{"id":21033,"date":"2021-12-15T20:33:27","date_gmt":"2021-12-15T20:33:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=21033"},"modified":"2021-12-15T20:33:27","modified_gmt":"2021-12-15T20:33:27","slug":"der-gefaehrder-im-polizeirecht-zwischenbilanz-der-polizeigesetzgebung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=21033","title":{"rendered":"Der \u201eGef\u00e4hrder\u201c im Polizeirecht:\u00a0Zwischenbilanz der Polizeigesetzgebung"},"content":{"rendered":"<h3>von Anna Busl<\/h3>\n<p><strong>\u201eDie Gefahr, die uns droht ist der totale Staat im Gewande der Legalit\u00e4t \u2013 die Diktatur hinter der Fassade formaler Demokratie.\u201c Das sagte das IG Metall Vorstandsmitglied Georg Benz 1967 im Kampf gegen die Notstandsgesetze. Wieviel Fassade ist noch \u00fcbrig? Das ist die Frage heute.<\/strong><\/p>\n<p>Sicherlich, keines der Reformvorhaben wird nicht garniert damit, dass dieses f\u00fcr die St\u00e4rkung des \u201eRechtsstaats\u201c erforderlich w\u00e4re. Und je mehr auf der Welt und in diesem Land der schreiende Widerspruch zwischen Bed\u00fcrfnissen und Mangel, zwischen arm und reich, zwischen Zerst\u00f6rung der Lebensgrundlagen und Festhalten der wenigen Profiteure am \u201eweiter so\u201c, desto mehr wird \u201edie Notwendigkeit der St\u00e4rkung des Rechtsstaates\u201c durch St\u00e4rkung der \u201eSicherheitsarchitektur\u201c umso lauter propagiert. Allein ein Blick auf die Neuerungen der letzten Jahre in den Polizeigesetzen der L\u00e4nder hinterl\u00e4sst tiefe Risse in der Fassade und \u2013 mag man auch noch so oft \u201eerforderlich zur St\u00e4rkung des Rechtsstaats\u201c dar\u00fcber schreiben \u2013 die Risse bleiben, werden tiefer und r\u00fctteln an den Grundfesten.<!--more--><\/p>\n<p>September 2021. In M\u00fcnchen tagt die \u201eIAA Mobility\u201c-Messe. An Br\u00fccken oder von Br\u00fccken herunter werden Transparente aufgeh\u00e4ngt. Es folgen zahlreiche Ingewahrsamnahmen nach dem bayerischen Polizeiaufgabengesetz (PAG). CSU-Generalsekret\u00e4r Blume \u00e4u\u00dfert dazu auf Twitter: \u201eBr\u00fcckenkletterer bleiben bis Messeende eingesperrt! So l\u00e4uft\u00b4s in Bayern!\u201c dazu \u201aangespannter Bizeps-Emoji\u2018.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><\/p>\n<p>Zentral bei all den Neuerungen der Polizeigesetze, wie eben der Ingewahrsamnahme in Bayern, ist der Begriff des \u201eGef\u00e4hrders\u201c. Nur: Kein bundesdeutsches Gesetz kennt den Begriff \u201eGef\u00e4hrder\u201c. Bekannt ist lediglich die im Rahmen der Innenministerkonferenz verabredete polizeiliche Definition: \u201eEin Gef\u00e4hrder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des \u00a7 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird.\u201c<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Prominent bekannt wurde der Begriff des \u201eGef\u00e4hrders\u201c u.\u00a0a. durch die \u00c4u\u00dferungen des ehemaligen Bundesinnenministers Sch\u00e4uble, der den \u201eGef\u00e4hrder\u201c zum Schl\u00fcsselbegriff der Sicherheitspolitik erkl\u00e4rte.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Ein politischer Begriff, rechtlich nicht definiert, sondern \u201eein sicherheitspolitisches Konstrukt zur changierenden Bek\u00e4mpfung von Risikofaktoren und der \u201aFeinde\u2018 der Demokratie. Es ist darin gerade angelegt, dass die Feststellung der Risikofaktoren und der \u201aFeinderkl\u00e4rung\u2018 beliebig m\u00f6glich ist.\u201c<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Im Folgenden soll nach dieser Welle der Reformen der Polizeigesetze der L\u00e4nder ein erster vergleichender \u00dcberblick \u00fcber einen Teil der neuen polizeirechtlichen Instrumentarien gegen \u201eGef\u00e4hrder*innen\u201c dargestellt werden. Nicht zuletzt deshalb, weil davon auszugehen ist, dass diese neuen Instrumentarien, die sich alle auch im derzeitigen Stand des Arbeitsentwurfs f\u00fcr ein \u201eMusterpolizeigesetz\u201c<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> wiederfinden, fl\u00e4chendeckend zum \u201eStandard\u201c polizeilichen Handelns werden sollen.