{"id":22772,"date":"1997-10-31T21:43:56","date_gmt":"1997-10-31T21:43:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=22772"},"modified":"1997-10-31T21:43:56","modified_gmt":"1997-10-31T21:43:56","slug":"die-grenzen-des-strafrechtlichen-umweltschutzes-vom-schein-einer-verstaerkten-rechtssicherheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=22772","title":{"rendered":"Die Grenzen des strafrechtlichen Umweltschutzes: Vom Schein einer verst\u00e4rkten Rechtssicherheit"},"content":{"rendered":"<h3>Von Wolf-Dieter Narr<\/h3>\n<p>Umweltgef\u00e4hrdungen haben nicht abgenommen. Im Gegenteil. Die in den 70er Jahren gewachsene \u00f6ffentliche Aufmerksamkeit aber gl\u00fccklicherweise ebenso wenig. Niemand kann es sich offen sicht\u00adbar erlauben, Umweltprobleme &#8211; von der Luftverschmutzung \u00fcber das Waldsterben bis hin zur Abfallbeseitigung &#8211; ausdr\u00fccklich zu mi\u00dfachten. Auch hier gilt jedoch: Zwischen dem besorgten Reden \u00fcber &#8218;die Umwelt&#8216; und den Forderungen, was alles geschehen m\u00fcsse, da\u00df diese lebensf\u00f6rdernd erhalten bzw. wiederhergestellt werde, und den entsprechenden Taten klafft ein riesiger Spalt. Und nicht nur dies. Nach wie vor, auf manchen Gebieten mehr denn je, wird &#8218;die Umwelt&#8216; bewu\u00dft und gewollt oder fahrl\u00e4ssig und unachtsam gest\u00f6rt und zerst\u00f6rt.<\/p>\n<p>Die menschlichen Lebensbedingungen werden gegenw\u00e4rtig und vor allem f\u00fcr zuk\u00fcnftige Generationen verschlechtert. Dem &#8218;Prinzip der Verantwortung&#8216; wird lokal, national und international zuwidergehandelt. Das Gesch\u00e4ft auf Kosten der Umwelt bl\u00fcht. Etwa im Bereich schwer zu beseitigender Abf\u00e4lle werden dem Gesch\u00e4ft betr\u00e4chtliche, von den Wegen allen vern\u00fcnftigen Um\u00adweltschutzes hart abweichende Chancen er\u00f6ffnet.<!--more--><\/p>\n<h4>Regulierungsgespinste<\/h4>\n<p>Die \u00f6konomische Durchdringung aller gesellschaftlichen Bereiche und die weltweite Expansion der wachstumsgerichteten \u00d6konomie hat staatliche &#8211; in manchen, vor allem internationalen Bereichen auch nichtstaatliche &#8211; Regulie\u00adrungen aller Art enorm zunehmen lassen. Das Problem der Verrechtlichung und der damit eng gekoppelten B\u00fcrokratisierung ist deswegen seinerseits zu einem Thema geworden. Das national, europ\u00e4isch und international ge\u00adkn\u00fcpfte Netz von Regulierungen aller Art birgt neben seinen beabsichtigten &#8218;positiven&#8216; Leistungen selbst eine Reihe von Gefahren in sich. Die Vor\u00adschriften nehmen so zu, da\u00df nur noch Spezialisten ihr Gewebe durchschauen und nur entsprechend ausgestattete Organisationen sich in diesem Geflecht ihren Interessen gem\u00e4\u00df bewegen k\u00f6nnen. Die Komplexit\u00e4t der Regulierungs\u00adgespinste dient nur dem Schein nach einer verst\u00e4rkten Rechtssicherheit. Tats\u00e4chlich nehmen mit ihrer wachsenden Komplexit\u00e4t auch die Spielr\u00e4ume der Interpretation zu.