{"id":21809,"date":"2023-08-12T07:57:43","date_gmt":"2023-08-12T07:57:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=21809"},"modified":"2023-08-12T07:57:43","modified_gmt":"2023-08-12T07:57:43","slug":"clankriminalitaet-und-migrationsrecht-eine-sache-des-ermessens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=21809","title":{"rendered":"Clankriminalit\u00e4t und Migrationsrecht &#8211; Eine Sache des Ermessens"},"content":{"rendered":"<h3>von Karsten Lauber<\/h3>\n<p><strong>Mit Restriktionen auf dem Arbeitsmarkt und f\u00fcr den Bildungszugang verdeutlichte die westdeutsche Verwaltung nicht wenigen der Gefl\u00fcchteten die Perspektivlosigkeit ihres Lebens in Deutschland. <\/strong><\/p>\n<p>Die Clankriminalit\u00e4t bietet sich als idealtypisches Modell f\u00fcr eine Vielzahl kriminologischer Analysen an.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Auff\u00e4llig ist jedoch bis <!--more-->dato, wie \u00e4hnlich sich etliche dieser Aufs\u00e4tze sind, von denen nicht wenige vornehmlich auf Zeitungsartikel oder popul\u00e4rwissenschaftliche Literatur Bezug nehmen. Wiederkehrend anzutreffen sind generalisierende Ausf\u00fchrungen zum Migrationsrecht der 1980er Jahre, wobei typische Kernaussagen lauten: Die Zugewanderten aus dem Libanon befanden sich im Status einer ausl\u00e4nderrechtlichen Duldung in Westdeutschland, die sich zu Kettenduldungen summierten; die betroffenen Personen unterlagen damit verschiedenen Restriktionen wie \u201eArbeitsverboten\u201c oder fehlender Schulpflicht f\u00fcr die Kinder. F\u00fcr die interdisziplin\u00e4re Kriminologie sind derart verk\u00fcrzte Befunde wenig zufriedenstellend, zumal ausl\u00e4nderrechtliche Fachliteratur zu oft unber\u00fccksichtigt bleibt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund befasst sich dieser Beitrag mit migrationsrechtlichen Aspekten der Clankriminalit\u00e4t, denn die Geschichte der Clankriminalit\u00e4t stellt sich im Wesentlichen als Geschichte des westdeutschen <em>Ausl\u00e4nderrechts<\/em> dar, insbesondere der aufkommenden Debatte um die Gefahr der \u201e\u00dcberfremdung\u201c durch die verst\u00e4rkte Einreise von Asylbewerber*innen ab den 1970er Jahren. Anstatt einer Kritik an der damaligen Gesetzeslage steht die Befugnis zur Normsetzung sowie die Entscheidungspraxis der Exekutive im Vordergrund der Analyse, die ihre Schwerpunkte auf die ausl\u00e4nderrechtliche Duldung und die Arbeitserlaubnis f\u00fcr Migrant*innen legt. Die dazugeh\u00f6rige Hypothese lautet: Die Verwaltung leistete mit ihrer eigenen Normensetzung und Ermessensaus\u00fcbung auf dem Gebiet des Migrationsrechts einen Beitrag zur Entstehung der Clankriminalit\u00e4t. Es werden verschiedene exkludierende Auswirkungen nachgewiesen, die sich insbesondere im Bereich der Erwerbst\u00e4tigkeit und institutioneller Zug\u00e4nge kriminalit\u00e4tsf\u00f6rdernd ausgewirkt haben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Rekapitulieren wir zun\u00e4chst die Rahmenbedingungen f\u00fcr die Zeit zwischen den 1970er und dem Ende der 1980er Jahre. Bis 1990 galt in Westdeutschland das Ausl\u00e4ndergesetz vom 28. April 1965 (AuslG 1965), das der Exekutive im Allgemeinen und den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden (ABH) im Besonderen ein umfangreiches Ermessen einr\u00e4umte; dies erwies sich wiederkehrend als ein (rechtsstaatsproblematischer) Makel, wobei sich der Gesetzgeber erst mit dem Ausl\u00e4ndergesetz vom 9. Juli 1990 veranlasst sah, die Gestaltungsfreiheit der Verwaltung zu begrenzen.