{"id":23282,"date":"2001-10-12T22:00:00","date_gmt":"2001-10-12T20:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=23282"},"modified":"2001-10-12T22:00:00","modified_gmt":"2001-10-12T20:00:00","slug":"entwurf-eines-gesetzes-zur-bekaempfung-des-internationalen-terrorismus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=23282","title":{"rendered":"Entwurf eines Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">(Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetz)<\/h2>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Begr\u00fcndung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Erster Teil: Allgemeines<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">A.\u00a0Anlass und Zielsetzungen des Entwurfs<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit den Anschl\u00e4gen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. September 2001 hat die terroristische Bedrohung weltweit eine neue Dimension erreicht. Vorbereitung und Ausf\u00fchrung der Anschl\u00e4ge waren gekennzeichnet durch ein hohes Ausma\u00df an Brutalit\u00e4t, Menschenverachtung und Fanatismus. Hinter den Anschl\u00e4gen steht ein staaten\u00fcbergreifendes Netz logistischer Verkn\u00fcpfungen und operativer Strukturen.<!--more--><\/p>\n\n\n\n<p>Die neue Dimension des Terrorismus und dessen internationale Auspr\u00e4gung stellen die Sicherheitsbeh\u00f6rden vor neue, schwere Aufgaben. Niemand kann ausschlie\u00dfen, dass nicht auch Deutschland das Ziel solcher terroristischer Attacken wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die gemeinsame Aufgabe aller staatlichen Kr\u00e4fte muss es sein, dieser Bedrohung mit geeigneten Schutzma\u00dfnahmen entgegen zu treten. Aufgabe der Politik ist es, m\u00f6gliche Gefahren f\u00fcr die innere Sicherheit und Ordnung gegen Angriffe von innen wie von au\u00dfen fr\u00fchzeitig zu erkennen und alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen, um das Risiko ihres Eintritts zu minimieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Hierzu geh\u00f6ren die bereits ergriffenen, administrativen und operativen Ma\u00dfnahmen. Sie stellen wichtige Bausteine zur Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit unseres Landes im Kampf gegen den Terrorismus dar. Hinzu kommen m\u00fcssen die erforderlichen gesetzlichen Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bereits wenige Tage nach den Ereignissen in den Vereinigten Staaten von Amerika wurden in einem ersten Schritt im gro\u00dfen politischen Einvernehmen \u00c4nderungen des Vereinsgesetzes beschlossen, um extremistische Vereinigungen von der unberechtigten Beg\u00fcnstigung des Religionsprivilegs auszunehmen. Auf den Weg gebracht wurden ferner die Einf\u00fchrung des \u00a7\u00a0129b StGB und die Regelung eines bundeseinheitlichen Verfahrens zur \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit von Personen, die in sicherheitsrelevanten Bereichen auf Flugh\u00e4fen eingesetzt werden. Dies sind wichtige, erste Schritte auf dem Weg zu einem neuen Sicherheitskonzept, dem im Hinblick auf die Komplexit\u00e4t der neuen terroristischen Bedrohung weitere folgen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ist die Bek\u00e4mpfung terroristischer Gewalt in erster Linie eine polizeiliche Aufgabe. Um diese Aufgabe effektiv und erfolgreich bew\u00e4ltigen zu k\u00f6nnen, bedarf es eines intensiven polizeiinternen Informationsaustausches sowie einer engen Zusammenarbeit mit allen \u00fcbrigen Sicherheitsbeh\u00f6rden. Zur polizeilichen Aufgabenerf\u00fcllung erforderlich ist ferner ein intensiver Informationsaustausch mit den Ordnungsbeh\u00f6rden, wie beispielsweise den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden. Hierzu bedarf es einer engeren Verzahnung der verschiedenen Datenbest\u00e4nde der einzelnen Beh\u00f6rden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die j\u00fcngsten terroristischen Anschl\u00e4ge haben gezeigt, dass eine wirksame Bek\u00e4mpfung des Terrorismus neben geeigneten nationalen Ma\u00dfnahmen auch eine verst\u00e4rkte internationale Zusammenarbeit erfordert. Deshalb ist eine enge Kooperation aller zivilisierten Staaten und ihrer Sicherheitsbeh\u00f6rden notwendiger denn je. Zu ber\u00fccksichtigen ist ferner, dass wirksamer Schutz vor Terrorismus im Zusammenhang mit der Einreise m\u00f6glicher T\u00e4ter bereits vor Erreichen des Bundesgebietes ansetzt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere eine verbesserte Vernetzung des Datenbestandes und des Informationsflusses zwischen den Beh\u00f6rden im Inland und den deutschen Auslandsvertretungen erforderlich. Nur wenn alle den deutschen Beh\u00f6rden bekannten Daten im Sichtvermerksverfahren genutzt werden, k\u00f6nnen terroristische Straft\u00e4ter im Vorfeld erkannt und ihre Einreise nach Deutschland erfolgreich verhindert werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">B.\u00a0Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der vorliegende Entwurf eines Artikelgesetzes beinhaltet die f\u00fcr eine entschlossene, aber auch wirkungsvolle Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus dringend erforderlichen Ma\u00dfnahmen. Hierzu bedarf es der Anpassung zahlreicher Sicherheitsgesetze, wie des Bundeskriminalamtgesetzes, des Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetzes und des Bundesverfassungsschutzgesetzes, aber auch des Ausl\u00e4ndergesetzes und anderer ausl\u00e4nderrechtlicher Vorschriften.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Schwerpunkt der Gesetzes\u00e4nderungen liegt einmal darin, den Sicherheitsbeh\u00f6rden wie dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz und dem Bundesgrenzschutz die n\u00f6tigen gesetzlichen Befugnisse zu geben.<\/p>\n\n\n\n<p>So werden unter anderem die origin\u00e4ren Ermittlungskompetenzen des <strong>Bundeskriminalamtes<\/strong> erweitert. Zum einen ist nach Schaffung von \u00a7\u00a0129b StGB die origin\u00e4re Zust\u00e4ndigkeit des Bundeskriminalamtes folgerichtig auch auf die Verfolgung dieser Straftat zu erstrecken. Dar\u00fcber hinaus soll die origin\u00e4re Zust\u00e4ndigkeit des Bundeskriminalamtes aber auch in den F\u00e4llen gegeben sein, in denen die Tat lediglich bundesweit organisiert ist. Schlie\u00dflich soll dem Bundeskriminalamt eine origin\u00e4re Ermittlungskompetenz f\u00fcr bestimmte schwere Erscheinungsformen von Datennetzkriminalit\u00e4t einger\u00e4umt werden. Zudem erh\u00e4lt das Bundeskriminalamt eine Vorfeldermittlungsbefugnis. Damit soll das Bundeskriminalamt in die Lage versetzt werden, in Kriminalit\u00e4tsfeldern, die sich gegen Ma\u00dfnahmen der Ermittlungsbeh\u00f6rden besonders wirksam abschotten, wie etwa dem Terrorismus, fr\u00fchzeitig Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen von Straftaten festzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Bereich des <strong>Bundesgrenzschutzes<\/strong> sieht der Entwurf insbesondere eine klarstellende Regelung im Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz f\u00fcr den Einsatz von Sicherheitskr\u00e4ften des Bundesgrenzschutzes an Bord von deutschen Luftfahrzeugen (sog. Sky-Marshals) vor. Dar\u00fcber hinaus erweitert der Entwurf die Befugnis des Bundesgrenzschutzes, im Rahmen seiner r\u00e4umlichen und sachlichen Zust\u00e4ndigkeit Personen nicht nur anhalten und befragen, sondern auch die mitgef\u00fchrten Ausweispapiere \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Verfassungsschutz kommt bei der Terrorismusbek\u00e4mpfung im Rahmen der Vorfeldaufkl\u00e4rung eine wichtige Aufgabe zu. Das <strong>Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz <\/strong>erh\u00e4lt daher das Recht, auch solche Bestrebungen zu beobachten, die sich gegen den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung oder gegen das friedliche Zusammenleben der V\u00f6lker richten, da sie ein gef\u00e4hrlicher N\u00e4hrboden f\u00fcr den wachsenden Terrorismus sind. In verschiedenen Landesverfassungsschutzgesetzen sind solche Bestrebungen bereits als Gegenstand der nachrichtendienstlichen Beobachtung genannt. Informationen \u00fcber Geldstr\u00f6me und Kontobewegungen von Organisationen und Personen, die extremistischer Bestrebungen oder sicherheitsgef\u00e4hrdender bzw. geheimdienstlicher T\u00e4tigkeiten verd\u00e4chtigt werden, k\u00f6nnen zur Feststellung von T\u00e4tern und Hinterm\u00e4nnern f\u00fchren. Zur Erforschung dieser Geldstr\u00f6me und Kontobewegungen erh\u00e4lt das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz eine mit einer Auskunftsverpflichtung der Banken und Geldinstitute korrespondierende Befugnis, Informationen \u00fcber Konten einzuholen. Ferner sind Auskunftspflichten auch f\u00fcr Postdienstleister und Luftverkehrsunternehmen vorgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum anderen liegt der Schwerpunkt des Entwurfs in der Schaffung der notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Verbesserung des Informationsaustausches, die Verhinderung der Einreise terroristischer Straft\u00e4ter nach Deutschland und notwendige identit\u00e4tssichernde Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die notwendigen \u00c4nderungen im <strong>Ausl\u00e4ndergesetz<\/strong> sehen vor, dass Personen, die unter dem Verdacht stehen, terroristische oder extremistische Aktivit\u00e4ten zu unterst\u00fctzen, keine Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen erhalten und einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in Deutschland unterliegen. Dar\u00fcber hinaus wird die Grundlage f\u00fcr eine Intensivierung der Zusammenarbeit der Auslandsvertretungen mit den Sicherheitsbeh\u00f6rden geschaffen. Die M\u00f6glichkeiten der Identit\u00e4tssicherung, insbesondere durch Schaffung einer Rechtsgrundlage f\u00fcr identit\u00e4tssichernde Ma\u00dfnahmen von Auslandsvertretungen im Sichtvermerksverfahren, werden erweitert. Weiterhin sind innerstaatliche Regelungen enthalten zur maschinenlesbaren Zone f\u00fcr die EU-Aufenthaltstitel sowie Duldung und Aufenthaltsgestattung, wobei bei letzterer die Anforderungen hinsichtlich der F\u00e4lschungssicherheit deutlich angehoben wurden. Die Einf\u00fchrung von f\u00e4lschungssicheren Ausweisen wird auch auf Asylbewerber und Duldungsinhaber erstreckt.<\/p>\n\n\n\n<p>Im <strong>Asylverfahrensgesetz<\/strong> wird eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr eine Sprachaufzeichnung geschaffen, anhand derer eine identit\u00e4tssichernde Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunftsregion erfolgen kann. Die Erhebung muss f\u00fcr den Ausl\u00e4nder erkennbar sein (offene Datenerhebung). Fingerabdr\u00fccke und andere im Zusammenhang mit Asylverfahren gewonnene identit\u00e4tssichernde Unterlagen werden k\u00fcnftig 10 Jahre ab Unanfechtbarkeit der Asylentscheidung aufbewahrt werden, um den Zugriff der Sicherheitsbeh\u00f6rden langfristig zu erm\u00f6glichen. Ebenso werden k\u00fcnftig die Fingerabdr\u00fccke von Asylbewerbern automatisch mit dem polizeilichen Tatortspurenbestand des Bundeskriminalamtes abgeglichen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen wurde zudem der \u00c4nderungsbedarf im Ausl\u00e4nder- und Asylrecht aufgenommen, der sich durch die am 15.\u00a0Dezember 2000 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr.\u00a02725\/2000 des Rates vom 11.\u00a0Dezember 2000 \u00fcber die Einrichtung von &#8222;Eurodac&#8220; f\u00fcr den Vergleich von Fingerabdr\u00fccken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner \u00dcbereinkommens (Abl. L 316\/4 vom 15.\u00a0Dezember 2000) ergibt, da die entsprechenden Vorschriften ohnehin ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich wird die Erkenntnisgewinnung aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister durch wichtige \u00c4nderungen des <strong>Ausl\u00e4nderzentralregistergesetzes <\/strong>verbessert. Die Visadatei, in der derzeit grunds\u00e4tzlich nur Daten \u00fcber Visaantr\u00e4ge gespeichert werden, wird zu einer Visaentscheidungsdatei ausgebaut, um eine verbesserte Kontrolle des einreisenden Verkehrs zu gew\u00e4hrleisten. Der Zugriff f\u00fcr Polizeibeh\u00f6rden bei abstrakten Gefahren, also z.