{"id":21040,"date":"2021-12-05T20:47:53","date_gmt":"2021-12-05T20:47:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=21040"},"modified":"2021-12-05T20:47:53","modified_gmt":"2021-12-05T20:47:53","slug":"eu-datenschutz-und-polizei-die-ji-richtlinie-im-deutschen-polizeirecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=21040","title":{"rendered":"EU-Datenschutz und Polizei:\u00a0Die JI-Richtlinie im deutschen Polizeirecht"},"content":{"rendered":"<h3>von Clemens Arzt<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><\/h3>\n<p><strong>Weitgehend unbeachtet neben der EU-Datenschutz-Grundverordnung landete die sogenannte JI-Richtlinie<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> auf den Tischen der Legislative und bedurfte der Umsetzung in nationales Recht. Die Bundesl\u00e4nder sind dabei sehr unterschiedliche Wege gegangen. Eine ambitionierte Neuausrichtung des in die Jahre gekommen Rechts der polizeilichen Datenverarbeitung ist dabei ausgeblieben.<\/strong><\/p>\n<p>Mit der JI-Richtlinie (JI-RL) wird erstmals die rein innerstaatliche Datenverarbeitung durch Polizei und Strafjustiz direkt von europarechtlichen Vorgaben ber\u00fchrt. Fr\u00fchere Regelungen betrafen allein den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Die JI-Richtlinie ist Teil der Novelle des EU-Datenschutzrechtes und steht gleichsam als \u201ekleine Schwester\u201c<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> neben der allseits bekannten Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Bis zum 6. Mai 2018 sollte die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland haben sowohl Bund als auch L\u00e4nder diese Frist \u00fcberschritten, obgleich die Notwendigkeit seit April 2016 bekannt war.<!--more--><\/p>\n<p>Nach Art. 1 Abs. 1 enth\u00e4lt die JI-Richtlinie \u201eBestimmungen zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zum Zwecke der Verh\u00fctung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschlie\u00dflich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit.\u201c Nach Art. 2 Abs. 1 JI-RL gilt diese \u201ef\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken\u201c. Dies bedeutet, jenseits dieser Zwecke gilt unmittelbar die DSGVO, auch f\u00fcr die Polizei. Dies ist z.\u00a0B. der Fall, wenn diese zum Schutz privater Rechte t\u00e4tig wird, aber unter Umst\u00e4nden auch bei der Amts- oder Vollzugshilfe oder in Bereichen der Gefahrenabwehr, die nicht auf die Abwehr oder Verh\u00fctung einer m\u00f6glichen Verletzung von Verbotsnormen im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht abzielen. Diese Anwendungsfelder der DSGVO sind im Einzelfall zu ermitteln und die Abgrenzung ist durchaus schwierig, wie etwa im Fall der Verarbeitung von Fingerabdr\u00fccken Asylsuchender nach \u00a7 16 Abs. 3 Asylgesetz durch das Bundeskriminalamt.<\/p>\n<p>Die DSGVO und die JI-Richtlinie weisen eine hohe inhaltliche \u00dcbereinstimmung im Aufbau wie auch den rechtlichen Regelungen auf. Dabei kommt der DSGVO im Zweifelsfall ein inhaltlicher \u201eF\u00fchrungsanspruch\u201c zu. Dass die Richtlinie gleichwohl deutliche Abweichungen von der DSGVO beinhaltet, d\u00fcrfte vor allem dem politischen Willen geschuldet sein, die Polizeien der Mitgliedstaaten nicht umfassend den vergleichsweise hohen Standards der DSGVO zu unterwerfen. Diese Absicht setzt sich eindeutig fort in ihrer Umsetzung im deutschen Recht.