{"id":22778,"date":"1997-10-31T22:09:02","date_gmt":"1997-10-31T22:09:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=22778"},"modified":"1997-10-31T22:09:02","modified_gmt":"1997-10-31T22:09:02","slug":"gruene-vorstellung-zur-umweltkriminalitaet-die-crux-liegt-im-verwaltungshandeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=22778","title":{"rendered":"Gr\u00fcne Vorstellung zur Umweltkriminalit\u00e4t: Die Crux liegt im Verwaltungshandeln"},"content":{"rendered":"<h3>von Wolfgang Wieland<\/h3>\n<p>Der Problemkreis Umweltkriminalit\u00e4t hat offenkundig keine Kon\u00adjunktur. Weder die Bundesregierung, noch Bundesinnenminister Manfred Kanthers sog. &#8218;Sicherheitsnetz&#8216;, ebensowenig die seit dem gerade beendeten Hamburger Wahlkampf im Wettstreit um den &#8218;law and order-Pokal&#8216; befindlichen Parteien finden das Thema bei all ihrer Begeisterung \u00fcber den fr\u00fcheren New Yorker Polizeipr\u00e4\u00adsidenten Bill Bratton, bei all ihrer Sorge um Jugendbanden, Ausl\u00e4nderkriminalit\u00e4t und extremistischer Gewalt irgendwie er\u00adw\u00e4hnenswert. Da ist es schon tr\u00f6stlich, da\u00df B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fc\u00adnen in ihren &#8218;Zehn Eckpunkten f\u00fcr ein alternatives Sicherheits\u00adkonzept&#8216; den f\u00fcnften Eckpunkt der Umwelt gewidmet haben: &#8222;Umweltstrafrecht: Vollzugsdefizite beseitigen und Zivilrecht nut\u00adzen&#8220;.<\/p>\n<p>Zu Recht wird in den Eckpunkten zun\u00e4chst darauf hingewiesen, da\u00df das Umweltstrafrecht vielfach nur symbolischen Zwecken dient. Der gr\u00f6\u00dfte Teil der Umweltzerst\u00f6rung geschieht legal. Der blaue Planet stirbt denn auch nicht an den verbotenen Grenzwert\u00fcberschreitungen von Emissionen, son\u00addern an den Emissionen an sich. Der Umweltgipfel von Rio befa\u00dfte sich am Rande zwar auch mit kriminellen Aktivit\u00e4ten, vor allem aber mit dem legalen Wahnsinn des weltweiten CO2-Ausstosses, mit der Notwendigkeit der Ener\u00adgiewende.<!--more--><\/p>\n<h4>Umweltverbrechen ganz legal<\/h4>\n<p>\u00c4hnlich ist das Verh\u00e4ltnis von legaler und illegaler Umweltzerst\u00f6rung im lo\u00adkalen Rahmen. Bereits im Jahre 1984 f\u00fchrte ein Rechtsreferent des hessi\u00adschen &#8218;Ministeriums f\u00fcr Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz&#8216; in einer Anh\u00f6rung der SPD-Bundestagsfraktion aus: &#8222;(&#8230;) und zwar deswegen, weil heute jeder Gro\u00dfemittent einen Bescheid hat; die Situation, die noch vor vielleicht 5 bis 6 Jahren herrschte, da\u00df die aus irgendwelchen Kan\u00e4len Ab\u00adwasser unbefugt eingeleitet haben, die ist in der Verwaltungswirklichkeit \u00fcberholt; dieser Tatbestand ist bei den Gro\u00dfemittenten fast nicht mehr anzu\u00adtreffen. Sie haben ihre Umweltverh\u00e4ltnisse legalisiert &#8211; ob gut oder schlecht ist ein anderer Punkt &#8211; aber sie haben sie legalisiert. Und die Verwaltungs\u00adakzessorit\u00e4t des Strafrechtes f\u00fchrt dazu, da\u00df die sich praktisch gar nicht mehr strafbar machen k\u00f6nnen&#8220;.