{"id":21819,"date":"2022-11-24T10:28:37","date_gmt":"2022-11-24T10:28:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=21819"},"modified":"2022-11-24T10:28:37","modified_gmt":"2022-11-24T10:28:37","slug":"parlamentarische-polizeibeauftragte-vermittlungs-statt-ermittlungsstellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=21819","title":{"rendered":"Parlamentarische Polizeibeauftragte &#8211; Vermittlungs- statt Ermittlungsstellen"},"content":{"rendered":"<h3>von Marie-Theres Piening, Marius K\u00fchne und Eric T\u00f6pfer<\/h3>\n<p><strong>Sechs Bundesl\u00e4nder haben in den letzten Jahren an die Parlamente angegliederte Polizeibeauftragte geschaffen. Weitere L\u00e4nder und der Bund planen dies. Ausgestaltung und Praxis der Stellen unterscheiden sich erheblich. Von den geforderten unabh\u00e4ngigen Ermittlungsstellen sind sie jedoch weit entfernt. <\/strong><\/p>\n<p>Seit nunmehr acht Jahren ist in Deutschland auf L\u00e4nderebene ein Trend zur Einrichtung von Beauftragten der Parlamente f\u00fcr die Landespolizeien zu beobachten. Diese sind sowohl <!--more-->Ombudsstellen f\u00fcr Beschwerden gegen die Polizei als auch \u2013 dies im Vergleich zu Polizeibeschwerdestellen im Ausland eine deutsche Besonderheit \u2013 f\u00fcr Eingaben von Polizist*innen zust\u00e4ndig.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> In Rheinland-Pfalz (RP) wurde 2014 das bereits seit 1974 existierende Amt der B\u00fcrger*innenbeauftragten um die Funktion einer Beauftragten f\u00fcr die Landespolizei erg\u00e4nzt. Damit soll die Beauftragte, aktuell die ehemalige SPD-Abgeordnete Barbara Schleicher-Rothmund, nicht l\u00e4nger nur die Stellung der B\u00fcrger*innen im Verkehr mit der Landesverwaltung st\u00e4rken, sondern hat zugleich eine besondere Zust\u00e4ndigkeit in Sachen Landespolizei. Zudem fungiert sie als Ombudsperson f\u00fcr Kinder und Jugendliche. Im Jahr 2016 folgte der Landtag von Schleswig-Holstein (SH). Dort bekam Samiah El Samadoni, zuvor Juristin in der Landesverwaltung, zu ihren Aufgaben als B\u00fcrger*innenbeauftragte f\u00fcr soziale Angelegenheiten, Antidiskriminierungsstelle des Landes und Beschwerdestelle f\u00fcr Kinder und Jugendliche zus\u00e4tzlich das Mandat der Beauftragten f\u00fcr die Landespolizei. In Baden-W\u00fcrttemberg (BW) wurde das Amt 2016 hingegen g\u00e4nzlich neu eingerichtet. Zwar tr\u00e4gt die dortige B\u00fcrger*innenbeauftragte den Titel Landespolizeibeauftragte nicht im Namen \u2013 Amtsinhaberin ist Beate B\u00f6hlen, bis 2019 Abgeordnete der Gr\u00fcnen und Vorsitzende des Petitionsausschusses \u2013, hat neben ihrer Funktion als Ombudsperson f\u00fcr Konflikte mit der Landesverwaltung ebenfalls eine Sonderzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Landespolizei.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Ein zweiter Entwicklungsschub folgte ab 2020: In diesem Jahr wurden sowohl in den Stadtstaaten Bremen und Berlin (BE) als auch in Hessen (HE) entsprechende Gesetze verabschiedet. 2022 wurden in Bremen dann die Verwaltungsjuristin Sermin Riedel, die zuvor das Ordnungs- und dann das Migrationsamt geleitet hatte, zur Beauftragten f\u00fcr die Polizei und Feuerwehr und in Berlin der ehemalige Verwaltungsrichter Alexander Oerke zum B\u00fcrger*innen- und Polizeibeauftragten gew\u00e4hlt. In Hessen gilt f\u00fcr die Stelle ebenfalls eine Personalunion von B\u00fcrger*innen- und Landespolizeibeauftragte*r. Zwischenzeitlich sollte der Polizeiforscher Rafael Behr dort das Amt \u00fcbernehmen, sagte jedoch aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden wieder ab; die Stelle ist weiterhin vakant. In Brandenburg wird derzeit ein Gesetzesentwurf diskutiert,<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> und auch in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen planen die neue schwarz-gr\u00fcne bzw. rot-gr\u00fcne Landesregierung die Einrichtung eines parlamentarischen Polizeibeauftragten.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Auch auf Bundesebene hat sich die Ampel-Koalition auf die Einrichtung einer solchen Beauftragtenstelle f\u00fcr die Polizeien des Bundes geeinigt.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Die \u2013 mit Ausnahme Bremens \u2013 \u00fcbliche Personalunion von B\u00fcrger- und Polizeibeauftragten ist zugleich eine weitere deutsche Besonderheit: So sind die Beauftragten nicht nur f\u00fcr den strukturell herausfordernden Bereich Polizei zust\u00e4ndig, sondern dieser ist nur einer unter vielen. Der deutsche Sonderweg zeichnet sich also nicht nur durch eine doppelte Zust\u00e4ndigkeit aus, f\u00fcr Anliegen aus Bev\u00f6lkerung und Polizei, sondern auch durch eine Allzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Anliegen die gesamte Landesverwaltung, Diskriminierung oder auch soziale Angelegenheiten betreffend.