<\/p>\n<h4>Anpassungsbedarf aus Sicht der Datenschutzaufsicht<\/h4>\n<p>Die Konferenz der unabh\u00e4ngigen Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder hatte im Oktober 2016 ein Positionspapier mit 33 Empfehlungen zur nationalen Umsetzung der JI-Richtlinie erarbeitet: So sei etwa zu vermeiden, dass Betroffenenrechte gegen\u00fcber der bisherigen Rechtslage etwa durch Begr\u00fcndungspflichten oder obligatorische Identit\u00e4tsnachweise bei Auskunftsersuchen verk\u00fcrzt werden. Die Anforderungen an den Nachweis einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Datenverarbeitung durch Polizei- und Justizbeh\u00f6rden sollten pr\u00e4zisiert werden, u.a. durch klare gesetzliche Anforderungen an technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen, weil effektiver Datenschutz gerade im Bereich der polizeilichen Datenverarbeitung nicht allein mit gesetzlichen Regelungen durchgesetzt werden k\u00f6nne. Entscheidungen der Polizeibeh\u00f6rden, Datenschutzverletzungen nicht zu melden, m\u00fcssten f\u00fcr die Aufsichtsbeh\u00f6rden kontrollierbar und nachvollziehbar sein. F\u00fcr Daten\u00fcbermittlungen an Drittstaaten solle zum Zweck einer effektiven Kontrolle eine zentrale Protokollierung (vgl. Art. 25 JI-RL) mit ausreichenden Mindestfristen f\u00fcr die Speicherung der Protokolldaten gesetzlich vorgeschrieben werden. Untersuchungs-, Anordnungs- und Klagebefugnisse der Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rden sollten bei der Umsetzung der JI-RL weitgehend \u00fcbereinstimmend mit denen nach der DSGVO geregelt werden.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<h4>Transformation der JI-Richtlinie durch \u201ecopy &amp; paste\u201c<\/h4>\n<p>Der Bund hat bei der Umsetzung der JI-RL f\u00fcr die Strafprozessordnung den Weg einer teilweisen direkten Implementation gew\u00e4hlt<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> und verweist im \u00dcbrigen auf eine entsprechende Anwendung der \u00a7\u00a7 45 bis 84 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), welche Bestimmungen f\u00fcr Verarbeitungen zu Zwecken gem\u00e4\u00df der JI-Richtlinie beinhalten. Dieses Regelungsmodell gilt auch f\u00fcr das Bundeskriminalamtgesetz. F\u00fcr das Bundespolizeigesetz ist eine Novelle in der 19. Legislaturperiode im Bundesrat gescheitert.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Damit ist der Bund mit der Umsetzung bis zur Vorlage eines neuen Novellierungsvorschlages und einer Umsetzung dann vermutlich vier bis f\u00fcnf Jahre im Verzug.<\/p>\n<p>Die Umsetzung in den einzelnen Bundesl\u00e4ndern kann hier aus Platzgr\u00fcnden nicht im Detail nachvollzogen werden. Der s\u00e4chsische Gesetzgeber etwa hat sich dazu entschlossen, das Recht der (vollzugs-)polizeilichen Datenverarbeitung in zwei getrennten Gesetzen \u2013 dem S\u00e4chsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetz (S\u00e4chsDSUG) und dem S\u00e4chsischen Polizeivollzugsdienstgesetz (S\u00e4chsPVDG) \u2013 zu regeln. Dagegen hat sich der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern dezidiert f\u00fcr eine bereichsspezifische Anpassung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes entschieden hat.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> In Berlin wurden die datenschutzrechtlichen Regelungen im Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) im Zuge der Novelle 2021 nicht einmal \u201eangefasst\u201c. So verweist das ASOG beispielsweise weiter auf eine Fassung des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG), die seit langem au\u00dfer Kraft ist. Bei der Novelle des BlnDSG hat der Gesetzgeber \u2013 wie die meisten anderen Bundesl\u00e4nder \u2013 die JI-Richtlinie soweit irgend m\u00f6glich wortw\u00f6rtlich \u00fcbernommen. Dabei bedient sich die JI-Richtlinie zum Teil g\u00e4nzlicher anderer Begrifflichkeiten als das deutsche Polizeirecht. Deutlicher konnten die betroffenen L\u00e4nder kaum demonstrieren, dass an einer aktiven Umsetzung auch der Intentionen des europ\u00e4ischen Datenschutzrechts kein Interesse bestand.