\u00a0B. im Rahmen von Personenkontrollen, wird verbessert, damit sie sofort feststellen k\u00f6nnen, ob sich ein Ausl\u00e4nder legal in Deutschland aufh\u00e4lt. Die M\u00f6glichkeit, Gruppenausk\u00fcnfte einzuholen, wird in Zukunft auch auf Personen mit verfestigtem Aufenthaltstatus erstreckt. Dar\u00fcber hinaus sind Gruppenausk\u00fcnfte k\u00fcnftig auch bei abstrakten Gefahren zul\u00e4ssig. Um die Arbeit der Sicherheitsdienste effektiver zu gestalten, erhalten sie die M\u00f6glichkeit, k\u00fcnftig den gesamten Datenbestand im automatisierten Verfahren abzurufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Weitere gesetzliche \u00c4nderungen sieht der Entwurf f\u00fcr das Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz, das Passgesetz, das Gesetz \u00fcber Personalausweise und das Vereinsgesetz vor.<\/p>\n\n\n\n<p>So wird im <strong>Pass- und Personalausweisrecht<\/strong> die Grundlage geschaffen, um die M\u00f6glichkeiten zur computergest\u00fctzten Identifizierung von Personen auf der Grundlage der Ausweisdokumente zu verbessern und zu verhindern, dass Personen sich mit fremden Papieren \u00e4hnlich aussehender Personen ausweisen. Zur Erreichung dieser Zielsetzung sieht der Entwurf im Wesentlichen vor, dass neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale in den Pass und den Personalausweis<br \/>&#8211;\u00a0auch in verschl\u00fcsselter Form &#8211; aufgenommen werden d\u00fcrfen. Durch Rechtsverordnung k\u00f6nnen k\u00fcnftig weitere Biometriemerkmale eingef\u00fchrt und deren Verschl\u00fcsselung sowie die Verschl\u00fcsselung des Lichtbildes, der Unterschrift und anderer Personalangaben angeordnet werden. Damit kann zuk\u00fcnftig zweifelsfrei \u00fcberpr\u00fcft werden, ob die Identit\u00e4t der betreffenden Person mit den im Dokument abgespeicherten Originaldaten \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Streichung des &#8222;Religionsprivilegs&#8220; (BT-Drs. 14\/ &#8230;..) erg\u00e4nzen die vorgesehenen \u00c4nderungen des <strong>Vereinsgesetzes<\/strong> die staatlichen Handlungsoptionen zur Bek\u00e4mpfung extremistischer Vereinigungen mit Auslandsbezug. So kann k\u00fcnftig mit der Neufassung und Ausweitung der Vereinsverbotsgr\u00fcnde f\u00fcr Ausl\u00e4ndervereine und ausl\u00e4ndische Vereine z.\u00a0B. verhindert werden, dass gewaltt\u00e4tige oder terroristische Organisationen von Ausl\u00e4ndervereinen in Deutschland unterst\u00fctzt werden. Dar\u00fcber hinaus wird mit einem neu aufgebauten zentralen Ausl\u00e4ndervereinsregister den Vereinsverbots- und Sicherheitsbeh\u00f6rden ein brauchbares Ermittlungsinstrument an die Hand gegeben. Das Verbot der \u00f6ffentlichen Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine wird effektiviert.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">C.\u00a0Gesetzgebungskompetenz des Bundes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen \u00c4nderungen hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz. Die Kompetenz f\u00fcr die \u00c4nderungen des Bundeskriminalamtgesetzes, des Bundesverfassungsschutzgesetzes und des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetzes ergibt sich aus Artikel\u00a073 Nr.\u00a010 GG. Zur \u00c4nderung des Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetzes ist der Bund nach Artikel\u00a073 Nr.\u00a05 GG befugt. Die \u00c4nderungen des Passgesetzes finden ihre Grundlage in Artikel\u00a073 Nr.\u00a03 GG. Zur \u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber Personalausweise ist der Bund nach Artikel\u00a075 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a05 GG befugt. Die \u00c4nderungen des Vereinsgesetzes und der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Vereinsgesetzes sind nach Artikel\u00a074 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 GG m\u00f6glich. Kompetenzgrundlage zur \u00c4nderung des Ausl\u00e4ndergesetzes, des Ausl\u00e4nderzentralregistergesetzes, der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes, der Ausl\u00e4nderdateienverordnung und der AZRG-Durchf\u00fchrungsverordnung ist Artikel\u00a074 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 GG.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Gegenst\u00e4nde der konkurrierenden und der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes hat der Bund nach Artikel\u00a072 Abs.\u00a02 GG das Gesetzgebungsrecht, da die Regelungen zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind. Angesichts der internationalen Dimensionen des Terrorismus, wie sie in den j\u00fcngsten Anschl\u00e4gen zum Ausdruck kamen, sind bundesgesetzliche Regelungen notwendig, um den Ordnungs- und Sicherheitsbeh\u00f6rden im Interesse effektiver Strafverfolgung die Zusammenarbeit auf der Grundlage einheitlicher Regelungen zu erleichtern. Insbesondere die Einf\u00fchrung von Vorschriften zur Erhebung und Speicherung von Fingerabdr\u00fccken, Bildern und Sprachaufzeichnungen w\u00e4re auf der Grundlage landesrechtlicher Regelungen nicht sinnvoll.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Voraussetzungen des Artikel\u00a075 Abs.\u00a02 GG f\u00fcr die in Artikel\u00a06 vorgesehenen, in Einzelheiten gehenden und unmittelbar geltenden Regelungen des Gesetzes \u00fcber Personalausweise im Bereich der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel\u00a075 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a05 GG liegen vor. Die neu aufgenommenen Abs\u00e4tze entsprechen der f\u00fcr das Passgesetz vorgesehenen Regelung. Der beabsichtigte umfassende Schutz vor Identit\u00e4tsmanipulationen mit Reisedokumenten wird nur erreicht, wenn neben dem Pass auch der Personalausweis, der von vielen europ\u00e4ischen Staaten als Reisedokument anerkannt wird, die gleiche Absicherung erh\u00e4lt wie der Pass.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">D.\u00a0Finanzielle Auswirkungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Einf\u00fchrung erweiterter Ermittlungs- bzw. Befugniskompetenzen bei den Sicherheitsbeh\u00f6rden, die Intensivierung der Kontrollt\u00e4tigkeiten und Sicherheitsaufgaben beim Bundeskriminalamt, beim Bundesgrenzschutz und beim Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz wird zu einem finanziellen Mehraufwand f\u00fcr den Bundeshaushalt f\u00fchren, dessen Umfang f\u00fcr weite Teile des Entwurfs im gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt nicht hinreichend genau gesch\u00e4tzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die erweiterten M\u00f6glichkeiten identit\u00e4tssichernder Ma\u00dfnahmen, die insbesondere mit den \u00c4nderungen ausl\u00e4nder- und asylrechtlicher Vorschriften einher gehen, k\u00f6nnen Kosten zur Durchf\u00fchrung dieser Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die L\u00e4nder und den Bund H\u00f6he entstehen, die derzeit ebenfalls noch nicht bezifferbar sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einf\u00fchrung besser gegen Verf\u00e4lschung und andere Manipulationen gesicherter Vordrucke ist mit Mehrausgaben zulasten der betroffenen Kommunen in nicht exakt bezifferbarer H\u00f6he verbunden. Die H\u00f6he der Mehrkosten h\u00e4ngt ab vom produktionstechnischen Mehraufwand bei der Herstellung. Daneben kann ein etwaiger Mehraufwand bei der Personalisierung (Ausstellung) zu h\u00f6heren anteiligen Personal- und Sachmittelkosten f\u00fchren. Nach den allgemeinen Bewirtschaftungsgrunds\u00e4tzen ist der Mehraufwand grunds\u00e4tzlich von denjenigen zu tragen, die Amtshandlungen nach dem Ausl\u00e4ndergesetz veranlasst haben und bei der Bemessung der Geb\u00fchrens\u00e4tze entsprechend zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Umstellung des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsamt durch Neueinrichtung des zentralen Ausl\u00e4ndervereinsregisters, einschlie\u00dflich der M\u00f6glichkeit zum Datenabruf durch die Bedarfstr\u00e4ger im automatisierten Verfahren, wird auf Seiten des Bundesverwaltungsamtes im ersten Jahr einen Aufwand von ca. 130.000 EURO verursachen. Die Reorganisation des Verwaltungsverfahrens und Umstellung auf EDV-Einsatz dient der Effizienzsteigerung des bisherigen papiergebundenen Verfahrens.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei den L\u00e4ndern sind insgesamt tendenziell durch die Beschr\u00e4nkung des weiterzuleitenden Datenbestandes auf ganz oder \u00fcberwiegend aus Drittstaatsangeh\u00f6rigen bestehende Ausl\u00e4ndervereine und ausl\u00e4ndische Vereine sinkende Verwaltungskosten zu erwarten. Hinsichtlich dieses deutlich eingegrenzten Datenbestandes sind erh\u00f6hte Verwaltungskosten durch neu geschaffene Aktualisierungspflichten sowie durch die Einrichtung von Online-Daten\u00fcbertragung bzw. -Zugriff zu erwarten. Diese werden im Ausgleich daf\u00fcr den Wert und den praktischen Nutzen der vorgehaltenen Daten sowie ihre Verf\u00fcgbarkeit f\u00fcr die Bedarfstr\u00e4ger wesentlich erh\u00f6hen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderungen des Ausl\u00e4nderzentralregistergesetzes werden voraussichtlich zu einem Mehraufwand aufgrund von Software-, Hardware- und Entwicklungskosten f\u00fchren. Dar\u00fcber hinaus ist auch mit zus\u00e4tzlichen Personalkosten zu rechnen. Der finanzielle Mehraufwand ist derzeit nicht bezifferbar. Gleiches gilt f\u00fcr die \u00c4nderung des Ausl\u00e4ndergesetzes. Der Mehraufwand beim Ausw\u00e4rtigen Amt und bei den Auslandsvertretungen kann derzeit ebenfalls nicht beziffert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Umsetzung des Gesetzentwurfs ist allerdings mit Einsparungen zu rechnen, die aus der verbesserten Sicherheitslage resultieren und mit der ungest\u00f6rten Volkswirtschaft im Zusammenhang stehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">E.\u00a0Sonstige Kosten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten f\u00fcr die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Zweiter Teil: Zu den einzelnen Vorschriften<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Zu Artikel 1<br \/>(\u00c4nderung des Bundeskriminalamtgesetzes)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 1 Nummer 1<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die dem Bundeskriminalamt bereits in \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03a BKAG einger\u00e4umte origin\u00e4re Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Ermittlungen nach \u00a7\u00a0129a StGB wird nach der Einf\u00fcgung des \u00a7\u00a0129b in das Strafgesetzbuch als Folge\u00e4nderung um diese Vorschrift erweitert. Die Aufgabenerweiterung ist notwendig, da das Bundeskriminalamt (BKA) angesichts seiner Spezialisierung f\u00fcr Auslandsaufgaben besonders geeignet ist, internationale F\u00e4lle von organisierten terroristischen Straftaten zu verfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus stellt die vorgeschlagene \u00c4nderung gegen\u00fcber dem bisherigen Rechtszustand eine Erweiterung der BKA-Zust\u00e4ndigkeit insoweit dar, als das BKA nunmehr auch f\u00fcr bundesweit organisierte Straftaten nach \u00a7\u00a7\u00a0129a und 129b StGB sowie nach \u00a7\u00a7\u00a0105 und 106 StGB unter den in \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 lit. b BKAG genannten Voraussetzungen zust\u00e4ndig wird. Diese Aufgabenerweiterung ist geboten, um das BKA in die Lage zu versetzen, alle organisiert begangenen terroristischen Straftaten von nationaler Bedeutung, mit und ohne Auslandsbezug, in origin\u00e4rer Zust\u00e4ndigkeit zentral verfolgen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 1 Nummer 2<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Datennetze werden international zunehmend missbraucht, um Straftaten zu begehen. Hier bietet sich gerade f\u00fcr Terroristen ein neues Bet\u00e4tigungsfeld. Den T\u00e4tern steht global eine leistungsf\u00e4hige Infrastruktur zur Durchf\u00fchrung von Straftaten, insbesondere M\u00f6glichkeiten zum Angriff auf die Informations- und Kommunikationssysteme zur Verf\u00fcgung. Die Erfahrungen aus dem Ermittlungsbereich zeigen, dass auch terroristische Straft\u00e4ter sich f\u00fcr die Begehung ihrer Taten Datennetze zunutze machen und aus dem Ausland heraus Angriffe gegen die Bundesrepublik Deutschland und ihre Interessen vornehmen k\u00f6nnen. Terroristisches Angriffsobjekt k\u00f6nnen etwa Sicherheitssysteme bundesdeutscher Beh\u00f6rden sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderung sieht eine Ausweitung der origin\u00e4ren Zust\u00e4ndigkeit des BKA auf dem Gebiet der Strafverfolgung f\u00fcr die F\u00e4lle vor, in denen Angriffe auf Informations- und Kommunikationssysteme tatbestandlich unter<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>\u00a7\u00a0202a StGB (Aussp\u00e4hen von Daten) und\/oder<\/li>\n\n\n\n<li>\u00a7\u00a0303a StGB (Datenver\u00e4nderung) und\/oder<\/li>\n\n\n\n<li>\u00a7\u00a0303b StGB (Computersabotage) und\/oder<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>fallen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Ermittlungsbefugnis beschr\u00e4nkt sich auf Angriffe im Sinne der o.