<\/p>\n<p>Abzugrenzen sind die parlamentarischen Polizeibeauftragten von zentralen Polizeibeschwerdestellen der Landesinnenministerien. Derartige Stellen existieren in Sachsen-Anhalt (seit 2009),<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Niedersachsen (seit 2014) und Th\u00fcringen (seit 2016). Sie sind organisatorisch von den Polizeiabteilungen getrennt und lediglich der Aufsicht der jeweiligen Amtsleitung der Innenministerien unterstellt. In Sachsen wurde eine solche Stelle 2016 im Innenministerium angesiedelt, bevor sie 2019 in der Staatskanzlei \u00fcberf\u00fchrt wurde.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> W\u00e4hrend die Stellen in Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und Sachsen sowohl f\u00fcr B\u00fcrger*innen als auch Polizei ansprechbar sind, gilt dies nicht f\u00fcr die Polizeivertrauensstelle in Th\u00fcringen, an die sich nur B\u00fcrger*innen wenden d\u00fcrfen.<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> All diese exekutiven Beschwerdestellen bearbeiten Eingaben weisungsfrei. Institutionell bleiben sie jedoch Teil der Exekutive. In den \u00fcbrigen Bundesl\u00e4ndern besteht lediglich die M\u00f6glichkeit, sich bei den jeweils zust\u00e4ndigen Polizeibeh\u00f6rden \u00fcber polizeiliches Fehlverhalten zu beschweren oder die Petitionsaussch\u00fcsse der Landesparlamente anzurufen.<\/p>\n<h4>Vermittlung statt Ermittlung<\/h4>\n<p>Gemeinsam ist allen Polizeibeauftragten, dass sie, \u00e4hnlich wie die Wehrbeauftragte des Bundestages, als Hilfsorgane der Parlamente bei der Aus\u00fcbung der Kontrolle der Polizei konzipiert sind.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Sie werden mit parlamentarischer Mehrheit gew\u00e4hlt und sind den Parlamenten gegen\u00fcber j\u00e4hrlich (in Bremen nur alle zwei Jahre) und (au\u00dfer in Schleswig-Holstein) zu besonderen Vorg\u00e4ngen auch unverz\u00fcglich berichtspflichtig. Eine Wiederwahl ist m\u00f6glich. Laut Gesetz haben sie die Aufgabe, das \u201epartnerschaftliche Verh\u00e4ltnis\u201c von B\u00fcrger*innen \u2013 nur in Bremen ist inklusiver von der \u201eBev\u00f6lkerung\u201c die Rede \u2013 und Polizei zu st\u00e4rken und erstere im \u201eDialog\u201c mit letzterer zu unterst\u00fctzen. Daf\u00fcr sollen sie Beschwerden \u00fcber polizeiliches Fehlverhalten oder rechtswidrige Ma\u00dfnahmen untersuchen und in begr\u00fcndeten F\u00e4llen Abhilfe schaffen. Dabei haben sie grunds\u00e4tzlich auf eine einvernehmliche Erledigung hinzuwirken. D.\u00a0h. die Stellen haben eine Mediationsfunktion. Nicht zust\u00e4ndig sind sie f\u00fcr die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten oder Disziplinarvergehen, die durch Polizeibeamt*innen begangen wurden. Vielmehr legen die einschl\u00e4gigen Gesetze \u00fcberwiegend fest, dass die Untersuchung einer Beschwerde pausieren muss, wenn zugleich Strafermittlungs- oder Disziplinarverfahren laufen.<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\"><sup>[10]<\/sup><\/a> In Schleswig-Holstein kann der*die Beauftragte das Beschwerdeverfahren in Ausnahmef\u00e4llen parallel weiterf\u00fchren, in Berlin und Bremen soll dies die Regel seien, wenn dem nicht praktische Gr\u00fcnde entgegenstehen.<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> Alle Polizeibeauftragten haben ein Selbstaufgriffs- bzw. Initiativrecht, um Probleme unter die Lupe zu nehmen, die vertraulich an sie herangetragen wurden oder \u00fcber die Medien berichtet haben.<\/p>\n<h4>Institutionelle und praktische (Un)abh\u00e4ngigkeit<\/h4>\n<p>Die Polizeibeauftragten sollen ihre Aufgaben unabh\u00e4ngig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen erf\u00fcllen. Daher sind sie ausdr\u00fccklich keine Berufsbeamt*innen, sondern stehen in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Amtsverh\u00e4ltnis oder sind, so in Schleswig-Holstein, lediglich Beamt*in auf Zeit. Amtszeiten (bei m\u00f6glicher Wiederwahl) zwischen f\u00fcnf (Bremen) und acht Jahren (Rheinland-Pfalz und Baden-W\u00fcrttemberg) sollen daf\u00fcr sorgen, dass die Amtsf\u00fchrung von den Wahlperioden der Landesparlamente entkoppelt ist. Zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgabe sollen sie mit \u201ehinreichenden\u201c oder \u201enotwendigen\u201c Personal- und Sachmitteln ausgestattet werden;<a href=\"#_ftn12\" name=\"_ftnref12\">[12]<\/a> und sie haben weitgehende Hoheit \u00fcber die Auswahl und F\u00fchrung ihres Personals. Eine Abwahl der Beauftragten ist i.d.R nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit des Landtages m\u00f6glich; in Bremen kann der Vorstand der B\u00fcrger*innenschaft eine Amtsenthebung veranlassen, wenn vergleichbare Gr\u00fcnde vorliegen wie f\u00fcr die Entlassung von Richter*innen. In Berlin und Schleswig-Holstein unterstehen die Beauftragten