<\/p>\n<p>Die Umsetzung der JI-Richtlinie durch eine Trennung von Polizeigesetzen und dem allgemeinen Datenschutzrecht ist mit Blick auf die ohnehin schon komplexen Regelungen im Recht der polizeilichen Datenverarbeitung sowohl f\u00fcr Polizeivollzugsbeamt*innen als auch f\u00fcr Betroffene polizeilicher Ma\u00dfnahmen von Nachteil. Zur Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Ma\u00dfnahme im Bereich der Gefahrenabwehr sind nunmehr zwei getrennte Gesetze bei \u201eklassischen\u201c polizeilichen T\u00e4tigkeiten heranzuziehen. Bei einer nicht der JI-Richtlinie unterfallenden polizeilichen Verarbeitung personenbezogener Daten, also etwa beim Schutz privater Rechte, ist dann neben dem Polizeirecht auch noch die DSGVO zu konsultieren, um die rechtlichen Voraussetzungen der Datenverarbeitung bestimmen zu k\u00f6nnen. Nachfolgend sollen hier exemplarisch einige Umsetzungsprobleme am Beispiel Sachsen dargestellt werden.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<h4>Polizeiliche Datenverarbeitung nach \u201eTreu und Glauben\u201c<\/h4>\n<p>In Sachsen hat der Gesetzgeber das Datenschutzrecht f\u00fcr die Polizei durch eine (nahezu) w\u00f6rtliche \u00dcbernahme der JI-Richtlinie oder der \u00a7\u00a7\u00a045\u00a0ff. BDSG in ein eigenes Gesetz allein f\u00fcr die Datenverarbeitung durch die Polizei (S\u00e4chsDSUG) \u00fcbernommen. Damit scheint die Sache einfach und unangreifbar, verfehlt aber im Ergebnis das Ziel einer Einpassung in die Systematik des deutschen Polizeirechts<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> einerseits, insbesondere aber einen materiell-rechtlichen Ansatz bestm\u00f6glichen Schutzes des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung andererseits. Ein Beispiel: Nach \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 1 S\u00e4chsDSUG sind personenbezogene Daten nach \u201eTreu und Glauben\u201c durch die Polizei (!) zu verarbeiten. Soll hier ein anderer, weiterer Ma\u00dfstab neben der \u201eRechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201c im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a JI-RL und der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit und Gesetzesgebundenheit der Verwaltung wie auch dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne des deutschen Rechts eingef\u00fchrt werden oder dominierte hier einfach die Angst vor einer R\u00fcge mangelhafter Umsetzung?<\/p>\n<h4>Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten<\/h4>\n<p>Nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 S\u00e4chsDSUG ist jede \u201eVerarbeitung\u201c und damit auch die Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Daten i.\u00a0S. v. \u00a7 2 Nr. 15 des Gesetzes nur zul\u00e4ssig, wenn diese unbedingt erforderlich und \u201ein einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist\u201c. Bei jeder Verarbeitung solcher Daten handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a> Entsprechende Eingriffsbefugnisse sollen ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung im Fachrecht erfolgen. Sucht man indes im S\u00e4chsPVDG nach spezifischen Erhebungs- oder Speicherungsregelungen f\u00fcr allt\u00e4gliche polizeiliche Ma\u00dfnahmen, wie etwa Speicherungen zur Zuordnung von Personen zu einem bestimmten politischen Spektrum, der ethnischen