{"id":21837,"date":"2022-11-24T10:57:03","date_gmt":"2022-11-24T10:57:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=21837"},"modified":"2022-11-24T10:57:03","modified_gmt":"2022-11-24T10:57:03","slug":"go-film-the-police-die-polizei-will-die-faktische-oeffentlichkeit-definieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=21837","title":{"rendered":"Go film the police &#8211; Die Polizei will die \u201efaktische \u00d6ffentlichkeit\u201c definieren"},"content":{"rendered":"<h3>Interview mit Maren Burkhardt<\/h3>\n<p><strong>Die Kampagne f\u00fcr Opfer rassistischer Polizeigewalt ruft dazu auf, polizeiliches Handeln zu dokumentieren. Anfangs wehrte sich die Polizei dagegen mit dem Kunsturheberrechtsgesetz, nun wird das polizeilich gesprochene Wort als \u201enicht\u00f6ffentlich\u201c bezeichnet. Matthias Monroy sprach dazu mit Maren Burkhardt, die die Kampagne als Rechtsanw\u00e4ltin vertreten und unterst\u00fctzt hat.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p><strong><em>Seit Jahren versuchen Polizeibeh\u00f6rden das Filmen von Eins\u00e4tzen zu behindern. Die dabei ausgesprochenen Verbote sind mit dem \u00a7 201\u00a0Straf\u00adgesetz\u00adbuch (StGB) um eine Variante reicher. Der Paragraf sch\u00fctzt die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes. D\u00fcrften Polizeieins\u00e4tze demnach gefilmt, aber nicht mit dem Mikrofon aufgenommen werden?<\/em><\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>201 StGB dient dem Schutz des Rechts auf die Wahrung der Unbefangenheit des nicht\u00f6ffentlich gesprochenen Wortes. In der Vorschrift ist dementsprechend auch nur vom gesprochenen Wort die Rede. Der Wortlaut der Norm ist also eindeutig nicht auf eine bildliche Erfassung von Personen gerichtet. Filmen ohne Ton ist deshalb nicht durch \u00a7\u00a0201 StGB unter Strafe gestellt.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong><em>Das hei\u00dft, sofern der Ton bei der Aufnahme abgeschaltet wird, h\u00e4tten die Filmenden nichts zu bef\u00fcrchten?<\/em><\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die bildliche Erfassung von Personen gibt es eine eigene Strafnorm, \u00a7\u00a0201a StGB. Nach \u00a7\u00a0201a StGB steht etwa das Fertigen von Bildaufnahmen einer Person in ihrer Privatwohnung ohne deren Zustimmung unter Strafe, aber auch das Fertigen von Bildaufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen. \u00a7\u00a0201a StGB stellt aber im \u00dcbrigen das Filmen in der \u00d6ffentlichkeit gerade nicht unter Strafe. Dies zeigt auch nochmal deutlich, dass der Gesetzgeber bewusst keine generelle Strafbarkeit f\u00fcr Filmen in der \u00d6ffentlichkeit erlassen hat.<\/p>\n<p><strong><em>Mehrere Amts- und Landgerichte haben sich bereits mit der Anwendbarkeit des \u00a7\u00a0201 StGB besch\u00e4ftigt und unterschiedlich geurteilt. Lie\u00df sich daraus ein Tenor ablesen?<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Die bisherige Rechtsprechung bezog sich fast ausschlie\u00dflich auf die Situation, dass das Filmen von polizeilichen Handlungen in Anwesenheit Dritter stattfand. Unter dem Stichwort \u201efaktische \u00d6ffentlichkeit\u201c hat die Mehrzahl der Landgerichte \u2013 so etwa das Landgericht Kassel, das Landgericht Essen und das Landgericht K\u00f6ln \u2013 entschieden, dass jedenfalls soweit Dritte anwesend sind und die \u00c4u\u00dferungen ohne gro\u00dfes Bem\u00fchen wahrnehmen k\u00f6nnen, faktisch eine \u00d6ffentlichkeit hergestellt ist und damit eine Strafbarkeit nach \u00a7 201 StGB entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Einzig das Landgericht M\u00fcnchen hat in einer vergleichbaren Situation entschieden, dass selbst bei einer solchen \u201efaktischen \u00d6ffentlichkeit\u201c eine Strafbarkeit nach \u00a7\u00a0201 StGB vorliegen kann.