<\/p>\n<p>Nach dem Anwerbestopp 1973 bestand ein partei\u00fcbergreifender Konsens, wonach eine weitere Zuwanderung die Aufnahme- und Integrationskapazit\u00e4ten der BRD \u00fcberfordern w\u00fcrde. Dar\u00fcber hinaus galt erst recht nach dem Anstieg der registrierten Asylantr\u00e4ge ab 1974: Eine weitere Zuwanderung l\u00e4uft der Integration der bereits in Westdeutschland aufh\u00e4ltigen ausl\u00e4ndischen Bev\u00f6lkerung zuwider. In den ausl\u00e4nderpolitischen Debatten der 1970er und 1980er Jahre wegen der Gefahr der \u201e\u00dcberfremdung\u201c und der \u00dcberforderung der Gesellschaft trat die Perspektivlosigkeit der B\u00fcrgerkriegsfl\u00fcchtlinge in Westdeutschland offen zutage.<\/p>\n<h4>Zuzug nach Westdeutschland<\/h4>\n<p>Kamen bis 1973 die meisten Asylbewerber*innen noch aus Osteuropa, reisten ab 1974 zunehmend Personen aus dem Nahen Osten ein, die meisten aus dem Libanon. Der Anstieg nichteurop\u00e4ischer Asylbewerber*innen und die geringe Anerkennungsquote befeuerte den Diskurs um den Asylmissbrauch und die Integrationskraft Deutschlands (\u201eDas Boot ist voll\u201c). Auf den drei Ebenen Zuzugsbegrenzung, R\u00fcckkehrf\u00f6rderung und Integration sollte dem <em>Ausl\u00e4nderproblem<\/em> begegnet werden. Die bereits hinreichend rezipierte Bedeutung des Schlupflochs Berlin f\u00fcr die Einreise nach Westdeutschland l\u00e4sst sich bis Anfang der 1970er Jahre gut nachweisen. Der Anteil der Asylbewerber*innen, die \u00fcber West-Berlin in die BRD einreisten, betrug beispielsweise 1973: 33%, 1977: 59% und 1983: 28%. Urs\u00e4chlich f\u00fcr diesen Weg, der \u00fcber den Ost-Berliner Flughafen Sch\u00f6nefeld und den S-Bahnhof Friedrichstra\u00dfe in den Westteil der Stadt f\u00fchrte, waren g\u00fcnstige Konditionen der DDR-Fluggesellschaft Interflug und die fehlenden Grenzkontrollen beim \u00dcbergang vom Ost- in den Westsektor der Stadt.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\"><sup>[2]<\/sup><\/a> Die Bedeutung dieses Reiseweges stieg mit der Ausweitung der Sichtvermerkspflicht f\u00fcr bestimmte L\u00e4nder wie Afghanistan und Sri Lanka Anfang der 1980er Jahre. Ausschlaggebend war die Vorgehensweise der DDR-Beh\u00f6rden, auch f\u00fcr diejenigen Personen ein Transitvisum auszustellen, die nicht \u00fcber das erforderliche Einreisevisum f\u00fcr den westlichen Zielstaat verf\u00fcgten. 1986 entfiel das Zwischenlandungsprivileg<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\"><sup>[3]<\/sup><\/a> f\u00fcr weitere L\u00e4nder wie dem Libanon durch eine \u00c4nderung der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes, so dass f\u00fcr die einmalige Zwischenlandung im Bundesgebiet eine (Transit-)Sichtvermerkspflicht erforderlich wurde. Begr\u00fcndet wurde die Einf\u00fchrung dieser Regelung mit dem Missbrauch des Zwischenlandungsprivilegs f\u00fcr unerlaubte Einreisen.