Herkunft oder zu HIV- oder anderen Infektionskrankheiten, so ist nicht erkennbar, wo das Polizeirecht solche Speicherungen ausdr\u00fccklich und begrenzend regeln w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 sind bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten geeignete Garantien f\u00fcr die Rechtsg\u00fcter der betroffenen Personen vorzusehen. Satz 2 legt diese indes nicht verbindlich fest, sondern beinhaltet nur unverbindliche Schutzoptionen. \u201eDie konkrete Anforderung der Ma\u00dfnahmen kann also von Einzelfall zu Einzelfall variieren\u201c,<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> ohne dass das Gesetz hier verbindliche Ma\u00dfgaben festlegte.<\/p>\n<h4>Betroffenenrechte<\/h4>\n<p>Abschnitt 3 des S\u00e4chsDSUG regelt die Rechte der von der polizeilichen Datenverarbeitung betroffenen Personen. \u00a7 12 regelt die Benachrichtigung, soweit im S\u00e4chsPVDG eine solche vorgeschrieben ist, was insbesondere bei verdeckten Ma\u00dfnahmen der Regelfall ist. Allerdings ist nicht f\u00fcr alle Datenverarbeitungen, die ohne Wissen des Betroffenen durchgef\u00fchrt werden, eine Benachrichtigungspflicht vorgesehen. So ist es beispielsweise g\u00e4ngige Polizeipraxis, bei einer Identit\u00e4tsfeststellung zugleich einen Datenabgleich durchzuf\u00fchren, ohne dass der Betroffene hiervon verpflichtend Kenntnis erlangte oder informiert w\u00fcrde. Gravierender noch ist aber die fehlende Benachrichtigungspflicht bei jedweder Speicherung und weiteren Verarbeitung in Datensammlungen der Polizei,<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> gerade in Zeiten zunehmender proaktiver Nutzung von Datenbest\u00e4nden durch die Polizei.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a><\/p>\n<ul>\n<li>13 Abs. 1 S\u00e4chsDSUG gibt jeder Person ein Auskunftsrecht, ob die Polizei personenbezogene Daten \u00fcber sie verarbeitet. Der Antrag ist voraussetzungslos. Verarbeitet die Polizei keine Daten zu der anfragenden Person, hat sie eine Negativauskunft zu erteilen. Anders als in Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO vorgesehen, kennt die JI-Richtlinie jedoch kein Auskunftsrecht zu \u201eaussagekr\u00e4ftige(n) Informationen \u00fcber die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung f\u00fcr die betroffene Person\u201c. Diese klare L\u00fccke im Schutz von Betroffenenrechten wollte auch der s\u00e4chsische Gesetzgeber nicht schlie\u00dfen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auch das pauschale Erfordernis einer Zustimmung von Geheimdiensten bei Auskunftsersuchen zu \u00dcbermittlungen an ebendiese in \u00a7 13 Abs. \u00a03 S\u00e4chsDSUG beschr\u00e4nkt die Betroffenenrechte \u00fcber Geb\u00fchr. Art. 13 Abs. 3 JI-RL l\u00e4sst eine Beschr\u00e4nkung des Auskunftsrechts nur soweit und solange zu, wie diese Ma\u00dfnahme in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, allerdings nur sofern den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen Person dabei Rechnung getragen wird.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a><\/p>\n<h4>Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung<\/h4>\n<p>In Umsetzung von Art. 27 JI-RL wie auch Art. 35 DSGVO verankert \u00a7 23 S\u00e4chsDSUG \u201einsbesondere bei Verwendung neuer Technologien\u201c eine Pflicht zur Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung. Angelehnt an \u00a7 67 BDSG hat der Gesetzgeber hier erhebliche Abweichungen von der JI-RL in das Gesetz eingef\u00fcgt. Der dort verwandte Begriff des \u201ehohen Risikos\u201c wurde durch den der \u201eerhebliche(n) Gefahr\u201c ersetzt. Zudem wurde die europarechtliche Dimension einer Beurteilung anhand der \u201eRechte und Freiheiten nat\u00fcrlicher Personen\u201c durch \u201eRechtsg\u00fcter betroffener Personen\u201c ersetzt. Hier handelt es sich mitnichten um eine synonyme Ausdrucksweise.