<\/p>\n<h4>Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverbote<\/h4>\n<p>Nicht mehr \u201enur\u201c Platzverweise und Aufenthaltsverbote, sondern nunmehr auch Aufenthaltsvorgaben und -anordnungen sind Teil dieses neuen Instrumentariums. M\u00f6glich ist damit nicht nur das Verbot, an einem bestimmten Ort zu sein, sondern auch die Anordnung, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen. Der Grundrechtseingriff ist damit deutlich intensiver und kann de facto einem Freiheitsentzug i.S.v. Art. 2 II 2 GG, 104 GG gleichkommen, je nachdem, wie eng die Aufenthalts-anordnung geschn\u00fcrt wird, also z.\u00a0B. lediglich auf einen kleinen Radius beschr\u00e4nkt wird. Die Folgen k\u00f6nnen dementsprechend betr\u00e4chtlich sein: nicht nur, dass die Teilhabe an Veranstaltungen, an Versammlungen,<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> an Kultur gef\u00e4hrdet ist; derartige Eingriffe k\u00f6nnen existenzgef\u00e4hrdend sein, wenn die Berufsaus\u00fcbung dadurch eingeschr\u00e4nkt wird. Hinzu kommen Kontaktverbote, also die Untersagung, mit einer Person oder einer Personengruppe Kontakt aufzunehmen.<\/p>\n<p>Die Aufenthaltsanordnungen stehen in einigen Bundesl\u00e4ndern unter einem Richtervorbehalt und k\u00f6nnen daher grunds\u00e4tzlich nur durch ein Gericht angeordnet werden (so bspw. in Niedersachsen nach \u00a7 17b NPOG oder in Brandenburg nach \u00a7 28c BbgPolG). Eine Anordnung durch die Polizei ist in diesem Fall allerdings bei \u201eGefahr im Verzug\u201c m\u00f6glich. In den Bundesl\u00e4ndern Hessen (\u00a7 31a Abs. 2 HSOG), Schleswig-Holstein (\u00a7 201 Abs. 3 LVwG), Bayern (Art. 16 Abs. 2 PAG) sowie Mecklenburg-Vorpommern (\u00a7 67b Abs. 2 SOG MV) kann hingegen stets die Polizeibeh\u00f6rde den Aufenthalt anordnen \u2013 lediglich die Verl\u00e4ngerung der Anordnung muss in der Regel durch ein Gericht erfolgen.<\/p>\n<p>Am weitesten gefasst sind das PAG Bayern (Art. 16 Abs. 2 PAG), das f\u00fcr ein Kontaktverbot lediglich voraussetzt, dass dies zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> f\u00fcr ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist, und das f\u00fcr ein Aufenthaltsgebot verlangt, dass \u201edie Begehung von Straftaten\u201c droht. Ebenso wird in Sachsen \u2013 \u00a7 21 Abs. 2 und 3 SPVD \u2013 lediglich vorausgesetzt, dass derartige Anordnungen \u201ezum Zweck der Verh\u00fctung von Straftaten\u201c erforderlich sind.<\/p>\n<p>Den Polizeigesetzen Baden-W\u00fcrttembergs (\u00a7 31 Abs. 1 und 2 PolG BW), Brandenburgs (\u00a7 28c Abs. 1 und 2 BbgPolG), Niedersachsens (\u00a7 17b Abs. 1 und 2 NPOG), Nordrhein-Westfalens (\u00a7 34b Abs. 1 PolG NRW), Sachsen-Anhalts (\u00a7 36a Abs. 1 und 2 SOG LSA), Hessens (\u00a7 31a Abs. 2 HSOG), Mecklenburg-Vorpommerns (\u00a7 67b Abs. 1 PolG MV) und des Saarlands (\u00a7 12 Abs. 4 SPolG) ist gleich, dass jeweils \u201ebestimmte Tatsachen\u201c vorausgesetzt sind, die \u201einnerhalb eines \u00fcbersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise\u201c die Annahme einer terroristischen Straftat rechtfertigen oder das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet, dass sie innerhalb eines \u00fcbersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird\u201c. Eine Formulierung aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum BKA-Gesetz:<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Ein Geschenk f\u00fcr all diejenigen Kr\u00e4fte, denen das \u201etradierte sicherheitsrechtliche Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenw\u00e4rtiger Gefahren\u201c,<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> denen das Vorliegen