<\/p>\n<p><strong><em>Zusammengefasst: Wenn also niemand anderes den Wortwechsel zwischen Polizei und der Person in einer polizeilichen Ma\u00dfnahme mitbekommt, soll diese Ma\u00dfnahme auch nicht aufgenommen werden d\u00fcrfen?<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Zu der Frage, ob eine Strafbarkeit auch dann in Betracht kommt, wenn \u00c4u\u00dferungen der Polizei zwar in der \u00d6ffentlichkeit gefilmt werden, sich aber in dem Moment keine dritten Personen im Nahumfeld befinden, haben sich bislang nur wenige Gerichte ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Lediglich das Landgericht Aachen hat in einer Entscheidung die faktische \u00d6ffentlichkeit so ausgelegt, dass es nicht darauf ankommen soll, ob tats\u00e4chlich eine dritte Person mitgeh\u00f6rt hat, sondern dass es gen\u00fcgen soll, wenn der oder die \u00c4u\u00dfernde \u201enach den objektiv gegebenen Umst\u00e4nden nicht sicherstellen kann, dass seine \u00c4u\u00dferung nicht durch umstehende Teilnehmer oder Passanten wahrgenommen wird\u201c. Und das Landgericht Osnabr\u00fcck hat entschieden, dass es f\u00fcr die Frage der \u00d6ffentlichkeit nicht darauf ankommt, ob sich Dritte im Nahumfeld befinden, sondern dass es ausreicht, dass die \u00c4u\u00dferungen an einem f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit frei zug\u00e4nglichen Ort get\u00e4tigt werden.<\/p>\n<p><strong><em>Es gibt also bislang keine einheitliche Linie?<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich sagen, dass das Landgericht M\u00fcnchen mit seiner Auffassung, dass bei tats\u00e4chlicher Anwesenheit Dritter dennoch \u00a7\u00a0201 StGB verwirklicht werden kann, alleine dasteht. Die Situation des Vorhandenseins einer faktischen \u00d6ffentlichkeit in dem Sinne, dass Dritte beim Filmen im Nahumfeld anwesend waren und die \u00c4u\u00dferungen h\u00f6ren konnten, haben sonst alle Landgerichte als \u201e\u00f6ffentlich\u201c bewertet. Aber die Frage, wie die Situation zu bewerten ist, wenn Dritte nicht tats\u00e4chlich zugeh\u00f6rt haben, wird bislang von den Gerichten, die die Frage einbezogen haben, unterschiedlich gewertet, die meisten Gerichte haben sich mit dieser Frage gar nicht befasst.<\/p>\n<p>Eine interessante Frage ist diejenige, ob das Filmen in manchen F\u00e4llen gerechtfertigt sein kann. Auch dazu ist eine klare Tendenz bislang nicht ersichtlich, da die meisten Gerichte sich mit dieser Frage nicht befasst haben. F\u00fcr eine Rechtfertigung kommen je nach Fallkonstellation unterschiedliche Gr\u00fcnde in Betracht \u2013 etwa bei Identit\u00e4tskontrollen die Einwilligung der kontrollierten Person. Eine solche Einwilligung w\u00e4re etwa nach dem Landgericht Kassel ein Rechtfertigungsgrund, der also die Strafbarkeit entfallen lie\u00dfe.<\/p>\n<p>Ein weiterer Rechtfertigungsgrund k\u00f6nnte ein sogenannter rechtfertigender Notstand sein. Dabei findet eine Abw\u00e4gung zwischen dem strafrechtlich gesch\u00fctzten Rechtsgut und einem anderen gef\u00e4hrdeten Rechtsgut statt. Das Landgericht Frankenthal hat dargelegt, dass ein Rechtfertigungsgrund m\u00f6glicherweise vorliegen kann, soweit rechtswidriges polizeiliches Handeln gefilmt wird. Das Recht auf Filmen einer rechtswidrigen Handlung zu Beweiszwecken w\u00fcrde dann in einer Abw\u00e4gung h\u00f6her bewertet werden als das Recht der Polizist*innen auf Vertraulichkeit des Wortes.<\/p>\n<p><strong><em>Macht es beim Filmen einen Unterschied, wenn es sich um ein reines Dienstgespr\u00e4ch handelt, sich Polizeibeamt*innen etwa zu einer Lagebesprechung zur\u00fcckziehen, oder in ein Polizeifahrzeug hinein gefilmt wird?