<\/p>\n<p>Die Verwaltungsakzessoriet\u00e4t schafft Probleme, seit es das Umweltstrafrecht gibt. Auf der anderen Seite gilt sie allgemein als notwendig und von der Sa\u00adche her geboten. Im Umweltstrafrecht tritt sie vor allem in drei Formen auf: Erstens als Rechtfertigungsgrund wie in 324 des Strafgesetzbuches (StGB) (Wer unbefugt ein Gew\u00e4sser verunreinigt &#8230;). Hier liegt das verwaltung\u00adrechtliche &#8222;repressive Verbot mit Befreiungsvorbehalt&#8220; vor. Zweitens in den F\u00e4llen, in denen die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten selbst zur Verbotsmaterie geh\u00f6rt, wie in 325 StGB (Wer &#8230; unter Verletzung verwal\u00adtunsgsrechtlicher Pflichten Ver\u00e4nderungen der Luft verursacht &#8230;). Hier liegt das verwaltungsrechtliche &#8222;pr\u00e4ventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt&#8220; vor. Drittens gibt es F\u00e4lle, in denen allein die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten den Deliktstatbestand ausmacht wie in 327 StGB (Wer ohne die erforderliche Genehmigung &#8230; eine kerntechnische Anlage betreibt &#8230;).<\/p>\n<p>Jedes Mal kommt es entscheidend auf das vorangegangene Beh\u00f6renhandeln oder -nichthandeln an. Nach wie vor ist also das Umweltrecht in erster Linie ein Umweltverwaltungsrecht. Das Umweltprivatrecht und das Umweltstraf\u00adrecht spielen vorrangig eine flankierende Rolle. Dies gilt immer noch, ob\u00adwohl gerade die Umweltstrafvorschriften mehrfach &#8211; zuletzt im Jahre 1994 &#8211; eine Erweiterung, Konkretisierung und Zusammenfassung im StGB erfahren haben.<\/p>\n<h4>Anzeigepflicht f\u00fcr die Verwaltung<\/h4>\n<p>Wegen dieses absoluten Vorranges des Verwaltungsrechtes kommt dem Han\u00addeln der Umweltbeh\u00f6rden nicht nur in der Frage der Strafbarkeit, sondern auch bei der M\u00f6glichkeit der Strafverfolgung die entscheidende Bedeutung zu. Im Gegensatz dazu steht jedoch deren Anzeigefreudigkeit. So wurden nach Auskunft des zust\u00e4ndigen Landeskriminalamtes im Jahre 1994 in Berlin 60% aller Delikte von der Polizei selbst angezeigt, 28% von B\u00fcrgerInnen und lediglich 12% von den Beh\u00f6rden. 1995 waren es bei der Polizei 52% und bei den B\u00fcrgerInnen 40%. Der Anteil der Beh\u00f6rden hingegen war auf 8% gesunken.<\/p>\n<p>Die Melde- und Anzeigebereitschaft der Umweltbeh\u00f6rden gilt in Polizeikrei\u00adsen denn auch als &#8222;notorisch schlecht&#8220;. Die dortigen SachbearbeiterInnen sind durchweg der Auffassung, da\u00df von diesen generell zu wenig Mitteilun\u00adgen im Sinne von Strafanzeigen erstattet werden, oder da\u00df die Umweltbeh\u00f6r\u00adden erst dann Anzeige erstatten, wenn sich ihr verwaltungsrechtliches In\u00adstrumentarium als nicht erfolgreich erwiesen hat. &#8218;Zusammenarbeitserlasse&#8216;, wie es sie in beinahe allen Bundesl\u00e4ndern gibt, fordern zwar eine &#8222;enge, ver\u00adst\u00e4ndnis- und vertauensvolle Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Be\u00adh\u00f6rden zur wirksamen Verfolgung besonders gemein- und sozialsch\u00e4dlicher\u00a0 Umweltstraftaten&#8220;. Dies bedeutet aber eben keine absolute Anzeigepflicht der Beh\u00f6rde, sondern l\u00e4\u00dft ihr einen Interpretationsspielraum. Deshalb wird von allen Polizeipraktikern, auch zur Beseitigung von Unsicherheiten bei den Beh\u00f6rdenmitarbeiterInnen selbst, eine gesetzlich verankerte Anzeigepflicht gefordert. Einzelne Bundesl\u00e4nder haben sie auf dem Erla\u00dfwege bereits ange\u00adordnet. Damit soll dem weiten Entscheidungsspielraum der Beh\u00f6rden begeg\u00adnet werden.