{"id":23270,"date":"2001-10-29T21:44:00","date_gmt":"2001-10-29T20:44:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=23270"},"modified":"2001-10-29T21:44:00","modified_gmt":"2001-10-29T20:44:00","slug":"entwurf-eines-gesetzeszur-bekaempfung-des-internationalen-terrorismus-terrorismusbekaempfungsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=23270","title":{"rendered":"Entwurf eines Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">(Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetz)<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Problem und Ziel<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der internationale Terrorismus hat sich zu einer weltweiten Bedrohung entwickelt. Das Ausma\u00df der Gewalt, die logistische Vernetzung der T\u00e4ter und ihre langfristig angelegte, grenz\u00fcberschreitende Strategie erfordert die Fortentwicklung der gesetzlichen Instrumente.<!--more--><\/p>\n\n\n\n<p><strong>B.\u00a0<u>L\u00f6sung<\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zahlreiche Sicherheitsgesetze m\u00fcssen der neuen Bedrohungslage angepasst werden. Das Bundeskriminalamtgesetz, das Bundesgrenzschutzgesetz, das Bundesverfassungsschutzgesetz, das MAD-Gesetz, das BND-Gesetz, aber auch das Ausl\u00e4ndergesetz und andere ausl\u00e4nderrechtliche Vorschriften m\u00fcssen ge\u00e4ndert werden, um<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>den Sicherheitsbeh\u00f6rden die n\u00f6tigen gesetzlichen Kompetenzen zu geben,<\/li>\n\n\n\n<li>den Datenaustausch zwischen den Beh\u00f6rden zu verbessern,<\/li>\n\n\n\n<li>bereits die Einreise terroristischer Straft\u00e4ter nach Deutschland zu verhindern.<\/li>\n\n\n\n<li>identit\u00e4tssichernde Ma\u00dfnahmen im Visumverfahren zu verbessern,<\/li>\n\n\n\n<li>Grenzkontrollm\u00f6glichkeiten zu verbessern und<\/li>\n\n\n\n<li>bereits Im Inland befindliche Extremisten besser zu erkennen.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Das Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz, der einschl\u00e4gige Teil des Luftverkehrsgesetzes, das Bundeszentralregistergesetz, das Passgesetz, das Gesetz \u00fcber Personalausweise, das Vereinsgesetz, das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und das Energiesicherungsgesetz m\u00fcssen ge\u00e4ndert werden, um<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>die \u00dcberpr\u00fcfung bei sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeiten zu verst\u00e4rken,<\/li>\n\n\n\n<li>den Gebrauch von Schusswaffen in zivilen Luftfahrtzeugen Polizeivollzugsbeamten vorzubehalten,<\/li>\n\n\n\n<li>Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Aufnahme biometrischer Merkmale in P\u00e4sse und Personalausweise zu schaffen,<\/li>\n\n\n\n<li>die Sozialdaten wirkungsvoller bei der Rasterfahndung zu verwenden,<\/li>\n\n\n\n<li>die uneingeschr\u00e4nkte Energieversorgung sicherzustellen,<\/li>\n\n\n\n<li>Aktivit\u00e4ten extremistischer Ausl\u00e4ndervereine in Deutschland rascher unterbinden zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p><strong>C.\u00a0<u>Alternativen<\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Keine.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>D.\u00a0<u>Finanzielle Auswirkungen<\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Einf\u00fchrung erweiterter Ermittlungs- bzw. Befugniskompetenzen bei den Sicherheitsbeh\u00f6rden, die Intensivierung der Kontrollt\u00e4tigkeiten und Sicherheitsaufgaben des Bundeskriminalamtes, des Bundesgrenzschutzes, des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz sowie die Verbesserung der Datenbest\u00e4nde und die Aufwendungen f\u00fcr den verbesserten Datenaustausch f\u00fchren zu einem finanziellen Mehraufwand im Bundesministerium des Innern und seinem Gesch\u00e4ftsbereich in H\u00f6he von 240 Mio. Euro (469 Mio. DM). Zus\u00e4tzlich entstehen durch die Malnahmen in den folgenden Jahren lautende Kosten von j\u00e4hrlich ca. 100 Mio. Euro (195 Mio. DM).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten der anderen Ressorts, wie 2. B. Ausw\u00e4rtiges Amt, sind zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt nicht absch\u00e4tzbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind durch Teile des Entwurfs auch f\u00fcr die Haushalte der L\u00e4nder und Kommunen Mehrkosten zu erwarten, die derzeit nicht n\u00e4her bezifferbar sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem stehen Einsparungen gegen\u00fcber, die aus der verbesserten Sicherheitslage resultieren und mit der ungest\u00f6rten Volkswirtschaft in Zusammenhang stehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>E.\u00a0<u>Sonstige Kosten<\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind zur Zeit nicht absch\u00e4tzbar. Es ist zu erwarten, dass Kosten f\u00fcr die private Wirtschaft und private Verbraucher entstehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Entwurf<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Gesetz<br \/>zur Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus<br \/>Vom &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 1<br \/>\u00c4nderung des Bundeskriminalamtgesetzes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1650), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBI. I S. 904), wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0In \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;5.\u00a0in den F\u00e4llen von Straftaten nach den \u00a7\u00a7 303a und 303b des Strafgesetzbuches, soweit tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Tat sich gegen<\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0die innere oder \u00e4u\u00dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Zerst\u00f6rung eine erhebliche Bedrohung f\u00fcr die Gesundheit oder das Leben von Menschen zu bef\u00fcrchten ist oder die f\u00fcr das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind,<\/p>\n\n\n\n<p>richtet.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u00a7 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur Erf\u00fcllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 erforderlich ist, Daten zur Erg\u00e4nzung vorhandener Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der Auswertung mittels Ausk\u00fcnften oder Anfragen bei \u00f6ffentlichen oder nicht\u00f6ffentlichen Stellen erheben. Auch bei den in \u00a7 14 Abs. 1 genannten Beh\u00f6rden und Stellen anderer Staaten sowie bei internationalen Organisationen, die mit der Verfolgung und Verh\u00fctung von Straftaten befasst sind, kann das Bundeskriminalamt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Daten erheben. In anh\u00e4ngigen Strafverfahren steht dem Bundeskriminalamt diese Befugnis nur im Einvernehmen mit der zust\u00e4ndigen Strafverfolgungsbeh\u00f6rde zu.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>3. \u00a7 16 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort &#8222;Bedienstete&#8220; durch die W\u00f6rter &#8222;vom Bundeskriminalamt beauftragte Personen&#8220; und die W\u00f6rter &#8222;des Bediensteten&#8220; durch die Werter &#8222;der vom Bundeskriminalamt beauftragten Person&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0Dem Absatz 2 wird folgender Satz angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Bei Gefahr im Verzug d\u00fcrfen Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 auch durch den Leiter einer Abteilung des Bundeskriminalamts oder dessen Vertreter angeordnet werden.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>c)\u00a0In Absatz 3 Satz 1 werden die W\u00f6rter &#8222;von nicht offenermittelnden Bediensteten&#8220; gestrichen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 2<br \/>\u00c4nderung des Bundesgrenzschutzgesetzes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl I S. 2978), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBI. I S. 904), wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0\u00a7 2 Abs. 2 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;3.\u00a0im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von drei\u00dfig Kilometern und von der seew\u00e4rtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von f\u00fcnfzig Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeintr\u00e4chtigen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b) Folgende S\u00e4tze werden angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Das Bundesministerium des Innern wird erm\u00e4chtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, soweit die Grenz\u00fcberwachung im deutschen K\u00fcstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverordnung ist der Verlauf der r\u00fcckw\u00e4rtigen Begrenzungslinie des erweiterten Grenzgebietes genau zu bezeichnen. Von der seew\u00e4rtigen Begrenzung an darf diese Linie eine Tiefe von achtzig Kilometern nicht \u00fcberschreiten.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>2.\u00a0Nach \u00a7 4 wird folgender \u00a7 4a eingef\u00fcgt: &#8222;\u00a7\u00a04a Sicherheitsma\u00dfnahmen an Bord von Luftfahrzeugen<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesgrenzschutz kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. \u00a7 29 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unber\u00fchrt. Ma\u00dfnahmen nach Satz 1 m\u00fcssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grunds\u00e4tzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugf\u00fchrer zu treffen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>3.\u00a0Dem \u00a7 22 Abs. 1 wird folgender Satz angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0&#8222;Auf Verlangen hat die Person mitgef\u00fchrte Ausweispapiere zur Pr\u00fcfung auszu<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0h\u00e4ndigen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>4.\u00a0In \u00a7 23 wird nach Absatz 1 ein folgender Absatz 1 a eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(1a) Das in Absatz 1 Nr, 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im K\u00fcstengebiet von der seew\u00e4rtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von f\u00fcnfzig Kilometern; dar\u00fcber hinaus nur nach Ma\u00dfgabe der Rechtsverordnung zu \u00a7 2 Abs. 2 Satz 2.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>5.\u00a0Dem \u00a7 44 Abs. 2 wird folgender Satz angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Das in Satz 1 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im K\u00fcstengebiet von der seew\u00e4rtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von f\u00fcnfzig Kilometern; dar\u00fcber \u00a0hinaus nur nach Ma\u00dfgabe der Rechtsverordnung zu \u00a7 2 Abs. 2 Satz 2.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>6.\u00a0In \u00a7 62 Abs. 2 bis 4 wird jeweils die Angabe &#8222;\u00a7\u00a7 2 bis 4&#8220; durch die Angabe &#8222;\u00a7\u00a7 2<\/p>\n\n\n\n<p>bis 4a&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 3<br \/>\u00c4nderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2954), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBI. I S. 904), wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>1. \u00a7 3 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0In Absatz 1 wird nach Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;4.