der Dienstaufsicht des*der Parlamentspr\u00e4sident*in, allerdings \u201enur soweit ihre Unabh\u00e4ngigkeit dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt wird\u201c. Mit Ausnahme Bremens entscheiden die Parlamentspr\u00e4sident*innen \u00fcber die Genehmigung von gerichtlichen oder au\u00dfergerichtlichen Aussagen , was unter Umst\u00e4nden f\u00fcr den Schutz von Hinweisgeber*innen, die sich an die Beauftragten wenden, problematisch sein k\u00f6nnte. In Bremen gilt eine weitere Besonderheit: Dort kann die B\u00fcrger*innenschaft \u201eAuftr\u00e4ge zur Untersuchung von Strukturen, Entwicklungen und Einzelf\u00e4llen in ihrem Aufgabenbereich erteilen\u201c, jedoch d\u00fcrfen eigenm\u00e4chtige T\u00e4tigkeiten der Beauftragtenstelle dadurch nicht blockiert werden.<a href=\"#_ftn13\" name=\"_ftnref13\">[13]<\/a><\/p>\n<p>Die gesetzlichen Befugnisse, die die Polizeibeauftragten zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben haben, unterscheiden sich deutlich: In Schleswig-Holstein, Bremen und Berlin haben die Beauftragten umfassende Untersuchungsbefugnisse; sie d\u00fcrfen Ausk\u00fcnfte vom Innenministerium und Polizeidienststellen einholen, Akten und Dateien einsehen, Dienststellen betreten sowie Petent*innen, Zeug*innen und Sachverst\u00e4ndige anh\u00f6ren. Die Amtskolleg*innen in Rheinland-Pfalz, Baden-W\u00fcrttemberg und Hessen m\u00fcssen sich zur Aufkl\u00e4rung eines Sachverhaltes auf die Ausk\u00fcnfte der Innenministerien verlassen. Damit bleiben in den drei letztgenannten L\u00e4ndern die Befugnisse der Beauftragten in Polizeiangelegenheit noch hinter ihren Befugnissen als B\u00fcrger*innenbeauftragte zur\u00fcck und ihre praktische Arbeit regelm\u00e4\u00dfig abh\u00e4ngig von der Exekutive. In Schleswig-Holstein und Bremen k\u00f6nnen die Beauftragten hingegen sogar in Abstimmung mit der Einsatzleitung polizeiliche Gro\u00dfeins\u00e4tze beobachten, in Bremen auch Aus- und Fortbildungsma\u00dfnahmen.<a href=\"#_ftn14\" name=\"_ftnref14\">[14]<\/a><\/p>\n<p>Personell arbeiten die Polizeibeauftragten mit kleinem Stab: So arbeiten z.\u00a0B. f\u00fcr die schleswig-holsteinische Polizeibeauftragte eine Sachbearbeiterin in Vollzeit, zwei Referent*innen in Teilzeit.<a href=\"#_ftn15\" name=\"_ftnref15\">[15]<\/a> In Baden-W\u00fcrttemberg bearbeitet die B\u00fcrger*innenbeauftragte s\u00e4mtliche Eingaben in ihrem Zust\u00e4ndigkeitsbereich mit nur drei Sachbearbeiter*innen und einem unabh\u00e4ngigen Berater f\u00fcr Polizeiangelegenheiten.<a href=\"#_ftn16\" name=\"_ftnref16\">[16]<\/a><\/p>\n<h4>Beschwerderechte in Theorie und Praxis<\/h4>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann sich jede*r an die Polizeibeauftragten wenden, um polizeiliches Fehlverhalten auch unterhalb der Schwelle zur Justiziabilit\u00e4t oder die Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Ma\u00dfnahme zu beanstanden. Es braucht keine pers\u00f6nliche Betroffenheit, und in Bremen und Schleswig-Holstein ist es ausdr\u00fccklich auch juristischen Personen, also etwa B\u00fcrgerrechtsorganisationen oder anderen Verb\u00e4nden, erlaubt, Beschwerden vorzubringen und so z.\u00a0B. stellvertretend f\u00fcr Betroffene aktiv zu werden. Bei allen Stellen k\u00f6nnen Beschwerden in schriftlicher oder m\u00fcndlicher Form vorgebracht werden. Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen Beschwerden auf Wunsch vertraulich behandelt werden; und in Schleswig-Holstein, Bremen und Berlin sind selbst anonyme Hinweise zul\u00e4ssig, wenngleich es dann den Beauftragten \u00fcberlassen bleibt zu entscheiden, ob sie eine Bearbeitung f\u00fcr geboten halten. Deutlich unterscheiden sich auch die Fristenregelungen: W\u00e4hrend in Rheinland-Pfalz, Baden-W\u00fcrttemberg und Hessen die bem\u00e4ngelte Situation nur drei Monate zur\u00fcckliegen darf, sind es in Berlin sechs und in Schleswig-Holstein zw\u00f6lf Monate, in Bremen sogar bis zu drei Jahre.<\/p>\n<p>T\u00e4tig werden m\u00fcssen die Beauftragten, \u201ewenn bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des Vorbringens eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung oder ein nicht unerhebliches innerdienstliches Fehlverhalten zumindest m\u00f6glich erscheint\u201c.<a href=\"#_ftn17\" name=\"_ftnref17\">[17]<\/a> Im Anschluss an den Versuch, einen Sachverhalt aufzukl\u00e4ren, k\u00f6nnen die Beauftragten im Rahmen ihrer Mediationsfunktion Empfehlungen aussprechen oder der zust\u00e4ndigen Dienststelle Gelegenheit zur Abhilfe geben. Halten sie polizeiliche Ma\u00dfnahmen f\u00fcr rechtswidrig oder stellen innerdienstliches Fehlverhalten fest, sollen sie dies in bedeutenden F\u00e4llen dem Innenministerium mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Mit Einwilligung der Petent*innen k\u00f6nnen schwere F\u00e4llen auch an die Staatsanwaltschaft oder Disziplinaraufsicht weitergegeben werden. In jedem Fall sind die Petent*innen \u00fcber den Abschluss des Verfahrens zu informieren. Widerspruch gegen die Entscheidung ist nicht m\u00f6glich. Dies gilt auch f\u00fcr die Eingaben von Angeh\u00f6rigen der Polizei zu Vorg\u00e4ngen aus dem innerpolizeilichen Bereich.