<\/p>\n<p>Die Wiedereinf\u00fchrung der Sichtvermerkspflicht stand im Zusammenhang mit einem B\u00fcndel an Ma\u00dfnahmen zur <em>Eind\u00e4mmung des Asylmissbrauchs<\/em>, zu dem auch ein Sofortprogramm der Bundesregierung z\u00e4hlte, das neben gesetzgeberischen vor allem <em>flankierende administrative Ma\u00dfnahmen<\/em> implementierte. Zu den administrativen Ma\u00dfnahmen lassen sich neben der Einf\u00fchrung des Visumzwangs auch die Streichung des Kindergelds f\u00fcr Asylbewerber*innen oder Leistungsbeschr\u00e4nkungen bei der Sprachf\u00f6rderung durch \u00c4nderungen der Sprachf\u00f6rderungsverordnung z\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Im politischen Diskurs befanden sich die B\u00fcrgerkriegsfl\u00fcchtlinge aus dem Libanon, die zwar kein Asyl erhielten, jedoch aus politischen, humanit\u00e4ren oder rechtlichen Gr\u00fcnden nicht abgeschoben werden konnten (sog. De-facto-Fl\u00fcchtlinge), in der Kategorie derjenigen, denen pauschal Asylmissbrauch vorgeworfen wurde. Zum 31. Dezember 2001 befanden sich 49.109 Staatsangeh\u00f6rige aus dem Libanon in Deutschland (59% M\u00e4nner, 41% Frauen), darunter 13.937 (28%) in Deutschland geborene. Jede zehnte Person mit libanesischer Staatsangeh\u00f6rigkeit hielt sich zu diesem Zeitpunkt noch geduldet in Deutschland auf. Die meisten besa\u00dfen eine befristete Aufenthaltserlaubnis (26%) oder eine Aufenthaltsbefugnis (28%), die nach \u00a7 30 AuslG (1990) aus v\u00f6lkerrechtlichen humanit\u00e4ren oder politischen Gr\u00fcnden erteilt wurde.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\"><sup>[4]<\/sup><\/a> Mit dieser Norm konnte eine Aufenthaltsbefugnis statt einer Duldung erteilt werden, um einen Aus-stieg aus dem System der Kettenduldungen zu erm\u00f6glichen; perspektivisch bestand damit auch die M\u00f6glichkeit, den Aufenthalt zu verfestigen. Dennoch kam die \u00fcberwiegende Zahl libanesischer Staatsangeh\u00f6riger auch nach einem l\u00e4ngeren Aufenthalt in Deutschland und diverser Altfallregelungen nicht in den Genuss einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.<\/p>\n<h4>Duldung<\/h4>\n<p>Die Einf\u00fchrung eines Duldungstatbestandes erfolgte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a017 Abs. 1 AuslG (1965) mit dem Ziel, den Aufenthalt von Ausl\u00e4ndern \u201ebis zu ihrer Abschiebung zu legalisieren und ihnen die M\u00f6glichkeit zu geben, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen\u201c.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\"><sup>[5]<\/sup><\/a> F\u00fcr die folgenden Ausf\u00fchrungen sind vier Aussagen von Bedeutung: Erstens wurde der Aufenthalt durch die Duldung nicht rechtm\u00e4\u00dfig, denn sie sollte \u2013 zweitens \u2013 lediglich den Aufenthalt in der BRD ohne Gesetzesversto\u00df erm\u00f6glichen. Drittens beseitigte die Duldung, d.\u00a0h. die zeitweise Aussetzung der Abschiebung, nicht die Pflicht zum unverz\u00fcglichen Verlassen der BRD und viertens \u2013 und das gilt bis heute \u2013 stellt die Duldung keinen Aufenthaltstitel dar. Eine Duldung kam beispielsweise in Betracht, wenn der Staat, in den die ausl\u00e4ndische Person abgeschoben werden sollte, die Aufnahme verweigerte oder wenn humanit\u00e4re oder politische Gr\u00fcnde der Abschiebung zeitweise entgegenstanden. Die Norm er\u00f6ffnete den ABH einen weiten Spielraum in der Rechtsanwendung. In der Regel war die Duldung auf sechs Monate befristet, r\u00e4umlich beschr\u00e4nkt und konnte mit Auflagen versehen werden. Als <em>Dauerduldung<\/em> war die Aussetzung der Abschiebung nicht konzipiert. Gleichwohl erhielt die Duldung in den n\u00e4chsten Jahrzehnten eine doppelte Funktion: neben ihrer eigentlichen Zweckbestimmung, der vor\u00fcbergehenden Aussetzung der Abschiebung, entwickelte sie sich zu einem \u201esubsidi\u00e4re(n) Aufenthaltstitel f\u00fcr F\u00e4lle faktischer Aufenthaltsgew\u00e4hrungen\u201c.