\u00a0a. Tatbest\u00e4nde, die entweder<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>zu erheblichen Auswirkungen auf die innere oder \u00e4u\u00dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (z.\u00a0B. durch Computerspionage) f\u00fchren, oder<\/li>\n\n\n\n<li>einen erheblichen Verm\u00f6gensschaden herbeif\u00fchren.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Damit wird den Besonderheiten im Bereich Datennetzkriminalit\u00e4t Rechnung getragen, soweit es sich hinsichtlich Angriffsziel und -wirkung um schwere F\u00e4lle handelt. Dieses gilt insbesondere im Hinblick auf die &#8222;Fl\u00fcchtigkeit&#8220; wichtiger Daten zur Ermittlung des T\u00e4ters (Eilfaktor) und der globalen Datenverflechtung (Internationalit\u00e4t). Bei Straftaten nach \u00a7\u00a7\u00a0202a, 303a und 303b StGB ist eine schnelle, zielgerichtete und koordinierte Ermittlungsarbeit insbesondere mit Blick auf die Beweismittelgewinnung notwendig. Diese Vorgehensweise ist letztendlich nur durch eine zentrale Bearbeitung zu gew\u00e4hrleisten, da bei Bekanntwerden von im Zusammenhang mit Datennetzen ver\u00fcbten Straftaten oftmals eine zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde nicht gleich erkennbar ist. Allein das BKA verf\u00fcgt aufgrund seiner Funktion als kriminalpolizeiliche Zentralstelle und Nationales Zentralb\u00fcro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation \u00fcber ein gut funktionierendes Kontaktsystem und insbesondere die notwendigen Voraussetzungen zur Einleitung entsprechender Ma\u00dfnahmen im In- und Ausland.<\/p>\n\n\n\n<p>In beiden F\u00e4llen der Kompetenz\u00fcbertragung ist unverz\u00fcgliches Handeln geboten. Dies wird durch Einr\u00e4umung der genannten Zust\u00e4ndigkeit erm\u00f6glicht. Der mit einer Beauftragung nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 BKAG verbundene Zeitverzug wird ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 1 Nummer 3<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Ermittlungsbefugnisse des BKA bei der Aus\u00fcbung seiner Strafverfolgungskompetenz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 BKAG richten sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO). Voraussetzung f\u00fcr ein entsprechendes T\u00e4tigwerden ist das Vorliegen eines Anfangsverdachts im Sinne des \u00a7\u00a0152 Abs.\u00a02 StPO. Es gibt aber F\u00e4lle, in denen dem BKA im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion Anhaltspunkte f\u00fcr kriminelle Strukturen aus seinem Zust\u00e4ndigkeitsbereich bekannt werden, ohne dass bereits ein Anfangsverdacht im Sinne des \u00a7\u00a0152 Abs.\u00a02 StPO bejaht wird. Deshalb ist es erforderlich, das BKA mit einer Befugnis zur Informationserhebung bzw. Tatsachenfeststellung in die Lage zu versetzen, bereits vorliegende Anhaltspunkte in dieser Richtung entweder so zu verdichten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7\u00a0152 Abs.\u00a02 StPO festgestellt werden und das BKA die erforderlichen Ermittlungen einleiten kann oder dass ein Anfangsverdacht im Sinne dieser Vorschrift ausgeschlossen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Notwendigkeit einer solchen Informationserhebung ergibt sich f\u00fcr den Terrorismus, aber auch dar\u00fcber hinaus f\u00fcr alle in \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 BKAG genannten Ermittlungszust\u00e4ndigkeiten. In der Vergangenheit konnten auf der Grundlage der geltenden Rechtslage Ermittlungen nicht durchgef\u00fchrt werden, weil dem BKA \u00fcber seine Zentralstellenbefugnisse hinaus die gesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage fehlte, um im Entscheidungsstadium vorliegende Anhaltspunkte weiter zu verdichten und auf der Grundlage der Ergebnisse der Ermittlungen zu entscheiden, ob zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine Straftat vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit einer solchen Erm\u00e4chtigung h\u00e4tten f\u00fcr das BKA in der Vergangenheit etwa im Zusammenhang mit der Bek\u00e4mpfung von bekannten islamistischen Terrororganisationen weitere Erkenntnisse f\u00fcr Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen zur Verf\u00fcgung gestanden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bestimmung erm\u00e4chtigt das BKA, die zur Feststellung eines Anfangsverdachts ben\u00f6tigten personenbezogenen Daten mit einfachen, in die Individualrechte Einzelner nur gering eingreifenden Ma\u00dfnahmen der Informationsgewinnung zu erheben. Durch den ausdr\u00fccklichen Hinweis, dass die besonderen Informationserhebungsmethoden der Strafprozessordnung unber\u00fchrt bleiben, wird klargestellt , dass schwerwiegendere Eingriffe in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht von Betroffenen (z.\u00a0B.: l\u00e4ngerfristige Observation, VE-Einsatz, Einsatz technischer Mittel in Wohnungen, polizeiliche Beobachtung) auf Grund des \u00a7\u00a07a nicht m\u00f6glich sind. Diese kommen bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nur im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>Sonstige Ma\u00dfnahmen im Sinne des Satzes\u00a01 sind die Datenerhebung im Umfeld einer Person und die Einholung von Ausk\u00fcnften bei Beh\u00f6rden und sonstigen Stellen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 1 Nummer 4<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0Die gegenw\u00e4rtigen Beschr\u00e4nkung des Einsatzes technischer Mittel zur Eigensicherung nur auf Bedienstete des BKA ist nicht sachgerecht. Es ist vielmehr erforderlich, die in \u00a7\u00a016 BKA-Gesetz vorgesehenen M\u00f6glichkeiten der Eigensicherung auch f\u00fcr Angeh\u00f6rige fremder Beh\u00f6rden oder Stellen, deren Einsatz besondere Bedeutung bei der Bek\u00e4mpfung des Terrorismus und anderer schwerwiegender Kriminalit\u00e4tsformen zukommt, einzusetzen. Auch der nach dem Inkrafttreten des BKA-Gesetzes ge\u00e4nderte Artikel\u00a013 Abs.\u00a05 des Grundgesetzes gestattet den Gebrauch technischer Mittel zum Schutz aller bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen t\u00e4tigen Personen, ohne dies auf bestimmte Personengruppen zu beschr\u00e4nken. Die Polizeigesetze des L\u00e4nder stellen ebenfalls nicht darauf ab, ob eine durch den Einsatz technischer Mittel zu sch\u00fctzende Person die Eigenschaft als Bediensteter einer Polizeibeh\u00f6rde hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Begriff &#8222;Bedienstete&#8220; umfasst zwar nicht nur Beamte und Angestellte des BKA, sondern auch Angeh\u00f6rige anderer Polizeien und \u00f6ffentlicher Stellen in entsprechender Anstellungsfunktion, soweit sie zuvor an das BKA abgeordnet oder ihm durch in ihren Rechtswirkungen vergleichbare administrative Ma\u00dfnahmen zur Dienstleistung zugewiesen wurden. Diese verwaltungstechnischen Voraussetzungen k\u00f6nnen jedoch in vielen F\u00e4llen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0Es ist nicht erforderlich, dass der Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung nur durch den Pr\u00e4sidenten des BKA oder seinen Vertreter angeordnet werden kann. Gerade in Eilf\u00e4llen muss auch eine Anordnung durch einen Abteilungsleiter des BKA oder seinen Vertreter gen\u00fcgen. Dies entspricht dem Erfordernis des Artikel\u00a013 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 GG, weil eine anordnungsbefugte Stelle gesetzlich festgelegt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>c)\u00a0Es handelt sich um eine Folge\u00e4nderung zu a), die die Vorschrift zudem an die Parallelregelung des \u00a7\u00a0161 Abs.\u00a02 StPO angleicht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 1 Nummer 5<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorschrift \u00fcber die H\u00f6chstspeicherfristen im Hinblick auf den Personenkreis des \u00a7\u00a08 Abs.\u00a04 Satz\u00a01 ist wegen des neuen \u00a7\u00a0129b StGB zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Zu Artikel 2<br \/>(\u00c4nderung des Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetzes)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 2 Nummer 1<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Um den effektiven Grenzschutz des BGS im Bereich der K\u00fcstenmeere auch an Land in einem ausreichenden Ma\u00dfe sicherzustellen, wird die Definition des grenznahen Raumes an die inhaltsgleiche Bestimmung des \u00a7\u00a014 Abs.\u00a01 des Zollverwaltungsgesetzes (ZVG) angepasst. Auch die Verordnungserm\u00e4chtigung ist grunds\u00e4tzlich dem Zollverwaltungsgesetz nachgebildet, wegen der Ber\u00fchrung von Landesinteressen hier allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates. Um einen zoll- und grenzschutzrechtlich einheitlichen Sicherheitsstreifen zu errichten, soll die Verordnung zu \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 BGSG der zu \u00a7\u00a014 Abs.\u00a01 ZVG ergangenen Verordnung inhaltlich entsprechen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die f\u00fcr die Grenzschutzaufgabe und damit verbundenen Befugnisnormen nach \u00a7\u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03, 44 Abs.\u00a02 BGSG (lageabh\u00e4ngige Kontrolle, Durchsuchung) relevante 30-km Zone wird an der K\u00fcste von der seew\u00e4rtigen Begrenzung des K\u00fcstenmeeres aus berechnet. Die notwendige \u00dcbersetzung der in den amtlichen Seekarten eingetragenen &#8211; linear begradigten &#8211; Seegrenzen auf die Verh\u00e4ltnisse von Landkarten ist nicht unproblematisch. 12\u00a0Seemeilen entsprechen 22,22 km. Rechnerisch bleibt daher im K\u00fcstengebiet nur ein Festlandstreifen von 7,78 km Breite \u00fcbrig; dies aber auch nur dort, wo die &#8211; \u00fcbertragene &#8211; Basislinie mit dem tats\u00e4chlichen K\u00fcstenverlauf identisch ist. Dies ist h\u00e4ufig nicht der Fall, so dass im Bereich von Flussm\u00fcndungen, Bodden, Buchten und vorgelagerten Inseln die 30 km-Zone regelm\u00e4\u00dfig vor Erreichen des Festlandes endet. Damit wird die r\u00e4umliche Zust\u00e4ndigkeit des BGS im K\u00fcstengebiet landseitig stark eingeschr\u00e4nkt; der Einsatz des BGS an Land entsprechend erschwert.<\/p>\n\n\n\n<p>Der M\u00f6glichkeit, dass Terroristen den Weg \u00fcber die deutschen K\u00fcstengrenzen nutzen, um unbemerkt in das Bundesgebiet zu gelangen oder dieses mit geringem Entdeckungsrisiko wieder zu verlassen, muss auch an Land konsequent entgegengetreten werden. Die dem BGS obliegenden grenzpolizeilichen Aufgaben, die die \u00dcberwachung des grenznahen Raumes einschlie\u00dfen, k\u00f6nnen aber nur dort erf\u00fcllt werden, wo die r\u00e4umliche Zust\u00e4ndigkeit auch einen relevanten Festlandsstreifen umfasst. Die allein von topologischen Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten abh\u00e4ngige Zust\u00e4ndigkeitseinschr\u00e4nkung des BGS im K\u00fcstenbereich soll daher den Verh\u00e4ltnissen an den Landgrenzen angeglichen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Da auch eine ab der seew\u00e4rtigen Begrenzung bemessene 50-km-Zone des K\u00fcstengebiets noch nicht \u00fcberall das Festland erreicht (z.\u00a0B. in der Kieler und L\u00fcbecker Bucht sowie im Bereich der Elbeinm\u00fcndung Hamburg und im K\u00fcstenbereich bis Wilhelmshaven), soll der in diesen Gebieten relevante grenznahe Raum nach dem Vorbild der entsprechenden Regelungen der zollrechtlichen Rechtsverordnung erweitert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 2 Nummer 2<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs &#8211; insbesondere vor Flugzeugentf\u00fchrungen und Sabotageakten &#8211; als staatliche Aufgabe ist Teil der Luftverkehrsverwaltung, die nach Artikel\u00a087d Abs.