{"id":20686,"date":"2021-08-17T16:22:07","date_gmt":"2021-08-17T16:22:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=20686"},"modified":"2021-08-17T16:22:07","modified_gmt":"2021-08-17T16:22:07","slug":"polizeigewalt-und-geschlecht-sedimente-eines-vergeschlechtlichten-staates","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=20686","title":{"rendered":"Polizeigewalt und Geschlecht:\u00a0Sedimente eines vergeschlechtlichten Staates"},"content":{"rendered":"<h3>von Hannah Esp\u00edn Grau<\/h3>\n<p><strong>Die wenigsten F\u00e4lle \u00fcberm\u00e4\u00dfiger polizeilicher Gewalt landen vor Gerichten. Ein Fall aus K\u00f6ln, in dem die Rechtswidrigkeit polizeilicher Ma\u00dfnahmen gerichtlich festgestellt wurde, zeigt wie unter einem Brennglas, welche Rolle M\u00e4nnlichkeitskonstruktionen bei Anwendung und Aufarbeitung \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Polizeigewalt spielen. <\/strong><\/p>\n<p>\u00c4u\u00dferst selten stimmen nach einer polizeilichen Gewaltanwendung die betroffene Person, polizeiliche Zeug*innen und ein Gericht \u00fcberein, dass die Gewaltanwendung rechtswidrig war. Im Urteil des Landgerichts K\u00f6ln vom 5. April 2019 (153 Ns 100\/18)<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> l\u00e4sst sich ein derartiger Fall nachvollziehen, der zahlreiche Anhaltspunkte f\u00fcr eine m\u00e4nnlichkeitskritische Analyse bietet. Leser*innen, die keine detaillierten Schilderungen homofeindlicher Gewalt lesen m\u00f6chten, m\u00f6gen den n\u00e4chsten Absatz \u00fcberspringen.<!--more--><\/p>\n<p>Sven W., homosexuell und genderfluid, hatte im Juli 2016 am Christopher Street Day (CSD) in K\u00f6ln teilgenommen. Sven W. war betrunken an einer verbalen Auseinandersetzung und Rempelei auf einer McDonald\u2019s-Toilette beteiligt, zu der zwei Polizeibeamt*innen hinzugerufen wurden, nachdem Sven W. sich geweigert hatte das Fastfood-Restaurant zu verlassen. Als Sven W. nicht auf die Aufforderung des Polizeibeamten X mitzukommen, reagierte und seine Arme bewegte, um den Handkontakt des X zu beenden, bekam Sven W. von X einen Schlag versetzt, der Sven W. ohnm\u00e4chtig werden lie\u00df. Durch den nun einsatzleitenden Polizeibeamten Y wurde Sven W. nach einigen Minuten mit Schmerzreizen aus der Ohnmacht geholt, daraufhin gefesselt und von \u201evier (m\u00e4nnlichen) Polizeibeamten \u2026 mit dem Kopf voraus und dem Gesicht nach unten \u2026 aus der McDonald\u2019s-Filiale und bis zum Polizeifahrzeug getragen\u201c, wobei Sven W. sich nicht wehrte. Am Fahrzeug lie\u00dfen die Polizeibeamten Sven W. aus einer H\u00f6he von etwa 50 cm fallen, die mit Handschellen gefesselten H\u00e4nde von Sven W. wurden an seinem G\u00fcrtel fixiert. Zu diesem Zeitpunkt war Sven W. von mindestens neun Polizeibeamt*innen umringt. Gerichtlich wurde festgestellt, dass der einsatzleitende Polizeibeamte Y in dieser Konstellation Sven W. mindestens einmal mit dem beschuhten Fu\u00df in den R\u00fcckenbereich trat und einmal mit der behandschuhten Faust in den R\u00fccken schlug. Im Polizeiauto auf dem Weg zur Gewahrsamszelle wurde Sven W. von Y mit dem Kopf an der C-S\u00e4ule des Wagens fixiert und es fand eine verbale Auseinandersetzung statt, in der der Polizeibeamte Y w\u00f6rtlich zu Sven W. sagte: \u201eDas brauchst du doch, du dumme Schwuchtel\u201c, woraufhin Sven W. die anwesenden Polizeibeamt*innen als \u201eNazi\u201c, \u201eArschficker\u201c, \u201eLesben\u201c und \u201eWixer\u201c bezeichnete. Da Sven W. angab HIV-positiv zu sein und versuchte zu spucken, wurde Sven W. eine Spuckmaske \u00fcbergezogen. Anschlie\u00dfend wurde Sven W. nur mit Unterhose und T-Shirt bekleidet in eine Gewahrsamszelle verbracht und dort gefesselt. Weil Sven W. einen Atemalkoholtest verweigerte, wurde im Polizeigewahrsam eine nicht durch Bereitschaftsstaatsanwaltschaft oder Bereitschaftsrichterschaft autorisierte Blutprobe vorgenommen. Als Sven W. ein HIV-Medikament von einem nicht identifizierten Polizeibeamten in die Zelle gebracht bekam, trat