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\"><sup>[6]<\/sup><\/a> Die Problematik der Kettenduldungen bekamen Gesetzgeber und Verwaltung bis heute nie in den Griff, obwohl das Bundesverwaltungsgericht bereits 1990 bemerkte, dass ein l\u00e4ngerer Aufenthalt einer ausl\u00e4ndischen Person einer angemessenen \u201eausl\u00e4nderbeh\u00f6rdlichen\u201c Regelung bedarf und die Duldung hierf\u00fcr \u201enicht ohne weiteres das geeignete Mittel darstellt\u201c.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\"><sup>[7]<\/sup><\/a> So weist etwa das Statistische Bundesamt noch f\u00fcr das Berichtsjahr 2019 bundesweit 203.420 Duldungsinhaber*innen aus EU- bzw. EFTA-Drittstaaten aus, wobei f\u00fcr 35% eine Aufenthaltsdauer von mehr als 5 Jahren und f\u00fcr 12% von 10 Jahren und mehr registriert ist.<\/p>\n<p>Anders als h\u00e4ufig kolportiert, erm\u00f6glichte \u00a7\u00a017 AuslG (1965) in Verbindung mit \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) auf dem Ermessensweg die Erteilung einer Arbeitserlaubnis f\u00fcr Geduldete zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Begreift man die Duldung als Ma\u00dfnahme des Vollstreckungsrechts, die erst dann in Frage kam, wenn die betroffene Person zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet war, ist es wenig \u00fcberzeugend, wenn im zeitgen\u00f6ssischen Schrifttum zur Clankriminalit\u00e4t wiederkehrend der Hinweis anzutreffen ist, wonach in Berlin angekommene Fl\u00fcchtlinge gleich eine Duldung <em>beantragt<\/em> hatten; plausibler erscheint hingegen der Rekurs auf die unterbliebene Stellung eines Asylantrags mit dem Ziel, der Verteilung auf die Bundesl\u00e4nder zu entgehen und damit innerhalb ihrer Community verbleiben zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bis zum Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) 1982 und der damit einhergehenden Einf\u00fchrung der Aufenthaltsgestattung war es strittig, weshalb viele ABH im Asylverfahren keine Aufenthaltserlaubnis, sondern nur eine Duldung erteilten. Diese im Ermessen der ABH liegende Unsitte bezog sich ebenso auf De-facto-Fl\u00fcchtlinge, die sich nicht (mehr) im Asylverfahren befanden und sich nach damaligem Recht in einer Grauzone bewegten. Mit ihrem unsicheren (geduldeten) Status erlitten die De-facto-Fl\u00fcchtlinge \u00fcber Jahre hinweg Benachteiligungen bei Integrations- und Qualifizierungsangeboten. Ausschlaggebend daf\u00fcr war insbesondere das o.a. Sofortprogramm der Bundesregierung.<\/p>\n<h4>Altfallregelungen<\/h4>\n<p>Seit den 1980er Jahren gibt es immer wieder Altfallfallregelungen zum Erwerb von Aufenthaltstiteln f\u00fcr langj\u00e4hrig Geduldete, die als faktisch integriert gelten \u2013 beispielsweise auf der Grundlage von Erlassen, die auf Beschl\u00fcsse der Innenministerkonferenz (IMK) Bezug nehmen, oder auf gesetzlicher Grundlage. Insbesondere die Beschl\u00fcsse der IMK, der \u201eSchaltstelle f\u00fcr die exekutive Ausgestaltung der Ausl\u00e4nderpolitik\u201c,<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\"><sup>[8]<\/sup><\/a> verdeutlichen, in welchem Umfang \u00fcber Jahrzehnte hinweg die Entscheidungen in den sicherheitspolitischen Raum verlagert werden. Als Vorreiter derartiger Altfallregelungen gilt West-Berlin. Von den beiden ersten Berliner Altfallregelungen aus den Jahren 1984 und 1987 verdient die letztere besondere Aufmerksamkeit. Diese Regelung vom 1. Oktober 1987 definierte zwei Zielgruppen: Einerseits Ausl\u00e4nder*innen aus dem Libanon und andererseits Ausl\u00e4nder*innen