\u00a01 GG grunds\u00e4tzlich dem Bund obliegt. Oberste Luftfahrtbeh\u00f6rde ist das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr. Das Bundesministerium des Innern ist jedoch oberste Bundesbeh\u00f6rde, soweit es den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Die im Luftverkehrsgesetz vorgesehenen Ma\u00dfnahmen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (\u00a7\u00a7\u00a029c, 29d LuftVG, \u00a7\u00a04 BGSG) sind r\u00e4umlich auf den Bereich des Flugplatzgel\u00e4ndes, also faktisch auf Bodenkontrollen, beschr\u00e4nkt. Ma\u00dfnahmen der Gefahrenabwehr an Bord eines Luftverkehrsfahrzeuges z\u00e4hlen nicht dazu. Nach den Terroranschl\u00e4gen in den USA ist es jedoch erforderlich, neben umfassenden Kontrollma\u00dfnahmen am Boden auch an Bord von Luftfahrzeugen verst\u00e4rkte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Gefahren durch die Entf\u00fchrung von Luftfahrzeugen, terroristische Anschl\u00e4ge und Geiselnahmen entgegentreten zu k\u00f6nnen. Wegen der besonderen Aufgabenstellung sollen daf\u00fcr besonders geeignete und f\u00fcr diesen Zweck fortgebildete Polizeivollzugsbeamte des BGS eingesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bordgewalt des Luftfahrzeugf\u00fchrers (\u00a7\u00a029 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 LuftVG in Verbindung mit dem Tokioter Abkommen) bleibt unber\u00fchrt. Mit Eintritt in den Luftraum eines anderen Staates sind im Ernstfall Ma\u00dfnahmen auch im Rahmen der Nothilfe und der Notwehr m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>Die neue Regelung erstreckt die Abwehr von Gefahren f\u00fcr das Schutzgut &#8222;Sicherheit des Luftverkehrs&#8220; auf den Bordbereich von deutschen Luftfahrzeugen im Luftraum.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar k\u00f6nnen auf der Grundlage des geltenden Rechts bereits heute BGS-Beamte im Wege der beamtenrechtlichen Zuweisung (\u00a7\u00a0123a Abs.\u00a01 Satz\u00a02 BRRG) an ein Luftverkehrsunternehmen an Bord ziviler Luftfahrzeuge eingesetzt werden. Eine gesetzliche Aufgabenzuweisung ist aber &#8211; schon aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit &#8211; gleichwohl geboten, um Polizeivollzugsbeamte des BGS k\u00fcnftig auch im origin\u00e4ren Auftrag und im Rahmen ihrer regelm\u00e4\u00dfigen Dienstaus\u00fcbung einsetzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Mitf\u00fchren einer Waffe kann durch Bundesminister f\u00fcr Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern allgemein oder im Einzelfall gestattet werden (Ausnahme von dem generellen Verbot des \u00a7\u00a027 Abs.\u00a01 LuftVG).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 2 Nummer 3<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage und angesichts der besonderen Verantwortung des BGS f\u00fcr den Schutz und die Sicherheit des Bundesgebietes kommt auch der Mitwirkung von auskunftspflichtigen Personen eine erh\u00f6hte Bedeutung zu. Bislang kann der BGS Personen, die sachdienliche Angaben f\u00fcr die Erf\u00fcllung einer bestimmten ihm obliegenden Aufgabe machen k\u00f6nnen, nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen anhalten und befragen. Zur Intensivierung dieser Erkenntnism\u00f6glichkeiten soll von den auskunfts- und anhaltepflichtigen Personen k\u00fcnftig auch verlangt werden <em>k\u00f6nnen<\/em>, dass sie sich gegen\u00fcber den Beamten ausweisen, damit im Einzelfall erg\u00e4nzend gewonnene sachdienliche Informationen &#8211; gerade auch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt &#8211; noch verifiziert und stichhaltig verwertet werden k\u00f6nnen. Die Vorschrift beschr\u00e4nkt sich auf tats\u00e4chlich mitgef\u00fchrte Ausweispapiere, ohne R\u00fccksicht darauf, ob in anderen Rechtsvorschriften eine Pflicht zum Mitf\u00fchren begr\u00fcndet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Ma\u00dfgebliches Ziel der auf EU-Ebene vereinbarten Ma\u00dfnahmen ist die Unterbindung der Bewegungsfreiheit von Terroristen oder Mitgliedern terroristischer Vereinigungen sowie ihrer Unterst\u00fctzer, Kundschafter und Werber. Nach den bisherigen Erfahrungen bewegt sich dieser Personenkreis zwar wenig auff\u00e4llig, vielfach aber unter Verwendung gef\u00e4lschter Personaldokumente. Aus diesem Grunde sollen <em>alle<\/em> Kontroll- und \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen in den Mitgliedstaaten im Rahmen des Regeldienstes weiter intensiviert werden. Einen Schwerpunkt bildet \u00fcberall die \u00dcberpr\u00fcfung der Echtheit von Identit\u00e4tsdokumenten und Aufenthaltstiteln (einschlie\u00dflich Reiseausweise als Passersatz und Ausnahmevisa). Um diese Ma\u00dfnahmen effektiv erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, soll der BGS im Rahmen seiner r\u00e4umlichen und sachlichen Zust\u00e4ndigkeit mitgef\u00fchrte Ausweispapiere von Personen, die er anhalten und befragen darf, daher auch \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen. Relevante Anwendungsf\u00e4lle f\u00fcr eine schlichte Ausweiskontrolle auch unverd\u00e4chtiger Personen sind u.\u00a0a.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>bei Objektschutzma\u00dfnahmen (Schutz von Bundesorganen, \u00a7\u00a05) neben Einlasskontrollen auch im Rahmen der Umfeldsicherung;<\/li>\n\n\n\n<li>bei Erf\u00fcllung der Luftsicherheitsaufgaben (\u00a7\u00a04) auf dem gesamten Flughafengel\u00e4nde (z.\u00a0B. in der N\u00e4he herrenloser Gep\u00e4ckst\u00fccke, auch nach dem Check-in bei der Handgep\u00e4ckkontrolle, auf dem Vorfeld usw.);<\/li>\n\n\n\n<li>im Rahmen der bahnpolizeilichen T\u00e4tigkeit auf den Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (\u00a7\u00a03).<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Die Neuregelung ersch\u00f6pft sich in der Pr\u00fcfung mitgef\u00fchrter Ausweispapiere; weitergehende Befugnisse wie die Kontrolle von Sachen oder eine umfassende Identit\u00e4tsfeststellung sind weiterhin nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach \u00a7\u00a7\u00a022 Abs.\u00a01a, 23 m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 2 Nummer 4<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folgeanpassung (vgl. unter \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 BGSG).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 2 Nummer 5<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folgeanpassung (vgl. unter \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 BGSG).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 2 Nummer 6<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folgeanpassung (vgl. \u00a7\u00a04a &#8211; neu )<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Zu Artikel 3<br \/>(\u00c4nderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 3 Nummer 1<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bislang stellt \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 die wichtigste Rechtsgrundlage f\u00fcr die Beobachtung ausl\u00e4nderextremistischer Organisationen dar. Danach geh\u00f6rt zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes die Sammlung und Auswertung von Informationen \u00fcber Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen ausw\u00e4rtige Belange der Bundesrepublik gef\u00e4hrden: Diese Vorschrift greift aber zunehmend zu kurz, da sie Bestrebungen nicht erfasst, die sich gegen politische Gegner im Ausland richten und denen Gewaltanwendung oder entsprechende Vorbereitungshandlungen in Deutschland nicht oder nur sehr schwer nachzuweisen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Bestrebungen, die sich gegen den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung oder gegen das friedliche Zusammenleben der V\u00f6lker richten, bedeuten eine nicht zu untersch\u00e4tzende Gefahr f\u00fcr die Innere Sicherheit. Sie bilden einen N\u00e4hrboden f\u00fcr die Entstehung extremistischer Auffassungen und sch\u00fcren Hass, der auch vor terroristischer Gewaltanwendung nicht zur\u00fcck schreckt. Es muss zul\u00e4ssig sein, dass der Verfassungsschutz solche Bestrebungen &#8211; auch unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel\u00a0&#8211; beobachtet.<\/p>\n\n\n\n<p>So ist derzeit beispielsweise die gesetzliche Grundlage zur Beobachtung von Zusammenschl\u00fcssen und Einrichtungen afghanischer Taliban in Deutschland nicht eindeutig. Deren Bestrebungen richten sich, sofern sie auf Gewaltanwendung gerichtet sind, weder gegen die Bundesrepublik noch gegen Afghanistan, sondern gegen politische Gegner im Ausland. Auch f\u00fcr Organisationen wie &#8222;Hizb Allah&#8220; und &#8222;Islamischer Bund Pal\u00e4stina&#8220; (IBP)\/HAMAS ist der Beleg, dass sie in Deutschland Gewalt anwenden wollen oder von hier aus in entsprechende Vorbereitungshandlungen verstrickt sein k\u00f6nnten, nur schwer zu erbringen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese T\u00e4tigkeiten sind vom Tatbestand &#8222;Gedanke der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung&#8220; erfasst. Er enth\u00e4lt ein Verbot der St\u00f6rung des Friedens unter den V\u00f6lkern und Staaten. Dies umfasst das Verbot milit\u00e4rischer Gewaltanwendung im Ausland, das Verbot, konfessionelle, rassische oder ethische Gruppen im Ausland zu vernichten oder physisch oder psychisch zu beeintr\u00e4chtigen sowie das Verbot der Bildung eines Staates im Staat oder separatistische Bestrebungen. Auch Forderungen, die auf Revision der bestehenden Grenzen gerichtet sind, fallen unter diese Aufgabennorm.<\/p>\n\n\n\n<p>Das gesch\u00fctzte Rechtsgut des &#8222;friedlichen Zusammenlebens der V\u00f6lker&#8220; ist zwar rechtstheoretisch vom Begriff des &#8222;Gedankens der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung&#8220; umfasst, beide Begriffe nebeneinander dienen aber der Rechtsklarheit. Zudem ist diese Formulierung in den Verfassungsschutzgesetzen verschiedener Bundesl\u00e4nder (Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen), die diese Aufgabe bereits enthalten, aufgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 3 Nummer 2<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung zur Erweiterung des Aufgabenkatalogs in \u00a7\u00a03 BVerfSchG<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 3 Nummer 3<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 3 Nummer 3 a<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Diese \u00c4nderung tr\u00e4gt daf\u00fcr Sorge, dass die Daten\u00fcbermittlung auf das unbedingt erforderliche Ma\u00df beschr\u00e4nkt bleibt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 3 Nummer 3 b<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Absatz 6:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ausl\u00e4ndische Gruppierungen nutzen &#8211; wie der Anschlag vom 11. September 2001 gezeigt hat &#8211; auch Deutschland zur Vorbereitung terroristischer Aktionen im Ausland. Die notwendigen logistischen Vorbereitungen und ihre Finanzierung erfolgen auch im Inland. Das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz ben\u00f6tigt im Rahmen seiner pr\u00e4ventiven Funktionen Informationen \u00fcber Geldfl\u00fcsse und Kontobewegungen. Nach geltender Rechtslage d\u00fcrfen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen dem Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz Informationen \u00fcber verd\u00e4chtige Konten und Geldbewegungen \u00fcbermitteln (\u00a7\u00a028 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 BDSG); sie sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Damit ergibt sich eine Informationsl\u00fccke, wenn Banken und Geldinstitute die Auskunftserteilung ablehnen. Diese Informationsl\u00fccke ist durch eine gesetzliche Auskunftspflicht der Banken und Kreditinstitute zu schlie\u00dfen. Dabei ist sicherzustellen, dass jede Transaktion zur\u00fcckverfolgt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Absatz 7:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz ben\u00f6tigt im Rahmen seiner pr\u00e4ventiven Funktionen ebenfalls Informationen \u00fcber die Kommunikationswege terroristischer Gruppen oder anderer Personen im Beobachtungsbereich des Verfassungsschutzes, um die \u00dcberwachung der Kommunikationsinhalte im Wege der Post- und Fernmelde\u00fcberwachung nach dem G\u00a010 vorzubereiten. Nach geltender Rechtslage besteht keine Auskunftspflicht der Erbringer von Postdienstleistungen. Auch diese Informationsl\u00fccke ist durch eine gesetzliche Auskunftspflicht zu schlie\u00dfen. Mit Satz\u00a02 wird dem Zitiergebot nach Artikel\u00a019 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 des Grundgesetzes entsprochen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Absatz 8:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Fr\u00fchzeitig und umfassend verf\u00fcgbare Informationen \u00fcber Reisewege erm\u00f6glichen die Erstellung von Bewegungsbildern und damit die rechtzeitige Analyse internationaler terroristischer Gruppen oder anderer Personen im Beobachtungsbereich des Verfassungsschutzes, ihrer Ruhe- und Vorbereitungsr\u00e4ume, aber auch ihrer Zielgebiete. Nach geltender Rechtslage besteht keine Auskunftspflicht der Luftverkehrsunternehmen gegen\u00fcber dem Verfassungsschutz. Auch diese Informationsl\u00fccke ist durch eine gesetzliche Auskunftspflicht zu schlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 3 Nummer 4<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Erm\u00e4chtigung zum Einsatz des sog. IMSI-Catchers zur Lokalisierung aktiv geschalteter Mobilfunkger\u00e4te ist im Interesse der Rechtsklarheit angezeigt. Gleiches gilt f\u00fcr die Ermittlung der Ger\u00e4te- und Kartennummern. Ger\u00e4te- und Kartennummer sind wichtige Einstiegsinformationen, die zur Ermittlung der Telefonnummer und damit f\u00fcr einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Antrag auf Anordnung der Telekommunikations\u00fcberwachung nach dem G\u00a010 erforderlich sind. Mit Satz\u00a02 wird dem Zitiergebot nach Artikel 19 Abs.