wenigstens tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte l\u00e4stig war. Ein solches Geschenk freilich weist man nicht zur\u00fcck. Die Ausf\u00fchrungen des BVerfG zur \u201edrohenden Gefahr\u201c beziehen sich eng begrenzt auf \u201eterroristische Straftaten\u201c, \u00fcberl\u00e4sst deren Definition aber wiederum dem Gesetzgeber. Recht einheitlich verweisen die Landespolizeigesetze auf die einschl\u00e4gigen Straftatbest\u00e4nde der \u00a7\u00a7 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat) und 129a (Bildung einer terroristischen Vereinigung) StGB. Deren Einf\u00fchrung wurde bereits zu Recht als \u201eVerpolizeilichung des Strafrechts\u201c und Ausdehnung des Strafrechts \u201ein das Vorfeld des Vorfelds\u201c<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> scharf kritisiert. Durch Verweisnormen innerhalb der genannten Strafrechtsparagrafen wird der zur Verf\u00fcgung stehende Strafrechtskatalog wiederum noch weiter ausgedehnt, bis hin zum Versuch der Zerst\u00f6rung eines wichtigen Arbeitsmittels (bspw. der Polizei) in \u00a7 305 StGB. Nunmehr wird durch diese Instrumentarien wiederum auf diese bereits verpolizeilichten uferlosen Straftatbest\u00e4nde polizeirechtlich, und damit deutlich niedrigschwelliger als in der Strafprozessordnung (StPO), zur\u00fcckgegriffen. Die bisherige Eingrenzung des Gefahrenabwehrrechts auf die Abwehr von (konkreten, unmittelbaren, gegenw\u00e4rtigen) Gefahren f\u00fcr ein bestimmtes Schutzgut wird ersetzt durch ein Gefahrenabwehrrecht, das vor der Begehung von teilweise v\u00f6llig ad\u00e4quatem Verhalten, teilweise bagatellhaftem Handeln sch\u00fctzen soll, da dieses in den Kontext des \u201eTerrorismus\u201c gesetzt wird. Das Ergebnis ist ein umfassendes, ineinandergreifendes Instrumentarium \u201eim Vorfeld des Vorfelds des Vorfelds\u201c. Das Ergebnis: Die Inkriminierung grundgesetzlich gesch\u00fctzten Verhaltens, der Freifahrtschein f\u00fcr die Sicherheitsbeh\u00f6rden, gegen grundrechtlich gesch\u00fctztes Verhalten vorgehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bis auf Sachsen, das die H\u00f6chstl\u00e4nge der Kontaktverbote auf zwei Monate befristet, k\u00f6nnen diese Anordnungen jeweils f\u00fcr drei Monate getroffen werden, theoretisch unbegrenzt f\u00fcr jeweils immer wieder zwei bzw. drei Monate verl\u00e4ngerbar.<\/p>\n<h4>Elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung<\/h4>\n<p>Ein inzwischen in der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der L\u00e4ndergesetze (au\u00dfer Berlin, Bremen und Th\u00fcringen) zu findendes Instrument ist das der \u201eelektronischen Aufenthalts\u00fcberwachung\u201c (vgl. \u00a7 32 Abs. 1 PolG BW, \u00a7 30 Abs. 1 PolDVG HH, \u00a7 67a SOG MV, \u00a7 17c NPOG, \u00a7 34c PolGNRW, \u00a7 31a HSOG, \u00a7 61 S\u00e4chsPDVG, \u00a7 36c iVm \u00a7 36a SOG LSA, \u00a7 38 SPolDVG, \u00a7 201b LVwG SH): Rund um die Uhr unter den \u201eAugen\u201c der Polizeibeh\u00f6rden, im wahrsten Sinne des Wortes auf \u201eSchritt und Tritt\u201c \u00fcberwacht. Ein \u201etiefgreifender Grundrechtseingriff insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG\u201c, wie das BVerfG in seiner Entscheidung zur elektronischen Aufenthalts\u00fcberwachung f\u00fcr strafrechtlich verurteilte Personen feststellte.