie\u00dflich eine \u2013 gegenw\u00e4rtig noch laufende \u2013 Studie in Auftrag gegeben worden, in der kompromisshaft Einstellungen von Polizist*innen und polizeiliche Arbeitssituationen verbunden werden. Zugleich hatte die Innenministerkonferenz die Bundesl\u00e4nder ermutigt, eigene Ma\u00dfnahmen gegen \u201eextremistische Tendenzen\u201c im \u00f6ffentlichen Dienst zu ergreifen. Im Rahmen der Berliner Ma\u00dfnahmen entstand diese Studie. Dass sie sogleich in den Sog der politisch aufgeladenen Diskussion geriet, zeigen die im Anhang dokumentierten Medienberichte. Diese illustrieren auch die reflexartige, mit falschen Unterstellungen operierende Ablehnung, mit der konservative Politiker*innen und Polizeigewerkschaften auf alle Versuche reagieren, mehr Licht von au\u00dfen in den Alltag der Polizei zu bringen. H\u00e4tten jene Kritiker die Ergebnisse gekannt, sie h\u00e4tten sich ihre \u00f6ffentliche Aufregung sparen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zwar angesto\u00dfen durch den \u201eRechtsextremismus\u201c in der Polizei, w\u00e4hlt die \u201eBerliner Polizeistudie\u201c einen weiteren Referenzrahmen. Sie r\u00fcckt die Frage nach der \u201eDiskriminierung\u201c durch die Polizei ins Zentrum. Dabei m\u00f6chte sie den polizeilichen Arbeitsalltag daraufhin untersuchen, wie in dessen \u201eRoutinen, Strukturen und Prozessabl\u00e4ufen\u201c \u201egesellschaftlich diskriminierende Wissensbest\u00e4nde\u201c wirken \u2013 um aus dieser Wirkweise Verbesserungsvorschl\u00e4ge zu entwickeln. Dieser Ansatz ist aus zwei Gr\u00fcnden bemerkenswert: Erstens handelt es sich nicht um eine erneute Variante der so beliebten \u201eEinstellungsuntersuchungen\u201c (die meist das Verh\u00e4ltnis von Einstellungen, Strukturen und Handlungen unterbelichtet lassen), sondern um den Versuch, Polizeiarbeit in der Praxis beobachtend zu rekonstruieren. Zweitens wird Diskriminierung als Alltagsph\u00e4nomen zur Basis der Untersuchung und der Fokus auf Mechanismen gerichtet, wie die Institution Polizei mit diesem allgemeinen Sachverhalt umgeht.<\/p>\n<p>So interessant der Untersuchungsansatz, so entt\u00e4uschend sind Umsetzung und Ergebnis. Methodisch beschritt die Studie einen doppelten Zugang: Einerseits wurden Expert*inneninterviews mit Vertreter*innen von Verb\u00e4nden aus dem Bereich der Anti-Diskriminierungsarbeit gef\u00fchrt. Durch sie sollten die Situationen, Anl\u00e4sse, Formen etc. von Diskriminierungserfahrungen durch die Polizei genauer bestimmt werden. Andererseits wurde mittels teilnehmender Beobachtung der Polizeialltag verschiedener Dienststellen untersucht. Obgleich die Studie sich ausf\u00fchrlich ihrem methodischen Vorgehen widmet, bleiben die Verfahren wenig transparent: Warum werden die 17 Organisationen, f\u00fcr die die Interviewten sprachen, nicht im Anhang aufgelistet? Dann lie\u00dfe sich ersehen, inwiefern es sich um Einblicke in Beratungsstellen mit Komm-Struktur handelt, und deshalb das Dunkelfeld von Diskriminierungserfahrungen noch gr\u00f6\u00dfer sein m\u00fcsste. Warum wird nur angegeben, dass die \u201eFeldforschungen\u201c dreieinhalb Monate dauerten? War man t\u00e4glich auf der Wache, allein oder zu weit, war man rund um die Uhr dabei, war man immer in denselben Dienstgruppen? Wie lange waren die realen Teilnahmephasen? An welche Art von Eins\u00e4tzen konnte beobachtend teilgenommen werden? All das bleibt in der Darstellung unklar. Dass die Positionierung der Forschenden im Feld \u2013 und deren mangelhafte Reflexion \u2013 auf die Schlussfolgerungen durchschl\u00e4gt, zeigen die Bemerkungen zu den Identit\u00e4tskontrollen: An den \u201ekriminalit\u00e4tsbelasteten Orten\u201c w\u00fcrde keineswegs verdachtslos, sondern erst aufgrund bestimmter Verhaltensweisen und Situationen kontrolliert (S. 36). Ehrlich gesagt: Wie dumm m\u00fcsste ein Polizist sein, eine anlasslose Identit\u00e4ts\u00fcberpr\u00fcfung genau dann vorzunehmen, wenn er wei\u00df, dass in seinem R\u00fccken jemand protokolliert, der auf der Suche nach diskriminierenden Polizeipraktiken ist? Die Aussagekraft der Studie w\u00e4re zweifellos gr\u00f6\u00dfer, wenn die Autor*innen mehr methodisch-praktische Transparenz praktiziert h\u00e4tten \u2013 und mitunter ein wenig mehr Sorgfalt, etwa im Gebrauch des Konjunktivs im 3. Kapitel oder den Verweis auf die DPolG als DGB-Gewerkschaft (S. 69).