<\/p>\n<p>Letztere k\u00f6nnen indes nur professionell ausgestattete Institutionen wahrneh\u00admen &#8211; vor allem \u00f6ffentliche und private B\u00fcrokratien. Die wachsende Regulie\u00adrungsdichte, bei der sich h\u00e4ufig unterschiedliche Komplexe \u00fcberschneiden, birgt die zus\u00e4tzliche Gefahr in sich, da\u00df die diversen Kodifikationen sich wechselweise verheddern und blockieren. Die regulative Un\u00fcbersichtlichkeit be- oder verhindert die beabsichtigte Probleml\u00f6sung. Die Ergebnisse der im\u00adplementierten Regulationen haben deswegen mit den durch sie verfolgten In\u00adtentionen nur noch wenig zu tun. Schlie\u00dflich hat die Zunahme der Regulie\u00adrungen je nach Gegenstand und der mit ihnen verbundenen Sanktionsformen zur Folge, da\u00df flacher oder tiefer in die B\u00fcrger- und Menschenrechte be\u00adstimmter Gruppen oder aller Mitglieder einer Gesellschaft eingegriffen wird.<\/p>\n<p>All diese und weitere damit zusammenh\u00e4ngende Erw\u00e4gungen gelten ent\u00adsprechend auch im Umweltschutz. Die F\u00fclle der geltenden Vorschriften, die seit Ende der 60er Jahre sukzessive verabschiedet wurden, ist kaum noch zu \u00fcbersehen. Zus\u00e4tzlich zu privat- und verwaltungsrechtlichen Regelungen weitgespannter Art hat der Deutsche Bundestag im Jahre 1980 dem Strafge\u00adsetzbuch (StGB) einen 28. Abschnitt hinzugef\u00fcgt, der darauf ausgeht, &#8218;Straftaten gegen die Umwelt&#8216; zu normieren und entsprechende Sanktionen androht. Dieser Abschnitt ist 1994 erg\u00e4nzt, spezifiziert und erweitert wor\u00adden. Mit dem Mittel der &#8217;starken Waffe&#8216; des Strafgesetzes wollte und will man daf\u00fcr sorgen, da\u00df Delikte, welche die Umwelt massiv sch\u00e4digen, ent\u00adsprechend sanktioniert sind und da\u00df demgem\u00e4\u00df von solchen Delikten abge\u00adschreckt werde. Spezial- und Generalpr\u00e4vention, so lautet die \u00fcbliche um\u00adweltbezogene Absicht. Damit wird Umweltschutz auch zur erheblichen Auf\u00adgabe der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, von Staatsanwaltschaft, Polizei und Strafgericht.<\/p>\n<h4>Generalpr\u00e4vention?<\/h4>\n<p>Die Argumente f\u00fcr die ultima ratio strafrechtlich fundierter Sanktion und demgem\u00e4\u00dfer Verfolgung von &#8218;Umweltverbrechen&#8216; wirken auf den ersten Blick \u00fcberzeugend. In einer typischen Einlassung wies der engagierte Bun\u00addestagsabgeordnete Hermann Bachmaier (SPD) im Rahmen des 15. Strafver\u00adteidigertages 1991 zun\u00e4chst darauf hin, da\u00df das Strafrecht &#8222;nur eine erg\u00e4n\u00adzende, eine flankierende Funktion im Rahmen der Instrumentarien zum Schutz der Umwelt haben&#8220; k\u00f6nne. Unbeschadet dieser bedachten Einschr\u00e4n\u00adkung trat er danach jedoch geradezu pathetisch f\u00fcr ein ausgebautes Umwelt\u00adstrafrecht auf: &#8222;Solange das Strafrecht ein Mittel ist, das im Kampf gegen die schwere Verletzung und Gef\u00e4hrdung von Rechtsg\u00fctern ganz selbstverst\u00e4nd\u00adlich zum Einsatz kommt, solange kann das Strafrecht ausgerechnet beim Umweltschutz nicht g\u00e4nzlich schweigen. Erhebliche Irritationen bis hin zur Frage, ob wir es ernst genug meinen mit unseren tagt\u00e4glichen Bekenntnissen zur Ressourcenschonung und zum Schutz der nat\u00fcrlichen Existenzgrundla\u00adgen, w\u00e4ren die geradezu zwingende Folge. Auch aus der Tatsache, da\u00df das derzeit geltende Umweltstrafrecht seiner Aufgabe nur in geringem Umfang nachkommt, kann nicht geschlossen werden, Strafrecht sei generell unge\u00adeignet bzw. untauglich, um im Kampf gegen schwere und als kriminell emp\u00adfundene Umweltgef\u00e4hrdung und Umweltbeeintr\u00e4chtigung eingesetzt zu wer\u00adden. Vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, die erkannten