\u00a01 Satz 2 des Grundgesetzes entsprochen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 3 Nummer 5<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz hat nach \u00a7\u00a012 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 BVerfSchG sp\u00e4testens nach f\u00fcnf Jahren zu pr\u00fcfen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu l\u00f6schen sind. Nach Satz\u00a02 dieser Vorschrift sind gespeicherte personenbezogene Daten \u00fcber Bestrebungen nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 oder 3 sp\u00e4testens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu l\u00f6schen, es sei denn, der Beh\u00f6rdenleiter oder sein Vertreter trifft im Einzelfall eine andere Entscheidung. Die Praxis hat gezeigt, dass die Daten in aller Regeln auch nach Ablauf der genannten Fristen f\u00fcr die Aufgabenerledigung ben\u00f6tigt werden. Zudem sind die regelm\u00e4\u00dfig durchzuf\u00fchrenden \u00dcberpr\u00fcfungen mit erheblichem personellen Aufwand verbunden, der im Hinblick auf das Ergebnis nicht zu rechtfertigen ist. L\u00e4ngere Fristen schaffen insoweit Abhilfe. Sie bewirken, dass es bei Personen, die sich wie die sog. Schl\u00e4fer bewusst konspirativ verhalten, nicht bereits nach k\u00fcrzerer Zeit zu endg\u00fcltigen Informationsverlusten kommt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 3 Nummer 6<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu a)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung zur Erweiterung des Aufgabenkatalogs in \u00a7\u00a03 BVerfSchG.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu b)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7\u00a018 Abs.\u00a01 BVerfSchG m\u00fcssen die Beh\u00f6rden des Bundes das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz oder die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde des Landes lediglich \u00fcber solche Tatsachen von sich aus unterrichten, die sicherheitsgef\u00e4hrdende oder geheimdienstliche T\u00e4tigkeiten f\u00fcr eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 und 3 genanten Schutzg\u00fcter gerichtet sind. Diese Unterrichtungsverpflichtung ist insbesondere insoweit zu eng gefasst, als sie das Vorliegen von entsprechenden Tatsachen verlangt. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden unterliegen nach dieser Regelung sogar \u00fcberhaupt keiner Unterrichtungspflicht gegen\u00fcber den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum Schutz insbesondere vor ausl\u00e4nderextremistischen bzw. -terroristischen Bedrohungen stellt der Entwurf sicher, dass die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden stets unterrichtet werden, wenn sich bei Beh\u00f6rden, bei denen Asylantr\u00e4ge oder Antr\u00e4ge auf Erteilung oder Verl\u00e4ngerung von Aufenthaltstiteln gestellt werden, tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben, dass die \u00dcbermittlung der Daten f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden erforderlich ist. Gibt zum Beispiel ein<br \/>Asylbewerber bei seiner Anh\u00f6rung beim Bundesamt f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge an, dass er einer islamistischen, gewaltbereiten Organisation angeh\u00f6re und deshalb in seiner Heimat verfolgt werde, muss das Bundesamt verpflichtet sein, diese Information an die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden weiter zu leiten, auch wenn keine Tatsachen vorliegen, die gewaltt\u00e4tige Bestrebungen des Asylbewerbers in Deutschland gegen die Schutzg\u00fcter des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 BVerfSchG erkennen lassen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 3 Nummer 7<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der ungef\u00e4hre Standort aktiv gemeldeter Mobilfunkger\u00e4te kann vom Telekommunikationsunternehmen festgestellt werden. Die Lokalisierung des Mobilfunkteilnehmers innerhalb einer Funkzelle erm\u00f6glicht z.\u00a0B. die Erstellung von Bewegungsbildern terrorismus- und spionageverd\u00e4chtiger Personen. Lokalisierungsdaten k\u00f6nnen die Durchf\u00fchrung von Observationen wesentlich erleichtern, da der Personaleinsatz auf den mit Hilfe der Telekommunikationsdienstleister ermittelten Aufenthaltsbereich fokussiert werden kann. Eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Erm\u00e4chtigung zur \u00dcbermittlung der Verbindungsdaten bei aktiv geschaltetem Handy existiert gegenw\u00e4rtig noch nicht und sollte deshalb f\u00fcr Zwecke des Verfassungsschutzes geschaffen werden. Entsprechendes gilt f\u00fcr die \u00dcbermittlung von Verbindungsdaten, die anl\u00e4sslich von Gespr\u00e4chen im Festnetz anfallen.<\/p>\n\n\n\n<p>In gleicher Weise ist die Bestimmung des Standortes des genutzten Ger\u00e4tes bei Kommunikation \u00fcber das Internet im Anwendungsbereich des Teledienstedatenschutzgesetzes erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Belangen der Betroffenen wird durch eine Bezugnahme auf die Voraussetzungen von Individualma\u00dfnahmen und die strengen Pr\u00fcfungs- und L\u00f6schungsregelungen des Artikel\u00a010-Gesetzes Rechnung getragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Absatz\u00a04 wird dem Zitiergebot nach Artikel\u00a019 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 des Grundgesetzes entsprochen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 3 Nummer 8<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Datenerhebung setzt verschiedentlich eine \u00dcbermittlung personenbezogener Daten durch das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz an Private voraus. Bei den Ermittlungen des BfV zu Mitgliedern von Beobachtungsobjekten muss gegen\u00fcber den Auskunftspersonen (private Dritte) regelm\u00e4\u00dfig der Name der Person genannt werden, zu der ermittelt wird. Datenschutzrechtlich ist dies eine \u00dcbermittlung personenbezogener Daten an Dritte (\u00a7\u00a019 Abs.\u00a04 Satz\u00a01). Die bisherigen Voraussetzungen des \u00a7\u00a019 Abs.\u00a04 sind so hoch, dass die Vorschrift unpraktikabel ist (z.\u00a0B. ist die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern injedem Einzelfall erforderlich). Durch die Erg\u00e4nzung des \u00a7\u00a019 Abs.4 wird erreicht, dass die einschr\u00e4nkenden Vorschriften der S\u00e4tze\u00a01 bis 4 in diesen F\u00e4llen nicht gelten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Zu Artikel 4<br \/>(\u00c4nderung des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetzes)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 4 Nummer 1<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Vor dem Hintergrund der neuen Sicherheitslage sollen nunmehr auch Personen dem Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz (S\u00dcG) unterliegen, wenn sie an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen t\u00e4tig sind oder werden sollen. Sie werden nach dem S\u00dcG sicherheits\u00fcberpr\u00fcft. Die lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen mit ihren sicherheitsempfindlichen Stellen werden gesondert durch Rechtsverordnung geregelt (vgl. \u00a7\u00a034 S\u00dcG-E) und umfassen private und \u00f6ffentliche Stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Definition des Begriffs &#8222;lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen&#8220; wurde vom Arbeitskreis\u00a0IV &#8222;Verfassungsschutz&#8220; der St\u00e4ndigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der L\u00e4nder 1994 erarbeitet und angenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Lebenswichtig&#8220; sind danach solche Einrichtungen,<\/p>\n\n\n\n<p>1.\u00a0deren Ausfall aufgrund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion oder Dienstleistung oder<\/p>\n\n\n\n<p>2.\u00a0deren Zerst\u00f6rung aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr<\/p>\n\n\n\n<p>in besonderem Ma\u00dfe die Gesundheit oder das Leben gro\u00dfer Teile der Bev\u00f6lkerung gef\u00e4hrden kann oder<\/p>\n\n\n\n<p>3.\u00a0die f\u00fcr das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Ausfall erhebliche Unruhe in gro\u00dfen Teilen der Bev\u00f6lkerung und somit in Krisenzeiten eine Bedrohung der \u00f6ffentlichen Ordnung entstehen lassen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Verteidigungswichtig&#8220; sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsf\u00e4higkeit dienen und deren Ausfall oder schwere Besch\u00e4digung aufgrund ihrer fehlenden kurzfristigen Ersetzbarkeit gef\u00e4hrliche oder ernsthafte Beeintr\u00e4chtigungen der Funktionsf\u00e4higkeit, insbesondere der Ausr\u00fcstung, F\u00fchrung und Unterst\u00fctzung der Bundeswehr und verb\u00fcndeter Streitkr\u00e4fte sowie f\u00fcr die Zivile Verteidigung verursacht.<\/p>\n\n\n\n<p>Sicherheitsempfindliche Stellen sind solche Teile von Anlagen oder Funktionen, die f\u00fcr die Betriebsabl\u00e4ufe oder die Weiterf\u00fchrung des Gesamtbetriebes von erheblicher Bedeutung sind, so dass im Sabotagefall Teil- oder Totalausf\u00e4lle mit Folgen f\u00fcr die nach dem Gesetz gesch\u00fctzten G\u00fcter drohen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unabh\u00e4ngig von der jeweiligen Organisationsform und der rechtlichen Konstruktion sollen Einrichtungen gesch\u00fctzt werden, die der Versorgung der Bev\u00f6lkerung (z.\u00a0B. Energie, Wasser, pharmazeutische Firmen, Krankenh\u00e4user, Banken) dienen oder die f\u00fcr das Funktionieren des Gemeinwesens (z.\u00a0B. Telekommunikation, Bahn, Post, Rundfunk- und Fernsehanstalten) notwendig sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Die personellen Regelungen ( Zuverl\u00e4ssigkeits\u00fcberpr\u00fcfungen ) zum Schutz von allgemein zug\u00e4nglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen nach dem Luftverkehrsgesetz und zum Schutz von Sicherungsbereichen nach dem Atomgesetz bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 4 Nummer 2<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund der neuen Aufgabenstellung wurde folgerichtig eine Zust\u00e4ndigkeitsregelung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung von Betroffenen zum Zwecke des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes und die zust\u00e4ndige Stelle festgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 4 Nummer 3<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Neben der gesetzlichen Festlegung, wer eine sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, muss auch gesetzlich geregelt sein, welche Art der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung nach dem Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz durchzuf\u00fchren ist. Jeder Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf einer gesetzlichen Erm\u00e4chtigung. Es wird als ausreichend angesehen, eine einfache Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung durchzuf\u00fchren. Hier wird auf entsprechende Regelungen nach dem Luftverkehrs- und Atomgesetz verwiesen. Es w\u00e4re \u00dcberma\u00df, Betroffene, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen arbeiten, anders zu behandeln.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 4 Nummer 4<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die im F\u00fcnften Abschnitt des S\u00dcG getroffenen Sonderregelungen bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen f\u00fcr nicht-\u00f6ffentliche Stellen haben nicht nur f\u00fcr den Schutz von Verschlusssachen ihre Berechtigung, sondern auch f\u00fcr den vorbeugenden personellen Sabotageschutz, da ohne die Mitwirkung der nicht-\u00f6ffentlichen Stelle das Procedere der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung unm\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 4 Nummer 5<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Rechtsverordnung ist notwendig, um entsprechend der Definition einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung (vgl. Begr\u00fcndung zu \u00a7\u00a01 Abs.