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> Die deutliche Begrenzung der Pflicht zur Folgenabsch\u00e4tzung war offenbar Absicht des Gesetzgebers. Dies gilt auch f\u00fcr die Begrenzung auf \u201eneue Technologien\u201c. Diese ist zwar richtlinienkonform, wird indes besonders umstrittene, aber bereits genutzte Ma\u00dfnahmen wie Quellen-TK\u00dc und Online-Durchsuchung ebenso ausschlie\u00dfen, wie Bodycams und die automatisierte Gesichtserkennung. Ob f\u00fcr diese Technologien jemals Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzungen durchgef\u00fchrt werden, ist mit Blick auf die gesetzlichen Voraussetzungen mehr als zweifelhaft.<\/p>\n<h4>Datenschutzfreundliche Technikgestaltung<\/h4>\n<p>In Umsetzung von Art. 20 JI-RL hat Sachsen in \u00a7 27 S\u00e4chsDSUG im Wesentlichen den Normtext des \u00a7 71 BDSG \u00fcbernommen. Die Regelung zielt ab auf die Einhaltung der Grunds\u00e4tze von \u201edata protection by design and by default\u201c. In der Gesetzesbegr\u00fcndung wird der Anspruch hieran sogleich auf einen \u201eeffizienten Mitteleinsatz in angemessenem Verh\u00e4ltnis zum angestrebten Schutzzweck\u201c eingegrenzt,<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a> statt konkrete Schritte vorzugeben, welche Anforderungen die Polizei, die ja nicht Hersteller der von ihr eingesetzten vielf\u00e4ltigen \u00dcberwachungstechnologien ist, bei deren Erwerb und Einsatz stellen soll.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a><\/p>\n<p>Die enge Beschr\u00e4nkung des vom Gesetzgeber verfolgten Ansatzes findet ihren Ausdruck auch darin, dass \u00a7 27 Abs. 1 S\u00e4chsDSUG \u2013 anders als Art. 20 Abs. 1 JI-RL \u2013 lediglich \u201eVorkehrungen\u201c statt technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen nennt.<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\">[18]<\/a> Eine weitere Einengung findet statt, wenn als angemessene Vorkehrung zur Einhaltung von Datenschutzgrunds\u00e4tzen wie Datensparsamkeit allein die Pseudonymisierung genannt wird, anstelle von Ma\u00dfnahmen, die eine Erhebung personenbezogener Daten m\u00f6glichst von Anfang an vermeiden oder deren schnelle L\u00f6schung vorsehen.<\/p>\n<p>Der Hinweis in der Gesetzesbegr\u00fcndung, dass keine Daten ohne menschliches Zutun erhoben und verarbeitet werden sollten,<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> \u00fcbergeht den Grundansatz der datenschutzfreundlichen Voreinstellung, etwa mit Blick auf stark technikgetriebene \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen wie die automatisierte Gesichtserkennung oder den Kennzeichenabgleich nach \u00a7\u00a7 58 und 59 S\u00e4chsPVDG und die hierbei erhobenen Daten, die im Sinne der Datensparsamkeit zu beschr\u00e4nken sind.<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> Der Wille des Gesetzgebers, die Polizei durch konkrete Vorgaben in den Erhebungs- und Verarbeitungsregelungen im S\u00e4chsPVDG auf eine aktive Beachtung der Grunds\u00e4tze in \u00a7 27 zu verpflichten, zu denen auch der Grundsatz der Datensparsamkeit geh\u00f6rt, scheint hier deutlich entwicklungsf\u00e4hig.