Schwachstellen zu beseitigen und den strafrechtlichen Schutz auf die wirklich elementaren Gef\u00e4hrdungen und Beeintr\u00e4chtigungen der Umwelt zu konzentrieren, also das strafrechtliche Instrumentarium so zu schaffen, da\u00df die gegenw\u00e4rtig feststell\u00adbaren Funktionsm\u00e4ngel beseitigt werden. (&#8230;)\u00a0 Wir (die SPD, Anm. WDN) wollen die Strafverfolgungsorgane in die Lage versetzen, sich um die wirk\u00adlich gravierenden Umweltdelike zu k\u00fcmmern, so da\u00df die daf\u00fcr zur Verf\u00fc\u00adgung stehenden begrenzten Ressourcen effektiver eingesetzt werden k\u00f6nnen. (&#8230;) Ich gehe nach wie vor davon aus, da\u00df ein einleuchtend konzipiertes Umweltstrafrecht auch seine generalpr\u00e4ventive Wirkung nicht verfehlen wird.&#8220;<\/p>\n<p>Bachmaiers Argumentation wird vielfach geteilt. Sie hat sich 1994 erneut strafgesetzf\u00f6rmig niedergeschlagen. Viele engagierte Umweltpolitikerinnen und -politiker gehen sogar dar\u00fcber hinaus. Beispielsweise Monika Griefahn (SPD), Umweltministerin des Landes Niedersachsen. Sie hebt hervor, da\u00df Niedersachsen 1992 &#8218;Sonderermittlungsgruppen Umweltschutz&#8216; bei allen Po\u00adlizeiabschnitten und den Polizeidirektionen Hannover und Braunschweig ge\u00adschaffen hat und da\u00df insbesondere bei der illegalen Beseitigung von Sonder\u00adm\u00fcll &#8222;die Tendenz zur Organisierten Kriminalit\u00e4t im Umweltbereich&#8220; zu be\u00adachten sei. Diesen und anderen Umweltverbrechen etwa in Form &#8222;illegalen Handelns mit gesch\u00fctzten Tier- und Pflanzenarten&#8220; will sie u.a. mit einer verbesserten Zusammenarbeit der Umweltbeh\u00f6rden mit den Strafverfol\u00adgungsbeh\u00f6rden &#8211; angefangen mit einem fr\u00fchzeitigen informationellen Aus\u00adtausch &#8211; auf die Spur kommen.<\/p>\n<p>Da\u00df Vertreter von Strafverfolgungsbeh\u00f6rden sich mehrheitlich daf\u00fcr ausspre\u00adchen, den Strafrahmen zu erweitern und vor allem das Umweltstrafrecht un\u00adabh\u00e4ngig von der Verwaltung auf eigene F\u00fc\u00dfe zu stellen, d\u00fcrfte wenig ver\u00adwundern. Allen aktuellen Problemen zum Trotz &#8211; da\u00df man an die &#8218;gro\u00dfen Fische&#8216; nicht herankommt, da\u00df Kompetenzen schon bei der angemessenen Identifikation von Umweltproblemen\/Umweltverbrechen fehlen, da\u00df Baga\u00adtellf\u00e4lle quantitativ und qualitativ einen Gro\u00dfteil strafverfolgerischer, ge\u00adrichtlich sp\u00e4ter jedoch nicht weiter verfolgter Arbeit ausmachen &#8211; wird von Vertretern der Polizei eine generalpr\u00e4ventive Wirkung des Umweltstrafrechts unterstellt und darauf gedrungen, &#8222;die vorbeugenden T\u00e4tigkeiten (der Poli\u00adzei, Anm. WDN) im Umweltschutz&#8220; auszudehnen. Also folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Umweltverwaltungsbeh\u00f6rden verfolgen beim Umweltschutz dasselbe Ziel: Die Bewahrung der nat\u00fcrlichen Lebensgrundla\u00adgen. Sie tun das mit unterschiedlichen Rollen. Es ist wichtig, beide in ihren Rollen zu st\u00e4rken, fruchtlose Polemik gegeneinander abzubauen und die Zu\u00adsammenarbeit zu verbessern. Wichtig ist (&#8230;) eine doppelte Einsicht, da\u00df Umweltschutz sehr viel mehr ist als die Einhaltung von Gesetzen, und da\u00df Umweltpolitik ohne schlagkr\u00e4ftige Strafandrohung und -verfolgung auf die Dauer wirkungslos bleibt&#8220;.<\/p>\n<h4>Umweltstrafrecht &#8211; ein geeignetes Mittel?