{"id":20380,"date":"2021-01-12T19:35:42","date_gmt":"2021-01-12T19:35:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=20380"},"modified":"2021-01-12T19:35:42","modified_gmt":"2021-01-12T19:35:42","slug":"blockieren-aufschieben-ignorieren-disziplinarmassnahmen-gegen-rechtsextreme-polizistinnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=20380","title":{"rendered":"Blockieren, Aufschieben, Ignorieren:\u00a0Disziplinarma\u00dfnahmen gegen rechtsextreme Polizist*innen"},"content":{"rendered":"<h3>von Laura Wisser<\/h3>\n<p><strong>Allein im Jahr 2020 wurden mindestens zehn Menschen in der Bundesrepublik aus rechtsextremen Motiven ermordet.<\/strong><a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><strong> Zeitgleich reiht sich ein rechtsextremer Polizei-Skandal an den n\u00e4chsten. Rechtsextreme sind immer gef\u00e4hrlich. Aber ganz besonders dann, wenn sie Polizist*innen sind. Welche Gegenma\u00dfnahmen er\u00f6ffnet das Disziplinarrecht?<\/strong><\/p>\n<p>Ku-Klux-Klan, NSU 2.0, der Hannibal-Komplex oder das rechtsextreme Netzwerk in Nordrhein-Westfalen: Die Regelm\u00e4\u00dfigkeit, mit der rechtsradikale Strukturen, rassistische oder antisemitische Vorkommnisse in der Polizei bekannt werden, ist besorgniserregend.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Die deutsche Polizei hat ein Problem mit Rechtsextremen in den eigenen Reihen.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Das ist aus verschiedenen Gr\u00fcnden problematisch, vor allem deshalb, weil gut ausgebildete, bewaffnete Menschenfeinde mit Zugang zu staatlichen Strukturen ein Sicherheitsrisiko sind. F\u00fcr einzelne B\u00fcrger*innen, die nicht in das rechtsextreme Weltbild passen, f\u00fcr die Gesellschaft insgesamt und den demokratischen Staat als solchen. Allein aus einem Interesse an Rechts\u00adstaatlichkeit und der Integrit\u00e4t staatlicher Organisationen m\u00fcssen Beh\u00f6rden dazu in der Lage sein, rechtsextreme Polizist*innen aus dem Dienst zu entfernen. Obwohl Gesetzeslage und Rechtsprechung ein ent\u00adschiedenes Vorgehen erm\u00f6glichen,<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> agieren vielen Beh\u00f6rden z\u00f6gerlich. Vorf\u00e4lle werden lange ignoriert, Verfahren aufgeschoben und eine umfassende Information der \u00d6ffentlichkeit blockiert.<\/p>\n<h4>Ablauf eines Disziplinarverfahrens<\/h4>\n<p>Die normativen Ausgestaltungen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses von Polizist\u00ad*innen, zu denen auch das Disziplinarverfahren geh\u00f6rt, finden sich im Beamtenrecht. Im Fall von Bundespolizist*innen sind sie im Bundesdisziplinargesetz (BDG) geregelt, f\u00fcr Landespolizist*innen gelten die jeweiligen Landesdisziplinargesetze. Die Grundstruktur der Verfahren ist in etwa gleich: Ein Disziplinarverfahren beginnt, wenn der Verdacht eines Dienstvergehens gegeben ist. Dann muss gem\u00e4\u00df \u00a7 17 BDG ein Disziplinarverfahren von Amts wegen eingeleitet werden. Die h\u00f6heren Dienstbeh\u00f6rden sollen laut \u00a7 17 Abs. 1 BDG sicherstellen, dass diese Pflicht erf\u00fcllt wird; sie k\u00f6nnen das Verfahren jederzeit an sich ziehen. Der*die fragliche Beamt*in ist nach der Einleitung des Verfahrens gem. \u00a7\u00a020 BDG zu unterrichten, zu belehren und anzuh\u00f6ren. Bei den Ermittlungen k\u00f6nnen nach \u00a7\u00a7 24 ff. BDG Beweise erhoben, Zeug*innen und Sachverst\u00e4ndige angeh\u00f6rt und die Herausgabe von Unterlagen, gegebenenfalls sogar Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen angeordnet werden; ein Protokoll \u00fcber den Ablauf der Beweiserhebung ist anzufertigen. Nach dem Ende der Ermittlungen ist dem*der Beamt*in nach \u00a7 30 BDG nochmal eine Gelegenheit zur abschlie\u00dfenden \u00c4u\u00dferung zu geben. Wenn das Dienstvergehen nicht erwiesen ist oder eine Disziplinarma\u00dfnahme aus anderen Gr\u00fcnden nicht angezeigt erscheint oder