<\/p>\n<p>Im Gesamtvolumen der Arbeit der B\u00fcrger*innen- und Polizeibeauftragten machen die polizeibezogenen F\u00e4lle nur einen geringen Anteil aus: So bearbeitete die B\u00fcrger*innenbeauftragte in Baden-W\u00fcrttemberg im Jahr 2021 insgesamt 761 Angelegenheiten, davon 106 mit polizeilichem Bezug (99 Beschwerden von B\u00fcrger*innen, 7 Eingaben aus der Polizei).<a href=\"#_ftn18\" name=\"_ftnref18\"><sup>[18]<\/sup><\/a> In Rheinland-Pfalz waren es im Jahr 2021 insgesamt 2060 F\u00e4lle, davon 215 mit polizeilichem Bezug.<a href=\"#_ftn19\" name=\"_ftnref19\">[19]<\/a> Durchschnittlich bearbeiten die Stellen in ihrer Funktion als Polizeibeauftragte zwischen 90 (Baden-W\u00fcrttemberg) und 225 (Schleswig-Holstein) Vorg\u00e4nge pro Jahr.<\/p>\n<p>Dabei ist das Aufkommen an Beschwerden gegen die Polizei in den Jahren sukzessive angestiegen. So berichtete der Beauftragte in Rheinland-Pfalz, zuvor bereits als B\u00fcrger*innenbeauftragter f\u00fcr Polizeiangelegenheiten zust\u00e4ndig, in seinem ersten T\u00e4tigkeitsbericht 2014\/15, dass sich mit der neuen Funktion die Zahl der Beschwerden gegen die Polizei von zuvor j\u00e4hrlich weniger als 20 auf 54 Beschwerden mehr als verdoppelte.<a href=\"#_ftn20\" name=\"_ftnref20\">[20]<\/a> Bis 2019\/20 stieg diese Zahl auf 94.<a href=\"#_ftn21\" name=\"_ftnref21\">[21]<\/a> Auch in Baden-W\u00fcrttemberg und Schleswig-Holstein verdoppelte sich zwischen 2016 und 2019 das Beschwerdeaufkommen und lag in beiden L\u00e4ndern vor Beginn der Pandemie im hohen zweistelligen Bereich. Mit der Pandemie stieg die Zahl der Beschwerden im Jahr 2020 noch einmal deutlich an, scheint mit dem Ende der Lockdowns, so legt zumindest der Bericht f\u00fcr 2021 aus Stuttgart nahe, aber wieder zur\u00fcckgegangen zu sein.<a href=\"#_ftn22\" name=\"_ftnref22\">[22]<\/a><\/p>\n<p>Keine klare Entwicklungstendenz, aber erhebliche Unterschiede zwischen den Stellen zeigen sich bei den Eingaben durch Polizist*innen: Machen diese in Rheinland-Pfalz etwa ein Viertel (195 von 762) der gesamten seit 2014\/15 bearbeiteten Vorg\u00e4nge mit Polizeibezug aus,<a href=\"#_ftn23\" name=\"_ftnref23\">[23]<\/a> waren es in Baden-W\u00fcrttemberg seit 2017 nicht einmal ein Zehntel (41 von 457). In Schleswig-Holstein hingegen kamen sogar zwei Drittel (595 von 900) der seit 2016\/17 bearbeiteten Vorg\u00e4nge aus der Polizei, was auch der Tatsache geschuldet sein mag, dass die zust\u00e4ndige Mitarbeiterin der Beauftragten zuvor beim Landeskriminalamt t\u00e4tig war und daher das Vertrauen der ehemaligen Kolleg*innen genie\u00dfen d\u00fcrfte.<\/p>\n<h4>Rassismus als Thema?<\/h4>\n<p>Die Anl\u00e4sse f\u00fcr Beschwerden gegen die Polizei sind vielf\u00e4ltig. Es geht z.\u00a0B. um Verkehrskontrollen, Unmut \u00fcber als unzureichend empfundene Reaktionen auf Anzeigen wegen Ruhest\u00f6rung, um verwaiste Polizeiwachen, Eins\u00e4tze bei Fu\u00dfballspielen oder gegen Jugendliche, Kostenbescheide wegen Fehlalarmen, Wohnungsdurchsuchungen oder den Wunsch, dass (noch) h\u00e4rter gegen antifaschistischen Protest vorgegangen wird. Am h\u00e4ufigsten werden das Kommunikationsverhalten von Polizei-beamt*innen und die mutma\u00dfliche Rechtswidrigkeit polizeilicher Ma\u00dfnahmen bem\u00e4ngelt. In Anschluss daran verwundert es nicht, wenn jenseits der schriftlichen Bearbeitung ein h\u00e4ufig gew\u00e4hlter Konfliktl\u00f6sungsweg die Vermittlung und Begleitung von Gespr\u00e4chen ist, teilweise verbunden mit einer Entschuldigung durch die Polizei. Grunds\u00e4tzlich wird dabei vor allem die Bedeutung von Transparenz w\u00e4hrend des Polizeieinsatzes betont, die oftmals jedoch erst im Nachgang und ausgel\u00f6st durch eine Beschwerde sowie vermittelt \u00fcber die Landespolizeibeauftragte hergestellt wird.<\/p>\n<p>Eher selten scheint es in Beschwerden um Rassismus oder Polizeigewalt zu gehen. So sah sich die rheinland-pf\u00e4lzische Beauftragte in ihrem Jahresbericht 2019\/20 vor dem Hintergrund der \u201eBlack Lives Matter\u201c-Proteste veranlasst, darauf hinzuweisen, dass im Berichtszeitraum kein Vorwurf wegen Racial Profiling und nur eine als unberechtigt gewertete Beschwerde wegen Rassismus an sie herangetragen wurde. Ein strukturelles Rassismus-Problem sei f\u00fcr sie daher nicht erkennbar, exkulpiert sie die Polizei gleich in der Einleitung zum Bericht.