<\/p>\n<h4>Datenschutzaufsicht<\/h4>\n<p>Anforderungen an die Befugnisse der Aufsichtsbeh\u00f6rde regelt Art. 47 JI-RL, der durch \u00a7 40 S\u00e4chsDSUG umgesetzt werden soll. Nach der JI-RL m\u00fcssen die Mitgliedsstaaten durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass jede Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber wirksame Untersuchungsbefugnisse und Abhilfebefugnisse verf\u00fcgt. Von den in der JI-RL aufgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen \u00fcbernimmt der s\u00e4chsische Gesetzgeber jedoch nur einige.<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a> \u00a7 40 Abs. 2 Satz 5 S\u00e4chsDSUG regelt das Recht des Landesdatenschutzbeauftragten, bei erheblichen Verst\u00f6\u00dfen gegen geltendes Recht \u201egeeignete Ma\u00dfnahmen\u201c gegen den Verantwortlichen \u201eanzuordnen\u201c. Unklar bleibt dabei, ab welcher Schwelle ein solcher \u201eerheblicher Versto\u00df\u201c vorliegen k\u00f6nnte. Hier wird es im Einzelfall auf die Stellung und Ausstattung der Datenschutzaufsicht ankommen, wie weit sie diese Befugnis nutzt. Eine an die JI-RL angepasste Umsetzung h\u00e4tte \u2013 nicht nur in Sachsen (vgl. etwa \u00a7 16 Abs. 2 BDSG) \u2013 zu einer deutlichen St\u00e4rkung der Datenschutzaufsicht \u00fcber die polizeiliche Datenverarbeitung gef\u00fchrt.<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a> Dies w\u00e4re auch den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine Kontrolle durch Datenschutzbeh\u00f6rden gerade in Bereichen, die mangels offener Durchf\u00fchrung regelm\u00e4\u00dfig einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, nachgekommen.<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a><\/p>\n<h4>Fazit<\/h4>\n<p>Im M\u00e4rz 2019 konstatierten die Rechtswissenschafter*innen Golla und Michel, der polizeiliche Datenschutz d\u00fcrfe im Schatten der Anpassung an europarechtliche Umsetzungsforderungen und Polizeirechtsreformen nicht vernachl\u00e4ssigt werden und gaben der Hoffnung Ausdruck, dass in den seinerzeit noch laufenden Gesetzgebungsverfahren sowie in Erg\u00e4nzung der abgeschlossenen Verfahren Nachbesserungen erfolgten.<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a> Diese Hoffnung ist entt\u00e4uscht worden. Bei der Umsetzung der JI-RL in den L\u00e4ndern hat es keinen Schub in Richtung eines verbesserten Datenschutzes bei der polizeilichen Datenverarbeitung gegeben. Die Umsetzung erfolgte weitgehend schematisch und h\u00e4ufig durch blo\u00dfes Abschreiben des Wortlauts der Richtlinie, ohne dabei konkrete Umsetzungsschritte und Ma\u00dfnahmen in die Gesetze aufzunehmen. Dabei w\u00e4ren insbesondere klare gesetzliche Anforderungen an technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen (ggf. im Rahmen einer Verordnungserm\u00e4chtigung) wichtig, weil effektiver Datenschutz gerade im Bereich der polizeilichen Datenverarbeitung nicht allein mit gesetzlichen Regelungen durchgesetzt werden kann. Mit Blick auf die Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung (vgl. \u00a7 67 BDSG) bedarf es einer deutlich niedrigeren Schwelle f\u00fcr deren verpflichtende Durchf\u00fchrung.<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a> Wird hier eine \u201eerhebliche Gefahr f\u00fcr die Rechtsg\u00fcter betroffener Personen\u201c gefordert, f\u00fchrt dies faktisch zu einem (weitestgehenden) Verzicht auf eine solche Folgenabsch\u00e4tzung, zumindest dann, wenn dieser Begriff im polizeirechtlichen Sinne ausgelegt wird.