dieser Sven W. gegen das Bein und sagte: \u201eDu Wixer, das wirst du morgen noch sp\u00fcren\u201c. Polizeilicherseits wurde im Nachgang dokumentiert, Sven W. habe Kratzer am rechten Unterarm und im Gesicht. Kurz nach Mitternacht wurde Sven W. mit nasser Kleidung entlassen. Vor der Polizeistation wurde Sven W. von einer Polizeistreife ein Platzverweis erteilt. Nach einer \u00e4rztlichen Untersuchung im Krankenhaus wurden H\u00e4matome, Prellmarken, Striemen und Sch\u00fcrfungen sowie Prellungen von Sch\u00e4del, linker Hand und Handgelenk dokumentiert. Um m\u00f6gliche Zeug*innen des Geschehens zu finden, schilderte Sven W. am n\u00e4chsten Tag auf Facebook seine Erfahrung und bat um Unterst\u00fctzung.<\/p>\n<p>In der Folge wurde gegen Sven W. vom Polizeipr\u00e4sidenten der Stadt K\u00f6ln in seiner Rolle als Dienstvorgesetzter der Polizeibeamt*innen Straf\u00adantrag wegen Beleidigung gestellt. Im Ermittlungsverfahren wurden we\u00adder der einsatzleitende Polizeibeamte Y, noch vier weitere am Einsatz beteiligte Polizeibeamt*innen vernommen. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde gegen Sven W. Anklage erhoben wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamt*innen, K\u00f6rperverletzung, Beleidigung und falscher Verd\u00e4chtigung.<\/p>\n<p>In der Gerichtsverhandlung gab es eine polizeiliche Zeugin, die zugunsten von Sven W. aussagte. Sie war zum Zeitpunkt des Vorfalls Kommissaranw\u00e4rterin und fiel nach ihrer Aussage beim Polizeibeamten Y durch ihr Berufspraktikum. Gegen die schlechte Beurteilung durch den Beamten Y ging sie anschlie\u00dfend erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht vor.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Der geschilderte Fall mag au\u00dfergew\u00f6hnlich klingen. Es ist jedoch zum einen nicht der einzige Fall, in dem nach einem CSD \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit polizeilicher Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber CSD-Teilnehmer*\u00adinnen vor Gericht gestritten wurde.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Zum anderen bietet er vier \u2013 im Folgenden nach einer theoretischen Einordnung vorgestellte \u2013 Ansatzpunkte f\u00fcr eine gendertheoretisch informierte Analyse polizeilicher Gewaltanwendung und ihrer Aufarbeitung.<\/p>\n<h4>Die Polizei als m\u00e4nnliche Institution<\/h4>\n<p>Um die gesellschaftliche Einbettung der Polizei sowie die gesellschaftlichen Auswirkungen ihres Handelns greifbar zu machen, ist es zun\u00e4chst notwendig, sie als historisch gewachsene Institution zu betrachten. In diesem Zusammenhang wird vielfach auf die m\u00e4nnlich gepr\u00e4gte Geschichte der Polizei verwiesen, die sich in der Gegenwart in einem weiterhin erh\u00f6hten M\u00e4nneranteil im operativen Bereich, vor allem aber in geschlossenen Einheiten und in den F\u00fchrungsebenen fortschreibt.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Daraus resultierend thematisiert eine geschlechtsspezifische Polizeiforschung auch eine m\u00e4nnliche Kultur der Polizei:<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Rafael Behr unterscheidet\u00a0 eine am Ideal der B\u00fcrokratief\u00f6rmigkeit orientierte offizielle Polizeikultur und eine am Ideal hegemonialer M\u00e4nnlichkeit orientierte subkulturelle Polizist*innenkultur \u2013 die \u201eCop Culture\u201c.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> In der Subkultur w\u00fcrde eine Form der M\u00e4nnlichkeit gefordert und gef\u00f6rdert, die sich in Idealen von Robustheit, Sportlichkeit, Aggressivit\u00e4t und Entschiedenheit niederschlage. M\u00e4nnlichkeit begreift Behr dabei als \u201e(kulturell) verbindliche Anweisung, wie Mann zu sein hat\u201c; nicht gemeint ist eine biologische Eigenschaft.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Die aggressive Form der M\u00e4nnlichkeit in der Polizist*innenkultur manifestiert sich gerade auch in der Anbahnung und Durchf\u00fchrung gewaltvoller Auseinandersetzungen mit B\u00fcrger*innen. F\u00fcr die Institution Polizei ist sie insofern n\u00fctzlich, sie wird jedoch erst durch die an Universalnormen orientierte, b\u00fcrokratief\u00f6rmige Polizeikultur \u201einstitutionell handhabbar\u201c.