\u00a0Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der V\u00f6lker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe &#8222;Satz 1 Nr. 1&#8220; durch die Angabe &#8222;Satz 1 Nr. 1 und 2&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. In \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe &#8222;Nr. 1 bis 3&#8220; durch die Angabe &#8222;Nr. 1 bis 4&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. \u00a7 8 wird wie folgt ge\u00e4ndert<\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0Dem Absatz 1 werden folgende S\u00e4tze angef\u00fcgt;<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Ein Ersuchen des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz um \u00dcbermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die f\u00fcr die Erteilung der Auskunft unerl\u00e4sslich sind. Schutzw\u00fcrdige Interessen des Betroffenen d\u00fcrfen nur in unvermeidbarem Umfang beeintr\u00e4chtigt werden.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0Nach Absatz 4 werden folgende Abs\u00e4tze 6 bis 9 eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(5) Das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz darf zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltliche Ausk\u00fcnfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr schwerwiegende Gefahren f\u00fcr die in \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Schutzg\u00fcter vorliegen. Die Einholung der Auskunft wird vom Pr\u00e4sidenten des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz oder von seinem Vertreter angeordnet. Das Auskunftsersuchen und die \u00fcbermittelten Daten d\u00fcrfen den Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden. Das Auskunftsersuchen ist den Betroffenen durch das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gef\u00e4hrdung seiner Aufgabenerf\u00fcllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Die \u00fcbermittelten Daten darf das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 20 Abs. 1 an die dort genannten Beh\u00f6rden mitteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz darf zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltliche Ausk\u00fcnfte zu Namen, Anschriften, Postf\u00e4chern und sonstigen Umst\u00e4nden des Postverkehrs einholen. Bei der Verarbeitung der Daten ist \u00a7 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr\u00e4nkt. Abs. 5 Satz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>(7) Das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz darf zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 bei Luftfahrtunternehmen unentgeltliche Ausk\u00fcnfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umst\u00e4nden des Luftverkehrs einholen; wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr schwerwiegende Gefahren f\u00fcr die in \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Schutzg\u00fcter vorliegen. Absatz 5 Satz 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>(8) Das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz darf zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen, die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltliche Ausk\u00fcnfte \u00fcber Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zuk\u00fcnftige Telekommunikation und zuk\u00fcnftige Nutzung von Telediensten verlangt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Telekommunikationsverhindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Berechtigungskennungen, Karten-Nummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,<\/p>\n\n\n\n<p>2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,<\/p>\n\n\n\n<p>3. vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung,<\/p>\n\n\n\n<p>4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Verarbeitung der Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten ist \u00a7 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Absatz 5 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<p>(9) Ausk\u00fcnfte nach Absatz E und 8 d\u00fcrfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Pr\u00e4sidenten des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begr\u00fcnden. \u00dcber den Antrag entscheidet das vom Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium. Es unterrichtet monatlich die G 10-Kommission (\u00a7 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) \u00fcber die beschiedenen Antr\u00e4ge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G 10-Kommission pr\u00fcft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zul\u00e4ssigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Ausk\u00fcnften. \u00a7 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Ma\u00dfgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 6 und 8 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen \u00fcber Ausk\u00fcnfte, die die G 10-Kommission f\u00fcr unzul\u00e4ssig oder nicht notwendig erkl\u00e4rt, hat das Bundesministerium unverz\u00fcglich aufzuheben.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10.<\/p>\n\n\n\n<p>4. \u00a7 9 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(2) Zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ist der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel zum heimlichen Mith\u00f6ren des gesprochenen Wortes oder zu dessen Aufzeichnung im Schutzbereich des Artikel 13 Grundgesetz in Abwesenheit einer f\u00fcr das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz t\u00e4tigen Person ist unter besonderer Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 3 nur zul\u00e4ssig, wenn die Voraussetzungen nach \u00a7 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vorliegen und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re. Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel darf sich nur gegen den Verd\u00e4chtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie f\u00fcr den Verd\u00e4chtigen bestimmte oder von ihm herr\u00fchrende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verd\u00e4chtige sich in ihrer Wohnung aufh\u00e4lt.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingef\u00fcgt<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(2a) Der Einsatz besonderer technischer Mittel nach Absatz 2 bedarf der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann der Pr\u00e4sident des Bundesamts f\u00fcr Verfassungsschutz oder dessen Vertreter die Anordnung treffen; in diesem Fall ist eine richterliche Entscheidung unverz\u00fcglich nachzuholen. Zust\u00e4ndig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz seinen Sitz hat. F\u00fcr das Verfahren gelten die Vorschritten des Gesetzes \u00fcber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Anordnung ist auf h\u00f6chstens drei Monate zu befristen. Verl\u00e4ngerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zul\u00e4ssig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, ist die Ma\u00dfnahme unverz\u00fcglich zu beenden. Der Vollzug der Anordnung erfolgt unter Aufsicht eines Bediensteten des Bundesamts f\u00fcr Verfassungsschutz, der die Bef\u00e4higung zum Richteramt hat.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(4) Das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz darf zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendger\u00e4tes und zur Ermittlung der Ger\u00e4te- und Kartennummer einsetzen. Die Ma\u00dfnahme ist nur zul\u00e4ssig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der \u00dcberwachungsma\u00dfnahme nicht m\u00f6glich oder wesentlich erschwert w\u00e4re. Bei der Verarbeitung der Daten ist \u00a7 4 des Artikel 10rGesetzes entsprechend anzuwenden. Personenbezogene Daten unbeteiligter Dritter d\u00fcrfen anl\u00e4sslich solcher Ma\u00dfnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gr\u00fcnden zur Erreichung des Zwecks nach Abs. 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr\u00e4nkt. \u00a7 8 Abs. 9 gilt entsprechend.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>5. \u00a7 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Gespeicherte personenbezogene Daten \u00fcber Bestrebungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 sind sp\u00e4testens zehn Jahre, \u00fcber Bestrebungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind sp\u00e4testens f\u00fcnfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu l\u00f6schen, es sei denn, der Beh\u00f6rdenleiter oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>6. \u00a7 18 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 4 wird jeweils die Angabe &#8222;\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3&#8242; durch die Angabe &#8222;\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(1 a) Das Bundesamt f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge und die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden der L\u00e4nder \u00fcbermitteln von sich aus dem Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz oder der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde des Landes auch ihnen bekannt gewordene Informationen einschlie\u00dflich personenbezogener Daten \u00fcber Bestrebungen und T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 3 Abs. 1, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die \u00dcbermittlung f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde erforderlich ist. Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>c)\u00a0In Absatz 2 werden die W\u00f6rter &#8222;dar\u00fcber hinaus&#8220; gestrichen.<\/p>\n\n\n\n<p>7.\u00a0Dem \u00a7 19 Abs. 4 wird folgender Satz angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Die S\u00e4tze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zwecke von Datenerhebungen gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 \u00fcbermittelt werden.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 3a<br \/>\u00c4nderung des MAD-Gesetzes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BG61. I, S. 2954), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBI. I S. 904), wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0\u00a7 1 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Dar\u00fcber hinaus obliegt dem Milit\u00e4rischen Abschirmdienst die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Ausk\u00fcnften, Nachrichten und Unterlagen, \u00fcber die Beteiligung von Angeh\u00f6rigen des Gesch\u00e4ftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Personen, die in ihm t\u00e4tig sind oder in ihm t\u00e4tig sein sollen, an Bestrebungen, die gegen den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der V\u00f6lker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe &#8222;Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a&#8220; durch die Angabe &#8222;Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>2.\u00a0In \u00a7 5 wird die Angabe &#8222;\u00a7 9 Abs. 2 und 3&#8220; durch die Angabe &#8222;\u00a7 9 Abs. 2 bis 4&#8220; ersetzt,<\/p>\n\n\n\n<p>3.