aus anderen Staaten als dem Libanon. Zu den verschiedenen Abh\u00e4ngigkeiten (aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen zu einem bestimmten Stichtag, Lebensalter, Familienstand) z\u00e4hlte insbesondere das Nichtvorliegen bestimmter Vorstrafen. Zu den Straff\u00e4lligkeiten, die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstanden, z\u00e4hlten Freiheits-\/Jugendstrafen von mindestens einem Jahr (vor dem 1.1.1981) bzw. von drei Monaten oder einer Geldstrafe von 90 Tagess\u00e4tzen (nach dem 1.1.1981). Hervorzuheben ist, dass als Straft\u00e4ter*in im Sinne dieser Weisung auch Kinder galten, \u201edie serienm\u00e4\u00dfig Straftaten begehen, jedoch wegen Strafunm\u00fcndigkeit nicht verurteilt werden k\u00f6nnen\u201c. F\u00fcr deren Eltern kam die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch dann nicht in Betracht, wenn diese alle Voraussetzungen erf\u00fcllten, \u201eweil zu vermuten ist, da\u00df die Erwachsenen die Kinder zu ihren Straftaten angehalten oder diese zumindest geduldet haben\u201c.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\"><sup>[9]<\/sup><\/a> Die Aufenthaltserlaubnis wurde zun\u00e4chst f\u00fcr ein Jahr erteilt und im Anschluss daran zweimal f\u00fcr je zwei Jahre befristet. Erst nach f\u00fcnf Jahren, war eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis m\u00f6glich. Bez\u00fcglich der kriminalit\u00e4tsbezogenen <em>Familienhaftung<\/em> beinhaltete der Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17. November 2006 eine \u00e4hnliche Einschr\u00e4nkung wie die Berliner Regelung. Darin haftete die gesamte Familie f\u00fcr die Straff\u00e4lligkeit ihrer Mitglieder: \u201eBei Ausschluss eines Familienmitglieds wegen Straftaten erfolgt grunds\u00e4tzlich der Ausschluss der gesamten Familie\u201c.<\/p>\n<h4>\u201eArbeitsverbot\u201c<\/h4>\n<p>Die M\u00f6glichkeit zur Erwerbst\u00e4tigkeit ist eng mit dem Instrument der Duldung verkn\u00fcpft. Die AEVO vom 2. M\u00e4rz 1971 regelte in \u00a7 5 Abs. 2 ausdr\u00fccklich den Fall der Duldung: Die Arbeitserlaubnis <em>kann<\/em> auch an nicht-deutsche Arbeitnehmer*innen erteilt werden, die geduldet sind. Dem folgte zun\u00e4chst auch die Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit (BA) mit ihrem Erlass vom 14. M\u00e4rz 1975, der \u201eauch k\u00fcnftig\u201c davon ausging, Asylbewerbern*innen eine Arbeitserlaubnis erteilen zu k\u00f6nnen, selbst dann, \u201ewenn gegen die Besch\u00e4ftigungsaufnahme aus Arbeitsmarktgr\u00fcnden Bedenken bestehen\u201c.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\"><sup>[10]<\/sup><\/a> Der daran anschlie\u00dfende Paradigmenwechsel resultierte (a) aus dem Anstieg der Zahl an Asylbewerbern*innen und (b) einer allgemeinen Skandalisierung der als unbegr\u00fcndet oder missbr\u00e4uchlich gestellten Asylantr\u00e4ge. Der Sprachgebrauch dieser Zeit l\u00e4sst sich gut anhand eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts (OVG) M\u00fcnster aufzeigen: \u201eJedenfalls ist es \u2013 zumal in einer Zeit, in der das Bundesgebiet von Asylbewerbern \u00fcberflutet wird und sich die Mehrzahl der Asylantr\u00e4ge als unbegr\u00fcndet oder gar rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlich darstellt \u2013 mit dem Grundrecht auf Asyl vereinbar, einem Asylbewerber f\u00fcr die Dauer des Anerkennungsverfahrens die Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit nicht zu gestatten und ihn auf die Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu verweisen\u201c.