<\/p>\n<p>Die Einf\u00fchrung einer generellen und verbindlichen Anzeigepflicht f\u00fcr Be\u00addienstete der Verwaltungsbeh\u00f6rden geh\u00f6rt auch zu den zentralen Forderun\u00adgen von B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen.<\/p>\n<p>Die &#8222;geringe Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung&#8220; ist nach Ansicht von Dr. Kemp, dem Leiter des &#8218;Wissenschaftlich-technischen Dienstes&#8216; beim &#8218;Referat Umweltkriminalit\u00e4t&#8216; des Berliner Landeskriminalamtes, der Hauptgrund, der das Vollzugsdefizit bei den Umwelt\u00e4mtern f\u00f6rdert. Auch er fordert deshalb eine gesetzliche Anzeigepflicht f\u00fcr Umweltverwaltungsbeh\u00f6rden sowie f\u00fcr Betriebsangeh\u00f6rige bei F\u00e4llen schwerer Umweltkriminalit\u00e4t.<\/p>\n<h4>Bessere Ausbildung und Ausstattung der Polizei<\/h4>\n<p>Die Zusammenarbeit von Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Umweltbeh\u00f6rden ist insgesamt verbesserungsbed\u00fcrftig. Auf \u00f6rtlicher Ebene sollten gemeinsame Besprechungen auf Amtsleiterebene unter Einbindung der Staatsanwaltschaft institutionalisiert werden. Auf Sachbearbeiterebene sollte es gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen geben. Gegenseitiger Informationsaustauch ist notwendig und gegenseitige Inanspruchnahme von Laborkapazit\u00e4ten ist na\u00adheliegend.<\/p>\n<p>Damit die Polizei die durch die Schaffung des Umweltstrafrechtes geweckten und bei Beseitigung des Vollzugsdefizites gesteigerten Erwartungen erf\u00fcllen kann, mu\u00df sie entsprechend ausgestattet, aus- und fortgebildet sein.<\/p>\n<p>Das &#8218;Referat Umweltdelikte&#8216; beim LKA Berlin gilt bundesweit als das best\u00adausger\u00fcstete. 60 MitarbeiterInnen arbeiten im Ermittlungsbereich, 15 Wis\u00adsenschaftlerInnen, ein Wirtschaftswissenschaftler und ein Bilanzbuchhalter. Sie schulen die Angeh\u00f6rigen der 23 bezirklichen Umwelt\u00e4mter und halten zu ihnen Kontakt. Nach Angaben des Referatsleiters, Polizeidirektor Hans-J\u00f6rg Richter, werden sie im Durchschnitt 20 bis 25 mal pro Tag gerufen: Illegale Abfallverschiebung, Nuklearkriminalit\u00e4t, illegale Anlagenbetreibung, Arten\u00adschutz, Lebensmitteldelikte. (ausf\u00fchrlicher siehe S. 30ff.) In Berlin stieg die Zahl der angezeigten Staftaten zwischen 1985 und 1995 von 518 auf knapp 2.500. Im gleichen Zeitraum sank die Aufkl\u00e4rungsquote von 54% auf unter 38 %. Insgesamt bearbeitete die Berliner Polizei in den letzten zehn Jahren \u00fcber 16.000 Umweltstraftaten mit einer durchschnittlichen Aufkl\u00e4rungsquote von 45%. Illegale Abfallbeseitigung und Gew\u00e4sserverunreinigung waren die Spitzenreiter der Delikte.<\/p>\n<p>Im Nachbarland Brandenburg sieht es bedeutend schlechter aus. Hier arbeiten vier Personen zentral im LKA in Basdorf und 15 in den f\u00fcnf Brandenburger Polizeipr\u00e4sidien. Die wissenschaftliche Abteilung in Johannestal besteht aus 15 WissenschaftlerInnen. Entsprechend ist das Ergebnis: &#8222;Wir haben 1995 einen R\u00fcckgang von \u00fcber 22% bei den Umweltstraftaten zu verzeichnen! In allen anderen Bundesl\u00e4ndern steigt diese Zahl, und speziell in Brandenburg soll sie zur\u00fcckgehen? Das bezweifle ich. Skrupellose k\u00f6nnen ihren M\u00fcll in Brandenburg besser verschwinden lassen. F\u00fcr uns ist es schwieriger, solche M\u00fcllkippen zu finden. Die Statistik gaukelt uns eine tr\u00fcgerische Ruhe vor. Aber mit vier Leuten k\u00f6nnen wir keine gro\u00dfen Spr\u00fcnge machen,&#8220; so Horst Kuhn, der Leiter des &#8218;Dezernates Wirtschafts- und Umweltkriminalit\u00e4t&#8216; im brandenburgischen Landeskriminalamt.