<a href=\"#_ftn24\" name=\"_ftnref24\">[24]<\/a> In diesem Zusammenhang lobt sie die \u201eumfassenden Konsequenzen\u201c, welche die Landespolizei aus den Ergebnissen der 1994 von der Innenministerkonferenz beauftragten Studie zu \u201eFremdenfeindlichkeit\u201c in der Polizei gezogen habe, die damals zum Ergebnis kam, dass lediglich Frust und Dauerbelastung das Problem seien, aber keinesfalls ein systematisches Muster existiere: \u201eSind unsere Polizeibeamtinnen und -beamte auch nur ein Spiegelbild der Gesellschaft? Diese Frage muss mit einem eindeutigen Nein beantwortet werden. Wenn Extremismusforscher bei einem Anteil von ca. 5 bis 10 Prozent der Bev\u00f6lkerung ein rechtextremistisches Weltbild sch\u00e4tzen, dann darf dies nicht auf die Polizei zutreffen, in der Menschen arbeiten, die \u00fcber eine hochwertige und anspruchsvolle Ausbildung verf\u00fcgen.\u201c<a href=\"#_ftn25\" name=\"_ftnref25\">[25]<\/a> Ihrem Wunschbild von Polizei entsprechend, wird die Beauftragte denn auch nicht m\u00fcde, ihre Solidarit\u00e4t mit der Polizei zu bekr\u00e4ftigen: \u201eDie Polizeibeamtinnen und -beamten verteidigen durch ihren t\u00e4glichen Einsatz unsere Freiheit, sch\u00fctzen unser Leben und gew\u00e4hren Hilfe. Dabei setzen sie oft ihre pers\u00f6nliche Gesundheit und ihr Leben aufs Spiel. Dies verdient in hohem Ma\u00df gesellschaftliche Anerkennung und Solidarit\u00e4t.\u201c<a href=\"#_ftn26\" name=\"_ftnref26\">[26]<\/a> Dass Menschen, die von der Polizei rassistisch diskriminiert wurden, angesichts solcher Treueschw\u00fcre Vertrauen in die Unparteilichkeit der Polizeibeauftragten aufbringen w\u00fcrden und sich von dort Hilfe erhofften, ist zu bezweifeln.<\/p>\n<p>Dass es auch anders geht, zeigt die B\u00fcrger*innenbeauftragte in Baden-W\u00fcrttemberg. Nachdem Beate B\u00f6hlen 2019 das Amt von ihrem Vorg\u00e4nger, dem ehemaligen Polizeipr\u00e4sidenten Volker Schindler, \u00fcbernommen hatte, \u00e4nderte sich der Ton der Stelle deutlich: \u201eWenn \u00fcber Rassismus in der Polizei diskutiert oder strukturelle Diskriminierung in \u00f6ffentlichen Verwaltungen nicht erkannt wird und die gef\u00fchlte Ohnmacht der Menschen sich Bahn bricht, dann braucht es eine neutrale Stelle, an die sich Betroffene vertrauensvoll wenden k\u00f6nnen\u201c, hei\u00dft es dort einleitend im Jahresbericht 2019, obwohl im Berichtszeitraum nur eine Beschwerde wegen rassistischer Diskriminierung eingegangen war.<a href=\"#_ftn27\" name=\"_ftnref27\">[27]<\/a> Knapp zwei Jahre sp\u00e4ter weist der Jahresbericht Verdachtsf\u00e4lle von Racial Profiling und rassistischer Diskriminierung dann separat aus: von insgesamt 20 F\u00e4llen in 2020\/21 hatten sich aus Sicht der B\u00fcrger*innenbeauftragten vier eindeutig und vier teilweise best\u00e4tigt; sieben konnten nicht aufgekl\u00e4rt werden. Ausf\u00fchrlich wird ein Einzelfall geschildert, der von Jugendsozialarbeitern an die Stelle herangetragen wurde: Demnach wurden bei der Polizeikontrolle einer Gruppe Jugendlicher im Juli 2020 einem 14-j\u00e4hrigen Gefl\u00fcchteten \u2013 sowie allen anderen PoCs in der Gruppe \u2013 pl\u00f6tzlich die Hosen bis zu den Knien runtergezogen. Die B\u00fcrger*innenbeauftragte kontaktiert die Landespolizeipr\u00e4sidentin, die die Vorw\u00fcrfe nach einem Monat bestreitet, aber ein Gespr\u00e4ch anbieten. Ein erneuter Anlauf der Beauftragten wird erst im Januar 2021 und in der Sache unver\u00e4ndert beantwortet. Entt\u00e4uscht sind nicht nur der Betroffene und seine Mutter, sondern auch die Beauftragte, die seine Schilderung f\u00fcr glaubw\u00fcrdig h\u00e4lt und die Bearbeitung des Falls durch das zust\u00e4ndige Polizeipr\u00e4sidium f\u00fcr unzureichend erkl\u00e4rt. K\u00fcnftig wolle sie in vergleichbaren F\u00e4llen \u201enoch eindringlicher\u201c auf eine Kl\u00e4rung hinwirken. Ob allerdings, die von ihr gew\u00fcnschte, \u201eunmittelbare R\u00fcckmeldung\u201c durch ein \u201ekl\u00e4rendes Gespr\u00e4ch\u201c das Problem aus Sicht des Jugendlichen ad\u00e4quat adressiert h\u00e4tte, bleibt offen.<a href=\"#_ftn28\" name=\"_ftnref28\">[28]<\/a> Mehr zu fordern, stand ihr ob ihrer gesetzlich festgelegten Moderationsrolle allerdings auch nicht zu. Abschlie\u00dfend notiert die Beauftragte: \u201eDer Vorwurf \u201aRassismus, Machtmissbrauch und Diskriminierung bei der Polizei\u2018 ist nach wie vor pr\u00e4sent. Auch wenn sich die Vorw\u00fcrfe nicht immer best\u00e4tigen oder wir sie als ungekl\u00e4rt einstufen mussten, da Ermittlungen oder Gerichtsverfahren in Gang waren, wiegt schon allein der Verdachtsfall schwer.