{"id":2206,"date":"1999-02-20T14:05:06","date_gmt":"1999-02-20T14:05:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=2206"},"modified":"1999-02-20T14:05:06","modified_gmt":"1999-02-20T14:05:06","slug":"eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=2206","title":{"rendered":"EU-Aktionsplan gegen OK &#8211; Eine polizeiliche Wunschliste wird erf\u00fcllt"},"content":{"rendered":"<h3>von Mark Holzberger<\/h3>\n<p><b>Im Dezember 1996 setzte der Europ\u00e4ische Rat (ER), die Staats- und Regierungschefs der EU-Staaten, eine Hochrangige Gruppe ein, die in nur vier Monaten einen EU-Aktionsplan \u201ezur Bek\u00e4mpfung der organisierten Kriminalit\u00e4t\u201c zusammenschusterte.<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fn0\" name=\"fnB0\">[1]<\/a> Der Plan enth\u00e4lt 15 Leitlinien, 30 Empfehlungen und einen detaillierten Zeitplan. Im Juni 1997 wurde nicht nur der Amsterdamer Vertrag unterzeichnet, sondern en passant auch der Aktionsplan gebilligt, der seitdem Punkt f\u00fcr Punkt umgesetzt wird \u2013 vorbei an Parlamenten und der \u00d6ffentlichkeit.<\/b><\/p>\n<p>Ein erster Sachstandsbericht, der dem ER im Mai 1998 vom britischen Ratsvorsitz vorgelegt wurde,<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fn1\" name=\"fnB1\">[2]<\/a> bietet eine g\u00fcnstige Grundlage f\u00fcr eine kritische Analyse. Diese wird sich aus Gr\u00fcnden der \u00dcbersichtlichkeit und Pr\u00e4gnanz auf einige der wichtigsten Ma\u00dfnahmen beschr\u00e4nken.<!--more--><\/p>\n<h4>Kriminelle Vereinigung<\/h4>\n<p>Auf seiner Sitzung am 19. M\u00e4rz 1998 verabschiedete der Rat der Justiz- und InnenministerInnen der EU eine \u201eGemeinsame Ma\u00dfnahme\u201c, welche die Mitgliedstaaten der EU auffordert, den Tatbestand der Beteiligung an einer \u201ekriminellen Vereinigung\u201c in ihr Strafrecht aufzunehmen.<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fn2\" name=\"fnB2\">[3]<\/a> Dies entspricht der Empfehlung Nr. 17 des OK-Aktionsplans. Um diese Gemeinsame Ma\u00dfnahme wurde monatelang kontrovers verhandelt \u2013 nicht zu Unrecht, denn sie hat es in sich.<\/p>\n<p>Das deutsche Strafrecht kennt zwei Organisationsstrafnormen: den bereits aus dem letzten Jahrhundert stammenden \u00a7 129 StGB \u2013 kriminelle Vereinigung \u2013 und den 1976 im Zuge der Terrorismushysterie eingef\u00fchrten \u00a7 129a StGB, der die Bildung, Mitgliedschaft, Unterst\u00fctzung sowie Werbung f\u00fcr eine \u201eterroristische Vereinigung\u201c unter Strafe stellt. Letzterer bildet das Zentrum des hiesigen Staatsschutzstrafrechts. Er ist Ankn\u00fcpfungsnorm f\u00fcr eine l\u00fcckenlose polizeiliche \u00dcberwachung eines verd\u00e4chtigen politischen Spektrums, f\u00fcr die Aush\u00f6hlung strafprozessualer Rechte von Beschuldigten und Angeklagten sowie ggf. f\u00fcr deren Isolations-Haftbedingungen. Der \u00a7 129a ist ein regelrechtes \u201eSesam-\u00d6ffne-Dich\u201c f\u00fcr die deutsche Staatsschutzjustiz.<\/p>\n<p>Neben den strafprozessualen Konsequenzen besteht der Vorteil eines derartigen Vereinigungsdelikts aus Sicht der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden in einer erleichterten Beweisf\u00fchrung \u2013 zu Lasten der Beschuldigten. Grundgedanke ist, da\u00df den Angeklagten nicht mehr die Begehung einer konkreten Straftat nachgewiesen werden mu\u00df. Mit Hilfe einer derartigen Auffangnorm kann eine Person, die als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung angesehen wird, f\u00fcr s\u00e4mtliche dieser Organisation zugeschriebenen Straftaten zur Verantwortung gezogen werden.<\/p>\n<p>Diese rechtsstaatlich bedenkliche Logik, die einigen europ\u00e4ischen Rechtssystemen bislang v\u00f6llig fremd gewesen ist, wurde nunmehr zu einer verbindlichen Vorgabe f\u00fcr s\u00e4mtliche EU-Staaten. Art. 1 der Gemeinsamen Ma\u00dfnahme definiert eine \u201ekriminelle Vereinigung\u201c als \u201eorganisierte(n) Zusammenschlu\u00df von mehr als zwei Personen, die auf Dauer in Verabredung handeln, Verbrechen oder Vergehen zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe von im H\u00f6chstma\u00df vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht sind.\u201c Allgemeines Ziel einer \u201ekriminellen Vereinigung\u201c soll es sein, \u201egeldwerte Vorteile\u201c zu erlangen oder \u201eggf. die Funktionsweise \u00f6ffentlicher Beh\u00f6rden in unzul\u00e4ssiger Weise beeinflussen\u201c zu wollen \u2013 wobei sowohl nach der deutschen als auch der englischen Version (\u201eimproperly influencing the operation of public authorities\u201c) unklar bleibt, ob hier ausschlie\u00dflich die strafbare Beeinflussung (wie z.B. N\u00f6tigung) gemeint ist \u2013 oder ob auch un\u00fcbliche oder verwaltungsrechtlich nicht vorgesehene Formen der Einflu\u00dfnahme gemeint sind.