<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref26\">[26]<\/a><\/p>\n<p>Die nach der Neubildung der Bundesregierung endlich f\u00e4llige Umsetzung der JI-Richtlinie auch im Bundespolizeigesetz b\u00f6te die Chance, ernsthaft neue Ma\u00dfst\u00e4be zu setzen und \u201eEckpfosten\u201c einzurammen. Ein Gewinn f\u00fcr den Schutz personenbezogener Daten bei immer weiter ausgreifenden polizeilichen \u00dcberwachungsbefugnissen l\u00e4ge dabei sicherlich nicht (allein) in Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzungen oder einer datenschutzfreundlichen Technikgestaltung, sondern im Verzicht etwa auf automatisierte Gesichts- und Verhaltenserkennung, Vorratsdatenspeicherung, die automatisierte Auswertung von Metadaten oder OSINT-Recherchen. Andererseits sind geeignete Regelungen zur Meldung von datenschutzrechtlichen Verst\u00f6\u00dfen gem\u00e4\u00df Art. 48 JI-RL erforderlich.<\/p>\n<p>M\u00f6glich ist nun aber auch die Kontrolle durch den Europ\u00e4ischen Gerichtshof am Ma\u00dfstab der EU-Grundrechtecharta, der \u2013 wie die Urteile zur Vorratsdatenspeicherung deutlich gemacht haben \u2013 unter Umst\u00e4nden besseren Schutz als die deutschen Gerichte einschlie\u00dflich des Bundesverfassungsgerichts er\u00f6ffnet. Dies wird es zuk\u00fcnftig strategisch zu testen gelten.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0 Eric T\u00f6pfer sei hiermit ausdr\u00fccklich f\u00fcr die deutliche K\u00fcrzung und \u00dcberarbeitung meines Beitrages gedankt.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0 Richtlinie (EU) 2016\/680 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zum Zwecke der Verh\u00fctung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008\/977\/JI des Rates: Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union (Abl. EU) L 119 v. 4.5.2016, S. 89<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0 Schwichtenberg, S.: Die \u201ekleine Schwester\u201c der DSGVO. Die Richtlinie zur Datenverarbeitung bei Polizei und Justiz, in: Datenschutz und Datensicherheit 2016, H. 9, S. 605-609<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0 <a href=\"https:\/\/lfd.niedersachsen.de\/startseite\/datenschutzreform\/richtlinie_justiz_inneres_ ji_richtlinie\">https:\/\/lfd.niedersachsen.de\/startseite\/datenschutzreform\/richtlinie_justiz_inneres_ ji_richtlinie<\/a><\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016\/679 v. 20.11.2019: Bundesgesetzblatt (BGBl.) I 2019, S. 1724<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0 n\u00e4her hierzu Arzt, C.: Bundespolizeigesetz \u2013 Wie weiter in der n\u00e4chsten Legislatur? in: Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik 2021, H. 7. S. 205-208<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0 Landtag Mecklenburg-Vorpommern: LT-Drs. 7\/3694 v. 5.6.2019<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00a0 vgl. zu den folgenden Ausf\u00fchrungen: Arzt, C.: Umsetzung des europ\u00e4ischen Datenschutzrechts in Sachsen \u2013 S\u00e4chsPVDG und S\u00e4chsDSUG: eine kritische Bestandsaufnahme, in: S\u00e4chsische Verwaltungsbl\u00e4tter 2016, H. 12, S. 345-352<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> \u00a0 vgl. Aden, H.: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016\/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\/680, BT-Ausschussdrucksache 18(4)824 G v. 27.3.2017, S. 5<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Johannes, P.C.; Weinhold, R.: Das neue Datenschutzrecht bei Polizei und Justiz. Europ\u00e4isches Datenschutzrecht und deutsche Datenschutzgesetze, Baden-Baden 2018, \u00a7 1 Rn.\u00a0143<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> S\u00e4chsischer Landtag: LT-Drs. 6\/14791 v. 18.9.2018, S. 255<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Hierzu ausf\u00fchrlich Arzt, C; M\u00fcller, M.W.; Schwabenbauer, T.: Informationsverarbeitung im Polizei- und Strafverfahrensrecht, in: B\u00e4cker, M; Denninger, E.; Graulich, K; Lisken, H. (Hg.): Handbuch des Polizeirechts, M\u00fcnchen 2021, Kapitel G (Rn. 1108ff.