\u201c<a href=\"#_ftn29\" name=\"_ftnref29\">[29]<\/a><\/p>\n<h4>Polizeigewalt und die Grenzen der Mediation<\/h4>\n<p>Die Grenzen einer Intervention durch die Polizeibeauftragten zeigen sich auch beim Umgang mit Vorw\u00fcrfen wegen rechtswidriger polizeilicher Gewaltanwendung. W\u00e4hrend entsprechende Verdachtsf\u00e4lle in den Berichten der anderen Stellen nur in ausgew\u00e4hlten Einzelf\u00e4llen geschildert und regelm\u00e4\u00dfig durch die eingeholten Stellungnahmen aus den Innenministerien abgewiegelt werden, weist die Polizeibeauftragte in Schleswig-Holstein \u201ePolizeigewalt\u201c als eigene Kategorie von Beschwerdeanl\u00e4ssen aus: Demnach bezogen sich von 249 Beschwerden, die von Oktober 2016 bis September 2020 als zul\u00e4ssig bearbeitet wurden, neun auf Polizeigewalt.<a href=\"#_ftn30\" name=\"_ftnref30\">[30]<\/a><\/p>\n<p>Exemplarisch zeigen sich die Probleme an einem Fall, bei dem ein Schwarzer Petent berichtete, dass er, nachdem er zuvor nach eigenen Angaben grundlos mit einem Freund aus einer Kneipe verwiesen worden war, vor dem Geb\u00e4ude von mehreren Polizist*innen \u00e4u\u00dferst brutal festgenommen und trotz erheblicher Verletzungen ohne \u00e4rztliche Hilfe bis zum n\u00e4chsten Morgen in Gewahrsam verbracht worden sei. Seine Anw\u00e4ltin erstattete schlie\u00dflich Strafanzeige und schaltete die Polizeibeauftragte ein. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren wie \u00fcblich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hatte, weil Videoaufzeichnungen der Kneipe sich angeblich nicht mit den Angaben des Petenten deckten, trat die Polizeibeauftragte erneut auf den Plan. Doch auch ihr wurde, wie schon zuvor der Anw\u00e4ltin des Petenten, mitgeteilt, dass die Videoaufzeichnungen nicht mehr einsehbar seien. In einem abschlie\u00dfenden pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch mit der Beauftragten beharrte der Petent gleichwohl auf seiner Version der Ereignisse und w\u00fcnschte sich eine Sanktionierung der Polizist*innen \u2013 ein Wunsch, so die Beauftragte, der nicht mit ihrem gesetzlichen Auftrag in Einklang zu bringen war, so dass das Verfahren ergebnislos abgeschlossen werden musste.<a href=\"#_ftn31\" name=\"_ftnref31\">[31]<\/a><\/p>\n<p>Auch wenn die Beauftragte in diesem und anderen F\u00e4llen, in denen der Vorwurf rechtswidriger polizeilicher Gewaltanwendung im Raum stand, mitunter die Staatsanwaltschaft kontaktierte, Ermittlungsakten oder Einsatzberichte der Polizei anforderte, blieben ihre Vermittlungsversuche, in deren Ergebnis sich h\u00f6chstens mal ein Vertreter der internen Ermittlungen zu einem Gespr\u00e4ch mit Petent*innen traf, f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrer*innen meist unbefriedigend, da der Wunsch nach Sanktion nicht erf\u00fcllt werden konnte. Der Beauftragten wiederum blieb am Ende lediglich die M\u00f6glichkeit, die F\u00e4lle im T\u00e4tigkeitsbericht \u00f6ffentlich zu machen und an die Polizei zu appellieren, den eigenen Anteil an Eskalationsdynamiken selbstkritisch zu reflektieren.<\/p>\n<h4>Polizeieingaben: Eigennutz oder Whistleblowing?<\/h4>\n<p>Dass die Polizeibeauftragten, anders als Polizeibeschwerdestellen in anderen Staaten, auch Eingaben aus der Polizei bearbeiten, die ohne Einhaltung des Dienstwegs an sie herangetragen werden k\u00f6nnen, ist, wie bereits erw\u00e4hnt, ein deutsches Spezifikum. Grunds\u00e4tzlich fallen alle \u201eVorg\u00e4nge aus dem innerpolizeilichen Bereich\u201c in ihre Zust\u00e4ndigkeit, bei denen \u201eei\u00adne nicht unerheblich Rechtsverletzung des Betroffenen oder ein nicht unerhebliches innerdienstliches Fehlverhalten\u201c m\u00f6glich scheint.<a href=\"#_ftn32\" name=\"_ftnref32\">[32]<\/a> Diese k\u00f6n\u00adnen \u201enicht nur dienstliche, sondern auch im dienstlichen Kontext stehende soziale oder pers\u00f6nliche Konfliktsituationen zum Gegenstand haben\u201c.<a href=\"#_ftn33\" name=\"_ftnref33\">[33]<\/a> In Bremen sind Hinweise und Beschwerden auch von Polizeiangeh\u00f6rigen auf \u201estrukturelle M\u00e4ngel oder Fehlentwicklungen\u201c bzw. \u201epolizeiliches Fehlverhalten im Einzelfall\u201c beschr\u00e4nkt.<a href=\"#_ftn34\" name=\"_ftnref34\">[34]<\/a><\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund \u00fcberrascht es nicht, dass Beurteilungen, Versetzungen oder Bef\u00f6rderungen h\u00e4ufige Themen von Polizeieingaben sind. Angesichts der sehr unterschiedlichen Formate und Ausf\u00fchrlichkeit, in der die Polizeibeauftragtenstellen \u00fcber die polizeiinternen Vorg\u00e4nge berichten, l\u00e4sst sich nicht wirklich ausmachen, ob und inwiefern die Eingaben zu Fragen der beruflichen Karriere auch Indikator f\u00fcr strukturelle Missst\u00e4nde sind. Auff\u00e4llig ist jedoch, dass in Schleswig-Holstein, wo die Beauftragte zum \u00fcberwiegenden Teil mit Eingaben aus der Polizei befasst war, die Mehrheit der Petent*innen aus Sorge vor einer dienstlichen Benachteiligung um vertrauliche Behandlung bat, lediglich Beratung in Anspruch nahm und Informationen an die Beauftragte weitergeben wollte. Insbesondere ging es dabei um die schleppende und intransparente Bearbeitung von Personalangelegenheiten durch das Landespolizeiamt (LPA) sowie Konflikte und Mobbing in Dienstgruppen oder mit rangh\u00f6heren Kolleg*innen, was in einigen F\u00e4llen sogar dazu f\u00fchrte, dass die Beauftragte von ihrem Initiativrecht Gebrauch machte, um \u2013 gegen erhebliche Widerst\u00e4nde \u2013 etwa Prozesse im LPA oder die Unterdr\u00fcckung von Aussagen in der sog. \u201eRocker-Aff\u00e4re\u201c unter die Lupe zu nehmen.