\u00a04 S\u00dcG-E) die Einrichtungen festzulegen, die darunter fallen. Um die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung von Betroffenen nicht ausufern zu lassen und damit den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung so gering wie m\u00f6glich zu halten, sind neben den Einrichtungen die sicherheitsempfindlichen Stellen zu ermitteln und festzulegen.<br \/>\u00dcber die Art der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung (einfache Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung) ist in \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 S\u00dcG-E eine Regelung getroffen worden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Zu Artikel 5<br \/>(\u00c4nderung des Passgesetzes)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 5 Nummer 1<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0(\u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 Satz 4 n.\u00a0F.)<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Aufnahme des Satzes 4 wird klargestellt, dass in vorl\u00e4ufigen P\u00e4ssen die Angabe des Geschlechtes (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Nr.\u00a06) erforderlich ist, wenn die P\u00e4sse eine Zone f\u00fcr das automatische Lesen enthalten. Die Notwendigkeit dieser Regelung ergibt sich daraus, dass sich Deutschland verpflichtet hat, die Standardvorschriften der ICAO (International Civil Aviation Organization) f\u00fcr maschinenlesbare Reisedokumente einzuhalten. Nach dem ICAO-Standard (ICAO-DOC 9303) ist neben der maschinenlesbaren Zone und dem \u00fcbrigen Aufbau als Teil des notwendigen Inhaltes auch eine Rubrik zur Angabe des Geschlechtes zwingend vorgegeben. Durch die Anpassung an internationale Standards wird die Verwendbarkeit des vorl\u00e4ufigen Passes als Reisedokument auch zuk\u00fcnftig gesichert und die F\u00e4lschungssicherheit verbessert.<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0(\u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 und 4 n. F.)<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Aufnahme von Absatz\u00a03 wird die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, in den Pass neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Informationen, wie z.\u00a0B. Fingerabdr\u00fccke, Handgeometrie, Gesichtsgeometrie u.\u00a0a., aufzunehmen. Durch zus\u00e4tzliche biometrische Informationen wird die computergest\u00fctzte Identifizierung einer Person auf der Grundlage eines Ausweisdokumentes verbessert. Die Zuverl\u00e4ssigkeit der Identifizierung einer Person allein durch den visuellen Vergleich zwischen Lichtbild und Person ist von der subjektiven Wahrnehmungsf\u00e4higkeit abh\u00e4ngig und wird auch durch zahlreiche andere Faktoren, wie z.\u00a0B. die Qualit\u00e4t des Lichtbildes, den nat\u00fcrlichen Alterungsprozess, Ver\u00e4nderung von Haar- und Barttracht usw., negativ beeintr\u00e4chtigt. Die Aufnahme weiterer biometrischer Informationen ist Voraussetzung f\u00fcr eine Verbesserung der Identifizierungsm\u00f6glichkeiten einer Person anhand des vorgelegten Ausweisdokumentes.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Aufnahme der M\u00f6glichkeit, die biometrischen Informationen auch in mit Sicherheitsverfahren verschl\u00fcsselter Form in den Pass zu integrieren, wird die zweifelsfreie Feststellung der \u00dcbereinstimmung der Identit\u00e4t des Passinhabers mit der Identit\u00e4t der zu kontrollierenden Person durch ein computergest\u00fctztes Verfahren erm\u00f6glicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Regelungen zur Verschl\u00fcsselung der Angaben zur Person des Passinhabers dienen der Verbesserung der F\u00e4lschungssicherheit und der maschinellen Echtheitspr\u00fcfung der P\u00e4sse mit Hilfe nicht f\u00fcr jedermann auslesbarer Individualinformationen. Durch die Einbringung verschl\u00fcsselter Individualinformationen wird neben der Verf\u00e4lschung echter Dokumente und der f\u00e4lschlichen Ausstellung gestohlener Blankodokumente auch die t\u00e4uschend echte Nachahmungsf\u00e4lschung erschwert. F\u00e4lschungen k\u00f6nnen auf der ersten Kontrollebene durch maschinelle Echtheitspr\u00fcfung eindeutig erkannt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die beschriebenen Ma\u00dfnahmen wird auch verhindert, dass Personen sich mit fremden Papieren \u00e4hnlich aussehender Personen ausweisen k\u00f6nnen. Es kann nunmehr zweifelsfrei \u00fcberpr\u00fcft werden, ob die Identit\u00e4t der betreffenden Person mit den im Dokument abgespeicherten Originaldaten \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Absatz\u00a04 k\u00f6nnen k\u00fcnftig durch Rechtsverordnung weitere Biometriemerkmale eingef\u00fchrt und deren Verschl\u00fcsselung sowie die Verschl\u00fcsselung des Lichtbildes, der Unterschrift und anderer Personalangaben angeordnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>c)\u00a0(\u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 a. F.)<\/p>\n\n\n\n<p>Redaktionelle \u00c4nderung der Nummerierung aufgrund der Einf\u00fcgung von zwei neuen Abs\u00e4tzen.<\/p>\n\n\n\n<p>d)\u00a0(\u00a7\u00a04 Abs.\u00a04 a. F.)<\/p>\n\n\n\n<p>Redaktionelle \u00c4nderung der Nummerierung aufgrund der Einf\u00fcgung von zwei neuen Abs\u00e4tzen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 5 Nummer 2<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0(\u00a7\u00a016 Abs.\u00a01 Satz 1 a. F.)<\/p>\n\n\n\n<p>Die bisherige Regelung enthielt ein Verbot der Aufnahme von Fingerabdr\u00fccken und von verschl\u00fcsselten Angaben \u00fcber die Person des Inhabers in den Pass. Da dies den in \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 und 4 n. F. vorgesehenen Regelungen widerspricht, ist die Streichung erforderlich. Zur Verbesserung der F\u00e4lschungssicherheit und der Erm\u00f6glichung der zweifelsfreien Identifizierung ist es notwendig, in den Pass neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Informationen des Passinhabers aufzunehmen und auch die Aufnahme verschl\u00fcsselter Informationen in den Pass zuzulassen. Den Belangen des Datenschutzes wird durch die Neuregelung in \u00a7\u00a016 Abs.\u00a06 Rechnung getragen.<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0(\u00a7\u00a016 Abs.\u00a06 n. F.)<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Regelung werden die Erfordernisse des Datenschutzes gew\u00e4hrleistet. Die Bek\u00e4mpfung des Terrorismus macht es erforderlich, in den Pass zus\u00e4tzliche biometrische Informationen aufzunehmen und im Pass enthaltene biometrische Informationen und Personalangaben auch in verschl\u00fcsselter Form zu integrieren. Diese d\u00fcrfen aber nur zur \u00dcberpr\u00fcfung der Echtheit des Dokumentes und zur<br \/>Identit\u00e4tspr\u00fcfung des Passinhabers ausgelesen und verwendet werden. Durch die Regelung wird die Verwendung der verschl\u00fcsselten Informationen auf die notwendigen Zwecke beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 5 Nummer 3<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0(\u00a7\u00a021 Abs.\u00a02 Nr.\u00a016)<\/p>\n\n\n\n<p>Redaktionelle Anpassung.<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0(\u00a7\u00a021 Abs.\u00a02 Nr.\u00a017 n. F.)<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die weiteren biometrischen Informationen, die neben dem Lichtbild und der Unterschrift in den Pass aufgenommen werden k\u00f6nnen, im Passregister enthalten sein d\u00fcrfen. Nur dadurch kann eine zweifelsfreie Verbesserung der Identit\u00e4tspr\u00fcfung gew\u00e4hrleistet werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Zu Artikel 6<br \/>(\u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber Personalausweise)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 6 Nummer 1<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0(\u00a7\u00a01 Abs.\u00a04 und 5 n. F.)<\/p>\n\n\n\n<p>Die neu aufgenommenen Abs\u00e4tze entsprechen der f\u00fcr das Passgesetz vorgesehenen Regelung. Der beabsichtigte umfassende Schutz vor Identit\u00e4tsmanipulationen mit Reisedokumenten wird nur erreicht, wenn nicht nur der Pass, sondern auch der Personalausweis, der von vielen europ\u00e4ischen Staaten als Reisedokument anerkannt wird, die gleiche Absicherung hat wie der Pass.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Aufnahme von Absatz 4 wird die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, in den Personalausweis neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Informationen, wie z.\u00a0B. Fingerabdr\u00fccke, Handgeometrie, Gesichtsgeometrie u.\u00a0a., aufzunehmen. Durch zus\u00e4tzliche biometrische Informationen wird die computergest\u00fctzte Identifizierung einer Person auf der Grundlage eines Ausweisdokumentes verbessert. Die Zuverl\u00e4ssigkeit der Identifizierung einer Person allein durch den visuellen Vergleich zwischen Lichtbild und Person ist von der subjektiven Wahrnehmungsf\u00e4higkeit abh\u00e4ngig und wird auch durch zahlreiche andere Faktoren, wie z.\u00a0B. die Qualit\u00e4t des Lichtbildes, den nat\u00fcrlichen Alterungsprozess, Ver\u00e4nderung von Haar- und Barttracht usw., negativ beeintr\u00e4chtigt. Die Aufnahme weiterer biometrischer Informationen ist Voraussetzung f\u00fcr eine Verbesserung der Identifizierungsm\u00f6glichkeiten einer Person anhand des vorgelegten Ausweisdokumentes.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Aufnahme der M\u00f6glichkeit, die biometrischen Informationen auch in mit Sicherheitsverfahren verschl\u00fcsselter Form in den Personalausweis zu integrieren, wird die zweifelsfreie Feststellung der \u00dcbereinstimmung der Identit\u00e4t des Passinhabers mit der Identit\u00e4t der zu kontrollierenden Person durch ein computergest\u00fctztes Verfahren erm\u00f6glicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Regelungen zur Verschl\u00fcsselung der Angaben zur Person des Personalausweisinhabers dienen der Verbesserung der F\u00e4lschungssicherheit und der maschinellen Echtheitspr\u00fcfung der Personalausweise mit Hilfe nicht f\u00fcr jedermann auslesbarer Individualinformationen. Durch die Einbringung verschl\u00fcsselter Individualinformationen wird neben der Verf\u00e4lschung echter Dokumente und der f\u00e4lschlichen Ausstellung gestohlener Blankodokumente auch die t\u00e4uschend echte Nachahmungsf\u00e4lschung erschwert. F\u00e4lschungen k\u00f6nnen auf der ersten Kontrollebene durch maschinelle Echtheitspr\u00fcfung eindeutig erkannt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die beschriebenen Ma\u00dfnahmen wird auch verhindert, dass Personen sich mit fremden Papieren \u00e4hnlich aussehender Personen ausweisen k\u00f6nnen. Es kann nunmehr zweifelsfrei \u00fcberpr\u00fcft werden, ob die Identit\u00e4t der betreffenden Person mit den im Dokument abgespeicherten Originaldaten \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Absatz 5 k\u00f6nnen k\u00fcnftig durch Rechtsverordnung weitere Biometriemerkmale eingef\u00fchrt und deren Verschl\u00fcsselung sowie die Verschl\u00fcsselung des Lichtbildes, der Unterschrift und anderer Personalangaben angeordnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0(\u00a7\u00a01 Abs.\u00a04 a. F.)<\/p>\n\n\n\n<p>Redaktionelle \u00c4nderung der Nummerierung aufgrund der Einf\u00fcgung von zwei neuen Abs\u00e4tzen.<\/p>\n\n\n\n<p>c)\u00a0(\u00a7\u00a01 Abs.\u00a05 a. F.)<\/p>\n\n\n\n<p>Redaktionelle \u00c4nderung der Nummerierung aufgrund der Einf\u00fcgung von zwei neuen Abs\u00e4tzen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 6 Nummer 2 (\u00a7\u00a02a Abs.\u00a01 Satz 2 Nr.\u00a01 n. F.)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die weiteren biometrischen Informationen, die neben dem Lichtbild und der Unterschrift in den Personalausweis aufgenommen werden k\u00f6nnen, im Personalausweisregister enthalten sein d\u00fcrfen. Nur dadurch kann eine zweifelsfreie Verbesserung der Identit\u00e4tspr\u00fcfung gew\u00e4hrleistet werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 6 Nummer 3<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz 1 a. F.)