<\/p>\n<p>Im Kern besteht die Studie aus zwei Teilen: die strukturierte Zusammenfassung der Expert*inneninterviews (Kap. 3) und den teilnehmenden Beobachtungen (Kap. 4); im 6. Kapitel werden dann die Schlussfolgerungen entwickelt. Die Teile f\u00fcr sich sind nicht uninteressant. Im 3. Kapitel l\u00e4sst sich aus Ausma\u00df von Diskriminierungserfahrungen erahnen \u2013 durchaus auch jenseits der Polizei. Im 4. Kapitel wird sehr plastisch der Arbeitsalltag insbesondere in den drei Polizeiabschnitten dargestellt. Die erheblichen Belastungen, die der Polizeiberuf mit sich bringt, werden hier deutlich. Gut geeignet als Warnung f\u00fcr diejenigen, die ihren Traumberuf aufgrund von TV-Krimis w\u00e4hlen. Problematisch und vollkommen unbefriedigend ist jedoch der Zusammenhang zwischen diesen beiden Teilen der Studie. An keiner Stelle wird in der teilnehmenden Beobachtung ersichtlich, dass es sich um Eins\u00e4tze mit einem \u201eDiskriminierungs-Potenzial\u201c handelte. Und wenn so etwas anklingt, etwa bei dem Hinweis w\u00e4hrend der Anfahrt zum Einsatzort, dass \u201ebesoffene russische M\u00e4nner\u201c zu erwarten seien (S. 73), dann f\u00fchrt dies zu allgemeinen Er\u00f6rterungen, aber nicht zur Beschreibung, wie denn der Einsatz angesichts dieser M\u00e4nner erfolgte. Der Anspruch, aus der unmittelbaren Beobachtung der Praxis zu lernen, wird durch diese Umsetzung deutlich verfehlt.<\/p>\n<p>An anderen Stellen reibt man sich verwundert die Augen: Den Klagen der Polizist*innen folgend, wird die mangelnde Rechtskunde der B\u00fcrger*innen konstatiert (sogar entsprechende Belehrung in den Schulen wird gefordert, S. 80), was hat das mit Diskriminierung zu tun? Wollen die Autor*innen (klammheimlich, denn offen ausgesprochen wird das nicht) unterstellen, dass das Handeln der Polizei nur als diskriminierend empfunden wird, weil die Betroffenen die Rechtslage nicht kennen? Dann l\u00e4ge das Problem bei den B\u00fcrger*innen und nicht bei der Polizei.<\/p>\n<p>Weil die Untersuchung so wenig ihrem Gegenstand auf der Spur bleibt, bleiben die Handlungsempfehlungen sehr allgemein \u2013 von der Nachwuchsgewinnung bis zu den Arbeitsbedingungen, von den Reflexionsr\u00e4umen bis zur \u201eTransparenz der Polizeiarbeit\u201c. Nichts, was aufgekl\u00e4rten Innenverwaltungen, Polizeif\u00fchrungen und Polizeigewerkschaften schlaflose N\u00e4chte bereiten m\u00fcsste. Nichts aber auch, was schon vor dieser Studie als offensichtlich notwendig bekannt war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Schwerpunkt In dem Jahrzehnt seit unserem letzten Schwerpunkt zur \u201eKontrolle der Polizei\u201c (CILIP 99)<\/p>\n","protected":false},"author":10,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[134,148],"tags":[],"class_list":["post-20361","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-cilip-130","category-rezensionen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/20361","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/10"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=20361"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/20361\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=20361"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=20361"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=20361"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}