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Im Gegensatz zu dieser (durchaus zu kritisierenden) Entscheidung, in der ein derartiger Eingriff unter Verweis darauf, dass eine entsprechende Weisung nur erlassen werden darf, \u201ewenn die hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene weitere schwere Straftaten \u2026 begeht\u201c, f\u00fcr verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt wurde, handelt es sich jedoch bei einer polizeirechtlichen Anordnung um einen Eingriff, ohne dass irgendeine Tat tats\u00e4chlich begangen wurde. Vielmehr ist nach den polizeirechtlichen Vorschriften, wie bereits bei den Instrumentarien der Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbote, regelm\u00e4\u00dfig ausreichend, dass \u201ebestimmte Tatsachen\u201c die Annahme rechtfertigen, dass eine Person \u201einnerhalb eines \u00fcberschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise\u201c eine Straftat begehen wird oder \u201ederen individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr begr\u00fcndet, dass sie innerhalb eines \u00fcberschaubaren Zeitraums eine Straftat\u201c begehen wird, wobei auch hier regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber den R\u00fcckgriff auf \u00a7 129a StGB bzw. \u00a7 89a StGB ein ausufernder Katalog an Straftaten in Rede steht.<\/p>\n<p>In Sachsen (\u00a7 61 S\u00e4chsPVGD) wird eine Anordnung der elektronischen Aufenthalts\u00fcberwachung noch weiter und damit unbestimmter dann erm\u00f6glicht, um von den \u201eanlassgebenden\u201c Straftaten abzuhalten bzw. Verst\u00f6\u00dfen gegen Aufenthaltsanordnungen vorzubeugen, wobei \u201eanlassgebende Straftat\u201c erneut eine solche ist, die lediglich \u201eihrer Art nach konkretisiert\u201c und \u201egegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im \u00f6ffentlichen Interesse geboten ist\u201c, gerichtet ist. In Bayern ist der Eingriff erneut unter den niedrigsten Voraussetzungen m\u00f6glich: Art. 34 PAG sieht vor, dass zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr f\u00fcr ein bedeutendes Rechtsgut durch den Richter die elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung angeordnet werden kann.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur Aufenthaltsvorgabe ist bei der elektronischen Aufenthalts\u00fcberwachung durchg\u00e4ngig die richterliche Anordnung Voraussetzung und eine dreimonatige H\u00f6chstfrist festgelegt, die aber erneut \u2013 unbegrenzt \u2013 um jeweils bis zu drei Monate verl\u00e4ngert werden kann.<\/p>\n<h4>Strafandrohung in den Polizeigesetzen<\/h4>\n<p>Einige der L\u00e4nder, die Aufenthaltsvorgaben bzw. die elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung eingef\u00fchrt haben, sehen dar\u00fcber hinaus Strafvorschriften vor, die die Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der \u00dcberwachung unter Strafe stellen.<\/p>\n<p>Zwar beziehen sich die Strafnormen nur auf solche Anordnungen, die unter Richtervorbehalt stehen. So ist beispielsweise der Versto\u00df gegen eine polizeiliche Aufenthaltsanordnung nach \u00a7 31a Abs. 2 Nr. 1 HSOG nicht strafbew\u00e4hrt. Bei einem Versto\u00df gegen eine Anordnung, die durch die Polizei bei Annahme von Gefahr im Verzug erlassen wurde, gilt allerdings die Strafandrohung analog zum Versto\u00df gegen richterliche Anordnungen.<\/p>\n<p>Beispielhaft sei hierbei die Regelung aus NRW (\u00a7 34d PolG NRW) benannt, die eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorsieht, wenn einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung der Aufenthaltsvorgabe oder elektronischen Aufenthalts\u00fcberwachung zuwider gehandelt wird und dadurch der Zweck der Anordnung bzw. die kontinuierliche Feststellung des Aufenthaltsortes verhindert wird.<\/p>\n<p>\u00c4hnliche Regelungen enthalten \u00a7 134 Abs. 1 PolG BW, \u00a7 28e BbgPolG (bezogen auf Aufenthalts- und Kontaktanordnungen), \u00a7 43b Abs. 1 HSOG, \u00a7 67d Abs. 1 und 2 PolG MV, \u00a7 49a Abs. 2 NPOG, \u00a7 34d Abs. 1 PolG NRW, \u00a7 106 Abs. 1 S\u00e4chsPVDG, \u00a7 106 Abs. 1 und 2 SOG LSA sowie \u00a7 201b Abs. 9 LVwG SH (bezogen auf ein Zuwiderhandeln gegen die Anordnung der elektronischen Aufenthalts\u00fcberwachung). Auch im oben genannten \u201eMusterpolizeigesetz\u201c sind solche Strafandrohungen offenbar vorgesehen.