\u00a0\u00a7 10 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0In Absatz 1 wird die Angabe &#8222;\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1&#8220; durch die Angabe &#8222;\u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(3) Der Milit\u00e4rische Abschirmdienst darf nach \u00a7 8 Abs. S des Bundesverfassungsschutzgesetzes diejenigen Stellen, die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen, um die \u00dcbermittlung der zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 erforderlichen Informationen einschlie\u00dflich personenbezogener Daten ersuchen. \u00a7 8 Abs. 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>c)\u00a0Die bisherigen Abs\u00e4tze 3 und 4 werden Abs\u00e4tze 4 und 5.<\/p>\n\n\n\n<p>4. \u00a7 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(1) Der Milit\u00e4rische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach \u00a7 19 des Bundesverfassungsschutzgesetzes \u00fcbermitteln. An die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern tritt diejenige des Bundesministeriums der Verteidigung.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 3b<br \/>\u00c4nderung des BND-Gesetzes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2954), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26, Juni 2001 (BGBl I S. 1264), wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>1. In \u00a7 2 wird folgender Absatz 1 a eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(1a) Der Bundesnachrichtendienst darf, soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben nach \u00a7 1 Abs. 2 f\u00fcr die Sammlung von Informationen \u00fcber die in \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche im Einzelfall erforderlich ist, bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltliche Ausk\u00fcnfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen. Die Einholung der Auskunft wird vom Pr\u00e4sidenten des Bundesnachrichtendienstes oder von seinem Vertreter angeordnet. Die Anordnung der Auskunft und die \u00fcbermittelten Daten d\u00fcrfen den Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden. Die Anordnung der Auskunft ist den Betroffenen durch den Bundesnachrichtendienst mitzuteilen, sobald eine Gef\u00e4hrdung seiner Aufgabenerf\u00fcllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Die \u00fcbermittelten Daten darf der Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 9 Abs. 3 an die dort genannten Beh\u00f6rden mitteilen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>2. In \u00a7 8 wird folgender Absatz 3a eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(3a) Der Bundesnachrichtendienst darf, soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben nach \u00a7 1 Abs. 2 f\u00fcr die Sammlung von Informationen \u00fcber die in \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche im Einzellfall erforderlich ist, bei denjenigen, die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltliche Ausk\u00fcnfte \u00fcber Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zuk\u00fcnftige Telekommunikation und zuk\u00fcnftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind:<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0Berechtigungskennungen, Karten-Nummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,<\/p>\n\n\n\n<p>2.\u00a0Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,<\/p>\n\n\n\n<p>3.\u00a0Vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung,<\/p>\n\n\n\n<p>4.\u00a0Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Verarbeitung der Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind \u00a7 2 Abs. 1 a S\u00e4tze 2 und 3 dieses Gesetzes und \u00a7 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr\u00e4nkt. \u00a7 8 Abs. 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 3c<br \/>\u00c4nderung des Gesetzes zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Post- und<br \/>Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz &#8211; G 10)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesetz zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 26. Juni 2001 (BGBI. I 5. 1254, 2298) wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0In \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe &#8222;\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3&#8220; durch die Angabe &#8222;\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>2.\u00a0In \u00a7 19 Albs- 2 wird die Angabe &#8222;drei\u00dfigtausend Deutsche Mark&#8220; durch die Angabe &#8222;f\u00fcnfzehntausend Euro&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 4<br \/>\u00c4nderung des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetzes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBI. I S. 867), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBI. I S. 904), wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0Dem \u00a7 1 wird folgender Absatz 4 angefugt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(4) Eine sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeit \u00fcbt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Zerst\u00f6rung eine erhebliche Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die Gesundheit oder das Leben von gro\u00dfen Teilen der Bev\u00f6lkerung zu bef\u00fcrchten oder die f\u00fcr das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar ist, besch\u00e4ftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u00a7 3 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;5.\u00a0die Beh\u00f6rde oder sonstige \u00f6ffentliche Stelle des Bundes, die aufgrund einer Rechtsverordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Aufgaben nach \u00a7 1 Abs. 4 wahrnimmt und eine Person mit einer derartigen sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit betrauen will,&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0In Absatz 2 werden nach den W\u00f6rtern &#8222;nach \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a&#8220; die W\u00f6rter &#8222;und b&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. \u00a7 8 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>In Absatz 1 wird nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;3. T\u00e4tigkeiten in Bereichen nach \u00a7 1 Abs. 4 wahrnehmen sollen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>4. \u00a7 24 wird wie folgt ge\u00e4ndert;<\/p>\n\n\n\n<p>Es werden nach den W\u00f6rtern &#8222;zu einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit&#8220; die W\u00f6rter &#8222;nach \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 &#8222;und nach den W\u00f6rtern &#8222;nicht-\u00f6ffentlichen Stelle erm\u00e4chtigt&#8220; die W\u00f6rter &#8222;oder mit einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit nach \u00a7 1 Absatz 4 bei einer nicht-\u00f6ffentlichen Stelle betraut&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>5. \u00a7 25 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0In Absatz 1 werden nach den W\u00f6rtern &#8222;Zust\u00e4ndige Stelle&#8220; die W\u00f6rter &#8222;f\u00fcr sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(2) Zust\u00e4ndige Stelle f\u00fcr sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 1 Absatz 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die nicht\u00f6ffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach \u00a7 34 festgelegt ist&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>c)\u00a0Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.<\/p>\n\n\n\n<p>6. \u00a7 34 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>Es werden nach den W\u00f6rtern &#8222;im Sinne des \u00a7 10 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen&#8220; die W\u00f6rter &#8222;und welche Beh\u00f6rden oder sonstige \u00f6ffentliche Stellen des Bundes oder nicht-\u00f6ffentliche Stellen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des \u00a7 1 Abs. 4 sind.&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 4a<br \/>\u00c4nderung des Luftverkehrsgesetzes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. M\u00e4rz 1999 (BGBI. I 5. 550), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBI. 15. 1950), wird wie folgt ge\u00e4ndert<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0\u00a7 19b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;3.\u00a0nicht allgemein zug\u00e4ngliche Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten: die Luftfahrtbeh\u00f6rde entscheidet, welchen Personen die Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zug\u00e4nglichen Bereichen erteilt werden darf oder zu entziehen ist; wird zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis ausgestellt, ist der Ausweisinhaber verpflichtet, ihn nach Ablauf der G\u00fcltigkeitsdauer oder auf Verlangen zur\u00fcckzugeben; der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten \u00fcberlassen; sein Verlust ist der Ausgabestelle unverz\u00fcglich anzuzeigen;&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b) In Nummer 5 wird die Angabe &#8222;Abs. 2 und 3&#8243;gestrichen.<\/p>\n\n\n\n<p>2.\u00a0\u00a7 20a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;2.\u00a0die ihnen auf einem Verkehrsflughafen \u00fcberlassenen nicht allgemein zug\u00e4nglichen Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; die Luftfahrtbeh\u00f6rde entscheidet, wem die Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zug\u00e4nglichen Bereichen erteilt werden darf oder zu entziehen ist; die Vorschriften des \u00a7 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \u00fcber Zugangsausweise gelten entsprechend; soweit Betriebsgeb\u00e4ude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von den Luftfahrtunternehmen selbst oder in ihrem Auftrag errichtet oder von ihnen selbst betrieben werden, gilt \u00a7 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend;&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b) In Nummer 5 wird die Angabe &#8222;Abs. 2 und 3&#8243;gestrichen<\/p>\n\n\n\n<p>3. Dem \u00a7 29 Absatz 3 wird folgender Satz angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Der Gebrauch von Schusswaffen ist Polizeivollzugsbeamten, insbesondere Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach \u00a7 4a des Bundesgrenzschutzgesetzes, vorbehalten.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>4. \u00a7 29d wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;\u00a7 29d<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (\u00a7 29c Abs. 1 Satz 1) hat die Luftfahrtbeh\u00f6rde die Zuverl\u00e4ssigkeit folgender Personen zu \u00fcberpr\u00fcfen:<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0Personen, denen zur Aus\u00fcbung einer beruflichen T\u00e4tigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zug\u00e4nglichen Bereichen (\u00a7 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, \u00a7 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) gew\u00e4hrt werden soll,<\/p>\n\n\n\n<p>2.\u00a0Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen sowie des Flugsicherungsunternehmens, das aufgrund seiner T\u00e4tigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsuntemehmen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich;<\/p>\n\n\n\n<p>3.