<\/p>\n\n\n\n<p>Die bisherige Regelung enthielt ein Verbot der Aufnahme von Fingerabdr\u00fccken und von verschl\u00fcsselten Angaben \u00fcber die Person des Inhabers in den Personalausweis. Da dies den in \u00a7\u00a01 Abs.\u00a04 und 5 n. F. vorgesehenen Regelungen widerspricht, ist die Streichung erforderlich. Zur Verbesserung der F\u00e4lschungssicherheit und der Erm\u00f6glichung der zweifelsfreien Identifizierung ist es notwendig, in den Personalausweis neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Informationen des Personalausweisinhabers aufzunehmen und auch die Aufnahme verschl\u00fcsselter Informationen in den Personalausweis zuzulassen. Den Belangen des Datenschutzes wird durch die Neuregelung in \u00a7\u00a03 Abs.\u00a05 Rechnung getragen.<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0(\u00a7\u00a03 Abs.\u00a05 n. F.)<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Regelung werden die Erfordernisse des Datenschutzes gew\u00e4hrleistet. Die Bek\u00e4mpfung des Terrorismus macht es erforderlich, in den Personalausweis zus\u00e4tzliche biometrische Informationen aufzunehmen und im Personalausweis enthaltene biometrische Informationen und Personalangaben auch in verschl\u00fcsselter Form zu integrieren. Diese d\u00fcrfen aber nur zur \u00dcberpr\u00fcfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identit\u00e4tspr\u00fcfung des Personalausweisinhabers ausgelesen und verwendet werden. Durch die Regelung wird die Verwendung der verschl\u00fcsselten Informationen auf die notwendigen Zwecke beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Zu Artikel 7<br \/>(\u00c4nderung des Vereinsgesetzes)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 7 Nummer 1<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse aus Gr\u00fcnden der inneren Sicherheit erforderlich, um nach bundesweit einheitlichen Ma\u00dfst\u00e4ben gegen die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine vorgehen zu k\u00f6nnen. Die Gesetzes\u00e4nderung verfolgt den Zweck, die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine effektiv aus der \u00d6ffentlichkeit zu verbannen und die Reichweite der entsprechenden Vorschriften im Vereinsgesetz der im Strafgesetzbuch verwendeten Formulierung anzugleichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie beseitigt insbesondere in der Praxis aufgetretene Unklarheiten \u00fcber die Reichweite des Kennzeichenverbots in F\u00e4llen, in denen mehrere Vereine im Bundesgebiet das gleiche Erscheinungsbild und die Zielsetzung teilen, jedoch nur ein Verein &#8211; von mehreren im Bundesgebiet existierenden &#8211; verboten wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die getroffene Regelung entscheidet die Abw\u00e4gung zwischen einer effektiven Eliminierung des Kennzeichens eines verbotenen Vereins und dem Interesse an der Beibehaltung eines bestimmten \u00f6ffentlichen Auftritts zur Darstellung der vereinsm\u00e4\u00dfig gepflegten Zielsetzung zugunsten der Unterdr\u00fcckung der verbotenen Kennzeichen ab Bestands- oder Rechtskraft der Verbotsverf\u00fcgung. Sie ist auch im Hinblick auf die ausgeweiteten Vereinsverbotsgr\u00fcnde nach \u00a7\u00a014 Abs.\u00a02 VereinsG notwendig, die in Zukunft ein h\u00e4ufigeres Verbot von Ausl\u00e4ndervereinen erwarten lassen, die terroristische Aktivit\u00e4ten unterst\u00fctzen. Es wird damit leichter, Symbole und Kennzeichen aus dem \u00f6ffentlichen Erscheinungsbild zu eliminieren, die in den Augen der \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr die Tendenzen stehen, wegen derer der Verein verboten wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Wertung ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums im Sinne von Artikel\u00a014 Abs.\u00a02 Grundgesetz. Es ist einem Verein zumutbar, die von ihm verwendeten und propagierten Kennzeichen abzu\u00e4ndern und umzustellen, wenn sie durch die Verwendung durch einen verbotenen Drittverein diskreditiert und zum Symbol verfassungswidriger Aktivit\u00e4ten geworden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Wertung zugunsten einer Wahrung des \u00f6ffentlichen Interesses gegen\u00fcber dem Interesse an freier Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit bzw. der freien Aus\u00fcbung der Vereinigungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit liegt schlie\u00dflich auch der gleichgerichteten Regelung des \u00a7\u00a086 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) zugrunde. Sie ist auf die vorliegende, in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten f\u00fchrende, strukturell \u00e4hnliche Situation zu \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Ausweitung des Kennzeichenverbots wird nicht zu einer Kriminalisierung der Verwendung allgemein gebr\u00e4uchlicher Zeichen wie Kreuz oder Halbmond f\u00fchren. Von dem Kennzeichen <em>eines verbotenen Vereins<\/em> kann erst dann ausgegangen werden, wenn vom fraglichen Kennzeichen als Ganzem oder aufgrund der Zusammenstellung charakteristischer Elemente eine die Vereinigung charakterisierende Unterscheidungswirkung im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals ausgeht. Diese wird in der Regel nicht durch untergeordnete Modifikationen des Kennzeichens wie die Beif\u00fcgung einer Ortsbezeichnung oder einer Untergliederungsangabe ausgeschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Einzelnen:<\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0\u00c4nderung von \u00a7\u00a09 Abs.\u00a02<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einf\u00fcgung eines \u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 \u00fcbernimmt die Formulierung des \u00a7\u00a086a Abs.\u00a02 Satz\u00a02 StGB ins VereinsG und passt damit die Reichweite der beiden Vorschriften aneinander an.<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0Einf\u00fcgung von \u00a7\u00a09 Abs.\u00a03<\/p>\n\n\n\n<p>Der neu geschaffene Absatz beseitigt insbesondere eine in der Praxis aufgetretene, durch Auslegung nicht zu l\u00f6sende Unklarheit \u00fcber die Reichweite des Kennzeichenverbots in F\u00e4llen, in denen mehrere Vereine im Bundesgebiet das gleiche Erscheinungsbild und die Zielsetzung teilen, jedoch nur ein Verein &#8211; von mehreren im Bundesgebiet existierenden &#8211; verboten wird.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Praxis hat sich die Frage als problematisch erwiesen, ob der im Wesentlichen gleiche \u00e4u\u00dferliche Auftritt eines nicht verbotenen Schwestervereins unter Beif\u00fcgung einer unterscheidenden Orts- oder Untergliederungsbezeichnung unter das Kennzeichenverbot des \u00a7\u00a09 VereinsG f\u00e4llt oder nicht. Die Gesetzes\u00e4nderung f\u00fchrt f\u00fcr diese, vom historischen Gesetzgeber nicht vorhergesehene Fallgruppe, eine ausdr\u00fcckliche Regelung zugunsten der Effektivit\u00e4t des Kennzeichenverbots ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Regelung wird &#8211; in Abweichung von den allgemeinen Regeln, die rechtlich bereits ab vorl\u00e4ufiger Vollziehbarkeit eines Vereinsverbots zum Kennzeichenverbot nach \u00a7\u00a09 f\u00fchren w\u00fcrden &#8211; f\u00fcr Drittvereine erst dann wirksam, wenn die Verbotsverf\u00fcgung gegen den Ausgangsverein bestands- oder rechtskr\u00e4ftig geworden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>c)\u00a0\u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 wird Abs.\u00a03<\/p>\n\n\n\n<p>Es handelt sich um eine Folge\u00e4nderung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 7 Nummer 2<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00a7\u00a7\u00a014 und 15 VereinsG regeln die M\u00f6glichkeit des Erlasses von Vereins- sowie Bet\u00e4tigungsverboten von Vereinen, die nicht den Schutz des Artikel\u00a09 Abs.\u00a01 Grundgesetz genie\u00dfen, da sich dieses Grundrecht auf Deutsche beschr\u00e4nkt. Es handelt sich um Vereine, denen \u00fcberwiegend Ausl\u00e4nder angeh\u00f6ren (Ausl\u00e4ndervereine) oder die ihren Sitz im Ausland haben (ausl\u00e4ndische Vereine).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Praxis hat gezeigt, dass diese Regelungen keine ausreichenden M\u00f6glichkeiten vorsehen, gegen Ausl\u00e4ndervereine vorzugehen, die ausl\u00e4ndische gewaltt\u00e4tige oder terroristische Organisationen z.\u00a0B. durch Spenden, durch Rekrutieren von K\u00e4mpfern oder auf sonstige Weise unterst\u00fctzen. Zudem begegnet die bisherige Differenzierung zwischen Deutschen und Ausl\u00e4ndern auch im VereinsG im Hinblick auf das europarechtliche Diskriminierungsverbot (Artikel 12 EG-Vertrag) im Zuge der europ\u00e4ischen Integration zunehmenden rechtlichen Bedenken.<\/p>\n\n\n\n<p>Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse aus Gr\u00fcnden der inneren Sicherheit erforderlich, um nach bundesweit einheitlichen Ma\u00dfst\u00e4ben gegen im gesamten Bundesgebiet t\u00e4tige Vereinigungen im Vorfeld von Vereinsverboten ermitteln und vorgehen zu k\u00f6nnen. Der Anwendungsbereich der \u00a7\u00a7\u00a014 und 15 VereinsG wird auf Vereine von Ausl\u00e4ndern begrenzt, deren Mitglieder oder Leiter s\u00e4mtlich oder \u00fcberwiegend nicht Staatsangeh\u00f6rige von Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union sind (Drittstaatsangeh\u00f6rige). Damit wird die bisherige Unterscheidung zwischen Deutschen und Ausl\u00e4ndern durch eine rechtliche Gleichstellung von Unionsb\u00fcrgern mit Deutschen europarechtlich unbedenklich umgestaltet<\/p>\n\n\n\n<p>Die Gleichstellung von EU-Ausl\u00e4ndern mit Deutschen ist dem mittlerweile erreichten Integrationsstand bei der Zusammenarbeit der Innen- und Justizbeh\u00f6rden zwischen den EU-Mitgliedstaaten angemessen. Sie ber\u00fccksichtigt in generalisierender Weise die zum Teil h\u00e4ufig schwierigere polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit Staaten in aller Welt, die in der Regel den Grad enger Zusammenarbeit von EU-Mitgliedstaaten untereinander nicht erreicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der bisherigen Gesetzesfassung unterscheiden sich die Gr\u00fcnde, in denen die individuelle politische Bet\u00e4tigung eines Ausl\u00e4nders nach \u00a7\u00a037 Ausl\u00e4ndergesetz (AuslG) untersagt bzw. beschr\u00e4nkt werden kann und die Verbots- bzw. Beschr\u00e4nkungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die kollektive Bet\u00e4tigung im Rahmen eines Ausl\u00e4ndervereins oder ausl\u00e4ndischen Vereins nach den \u00a7\u00a7\u00a014 und 15 VereinsG. Dies f\u00fchrt zu einem Wertungswiderspruch, da die Untersagungsgr\u00fcnde f\u00fcr individuelle Bet\u00e4tigung in \u00a7\u00a037 AuslG detaillierter, zahlreicher und umfangreicher sind, als die in \u00a7\u00a014 VereinsG vorgesehenen Verbotsgr\u00fcnde f\u00fcr Ausl\u00e4ndervereine.<\/p>\n\n\n\n<p>Die einfachgesetzliche unterschiedliche Regelung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, sondern historisch gewachsen. Ihre sachliche Berechtigung ist zweifelhaft und aufgrund einer ver\u00e4nderten Einsch\u00e4tzung des gesetzlichen Handlungsbedarfs ver\u00e4nderbar. Dabei bietet sich insbesondere eine Orientierung und Anlehnung der Bestimmungen von \u00a7\u00a014 VereinsG an \u00a7\u00a037 AuslG an. Voraussetzung ist dabei die vorgenommene Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereiches der entsprechenden Vorschriften des VereinsG auf Drittstaatsangeh\u00f6rige (Nicht-EU-Ausl\u00e4nder).<\/p>\n\n\n\n<p>Die auf \u00a7\u00a014 Abs.\u00a02 \u00fcbertragenen Verbotsgr\u00fcnde gehen \u00fcber die fortbestehenden, f\u00fcr alle Vereine geltenden allgemeinen Verbotsgr\u00fcnde nach Artikel\u00a09 Abs.\u00a02 GG hinaus und treten als zus\u00e4tzliche, nur f\u00fcr Ausl\u00e4ndervereine bzw. ausl\u00e4ndische Vereine im Sinne von \u00a7\u00a014 bzw. \u00a7\u00a015 VereinsG einschl\u00e4gige Fallgruppen zu den bisherigen Verbotsgr\u00fcnden hinzu. Entsprechend der in Artikel\u00a09 Abs.\u00a02 Grundgesetz enthaltenen Wertung wird dabei im VereinsG auf die im AuslG enthaltene Beschr\u00e4nkung der Verbotsgr\u00fcnde auf &#8222;politische&#8220; Bet\u00e4tigung verzichtet: f\u00fcr die Zwecke des VereinsG ist das politische, religi\u00f6se, erwerbswirtschaftliche oder sonstige Motiv einer Bet\u00e4tigung irrelevant. Die bei Schaffung des VereinsG im Jahre 1964 vorgenommene und zur Streichung vorgesehene Bereichsausnahme in \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 VereinsG (sog. &#8222;Religionsprivileg&#8220;, BT-Drs. 14\/&#8230;) hat sich in der Praxis nicht bew\u00e4hrt und wird durch die Verfassungsrechtslage nicht gefordert.