<\/p>\n<p>Auf einen Straftatenkatalog, der noch in anf\u00e4nglichen Entw\u00fcrfen vorgesehen war, haben die Minister bewu\u00dft verzichtet. Die Definition ist uferlos: Mit einer H\u00f6chststrafe bis zu f\u00fcnf Jahren sind nach deutschem Strafrecht u.a. Allerweltsdelikte wie Diebstahl oder gef\u00e4hrliche K\u00f6rperverletzung bedroht. \u00dcber vier Jahren liegen auch die H\u00f6chststrafen bei den meisten Delikten des politischen Strafrechts und beim schweren Landfriedensbruch. Da\u00df man bei der Gemeinsamen Ma\u00dfnahme auch politischen Protest im Auge hatte, zeigt sich u.a. an der zum Schlu\u00df der Verhandlungen aufgenommenen Vorbemerkung. Danach soll beim Vorgehen gegen \u201ekriminelle Vereinigungen\u201c speziell \u201edie freie Meinungs\u00e4u\u00dferung sowie die Versammlungs- und Vereinsfreiheit\u201c beachtet werden \u2013 eine Regelung, die im Kontext gew\u00f6hnlicher Kriminalit\u00e4t keinen Sinn erg\u00e4be.<br \/>\nEine Person, die der Beteiligung an einer \u201ekriminellen Vereinigung\u201c verd\u00e4chtigt wird, mu\u00df nach Art. 2 Abs. 1 der Gemeinsamen Ma\u00dfnahme entweder Kenntnis des \u201eZiels und der allgemeinen kriminellen T\u00e4tigkeit der Vereinigung\u201c haben oder den \u201eVorsatz der Vereinigung\u201c kennen, \u201estrafbare Handlungen zu begehen\u201c. Zwar wird eine \u201eaktive Teilnahme\u201c vorausgesetzt, diese mu\u00df aber nicht in einer konkreten Beteiligung an der Ausf\u00fchrung einer Straftat bestehen. Eine Straftat mu\u00df noch nicht einmal ausgef\u00fchrt oder konkret vorbereitet worden sein.<\/p>\n<p>F\u00fcr \u201esonstige Aktivit\u00e4ten der Vereinigung\u201c belangt werden k\u00f6nnen Betroffene auch, sofern sie sich \u201ebewu\u00dft\u201c gewesen sind, da\u00df ihre \u2013 nicht n\u00e4her spezifizierte \u2013 \u201eBeteiligung\u201c zur Durchf\u00fchrung der kriminellen Aktivit\u00e4ten der Vereinigung \u201ebeitr\u00e4gt.\u201c Art. 2 Abs. 3 inkorporiert ferner das dem kontinental-europ\u00e4ischen Recht fremde angels\u00e4chsische \u201econspiracy law\u201c. Danach ist eine Beteiligung bereits gegeben, wenn die betreffenden Personen eine \u201eVereinbarung \u00fcber die Aus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit getroffen haben, deren Durchf\u00fchrung der in Art. 1 genannten Verbrechen und Vergehen gleich k\u00e4me, auch wenn sich diese Person nicht an der eigentlichen Ausf\u00fchrung der T\u00e4tigkeit beteiligt\u201c. Beweise f\u00fcr ein auf l\u00e4ngere Dauer angelegtes organisiertes Zusammenwirken von mindestens drei Personen sind nicht n\u00f6tig.<\/p>\n<p>Die Innen- und Justizminister waren sich sehr wohl bewu\u00dft, da\u00df sie sich nun endg\u00fcltig im eigentlich straflosen Vorfeld krimineller Handlungen befanden. Und so haben sie sich in Art. 2 Abs. 4 der Gemeinsamen Ma\u00dfnahme gegenseitig zu einer \u201em\u00f6glichst weitgehenden Amtshilfe\u201c auch in den F\u00e4llen verpflichtet, in denen ein Mitgliedstaat derartige Vorfeldhandlungen nicht unter Strafe gestellt hat. Auch die von den Niederlanden, Belgien und der BRD bis November 1997 vorgetragenen Bedenken, ob sie in Conspiracy-F\u00e4llen \u00fcberhaupt eine justizielle Zusammenarbeit zulassen k\u00f6nnten, gingen sang- und klanglos unter.<\/p>\n<p>Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit von Handlungen ist bis heute Voraussetzung bei der grenz\u00fcberschreitenden Kooperation von Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und f\u00fchrte sowohl bei fiskalischen Delikten als auch bei F\u00e4llen \u201eterroristischer Vereinigung\u201c immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den westeurop\u00e4ischen Staaten. Diesen Stolperstein zu schleifen, ist das eigentliche Ziel der Ma\u00dfnahme. Auch wenn es zu keinen Verurteilungen wegen Bildung oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung kommt, sollen die Rechts- und Amtshilfe zwischen den Polizei- und Justizbeh\u00f6rden und damit die weitergehenden Ermittlungen sichergestellt werden.