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\"><sup>[11]<\/sup><\/a> In der Verwaltungspraxis verhinderten in der Folge verschiedene Stichtags- und Wartezeitregelungen sowie Vorrangpr\u00fcfungen zugunsten deutscher oder EU-Arbeitnehmer*innen die Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit, insbesondere f\u00fcr geduldete Asylbewerber*innen. Die Abl\u00f6sung der problematischen Stichtagsregelung durch eine individuelle Wartezeitregelung erfolgte per Schnellbrief der BA zum 1. April 1979. Ein weiterer Erlass der BA vom 19. Juni 1980 beinhaltete die Anordnung an die Arbeits\u00e4mter, Asylbewerbern*innen im ersten Jahr ihres Aufenthalts in Westdeutschland keine Arbeitserlaubnis zu erteilen. Mehrere Sozialgerichte vertraten hingegen die Auffassung, der norminterpretierende Erlass der BA w\u00fcrde nicht im Einklang mit \u00a7 19 Arbeitsf\u00f6rderungsgesetz (AFG) stehen, zumal das Bundessozialgericht bereits 1977 feststellte, dass \u00a7 19 Abs. 1 Satz 2 AFG keine Ermessensvorschrift darstellt, sondern einen <em>Anspruch<\/em> auf Erteilung der Arbeitserlaubnis gew\u00e4hrt. Der Gesetzgeber reagierte auf die justiziell proklamierte Rechtswidrigkeit des Erlasses mit dem Wartezeitgesetz und einer \u00c4nderung des \u00a7 19 AFG, der f\u00fcr die erstmalige Besch\u00e4ftigung von (auch geduldeten) Migrant*innen eine gesetzlich verankerte Wartezeit einf\u00fchrte. Die Konkretisierung der Wartezeiten kam mit der 6. Verordnung zur \u00c4nderung der AEVO und brachte eine Schlechterstellung von Asylbewerber*innen (mit einer 2-j\u00e4hrigen Wartezeit bis zur erstmaligen Aufnahme einer Besch\u00e4ftigung) gegen\u00fcber denjenigen Asylbewerbern*innen, bei denen von vornherein feststand, dass sie auch im Falle der Ablehnung des Antrags nicht ausgewiesen oder abgeschoben werden konnten (in diesen F\u00e4llen betrug die Wartezeit <em>lediglich<\/em> ein Jahr). Ein politischer Fl\u00fcchtling konnte also bei der Ablehnung des Asylantrags schneller zu einer Arbeitserlaubnis kommen als bei einer Anerkennung. 1987 erh\u00f6hte sich die Wartezeit f\u00fcr Asylbewerber*innen durch die Einf\u00fcgung des neuen \u00a7 19 Abs. 1a AFG auf f\u00fcnf Jahre. Das Wartezeitgesetz brachte zudem mit \u00a7 19 Abs. 2 AFG eine \u201eausl\u00e4nderrechtlich motivierte Arbeitsmarktsperre\u201c<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\"><sup>[12]<\/sup><\/a> und legitimierte die bereits etablierte Praxis der Verwaltung, Asylbewerbern*innen die Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit per Auflage in der Duldung zu untersagen, und er\u00f6ffnete den ABH damit erstmals Einfluss auf die Arbeitsm\u00f6glichkeiten von Migrant*innen.<\/p>\n<h4>Schulpflicht<\/h4>\n<p>Abschlie\u00dfend zur Schulpflicht, da mitunter kolportiert wird, mit der Einf\u00fchrung des AsylVfG w\u00e4re die Schulpflicht aufgehoben worden. Sp\u00e4testens seit dem Beschluss der Bundesregierung vom 19. M\u00e4rz 1980 zur <em>Weiterentwicklung der Ausl\u00e4nderpolitik<\/em> war der problematische Befund offensichtlich: Rund 20% der schulpflichtigen \u201eAusl\u00e4nderkinder\u201c besuchten keine allgemeinbildenden und 50% keine berufsbildenden Schulen; \u00fcber die H\u00e4lfte der Jugendlichen erreichte keinen Hauptschulabschluss. Zwei Kernaussagen dazu: Die Schulpflicht normiert der Bund erstens nicht auf der Ebene des Migrationsrechts, sondern die L\u00e4nder regeln dies in