<\/p>\n<p>Ebenso notwendig wie bei der Polizei ist die weitere Qualifizierung, perso\u00adnelle Ausstattung und Motivierung der Staatsanwaltschaften. Nach Angaben der Ermittler bei der Polizei stellt die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin fast 80% aller Verfahren ein. Da verwundert es nicht, wenn nach An\u00adgaben des LKA &#8222;diese Leute Gewinne erzielen wie andere mit Rauschgift oder in der Prostitution. Dazu brauchen sie keine Mafiastrukturen&#8220;.<\/p>\n<h4>M\u00f6glichkeiten des Zivilrechtes ausbauen<\/h4>\n<p>Im Zivilrecht ist die Gef\u00e4hrdungshaftung zu verankern. Au\u00dferdem sind Be\u00adweiserleichterungen zugunsten der Gesch\u00e4digten zu schaffen und die Kau\u00adsalit\u00e4tsanforderungen m\u00fcssen in den Bereichen abgeschw\u00e4cht werden, in denen ein Ursachennachweis technisch bedingt schon nach kurzer Zeit nicht mehr m\u00f6glich ist. Hinderlich f\u00fcr eine effektive Rechts-Verfolgung kann auch hier die Verwaltungsakzessorit\u00e4t sein. Wenn es hei\u00dft, &#8222;wer Gew\u00e4sser unbe\u00adfugt verunreinigt, haftet f\u00fcr die Sch\u00e4den&#8220;, liegt das Problem in der Befugnis. Gefordert wird von den B\u00fcndnisgr\u00fcnen hier eine Umkehr der Beweislast, so da\u00df der Verunreiniger nachzuweisen hat, da\u00df er befugt einleitet. Die Polizei verl\u00f6re so ihre &#8218;Suchfunktion&#8216; zur Vorbereitung von Regressverfahren bei Beh\u00f6rden und Unternehmen.<\/p>\n<p>Durch eine gesetzlich festgelegte \u00d6kologisierung des Fehlerbegriffes mu\u00df es f\u00fcr den Verbraucher m\u00f6glich werden, f\u00fcr erlittene Umweltsch\u00e4den Schadens\u00adersatz zu erhalten. Dabei mu\u00df daran gedacht werden, die pers\u00f6nliche Haftung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder anderer verantwortlicher Personen f\u00fcr schadensgeneigte Fehlorganisation im Betrieb (Organisationsverschulden) gesetzlich zu verankern. Der Zustand, da\u00df die Auslagerung von Kontrollfunktionen auf unseri\u00f6se und erkennbar mit ungeschultem und unzuverl\u00e4ssigem Personal ar\u00adbeitende Drittfirmen gefahrlos f\u00fcr die eigene Haftung m\u00f6glich ist, mu\u00df beendet werden.<\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich mu\u00df im pr\u00e4ventiven Bereich auch mit der M\u00f6glichkeit der betrieblichen Selbstbindung durch \u00d6ko-Audit oder durch Umwelt-Betriebs\u00adbeauftragte gearbeitet werden. Auch in diesem Bereich der Umweltsch\u00e4di\u00adgung gilt die Regel, da\u00df Repression und Bestrafung nur die ultima ratio sind, wenn \u00dcberzeugung und Beispielgebung nicht gefruchtet haben.<\/p>\n<p>Wolfgang Wieland ist Rechtsanwalt und Fraktionsvorsitzender von B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen im Berliner Abgeordnetenhaus<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Wolfgang Wieland Der Problemkreis Umweltkriminalit\u00e4t hat offenkundig keine Kon\u00adjunktur. 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