gar unzul\u00e4ssig ist, ergeht eine Einstellungsverf\u00fcgung nach \u00a7 32 Abs. 1 BDG, andernfalls ergeht eine Disziplinarverf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 BDG. Der Katalog m\u00f6glicher Ma\u00dfnahmen ist in \u00a7 5 BDG festgelegt und umfasst den Verweis, Geldbu\u00dfen, die K\u00fcrzung von Dienstbez\u00fcgen, die Zur\u00fcckstufung und in letzter Konsequenz auch die Entfernung aus dem Beam\u00adt\u00ad*innen\u00adverh\u00e4ltnis. Gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 BDG ist die Festlegung der Ma\u00dfnahme eine Ermessensentscheidung, die aufgrund der Schwere des Dienstvergehens und des Pers\u00f6nlichkeitsbildes des*der Beamt*in zu erfolgen hat.<\/p>\n<h4>Dienstvergehen und Zumessung<\/h4>\n<p>Dienstvergehen k\u00f6nnen innerhalb und au\u00dferhalb der Dienstzeit begangen werden: Innerhalb, wenn ein*e Beamt*in rechtswidrig und schuldhaft ihr*ihm obliegende Pflichten verletzt; au\u00dferhalb nur dann, wenn die Pflichtverletzung besonders schwerwiegend ist.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Die Schwere des Dienstvergehens wird in der Rechtsprechung anhand unterschiedlicher Kriterien festgestellt, wie H\u00e4ufigkeit und Dauer, Form und Gewicht der Schuld des*der Beamt*in, Beweggr\u00fcnde f\u00fcr das Verhalten und unmittelbare Folgen f\u00fcr den dienstlichen Bereich und f\u00fcr Dritte.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<p>Die Entfernung aus dem Dienst ist die sch\u00e4rfste Ma\u00dfnahme des Diszi\u00adplinarrechts. Sie kann nur dann vorgenommen werden, wenn die Dienstpflichtverletzung zu einem endg\u00fcltigen (unheilbaren) Verlust des Vertrauens des*der Dienstherr*in oder der Allgemeinheit gef\u00fchrt hat.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Ob und inwieweit das Vertrauen besch\u00e4digt ist, ist laut Rechtsprechung \u201eobjektiv\u201c zu bestimmen. Entscheidend ist<\/p>\n<p>\u201edie Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umst\u00e4nde noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgem\u00e4\u00df nachkommen wird. Entscheidungsma\u00dfstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zuk\u00fcnftig pflichtgem\u00e4\u00dfe Amtsaus\u00fcbung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschlie\u00dflich der belastenden und entlastenden Umst\u00e4nde bekannt w\u00fcrde. Dies unterliegt uneingeschr\u00e4nkter verwaltungsgerichtlicher \u00dcberpr\u00fcfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht.\u201c<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Manche Dienstpflichtverletzungen sind auch strafrechtlich relevant. Wenn ein*e Beamt*in rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde, endet das Beamt*innenverh\u00e4ltnis automatisch und qua Gerichtsurteil.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Will der*die Dienstherr*in ohne oder bei einem geringeren Strafurteil die Entlassung erreichen, muss in den allermeisten L\u00e4ndern Klage beim zust\u00e4ndigen Verwaltungsgericht erhoben werden.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a><\/p>\n<h4>Beamt*innenpflichten und Freiheitsrechte<\/h4>\n<p>Auch wenn ein Verhalten nicht strafrechtlich relevant ist oder letztlich keine Strafe nach sich zieht, kann es disziplinarrechtliche Konsequenzen haben. Denn die Pflichten eines*einer Beamt*in umfassen mehr als blo\u00dfen Rechtsgehorsam nach \u00a7 62 Abs. 1 S. 2 BBG und \u00a7 35 Beamtenstatusgesetz (BeamStG). Neutralit\u00e4ts- und M\u00e4\u00dfigungsgebot verpflichten Beamt*innen zur politischen und weltanschaulichen Neutralit\u00e4t bei Aus\u00ad\u00fcbung ihres Amtes. Auch au\u00dferhalb ihres Dienstes sind sie bei \u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferungen zu einer gewissen M\u00e4\u00dfigung verpflichtet.