ihren Schulgesetzen und Verwaltungsvorschriften. Zweitens ist zu differenzieren zwischen der Schulpflicht und dem <em>Recht auf Schulbesuch<\/em>. Gleichwohl ist die Herstellung eines migrationsrechtlichen Bezugs bei der Frage nach der Schulpflicht richtig, soweit das Landesschulrecht einen rechtm\u00e4\u00dfigen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt. Der erste Schritt m\u00fcsste allerdings in das Sozialgesetzbuch I und die dortige Legaldefinition des Wohnsitzes bzw. des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts f\u00fchren. Der zweite Schritt rekurriert dann auf das Migrationsrecht, da der gew\u00f6hnliche Aufenthalt von Nichtdeutschen von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status abh\u00e4ngt. Der Aufenthaltsgestattung f\u00fcr Asylantragsteller*innen nach \u00a7 19 Abs. 1 AsylVfG und der Duldung f\u00fcr abgelehnte Asylbewerber*innen nach dem AuslG (1965) ist gemeinsam, dass sie an einen vor\u00fcbergehenden Zweck ankn\u00fcpften, so dass grunds\u00e4tzlich nicht von einem gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland auszugehen war. In Abh\u00e4ngigkeit des jeweiligen Gesetzeszwecks kann die Pr\u00fcfung des Begriffs des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts zu unterschiedlichen Ergebnissen f\u00fchren. Es verwundert nicht, dass die Normenvielfalt zur Regelung der Schulpflicht und des Schulbesuchsrechts in der f\u00f6deralen Struktur jahrzehntelang vielf\u00e4ltige Praktiken hervorbrachte, insbesondere f\u00fcr Geduldete und Asylbewerber*innen. Noch Anfang 2005 gab es acht Bundesl\u00e4nder, in denen Kinder von Gefl\u00fcchteten mit dem o.a. <em>unsicheren Aufenthaltsstatus<\/em> von der Schulpflicht ausgenommen waren. Die Nachteile eines blo\u00dfen Schulbesuchsrechts sind vielf\u00e4ltig und gerade Eltern mit mangelnden Kenntnissen von Sprache und Gesellschaftsordnung d\u00fcrften mit dieser Situation \u00fcberfordert gewesen sein. Dabei h\u00e4tte schon damals deutlich sein m\u00fcssen, dass aus p\u00e4dagogischen Gr\u00fcnden die Beschulung <em>immer<\/em> f\u00f6rderlich ist und demgegen\u00fcber die Erschwerung des Schulbesuchs nie sachgerecht sein kann und zu schwer bis kaum nachzuholenden Defiziten f\u00fchrt. Davon ausgehend, dass Bildung \u00fcberall hin mitgenommen wird, w\u00e4re diese Investition sowohl auf individueller als auch auf gesellschaftlicher Ebene \u2013 auch im Falle einer sp\u00e4teren Aufenthaltsbeendigung \u2013 zielf\u00fchrend gewesen.<\/p>\n<h4>Res\u00fcmee<\/h4>\n<p>Bereits dieser kursorische Streifzug durch das Migrationsrecht zeigt das Ausma\u00df an Restriktion im Verantwortungsbereich der Verwaltung. Ausgehend vom defizit\u00e4ren aufenthaltsrechtlichen Status resultierten Ausgrenzungen auf dem Arbeits-, Benachteiligungen auf dem Wohnungsmarkt sowie bei Sozialleistungen oder dem Zugang zu Bildungseinrichtungen. Damit verdeutlichte die Verwaltung gegen\u00fcber nicht wenigen Gefl\u00fcchteten die Perspektivlosigkeit ihres Lebens in Westdeutschland und definierte Zuwanderung generalisierend als <em>Ausl\u00e4nderproblem<\/em>. Die Folgen dieser generationen\u00fcbergreifenden Vers\u00e4umnisse wirken auf dem Gebiet der Clankriminalit\u00e4t bis heute nach. Verstehen wir Arbeiten und Wohnen als Hauptfelder der sozialen Integration, so lautet die Antwort auf die dieser Analyse zugrundeliegende Hypothese: Die Verwaltung leistete mit ihrer eigenen Normensetzung und Ermessensaus\u00fcbung auf dem Gebiet des Migrationsrechts einen Beitrag zur Entstehung der Clankriminalit\u00e4t, indem sie die T\u00fcr zur sozialen Integration verschloss.