<\/h4>\n<p>Die Erfahrungen mit dem 28. Abschnitt des StGB sind hingegen eher nieder\u00adschmetternd. Eine Erfahrungssumme nach 1994 l\u00e4\u00dft sich sinnvollerweise noch nicht ziehen. Da die Modifikationen die Systematik des 28. Abschnitts aber nicht ver\u00e4nderten, sondern in eine \u00e4hnliche Richtung weisen, setzen die strafrechtspraktischen und strafverfolgerischen Res\u00fcmees unterschiedliche Akzente nur insoweit, da\u00df die einen aus den geringen Effekten schlu\u00dffol\u00adgern, das Strafrecht sei zuzuspitzen und von der Verwaltung zu emanzipie\u00adren. Au\u00dferdem komme es darauf an, die Polizei besser auszustatten und kompetenter zu schulen. Die anderen halten das scharfe Schwert des Straf\u00adrechts f\u00fcr ungeeignet, ja f\u00fcr die Sache des Umweltschutzes sch\u00e4dlich und pl\u00e4dieren f\u00fcr eine umfassendere Umweltpolitik, die ver\u00e4nderte Verwaltungs\u00adverfahren zur Folge haben m\u00fc\u00dfte. Die insgesamt geringen Wirkungen des StGB und der auf ihm basierenden Strafverfolgung werden konsequenter\u00adweise von den einen eher als eine Frage der angemessenen Implementation und ihrer Voraussetzungen angesehen. Das Verh\u00e4ltnis Verwaltung &#8211; Straf\u00adverfolgung w\u00e4re entsprechend zu \u00e4ndern; die Polizei zu spezialisieren, besser auszubilden, besser auszustatten u.\u00e4.m. Die anderen jedoch sehen in der strafrechtlich-strafverfolgerischen &#8218;L\u00f6sung&#8216; von Umweltproblemen geradezu eine Handhabe, auf eine die Ursachen behebende, also etablierten Interessen schmerzende Umweltpolitik weithin zu verzichten.<\/p>\n<p>Gibt es Anhaltspunkte, die eine umweltsch\u00fctzerisch engagierte und in diesem Sinne vern\u00fcnftige Entscheidungen zwischen den diversen Positionen erleich\u00adterte? Vor dem Hintergrund der heute eher randst\u00e4ndig gef\u00fchrten Debatte seien einige angef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Zum ersten: Vergleichsweise eindeutig ist, da\u00df das geltende Umweltstraf\u00adrecht umweltpolitisch nicht produktiv ist, um nicht zu sagen, kontraproduktiv wirkt.<\/p>\n<p>&#8222;Das Entscheidende ist nicht die Illegalit\u00e4t und die Gesetzesverst\u00f6\u00dfe der kleinen Umwelts\u00fcnder&#8220;, so der renommierte Fachanwalt f\u00fcr Umweltrecht Reiner Geulen bereits 1984, &#8222;sondern das Hauptproblem ist die Legalit\u00e4t und teilweise nat\u00fcrlich auch die Rechtswidrigkeit der gro\u00dfen Emittenden&#8220;. Ent\u00adscheidend sei, &#8222;da\u00df der wesentliche Teil der Umweltzerst\u00f6rung \u00fcberhaupt nicht in ihrer (der Polizei, Anm. WDN) Zust\u00e4ndigkeit liegt, sondern an prin\u00adzipiellen M\u00e4ngeln des Rechtssystems. Also an mangelnden Gesetzen, an mangelndem Vollzug auch durch Umweltbeh\u00f6rden&#8220;. In einem sp\u00e4teren Ar\u00adtikel pl\u00e4diert Geulen daf\u00fcr, die strafrechtliche Sanktionierung von Umwelt\u00addelikten im Sinne des StGB &#8222;ersatzlos zu streichen&#8220; und entwickelt danach Kriterien, die seines Erachtens erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, um eine strafrechtliche Verfolgung zu legitimieren. Dies sind: Entkoppelung des Straf\u00adrechts vom &#8222;rechtswidrigen Handeln der Verwaltung&#8220;; &#8222;Strafbarkeit von Amtstr\u00e4gern&#8220;, &#8222;Beschlagnahme von Beh\u00f6rdenakten, Aussetzung des Strafver\u00adfahrens&#8220; und &#8222;Neuregelung der Straftatbest\u00e4nde&#8220;.