<\/p>\n<p>So wird in einer Erkl\u00e4rung des Rates ein Bewertungsgremium (s.u.) nicht nur damit beauftragt, die Umsetzung der Gemeinsamen Ma\u00dfnahme in nationales Recht zu \u00fcberpr\u00fcfen. Auch die letztlich politisch beeinflu\u00dfbare \u201ePraxis der strafrechtlichen Verfolgung der hierunter fallenden Straftaten\u201c soll bewertet werden. Schlie\u00dflich soll dieser Gutachterausschu\u00df \u201ealle erforderlichen Ma\u00dfnahmen\u201c untersuchen, mit denen die entsprechende justizielle Kooperation \u201ewirksamer gestaltet\u201c werden kann. Hierbei soll ausdr\u00fccklich danach gefragt werden, \u201eob die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit die justizielle Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten behindert.\u201c<\/p>\n<h4>Das Rechtshilfe\u00fcbereinkommen<\/h4>\n<p>Da\u00df die Rechtshilfe ein zu langsames und kompliziertes Instrument sei, wird seit geraumer Zeit vor allem von Polizeibeh\u00f6rden beklagt. Mit dem EU-Rechtshilfe\u00fcbereinkommen, dessen rascher Abschlu\u00df in der vierten Leitlinie des Aktionsplans gefordert wird, droht die Rechtshilfe in Strafsachen mehr und mehr zu einer polizeilich dominierten Amtshilfe zu werden. \u00dcber den Rechtshilfevertrag wird schon seit l\u00e4ngerem verhandelt. Seit Mai 1998 liegt ein Entwurf vor, der nur noch kleine L\u00fccken aufweist.<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fn3\" name=\"fnB3\">[4]<\/a> Zwar gibt es noch einzelne Pr\u00fcfvorbehalte diverser Mitgliedstaaten, die wesentlichen politischen Entscheidungen sind aber gefallen.<\/p>\n<p>Relativ unproblematisch erscheint dabei, da\u00df der direkte Verkehr zwischen den beteiligten Justizbeh\u00f6rden den Weg \u00fcber die Justizministerien als normalen Gesch\u00e4ftsweg ersetzen soll (Art. 5). Ein entsprechender Trend war bereits in fr\u00fcheren bi- und multilateralen Vertr\u00e4gen absehbar. Die dadurch bewirkte Beschleunigung der Rechtshilfe schr\u00e4nkt die justizielle Kontrolle nicht ein.<\/p>\n<p>An anderen Punkten sieht der Vertragsentwurf dagegen weitreichende Einschnitte in die traditionellen Konzepte der Rechtshilfe vor. Bisher waren f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Rechtshilfe das Recht und die Verfahren des ersuchten Staates ausschlaggebend. Formal soll dies auch weiter so bleiben. Allerdings soll der Staat, von dem das Ersuchen ausgeht, nun nicht nur Fristen f\u00fcr die Bearbeitung setzen, sondern auch Formen und Verfahren festlegen k\u00f6nnen, zu deren Einhaltung sich der ersuchte EU-Staat verpflichten soll, sofern dadurch nicht \u201eGrundprinzipien\u201c seiner Rechtsordnung verletzt w\u00fcrden. Worin diese Grundprinzipien bestehen k\u00f6nnen, wird in dem Abkommensentwurf nicht erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Eine weitere grunds\u00e4tzliche Ver\u00e4nderung erfolgt durch die Zulassung von <b>Spontan\u00fcbermittlungen<\/b> durch die \u201ezust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden\u201c. Dieses sind in erster Linie Polizeibeh\u00f6rden, die in Zukunft auch ohne vorhergehendes Ersuchen Informationen \u00fcbermitteln sollen. Eine \u00e4hnliche Regelung war bereits in Art. 46 des Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommens (SD\u00dc) enthalten. F\u00fcr die \u00dcbermittlung werden keine Grenzen gesetzt \u2013 weder was die Schwere der Straftat betrifft, noch was den Charakter der Information angeht. Da es sich bei der \u00dcbermittlung formal um einen Akt der Rechtshilfe handelt, sind diese Informationen prinzipiell gerichtsverwertbar.<\/p>\n<p>Ganz zum Polizeiabkommen mutiert das Vertragswerk in den Regelungen \u00fcber die \u201espezifischen Formen der Rechtshilfe\u201c. Dabei geht es insbesondere um verdeckte \u2013 sprich: geheime \u2013 Ermittlungsmethoden. In die Verrechtlichung derartiger Methoden im grenz\u00fcberschreitenden Rahmen war man bereits mit dem SD\u00dc eingestiegen, das u.a. Regelungen \u00fcber grenz\u00fcberschreitende Observationen und Kontrollierte Lieferungen von Drogen enthielt (Art. 40 und 72 SD\u00dc). Das EU-Abkommen \u00fcber die Zollamtshilfe, das sog. Neapel II-Abkommen von 1997 er\u00f6ffnete auch den Zollbeh\u00f6rden \u201ebesondere Formen der Zusammenarbeit\u201c. Darunter f\u00e4llt neben Observationen und Kontrollierten Lieferungen auch der Einsatz von Verdeckten Ermittlern (VE).