\u00a0Personen, die nach \u00a7 29c Abs. 1 Satz 3 als Hilfsorgane eingesetzt und nach \u00a7 31 b Abs. 1 Satz 2 mit Aufgaben nach \u00a7 27c Abs. 2 beauftragt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00dcberpr\u00fcfung bedarf der Zustimmung des Betroffenen. Sie entf\u00e4llt, wenn der Betroffene im Inland innerhalb der letzten zw\u00f6lf Monate einer zumindest gleichwertigen \u00dcberpr\u00fcfung unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unzuverl\u00e4ssigkeit des Betroffenen vorliegen oder der Betroffene der erweiterten Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung nach \u00a7 9 des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetzes oder der erweiterten Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung mit Sicherheitsermittlungen nach \u00a7 10 des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetzes unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Zur \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit trifft die Luftfahrtbeh\u00f6rde folgende Ma\u00dfnahmen:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Pr\u00fcfung der Identit\u00e4t des Betroffenen,<\/p>\n\n\n\n<p>2. Anfragen bei den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder, dem Bundesnachrichtendienst, dem Milit\u00e4rischen Abschirmdienst sowie, soweit erforderlich, den Polizeibeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder nach vorhandenen, f\u00fcr die Beurteilung der Zuverl\u00e4ssigkeit bedeutsamen Erkenntnissen,<\/p>\n\n\n\n<p>3.\u00a0 Einholung einer unbeschr\u00e4nkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister,<\/p>\n\n\n\n<p>4. \u00a0Anfragen bei den Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen sowie dem Flugsicherungsunternehmen nach dort vorhandenen, f\u00fcr die Beurteilung der Zu\u00a0verl\u00e4ssigkeit bedeutsamen Informationen,<\/p>\n\n\n\n<p>5.\u00a0 Anfrage bei dem Bundesbeauftragten f\u00fcr die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Bei Zweifeln an der Zuverl\u00e4ssigkeit des Betroffenen darf die Luftfahrtbeh\u00f6rde au\u00dferdem zur Behebung dieser Zweifel erforderliche Ausk\u00fcnfte von Strafverfolgungsbeh\u00f6rden einholen.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Luftfahrtbeh\u00f6rde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingehalten Ausk\u00fcnften zu \u00e4u\u00dfern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverl\u00e4ssigkeit begr\u00fcnden und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Stellen, ist diese vorher zu h\u00f6ren. Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Angaben zu machen und ihm nachtr\u00e4glich bekannt werdende, f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung bedeutsame Tatsachen unverz\u00fcglich anzuzeigen. Er kann Angaben verweigern, die f\u00fcr ihn, eine der in \u00a7 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder von Disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Ma\u00dfnahmen begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Ober das Verweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Die Luftfahrtbeh\u00f6rde darf die nach Absatz 2 erhobenen Daten nur zum Zwecke der \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit verarbeiten und nutzen. Sie unterrichtet den Betroffenen und das Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen \u00fcber das Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung; dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen d\u00fcrfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen d\u00fcrfen dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen mitgeteilt werden, soweit sie f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung erforderlich sind, \u00a7 161 der Strafprozessordnung bleibt unber\u00fchrt.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>5. \u00a7 32 Abs. 2b wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(2b) Das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr, Bau- und Wohnungswesen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung nach \u00a7 29d, insbesondere<\/p>\n\n\n\n<p>1. die Frist f\u00fcr eine Wiederholung der \u00dcberpr\u00fcfung,<\/p>\n\n\n\n<p>2. die Einzelheiten der Erhebung personenbezogener Daten und die L\u00f6schungsfristen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. das Verfahren, einschlie\u00dflich der Zust\u00e4ndigkeiten sowie<\/p>\n\n\n\n<p>4. Ausnahmen und Einschr\u00e4nkungen von \u00a7 29d Abs. 1 Satz 1.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>6.\u00a0\u00a7 58 Abs. 1 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0a) Nummer 4c wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;4c. sich oder einem Dritten unberechtigt Zugang zu nicht allgemein zug\u00e4nglichen Bereichen (\u00a7 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, \u00a7 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) verschafft,&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b) In Nummer 4d wird die Angabe &#8222;\u00a7 29d Abs. 3 Satz 4&#8220; durch die Angabe<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;\u00a7 29d Abs. 4 Satz 3&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Nummer 4e wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;4e. entgegen \u00a7 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit \u00a7 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, den Ausweis einem Dritten \u00fcberl\u00e4sst, ihn der Ausgabestelle nicht oder nicht rechtzeitig zur\u00fcckgibt oder der Ausgabestelle den Verlust des Ausweises nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>d) Nummer 4f wird aufgehoben,<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 4b<br \/>\u00c4nderung des Bundeszentralregistergesetzes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 41 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. I S. 1229, 1985 S. 195), zuletzt ge\u00e4ndert durch Zweites Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften f\u00fcr Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999 (BGBI. 1 S. 2662), wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Folgende Nummer 13 wird angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;13. den Luftfahrtbeh\u00f6rden f\u00fcr Zwecke der Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung nach \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 5<br \/>\u00c4nderung des Passgesetzes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 1 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Pass- und Personalausweisrechts vom 1. Mai 2000 (BGBl, I S. 626), wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0\u00a7 4 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Dies gilt nicht, wenn der vorl\u00e4ufige Pass eine Zone f\u00fcr das automatische Lesen enth\u00e4lt.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Abs\u00e4tze 3 und 4 eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(3) Der Pass darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder H\u00e4nden oder Gesicht des Passinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale d\u00fcrfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschl\u00fcsselter Form in den Pass eingebracht werden. Auch die in Absatz 1 Satz 2 aufgef\u00fchrten Angaben \u00fcber die Person d\u00fcrfen in mit Sicherheitsverfahren verschl\u00fcsselter Form in den Pass eingebracht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschl\u00fcsselter Form nach Absatz 3 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die bisherigen Abs\u00e4tze 3 und 4 werden Abs\u00e4tze 5 und 6.<\/p>\n\n\n\n<p>2.\u00a0\u00a7 16 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Im Pass enthaltene verschl\u00fcsselte Merkmale und Angaben d\u00fcrfen nur zur Oberpr\u00fcfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identit\u00e4tspr\u00fcfung des Passinhabers ausgelesen und verwendet werden. Auf Verlangen hat die Passbeh\u00f6rde dem Passinhaber Auskunft \u00fcber den Inhalt der verschl\u00fcsselten Merkmale und Angaben zu erteilen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 6<br \/>\u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber Personalausweise<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesetz \u00fcber Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1988 (BGBl. I S. 548), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 2 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Pass- und Personalausweisrechts vom 1. Mai 2000 (BGBI. 1 S. 626), wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0\u00a7 1 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Abs\u00e4tze 4 und 5 neu eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(4) Der Personalausweis darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift auch weitere biometrische Merkmale von Fingern oder H\u00e4nden oder Gesicht des Personalausweisinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale d\u00fcrfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschl\u00fcsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden. Auch die in Absatz 2 Satz 2 aufgef\u00fchrten Angaben \u00fcber die Person d\u00fcrfen in mit Sicherheitsverfahren verschl\u00fcsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden,<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschl\u00fcsselter Form nach Absatz 4 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die bisherigen Abs\u00e4tze 4 und 5 werden Abs\u00e4tze 6 und 7.<\/p>\n\n\n\n<p>2.\u00a0\u00a7 3 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(5) Im Personalausweis enthaltene verschl\u00fcsselte Merkmale und Angaben d\u00fcrfen nur zur \u00dcberpr\u00fcfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identit\u00e4tspr\u00fcfung des Personalausweisinhabers ausgelesen und verwendet werden. Auf Verlangen hat die Personalausweisbeh\u00f6rde dem Personalausweisinhaber Auskunft \u00fcber den Inhalt der verschl\u00fcsselten Merkmale und Angaben zu erteilen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 7<br \/>\u00c4nderung des Vereinsgesetzes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBI. I S. 593), zuletzt ge\u00e4ndert durch &#8230;.. vom &#8230; (BGBI. I S. &#8230;. ), wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0\u00a7 9 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Dem \u00a7 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln \u00e4hnlich sind.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(3) Absatz 1 gilt entsprechend f\u00fcr Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die In im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbst\u00e4ndigen, die Zielrichtung des verbotenen Vereins teilenden Vereinen verwendet werden.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.<\/p>\n\n\n\n<p>2.\u00a0\u00a7 14 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0a) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter s\u00e4mtlich oder \u00fcberwiegend Ausl\u00e4nder sind (Ausl\u00e4ndervereine), k\u00f6nnen \u00fcber die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gr\u00fcnde hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter s\u00e4mtlich oder \u00fcberwiegend ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige eines Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union sind, gelten nicht als Ausl\u00e4ndervereine. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 und \u00a7 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zul\u00e4ssig sind.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Ausl\u00e4ndervereine k\u00f6nnen verboten werden, soweit ihr Zwecke oder ihre T\u00e4tigkeit<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausl\u00e4ndern oder von verschiedenen Ausl\u00e4ndergruppen im Bundesgebiet, die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintr\u00e4chtigt oder gef\u00e4hrdet,<\/p>\n\n\n\n<p>2.\u00a0den v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderl\u00e4uft,<\/p>\n\n\n\n<p>3.\u00a0Bestrebungen au\u00dferhalb des Bundesgebiets f\u00f6rdert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die W\u00fcrde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,<\/p>\n\n\n\n<p>4.\u00a0Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religi\u00f6ser oder sonstiger Belange unterst\u00fctzt, bef\u00fcrwortet oder hervorrufen soll oder<\/p>\n\n\n\n<p>5.\u00a0Vereinigungen innerhalb oder au\u00dferhalb des Bundesgebiets unterst\u00fctzt, die Anschl\u00e4ge gegen Personen oder Sachen veranlassen, bef\u00fcrworten oder androhen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.<\/p>\n\n\n\n<p>3.\u00a0In \u00a7 15 Abs. 2 werden nach dem Wort &#8222;Deutsche&#8220; die W\u00f6rter &#8222;oder ausl\u00e4ndische Unionsb\u00fcrger&#8220; eingef\u00fcgt,<\/p>\n\n\n\n<p>4.\u00a0\u00a7 20 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 wird die Angabe &#8222;\u00a7 14 Abs. 2 Satz 1&#8220; durch die Angabe &#8222;\u00a7 14 Abs. 3 Satz 9&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 8<br \/>(weggefallen)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 9<br \/>\u00c4nderung des Ausl\u00e4ndergesetzes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Ausl\u00e4ndergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom g. Juli 1990 (BGBI. I S. 1354), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0Die Inhalts\u00fcbersicht wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die Angabe zu \u00a7 41 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;\u00a7 41 Feststellung und Sicherung der Identit\u00e4t&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b) Nach \u00a7 56 wird folgende Angabe eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;\u00a7 56a Bescheinigung \u00fcber die Duldung&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>c) Nach \u00a7 64 wird folgende Angabe eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;\u00a7 64a Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der<\/p>\n\n\n\n<p>Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>2.\u00a0\u00a7 5 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0b) Nach Absatz 1 werden folgende Abs\u00e4tze 2 bis 7 angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und eine Zone f\u00fcr das automatische Lesen enth\u00e4lt. Das Vordruckmuster enth\u00e4lt folgende Angaben:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Name und Vorname des Inhabers,<\/p>\n\n\n\n<p>2. G\u00fcltigkeitsdauer,<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ausstellungsort und -datum,<\/p>\n\n\n\n<p>4. Art des Aufenthaltstitels,<\/p>\n\n\n\n<p>5. Ausstellungsbeh\u00f6rde,<\/p>\n\n\n\n<p>6. Seriennummer des zugeh\u00f6rigen Passes oder Passersatzpapiers,<\/p>\n\n\n\n<p>7. Anmerkungen.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Wird die Aufenthaltsgenehmigung als eigenst\u00e4ndiges Dokument ausgestellt, werden folgende zus\u00e4tzliche Informationsfelder vorgesehen:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Tag und Ort der Geburt,<\/p>\n\n\n\n<p>2. Staatsangeh\u00f6rigkeit,<\/p>\n\n\n\n<p>3. Geschlecht,<\/p>\n\n\n\n<p>4. Anmerkungen,<\/p>\n\n\n\n<p>5. Anschrift des Inhabers.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Aufenthaltsgenehmigung kann neben dem Lichtbild und der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift weitere biometrische Merkmaie von Fingern oder H\u00e4nden oder Gesicht des Inhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale d\u00fcrfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschl\u00fcsselter Form in die Aufenthaltsgenehmigung eingebracht worden. Auch die in Abs\u00e4tzen 2 und 3 aufgef\u00fchrten Angaben \u00fcber die Person d\u00fcrfen in mit Sicherheitsverfahren verschl\u00fcsselter Form in die Aufenthaltsgenehmigung eingebracht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Die Zone f\u00fcr das automatische Lesen enth\u00e4lt folgende Angaben<\/p>\n\n\n\n<p>1. Familienname und Vorname,<\/p>\n\n\n\n<p>2. Geburtsdatum,<\/p>\n\n\n\n<p>3. Geschlecht,<\/p>\n\n\n\n<p>4. Staatsangeh\u00f6rigkeit,<\/p>\n\n\n\n<p>5. Art der Aufenthaltsgenehmigung,<\/p>\n\n\n\n<p>6. Seriennummer des Vordrucks,<\/p>\n\n\n\n<p>7. ausstellender Staat,<\/p>\n\n\n\n<p>8. G\u00fcltigkeitsdauer,<\/p>\n\n\n\n<p>9. Pr\u00fcfziffern.<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Vordruckmuster und Ausstellungsmodalit\u00e4ten, ihre Einzelheiten sowie ihre Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschl\u00fcsselter Form nach Absatz 4 bestimmt das Bundesministerium des Innern nach Ma\u00dfgabe der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,<\/p>\n\n\n\n<p>(7) \u00d6ffentliche Stellen k\u00f6nnen die in der Zone f\u00fcr das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, \u00fcbermitteln und nutzen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>3. \u00a7 8 Abs.1 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0In Nummer 4 wird der Punkt nach dem Wort &#8222;besitzt&#8220; durch ein Komma ersetzt,<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0Folgende Nummer 5 wird angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;5.\u00a0er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewaltt\u00e4tigkeiten beteiligt oder \u00f6ffentlich zu Gewaltanwendung aufruft, oder mit Gewaltanwendung droht oder einer Vereinigung angeh\u00f6rt, die den internationalen Terrorismus unterst\u00fctzt oder er eine derartige Vereinigung unterst\u00fctzt.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>4. \u00a7 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>-&#8222;2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen vor der Einreise des Ausl\u00e4nders f\u00fcr den Grenz\u00fcbertritt und einen anschlie\u00dfenden Aufenthalt bis zu 6 Monaten Ausnahmen von \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 zulassen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>5. Dem \u00a7 39 Abs. 1 werden folgende S\u00e4tze angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Der Ausweisersatz enth\u00e4lt eine Seriennummer und eine Zone f\u00fcr das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster k\u00f6nnen neben der Bezeichnung von Ausstellungsbeh\u00f6rde, Ausstellungsort und -datum, G\u00fcltigkeitszeitraum bzw. -dauer, Nebenbestimmungen sowie der Seriennummer des zugeh\u00f6rigen Passes oder Passersatzpapiers folgende Angaben \u00fcber die Person des Inhabers vorgesehen sein:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Familienname, ggf. Geburtsname,<\/p>\n\n\n\n<p>2. Vornamen,<\/p>\n\n\n\n<p>3. Akademische Grade,<\/p>\n\n\n\n<p>4, Ordensname\/K\u00fcnstlername,<\/p>\n\n\n\n<p>5. Tag und Ort der Geburt,<\/p>\n\n\n\n<p>6. Geschlecht,<\/p>\n\n\n\n<p>7. Gr\u00f6\u00dfe,<\/p>\n\n\n\n<p>8. Farbe der Augen,<\/p>\n\n\n\n<p>9. Wohnort,<\/p>\n\n\n\n<p>10. Staatsangeh\u00f6rigkeit,<\/p>\n\n\n\n<p>11. Lichtbild,<\/p>\n\n\n\n<p>12. eigenh\u00e4ndige Unterschrift,<\/p>\n\n\n\n<p>13. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder H\u00e4nden oder Gesicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale d\u00fcrfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschl\u00fcsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 5 Absatz 5 und 7 gelten entsprechend. Vordruckmuster und Ausstellungsmodalit\u00e4ten bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>6. \u00a7 41 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die \u00dcberschrift wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;\u00a7 41 Feststellung und Sicherung der Identit\u00e4t&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b) Dem Absatz 2 werden folgende S\u00e4tze angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausl\u00e4nders kann das gesprochene Wort des Ausl\u00e4nders auf Ton- oder Datentr\u00e4ger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausl\u00e4nder vorher dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt wurde.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Auch wenn die Voraussetzungen der Abs\u00e4tze 1 und 2 nicht vorliegen, k\u00f6nnen die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identit\u00e4t durchgef\u00fchrt werden,<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0wenn der Ausl\u00e4nder mit einem gef\u00e4lschten oder verf\u00e4lschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist,<\/p>\n\n\n\n<p>2.\u00a0wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begr\u00fcnden, dass der Ausl\u00e4nder nach einer Zur\u00fcckweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will,<\/p>\n\n\n\n<p>3.\u00a0wenn der Ausl\u00e4nder in einen in \u00a7 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zur\u00fcckgewiesen oder zur\u00fcckgeschoben wird,<\/p>\n\n\n\n<p>4.\u00a0wenn ein Versagungsgrund nach \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG festgestellt worden ist,<\/p>\n\n\n\n<p>5.\u00a0bei der Beantragung eines Visums f\u00fcr einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten durch Staatsangeh\u00f6rige der Staaten, bei denen R\u00fcckf\u00fchrungsschwierigkeiten bestehen sowie in den nach \u00a7 54a Abs. 4 festgelegten F\u00e4llen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>d)\u00a0Nach Absatz 3 werden folgende Abs\u00e4tze 4 und 5 eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(4) Die Identit\u00e4t eines Ausl\u00e4nders, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und nicht zur\u00fcckgewiesen wird, ist durch Abnahme der Abdrucke aller zehn Finger zu sichern.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Die Identit\u00e4t eines Ausl\u00e4nders, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufh\u00e4lt und keine Duldung besitzt, ist durch Abnahme der Abdrucke aller zehn Finger zu sichern, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass er einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften gestellt hat.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>e)\u00a0Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.<\/p>\n\n\n\n<p>7. In \u00a7 46 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Ma\u00dfgabe des Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommens falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Ma\u00dfnahmen der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zul\u00e4ssig ist, wenn der Ausl\u00e4nder vor der Befragung ausdr\u00fccklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde,&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>8. \u00a7 47 Abs. 2 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0In Nummer 2 wird nach dem Wort &#8222;leistet&#8220; das Wort &#8222;oder&#8220; durch ein Komma ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>c)\u00a0Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;4. wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Versagungsgrundes gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 5 keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten d\u00fcrfte,<\/p>\n\n\n\n<p>5.