<\/p>\n<p>Das Konstrukt der strafrechtlichen Ahndung der Zuwiderhandlung gegen polizeiliche gefahrenabwehrrechtliche Anordnungen nach dem Polizeirecht ist neu<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> und zeigt, welche Entgrenzung staatlichen Handelns daraus zwingend folgen muss: Wenn es ausreicht, dass eine vage Gefahr droht, um eine Anordnung zur elektronischen Aufenthalts\u00fcberwachung zu treffen, und hieraus wieder bei Zuwiderhandeln eine Strafbarkeit begr\u00fcndet werden kann, wird auch jenseits der bereits rechtsstaatswidrigen Strafbarkeit im Vorfeld und im Vorbereitungsstadium eine Strafbarkeit geschaffen, die wiederum den Gefahrenverdacht begr\u00fcndet. Ein Zirkelschluss mit der Folge umfassenden polizeilichen Zugriffs, wahlweise und ineinandergreifend repressiv und pr\u00e4ventiv.<\/p>\n<h4>Unterbindungsgewahrsam<\/h4>\n<p>Der Unterbindungsgewahrsam oder Pr\u00e4ventivgewahrsam (der Begriff Vorbeugegewahrsam wird wegen der \u00c4hnlichkeit zum faschistischen Begriff der \u201eVorbeugehaft\u201c vermieden<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a>) ist keine Strafe im rechtlichen Sinne, er setzt kein Verschulden, keine Schuldf\u00e4higkeit voraus, die strafrechtliche Unschuldsvermutung gilt nicht. Die Freiheit wird pr\u00e4ventiv entzogen. War dies noch in den 1970er Jahren maximal f\u00fcr 48 Stunden bei richterlicher Anordnung m\u00f6glich, wurde die H\u00f6chstfrist immer weiter ausgedehnt. Durch die Reform der Landespolizeigesetze fand \u201ewegsperren f\u00fcr immer\u201c auch tats\u00e4chlich Eingang in die erste Neufassung des bayerischen PAG und wurde erst mit der j\u00fcngsten Novelle (2021) reformiert. Was bis dato f\u00fcr viele in einem Rechtsstaat nicht denkbar war, mit einem Rechtsstaat schlechthin nicht vereinbar galt, war zur Realit\u00e4t geworden: Einsperren \u2013 f\u00fcr immer \u2013 ohne Schuldnachweis. Zwar mag dies letztlich nicht zur Gesetzesrealit\u00e4t geworden sein, aber der Bann ist gebrochen. Die inzwischen m\u00f6gliche Dauer des Gewahrsams in den verschiedenen Bundesl\u00e4ndern zeigt die derzeitige Dynamik: Eine Dynamik in Richtung immer l\u00e4nger, immer extensiver.<\/p>\n<p>In Baden-W\u00fcrttemberg (\u00a7 33 PolG BW) und in Sachsen (\u00a7\u00a7 22ff. S\u00e4chsPVDG) betr\u00e4gt die H\u00f6chstdauer 14 Tage. In Bayern \u2013 nach der Reform \u2013 nunmehr h\u00f6chstens zwei Monate (Art. 17-20 PAG BY). In Niedersachsen (\u00a7\u00a7 18ff NPOG) 35 Tage, in NRW (\u00a7\u00a7 35ff PolG NRW) 28 Tage, in Brandenburg (\u00a7\u00a7 17ff, \u00a7 28d Bbg PolG) und Sachsen-Anhalt (\u00a7\u00a7 37 ff SOG LSA) vier Tage, im Saarland (\u00a7\u00a7 13ff SPolG) und Bremen (\u00a7\u00a7 13ff BremPolG) 8 Tage, in Hamburg (\u00a7\u00a7 13ff SOG HH), in Hessen (\u00a7\u00a7 32ff HSOG), in Mecklenburg-Vorpommern (\u00a7\u00a7 55ff PolG MW) und in Th\u00fcringen (\u00a7\u00a7 19ff PAG TH) 10 Tage. In Berlin darf nach dem Polizeigesetz eine Ingewahrsamnahme h\u00f6chstens bis 24 Uhr des Folgetags erfolgen, eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identit\u00e4tsfeststellung h\u00f6chstens 12 Stunden (\u00a7\u00a7 30ff ASOG Bln), in Rheinland-Pfalz (\u00a7\u00a7 14 POG RhPf) 7 Tage. In Schleswig-Holstein (\u00a7\u00a7 204ff LVwG SH) gibt es keine gesetzliche Begrenzung.<\/p>\n<p>Und \u2013 hier greifen die verschiedenen Neuerungen ineinander \u2013 die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Ingewahrsamnahme wurden teilweise erweitert, um eine Kontakt- oder Aufenthaltsanordnung oder die elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung durchzusetzen: So in Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 PAG BY, \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4 SOG HH (10 Tage), \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 3 HSOG (2 oder 10 Tage (elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung)), \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 5 SOG MV (h\u00f6chstens 3 Tage), \u00a7 35 Abs. 1 Nr. 6 PolG NRW (h\u00f6chstens 7 Tage), \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 3 S\u00e4chsPVDG (h\u00f6chstens 3 Tage), \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 LVwG SH.