<\/p>\n<p>Das Rechtshilfe\u00fcbereinkommen geht diesen Weg weiter: Nach Art. 10 des Entwurfs sollen \u201eder ersuchende und der ersuchte Staat\u201c sich im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen durch <b>\u201everdeckte oder unter falscher Identit\u00e4t handelnde Beamte\u201c<\/b> unterst\u00fctzen k\u00f6nnen. Nach dieser Bestimmung w\u00e4re ein Einsatz von V-Personen, also nicht-beamteten Spitzeln, ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen w\u00e4re zumindest nach diesem Abkommen ein Einsatz im rein polizeirechtlichen Vorfeld. Es mu\u00df sich um strafrechtliche Ermittlungen handeln. Da die Grenze zwischen Polizeirecht und der dort verankerten Aufgabe der \u201evorbeugenden Bek\u00e4mpfung von Straftaten\u201c und Strafrecht hauchd\u00fcnn ist, kann die Bestimmung kaum beruhigen. Dies um so weniger, als grenz\u00fcberschreitende VE-Eins\u00e4tze im Vorfeld nicht ausdr\u00fccklich verboten werden. Sofern (noch) kein Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt ist, steht es bisher im Belieben der Polizei, ob sie die Staatsanwaltschaft mit einbezieht. Hinzu kommt, da\u00df das Abkommen keinen Katalog von Delikten vorsieht, auf den sich grenz\u00fcberschreitende VE-Eins\u00e4tze zu beschr\u00e4nken h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Nicht festgelegt wird ferner, in welchem Staat die Ermittlungen anh\u00e4ngig zu sein haben. In der Praxis haben sich hier durch die Arbeiten der seit 1983 bestehenden International Working Group on Undercover Policing verschiedene Konstellationen herausgebildet. Die klassische Variante besteht darin, da\u00df z.B. die Spitzelt\u00e4tigkeit eines deutschen VE f\u00fcr ein deutsches Verfahren ins Ausland verl\u00e4ngert wird, nachdem ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen bewilligt wurde. Denkbar ist auch die blo\u00dfe \u201eOrganleihe\u201c: da\u00df z.B. die niederl\u00e4ndische Polizei f\u00fcr ein von ihr gef\u00fchrtes Verfahren einen VE aus Deutschland ausleiht, der das von ihr erw\u00fcnschte Anforderungsprofil aufweist. Beide Varianten w\u00e4ren durch die Formulierung des Abkommensentwurfs gedeckt. Der erl\u00e4uternde Bericht soll \u201eBeispiele f\u00fcr die Situationen\u201c benennen, in denen der grenz\u00fcberschreitende VE-Einsatz in Frage k\u00e4me.<\/p>\n<p>Das Abkommen l\u00e4\u00dft auch den Einsatzrahmen f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen VEs offen. Noch in fr\u00fcheren Versionen sollte deren Einsatz auf die Informationssammlung und die Herstellung von Kontakten \u201ezu Tatverd\u00e4chtigen und deren Umfeld\u201c beschr\u00e4nkt sein. Diese Einschr\u00e4nkung wurde fallengelassen. Der Entwurf h\u00e4lt nur noch fest, da\u00df in jedem Einzelfall die \u201ezust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des ersuchten Staates\u201c entscheiden sollen. Dies ist letztlich eine Banalit\u00e4t, die allenfalls garantiert, da\u00df die beamteten Spitzel nicht unangemeldet im Ausland operieren. In dieser Einzelfallentscheidung sollen sowohl die Dauer, die \u201egenauen Voraussetzungen\u201c sowie Rechtsstellung des VE und Haftungsfragen geregelt werden. Der Entwurf verschwendet kein Wort auf die Frage, ob und gegebenenfalls wie ausl\u00e4ndische VE vor den entsprechenden Gerichten auszusagen h\u00e4tten. Es kommt damit den Interessen der Polizei entgegen, die einen VE-Auslandseinsatz und insbesondere die Praxis der Organleihe in der Regel davon abh\u00e4ngig macht, da\u00df der Spitzel nicht vor Gericht erscheinen mu\u00df. Mit dem Hinweis auf Haftungsfragen \u201ef\u00fcr gegebenenfalls bei verdeckten Ermittlungen begangene Verst\u00f6\u00dfe oder verursachte Sch\u00e4den\u201c erkennt der Abkommensentwurf an, da\u00df es bei solchen Eins\u00e4tzen zu \u201emilieutypischen Straftaten\u201c kommen kann und da\u00df diese zum regelm\u00e4\u00dfigen Gesch\u00e4ft der Spitzelei geh\u00f6ren.<\/p>\n<p><b>Kontrollierte Lieferungen<\/b> (Art. 10) sind Schmuggelaktivit\u00e4ten, die von der Polizei entweder von au\u00dfen technisch \u00fcberwacht und observiert und\/ oder von innen durch V-Personen oder VEs initiiert, gesteuert bzw. begleitet werden. Im SD\u00dc waren derartige Operationen nur im Hinblick auf Drogen verrechtlicht worden, das Neapel II-Abkommen bezog weitere Verbotswaren (u.a. radioaktive Stoffe) ein. Der Entwurf des Rechtshilfe\u00fcbereinkommens sieht als Voraussetzung nur noch vor, da\u00df die Kontrollierte Lieferung im Zusammenhang mit einer auslieferungsf\u00e4higen Straftat stehen mu\u00df. In Deutschland ist das ein Delikt, auf das als H\u00f6chststrafe mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe steht. Die Begrenzung ist also in Wirklichkeit keine, denn alle f\u00fcr derartige Operationen in Frage kommenden Schmuggeldelikte werden h\u00f6her bestraft.