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Nat\u00fcrlich d\u00fcrfen auch sie sich als Privatpersonen grunds\u00e4tzlich \u00f6ffentlich \u00e4u\u00dfern; wie alle anderen k\u00f6nnen sie sich selbstverst\u00e4ndlich auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz (GG) berufen, aber eben nur besonnen, sachlich und unvoreingenommen.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Das hei\u00dft insbesondere, dass sie auch privat an das Menschenbild des Grundgesetzes gebunden sind.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a><\/p>\n<p>In einem engen Zusammenhang dazu steht die Treuepflicht.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> Sie fordert von der*dem Beamt*in eine positive innere Einstellung und ein aktives Eintreten f\u00fcr die grundrechtlich gepr\u00e4gte Werteordnung des Grundgesetzes.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Das Bundesverfassungsgericht definierte sie 1975 im Urteil zum sogenannten Radikalenerlass als \u201ePflicht zur Bereitschaft sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren\u201c. Das hei\u00dft nicht, dass Polizist*innen zum unkritischen Bejubeln des Staates verpflichtet sind, wohl aber auf seine Grundpfeiler. Die Treuepflicht fordert vom Beamten, \u201edass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsm\u00e4\u00dfigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bek\u00e4mpfen und diffamieren.\u201c<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a><\/p>\n<p>Die beamtenrechtlichen Treuepflichten k\u00f6nnen jedoch nicht losgel\u00f6st vom historisch-politischen Kontext ihrer Entstehung betrachtet werden. Da diese ma\u00dfgeblich durch den Radikalenerlass gepr\u00e4gt war, mahnen Teile der Rechtswissenschaft, dass die Forderung nach Staatstreue und insbesondere damit verbundene Gesinnungspr\u00fcfungen illiberal und nicht mit den Freiheitsrechten der Beamt*innen vereinbar seien.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\"><sup>[17]<\/sup><\/a> Das Urteil, das das Konzept der Treuepflicht derartig ausgestaltet, und sein Entscheidungsgegenstand, der Radikalenerlass, waren Anlass und Rechtfertigung daf\u00fcr, dass in der Bundesrepublik der 1970er und 1980er Jahre hunderte Beamt*innen systematisch aus dem Dienst entlassen und Bewerber*innen gar nicht erst zugelassen wurden. Die Regelungen richteten sich vornehmlich gegen als \u201elinksextrem\u201c stigmatisierte Lehrer*innen. Die Jahrzehnte andauernde Diskussion endete letztlich damit, dass die sogenannten Regelabfragen, die es den Dienstherr*innen erlaubte, generell und systematisch Ausk\u00fcnfte \u00fcber Bewerber*innen und Beamt*innen beim Verfassungsschutz zu erfragen, bis 1991 in allen Bundesl\u00e4ndern abgeschafft wurden.<\/p>\n<p>1995 entschied auch der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte zugunsten einer auf Grundlage des Radikalenerlasses entlassenen Lehrerin.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\"><sup>[18]<\/sup><\/a> Dabei wurde allerdings weder das Konzept der Treuepflicht an sich, noch die Entlassung auf Grund einer Treuepflichtverletzung f\u00fcr grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\"><sup>[19]<\/sup><\/a> Zu einer Grundsatzentscheidung sahen sich die Richter*innen explizit nicht aufgefordert, deuteten aber Zweifel an. F\u00fcr den konkreten Fall stellten sie fest, dass die Entfernung aus dem Dienst unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war, weil die der Kl\u00e4gerin zu Last gelegten Handlungen nicht genug Anhaltspunkte f\u00fcr ihre Verfassungsfeindlichkeit gegeben h\u00e4tten und die Entfernung aus dem Dienst in Abgleich mit dem verfolgten Ziel unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schwerwiegend in ihre Rechte eingegriffen habe.<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\"><sup>[20]<\/sup><\/a> In seinen Grunds\u00e4tzen blieb das Konzept also unangetastet. Entsprechend wurde die grundlegende Definition der Treuepflicht, wie sie im Urteil von 1975 festgelegt wurde, Teil der st\u00e4ndigen Rechtsprechung \u2013 zuletzt zitiert in einem Urteil des Freiburger Verwaltungsgerichts, in dem von einem entlassenen Polizeibeamten auf Widerruf ein positives Verh\u00e4ltnis zu den Grundpfeilern der Verfassung gefordert wurde.