{"id":21078,"date":"2023-07-19T07:01:51","date_gmt":"2023-07-19T07:01:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=21078"},"modified":"2023-07-19T07:01:51","modified_gmt":"2023-07-19T07:01:51","slug":"getruebter-blick-in-die-glaskugel-polizeiliches-data-mining-muss-beschraenkt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=21078","title":{"rendered":"Getr\u00fcbter Blick in die Glaskugel:\u00a0Polizeiliches Data-Mining muss beschr\u00e4nkt werden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Mit seinem Urteil vom 16. Februar 2023 hat das Bundesverfassungsgericht polizeirechtliche Regelungen zur automatisierten Datenauswertung im Grundsatz f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, ihre Anwendung aber strengeren Kriterien unterworfen. Damit wurden zugleich Leitplanken f\u00fcr eine zuk\u00fcnftige, bundesweite Verwendung von Software f\u00fcr das \u201epredictive policing\u201c geschaffen. Grunds\u00e4tzliche Fragen bleiben ungekl\u00e4rt.<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Schon seit \u00fcber zehn Jahren wird in der Bundesrepublik der Einsatz von algorithmenbasierter Analysesoftware in der Polizei erprobt. Diese soll ihre Arbeit im Bereich der Kriminalit\u00e4tspr\u00e4vention und der Strafverfolgung unterst\u00fctzen. Zu unterscheiden sind dabei zwei grunds\u00e4tzlich unterschiedliche Ans\u00e4tze: die allgemein unter dem Begriff \u201epredictive policing\u201c entwickelten Anwendungen, die unter Auswertung von polizeilichen Falldaten und z.\u00a0T. mit Hinzuziehung von soziodemografischen, sozialstatistischen und georeferenzierten Daten die Eintrittswahrscheinlichkeit von Wohnungseinbruchsdiebst\u00e4hlen (WED) durch professionell vorgehende T\u00e4ter*innen prognostizieren und zur Steuerung des Ressourceneinsatzes bei der Bestreifung herangezogen werden k\u00f6nnen. Baden-W\u00fcrttemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen setzten dabei ab 2015 das kommerzielle Produkt PRECOBS vom Institut f\u00fcr musterbasierte Prognosetechnik (IfmPt) oder Eigenentwicklungen ein. Der Betrieb wurde in den meisten L\u00e4ndern wieder eingestellt, weil ein Erfolg nicht nachweisbar war.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Davon zu unterscheiden sind daten- oder algorithmenbasierte Systeme, die die Polizei bei der Analyse von Daten aus der Vorgangs- und Fallbearbeitung unterst\u00fctzen sollen, um Zusammenh\u00e4nge zeitlich und r\u00e4umlich auseinanderliegender Taten oder m\u00f6gliche Gefahren erkennen zu k\u00f6nnen. Einzig Sachsen hatte sich entschieden, durch PRECOBS zugleich potenzielle Tatverd\u00e4chtige in den Prognosegebieten feststellen zu k\u00f6nnen \u2013 um diese bestenfalls auf frischer Tat zu ertappen. Auch dieser Versuch wurde abgebrochen. Die Polizei Hessen wiederum war 2017 die erste, die mit der Analyseplattform hessenDATA ein spezifisches System angeschafft hat. Mit der auf der Anwendung \u201eGotham\u201c von Palantir Technologies basierenden Plattform sollten die verschiedenen polizeilichen \u201eDatent\u00f6pfe\u201c (Fall- und Vorgangsbearbeitungssysteme, Datenbanken) mit Daten aus \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen, datenforensischen Auswertungen von digitalen Asservaten und mit in sozialen Netzwerken erhobene Daten zusammengef\u00fchrt und automatisiert ausgewertet werden. Die Polizei selbst gibt an, nur durch diese Analyse die islamistisch motivierten Anschlagsplanungen eines 17-J\u00e4hrigen rechtzeitig vereitelt zu haben.