<\/p>\n<p>Auch bei Kontrollierten Lieferungen soll es jedesmal eine Einzelfallentscheidung durch den um Zusammenarbeit ersuchten Staat geben. Nach dessen Recht hat sich der Ablauf der Aktion zu richten. Da die nationalen rechtlichen Bestimmungen \u00fcber Kontrollierte Lieferungen \u00e4u\u00dferst allgemein sind, hei\u00dft dies nichts anderes, als da\u00df die Polizeien allenfalls noch die von polizeilichen Informationen abh\u00e4ngigen Staatsanwaltschaften in ihre Planungen einbeziehen m\u00fcssen. Zu den eigentlichen Problemen haben sich die VerhandlerInnen des Rechtshilfe\u00fcbereinkommens genauso wenig Gedanken gemacht, wie die nationalen GesetzgeberInnen. Sp\u00e4testens seit dem gro\u00dfen niederl\u00e4ndischen Polizeiskandal, der 1995\/96 von einer parlamentarischen Untersuchungskommission aufgearbeitet worden war, und seit den Plutonium-Schmuggeleien von BND und bayerischem Landeskriminalamt 1994 h\u00e4tte man wissen k\u00f6nnen, da\u00df aus Kontrollierten Lieferungen leicht polizeilich bestellte Lieferungen oder gar Scheinverk\u00e4ufe werden k\u00f6nnen. Auch das Problem des \u201eforum shopping\u201c, da\u00df n\u00e4mlich polizeilich dirigierte (Drogen-)Lieferungen dorthin geleitet werden, wo die Justiz die h\u00f6chsten Strafen verh\u00e4ngt und der Polizei die geringsten Schwierigkeiten macht, ist bekannt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund verdeckter Methoden ist auch das neue Instrument der <b>Vernehmung per Videokonferenz<\/b> (Art. 9) zu sehen. Grundlage f\u00fcr eine Videovernehmung einer im europ\u00e4ischen Ausland befindlichen Person ist die Glaubhaftmachung des ersuchenden Staates, da\u00df \u201eein pers\u00f6nliches Erscheinen der zu vernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht m\u00f6glich oder zweckm\u00e4\u00dfig (!) ist.\u201c Abs. 5 b) gibt einen ersten Hinweis, f\u00fcr welche Situationen dieses Instrument gedacht ist. \u201e[Es] k\u00f6nnen Ma\u00dfnahmen f\u00fcr den Schutz der zu vernehmenden Person vereinbart werden.\u201c Schon in der Begr\u00fcndung zum deutschen Zeugenschutzgesetz hat die letzte Bundesregierung offen zugegeben, da\u00df es ihr weniger \u2013 wie vorgeschoben \u2013 um den Schutz kindlicher Opfer als um die Abschirmung von Polizeispitzeln geht.<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fn4\" name=\"fnB4\">[5]<\/a> Vor diesem Hintergrund ist auch die \u2013 im Vergleich zu den Vorentw\u00fcrfen<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fn5\" name=\"fnB5\">[6]<\/a> \u2013 nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgte M\u00f6glichkeit zu sehen, selbst Angeklagte im Rahmen einer grenz\u00fcberschreitenden Videokonferenz vernehmen lassen zu k\u00f6nnen (Art. 9 Abs. 9). Dies ist n\u00e4mlich f\u00fcr die Polizei insbesondere hinsichtlich der Abschottung von k\u00fcnftigen Kronzeugen lukrativ. Zumal das den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des ersuchenden Landes zu \u00fcbermittelnde Vernehmungsprotokoll keine Informationen enthalten darf, die etwaige Schutzma\u00dfnahmen f\u00fcr Verdeckte Ermittler oder Kronzeugen in irgendeiner Weise gef\u00e4hrden k\u00f6nnten (Art. 9 Abs. 6). Eine direkte Beteiligung von Proze\u00dfbeteiligten (Gericht und Verteidigung) im ersuchenden Staat an derartigen Videovernehmungen bzw. eine substanzielle nachtr\u00e4gliche \u00dcberpr\u00fcfung der Umst\u00e4nde dieser Konferenzschaltungen soll durch diese Vorschriften gezielt vereitelt werden. Immerhin wurde auf die in fr\u00fcheren Versionen des Entwurfs vorgesehene Vernehmung per Telefon verzichtet.<\/p>\n<p>Das Rechtshilfe\u00fcbereinkommen soll auch das <b>grenz\u00fcberschreitende Abh\u00f6ren des Telefonverkehrs<\/b> erm\u00f6glichen. Grunds\u00e4tzlich herrscht in dieser Sache unter den Mitgliedstaaten Einigkeit. Allerdings existieren zwischen den EU-Staaten in einzelnen Aspekten derart gravierende Probleme, da\u00df absehbar ist, da\u00df diese Fragen im Rahmen eines Zusatzprotokolls geregelt werden m\u00fcssen. Konkret geht es um die M\u00f6glichkeit zum Abh\u00f6ren einer z.B. in Br\u00fcssel befindlichen Person von Gro\u00dfbritannien aus. Sollte ein EU-Staat ohne Mithilfe des Aufenthaltsstaates zu einer telefonischen \u00dcberwachung dieser Person imstande sein, dann m\u00f6chte z.B. die britische Regierung ihre belgischen KollegInnen \u00fcber die Durchf\u00fchrung dieser Ma\u00dfnahme nicht einmal benachrichtigen. Frankreich und D\u00e4nemark m\u00f6chten den Aufenthaltsstaat lediglich informieren, ohne da\u00df dessen Regierung der Abh\u00f6raktion zustimmen mu\u00df. Der im April 1998 vorgelegte niederl\u00e4ndische Kompromi\u00dfvorschlag sieht nicht nur eine Informationspflicht gegen\u00fcber dem Aufenthaltsstaat vor, sondern gestattet es dem betroffenen Land, die Einstellung der \u00dcberwachung zu fordern, sofern es der Ansicht ist, da\u00df diese Schn\u00fcffelaktion \u201eden Grunds\u00e4tzen seiner Rechtsordnung\u201c widerspricht. Bis zum Abbruch der \u00dcberwachung gewonnene Informationen sollen nicht als Beweismittel verwertbar sein.