<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a><\/p>\n<p>Die Grundpfeiler von Staat und Verfassung und ihr Verh\u00e4ltnis zum Rechtsextremismus hat das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Wunsiedel-Beschluss deutlich gemacht: Politische System und Grundgesetz der Bundesrepublik seien als Gegenentwurf zum NS-Regime konzipiert. Diese vollkommene Abkehr vom Nationalsozialismus habe geradezu \u201eidentit\u00e4tspr\u00e4gende Bedeutung\u201c.<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a> Das mag angesichts der personellen Kontinuit\u00e4ten in Verwaltung und Justiz nach 1945, rechtsextremer Gewalt, strukturellem Rassismus und Antisemitismus f\u00fcr manche nach Augenwischerei oder gar Heuchelei klingen. Man kann diese Interpretation aber auch als Versprechen verstehen, an dem sich alle staatlichen Einrichtungen messen lassen m\u00fcssen, auch die Polizei. Dass dem nicht immer gen\u00fcge getan wird, zeigt ein Blick in die Praxis.<\/p>\n<h4>Blockieren<\/h4>\n<p>Fragt man bei den verschiedenen Landesinnenministerien und Polizeihochschulen nach, wie in aus den Medien bekannten F\u00e4llen und auch ganz grunds\u00e4tzlich bei rechtsextrem motiviertem Verhalten von Polizist*innen vorgegangen wird, antworten nur sehr wenige Bundesl\u00e4nder ausf\u00fchrlich. Acht Bundesl\u00e4nder haben auch f\u00fcnf Monate nach einer Anfang Juni 2020 gestellten Anfrage gar nicht reagiert. Die anderen blockieren mit Ausreden: Es sei zu viel Aufwand die Akten zu sichten, der Datenschutz st\u00fcnde im Wege, ermittlungstaktische Gr\u00fcnde spr\u00e4chen gegen eine Antwort auf die Frage, ob ein*e bestimmte*r Polizist*in noch im Dienst ist.<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a> In einem Bundesland wird die Anfrage sehr vage beantwortet. Nach erneuter Nachfrage, wie in einigen konkreten F\u00e4llen disziplinarrechtlich vorgegangen wurde (die Namen der Polizist*innen waren weder aus den Medien bekannt, noch wurden sie abgefragt) und langer Diskussion, wurde schlie\u00dflich geantwortet, dass die Informationen niemanden etwas angingen und man nicht antworten wolle. Den Anspr\u00fcchen eines demokratischen Rechtsstaates, in dem der Staat gegen\u00fcber der \u00d6ffentlichkeit rechenschaftspflichtig ist, wird diese Blockadehaltung nur schwerlich gerecht.<\/p>\n<h4>Aufschieben und ignorieren: Der Fall Marko G.<\/h4>\n<p>Das Disziplinarverfahren gegen Marko G., Polizist beim Spezialeinsatzkommando in Mecklenburg-Vorpommern und als rechtsextremer Prepper Mitglied der Gruppe \u201eNordkreuz\u201c, ist eines der wenigen Verfahren \u00fcber das verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig viel bekannt ist. An seinem Beispiel zeigt sich eine gewisse Z\u00f6gerlichkeit, die in anderen F\u00e4llen nur erahnt werden kann: Bei Hausdurchsuchungen wurden im Sommer 2019 bei Markus G. neben Waffen auch zehntausende Schuss entwendeter Munition aus verschiedenen Polizeieinheiten und Bundeswehreinrichtungen gefunden.<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a> Gegen ihn wurde neben einem Disziplinarverfahren auch ein Strafverfahren eingeleitet. Im Dezember 2019 wurde er wegen Versto\u00dfes gegen das Kriegswaffengesetz zu einer Bew\u00e4hrungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a> Sobald das Urteil Rechtskraft erh\u00e4lt, wird Marko G. qua Strafurteil auch aus dem Dienst entfernt. Dies kann allerdings noch dauern, denn die Staatsanwaltschaft hat wegen des geringen Strafma\u00dfes Berufung eingelegt. Das parallel laufende disziplinarrechtliche Verfahren wurde f\u00fcr die Dauer des Strafverfahrens ausgesetzt. Im Sommer 2020 ist es noch nicht wiedereingesetzt. Das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern scheint darauf zu setzen, dass sich das Problem mit dem Urteil des Strafgerichts quasi von selbst l\u00f6st.