<a href=\"#_ftn35\" name=\"_ftnref35\">[35]<\/a><\/p>\n<h4>Fazit<\/h4>\n<p>Das Modell der parlamentarischen Polizeibeauftragten ist auf dem Vormarsch. Eine ausf\u00fchrlichere empirische Untersuchung ihrer Arbeit steht jedoch aus. Die Analyse der bisherigen T\u00e4tigkeitsberichte zeigt die praktischen und rechtlichen Grenzen derartiger Beschwerdestellen auf. Die Beauftragtenstellen sind auf ein hohes Ma\u00df an Kooperation der Polizeidienststellen angewiesen, wenn sie Beschwerden gegen deren Bedienstete untersuchen. Zudem ist das rechtliche Mandat der Stellen explizit auf die Vermittlung zwischen Bev\u00f6lkerung und Polizei, nicht jedoch auf tats\u00e4chliche Ermittlungen bei schwerwiegendem polizeilichen Fehlverhalten und dessen Sanktionierung ausgelegt. Gleichwohl unterscheidet sich etwa der Umgang mit Rassismusvorw\u00fcrfen gegen\u00fcber der Polizei zwischen den ansonsten \u00e4hnlich strukturierten Stellen in Baden-W\u00fcrttemberg und Rheinland-Pfalz erheblich. F\u00fcr die Zukunft des Modells parlamentarischer Polizeibeauftragter bleibt daher \u2013 jenseits aller struktureller Fragen \u2013 zu hoffen, dass die Positionen von engagierten Amtsinhaber*innen ausgef\u00fcllt werden, die ihre Aufgabe als parlamentarisches Hilfsorgan bei der Kontrolle der Polizei sowie das Anliegen ernstnehmen, B\u00fcrger*innen in ihrer Beschwerdemacht gegen\u00fcber dem Staatsapparat zu st\u00e4rken.<\/p>\n<h6><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0\u00a0 Daneben gibt es in Mecklenburg-Vorpommern seit 1995 und in Th\u00fcringen seit 2001 B\u00fcrger*innenbeauftragte. Obwohl diese die Rechte der B\u00fcrger*innen gegen\u00fcber der Landesverwaltung wahren sollen, waren Polizeibeschwerden f\u00fcr sie bislang kaum ein Thema. In Mecklenburg-Vorpommern wurde die Stelle 2021 um das Mandat eines Polizeibeauftragten erweitert. Da dies aber nur eine besondere Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Eingaben aus dem Polizeiapparat begr\u00fcndet, werden die Stelle ebenso wie der Th\u00fcringer B\u00fcrger*innenbeauftragtehier nicht vertieft behandelt.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> \u00a0\u00a0 \u00a7\u00a7 1 und 15 B\u00fcBG BW<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> \u00a0\u00a0 LT Brandenburg Drs. 7\/5013 v. 9.2.2022<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u00a0\u00a0 CDU; B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen: Zukunftsvertrag f\u00fcr Nordrhein-Westfalen, D\u00fcsseldorf 2022, S. 83; SPD; B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen: Sicherheit in Zeiten des Wandels, Niedersachsen zukunftsfest und solidarisch gestalten, Hannover 2022, S. 102<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u00a0\u00a0 SPD; B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen; FDP: Mehr Fortschritt wagen. Koalitionsvertrag 2021-2025, Berlin 2021, S. 83<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> \u00a0\u00a0 ausweislich des aktuellen Koalitionsvertrages f\u00fcr Sachsen-Anhalt soll die Stelle in einen Polizeibeauftragten umgewandelt und beim Ministerpr\u00e4sidenten angesiedelt werden. SPD; CDU; FDP: Wir gestalten Sachsen-Anhalt. Koalitionsvertrag 2021-2026, S. 105<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> \u00a0\u00a0 \u00a7 98 Abs. 1 S. 1 S\u00e4chsPVDG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> \u00a0\u00a0 T\u00f6pfer, E.: Unabh\u00e4ngige Polizeibeschwerden. Zum Stand der Dinge, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 116 (Juli 2018), S. 72-81 (75ff.)<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> \u00a0\u00a0 f\u00fcr ausf\u00fchrliche Nachweise der jeweiligen gesetzlichen Normen siehe Botta, J.: Unabh\u00e4ngige Polizeibeauftragte. Einfachgesetzliche Grundlagen, verfassungsrechtliche Bewertung und rechtspolitische Empfehlungen, in: JuristenZeitung 2022, H. 13, S. 664-672<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> \u00a7 16 Abs. 2 B\u00fcBG BW; \u00a7 16 Abs. 2 B\u00fcPolBG HE; \u00a7 18 Abs. 2 B\u00fcPolBG RP<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> \u00a7\u00a012 Abs. 2 B\u00fcPolBG SH; \u00a7 17 B\u00fcPoBG BE; \u00a7 10 Abs. 2 BremPolBG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref12\" name=\"_ftn12\">[12]<\/a> \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a7 18 Abs. 1 BremPolBG und z.B. \u00a7 12 Abs. 2 B\u00fcPolBG RP<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref13\" name=\"_ftn13\">[13]<\/a> \u00a7 