<\/p>\n<p>Auch die Fragen des Datenschutzes sowie die Zust\u00e4ndigkeit des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes (EuGH) sind so umstritten, da\u00df sie im Rahmen des Zusatzprotokolls geregelt werden sollen. Die \u00fcberwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten m\u00f6chte lediglich unverbindlich pr\u00fcfen, ob \u00fcberhaupt Bedarf an einer spezifischen Datenschutzregelung besteht. Die Frage der EuGH-Kompetenz sollte nicht \u00fcberbewertet werden. In Art. 35 des Amsterdamer Vertrages hei\u00dft es, da\u00df der Luxemburger Gerichtshof ohnehin nicht zust\u00e4ndig ist, f\u00fcr Ma\u00dfnahmen der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, die der \u201eAufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Ordnung oder de[m] Schutz der inneren Sicherheit\u201c dienen.<\/p>\n<h4>Begutachtungsmechanismus<\/h4>\n<p>Am 5. Dezember 1997 verabschiedete der Rat der EU-Innen- und JustizministerInnen eine Gemeinsame Ma\u00dfnahme \u00fcber die Schaffung eines sog. Mechanismus zur Begutachtung der Umsetzung und Anwendung beschlossener OK-Bek\u00e4mpfungsma\u00dfnahmen in den einzelnen EU-Staaten \u2013 ein nur auf den ersten Blick harmloses Unternehmen.<\/p>\n<p>Denn durch diesen Evaluierungsmechanismus soll nicht nur beobachtet werden, ob entsprechende Rechtsakte der Union umgesetzt werden. Vielmehr werden auch die einzelstaatlichen Strafnormen und die Rechtsanwendung einer Begutachtung unterzogen (Art. 1 Abs. 1). Und hiermit wird eindeutig in den \u2013 bei den nationalen Parlamenten liegenden \u2013 innenpolitischen Gestaltungsspielraum der EU-Mitgliedstaaten eingegriffen. Schlie\u00dflich wird dem EU-Rat in Art. 8 der Gemeinsamen Ma\u00dfnahme nicht nur die Kompetenz einger\u00e4umt, \u201eEmpfehlungen\u201c an eine ggf. allzu z\u00f6gerliche Regierung auszusprechen und diese aufzufordern, Bericht zu erstatten. In Absatz 5 dieses Artikels hei\u00dft es dar\u00fcber hinaus in kryptischen Worten: \u201eZum Abschlu\u00df einer vollst\u00e4ndigen Begutachtung ergreift der Rat sachdienliche Ma\u00dfnahmen.\u201c Worin diese bestehen sollen, bleibt offen.<\/p>\n<p>Obwohl die Schengen-Kooperation gem\u00e4\u00df Amsterdamer Vertrag in die EU-Strukturen \u00fcberf\u00fchrt werden soll, setzte der Schengener Exekutivausschu\u00df noch im September 1998 einen \u00e4hnlichen Begutachterausschu\u00df ein. Er soll die Schengen-Anw\u00e4rterstaaten auf ihre Beitrittsreife und die Anwendung des Abkommens unter den bisherigen Mitgliedern hin bewerten \u2013 und zwar sowohl in rechtlicher, als auch in politisch-praktischer Hinsicht.<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fn6\" name=\"fnB6\">[7]<\/a><\/p>\n<h4>Die Spinne im Netz<\/h4>\n<p>Auf dem Amsterdamer Gipfel hatte der ER auch gleich die Empfehlung 22 des Aktionsplanes umgesetzt, mit der die Gruppe Hochrangiger Beamter das eigene Weiterbestehen in Form einer \u201eMultidisziplin\u00e4ren Gruppe OK\u201c (MDG) empfohlen hatte. Unter diesem Dach kommen seit Mitte 1997 monatlich \u201eim operativen Bereich t\u00e4tige Praktiker der Strafverfolgung, Staatsanw\u00e4lte und Entscheidungstr\u00e4ger auf hoher Ebene\u201c aus allen EU-Staaten zusammen. Die MDG \u00fcberpr\u00fcft nicht nur die Umsetzung des Aktionsplanes, sondern stellt, wie es im anfangs zitierten Sachstandsbericht hei\u00dft, \u201eein n\u00fctzliches Forum f\u00fcr die st\u00e4ndige Weiterentwicklung von politischen Strategien und zur Verbesserung der operativen Zusammenarbeit dar. Sie billigte Leitlinien f\u00fcr projektbezogene, beh\u00f6rden\u00fcbergreifende Strafverfolgungsma\u00dfnahmen und nahm Berichte \u00fcber einschl\u00e4gige Entwicklungen in den einzelnen Mitgliedstaaten entgegen.\u201c<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fn7\" name=\"fnB7\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Die Gruppe stellt eine zwar informelle, aber sehr wohl institutionalisierte Versammlung von Vertretern aus Polizei, Justiz und Ministerien dar, die sowohl was ihre tats\u00e4chliche Arbeit, als auch was ihre personelle Zusammensetzung anbelangt, an den Parlamenten vorbeiarbeitet. \u00dcber die deutsche Beteiligung ist nur bekannt, da\u00df je ein Vertreter des bayerischen Innen- und des nordrhein-westf\u00e4lischen Justizministeriums zur MDG geh\u00f6ren.