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Feministische Staatstheoretiker*innen argumentieren an dieser Stelle, dass auch die offizielle Polizeikultur nicht geschlechtlos sein kann: Der Staat ist aus dieser Perspektive Teil oder \u201eVerdichtung\u201c eines gesamtgesellschaftlichen Zusammenhangs mit ungleichen Geschlechterverh\u00e4ltnissen und damit ebenfalls vergeschlechtlicht.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Diese Betrachtungsweise erm\u00f6glicht es, die Einschreibung von M\u00e4nnlichkeitskonstruktionen in die Polizeiarbeit nicht nur als Ergebnis historischer Institutionsentwicklungen oder als kulturell verankerte Eigenschaft der Institution zu begreifen. Wie damit Situationen \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Polizeigewalt und deren staatliche (Nicht-)Aufarbeitung geschlechtersensibel analysierbar werden, m\u00f6chte ich im Folgenden zeigen.<\/p>\n<h4>Vergeschlechtlichte Polizeigewalt<\/h4>\n<p>Die Polizei ist unter anderem dazu befugt, in Einzelf\u00e4llen unmittelbaren Zwang, also Gewalt als ultima ratio zu verwenden, um legitime Zwecke in Form polizeilicher Ma\u00dfnahmen durchzusetzen. In dem Moment, in dem die polizeiliche Zwangshandlung keinen legitimen Zweck mehr verfolgt, oder aber eine nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Intensit\u00e4t erreicht, kann und muss sie als \u00fcberm\u00e4\u00dfige und damit rechtswidrige Polizeigewalt bezeichnet werden. Nimmt man an, dass der Staat nicht geschlechtsneutral ist, dass seine Institutionen und Apparate m\u00e4nnlich gepr\u00e4gt sind und deshalb auch seine Vertreter*innen an bestimmten M\u00e4nnlichkeitsnormen orientiert handeln, so erfordert die \u00fcberm\u00e4\u00dfige polizeiliche Ge\u00adwaltanwendung eine feministische Analyse der in sie eingeschriebenen Geschlechterkonstruktionen.<\/p>\n<p>Welche Rolle Konstruktionen von (hegemonialer) M\u00e4nnlichkeit in Situationen spielen, in denen die Polizei bei einer Zwangsanwendung die Grenze zur Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einer Ma\u00dfnahme \u00fcberschreitet, wurde in Deutschland empirisch vor allem von den Polizeiforscher*innen Rafael Behr und Daniela Hunold sowie Jana Reuter thematisiert, die in ethnographischen Untersuchungen Polizeieins\u00e4tze begleiteten.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> In j\u00fcngerer Zeit hat auch Kai Seidensticker die Rolle von M\u00e4nnlichkeiten in der polizeilichen Fehlerkultur beleuchtet. Bei der Betrachtung konfliktiver Auseinandersetzungen im polizeilichen Einsatzalltag betont er unter R\u00fcckgriff auf Bourdieus Konzept der \u201eernsten Spiele\u201c die Aushandlung von M\u00e4nnlichkeiten in Auseinandersetzungen mit dem polizeilichen (m\u00e4nnlichen) Gegen\u00fcber.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Andere beschreiben eine Mentalit\u00e4t des <em>Wir gegen Die <\/em>in Bezug auf die polizeiliche Klientel, die sich situativ in einer dominanten bis aggressiven, keine Widerspr\u00fcche duldenden Einsatzhaltung Bahn bricht, \u00fcber die wiederum M\u00e4nnlichkeit hergestellt werde (<em>doing masculinity).<\/em><a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Die Erforschung der polizeilichen Ausbildung konnte zudem sogenannte <em>hidden curriculums <\/em>nachweisen, die implizit bestimmte M\u00e4nnlichkeitsideale vermitteln. In der polizeilichen Alltagspraxis werden diese dann perpetuiert, etwa durch den Ausschluss von Frauen.