<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht M\u00fcnchen hat argumentiert, dass Dienstgespr\u00e4che als nicht\u00f6ffentlich einzustufen sind, da sie nicht an die Allgemeinheit gerichtet seien und damit nicht aufgenommen werden d\u00fcrften. Dies ist jedoch von anderen Gerichten bislang nicht so vertreten worden. Umgekehrt wird \u2013 sogar von einem Lehrenden einer Polizeihochschule \u2013 vertreten, dass polizeiliches Handeln und damit auch Dienstgespr\u00e4che auf Kontrollierbarkeit ausgerichtet sind und sein m\u00fcssen. Polizeiliches Handeln k\u00f6nne ja auch vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden. Damit unterfielen sie jedoch nicht dem Schutz des \u00a7 201 StGB.<\/p>\n<p>Bei einem Dienstwagen wird sich sicherlich \u00fcber kurz oder lang die Frage stellen, ob es sich um einen \u201egegen Einblick besonders gesch\u00fctzten Raum\u201c handelt. Dieser ist in \u00a7\u00a0201a StGB einer Wohnung gleichgestellt. Allerdings w\u00e4re das Filmen in einem solchen Raum auch nur dann unter Strafe gestellt, wenn damit der h\u00f6chstpers\u00f6nliche Lebensbereich der Beamt*innen verletzt w\u00e4re. Womit wir bei einer \u00e4hnlichen Debatte w\u00e4ren wie bei den Dienstgespr\u00e4chen.<\/p>\n<p><strong><em>Nun hat in Zweibr\u00fccken erstmals ein Oberlandesgericht (OLG) in der Sache entschieden und den \u00a7 201 StGB in dem verhandelten Fall streng ausgelegt. Worum ging es da?<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Bei dem Sachverhalt, \u00fcber den das OLG Zweibr\u00fccken zu entscheiden hatte, war eine \u201efaktische \u00d6ffentlichkeit\u201c nicht vorhanden. Bei dem Vorfall waren zwar 15 bis 20 Personen vor Ort. Diese waren jedoch alle von den polizeilichen Ma\u00dfnahmen betroffen, ihrer aller Personalien wurden kontrolliert. Entsprechend waren sie alle Adressaten des \u201egesprochenen Wortes\u201c und damit nicht \u00d6ffentlichkeit \u2013 so die Konstruktion der Polizei. Die Kontrollen fanden nachts statt und nach den Feststellungen des Gerichts in einem r\u00e4umlich abgegrenzten Bereich, in dem nicht damit zu rechnen war, dass \u00fcber die Gruppe der kontrollierten Personen hinaus andere Personen zuh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Die sehr weitgehende Auslegung des Landgerichts M\u00fcnchen, dass selbst bei Anwesenheit dritter Personen eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gegeben sein kann, hat das OLG Zweibr\u00fccken damit nicht best\u00e4tigt. Es hat nur \u00fcber den Fall geurteilt, dass Au\u00dfenstehende nicht vor Ort waren und dazu festgestellt, dass dann eine Strafbarkeit nach \u00a7 201 StGB in Betracht kommt, auch wenn der Vorfall im \u00f6ffentlichen Bereich stattfindet.<\/p>\n<p><strong><em>Die Beteiligten des Vorfalls h\u00e4tten sich allein w\u00e4hnen k\u00f6nnen, somit sei ihr Gespr\u00e4ch \u201enicht\u00f6ffentlich\u201c, hei\u00dft es in dem Urteil. Wie bewertest du das?<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Damit wird der Auffassung, dass es einzig darauf ankommt, dass ein Ort \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich ist, eine Absage erteilt. Diese Auslegung halte ich f\u00fcr falsch. Polizeiliches Handeln in der \u00d6ffentlichkeit kann nicht als private Angelegenheit gewertet werden und muss einer \u00dcberwachung zug\u00e4nglich sein. Die notwendige M\u00f6glichkeit einer \u00dcberwachung polizeilichen Handelns im \u00f6ffentlichen Raum wird inzwischen in manchen Bundesl\u00e4ndern sogar polizeigesetzlich durch BodyCams als zul\u00e4ssig angesehen.