<\/p>\n<p>Zum zweiten: Vor allen Erw\u00e4gungen, die, wie bei Geulen u.a. auf andere strafrechtliche Normierungen und strafverfolgerische Formen ausgehen, k\u00e4me es darauf an, eine doppelte, h\u00f6chst schwierige Frage zu beantworten. Sind alle m\u00f6glichen menschlich handelnd herbeigef\u00fchrten Umweltsch\u00e4digun\u00adgen und Umweltgefahren so klar und eindeutig ausmach- und zurechenbar, da\u00df sie strafrechtlich sanktioniert werden und zuvor strafverfolgerisch identi\u00adfiziert werden k\u00f6nnen? Wie unterscheiden sich die diversen Umweltgefahren gem\u00e4\u00df dieser Frage? Zum anderen: Sind strafrechtliche Normen und Sank\u00adtionen und dementsprechende strafverfolgerische Kompetenzen im Hinblick auf die haupts\u00e4chlichen menschlich bewirkten Umweltgefahren die geeigne\u00adten Mittel, denselben zu begegnen? Oder noch anders gefragt, besteht, indem Umweltgefahren strafrechtlich bek\u00e4mpft werden sollen, nicht die doppelte Gefahr, da\u00df zum einen das Strafrecht bis zur Unkenntlichkeit gedehnt wird und entsprechende strafverfolgerische Willk\u00fcrlichkeiten erlaubt und da\u00df zum anderen der umweltsch\u00fctzerische Einatz des Strafrechts nur bewirkt, da\u00df die haupts\u00e4chlichen umweltpolitischen Probleme an das Strafrecht und in die Strafverfolgung abgeschoben werden?<\/p>\n<p>Um beide Fragen, genauer Fragenb\u00fcndel, auch nur skizzenhaft zu behandeln, m\u00fc\u00dfte weiter ausgeholt werden, als dies hier m\u00f6glich ist. Was die erste Frage angeht, so wird ein Gro\u00dfteil der Umweltprobleme von der etablierten poli\u00adtisch-\u00f6konomischen Normalit\u00e4t produziert. Diese w\u00e4re zuallererst zu ver\u00e4n\u00addern, um die Probleme in den Griff zu bekommen. Ein anderer Teil, wie bei\u00adspielsweise alle Behauptungen \u00fcber die sog. Klimakatastrophe, ist wissen\u00adschaftlich so hochgradig umstritten, da\u00df es zuvor darauf ank\u00e4me, die Gefah\u00adren wenigstens plausibel einzusch\u00e4tzen und nicht als naturwissenschaftliche Tatsache vorauszusetzen. Ein dritter Teil eignet sich infolge des synergeti\u00adschen Charakters der Sch\u00e4digungen bzw. Gefahren und ihres z.T. eher indi\u00adrekten Zustandekommens nicht dazu, strafrechtlich einzelnen Personen kausal zugeordnet zu werden.<\/p>\n<p>Wenn solcher Art die Antworten zu differenzieren sind und die Komplizen\u00adschaft &#8218;der&#8216; Normalit\u00e4t und die Komplexit\u00e4t der Sachverhalte Umwelt und Umweltschutz zeigen, die ihrerseits von gesellschaftlichen Interessen mitkonstruiert werden, dann wird deutlich, da\u00df Umweltprobleme weithin straf\u00adrechtlich nicht angemessen zu behandeln sind. Sie bed\u00fcrfen, um in ihren so\u00adziogenetischen Bedingungen gesehen, analysiert und behandelt werden zu k\u00f6nnen, einer geradezu umfassenden Umwelt-Politik, die au\u00dferdem sorgsam darauf achtet, die Grund- und Menschenrechte samt demokratischen Verfah\u00adren nicht vorschnell auf dem Altar einer nicht soziopolitisch begriffenen Umwelt zu opfern.