<\/p>\n<p>Das Ergebnis dessen ist die Einf\u00fchrung einer Ersatzstrafe: Weggesperrt wird aufgrund einer Gefahr, die damit begr\u00fcndet wird, dass einer Anordnung aufgrund einer Gefahr nicht gefolgt wurde.<\/p>\n<h4>Wegsperren \u2013 ohne anwaltlichen Beistand!<\/h4>\n<p>Dass bei einer Ingewahrsamnahme selbstverst\u00e4ndlich das Recht auf einen anwaltlichen Beistand festgeschrieben sein m\u00fcsste, ergibt sich aus der Sache selbst: Eine Freiheitsentziehung ist einer der gravierendsten Eingriffe in die Grundrechte. Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) muss folgen, dass Betroffene die M\u00f6glichkeit erhalten, sich eines Bevollm\u00e4chtigten zu bedienen. W\u00e4hrend im Strafverfahren unabh\u00e4ngig von der Dauer der Haft in Haftsachen immer ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, \u00a7 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, sieht das FamFG (Gesetz in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), das f\u00fcr das gerichtliche Verfahren in Gewahrsamssachen einschl\u00e4gig ist, lediglich vor, dass gem. \u00a7 419 ein Rechtsbeistand durch den Richter gew\u00e4hrt werden kann. Lediglich in Brandenburg ist ein Rechtsbeistand zu gew\u00e4hren, jedoch erst nach der richterlichen Anordnung der Gewahrsamnahme und wenn diese die Dauer von vier Tagen \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>In Baden-W\u00fcrttemberg wird hingegen noch nicht einmal die Benachrichtigung einer Vertrauensperson vorgeschrieben. In Bayern wird in Art. 19 Abs. 2 PAG (genauso wie in \u00a7 32 Abs. 2 Satz 1 ASOG Bln, \u00a7 13b SOG HH, \u00a7 20 NPOG, \u00a7 13 Abs. 2 Satz 1 SPolG, \u00a7 24 Abs. 2 S. 1 S\u00e4chsPVDG, \u00a7 39 Abs. 2 S. 1 SOG LSA, \u00a7 23 Abs. 3 S. 1 ThPAG, \u00e4hnlich in Bremen, \u00a7 15 BremPolG, der explizit auf einen Rechtsanwalt Bezug nimmt) festgelegt, dass der festgehaltenen Person unverz\u00fcglich Gelegenheit zu geben ist, einen Angeh\u00f6rigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gef\u00e4hrdet wird. \u00a7 56 SOG MV wie \u00a7 16 Abs. 2 POG RhPf und \u00a7 200 Abs. 2 Satz 1 LVwG SH sieht von dieser Einschr\u00e4nkung immerhin ab.<\/p>\n<h4>Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Identit\u00e4tsfeststellung<\/h4>\n<p>In NRW wurde 2018 weiterhin eine spezielle Erm\u00e4chtigung eingef\u00fchrt (\u00a7 38 Abs. 2 Nr. 5 PolGNW): Demnach kann, sofern Tatsachen die Annahme begr\u00fcnden, dass die Identit\u00e4tsfeststellung innerhalb der n\u00e4chsten 12 Stunden vors\u00e4tzlich verhindert worden ist, eine Ingewahr-samnahme bis zu sieben Tagen erfolgen.<\/p>\n<p>Dem gegen\u00fcbergestellt erlaubt \u00a7 163 c Abs. 2 StPO eine Freiheits-entziehung zum Zwecke der Identit\u00e4tsfeststellung von h\u00f6chstens zw\u00f6lf Stunden. Die Bef\u00fcrchtung, dass das Polizeirecht angewendet wird, um die Pflichten und Begrenzungen staatlichen Handelns, die sich aus der StPO ergeben, zu umgehen, ist l\u00e4ngst eingetreten: Erstmals angewendet wurde dieser Paragraph Anfang 2019 bei einer Blockade eines Kohlebaggers, dann 2020 u.\u00a0a. gegen 22 Teilnehmende nach einer Baggerbesetzung und Anfang Oktober diesen Jahres erneut bei einer Blockade in L\u00fctzerath.<\/p>\n<p>Ein Gesetz, ausgerichtet darauf und angewendet gegen Klima-aktivist*innen, die bei Besetzungen im rheinischen Braunkohlerevier ihre Fingerkuppen verklebt hatten, so dass eine Identit\u00e4tsfeststellung anhand der Fingerabdr\u00fccke nicht m\u00f6glich war. Es kann daher fast niedlich als \u201eLex Hambi\u201c bezeichnet werden. Tats\u00e4chlich ist es: Wegsperren, ohne dass die Grundlage f\u00fcr eine Untersuchungshaft vorgelegen h\u00e4tte. Tats\u00e4chlich ist es: Beugehaft zur Erzwingung der Herausgabe von Personalien, Wegsperren politischer Aktivist*innen \u2013 im Sinne derjenigen, die der eine oder die andere nachweisbar als Gef\u00e4hrder*in des Klimas bezeichnen wird: von Energiekonzernen wie RWE.