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0\u00a0 Der Begriff wird in diesem Beitrag als Neologismus behandelt. Auf die Hinzuf\u00fcgung eines konstruktivistisch gedachten \u201esog.\u201c wird verzichtet (sog. Clankriminalit\u00e4t).<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 vgl. Dittberner, J.: Asylpolitik und Parlament: Der Fall Berlin, in: Zeitschrift f\u00fcr Parlamentsfragen 1986, H. 2, S. 167-181 (S. 167ff.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 Darunter wird die Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht und vom Passzwang f\u00fcr eine einmalige Zwischenlandung in der BRD verstanden, unabh\u00e4ngig davon, ob die Flugg\u00e4ste \u00fcber die f\u00fcr die Einreise in das Zielland erforderlichen Papiere verf\u00fcgen oder nicht.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0\u00a0 vgl. Bericht der Beauftragten der Bundesregierung f\u00fcr Ausl\u00e4nderfragen \u00fcber die Lage der Ausl\u00e4nder in der Bundesrepublik Deutschland 2000, S. 433<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0\u00a0 BT-Drs. IV\/868 v. 28.12.1962, S. 11<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0\u00a0 BT-Drs. 11\/6321 v. 27.1.1990, S. 48<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0\u00a0 Bundesverwaltungsgericht: Urteil v. 16.10.1990, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 1991, H. 8, S. 787-789 (788)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00a0\u00a0 Thym, D.: Migrationsverwaltungsrecht, T\u00fcbingen 2010, S. 60<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0 vgl. Weisung des Berliner Senators f\u00fcr Inneres zur Regelung des Verbleibs von Ausl\u00e4ndern (\u201eAltfall-Regelung\u201c) vom 1.10.1987; Erfahrungsbericht \u00fcber die Umsetzung der Weisung vom 10.2.1988, in: Informationsbrief Ausl\u00e4nderrecht 1988, H. 5, S. 140-141<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> vgl. Heine, R.; Marx, R.: Ausl\u00e4ndergesetz mit neuem Asylverfahrensrecht, Baden-Baden 1978, S. 238<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> \u00a0 OVG M\u00fcnster: Beschluss v. 23.7.1980, in: Neue Juristische Wochenschrift 1980, H. 48, S. 2663-2664<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> Friehe, H.-F.: Die \u201eWartezeitregelung\u201c f\u00fcr Asylbewerber vor und nach den \u00c4nderungen von Arbeitsf\u00f6rderungsgesetz und Arbeitserlaubnisverordnung, in: Zeitschrift f\u00fcr Ausl\u00e4nderpolitik 1982, H. 4, S. 172-178 (178)<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Karsten Lauber Mit Restriktionen auf dem Arbeitsmarkt und f\u00fcr den Bildungszugang verdeutlichte die westdeutsche<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,133],"tags":[257,382,683,784],"class_list":["post-21809","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-129","tag-auslaenderrecht","tag-clankriminalitaet","tag-geschichte","tag-integration"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/21809","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=21809"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/21809\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=21809"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=21809"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=21809"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}