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Sie verweist auch auf die gro\u00dfe Masse an zu bew\u00e4ltigenden Erkenntnismitteilungen und -abfragen anderer Polizeibeh\u00f6rden, die durch h\u00e4ndische Abfrage in den unterschiedlichen Datent\u00f6pfen gar nicht zu bew\u00e4ltigen seien. Mit der Anwendung k\u00f6nnten nicht nur solche Abfragen einfacher und schneller beantwortet werden, sondern zugleich Verkn\u00fcpfungen zwischen T\u00e4ter*innen in anderen L\u00e4ndern und polizeibekannten Personen in Hessen erkannt und daraus Ma\u00dfnahmen abgeleitet werden. Auch die Auswertung der durch Ermittlungsma\u00dfnahmen beschlagnahmten Daten(tr\u00e4ger) sei nur noch mit automatisierten Verfahren m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Beide genannten Ans\u00e4tze benutzen lediglich vorgegebene Algorithmen, um unmittelbar oder nach vordefinierten statistischen Wahrscheinlichkeiten Verkn\u00fcpfungen zu suchen oder herzustellen. Von \u201estarker\u201c, im Sinne selbst lernender \u201eK\u00fcnstlicher Intelligenz\u201c sind sie weit entfernt.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<h4>Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts<\/h4>\n<p>In Hessen wurde 2018 f\u00fcr die Nutzung von hessenDATA eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen, der \u00a7 25a des Hessischen Gesetzes \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Demnach d\u00fcrfen die \u201ePolizeibeh\u00f6rden \u2026 in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen gespeicherte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse weiterverarbeiten zur vorbeugenden Bek\u00e4mpfung von in \u00a7100a Abs. 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten\u201c. Dies sind jene Straftaten, die den dort geregelten Einsatz von Telekommunikations\u00fcberwachung rechtfertigen. Nach Angaben der Hessischen Staatsregierung in der Anh\u00f6rung des Bundesverfassungsgerichts macht die Polizei davon \u201ej\u00e4hrlich tausendfach\u201c Gebrauch. Folgt man den Ausf\u00fchrungen der Polizeizeug*innen im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags, wird hessenDATA auch schon dann genutzt, wenn andere Polizeibeh\u00f6rden eine Erkenntnisabfrage an das LKA stellen.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die hessische Befugnis zur automatisierten Datenverarbeitung eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Gleiches gilt f\u00fcr die wortgleiche Regelung im Hamburgischen Gesetz \u00fcber die Datenverarbeitung der Polizei (HmbPolDVG). Das hessische Polizeigesetz darf bis zum 30. September dieses Jahres unter den vom Gericht angeordneten Einschr\u00e4nkungen weiter angewendet werden, dann muss eine verfassungskonforme Neufassung in Kraft treten. Das Hamburger Gesetz wurde f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, da es ohnehin noch keine Anwendung gefunden hat. Die mit hessenDATA vergleichbare und ebenfalls auf \u201eGotham\u201c basierende \u201eVerfahrens\u00fcbergreifende Recherche und Analyseplattform\u201c (VeRA) des bayerischen LKA hat hingegen noch gar keine Rechtsgrundlage. Die Staatsregierung hat aber mittlerweile einger\u00e4umt, dass eine Rechtsgrundlage geschaffen werden muss.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> In Nordrhein-Westfalen wird unter dem Namen \u201eDatenbank\u00fcbergreifende Recherche und Analyse\u201c (DAR) ebenfalls \u201eGotham\u201c eingesetzt. Nach Kritik der Landesdatenschutzbeauftragten wurde mit Gesetz vom 13. April 2022 eine gesetzliche Grundlage geschaffen,<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a>, die in ihrer Ausgestaltung weitgehend der hessischen entspricht. Auch hiergegen hat die Gesellschaft f\u00fcr Freiheitsrechte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben, die derzeit noch anh\u00e4ngig ist. In ihrem Jahresbericht 2021 wies die Datenschutzbeauftragte von NRW darauf hin, dass f\u00fcr die automatisierte Auswertung in DAR Daten aus \u00fcber zehn polizeilichen Datenbanken vollst\u00e4ndig gespiegelt und so ein neuer Datenpool geschaffen werde, angereichert durch Daten aus \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen, bundesweiten polizeilichen Datenbanken und weiteren Registern.