<\/p>\n<p>Es ist zwar rechtlich m\u00f6glich, ein Disziplinarverfahren w\u00e4hrend strafrechtlicher Ermittlungen auszusetzen. Auf den ersten Blick mag das auch ressourcensparend wirken. Aber ein Abwarten zieht die Angelegenheit unn\u00f6tig in die L\u00e4nge, wie wir im Fall von Marko G. sehen. Au\u00dferdem geht es in den beiden Verfahrensarten um unterschiedliche Gegenst\u00e4nde: W\u00e4hrend das Strafrecht dem eigenen Anspruch nach als letztes Mittel nur das Verhalten bestraft, das von der Gesellschaft als schlecht\u00adhin nicht mehr hinnehmbar befunden wird, ist Ziel eines Disziplinarverfahrens die Funktionsf\u00e4higkeit des \u00f6ffentlichen Dienstes und das Ansehen des Amtes im Besondern und des Beamtentums im Allgemeinen zu wahren. Es geht um die Integrit\u00e4t des Staates.<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref26\">[26]<\/a> Die Rechtsordnung betrachtet Disziplinarverfahren daher eben nicht erst dann als geboten, wenn ein Verhalten auch strafrechtlich relevant ist.<a href=\"#_ftn27\" name=\"_ftnref27\">[27]<\/a><\/p>\n<p>Dass gegen Marko G. \u2013 der bereits in den 1990ern bei der Bundeswehr durch rechtsextreme \u00c4u\u00dferungen auffiel (dort entwendete er 1993 auch die Uzi, die 2019 in seiner Wohnung gefunden wurde), gegen den 2009 mindestens zwei Kollegen wegen rechtsextremen Parolen und \u00c4u\u00dfer\u00adungen Beschwerde erhoben hatten, ohne dass seine Vorgesetzten etwas unternahmen, und bei dem 2017 Munition aus Beh\u00f6rdenbest\u00e4nden gefunden wurden \u2013 erst 2019 ein Disziplinarverfahren er\u00f6ffnet wurde, nur um es dann auszusetzen, zeigt, dass Rechtsextremismus unter Beamt*innen mancherorts lange ignoriert wurde.<\/p>\n<h4>Reformbedarf?<\/h4>\n<p>Angesichts dieser Vorkommnisse liegt es nahe, eine Reform des Disziplinarrechts zu fordern, um Entlassungen von rechtsextremen Polizist\u00ad*innen zu erleichtern und zu beschleunigen.<a href=\"#_ftn28\" name=\"_ftnref28\">[28]<\/a> Sicherlich sind unterschiedliche Gesetzes\u00e4nderungen denkbar, die solche Ma\u00dfnahmen vereinfachen w\u00fcrden: gesetzliche Klarstellungen, z.B. bez\u00fcglich der Fra\u00adge welches Verhalten einen Vertrauensverlust verursacht. Denkbar sind auch Verfahrensvereinfachungen, wie Fristverk\u00fcrzungen oder \u00e4hnliches. Sie sind aber nicht notwendig, um entschiedener gegen rechtsextreme Polizist*innen vorzugehen. Wenn das bestehende Recht angewandt, durch\u00adgesetzt und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf allen Ebenen des Staates ernstgenommen w\u00fcrde, w\u00e4re es durchaus m\u00f6glich Rechtsextreme z\u00fcgig aus dem Polizeidienst zu entfernen.<\/p>\n<p>Dass dies m\u00f6glich ist, zeigt das folgende Beispiel: Ein zur Sicherung deutscher Botschaften abgeordneter Bundespolizist war von der Bundespolizei angezeigt worden, nachdem er den Holocaust geleugnet und sich positiv auf den Nationalsozialismus bezogen hatte. Noch vor dem Ende des Strafverfahrens war er entlassen worden. Das Gericht best\u00e4tigte die Entfernung aus dem Dienst.<a href=\"#_ftn29\" name=\"_ftnref29\">[29]<\/a><\/p>\n<p>Dass in \u00e4hnlichen F\u00e4llen nichts oder nur wenig passiert, liegt weniger am Mangel gesetzlicher M\u00f6glichkeiten, als vielmehr an Korps-Geist und Eigendynamik von Beh\u00f6rdenstrukturen. Ebenso wie die generelle Tendenz von Beh\u00f6rden und Gerichten, die Gefahren von Rassismus, Antisemitismus oder Rechtsextremismus zu verharmlosen, d\u00fcrften diese Faktoren die eigentlichen Hindernisse sein. Abhilfe schaffen k\u00f6nnten ex\u00adterne Beschwerdestellen, wie es sie unter anderem in D\u00e4nemark seit 2012 gibt. W\u00e4ren solche Einrichtungen zus\u00e4tzlich zu ihren strafrechtlichen auch mit disziplinarrechtlichen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet, lie\u00dfe sich wohl zumindest Korpsgeist und Beh\u00f6rdenverkrustung bei Disziplinarverfahren etwas entgegensetzen.