<\/p>\n<h4>Anwendungspraxis \u2013 zum Schutz der herrschenden Ordnung<\/h4>\n<p>Die Klimaaktivist*innen in NRW sind nicht die einzigen, die einem zum viel beschworenen Bild des \u201eterroristischen Gef\u00e4hrders\u201c nicht recht einfallen m\u00f6gen. Sicherlich gilt das auch f\u00fcr weitere Beispiele. Bei einem Polizeieinsatz im Februar 2019 in einem Lager f\u00fcr Gefl\u00fcchtete in Schweinfurt versuchte der \u00f6ffentlichen Berichterstattung nach einer der Bewohner zu entkommen und kletterte aus einem Fenster. Im Hof sammelten sich die Bewohner*innen. Die Stimmung sei \u201esehr aggressiv\u201c, will die Polizei bemerkt haben und k\u00f6nne \u201ejederzeit eskalieren\u201c. Einzelne Fl\u00fcchtlinge w\u00fcrden Steine \u201ein die Hand nehmen\u201c. Das Ergebnis: Elf Fl\u00fcchtlinge in Gewahrsam, die meisten f\u00fcr mehrere Wochen, einer aber auch zwei Monate lang. Um Schlimmeres zu verhindern, so lautete die Begr\u00fcndung.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a><\/p>\n<p>W\u00e4hrend ihrer Zeit im Gef\u00e4ngnis bekamen sie keine Anw\u00e4ltin zur Seite gestellt, die sie h\u00e4tte unterst\u00fctzen und Akten einsehen k\u00f6nnen. Am Ende wurden sie abgeschoben. Ma\u00dfnahmen nach der StPO wurden nicht getroffen. Vielleicht ganz bewusst, um die erk\u00e4mpften Rechte, die dem Beschuldigten zustehen, zu umgehen. Vielleicht auch, weil die Schwelle f\u00fcr eine Ma\u00dfnahme nach der StPO gar nicht erst \u00fcberschritten wurde. Und dennoch erfolgte das sch\u00e4rfste Schwert, das der Staat anwenden kann: Der Entzug der Freiheit. Ohne anwaltlichen Beistand. Ohne dass die \u00d6ffentlichkeit etwas davon erfuhr. Im Heimlichen. Dem Bericht der PAG-Kommission zur Begleitung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes vom 30.8.2019 zufolge wurde seit August 2017 gegen 19 Personen Pr\u00e4ventivhaft angeordnet, 16 davon waren ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige. Nur zwei der 19 waren anwaltlich vertreten.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a><\/p>\n<p>Auch in NRW wurde eine interessante Bilanz gezogen: dort seien innerhalb des ersten Jahres nach Inkrafttreten 29 Personen l\u00e4nger als bis dato m\u00f6glich in Gewahrsam genommen worden, davon vier wegen der Weigerung sich zu identifizieren. Dennoch wurde befunden, \u201eMa\u00df und Mitte\u201c gewahrt zu haben.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a><\/p>\n<p>Die wirkliche Gefahr droht sicherlich nicht von Gefl\u00fcchteten und Baggerbesetzer*innen, sondern von denen, die sich stolz damit br\u00fcsten, dass der Staat diese wegsperrt. Sie besteht in Ma\u00dfnahmen und Gesetzen, die den Rechtsstaat aush\u00f6hlen und den repressiven Staat aufr\u00fcsten. Sie besteht darin, dass als Recht und Gesetz bezeichnet wird, was tats\u00e4chlich Instrumentarium zur Sicherung von Herrschaft und einer Ordnung der wenigen Reichen, der Konzerne ist, einer Ordnung der Abschottung und Grenzen. Ein Instrumentarium gegen die Schw\u00e4chsten und gegen die politisch Missliebigen. Gegen diese Gefahr gilt es Widerstand zu leisten.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0 <a href=\"https:\/\/twitter.com\/MarkusBlume\/status\/1435576525429039114\">https:\/\/twitter.com\/MarkusBlume\/status\/1435576525429039114<\/a> v. 8.9.2021<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Pr\u00e4ventivhaft f\u00fcr \u201eGef\u00e4hrder\u201c (WD3 \u2013 3000- 002\/17), S. 17<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0 Interview im \u201eSpiegel\u201c v. 8.7.2007<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0 Arnold, J.: Zum sicherheitspolitischen Konstrukt des Gef\u00e4hrders, in: RAV Informations-brief, Nr. 114 (2017), S. 36f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0 Sachstandsbericht des UA RV des AK II zur Vorlage an die 214. Sitzung der IMK am 16.