<\/p>\n<p>Dies bedeutet einerseits, dass eine \u00dcberwachung und Beweissicherung als notwendig angesehen werden. Umgekehrt darf diese Beweissicherung nicht einseitig in die H\u00e4nde der Beh\u00f6rde gelegt werden, die es zu \u00fcberwachen gilt.<\/p>\n<p><strong><em>Im Nebenparagraf \u00a7 201a StGB hei\u00dft es, dass Filmaufnahmen nur unter Strafe stehen, wenn sie in besonders gesch\u00fctzten R\u00e4umen, etwa einer Wohnung, erfolgen. Da macht es doch eigentlich keinen Sinn, dass dies in der \u00d6ffentlichkeit sogar noch verbotener sein soll?<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Ein Nebenparagraph ist \u00a7 201a StGB eigentlich nicht. Das \u201ea\u201c kommt nur dadurch zustande, dass er sp\u00e4ter in das Gesetz eingef\u00fcgt wurde als \u00a7 201 StGB. Es stimmt, dass \u00a7 201 StGB einen etwas weiteren Strafrahmen vorsieht als \u00a7 201a StGB. Allerdings wird sich das in der Praxis nur im Einzelfall auswirken, da wir es bei diesen Delikten gerade bei Ersttaten h\u00e4ufig eher mit Geldstrafen zu tun haben werden. Der entscheidende Punkt bleibt f\u00fcr mich die Frage, ob der Gesetzgeber das Filmen von Polizeibeamten mit \u00a7 201 StGB \u00fcberhaupt gemeint hat. Das ist aber gerade nicht der Fall.<\/p>\n<p><strong><em>Wenn man das Urteil aus Zweibr\u00fccken im Detail anschaut, so sind noch immer einige Punkte offen\u2026<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des OLG Zweibr\u00fccken l\u00e4sst etwa die Frage offen, ob im Falle rechtswidrigen Handelns der Polizei ein Rechtfertigungsgrund vorliegt und gefilmt werden kann. Die Richter*innen sahen keine Anhaltspunkte f\u00fcr rechtswidriges polizeiliches Handeln, damit habe keine Beweisnot bestanden. Diese Bewertung halte ich f\u00fcr lebensfern.<\/p>\n<p>Als Laie ist es kaum m\u00f6glich, vor Ort den Moment zu erkennen, an dem polizeiliches Handeln rechtswidrig wird. Selbst f\u00fcr Gerichte ist es oft erst im Nachhinein und nach ausf\u00fchrlicher Befassung m\u00f6glich, dies zu beurteilen. Insofern sollte die vorsorgliche Beweissicherung vor Ort im Vordergrund stehen.<\/p>\n<p><strong><em>Auch wann ein gesprochenes Wort als nicht\u00f6ffentlich anzusehen ist, \u201eist bislang nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt\u201c, lautet ein zentraler Satz des OLG-Urteils. Wo soll dies denn gekl\u00e4rt werden?<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Das ist eine gute Frage. Erstmal sagt das Gericht damit eigentlich nur, dass es sich mit dieser Frage nicht befassen will und eigentlich auch nicht kann, wenn es davon ausgeht, dass es eine \u00d6ffentlichkeit in dem vorliegenden Fall einfach nicht gab. Eine Kl\u00e4rung k\u00f6nnte ein anderes Oberlandesgericht herbeif\u00fchren, wenn ihm eine entsprechende Fallkonstellation vorgelegt wird. Dies w\u00e4re dann auch f\u00fcr andere Gerichte eine Richtungsentscheidung. Wenn dann beispielsweise noch ein anderes Oberlandesgericht wieder eine andere Meinung zu der entschiedenen Frage h\u00e4tte, dann m\u00fcsste es die Frage zur Entscheidung beim Bundesgerichtshof vorlegen.<\/p>\n<p><strong><em>H\u00e4ufig reagiert die Polizei auf das Filmen mit der Beschlagnahme des Mobiltelefons oder der Kamera. Wie wird das in der Praxis rechtlich begr\u00fcndet?<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Dies kann zum einen polizeirechtlich, also in Richtung der sogenannten Gefahrenabwehr argumentiert werden. Dies wird auch h\u00e4ufig gemacht. Es wird dann gesagt, das Filmen habe eine polizeiliche Ma\u00dfnahme behindert. Zwar zieht eine solche pr\u00e4ventive polizeiliche Ma\u00dfnahme keine Strafe nach sich, aber ein Weiterfilmen und eine Beweissicherung wird damit dennoch effektiv unterbunden.