<\/p>\n<h4>\u201eJetzt aber wirklich!\u201c<\/h4>\n<p>Dass es so wie es derzeit l\u00e4uft, nicht weitergehen kann, ist inzwischen auch den Innenministerien klar geworden. Im Juni 2020 legte das Bundesinnenministerium im Nachgang zum Anschlag von Halle eine Bestandsaufnahme zu disziplinarrechtlichen Konsequenzen bei extremistischen Bestrebungen vor.<a href=\"#_ftn30\" name=\"_ftnref30\">[30]<\/a> Im September folgte die Ver\u00f6ffentlichung eines Lageberichts zu Rechtsextremisten in Sicherheitsbeh\u00f6rden durch das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz. Dieser listet erstmals dienst- und arbeitsrechtliche Ma\u00dfnahmen oder Verfahren auf, die zwischen 2017 und 2020 wegen des Verdachts auf rechtsextremistische Einstellungen oder Verhaltensweisen eingeleitet wurden.<a href=\"#_ftn31\" name=\"_ftnref31\">[31]<\/a> Auch wenn Bundesinnenminister Seehofer bei der Vorstellung des Lageberichts betonte, dass es sich lediglich um Einzelf\u00e4lle handele, bleibt die Hoffnung, dass die Beh\u00f6rden unter dem wachsenden \u00f6ffentlichen Druck \u201ejetzt aber wirklich\u201c die M\u00f6glichkeiten des Disziplinarrechts nutzen, um rechtsextreme Polizist*innen zu entlassen; zum Schutz von marginalisierten Gruppierungen, zum Schutz ihrer nicht-rechtsextremen Kolleg*innen und zum Schutz der gesamten Gesellschaft.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0 Ihre Namen: Fatih Sara\u00e7o\u011flu, Ferhat Unvar, G\u00f6khan G\u00fcltekin, Hamza Kurtovi\u0107, Kaloyan Velkov, Mercedes Kierpacz, Said Nesar Hashemi, Vili Viorel P<em>\u0103<\/em>un und Sedat G\u00fcrb\u00fcz.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 F\u00fcr einen \u00dcberblick \u00fcber die verschiedenen Vorf\u00e4lle bis Dezember 2019: Rechtsextremismus bei der Polizei \u2013 Zu viele Einzelf\u00e4lle, Deutschlandfunk v. 20.12.2019; Meisner, M.; Kleffner, H. (Hg.): Extreme Sicherheit \u2013 Rechtsradikale in Polizei, Verfassungsschutz, Bundeswehr und Justiz, Freiburg im Breisgau 2019.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0 Mit rechtsextremen Polizist*innen sind solche Beamt*innen gemeint, deren rechtsextreme Gesinnung auf Grund von Mitgliedschaften in als solche bekannten Vereinigungen oder entsprechend motivierten \u00c4u\u00dferungen und Handlungen offenliegt.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0 Der Fokus liegt hierbei nicht darauf, eine \u201erichtigere\u201c dogmatische L\u00f6sung zu finden oder die herrschende Rechtsdogmatik zu kritisieren, sondern soweit das m\u00f6glich ist die derzeitige Rechtslage, wie sie sich in Urteilen und Gesetzen darstellt, nachzuzeichnen.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0\u00a0 Bundesverfassungsgericht: Beschluss v. 19.2.2003, Az.: 2 BvR 1413\/01<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 Bundesverwaltungsgericht: Urteil v. 20.10.2005, Az.: 2 C 12.04, Rn. 24<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0 vgl. \u00a7 13 Abs. 2 BDG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 Bundesverwaltungsgericht: Urteil v. 20.10.2005, Az.: 2 C 12.04, Rn. 26<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 vgl. \u00a7 41 Abs. 1 Nr.1 Bundesbeamtengesetz (BBG)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Leppek, S.: Beamtenrecht, Heidelberg 2019, Rn. 156, 195c<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a>\u00a0 vgl. \u00a7 60 Abs. 2 BBG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Leppek a.a.O. (Fn. 10), Rn.170<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> Haneke, R.: Radikal im Staatsdienst \u2013 Beamte zwischen besonderer Loyalit\u00e4tspflicht und freier Meinungs\u00e4u\u00dferung, in: Meisner; Kleffner a.a.O. (Fn. 2), S.