-18.6.2021, Stand: 17.3.2021<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0 Nur wenige Polizeigesetze enthalten explizit den Satz, dass die Vorschriften des Versammlungsrechts unber\u00fchrt bleiben: Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0 Zum Begriff der \u201edrohenden Gefahr\u201c: Lippa, M.: Die \u201edrohende Gefahr\u201c \u2013 eine konkrete Gefahr f\u00fcr die Freiheitsrechte, in: in B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 117 (November 2018), S. 11-19<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00a0 Bundesverfassungsgericht: Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016: 1 BvR 966\/09 und 1 BvR 1140\/09, Rn. 112, <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2016\/04\/rs20160420_1bvr096609.html\">www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2016\/04\/rs20160420_1bvr096609.html<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> \u00a0 ebd.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Paeffgen, U.: \u00a7 89a Rn. 1f., in: Kindh\u00e4user, U.\/Neumann, U.\/Paeffgen, U. (Hg.): Strafgesetzbuch Kommentar, Baden-Baden 2017<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Beschluss v. 1.12.2020, 2 BvR 916\/11, 2 BvR 636\/12, Rn. 272, <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2020\/12\/rs20201201_2bvr091611.html\">www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2020\/ 12\/rs20201201_2bvr091611.html<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Bisher wurden Verst\u00f6\u00dfe bspw. gegen polizeiliche Platzverweise in manchen Bundesl\u00e4ndern lediglich als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so z.\u00a0B. in Sachsen-Anhalt nach \u00a7 107 SOG LSA, vgl. auch: Arzt, C.: Anh\u00f6rung zur 6. Novelle PolG NRW am 7. Juni 2018 im Landtag NRW, S. 19; wie bei allen Verwaltungsakten kann au\u00dferdem ein Zwangsgeld verh\u00e4ngt werden, wenn einer Anordnung \u2013 bspw. bei der Wegweisung aus einer Wohnung \u2013 nicht gefolgt wird.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> s. Wroblewski, A.\/Rehmke, S.: Sicherheit durch Polizeigewahrsam, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 63 (H.<\/h6>\n<h6>2\/1999), S. 58-68<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> Bayern \u2013 Peilsender am Bein, S\u00fcddeutsche Zeitung v. 17.2.2019<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> <a href=\"http:\/\/www.pag.bayern.de\/assets\/stmi\/direktzu\/190830_abschlussbericht_pag-kommission.pdf\">www.pag.bayern.de\/assets\/stmi\/direktzu\/190830_abschlussbericht_pag-kommission.pdf<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> Pressemitteilung des Ministeriums des Innern NRW: \u201eBilanz zu 1 Jahr \u201eSicherheitspaket I\u201c: \u201eMa\u00df und Mitte wurden gewahrt\u201c v. 12.12. 2019<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Anna Busl \u201eDie Gefahr, die uns droht ist der totale Staat im Gewande der<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,131],"tags":[280,1129,1234,1291,1464],"class_list":["post-21033","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-127","tag-bayern","tag-polizeirecht","tag-sachsen","tag-sicherheitsarchitektur","tag-unterbindungsgewahrsam"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/21033","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=21033"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/21033\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=21033"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=21033"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=21033"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}