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a><\/p>\n<p>Kaum erforscht ist bislang, in welchen konkreten Einsatzhandlungen sich die in der polizeilichen Kultur gepflegten M\u00e4nnlichkeitsideale besonders zeigen, welche Erwartungen an das polizeiliche Gegen\u00fcber gerichtet werden, wie die Polizei mit unerwarteten Situationen umgeht, welches Vokabular und welche K\u00f6rpersprache sie wem gegen\u00fcber wie verwendet und wie dies in der Situation der Gewaltanwendung den Eskalationsverlauf beeinflusst. W\u00e4hrend im nicht-deutschsprachigen Raum auch vergeschlechtlichte Gewaltph\u00e4nomene wie <em>police sexual misconduct<\/em> empirisch bereits umfassend thematisiert werden,<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a> steht die deutschsprachige Forschung in diesem Bereich noch ganz am Anfang. Besonders mager ist der deutschsprachige Forschungsstand auch in Bezug auf die Aufarbeitung von \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Polizeigewalt und die Frage, inwiefern m\u00e4nnlich gepr\u00e4gte Strukturen in den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden eine vollumf\u00e4ngliche staatliche Aufarbeitung \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Polizeigewalt erschweren.<\/p>\n<p>Die folgende Analyse fokussiert daher nicht allein auf das polizeiliche Handeln, sondern betrachtet seine Produktion im Zusammenspiel verschiedener kontextueller Faktoren &#8211; von der gesellschaftlichen Konstruktion und Wirkweise hegemonialer M\u00e4nnlichkeiten bis zur Einbettung der Polizei als Institution in einem vergeschlechtlichten Staat.<\/p>\n<h4>Homofeindlichkeit als Kontext<\/h4>\n<p>Im oben beschriebenen Fall von Sven W. ist zun\u00e4chst der Kontext der Geschehnisse (CSD) sowie die sexuelle und geschlechtliche Identit\u00e4t des Betroffenen relevant. Dies zeigt sich vor allem in den homofeindlichen Beleidigungen im Polizeiauto sowie der sexualisierten Beleidigung im Polizeigewahrsam. In der Literatur zu hegemonialen M\u00e4nnlichkeitsidealen in der Polizeikultur wird in dem Zusammenhang unter R\u00fcckgriff auf Connell darauf verwiesen, dass sich die Hegemonialit\u00e4t einer <em>wei\u00dfen<\/em>, heterosexuellen M\u00e4nnlichkeitsform unter anderem aus der Abgrenzung von subordinierten, z.B. homosexuellen M\u00e4nnlichkeiten ergibt.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Sven W. beschrieb sich zwar selbst als genderfluid, wurde jedoch von den Polizeibeamt*innen als Mann gelesen und behandelt. In diesem Zusammenhang verweist Behr auf polizeiliche Degradationsrituale, durch die \u201eaus einem <em>Konkurrenz-Mann <\/em>ein unterlegener, ein <em>Nicht-Mann<\/em> wird\u201c.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> Im Fall von Sven W. wurden verschiedenste Degradationsrituale angewendet. Dazu z\u00e4hlen die offensichtlichen homofeindlichen Beleidigungen sowie das Einsperren in der Gewahrsamszelle in Unterw\u00e4sche und die R\u00fcckgabe nasser Kleidung, die nicht der Herbeif\u00fchrung eines polizeilichen Zwecks dienten, sondern schlicht markieren sollten, dass Sven W. einen niedrigeren sozialen Status hatte als die diensthabenden Polizeibeamt*innen.<\/p>\n<h4>Konsequente Robustheit \u2013 robuste Konsequenz<\/h4>\n<p>Sven W. reagierte nicht auf die polizeiliche Aufforderung, nach einer Rangelei im McDonald\u2018s den Ort zu verlassen und zeigte sich unwillig mit der Polizei zu kooperieren, ohne jedoch selbst physisch gewaltt\u00e4tig zu werden. Ab dem Moment, in dem Sven W. einen Schlag versetzt bekam, verselbst\u00e4ndigte sich das polizeiliche Vorgehen. Die Vehemenz, mit der die polizeiliche Ma\u00dfnahme bis zum Ende und dar\u00fcber hinaus durchgef\u00fchrt wurde, kann als \u201eOstentation der Unalterierbarkeit\u201c<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> gefasst werden \u2013 damit ist eine polizeiliche Einstellung gemeint, die es unm\u00f6glich erscheinen l\u00e4sst, von einmal verk\u00fcndeten Ziel abzuweichen, um z.B. eine Situation zu deeskalieren. Die Eskalation der polizeilichen Gewalt stellt sich damit als Versuch des Erhalts polizeilicher Autorit\u00e4t dar.