\u00a030-38 (32)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> vgl. Art. 33 Abs. 4 GG, \u00a7 60 BBG, \u00a7 33 BeamtStG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> \u00a0 vgl. \u00a7 60 Abs. 2 BBG, \u00a7 33 Abs. 2 BeamtStG; Schmidt, T.I.: Beamtenrecht, T\u00fcbingen 2017, Rn. 283 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> \u00a0 Bundesverfassungsgericht: Beschluss v. 22.5.1975, Az.: 2 BvL 13\/73<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> so etwa bei Schlink, B.: Zwischen Distanz und Identifikation, in: Der Staat 1976, H. 3, S.\u00a0335-366<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte: Urteil v. 26.9.1995, Nr. 17851\/91<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> ebd., Rn. 59, 60<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> ebd., Rn. 59 ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss v. 19.10.2020, Az.: 3 K 2398\/20, Rn. 28<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> \u00a0 Bundesverfassungsgericht: Beschluss v. 04.11.2009, Az.: 1 BvR 2150\/08, Rn. 65<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> \u00a0 Die Anfragen zu den Disziplinarverfahren bei den Innenministerien erfolgten innerhalb des Forschungsprojekts \u201eZuRecht \u2013 Die Polizei in der offenen Gesellschaft\u201c, einer Kollaboration der Albert-Ludwigs-Universit\u00e4t Freiburg und der Deutschen Hochschule der Polizei, gef\u00f6rdert durch die Stiftung Mercator.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> vgl. Ermittlungen zum Hannibal-Komplex: Anklage gegen \u201eNordkreuz\u201c-Gr\u00fcnder, taz v. 19.9.2019<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> mehr zum Urteil und seinen Absurdit\u00e4ten: Bew\u00e4hrungsstrafe f\u00fcr \u201eNordkreuz\u201c-Chef, Panorama v. 20.12.2019; Rechter Nordkreuz-Prepper Marko G. \u2013 \u201eEine einmalige Verfehlung\u201c, taz v. 24.4.2020<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref26\" name=\"_ftn26\">[26]<\/a> Schmidt a.a.O. (Fn. 15), Rn. 438<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref27\" name=\"_ftn27\">[27]<\/a> zuletzt: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4.3.2020, Az.: OVG 82 D 1.19<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref28\" name=\"_ftn28\">[28]<\/a> Rechtsextremisten bei der Polizei &#8211; Keine zweite Chance, S\u00fcddeutsche Zeitung v. 16.9.2020; \u201eWir brauchen endlich eine Fehlerkultur bei der Polizei\u201c, Die Welt v. 22.9.2020<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref29\" name=\"_ftn29\">[29]<\/a> Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4.3.2020, Az.: OVG 82 D 1.19<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref30\" name=\"_ftn30\">[30]<\/a> Bundesministeriums des Inneren, f\u00fcr Bau und Heimat: Disziplinarrechtliche Konsequenzen bei extremistischen Bestrebungen, Berlin 2020<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref31\" name=\"_ftn31\">[31]<\/a> Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz: Rechtsextremisten in Sicherheitsbeh\u00f6rden. Lagebericht, K\u00f6ln 2020<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Laura Wisser Allein im Jahr 2020 wurden mindestens zehn Menschen in der Bundesrepublik aus<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,128],"tags":[450,1094,1193,1195],"class_list":["post-20380","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-124","tag-disziplinarverfahren","tag-polizei","tag-rechtsstaatlichkeit","tag-rechtsextremismus"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/20380","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=20380"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/20380\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=20380"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=20380"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=20380"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}