<\/p>\n<p>Ansonsten kann eine Beschlagnahme bei Vorliegen eines Straftatverdachts zu Beweissicherungszwecken durchgef\u00fchrt werden. Dann stellt sich also wieder die Frage, ob es einen Straftatverdacht wegen des Filmens der Polizeibeamten \u00fcberhaupt gibt. Daneben m\u00fcssen noch einige andere Voraussetzungen gegeben sein, damit die Beschlagnahme rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p><strong><em>Welche sind das?<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Wenn der Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben wird, bedarf es einer f\u00f6rmlichen Beschlagnahme. Neben einem Straftatverdacht bedarf es f\u00fcr die f\u00f6rmliche Beschlagnahme in der Regel einer Anordnung durch eine*n Richter*in. Ausnahmsweise bei \u201eGefahr im Verzug\u201c d\u00fcrfen auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen, also vor allem die Polizei, die Beschlagnahme anordnen. Um die Frage, wie weit \u201eGefahr im Verzug\u201c auszulegen ist, gibt es dabei immer wieder Streit. Die Beschlagnahme muss mit dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit in Einklang stehen. Der Umfang der Beschlagnahme muss also etwa im Verh\u00e4ltnis zur Schwere der Tat und der St\u00e4rke des Tatverdachts stehen.<\/p>\n<p><strong><em>Wie ist es umgekehrt, wann darf die Polizei w\u00e4hrend eines Einsatzes die davon Betroffenen filmen?<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Die Polizei ben\u00f6tigt f\u00fcr das Filmen von Personen eine Rechtsgrundlage. Eine solche kann sich entweder aus der Strafprozessordnung ergeben, als auch aus den Polizeigesetzen oder dem Versammlungsgesetz. Zur Verfolgung von Straftaten darf nur gefilmt werden, wenn ein Straftatverdacht vorliegt, in der Regel darf auch nur der oder die Beschuldigte gefilmt werden. Polizeirechtlich, also zum Zwecke der polizeilichen Gefahrenabwehr, darf zum Beispiel bei der Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen zur Gefahrenabwehr gefilmt werden, allerdings nur, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass dies zum Schutz der Polizeibeamt*innen erforderlich ist.<\/p>\n<p>Auch auf Versammlungen oder Ansammlungen darf gefilmt werden, wenn die Polizei Anhaltspunkte daf\u00fcr hat, dass Straftaten begangen werden k\u00f6nnten. Es darf dabei jedoch nicht ununterbrochen gefilmt werden. Die Polizei darf jedoch nicht einfach ohne Rechtsgrundlage zu anderen Zwecken filmen. So gibt es etwa Entscheidungen dazu, dass die Polizei nicht f\u00fcr ihre eigene \u00d6ffentlichkeitsarbeit filmen und ver\u00f6ffentlichen darf.<\/p>\n<p><strong><em>Du hast die Berliner Kampagne f\u00fcr die Opfer rassistischer Polizeigewalt in der Kampagne \u201eGo film the police\u201c als Rechtsanw\u00e4ltin vertreten und unterst\u00fctzt. Darin wird das Filmen von Polizeima\u00dfnahmen offensiv forciert. Soweit ich wei\u00df, gab es die Kampagne schon vor der nun g\u00e4ngigen Praxis, den \u00a7 201 StGB anzuwenden. Wie wurden die Verbote vorher gerechtfertigt?<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst wurde von Seiten der Polizei mit dem Kunsturheberrechtsgesetz und dem Recht der Polizeibeamt*innen an ihrem Bild argumentiert. Im Kunsturheberrechtsgesetz ist aber das Herstellen von Bildaufnahmen gar nicht unter Strafe gestellt. Die \u00a7\u00a7 22, 33 stellen lediglich das Verbreiten oder das \u00f6ffentliche zur Schau stellen von Bildnissen ohne die Zustimmung der abgebildeten Person unter Strafe.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Unterbinden des Filmens durch polizeirechtliche Ma\u00dfnahmen wurde fr\u00fcher gerne argumentiert, dass das Fertigen der Bildaufnahmen zum Zwecke der Ver\u00f6ffentlichung erfolge, ohne dass dies in dem Moment klar gewesen w\u00e4re. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungs\u00adgerichts aus dem Jahr 2015 war dies aber nicht mehr m\u00f6glich. In dieser Entscheidung hat das Gericht festgestellt, dass polizeiliche Ma\u00dfnahmen nicht mit der blo\u00dfen M\u00f6glichkeit einer (k\u00fcnftigen) Strafbarkeit begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong><em>Das Filmen der Polizei st\u00e4rkt die Beschwerdemacht von Betroffenen, kann aber von einer polizeifreundlichen Justiz auch gegen Betroffene verwendet werden \u2013 was r\u00e4tst du, mit solchen Ambivalenzen umzugehen?<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Soweit Filmmaterial vorhanden ist, sollte dies nicht voreilig aus der Hand gegeben oder gar ver\u00f6ffentlicht werden. Es ist wichtig, die jeweilige Fallkonstellation genau zu betrachten. Wenn es bereits ein Strafverfahren gegen die filmende oder eine andere Person gibt, dann sollte immer zuerst mit anwaltlicher Hilfe Akteneinsicht in diesem Verfahren genommen werden, um dann in Ruhe eine taktische Entscheidung f\u00e4llen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soll damit ein Verfahren gegen die Polizei gef\u00fchrt werden, sollte ebenfalls nicht voreilig Anzeige erstattet werden. Es gilt dabei einige Dinge zu beachten und nicht zuletzt besteht auch die Gefahr, dass die Polizei ihrerseits mit einem Verfahren reagiert oder schon ein Verfahren eingeleitet hat. Die Polizei hat in solchen Verfahren einige Vorteile. So wird Polizist*innen in Strafverfahren eher geglaubt als anderen Personen, ihre Glaubw\u00fcrdigkeit ist nur schwer zu ersch\u00fcttern. Zudem haben sie als Zeug*innen Zugang zu den polizeilichen Akten, was ein erheblicher Vorteil ist.<\/p>\n<p><strong><em>\u201eGo film the police\u201c ist ja kein Selbstzweck \u2013 wie k\u00f6nnen die Filmaufnahmen sp\u00e4ter in der politischen Arbeit genutzt werden? <\/em><\/strong><\/p>\n<p>Ich sehe die Nutzung erstmal vor dem Hintergrund meines Arbeitsfeldes als Rechtsanw\u00e4ltin. Ich habe schon eine Vielzahl von Verfahren mit Polizeibeamt*innen als Zeug*innen oder als Beschuldigten erlebt. Das sind schwierige Verfahren, und Filme sind einfach eine der wenigen M\u00f6glichkeiten, gegen Aussagen dieser Berufszeug*innen anzukommen.<\/p>\n<p>Prozesse, in denen so etwas thematisiert werden kann, m\u00fcssen aber auch in der \u00f6ffentlichen Wahrnehmung ankommen und diskutiert werden. Auch dort gibt es h\u00e4ufig ein fehlendes Bewusstsein daf\u00fcr, wie die Polizei in manchen Situationen agiert und dass Gerichte rechtswidriges Verhalten der Polizei nicht verfolgen. An dieser Stelle muss dann politische Arbeit ansetzen.<\/p>\n<p><strong><em>Danke f\u00fcr das Interview!<\/em><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Interview mit Maren Burkhardt Die Kampagne f\u00fcr Opfer rassistischer Polizeigewalt ruft dazu auf, polizeiliches Handeln<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,134],"tags":[306,600,1094,1117],"class_list":["post-21837","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-130","tag-bildliche-erfassung","tag-filmen","tag-polizei","tag-polizeikontrolle"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/21837","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=21837"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/21837\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=21837"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=21837"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=21837"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}