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a><\/p>\n<p>Dem zugrunde liegt ein Bild der Polizei als Garantin einer bestimmten sozialen Ordnung. Mit dieser Funktion geht Macht sowie die Verantwortung einher, Situationen und deren Deutung zu definieren. Aus einer j\u00fcngeren feministischen Theorieperspektive wird nicht mehr angenommen, dass staatliche Macht allein einer m\u00e4nnlichen Logik unterworfen sei. Es wird davon ausgegangen, dass \u201ehegemoniale Wahrnehmungs- und Wissensformen \u00fcber Gesellschaft und Geschlecht [in staatlichen Institutionen] erarbeitet bzw. ausgehandelt und schlie\u00dflich in gesetzliche Normen und staatliche Institutionen gegossen werden\u201c.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Zu einem derartigen Wissen \u00fcber die Gesellschaft z\u00e4hlt etwa das Bild eines starken (Vater) Staates, der robust agieren muss, um glaubw\u00fcrdig seinen Herrschaftsanspruch durchsetzen. Dies zeigt sich beispielsweise auch in einem internen Arbeitspapier, in dem das Landesamt f\u00fcr Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP) schrieb, die Polizei NRW m\u00fcsse \u201e \u2026 an Konsequenz, Stabilit\u00e4t, F\u00fchrungsst\u00e4rke und Robustheit deutlich zulegen\u201c<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a>. Die Notwendigkeit dazu wurde mit dem \u201eVerlust der Autorit\u00e4t des Aush\u00e4ngeschildes des Rechtsstaates\u201c begr\u00fcndet, dem durch \u201ekonsequentes Einschreiten und Durchsetzen der polizeilichen Ma\u00dfnahmen &#8230; auch bei scheinbaren Bagatell- und Alltagssachverhalten\u201c beizukommen sei.<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a> Vor diesem Hintergrund ist der unbedingte Durchsetzungsdrang also weniger als individuelles Problem einzelner (m\u00e4nnlicher) Polizeibeamter, denn als kulturelles Leitbild zu sehen.<\/p>\n<p>Der unbedingte Durchsetzungswille bezieht sich dabei im CSD-Fall nicht nur auf die Situationen der Gewaltanwendung im McDonald\u2019s sowie im Polizeigewahrsam, sondern betrifft auch die staatliche Aufarbeitung des Vorfalls: Der Polizeipr\u00e4sident stellte sich sch\u00fctzend vor die handelnden Polizeibeamt*innen, indem er Anzeige gegen Sven W. erstattete. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft ging zun\u00e4chst in Berufung und schlie\u00dflich noch in Revision gegen die gerichtlichen Urteile, die die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Ma\u00dfnahmen festgestellt hatten.<\/p>\n<h4>Not one of the guys anymore<\/h4>\n<p>Das Nicht-Eingreifen der \u00fcbrigen anwesenden Polizeibeamt*innen sowie die Tatsache, dass im Nachhinein nur eine von ihnen im Hauptverfahren zugunsten des Angeklagten Sven W. und zu Lasten ihres Vorgesetzten aussagte, machen \u00dcberlegungen zum Zusammenhalt der Einsatzeinheit im Moment der Gewaltanwendung sowie dar\u00fcber hinaus notwendig.<\/p>\n<p>In der Literatur wird dieses Thema zum einen als Korpsgeist oder \u201eBinnenkoh\u00e4sion\u201c<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a> verhandelt. In dem Zusammenhang thematisiert Martin Herrnkind wie Whistleblower*innen durch Mobbing und strukturelle Ausgrenzung aus der polizeilichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden.<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a> Die Polizei als gesamte Institution aber vor allem das jeweilige Einsatzteam wird von den Beamt*innen h\u00e4ufig als Gefahrengemeinschaft imaginiert. Innerhalb der Gemeinschaft sieht man sich einander auf Gedeih und Verderb ausgeliefert und ist daher untereinander auf unbedingte Solidarit\u00e4t und Loyalit\u00e4t angewiesen \u2013 ohne dass dabei zwingend eine reale Gefahr besteht.<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a> Der vergeschlechtlichte Bezug ergibt sich einerseits aus einer Imagination des Polizierens als m\u00e4nnlicher T\u00e4tigkeit,<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a> andererseits aus einer Negativ-Abgrenzung nach au\u00dfen: Die polizeiliche Klientel wird in dieser Logik \u2013 unter anderem unter Bezugnahme auf rassistische Vorannahmen \u00fcber die Gewaltbereitschaft und Gef\u00e4hrlichkeit migrantisierter M\u00e4nnlichkeiten \u2013 diskursiv als Bedrohung inszeniert.