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> B\u00e4cker, M.: Normenkontrollantrag gegen das S\u00e4chsPDVG v. 1.8.2019, S. 75 f., www.gruene-fraktion-sachsen.de\/fileadmin\/user_upload\/ua\/201908-Normenkontrollklage-Polizeigesetz.pdf<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> Schwichtenberg, S.: \u00a7 56 BDSG, in: K\u00fchling, J.; Buchner, B. (Hg.): Kommentar Datenschutz-Grundverordnung BDSG Kommentar, M\u00fcnchen 2018, S. 1781 (Rn. 9)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> Hansen, M.: \u00a7 67 BDSG, in: Wolff, H.A.; Brink, S.: Beck\u2018scher Online Kommentar Datenschutzrecht, 37. Edition, M\u00fcnchen 2021, Rn. 8<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> S\u00e4chsischer Landtag: LT-Drs. 6\/14791 v. 18.9.2018, S. 263<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> vgl. Marnau N.: \u00a7 71 BDSG, in: Gola, P.; Heckmann, D. (Hg.): Bundesdatenschutzgesetz Kommentar, 13. Auflage, M\u00fcnchen 2019, S. 694-703<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> ebd., Rn. 13<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> S\u00e4chsischer Landtag: LT-Drs. 6\/14791 v. 18.9.2018, S. 263<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> vgl. Kramer, P.; Meints, M.: \u00a7 71 BDSG, in: E\u00dfer, M.; Kramer, P.; Lewinski, K.: Auernhammer: DSGVO\/BDSG Kommentar, 6. Auflage, K\u00f6ln 2018, S. 2131 ff. (Rn. 9f.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> S\u00e4chsischer Landtag: LT-Drs. 6\/14791 v. 18.9.2018, S. 267<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> Golla, S.; Michel, A.: Baustellen im polizeilichen Datenschutz \u2013 Zur Umsetzung der JIRL in den L\u00e4ndern, in: JuWissBlog v. 19.3.2019, www.juwiss.de\/42-2019<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> vgl. B\u00e4cker a.a.O. (Fn. 13), S. 76 ff., unter Verweis auf BVerfGE 133, 277 (369); 141, 220 (284)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> Golla; Michel a.a.O. (Fn. 22)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> s. Borell, A; Schindler, S.: Polizei und Datenschutz. Vorgaben der neuen JI-RL f\u00fcr technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen zur Gew\u00e4hrleistung datenschutzkonformer polizeilicher Datenverarbeitung, in: Datenschutz und Datensicherheit 2019, H. 12, S. 767-773<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref26\" name=\"_ftn26\">[26]<\/a> Schwichtenberg, S.: \u00a7 67 BDSG, in: K\u00fchling, J.; Buchner, B. (Hg.): Kommentar Daten-schutz-Grundverordnung BDSG Kommentar, 3. Aufl., M\u00fcnchen 2020, S. 1809ff. (Rn. 2)<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Clemens Arzt[1] Weitgehend unbeachtet neben der EU-Datenschutz-Grundverordnung landete die sogenannte JI-Richtlinie[2] auf den Tischen<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,131],"tags":[416,468,810,1129],"class_list":["post-21040","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-127","tag-datenschutz","tag-dsgvo","tag-ji-richtlinie","tag-polizeirecht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/21040","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=21040"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/21040\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=21040"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=21040"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=21040"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}