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/p>\n<h4>Rechtsstaatliche Einhegungsversuche<\/h4>\n<p>Dass die Rechtsgrundlagen der Auswertung in Hamburg und Hessen in ihren aktuellen Fassungen f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt wurden, bedeutet aber keinesfalls, dass aus Sicht des Gerichts die Zusammenf\u00fchrung aller m\u00f6glichen Daten generell unzul\u00e4ssig w\u00e4re. Der Zweck, f\u00fcr eine wirksamere vorbeugende Bek\u00e4mpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung auf neue informationstechnische M\u00f6glichkeiten zur\u00fcckzugreifen, sei legitim und der Einsatz dieser Technik angesichts eines hohen Informationsaufkommens in der heutigen Zeit geeignet und erforderlich, so das Gericht. In Fortschreibung seiner Rechtsprechung der letzten Jahre \u2013 verwiesen sei zuletzt auf das Urteil zur projektbezogenen Auswertung von Daten aus der \u201eAntiterror-Datei\u201c (Beschl. v. 10.11.2020, Az. 1 BvR 3214\/15) \u2013 stellt das Gericht aber klar, dass eine solche Zusammenf\u00fchrung polizeilich bereits bekannter Daten selbst einen Grundrechtseingriff darstellen kann; denn durch die neu erkannte Verkn\u00fcpfung zweier Daten \u2013 etwa, wenn hierdurch Kennverh\u00e4ltnisse zwischen Personen oder Bewegungsprofile einer Person entdeckt werden \u2013 entstehe \u201egrundrechtsrelevantes neues Wissen\u201c (Rn. 49, auch Rn. 67ff.).<\/p>\n<p>Daher sind, um im engeren Sinne \u00fcber die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit dieser polizeilichen Datenanalyse urteilen zu k\u00f6nnen, die vom BVerfG in seinem Urteil zum Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) von 2016 aufgestellten Grunds\u00e4tze der zweck\u00e4ndernden Datennutzung zu beachten.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Das BVerfG hatte damals zur Frage, wie von der Polizei bereits erhobene Daten verfassungskonform zu nutzen sind, zwischen einer \u201ezweckwahrenden\u201c und einer \u201ezweck\u00e4ndernden\u201c Weiternutzung unterschieden: erstere meint die Weiternutzung von Daten durch dieselbe Dienststelle f\u00fcr dieselbe Aufgabe und den Schutz derselben Rechtsg\u00fcter. Zu einem bereits im Fokus polizeilicher Ermittlungen stehenden Verd\u00e4chtigen bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl erhobene Daten k\u00f6nnen ohne weitere Pr\u00fcfung weiterverwendet werden, wenn es einen weiteren solchen Fall gibt und die Polizei nach den \u201e\u00fcblichen Verd\u00e4chtigen\u201c schaut. \u201eZweck\u00e4ndernd\u201c ist die Nutzung der Daten durch andere Dienststellen, f\u00fcr eine andere Aufgabe oder zum Schutz anderer Rechtsg\u00fcter. Hier fordert das BVerfG in seinem BKAG-Urteil, dass dann zu pr\u00fcfen ist, ob die bereits einmal mit eingriffsintensiven Ma\u00dfnahmen \u2013 Telekommunikations\u00fcberwachung (TK\u00dc), Observation, Verdeckte Ermittler*innen \u2013 erhobenen personenbezogenen Daten auch in dem neuen Fall h\u00e4tten erhoben werden d\u00fcrfen. Dies bezeichnet das Gericht als \u201ehypothetische Datenneuerhebung\u201c (hyDaNe): vereinfacht gesagt d\u00fcrfen Erkenntnisse aus einer Telefon\u00fcberwachung, die der Aufkl\u00e4rung eines Mordverdachts dienen, nicht verwendet werden, um das ordnungswidrige Parken in einer Einfahrt \u201eaufzukl\u00e4ren\u201c, aber als Spurenansatz zu Ermittlungen wegen bandenm\u00e4\u00dfigen Handels mit Bet\u00e4ubungsmitteln, weil die jeweilige Erhebungsvorschrift sowohl in Mord- als auch in Drogenhandelsdelikten eine TK\u00dc erlaubt (Rn. 57). Noch strengere Ma\u00dfst\u00e4be sind in beiden Konstellationen an solche Daten zu stellen, die aus Wohnraum\u00fcberwachungen und Online-Durchsuchungen stammen. Zur Verwendung dieser Daten bei der Gefahrenabwehr hat sich das BVerfG leider nicht ge\u00e4u\u00dfert. Es ist zu hoffen, dass es dies bei dem Verfahren zur nordrhein-westf\u00e4lischen Regelung der automatisierten Datenauswertung nachholt.<\/p>\n<p>Es liegt in der Natur der Sache, dass polizeiliche Datensammlungen auch solche eingriffsintensiv erhobenen Daten neben einfachen Registerausk\u00fcnften anderer Beh\u00f6rden, etwa das Kfz- oder Melderegister, enthalten. Notwendig ist deshalb eine entsprechende Kennzeichnung \u00fcber die Herkunft der Daten\u00a0 \u2013 die wird derzeit zwar in den polizeilichen Informationssystemen implementiert, muss aktuell aber noch im Einzelfall vorgenommen werden.