<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref26\">[26]<\/a><\/p>\n<p>Wer sich in der Situation der gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dem polizeilichen Gegen\u00fcber oder im Nachgang von der Gefahrengemeinschaft \u201eentsolidarisiert\u201c, indem er*sie die getroffenen Entscheidungen unterbricht oder als fehlerhaft hinterfragt, muss gleicherma\u00dfen mit einer Entsolidarisierung der Kolleg*innen rechnen. Seidensticker betont dabei, dass der polizeiliche Umgang mit Fehlern durch die Analyse hegemonialer M\u00e4nnlichkeitsbilder besser verstehbar wird: \u201eDie Polizeim\u00e4nnlichkeiten wollen und m\u00fcssen sich mit anderen messen und sind dabei grunds\u00e4tzlich als Siegeridentit\u00e4t gepr\u00e4gt, gehen in ihrem Selbstverst\u00e4ndnis also stets als Gewinner vom Feld. Das Eingestehen von Fehlern hat in dieser Identit\u00e4t keinen Platz.\u201c<a href=\"#_ftn27\" name=\"_ftnref27\">[27]<\/a><\/p>\n<p>Im Fall der als Zeugin gegen ihren Vorgesetzten aussagenden Kommissarsanw\u00e4rterin \u00e4u\u00dferte sich dies in der schlechten Bewertung, die sie im Nachgang f\u00fcr ihr Berufspraktikum erhielt.<\/p>\n<h4>Fazit<\/h4>\n<p>Sven W. wurde vor dem Landgericht K\u00f6ln freigesprochen. Jede der beschriebenen polizeilichen Ma\u00dfnahmen von der Anwendung unmittelbaren Zwangs bis zur Blutprobenentnahme wurde vom Gericht als rechtswidrig eingestuft. Im Urteil wird zudem die unzureichende Ermittlung entlastender Umst\u00e4nde f\u00fcr Sven W. durch die Staatsanwaltschaft bem\u00e4ngelt. Die Staatsanwaltschaft ging daraufhin in Revision. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) K\u00f6ln wurde die Revision bez\u00fcglich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamt*innen und der falschen Verd\u00e4chtigung zur\u00fcckgewiesen.<a href=\"#_ftn28\" name=\"_ftnref28\"><strong>[28]<\/strong><\/a> Den Tatbestand der Beleidigung sah das OLG als erf\u00fcllt an, entschied jedoch auf Straffreiheit und f\u00fchrte zudem an, dass Sven W. ein normgem\u00e4\u00dfes Verhalten in der Situation im Polizeiwagen nicht (mehr) zumutbar war (1 RVs 188\/19).<\/p>\n<p>Der Fall ist in vielerlei Hinsicht au\u00dfergew\u00f6hnlich. Er zeigt die brutalen Auswirkungen einer maskulinistischen Polizeikultur auf und erm\u00f6glicht durch die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeiten der polizeilichen Ma\u00dfnahmen einen Diskurs \u00fcber die Hintergr\u00fcnde der Geschehnisse. Ein solcher ist in den meisten F\u00e4llen durch die fehlende staatliche Aufkl\u00e4rung stark erschwert \u2013 eine Debatte um \u00fcberm\u00e4\u00dfige Polizeigewalt wird h\u00e4ufig unter Hinweis auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bereits im Keim erstickt. Die Feststellung der umfassenden Rechtswidrigkeit der Ma\u00dfnahmen l\u00e4sst sich vor allem auf die in dieser Hinsicht besondere, ihre Kolleg*innen belastende Aussage der Kommissaranw\u00e4rterin vor Gericht zur\u00fcckf\u00fchren.<a href=\"#_ftn29\" name=\"_ftnref29\">[29]<\/a> Das l\u00e4sst den Schluss zu, dass in der Praxis eine St\u00e4rkung der (Rechts-)Position polizeilicher Whistleblower*innen zur Aufkl\u00e4rung rechtswidriger polizeilicher Gewaltanwendungen beitragen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>F\u00fcr die wissenschaftliche Betrachtung ist es in dem Zusammenhang gewinnbringend, an die \u00dcberlegungen feministischer Staatstheoretiker*innen wie Eva Kreisky und Marion L\u00f6ffler zum Staat als historisch bedingtem M\u00e4nnerbund anzukn\u00fcpfen. Der Staat ist demnach als Feld zu begreifen, das nicht nur durch einzelne m\u00e4nnliche Seilschaften gepr\u00e4gt ist, sondern in seiner gesamten Verfasstheit bestimmte M\u00e4nnlichkeiten f\u00f6rdert und fordert.<a href=\"#_ftn30\" name=\"_ftnref30\">[30]<\/a> Diese Perspektive bietet eine M\u00f6glichkeit, auch die besondere staatsanwaltschaftliche Erledigungspraxis in F\u00e4llen \u00fcberm\u00e4\u00dfiger polizeilicher Gewaltanwendung in eine m\u00e4nnlichkeitenkritische Analyse einzubinden.