3 Abs. 1 BremPolBG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref14\" name=\"_ftn14\">[14]<\/a> \u00a7 16 Abs. 4 B\u00fcPolBG SH; \u00a7 7 Abs. 4 BremPolBG<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref15\" name=\"_ftn15\">[15]<\/a> Beauftragte f\u00fcr die Landespolizei SH: T\u00e4tigkeitsbericht 2018-2020, Kiel 2021, S. 139<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref16\" name=\"_ftn16\">[16]<\/a> www.buergerbeauftragte-bw.de\/die-buergerbeauftragte\/team-der-buergerbeauftragten<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref17\" name=\"_ftn17\">[17]<\/a> \u00a7 22 Abs. B\u00fcPolBG RP; \u00a7 20 Abs. 1 B\u00fcBG BW; \u00a7 16 Abs. 1 B\u00fcPolG SH; \u00a7 16 Abs. 1 B\u00fcPolBG BE; \u00a7 20 Abs. 1 B\u00fcPolBG HE. In Bremen rekurriert \u00a7 6 Abs. 2 BremPolBG auf \u201eplausible Informationen\u201c.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref18\" name=\"_ftn18\">[18]<\/a> Die B\u00fcrgerbeauftragte BW: 4. Jahresbericht. 2020\/2021, Stuttgart 2021, S. 58<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref19\" name=\"_ftn19\">[19]<\/a> Die Beauftragte f\u00fcr die Landespolizei RP: T\u00e4tigkeitsbericht 2020\/2021, Mainz 2021, S. 9<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref20\" name=\"_ftn20\">[20]<\/a> Der Beauftragte f\u00fcr die Landespolizei RP: T\u00e4tigkeitsbericht 2014\/2015, Mainz 2015, S. 45<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref21\" name=\"_ftn21\">[21]<\/a> Die Beauftragte f\u00fcr die Landespolizei RP: T\u00e4tigkeitsbericht 2019\/2020, Mainz 2020, S. 10<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref22\" name=\"_ftn22\">[22]<\/a> In BW sank die Zahl der Beschwerden von 111 (2020) auf 99 (2021).<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref23\" name=\"_ftn23\">[23]<\/a> Herausgerechnet sind dabei Petitionen, bei denen die Petent*innen eine abschlie\u00dfende Befassung durch den Petitionsausschuss des Landtags w\u00fcnschen oder die nach Fristablauf bei der Polizeibeauftragten eingehen. Sie werden seit 2017 in den Jahresberichten zus\u00e4tzlich zu den Beschwerden und Eingaben ausgewiesen.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref24\" name=\"_ftn24\">[24]<\/a> Die Beauftragte f\u00fcr die Landespolizei RP: T\u00e4tigkeitsbericht 2019\/2020, Mainz 2020, S. 5<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref25\" name=\"_ftn25\">[25]<\/a> ebd., S. 7<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref26\" name=\"_ftn26\">[26]<\/a> ebd.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref27\" name=\"_ftn27\">[27]<\/a> Die B\u00fcrgerbeauftragte BW: 3. Jahresbericht. 2019, Stuttgart 2020, S. 5 und 48<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref28\" name=\"_ftn28\">[28]<\/a> Die B\u00fcrgerbeauftragte BW: 4. Jahresbericht 2020\/21, Stuttgart 2021, S. 52f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref29\" name=\"_ftn29\">[29]<\/a> ebd., S. 46<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref30\" name=\"_ftn30\">[30]<\/a> vgl. die Statistiken in: Die Beauftragte f\u00fcr die Landespolizei SH: T\u00e4tigkeitsbericht 2016-18, Kiel 2020, S. 108 und T\u00e4tigkeitsbericht 2018-20, Kiel 2021, S. 74<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref31\" name=\"_ftn31\">[31]<\/a> \u00a0ebd., S. 34f.<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref32\" name=\"_ftn32\">[32]<\/a> z.\u00a0B. \u00a7 16 Abs. 1 i.V.m. \u00a0\u00a7 22 Abs. 1 B\u00fcPolBG RP<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref33\" name=\"_ftn33\">[33]<\/a>siehe etwa die Gesetzesbegr\u00fcndung in Rheinland-Pfalz: LT RP Drs. 16\/2739 v. 12.9.2013<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref34\" name=\"_ftn34\">[34]<\/a> \u00a7 4 BremPolBGB<\/h6>\n<h6><a href=\"#_ftnref35\" name=\"_ftn35\">[35]<\/a> siehe die T\u00e4tigkeitsberichte der Polizeibeauftragten SH: 2016-2018, S. 37ff. und 2019\/2020, S. 29ff. und S. 95ff.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Marie-Theres Piening, Marius K\u00fchne und Eric T\u00f6pfer Sechs Bundesl\u00e4nder haben in den letzten Jahren<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,134],"tags":[1103,1117,1462],"class_list":["post-21819","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-130","tag-polizeibeauftragte","tag-polizeikontrolle","tag-unabhaengige-beschwerdestellen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/21819","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=21819"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/21819\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=21819"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=21819"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=21819"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}