<\/p>\n<h4>Mehr Umweltstrafrecht &#8211; weniger Umweltschutzpolitik<\/h4>\n<p>Wenn es sich indes mit den Umweltgefahren in etwa so verh\u00e4lt wie angedeu\u00adtet, dann darf demokratisch rechtsstaatlich gesprochen, die scharfe Waffe des Strafrechts nicht gesetzgeberisch geschmiedet und konsequent nicht strafrichterlich polizeilich aus der Scheide gezogen werden. Das Strafrecht, demokratisch rechtsstaatlich begriffen, eignet sich seinem instrumentellen Typus nach in aller Regel nicht dazu, Umweltgef\u00e4hrdungen &#8211; sei es pr\u00e4ven\u00adtiv, sei es repressiv &#8211; zu bek\u00e4mpfen. Ausnahmen gibt es allein im repressiven Bereich. Der von einer Sachverst\u00e4ndigenkommission im Oktober 1997 vor\u00adgelegte Entwurf eines Umweltgesetzbuches kann in seiner Anlage, Zielrich\u00adtung, Konsistenz und Brauchbarkeit an dieser Stelle nicht hinreichend analy\u00adsiert und beurteilt werden. In Sachen Umweltstrafrecht f\u00e4llt jedoch auf, da\u00df dieses vollkommen ausgespart wird. Nur von Ordnungswidrigkeiten ist vor allem im 13. Abschnitt die Rede. Die Verwaltungsakzessoriet\u00e4t bleibt rund-um erhalten. Das in den einzelnen Abschnitten nur leicht modifizierte und etwas deregulierte gesetzliche Umweltkompendium l\u00f6st auf diese Weise kei\u00adnes der vielen Probleme, die selbst von den Anh\u00e4ngern eines Umweltstraf\u00adrechts als der L\u00f6sung dringend bed\u00fcrftig benannt sind, soll ein Umweltstraf\u00adrecht im geltenden Rechtsrahmen und ohne die oben aufgeworfenen prinzi\u00adpiellen Probleme \u00fcberhaupt sinnvoll sein. Doch ohnehin ist hier eher der m. E. stimmigen Argumentation von Jens Christian M\u00fcller-Tuckfeld zu folgen: &#8222;Nicht da\u00df das Umweltstrafrecht ineffektiv bei der Verhinderung der Um\u00adweltverseuchung ist, ist in erster Linie das Problem, sondern da\u00df es durch seine Botschaft, insofern und weil sie geglaubt wird, eine vern\u00fcnftige Um\u00adweltpolitik &#8211; durchaus effektiv &#8211; verhindert. Je mehr Umweltstrafrecht, desto weniger Umweltschutzpolitik.&#8220; Wenn Umweltgef\u00e4hrdungen strafrechtlich bek\u00e4mpft werden sollen, dann m\u00fcssen die Gef\u00e4hrdungsdelikte abstrakt nor\u00admiert werden. Damit nehmen nicht nur die unbestimmten Rechtsbegriffe zu und erlauben so strafverfolgerisch Grund- und Menschenrechte pr\u00e4ventiv kr\u00e4ftig zu unterh\u00f6hlen. Vielmehr geht die personen- und handlungsbezogene raison d&#8217;etre des Strafrechts &#8211; gef\u00e4hrdet wie sie de lege lata ohnehin weithin ist &#8211; v\u00f6llig verloren. Da jedoch ein solch ver\u00e4ndertes, auf alle m\u00f6glichen Umweltgef\u00e4hrdungen bezogenes Umweltstrafrecht nie dauernd strafverfolge\u00adrisch umgesetzt werden k\u00f6nnte, verst\u00e4rkt das ausgeleierte Strafrecht die exe\u00adkutivisch strafgerichtliche Willk\u00fcr. Und diese \u00e4u\u00dfert sich dann nicht nur in der Wirksamkeit des bekannten Mottos &#8218;Die Kleinen h\u00e4ngt man und die Gro\u00dfen l\u00e4\u00dft man laufen&#8216;. Dar\u00fcber hinaus dient das Umweltstrafrecht genau dem Zweck, den es offiziell verhindern soll. Es garantiert in der Scheinper\u00adsonalisierung und Scheinverantwortlichkeit der strafrechtlich \u00dcberf\u00fchrten da\u00adf\u00fcr, da\u00df die zentralen Gef\u00e4hrdungen qua \u00f6konomisch-politischer Normalit\u00e4t nicht angetastet werden.<\/p>\n<h5>Wolf-Dieter Narr lehrt Politologie an der FU Berlin und ist Mitherausgeber von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP<\/h5>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Wolf-Dieter Narr Umweltgef\u00e4hrdungen haben nicht abgenommen. Im Gegenteil. 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