\u00a0er in einer Befragung, die der Kl\u00e4rung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde gegen\u00fcber fr\u00fchere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollst\u00e4ndige Angaben \u00fcber Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterst\u00fctzung des internationalen Terrorismus verd\u00e4chtig sind. Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zul\u00e4ssig, wenn der Ausl\u00e4nder vor der Befragung ausdr\u00fccklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>9. Dem \u00a7 51 Abs. 3 wird folgender Satz angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Das gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausl\u00e4nder ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bez\u00fcglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als Fl\u00fcchtling ein sonstiges schweres nichtpolitisches Verbrechen au\u00dferhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grunds\u00e4tzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>10. Nach \u00a7 56 wird folgender \u00a7 56a eingef\u00fcgt: &#8222;\u00a7 56a Bescheinigung \u00fcber die Duldung<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber die Duldung ist eine Bescheinigung auszustellen, die eine Seriennummer enth\u00e4lt und mit einer Zone f\u00fcr das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf im \u00fcbrigen nur die in \u00a7 39 Abs. 1 bezeichneten Daten enthalten. \u00a7 5 Absatz 5 und 7 gelten entsprechend. Vordruckmuster und Ausstellungsmodalit\u00e4ten bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>11. \u00a7 63 Abs. 5 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0Die Angabe &#8222;\u00a7 41 Abs. 2 und 3&#8220; wird durch die Angabe &#8222;\u00a7 41 Abs. 2 bis 5&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0Es wird folgender Satz angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0&#8222;in den F\u00e4llen des \u00a7 41 Abs.3 Nr. 5 sind die vom Ausw\u00e4rtigen Amt erm\u00e4chtigten Auslandsvertretungen zust\u00e4ndig.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>12. Nach \u00a7 84 wird folgender \u00a7 84a eingef\u00fcgt: \u00a7 84a Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei<br \/>der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung erhobenen Daten der visumantragstellenden Person und des Einladers k\u00f6nnen von dieser zur Feststellung von Versagungsgr\u00fcnden nach \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 5 an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkrirninalamt \u00fcbermittelt werden. Das Verfahren nach den \u00a7\u00a7 21 des Ausl\u00e4nderzentralregistergesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00f6nnen zur Feststellung von Versagungsgr\u00fcnden nach \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 5 vor der Erteilung oder Verl\u00e4ngerung einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der betroffenen Person an den Bundesnachrichtendienst, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt \u00fcbermitteln.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Sicherheitsbeh\u00f6rden und Nachrichtendienste teilen der anfragenden Stelle unverz\u00fcglich mit, ob Versagungsgr\u00fcnde nach \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 5 vorliegen. Sie d\u00fcrfen die mit der Anfrage \u00fcbermittelten Daten speichern und nutzen, wenn das zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. \u00dcbermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt und unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in weichen F\u00e4llen gegen\u00fcber Staatsangeh\u00f6rigen bestimmter Staaten sowie Angeh\u00f6rigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Erm\u00e4chtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.<\/p>\n\n\n\n<p>13.\u00a0Dem \u00a7 69 Abs. 2 werden folgende S\u00e4tze angef\u00fcgt<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;dem Ausl\u00e4nder ist eine Bescheinigung \u00fcber die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen, die eine Seriennummer enth\u00e4lt und mit einer Zone f\u00fcr das automatische Lesen versehen sein kann. Darin d\u00fcrfen nur die in \u00a7 39 Abs. 1 bezeichneten Daten enthalten sein. \u00a7 5 Absatz 5 und 7 gelten entsprechend. Vordruckmuster und Ausstellungsmodalit\u00e4ten bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>14.\u00a0In \u00a7 72 Abs. 1 werden nach dem Wort &#8222;Aufenthaltsgenehmigung&#8220; die W\u00f6rter &#8222;und gegen Entscheidungen nach \u00a7 47 Abs. 1 und 2&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>15.\u00a0\u00a7 78 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0a) In Absatz 2 wird nach der Angabe &#8222;Abs. 2&#8243;die Angabe &#8222;Satz 1&#8243;eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0b) Absatz 4 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>aa) In Nummer 3 wird die Angabe &#8222;\u00a7 41 Abs. 3 Satz 2&#8220; durch die Angabe &#8222;\u00a7 41 Abs. 3 Nr, 3&#8220; ersetzt und nach dem Wort &#8222;sind&#8220; wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Es wird folgende Nummer 4 angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;4. im Fall des \u00a7 41 Abs. 2 Satz 2 seit der Sprachaufzeichnung sowie im Fall des \u00a7 41 Abs. 3 Nr. 5 seit der Visumbeantragung zehn Jahre vergangen sind.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>16.\u00a0In \u00a7 92 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe &#8222;\u00a7 41 Abs. 4&#8220; durch die Angabe &#8222;\u00a7 41 Abs. 7&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 10<br \/>\u00c4nderung des Asylverfahrensgesetzes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. I S, 1361), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBI. I S. 751), wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0\u00a7 16 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0a) Absatz 1 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>aa) In Satz 1 werden die W\u00f6rter &#8222;eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder&#8220; gestrichen.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Nach Satz 2 werden folgende S\u00e4tze angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausl\u00e4nders kann das gesprochene Wort au\u00dferhalb der f\u00f6rmlichen Anh\u00f6rung des Ausl\u00e4nders auf Ton- oder Datentr\u00e4ger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausl\u00e4nder vorher dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt wurde.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0In Absatz 2 werden die W\u00f6rter erkennungsdienstliche Ma\u00dfnahmen&#8220; durch die W\u00f6rter &#8222;die Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>c)\u00a0In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe &#8222;Absatz 1&#8243; die Angabe .,Satz 1 und 2&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>d)\u00a0Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen ist auch zul\u00e4ssig zur Feststellung der Identit\u00e4t oder Zuordnung von Beweismitteln f\u00fcr Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>e)\u00a0Absatz 6 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(6) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten. Die entsprechenden Daten sind zu l\u00f6schen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>2.\u00a0Dem \u00a7 63 wird folgender Absatz 5 angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0&#8222;(5) Im \u00fcbrigen gilt \u00a7 56a des Ausl\u00e4ndergesetzes entsprechend,&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>3.\u00a0In \u00a7 88 Abs. 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort &#8222;Vertr\u00e4ge&#8220; die W\u00f6rter &#8222;und die von den Europ\u00e4ischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften&#8220; eingef\u00fcgt sowie in der Nummer 5 die W\u00f6rter &#8222;und der Erfassung, \u00dcbermittlung und dem Vergleich von Fingerabdruckdaten&#8220; angef\u00fcgt,<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 11<br \/>\u00c4nderung des AZR-Gesetzes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), wird wie folgt ge\u00e4ndert;<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0Die Inhalts\u00fcbersicht wird wie folgt ge\u00e4ndert<\/p>\n\n\n\n<p>in der Angabe zu \u00a7 15 werden nach den W\u00f6rtern &#8222;betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein Komma und die W\u00f6rter &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>2.\u00a0\u00a7 2 Abs. 2 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;7. bei denen tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht bestehen, da\u00df sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes Straftaten nach \u00a7 92 Abs. 1 \u00a0Nr. 7 des Ausl\u00e4ndergesetzes, nach \u00a7 30 Abs. 1 oder \u00a7 30a Abs. 1 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes oder nach \u00a7\u00a7 129, 129a oder 129b des \u00a0Strafgesetzbuches oder mit terroristischer Zielsetzung andere Straftat\u00a0en, insbesondere Straftaten der In den \u00a7\u00a7 129a, 129b des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, planen, begehen oder begangen haben oder \u00a0die durch Straftaten mit terroristischer Zielsetzung gef\u00e4hrdet sind,&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b) ln Nummer 10 wird der Punkt nach dem Wort &#8222;ist&#8220; durch ein Komma ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Folgende Nummer 11 wird angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;11.die wegen einer Straftat nach \u00a7 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausl\u00e4ndergesetzes verurteilt worden sind.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>3.\u00a0\u00a7 3 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a) In Nummer 5 werden nach dem Wort &#8222;Herkunftsland&#8220; ein Komma und die W\u00f6rter &#8222;freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugeh\u00f6rigkeit` eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>b) In Nummer 7 werden nach der Ziffer &#8222;8&#8220;die W\u00f6rter &#8222;und 11&#8243;eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>4.\u00a0In \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Ziffer &#8222;4&#8220; die W\u00f6rter &#8222;und 11&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>5.\u00a0\u00a7 12 Abs. 1 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0a) Satz 2 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>aa) In Nummer 2 Buchstabe a) werden die W\u00f6rter &#8222;einer im Einzelfall bestehenden Gefahr&#8220; durch die W\u00f6rter <em>&#8222;von <\/em>Gefahren&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;3.