<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fn8\" name=\"fnB8\">[9]<\/a> Anstatt den eigenen Ank\u00fcndigungen nach mehr Transparenz und Offenheit auch im Bereich der europ\u00e4ischen Innen- und Justizpolitik Folge zu leisten, wird mit der MDG einmal mehr ein neues, von jeglicher demokratischer Kontrolle abgeschottetes Gremium geschaffen. Eine parlamentarische Kontrolle der MDG findet nicht statt. Das EP wird einmal j\u00e4hrlich \u00fcber die Arbeit des Begutachtermechanismus informiert. Dies geschieht jedoch nur unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeit \u2013 angesichts dessen, da\u00df hier die Rechtslage und Rechtspraxis eines Landes begutachtet werden soll, eine nicht einzusehende Einschr\u00e4nkung der demokratischen Kontrolle.<\/p>\n<p>Dieser Geheimstatus steht im bezeichnenden Widerspruch zu den Befugnissen und Einflu\u00dfm\u00f6glichkeiten der MDG. Sie ist die Spinne im Netz des Begutachtermechanismus. Sie legt die Gegenst\u00e4nde der Untersuchung sowie die Reihenfolge der zu begutachtenden EU-Staaten fest. Der den Mitgliedstaaten vorzulegende Fragebogen mu\u00df von ihr gebilligt werden. Der Entwurf des Gutachtens wird der MDG als vertrauliches Dokument zugeleitet und nur dort er\u00f6rtert. Sie legt dem Ratsvorsitz schlie\u00dflich Schlu\u00dffolgerungen vor, auf deren Grundlage der Rat \u00fcber das konkrete Vorgehen gegen\u00fcber dem jeweiligen Mitgliedstaat entscheidet.<\/p>\n<p>Die MDG war nach dem o.g. Sachstandsbericht ferner mit der Intensivierung der informellen operativen Zusammenarbeit der EU-Polizeien befa\u00dft. Sie entwickelte Instrumente und Mechanismen f\u00fcr die Unterst\u00fctzung gemeinsamer Eins\u00e4tze, legte Priorit\u00e4ten f\u00fcr solche Eins\u00e4tze und zur Behebung von Schwierigkeiten fest. Sie pr\u00fcfte und billigte praktische Leitlinien f\u00fcr eine Verbesserung der operativen polizeilichen Zusammenarbeit, die der Rat im Dezember 1997 verabschiedete. Zudem sorgte sie f\u00fcr die Einrichtung sog. \u201emultidisziplin\u00e4rer Teams\u201c, die Informationen zusammentragen, analysieren und strategisch auswerten sollen, um sie wiederum den in der Praxis t\u00e4tigen BeamtInnen zur Verf\u00fcgung zu stellen.<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fn9\" name=\"fnB9\">[10]<\/a> Die MDG steht schlie\u00dflich auch im Zusammenhang einer im Juni 1998 ins Leben gerufenen informellen Gruppe aus \u201eoperativen Sachverst\u00e4ndigen und den Leitern der nationalen EUROPOL-Stellen\u201c, welche die \u201eoperativen Priorit\u00e4ten\u201c f\u00fcr die OK-Bek\u00e4mpfung und \u201eentsprechende langfristige Strafverfolgungsstrategien\u201c festlegen soll.<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fn10\" name=\"fnB10\">[11]<\/a> Bei der MDG k\u00f6nnte es sich um die Vorl\u00e4ufer-Institution des in Art. 36 des Amsterdamer Vertrages genannten \u201eKoordinierungsausschusses Hoher Beamter\u201c handeln. Diesem \u2013 allein zur Zusammenarbeit mit der EU-Kommission, nicht aber mit dem EP verpflichteten \u2013 Gremium obliegt es zuk\u00fcnftig, Stellungnahmen zur Effektivierung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit an den Rat der Innen- und JustizministerInnen zu richten bzw. zur Vorbereitung entsprechender Ma\u00dfnahmen beizutragen.<\/p>\n<h4>Kaum Hoffnung aus Amsterdam<\/h4>\n<p>Im September letzten Jahres verfa\u00dften sieben Wissenschaftler des Arbeitskreises Innere Sicherheit (AKIS) ein Memorandum zur EU-Innen- und Justizpolitik.<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fn11\" name=\"fnB11\">[12]<\/a> Sie weisen darauf hin, da\u00df sich auf europ\u00e4ischer Ebene eine Entwicklung wiederhole, die auch die Nationalstaaten durchgemacht haben. \u201eInnere Sicherheit wird ausschlie\u00dflich als Ziel und Zweck staatlich vermittelter Sicherheit verstanden. Die bisherige Entwicklung der Europ\u00e4ischen Inneren Sicherheit blendet den b\u00fcrgerrechtlichen Aspekt nahezu vollst\u00e4ndig aus.