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Grunds\u00e4tzlich ist es technisch m\u00f6glich, den \u201ehyDaNe\u201c-Grundsatz auch bei automatisierten Datenauswertungen zu beachten. Dies setzt aber eben die (nachtr\u00e4gliche) Kennzeichnung teils Jahrzehnte alter Datens\u00e4tze voraus. Das BVerfG fordert daf\u00fcr \u201enormenklare Regelungen, die die Einhaltung des Grundsatzes der Zweckbindung rechtlich und praktisch sichern\u201c (Rn. 64). Die technisch m\u00f6gliche Analyse aller m\u00f6glichen Daten soll rechtlich eingehegt werden.<\/p>\n<p>Das stellt nicht nur den Gesetzgeber vor immense Herausforderungen, es erh\u00f6ht auch die Komplexit\u00e4t der eingesetzten Software. Denn diese interessiert sich bislang wenig f\u00fcr rechtliche Rahmenbedingungen, sondern in erster Linie f\u00fcr statistische Werte und wahrscheinliche Relationen. Gerade weil diese Software aber so viel kann \u2013 jedenfalls potenziell, vielleicht manches auch erst in der Zukunft \u2013 geht das BVerfG davon aus, dass allein der Grundsatz der Zweckbindung f\u00fcr eine rechtliche Einhegung nicht hinreichend sein k\u00f6nnte (Rn. 53ff.). Bislang gehe es bei den polizeilichen Datensystemen nur darum, einmal gewonnene Erkenntnisse als Spuren- und Ermittlungsans\u00e4tze in anderen Ermittlungsverfahren zu nutzen. Die automatisierte Auswertung und Analyse gehe aber schon deshalb weiter, weil sie gro\u00dfe und komplexe Informationsbest\u00e4nde nutzen k\u00f6nne, neue pers\u00f6nlichkeitsrelevante Informationen generiere, die sonst nicht zug\u00e4nglich w\u00e4ren, bis hin zur Erstellung von Pers\u00f6nlichkeitsprofilen. Damit die polizeiliche Nutzung von Analysesoftware im engeren Sinne verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein k\u00f6nne, m\u00fcsse sehr pr\u00e4zise gesetzlich geregelt werden, was sie zu welchem Zweck darf. Das Gericht gibt hierzu verfassungsrechtliche Grunds\u00e4tze an die Hand, vermeidet aber ganz ausdr\u00fccklich, auch in seinem Ma\u00dfgabebeschluss zur weiteren Verwendung von HessenDATA, klarere gesetzliche Vorgaben vorzuformulieren. Dies d\u00fcrfte auch damit zu tun haben, dass das Gericht bez\u00fcglich der \u201ehyDaNe\u201c und der Einhegung gefahrenabwehrrechtlicher Befugnisse die Erfahrung machen musste, dass der Gesetzgeber einfach S\u00e4tze aus seinen Urteilen in Gesetze kopiert, ohne sich Gedanken um Gesetzessystematik und Handhabbarkeit zu machen.<\/p>\n<p>So skizziert das BVerfG also lediglich die Pole, zwischen denen sich eine gesetzliche Regelung zu bewegen hat. Vereinfacht gesagt: je mehr das System kann, desto h\u00f6her muss die Schwelle sein, es einzusetzen. Dabei gilt der Grundsatz: je h\u00f6her der Gesetzgeber das zu sch\u00fctzende Rechtsgut ansetzt, umso geringer kann die Anforderung an die Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefahr sein. Diese Figur ist aus der Rechtsprechung des BVerfG zu gefahrenabwehrrechtlichen Befugnissen im Bereich der Terrorismusbek\u00e4mpfung bekannt. Begrenzt der Gesetzgeber also den Einsatz auf die Abwehr von Gefahren f\u00fcr Leib und Leben oder den Bestand des Staates, kann er den Einsatz schon zulassen, wenn sich der m\u00f6gliche Schadenseintritt zeitlich und r\u00e4umlich noch nicht weiter konkretisieren l\u00e4sst. Weitet er hingegen den Kreis der zu sch\u00fctzenden Rechtsg\u00fcter aus, etwa den Schutz einfacher Sachwerte, muss auch die Gefahr noch weiter konkretisiert sein. Umgekehrt k\u00f6nnte auch eine Regelung den formulierten Anforderungen gen\u00fcgen, die zwar nur eine geringe Schwelle f\u00fcr den Einsatz vorsieht, aber daf\u00fcr die Analysef\u00e4higkeit so einschr\u00e4nkt, dass entweder nur geringf\u00fcgige Einsichten in das Leben der Betroffenen erlangt werden k\u00f6nnen oder gar keine personenbezogenen Daten generiert werden, sondern nur solche, die etwa die Eintrittswahrscheinlichkeit von Einbr\u00fcchen f\u00fcr einzelne Stra\u00dfenz\u00fcge prognostizieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen gen\u00fcgen die angegriffenen Regelungen in Hessen und Hamburg offensichtlich nicht. Sie lie\u00dfen die \u201eautomatisierte Verarbeitung unbegrenzter Datenbest\u00e4nde mittels rechtlich unbegrenzter Methoden\u201c zu (Rn. 149). So sei es m\u00f6glich, mit einem Klick Profile von Personen, Gruppen oder Milieus zu erstellen oder zahlreiche unbeteiligte Personen polizeilichen Ma\u00dfnahmen zu unterziehen. F\u00fcr die verfassungsrechtliche Bewertung sieht es das Gericht als unerheblich an, dass die eingesetzten Systeme dazu technisch noch nicht in der Lage seien.<\/p>\n<h4>Schlussfolgerungen und Konsequenzen<\/h4>\n<p>Ergebnis des Urteils wird sicherlich nicht der Verzicht auf den Einsatz von Analysesoftware in der Polizei sein. Hierzu formuliert schon das Gericht viel zu offensiv, dass die Polizei die Flut an vorhandenen Daten ohne gar nicht mehr bew\u00e4ltigen kann. Wo in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts bei einer Hausdurchsuchung noch ein Terminkalender mit kryptischen Namensk\u00fcrzeln und ein paar Briefe beschlagnahmt wurden, zielen heutige Beschlagnahmen geradezu darauf, in m\u00f6glichst gro\u00dfer Zahl Datentr\u00e4ger zu beschlagnahmen, auszulesen und mit den gewonnenen Daten aus Adressb\u00fcchern und Chatverl\u00e4ufen (echte) soziale Netzwerke zu rekonstruieren (\u201enetzwerkbezogener Ansatz\u201c). Wo Staatsanwaltschaften in fr\u00fcheren Zeiten aus verfahrens\u00f6konomischen Gr\u00fcnden den Kreis der Beschuldigten m\u00f6glichst auf jene beschr\u00e4nkt hat, bei denen eine erfolgreiche Aburteilung zu erwarten war, wird der Kreis der Beschuldigten nun so weit wie m\u00f6glich gezogen, um m\u00f6glichst massenhaft Daten beschlagnahmen, auswerten und so weitere Beteiligte oder Kontaktpersonen identifizieren zu k\u00f6nnen. Aktuelles Beispiel ist das Verfahren gegen die \u201ePatriotische Union\u201c um Heinrich XIII. Prinz Reu\u00df.<\/p>\n<p>Fraglich ist aber, wie die vom BVerfG aufgestellten Leitplanken in verst\u00e4ndliche gesetzliche Regelungen gegossen werden k\u00f6nnen, die schlie\u00dflich f\u00fcr die Beh\u00f6rden auch praktikabel und effektiv sind. Bereits in seinem Urteil zu den im Antiterror-Dateigesetz (ATDG) regulierten \u201eProjektdateien\u201c hatte sich das BVerfG mit der Frage des \u201eData-Mining\u201c besch\u00e4ftigt<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a>. Mit dem \u00a7 6a des ATDG wurde die \u201eerweiterte projektbezogene Datennutzung\u201c zugelassen, bei der es ebenfalls darum ging, die von den teilnehmenden Beh\u00f6rden (Polizei und Verfassungsschutz) in der AntiterrorDatei gespeicherten Daten nach m\u00f6glichen, noch nicht bekannten, Querverbindungen zu durchsuchen. Hier mussten allerdings noch gezielte Suchanfragen gestellt werden. Das Gericht hatte damals geurteilt, es reiche nicht aus, dass die Suche nach solchen Verbindungen zwischen Daten oder Datens\u00e4tzen irgendwie im Einzelfall \u201eerforderlich\u201c sei, es m\u00fcsste einen tatsachengest\u00fctzten Verdacht geben, dem mit der Suchanfrage nachzugehen sei.<\/p>\n<p>Von den im Urteil des BVerfG zu hessenDATA aufgestellten H\u00fcrden f\u00fcr die Weiternutzung von Daten in polizeilichen Analysesystemen d\u00fcrften die oben beschriebenen Systeme zur Kriminalit\u00e4tsprognose nicht betroffen sein. Ziele die Befugnis zur Nutzung von automatisierten Analysesystem lediglich darauf, gef\u00e4hrliche oder gef\u00e4hrdete Orte zu identifizieren, reiche die Einhaltung des Grundsatzes der Zweckbindung bereits aus. Aber auch hier wird es auf den Umfang der Nutzung ankommen. So soll das System SKALA (System zur Kriminalit\u00e4tsauswertung und Lageantizipation) in Nordrhein-Westfalen, eine Eigenentwicklung auf Basis des Statistikprogramms SPSS-Modeler von IBM und der Geodatenanwendung AcrisGIS, auf deutlich aufkommensintensivere Deliktsbereiche wie Kfz-Diebstahl und Gewerbeeinbr\u00fcche, zuk\u00fcnftig auch Raubdelikte, ausgeweitet werden.