<a href=\"#_ftn31\" name=\"_ftnref31\">[31]<\/a> F\u00fcr den geschilderten Fall bedeutet das etwa, die Behandlung der Kommissaranw\u00e4rterin, ebenso wie die Ermittlungspraxis der Staatsanwaltschaft gegen\u00fcber Sven W. und ihr Vorgehen nach den amts- und landgerichtlichen Urteilen weder nur als Resultat der institutionellen N\u00e4he von Staatsanwaltschaft und Polizei, noch als \u201eneutrale\u201c Entscheidungen zu begreifen. Der hier geschilderte Fall zeigt auf, dass k\u00fcnftige Forschungen zu polizeilicher Gewalt von einer staatstheoretischen feministisch informierten Analyse profitieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Polizeiliche Gewaltanwendungen finden nicht im Vakuum statt. Sie sind geformt von den gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnissen, in denen wir leben und bewegen sich zudem oft in einem rechtlichen Graubereich. Es lohnt sich daher, die Erledigungspraxis der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden nicht als End- sondern als Anfangspunkt einer (geschlechterspezifischen) Analyse polizeilicher Gewalt zu betrachten.<\/p>\n<p>***<\/p>\n<p>Nach der Fertigstellung dieses Beitrages hat sich der Fall weiterentwickelt: Die Oberstaatsanw\u00e4ltin, die gegen Sven W. ermittelt und gegen die Freispr\u00fcche zun\u00e4chst Berufung und dann Revision eingelegt hatte, hat mittlerweile die Ermittlungsverfahren gegen die beteiligten Polizeibeamt*innen nach \u00a7\u00a0153a StPO aufgrund mangelnden \u00f6ffentlichen Interesses eingestellt. Gegen diese Einstellung steht kein Rechtsmittel mehr zur Verf\u00fcgung. Sven W. klagt nun gegen das Land NRW auf dem zivilrechtlichen Weg auf Schadensersatz; der Vorgang besch\u00e4ftigt mittlerweile auch den Landtag.<a href=\"#_ftn32\" name=\"_ftnref32\">[32]<\/a><\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0 <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/2174593.html\">https:\/\/openjur.de\/u\/2174593.html<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0 Polizisten in Verdacht \u2013 Vorwurf der Gewalt gegen CSD-Teilnehmer, KSTA online v. 5.4.2019<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0 Gay Pride, Police Shame, TAZ online v. 21.3.2018<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 Blum, B.: Polizistinnen im geteilten Deutschland. Geschlechterdifferenz im staatlichen Gewaltmonopol vom Kriegsende bis in die siebziger Jahre, Essen 2012; Wilz, S. M.: Die Polizei als Organisation, in: Apelt, M.; Tacke, V. (Hg.): Handbuch Organisationstypen, Wiesbaden 2012, S. 113-131 (115ff.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0 Rabe-Hemp, C. E.: POLICEwomen or PoliceWOMEN? Doing Gender and Police Work, in: Feminist Criminology 2009, H. 2, S. 114-129 (115)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0 Behr, R.: Cop Culture \u2013 Der Alltag des Gewaltmonopols, Wiesbaden 2008, S. 25<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0 ebd., S. 68<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00a0\u00a0 ebd., S. 34<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> \u00a0 Sauer, B.: Feminismus und Staat, in: Voigt, R. (Hg.): Handbuch Staat, Wiesbaden 2018, S. 177-187 (181)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> <sup>\u00a0 <\/sup>Hunold,\u00a0D. (2019). \u201eWer hat jetzt die gr\u00f6\u00dferen Eier?!\u201c \u2013 Polizeialltag, hegemoniale M\u00e4nnlichkeit und reflexive Ethnografie, in: Howe, C; Ostermeier, L. (Hg.): Polizei und Gesellschaft, Wiesbaden 2019, S. 47-69; Reuter, J.: Polizei und Gewalt. Eine handlungstheoretische Rekonstruktion polizeilicher Konfliktarbeit. Frankfurt am Main 2014; Behr a.a.O. (Fn. 6)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> \u00a0 Seidensticker, K.: Wandel und Best\u00e4ndigkeit von M\u00e4nnlichkeitskonstruktionen in der Polizei. Ein Werkstattbericht, Hamburg 2021, S. 3<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Reuter a.a.O. (Fn. 10), S. 69; Hunold a.a.O. (Fn. 10), S. 48<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> Prokos, A.; Padavic, I.: \u2018There Oughtta Be a Law Against Bitches\u2019: Masculinity Lessons in Police Academy Training, in: Gender, Work &amp; Organization 2002, H. 4, S. 439-459 (439)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> zuletzt Romo P\u00e9rez, A.: Trading sex for shampoo: exploring machismo in police officers and female offenders\u2019 experiences and perceptions of police sexual misconduct, in: Policing and Society 2021, H. 2, S. 229-243<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> Connell, R.: Der gemachte Mann: Konstruktion und Krise von M\u00e4nnlichkeiten, Wiesbaden 2015, S. 215f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> Behr a.a.O. (Fn. 6), S. 170<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> H\u00fcttermann, J.: Figurationsprozesse der Einwanderungsgesellschaft, Bielefeld 2018,<br \/>\nS. 55<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> Feltes, T. u.a.: \u201e\u2026, dann habe ich ihm auch schon eine geschmiert.\u201c Autorit\u00e4tserhalt und Eskalationsangst als Ursachen polizeilicher Gewaltaus\u00fcbung, in: Monatsschrift f\u00fcr Kriminologie und Strafrechtsreform 2007, H. 4, S. 285\u2013303<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> Sauer a.a.O. (Fn. 9), S. 183<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> Dein robuster Freund und Helfer, Spiegel Online v. 18.2.2018<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> Wachsende Gewalt, K\u00f6lnische Rundschau v. 27.2.2018<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> Behr, R: Warum Polizisten oft schweigen, wenn sie reden sollten \u2013 Ein Essay zur Frage des Korpsgeistes in der deutschen Polizei, in: Feltes, T. (Hg.): Neue Wege, neue Ziele. Polizieren und Polizeiwissenschaft im Diskurs, Frankfurt am Main 2009, S. 25-43 (26)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> vgl. Herrnkind, M.: Was der Whistleblower von den Kollegen zu erwarten hat, in: Polizei heute 2006, H. 1, S. 58-61 (58f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> Seidensticker a.a.O. (Fn. 11), S. 4<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> ebd., S. 10<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref26\" name=\"_ftn26\">[26]<\/a> Behr, R.: Diskriminierung durch Polizeibeh\u00f6rden, in: Scherr, A. u.a. (Hg.): Handbuch Diskriminierung, Wiesbaden 2016, S. 1-19 (9)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref27\" name=\"_ftn27\">[27]<\/a> Seidensticker, K.: Fehlerkultur der Polizei, in: SIAK-Journal \u2212 Zeitschrift f\u00fcr Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis 2019, H. 3, S. 78-91 (85)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref28\" name=\"_ftn28\">[28]<\/a> <sup>\u00a0 <\/sup>Revisionsprozess zu Vorfall bei CSD: Beleidigung straffrei, S\u00fcddeutsche Zeitung online v. 18.2.2020<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref29\" name=\"_ftn29\">[29]<\/a><sup> \u00a0 <\/sup>\u201eFast jeder Polizist hat eine Leiche im Keller, weil jeder mal was falsch gemacht hat, was vertuscht wurde\u201c, Republik v. 13.4.2021<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref30\" name=\"_ftn30\">[30]<\/a> Kreisky, E.; L\u00f6ffler, M.: Maskulinismus und Staat: Beharrung und Ver\u00e4nderung, in: Ludwig, G. u.a. (Hg.): Staat und Geschlecht, Baden-Baden 2009, S. 75-88 (79)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref31\" name=\"_ftn31\">[31]<\/a> vgl. Abdul-Rahman,\u00a0L. u.a.: Polizeiliche Gewaltanwendungen aus Sicht der Betroffenen, Bochum 2020, S. 75<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref32\" name=\"_ftn32\">[32]<\/a> <a href=\"http:\/\/www1.wdr.de\/nachrichten\/rheinland\/polizeiopfer-verklagt-land-100.html\">www1.wdr.de\/nachrichten\/rheinland\/polizeiopfer-verklagt-land-100.html<\/a><\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Hannah Esp\u00edn Grau Die wenigsten F\u00e4lle \u00fcberm\u00e4\u00dfiger polizeilicher Gewalt landen vor Gerichten. 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