\u00a0unter den in \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-Gesetzes genannten Voraussetzungen erforderlich ist, um im Ausland Gefahren der in \u00a7 6 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Art rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.&#8220; b) Satz 3 wird gestrichen.<\/p>\n\n\n\n<p>6. \u00a7 15 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0In der \u00dcberschrift werden nach den W\u00f6rtern &#8222;betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein Komma und die W\u00f6rter &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0In Absatz 1 wird folgender Satz angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;An die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden \u00a0der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes werden zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben bei der Durchf\u00fchrung der Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung auf Ersuchen die Daten des Betroffenen \u00fcbermittelt.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>7. \u00a7 16 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(4) Zur Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit werden an sonstige Polizeivollzugsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder die Daten nach Absatz 1 und Absatz 2 auf Ersuchen \u00fcbermittelt. Absatz 3 gilt entsprechend.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>8. \u00a7 22 wird wie folgt ge\u00e4ndert&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0In Absatz 1 Nr. 8 werden die W\u00f6rter &#8222;beschr\u00e4nkt auf die Daten nach \u00a7 3 \u00a0Nr. 1 und 2 sowie die Grundpersonalien und die weiteren Personalien;&#8220; gestrichen.<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0Absatz 2 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0aa) Die S\u00e4tze 2 und 3 werden gestrichen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.<\/p>\n\n\n\n<p>9.\u00a0\u00a7 29 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(1) Folgende Daten werden gespeichert:<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0das Gesch\u00e4ftszeichen der Registerbeh\u00f6rde (Visadatei-Nummer),<\/p>\n\n\n\n<p>2.\u00a0die Auslandsvertretung; bei einem Antrag auf Erteilung eines Ausnahmevisums die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rde,<\/p>\n\n\n\n<p>3.\u00a0die Grundpersonalien und die weiteren Personalien,<\/p>\n\n\n\n<p>4.\u00a0das Lichtbild,<\/p>\n\n\n\n<p>5.\u00a0das Datum der Daten\u00fcbermittlung,<\/p>\n\n\n\n<p>6.\u00a0die Entscheidung \u00fcber den Antrag,<\/p>\n\n\n\n<p>7.\u00a0das Datum der Entscheidung und das Datum der \u00dcbermittlung der Entscheidung,<\/p>\n\n\n\n<p>8.\u00a0Art, Nummer und Geltungsdauer des Visums,<\/p>\n\n\n\n<p>9.\u00a0bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserkl\u00e4rung nach \u00a7 84 Abs. 1, \u00a7 82 Abs. 2 des Ausl\u00e4ndergesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,<\/p>\n\n\n\n<p>10.\u00a0bei Vorlage ge- oder verf\u00e4lschter Dokumente im Visaverfahren die weiteren Personalien, die Bezeichnung der vorgelegten ge- oder verf\u00e4lschten Dokumente (Art und Nummer des Dokuments, im Dokument enthaltene Angaben \u00fcber Aussteller, Ausstellungsdatum, G\u00fcltigkeitsdauer).&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b) Absatz 3 wird aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>10. \u00a7 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betrauten Beh\u00f6rden und die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden sind zur \u00dcbermittlung der Daten nach \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und Abs. 2 an die Registerbeh\u00f6rde verpflichtet.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>11.\u00a0\u00a7 31 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0a) Absatz 1 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>aa) In Satz 1 werden die W\u00f6rter &#8222;VISA-Nummer&#8216; durch die W\u00f6rter &#8222;Visadatei-Nummer&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) In Satz 3 wird die Angabe &#8222;\u00a7 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 3 Nr. 2 bis 6&#8220; durch die Angabe &#8222;\u00a7 29 Abs. 1&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>b) In Absatz 2 werden die W\u00f6rter &#8222;VISA-Nummer&#8220; durch die W\u00f6rter &#8222;Visadatei-Nummer&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>c) In Absatz 3 wird hinter der Ziffer &#8220; 91&#8243; das Wort &#8222;und&#8220; durch ein Komma und die W\u00f6rter &#8222;12 und&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>12.\u00a0\u00a7 32 Abs. 1 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5, 6 und 7 eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;5. sonstige Polizeivollzugsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder,<\/p>\n\n\n\n<p>6. die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden,<\/p>\n\n\n\n<p>7. die Tr\u00e4ger der Sozialhilfe und die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylbewerberleistungsgesetzes zust\u00e4ndigen Stellen,&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 8 und 9.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(2) \u00a7 21 Abs. 1 bis3 und die \u00dcbermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 12<br \/>\u00c4nderung der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes<br \/>(DVAusIG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes (DVAusIG) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. I 1990, S. 29$3), zuletzt ge\u00e4ndert durch die 10. VO zur \u00c4nderung der DVAusIG vom 2. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1682), wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0\u00a7 11 Abs. 1 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0a) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort &#8222;sowie&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0b) Es wird folgende Nummer 3 angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;3.\u00a0einem der nach \u00a7 64a Abs. 4 des Ausl\u00e4ndergesetzes festgelegten Tatbest\u00e4nde unterf\u00e4llt.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>2.\u00a0\u00a7 22 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(1) Die in \u00a7 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Passersatzpapiere und Ausweise werden nach einheitlichen Vordruckmustern ausgestellt. Vordruckmuster, Ausstellungsmodalit\u00e4ten sowie die in der Zone f\u00fcr das automatische Lesen enthaltenen Angaben bestimmt das Bundesministerium des Innern.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Die Passersatzpapiere und Ausweise d\u00fcrfen neben einer Seriennummer und einer Zone f\u00fcr das automatische Lesen nur die \u00a7 39 Abs. 1 des Ausl\u00e4ndergesetzes bezeichneten Daten enthalten,&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 13<br \/>\u00c4nderung der Verordnung \u00fcber die F\u00fchrung von Ausl\u00e4nderdateien durch<br \/>die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und die Auslandsvertretungen<br \/>(Ausl\u00e4nderdateienverordnung &#8211; AusIDatV)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Verordnung \u00fcber die F\u00fchrung von Ausl\u00e4nderdateien durch die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und die Auslandsvertretungen vom 18. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2999) wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>1. \u00a7 4 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a) In Nummer 5 werden nach dem Buchstaben ~d) G\u00fcltigkeitsdauer&#8220; folgende<\/p>\n\n\n\n<p>Nummern 6, 7 und 8 eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;8. freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugeh\u00f6rigkeit,<\/p>\n\n\n\n<p>7. Lichtbild,<\/p>\n\n\n\n<p>8. Visadatei-Nummer.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9 und wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>aa)\u00a0Im Buchstaben u) wird nach dem Wort &#8222;Ausl\u00e4nderzentralregister&#8220; der Punkt durch ein Komma ersetzt,<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Folgender Buchstabe v) wird angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;v)\u00a0\u00dcbermittlung einer Verurteilung nach \u00a7 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausl\u00e4ndergesetzes.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u00a7 7 Abs. 3 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0In Nummer 5 wird nach dem Wort &#8222;Pa\u00dfpflicht&#8220; der Punkt durch ein Komma<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0ersetzt,<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0Folgende Nummern 6, 7 und 8 werden angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;6. Lichtbild,<\/p>\n\n\n\n<p>7. Angaben \u00fcber die Vorlage ge- oder verf\u00e4lschter Dokumente,<\/p>\n\n\n\n<p>8. Visadatei-Nummer.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>3. \u00a7 8 Abs. 2 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Angabe &#8222;\u00a7 7 Abs. 2 Nr. 1&#8243;werden die W\u00f6rtern und Absatz 3 Nr. 6 bis 8&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 14<br \/>\u00c4nderung der Verordnung<br \/>zur Durchf\u00fchrung des Gesetzes \u00fcber das Ausl\u00e4nderzentralregister<br \/>(AZRG-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; AZRG-DV)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Gesetzes \u00fcber das Ausl\u00e4nderzentralregister vom 17. Mai 1996 (BGBI. I S. 695) wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0\u00a7 2 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0a) Die \u00dcberschrift wird wie folgt gefasst: &#8222;\u00a7 2 AZR-Nummer&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>b) \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. Die bisherigen S\u00e4tze 3 und 4 werden S\u00e4tze 2 und 3.<\/p>\n\n\n\n<p>2.\u00a0In \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe &#8222;\u00a7 29 Abs. 3 Nr. 6 des AZR-Gesetzes&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>durch die Angabe &#8222;\u00a7 29 Abs. 1 Nr. 6 des AZR-Gesetzes&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>3.\u00a0In \u00a7 5 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(4) Daten, die nach \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen des Betroffenen zu \u00fcbermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden kann, der im konkreten Visumverfahren anl\u00e4sslich der \u00dcbermittlung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. Die Registerbeh\u00f6rde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>4.\u00a0\u00a7 8 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0a) Nummer 17 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Im Buchstaben c) wird das Wort &#8222;oder&#8220; durch ein Komma ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Folgender neuer Buchstabe d) wird eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;d) \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Der bisherige Buchstabe d) wird Buchstabe e).<\/p>\n\n\n\n<p>b) Als neue Nummern 21 und 22 werden eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;21. Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung nach \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes,<\/p>\n\n\n\n<p>22. Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 23.<\/p>\n\n\n\n<p>5.\u00a0\u00a7 19 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a) In Satz 1 wird die Angabe&#8220; \u00a7 29 Abs. 1 oder 3 des AZR-Gesetzes&#8220; durch die<\/p>\n\n\n\n<p>Angabe &#8222;\u00a7 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes&#8220; ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort &#8222;die&#8220; durch das Wort &#8222;letztmals&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anlage wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>6.\u00a0In Abschnitt I, Nummer 1, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden zu a) und b)&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 2gd des Luftverkehrsgesetzes zu a) und b)&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>7.\u00a0Abschnitt I, Nummer 4 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Spalte A wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>aa) In Spalte A wird nach dem Anstrich &#8222;g) letzter Wohnort im Herkunftsland&#8220; der Anstrich &#8222;h) freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugeh\u00f6rigkeit&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Die Angabe ph) Staatsangeh\u00f6rigkeiten des Ehegatten&#8220; wird durch die Angabe &#8222;i) Staatsangeh\u00f6rigkeiten des Ehegatten&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>b) In Spalte C werden die Angaben &#8222;h)&#8220; in allen Anstrichen jeweils durch die<\/p>\n\n\n\n<p>Angaben &#8222;i&#8220; ersetzt c) Spalte D wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Die Angaben &#8222;h)&#8220; werden in allen Anstrichen jeweils durch die Angaben &#8222;i&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden zu a) bis h)&#8220; wird ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) bis i)&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>8.\u00a0In Abschnitt I, Nummer 6, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>9.\u00a0Abschnitt I, Nummer 7 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Spalten A und B werden wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Nach dem Buchstaben &#8222;1) Asylantrag vor Einreise gestellt am&#8220; in Spalte<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0A werden jeweils nebeneinander in den Spalten A und B folgende Anstriche eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0&#8222;m) Aufenthaltsgestattung seit\u00a0(6)<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0n) Aufenthaltsgestattung erloschen am\u00a0(6)<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0o) Nummer der Bescheinigung \u00fcber die Aufenthaltsgestaltung (7)&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Die Anstriche m) und n) werden die Anstriche p) und q).<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0In Spalte G wird im ersten Anstrich der Buchstabe n) durch den Buchstaben q)&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>c)\u00a0In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a729d das Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt,<\/p>\n\n\n\n<p>10.\u00a0In Abschnitt I, Nummer 8, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>11.\u00a0Abschnitt I, Nummer 9 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0In Spalten A und B werden jeweils nebeneinander nach dem Anstrich in Spalte A &#8222;I) Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung gestellt am&#8220; folgender Anstrich angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a0&#8222;m) Nummer des Aufenthaltstitels \u00a0(7)&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs <em>betraute <\/em>Beh\u00f6rden&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>12.\u00a0In Abschnitt I, Nummer 10, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>13.\u00a0In Abschnitt I, Nummer 11, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne dos \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>14.\u00a0In Abschnitt I, Nummer 12, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d das Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>15.\u00a0In Abschnitt I, Nummer 13, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern ..die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>16.\u00a0In Abschnitt I, Nummer 14, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>17.\u00a0In Abschnitt I, Nummer 15, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>18.\u00a0In Abschnitt I, Nummer 16, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt,<\/p>\n\n\n\n<p>19.\u00a0In Abschnitt I, Nummer 17, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>20.\u00a0In Abschnitt I, Nummer 18, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt-<\/p>\n\n\n\n<p>21.\u00a0In Abschnitt I, Nummer 19, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>22.\u00a0In Abschnitt I, Nummer 20, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>23. Abschnitt 1, Nummer 21 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Spalte A wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Die Angabe &#8222;\u00a7 92 Abs. 1 Nr. 8 AuslG&#8220; wird durch die Angabe &#8220; \u00a7 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;d) Verdacht auf \u00a7 129 a StGB&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;e) Verdacht auf \u00a7 129 b StGB&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Die bisherigen Anstriche e) und f) werden Anstriche f) und g).<\/p>\n\n\n\n<p>b) in Spalte B wird neben dem Anstrich g) in Spalte A die Ziffer &#8222;5&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>c)\u00a0In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>24.\u00a0In Abschnitt I, Nummer 22, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>25.\u00a0In Abschnitt I, Nummer 23, Spalte D &#8222;wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>26.\u00a0In Abschnitt I, Nummer 24, Spalte D &#8222;wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>27.\u00a0Nach Abschnitt I. Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>[Die Tabelle an dieser Stelle kann als <a href=\"file:\/\/\/media\/matrix\/Daten_1\/Politix\/www\/Archiv%20Webseiten\/cilip_alt\/terror\/atg291001-seite42.pdf\">PDF-Dokument<\/a>, 54 KB heruntergeladen werden.] 28. In Abschnitt II wird die Nummer 28 wie folgt gefasst:<\/p>\n\n\n\n<p>[Die Tabelle an dieser Stelle kann als <a href=\"file:\/\/\/media\/matrix\/Daten_1\/Politix\/www\/Archiv%20Webseiten\/cilip_alt\/terror\/atg291001-seiten43-44.pdf\">PDF-Dokument<\/a>, 148 KB heruntergeladen werden.]<\/p>\n\n\n\n<p>29.\u00a0In Abschnitt II wird die Nummer 29 gestrichen.<\/p>\n\n\n\n<p>30.\u00a0In Abschnitt II, Nummer 31, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut &#8222;andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenz\u00fcberschreitenden Verkehrs betraute Beh\u00f6rden zu a) bis d)&#8220; ein neuer Anstrich mit den W\u00f6rtern &#8222;die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) bis d)&#8220; eingef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 15<br \/>\u00c4nderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch &#8211; Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz &#8211; in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 5. 130), zuletzt ge\u00e4ndert durch &#8230;.., wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>Dem \u00a7 68 wird folgender Absatz 3 angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;(3) Eine \u00dcbermittlung von Sozialdaten ist zul\u00e4ssig, soweit sie zur Durchf\u00fchrung einer nach Bundes- oder Landesrecht zul\u00e4ssigen Rasterfahndung erforderlich ist. \u00a7 67d Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung; \u00a7 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 16<br \/>\u00c4nderung des Energiesicherungsgesetzes 1975, der Elektrizit\u00e4tslastverteilungs-Verordnung und der Gaslastverteilungs-Verordnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0Das Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung bei Gef\u00e4hrdung oder St\u00f6rung der Einfuhren von Erd\u00f6l, Erd\u00f6lerzeugnissen oder Erdgas vom 20. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3681), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 21, Dezember 2000 (BGB. I S. 1956, 1960) wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0In der \u00dcberschrift werden die W\u00f6rter &#8222;bei Gef\u00e4hrdung oder St\u00f6rung der Ein fuhren von Erd\u00f6l, Erd\u00f6lerzeugnissen oder Erdgas&#8220; ersatzlos gestrichen.<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0In \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 werden die W\u00f6rter &#8222;durch die Gef\u00e4hrdung oder St\u00f6rung der Einfuhren von Erd\u00f6l, Erd\u00f6lerzeugnissen oder Erdgas&#8220; ersatzlos gestrichen.<\/p>\n\n\n\n<p>2.\u00a0Die Verordnung \u00fcber die Sicherstellung der Elektrizit\u00e4tsversorgung (Elektrizit\u00e4tslastverteilungs-Verordnung &#8211; EItLastV) vorn 21. Juli 1976 (BGBI. I, Seite 1833), ge\u00e4ndert durch Verordnung vom 19. April 1988 (BGBI. I Seite 535), wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anlage zu \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 der Elektrizit\u00e4tslastverteilungs-Verordnung wird wie folgt gefasst:<strong>Anlage zu \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1<br \/>der Elektrizit\u00e4tslastverteilungs-Verordnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die aus versorgungstechnischen Gr\u00fcnden gebildeten Lastverteilungsgebiete I -X (Gebietsstand 31. Dezember 1998) umfassen<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Lastverteilungsgebiet 1<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die L\u00e4nder<\/p>\n\n\n\n<p>Bremen,<\/p>\n\n\n\n<p>Hamburg,<\/p>\n\n\n\n<p>Schleswig-Holstein,<\/p>\n\n\n\n<p>Niedersachsen mit den<\/p>\n\n\n\n<p>Regierungsbezirken<\/p>\n\n\n\n<p>Braunschweig mit den<\/p>\n\n\n\n<p>kreisfreien St\u00e4dten<br \/>Braunschweig,<br \/>Salzgitter,<br \/>Wolfsburg und den<\/p>\n\n\n\n<p>Landkreisen<br \/>Gifhorn,<br \/>Goslar,<br \/>Helmstedt,<br \/>Osterode am Harz,<br \/>Peine,<br \/>Wolfenb\u00fcttel,<br \/>Northeim mit den<\/p>\n\n\n\n<p>Gemeinden Bad Gandersheim, Kalefeld, Kreiensen, Einbeck (mit den Ortsteilen Naensen, Bartshausen, Brunsen, Hallensen, Holturhausen, Stroit, Voldagsen, Wenzen).<\/p>\n\n\n\n<p>(die \u00fcbrigen Gemeinden geh\u00f6ren zum Lastverteilungsgebiet Il),<\/p>\n\n\n\n<p>Hannover mit der<\/p>\n\n\n\n<p>kreisfreien Stadt<\/p>\n\n\n\n<p>Hannover und den<\/p>\n\n\n\n<p>Landkreisen<br \/>Diepholz mit den<\/p>\n\n\n\n<p>Gemeinden &#8230; [Es folgt eine Aufz\u00e4hlung der zum Lastverteilungsgebiet II geh\u00f6renden St\u00e4dte und Gemeinden; f\u00fcr Fortsetzung siehe <a href=\"file:\/\/\/media\/matrix\/Daten_1\/Politix\/www\/Archiv%20Webseiten\/cilip_alt\/terror\/atg291001-seiten45-75.pdf\">PDF-Datei<\/a>, 1,5 MB]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetz) Problem und Ziel Der internationale Terrorismus hat sich zu einer weltweiten Bedrohung entwickelt. 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