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Zumindest indirekt wird auch eine solche automatisierte Datenauswertung grundrechtsrelevant, wenn die Polizei aufgrund von Prognosen \u00fcber vermehrte Stra\u00dfenraubdelikte in den \u201egef\u00e4hrlichen Orten\u201c anlasslose Personenkontrollen noch weiter versch\u00e4rft und dabei gegen bestimmte soziale Gruppen vorgeht. Die von der Polizei Bayern wiederum beschaffte Anwendung \u201eVerfahrens\u00fcbergreifende Recherche und Analyse\u201c (VeRA), ebenfalls basierend auf \u201eGotham\u201c, kann im Rahmen des Digitalisierungsprogramms \u201eP20\u201c der deutschen Polizeien dem gesamten Verbund zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung hat sich lange zur\u00fcckhaltend zu der Frage ge\u00e4u\u00dfert, ob sie VeRA f\u00fcr das BKA und die Bundespolizei anschaffen wolle &#8211; hierzu solle die Rechtsgrundlage dann geschaffen werden, wenn \u201edie technischen und fachlichen Rahmenbedingungen feststehen\u201c.<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> Das Bundesinnenministerium hat Ende Juni angek\u00fcndigt, lieber auf eine Eigenentwicklung zu setzen. Die Festlegung der gew\u00fcnschten Funktionalit\u00e4ten und die Schaffung einer Rechtsgrundlage daf\u00fcr kann also ganz nach den W\u00fcnschen des BKA erfolgen.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0 Egbert, S.; Kornehl, K.: Kommerzielle Software vs. Eigenentwicklung, in: Kriminologisches Journal 2022, H. 2, S. 83-107<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0 LT Hessen Drs. 19\/6864 v. 3.1.2019, S. 17<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0 vgl. hierzu vertiefend Galla, N.: K\u00fcnstliche Intelligenz in der Polizeiarbeit: Mythos vom vorhersagbaren Verbrechen, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 121 (April 2020), S. 46-56<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0 Bundesverfassungsgericht: Urteil v. 16.2.2023, Az. 1 BvR 1547\/19, 1 BvR 2634\/20<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0 Bay. Landtag, Drs. 18\/28381 v. 27.3.2023<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0 \u00a7 23 Absatz 6 und 7 Polizeigesetz NRW<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0 Landesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, 27. Bericht f\u00fcr das Jahr 2021, D\u00fcsseldorf 2021, S. 48<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00a0 Bundesverfassungsgericht: Urteil v. 20.4.2016, Az. 1 BvR 966\/09<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> \u00a0 vgl. Burczyk, D.: Von der Kartei zum \u201eDatenhaus\u201c: Eine kleine Geschichte polizeilicher Datenhaltung, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 121 (April 2020), S. 18ff.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Beschl. v. 10.11.2020, Az. 1 BvR 3214\/15<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Egbert; Kornehl a.a.O. (Fn.\u00a01), S. 85f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> BT- Drs. 20\/6951 v. 24.5.2023, S. 6<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit seinem Urteil vom 16. Februar 2023 hat das Bundesverfassungsgericht polizeirechtliche Regelungen zur automatisierten Datenauswertung<\/p>\n","protected":false},"author":14,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,136],"tags":[352,411,751,1048,1153],"class_list":["post-21078","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-132","tag-bundesverfassungsgericht","tag-data-mining","tag-hessendata","tag-palantir","tag-predictive-policing"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/21078","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/14"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=21078"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/21078\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=21078"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=21078"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=21078"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}