\u201c Daran \u00e4ndere auch der Amsterdamer Vertrag \u2013 trotz einiger Fortschritte im Hinblick auf die Vergemeinschaftung \u2013 nichts Grundlegendes. Die Wissenschaftler bef\u00fcrchten nicht zu Unrecht, da\u00df auch in der k\u00fcnftigen Justiz- und Innenpolitik der EU \u201egemeinsame und transparente Strukturen verhindert\u201c und \u201eexekutiv bestimmte Sonderstrukturen sich unkonkontrolliert\u201c ausbreiten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das dem OK-Aktionsplan zugrundeliegende \u201estaatsfixierte Verst\u00e4ndnis ,innerer` Sicherheit\u201c dient bestenfalls der Aufr\u00fcstung von Polizei und Geheimdiensten. An eine Beseitigung der Ursachen von Kriminalit\u00e4t \u2013 etwa durch die Entkriminalisierung von Drogen oder die Schaffung legaler Zuwanderungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Menschen aus Nicht-EU-Staaten \u2013 wird an keiner Stelle des Plans ein Gedanke verschwendet. Mit der im EU-Vertrag versprochenen Demokratisierung der Gesellschaft und der St\u00e4rkung ihrer freiheitlichen Strukturen hat der OK-Aktionsplan leider gar nichts zu tun.<\/p>\n<table border=\"1\" width=\"100%\" cellpadding=\"15\">\n<tbody>\n<tr bgcolor=\"#EFEFEF\">\n<td><a name=\"Heading1\"><\/a><strong>Der OK-Aktionsplan und Europol<\/strong><\/p>\n<p>Der OK-Aktionsplan und Europol Erste Bestandteile des OK-Aktionsplans wurden schon im Amsterdamer Vertrag von Juni 1997 festgeschrieben. Laut Art. 35 Abs. 2 soll der Rat der Innen- und JustizministerInnen Europol innerhalb von f\u00fcnf Jahren mit Befugnissen im operativen Bereich ausstatten. Die Eurocops sollen \u201ein unterst\u00fctzender Funktion\u201c an Operationen der EU-Polizeien mitwirken, solche Aktionen vorbereiten und koordinieren sowie die nationalen Polizeien zu Ermittlungen in einem spezifischen Fall auffordern d\u00fcrfen. Die Koordination z.B. von Kontrollierten Lieferungen nimmt die Europol-Drogeneinheit schon seit ihrer Gr\u00fcndung 1994 wahr. Dennoch ist das Haager Amt in der Europol-Konvention nur als Informationszentrale konzipiert. Der Druck in Richtung einer operativen EU-Polizei war offensichtlich so stark, da\u00df man nicht einmal das Inkrafttreten der Europol-Konvention abgewartet hat. Voraussichtlich werden die neuen Befugnisse nicht durch eine Erweiterung des Europol-Vertrags, sondern in einer Gemeinsamen Ma\u00dfnahme festgelegt, die von den nationalen Parlamenten nicht ratifiziert werden mu\u00df. Das Europ\u00e4ische Parlament wird dabei nur \u201eangeh\u00f6rt\u201c. Mehr Rechte stehen ihm nach dem Amsterdamer Vertrag nicht zu. (H.B.)<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h5>Mark Holzberger ist Mitarbeiter der Gr\u00fcnen-Bundestagsabgeordneten Claudia Roth.<\/h5>\n<h6><a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fnB0\" name=\"fn0\">[1]<\/a> Ratsdok.-Nr. 7421\/97 v. 21.4.1997<br \/>\n<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fnB1\" name=\"fn1\">[2]<\/a> Ratsdok.-Nr. 7303\/3\/98 v. 15.5.1998<br \/>\n<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fnB2\" name=\"fn2\">[3]<\/a> Ratsdok.-Nr. 6823\/98 v. 13.3.1998 (Vorentw. unter Dok-Nr. 10407\/97 Version 1-6)<br \/>\n<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fnB3\" name=\"fn3\">[4]<\/a> Ratsdok.-Nr. 8637\/98 v. 19.5.1998<br \/>\n<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fnB4\" name=\"fn4\">[5]<\/a> BT-Drs. 13\/7165, S. 4<br \/>\n<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fnB5\" name=\"fn5\">[6]<\/a> Ratsdok-Nr. 12323\/97 v. 14.11.1997; Art. 12<br \/>\n<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fnB6\" name=\"fn6\">[7]<\/a> SCH\/Com-ex (98) 26, 4. Rev. v. 23.6.1998<br \/>\n<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fnB7\" name=\"fn7\">[8]<\/a> Ratsdok-Nr. 7303\/4\/98 v. 2.6.1998, S. 3<br \/>\n<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fnB8\" name=\"fn8\">[9]<\/a> BR-Drs. 978\/1\/98<br \/>\n<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fnB9\" name=\"fn9\">[10]<\/a> vgl. auch Ratsdok-Nr. 6143\/98<br \/>\n<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fnB10\" name=\"fn10\">[11]<\/a> Ratsdok-Nr. 7303\/4\/98 v. 2.6.1998, S. 14f.<br \/>\n<a href=\"\/1999\/02\/20\/eu-aktionsplan-gegen-ok-eine-polizeiliche-wunschliste-wird-erfuellt\/#fnB11\" name=\"fn11\">[12]<\/a> Frankfurter Rundschau v. 10.9.1998<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Mark Holzberger Im Dezember 1996 setzte der Europ\u00e4ische Rat (ER), die Staats- und Regierungschefs<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,68],"tags":[],"class_list":["post-2206","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-062"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2206","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2206"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2206\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2206"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2206"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2206"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}