<\/p>\n\n\n\n<p>Die neu gefassten Abs\u00e4tze\u00a01 und 2 von \u00a7\u00a014 \u00fcbernehmen die Regelungstechnik des \u00a7\u00a037 AuslG von fakultativen und zwingenden Einschr\u00e4nkungsgr\u00fcnden zugunsten einer insgesamt als Kann-Bestimmung ausgestalteten Regelung <em>nicht<\/em>. F\u00fcr die Zwecke des VereinsG erscheint eine zwingende gesetzliche Verpflichtung der Sicherheitsbeh\u00f6rden zum Einschreiten nicht ratsam. Es muss der Einsch\u00e4tzung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden \u00fcberlassen bleiben, ob ein Vereinsverbot oder eine Beschr\u00e4nkungsverf\u00fcgung nach \u00a7\u00a014 opportun ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Sicherheitsbeh\u00f6rden wird mit der Gesetzes\u00e4nderung die M\u00f6glichkeit gegeben, problematischen Entwicklungen von Ausl\u00e4ndervereinen bzw. ausl\u00e4ndischen Vereinen bereits in einem fr\u00fchen Entwicklungsstand entgegentreten zu k\u00f6nnen. Sie k\u00f6nnen sich dabei auf Eingriffsgrundlagen st\u00fctzen, die wesentlich konkreter und damit auch vorhersehbarer und bestimmter gefasst sind, als es bei den bisherigen Eingriffsgrundlagen mit ihrem vergleichsweise hohen Abstraktionsgrad der Fall ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Grundrechtseingriffen ist der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Rahmen der Ermessensaus\u00fcbung strikt zu beachten und setzt jede staatliche Ma\u00dfnahme eine sorgf\u00e4ltige Abw\u00e4gung mit den in Betracht kommenden Grundrechten voraus. Dies gilt in verst\u00e4rktem Ma\u00dfe aufgrund der Streichung der Bereichsausnahme von \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 VereinsG, da nunmehr auch Verbotsverf\u00fcgungen z.\u00a0B. gegen zu Gewalttaten aufrufende Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen m\u00f6glich sind. Die darin liegende Einschr\u00e4nkung der in Artikel\u00a04 Abs.\u00a01 Grundgesetz vorbehaltlos gew\u00e4hrleisteten Religionsfreiheit ist im Einzelfall nur im Rahmen der immanenten Schranken zum Schutze von Rechtsg\u00fctern von Verfassungsrang oder von kollidierenden Grundrechten Dritter zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Einzelnen:<\/p>\n\n\n\n<p>Die Neufassung des \u00a7\u00a014 Abs.\u00a02 VereinsG orientiert sich am Katalog der ausl\u00e4nderrechtlichen Bet\u00e4tigungsverbote gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a037 Abs.\u00a01 und 2 AuslG, weicht jedoch in einer Reihe von Punkten aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen des<br \/>VereinsG auch davon ab. Die Voraussetzungen f\u00fcr das Verbot eines Ausl\u00e4ndervereins gleichen damit lediglich im Ausgangspunkt jenen, die bereits f\u00fcr ein individuelles ausl\u00e4nderrechtliches Bet\u00e4tigungsverbot gelten.<\/p>\n\n\n\n<p>Bislang gab es keine M\u00f6glichkeit, gegen einen Ausl\u00e4nderverein vorzugehen, der in der Bundesrepublik z.\u00a0B. Spenden f\u00fcr seine ausl\u00e4ndische terroristische &#8222;Mutterorganisation&#8220; sammelt, K\u00e4mpfer rekrutiert oder sie auf sonstige Weise unterst\u00fctzt. Zudem waren F\u00e4lle nicht erfasst, in denen Ausl\u00e4ndervereine hier z.\u00a0B. die Existenzberechtigung des Staates Israel bestreiten oder Nachwuchs f\u00fcr terroristische Ausbildungslager rekrutieren, der dann u.\u00a0U. f\u00fcr Attentate eingesetzt wird. Dies \u00e4ndert sich durch die Neufassung der Verbotsgr\u00fcnde in \u00a7\u00a014 Abs.\u00a02.<\/p>\n\n\n\n<p>Die ausgeweiteten und an \u00a7\u00a037 AuslG angelehnten Verbotsgr\u00fcnde \u00e4ndern nichts an der bereits nach bisheriger Rechtslage bestehenden Problematik, dass die Zurechnung des Verhaltens von einzelnen Repr\u00e4sentanten bzw. Mitgliedern eines Vereins an die Gesamtheit in der Praxis Probleme bereiten kann. Diese Problematik wird durch die Gesetzes\u00e4nderung nicht ver\u00e4ndert. Die in der Rechtsprechung dazu entwickelten Grunds\u00e4tze bleiben unver\u00e4ndert g\u00fcltig.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Verbotsgrund aus \u00a7\u00a037 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 AuslG wird nicht in die Neuregelung des \u00a7\u00a014 Abs.\u00a02 AuslG \u00fcbernommen. Zum einen w\u00e4re er im Hinblick auf den ohnehin geltenden Artikel\u00a09 Abs.\u00a02 Grundgesetz i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 VereinsG redundant, zum anderen strebt die vorliegende Neufassung der Verbots- und Beschr\u00e4nkungsgr\u00fcnde einen konkreteren und weniger wertungsbed\u00fcrftigen Katalog von Verbotsvoraussetzungen an. Damit w\u00e4ren Formulierungen unvereinbar, die den, m\u00f6glicherweise zus\u00e4tzlich unter Zeit- und Entscheidungsdruck zum Handeln aufgerufenen Sicherheitsbeh\u00f6rden in Form vager, hochgradig auslegungsbed\u00fcrftiger Eingriffsvoraussetzungen Steine statt Brot geben w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Von den neu ins VereinsG aufgenommenen Verbotsgr\u00fcnden werden Nr.\u00a04, Nr.\u00a05 und Nr.\u00a06 von besonderer Bedeutung f\u00fcr die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Nr.\u00a04 kann die F\u00f6rderung von Organisationen, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die W\u00fcrde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind, zu einem Vereinsverbot f\u00fchren. Darunter f\u00e4llt die F\u00f6rderung von Organisationen, die diktatorische oder theokratische Staatsformen anstreben.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Nr.\u00a05 kann ein Ausl\u00e4nderverein verboten werden, der Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religi\u00f6ser oder sonstiger Belange unterst\u00fctzt, bef\u00fcrwortet oder hervorzurufen bezweckt. Im Unterschied zu \u00a7\u00a037 Abs.\u00a02 AuslG m\u00fcssen diese Handlungen nicht \u00f6ffentlich erfolgen. Diese Einschr\u00e4nkung ist f\u00fcr ein individuelles Bet\u00e4tigungsverbot erforderlich; den Unterst\u00fctzungshandlungen durch einen Verein ist die &#8211; wenn auch eventuell auf den Verein beschr\u00e4nkte &#8211; \u00d6ffentlichkeit immanent. Mit diesem Verbotsgrund wird beispielsweise das Spendensammeln f\u00fcr Terrorgruppen oder das Rekrutieren von K\u00e4mpfern erfasst.<\/p>\n\n\n\n<p>In Nr.\u00a06 wird die Unterst\u00fctzung von Gruppierungen, die Anschl\u00e4ge gegen Personen oder Sachen veranlasst, bef\u00fcrwortet oder angedroht haben, als Verbotsgrund verankert. Im Unterschied zu \u00a7\u00a037 AuslG sind die Bez\u00fcge zu Deutschland hier nicht erforderlich, um die Unterst\u00fctzung von Gruppierungen unabh\u00e4ngig davon zu erfassen, wo die Anschl\u00e4ge ver\u00fcbt werden. Die Einschr\u00e4nkung auf das Gebiet der Bundesrepublik oder auf Deutsche oder deutsche Einrichtungen ist angesichts international organisierter und agierenden Terrorgruppen, die immer auch abstrakt eine Bedrohung f\u00fcr die Bundesrepublik darstellen, nicht angezeigt. Die \u00fcbrige Abweichung hat sprachliche Gr\u00fcnde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 7 Nummer 3<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die in \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 vorgesehene \u00c4nderung begrenzt die durch Verweisung auf \u00a7\u00a014 erfolgende Anwendung der Vereinsverbots- und Beschr\u00e4nkungsgr\u00fcnde auf ausl\u00e4ndische Vereine, die nicht ganz oder \u00fcberwiegend aus Unionsb\u00fcrgern bestehen. Sie vollzieht damit f\u00fcr ausl\u00e4ndische Vereine die \u00c4nderung der Differenzierung zwischen Deutschen und Ausl\u00e4ndern nach, hin zu einer Differenzierung zwischen Deutschen und Unionsb\u00fcrgern gegen\u00fcber Drittstaatsangeh\u00f6rigen und Staatenlosen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies \u00e4ndert nichts an der fortbestehenden Anmeldepflicht nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 von ausl\u00e4ndischen Vereinen, die im Inland organisatorische Einrichtungen gr\u00fcnden oder unterhalten. Es muss sich dabei um Einrichtungen von einiger Erheblichkeit wie eines qualifizierten, mit umfangreichen Aktivit\u00e4ten befassten Verbindungsb\u00fcros und damit mit Auswirkungen auf die von ausl\u00e4ndischen Vereinen m\u00f6glicherweise ausgehende Gefahrenlage handeln. Die Einrichtung lediglich einer Kontaktadresse bzw. die T\u00e4tigkeit eines Verbindungsmannes des ausl\u00e4ndischen Vereins im Inland l\u00f6st keine Anmeldepflicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 7 Nummer 4<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Durchf\u00fchrungsverordnung zum VereinsG vom 28.\u00a0Juli 1966 enth\u00e4lt bisher in den \u00a7\u00a7\u00a019-23 aufgrund der Erm\u00e4chtigungsgrundlage von \u00a7\u00a019 Nr.\u00a04 VereinsG Melde- und Auskunftspflichten f\u00fcr Ausl\u00e4ndervereine und ausl\u00e4ndische Vereine. Zur Sammlung dieser Eigenangaben wurde auf der Grundlage eines Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 25.\u00a0Januar 1967 beim Bundesverwaltungsamt ein Vereinsregister eingerichtet, das mit Stand Anfang M\u00e4rz 2001 &#8211; mangels Aktualisierungsverpflichtung weitgehend veraltete &#8211; Angaben \u00fcber ca. 16.000 Vereine enth\u00e4lt. Aus dem Register wurden Ausk\u00fcnfte im Wesentlichen dem Bundesministerium des Innern, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt f\u00fcr den Verfassungsschutz erteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Datenerhebung durch Amtsgerichte und Landesbeh\u00f6rden und die F\u00fchrung eines zentralen Vereinsregisters beim Bundesverwaltungsamt f\u00fcr Ausl\u00e4ndervereine und ausl\u00e4ndische Vereine erfordert nach heutigem datenschutzrechtlichen Verst\u00e4ndnis eine klare gesetzliche Rechtsgrundlage. Ein solches Register erleichtert im Vorfeld von Vereinsverboten zu betreibende Ermittlungen sowie die Arbeit der Sicherheitsbeh\u00f6rden, wenn eine Reaktion auf bestimmte Sicherheitslagen erforderlich ist. Sie ist damit f\u00fcr die Arbeit der Verbots- und Sicherheitsbeh\u00f6rden, insbesondere im Bereich der Bek\u00e4mpfung des Ausl\u00e4nderextremismus, erforderlich. Das Entstehen besonderer Sicherheitslagen, in denen Informationen \u00fcber Vereine von den Sicherheitsbeh\u00f6rden ben\u00f6tigt werden, ist in der Regel nicht vorhersehbar. Ebenso kann sich das Erfordernis eines Verbots spontan aus einer bestimmten &#8211; auch weltpolitischen &#8211; Situation ergeben. Folglich ist der Weg \u00fcber eine Abfrage der Registergerichte oder der Landesbeh\u00f6rden wegen der erheblichen Zeitverz\u00f6gerungen nicht geeignet, die ben\u00f6tigten Informationen zu erlangen. Als einzige bundesweite Datensammlung zu Ausl\u00e4ndervereinen und ausl\u00e4ndischen Vereinen erm\u00f6glicht das Ausl\u00e4ndervereinsregister oftmals einen &#8222;ersten Einstieg&#8220; zu weiteren heranzuziehenden Informationsquellen und erleichtert die Zust\u00e4ndigkeitsfeststellung, z.\u00a0B. bei welchem Registergericht ein Verein gemeldet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Gruppenausk\u00fcnfte aus dem Registerdatenbestand sind notwendig, um Vereinsverbots- und Sicherheitsbeh\u00f6rden schnell und ohne besondere Voraussetzungen im Fr\u00fchstadium pr\u00e4ventiver Gefahrenabwehr eine \u00dcbersicht \u00fcber bestehende Vereinigungen mit besonderen Vereinszwecken wie der Pflege einer bestimmten Religion oder Weltanschauung oder \u00fcber personelle Verkn\u00fcpfungen Auskunft geben zu k\u00f6nnen. Der Bedarf nach derartigen Registerrecherchen kann sich in der Praxis bei Vorliegen neuer Erkenntnisse bzw. einer Ver\u00e4nderung der Einsch\u00e4tzung der von einer Vereinigung oder einer Glaubensrichtung ausgehenden Gefahrenlage ergeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Register dient erleichterter Gewinnung erster Ermittlungsans\u00e4tze. Die in ihm enthaltenen Daten m\u00fcssen daher kurzfristig und niedrigschwellig, d.\u00a0h. ohne besondere Zugangsvoraussetzungen den Bedarfstr\u00e4gern zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben zu Verf\u00fcgung stehen. Die oben beschriebenen besonderen Sicherheitslagen oder -erfordernisse f\u00fcr ein Vereinsverbot entstehen h\u00e4ufig spontan. Damit ist der Online erfolgende Zugriff auf die Registerdaten im automatisierten Verfahren zwingend erforderlich und die m\u00f6glichst kurzfristig und medienbruchfreie, mit Hilfe von Daten\u00fcbertragungsverfahren (d.\u00a0h. durch verschl\u00fcsselte E-Mail) erfolgende Meldung zum Register w\u00fcnschenswert.<\/p>\n\n\n\n<p>Zugriff auf das Register sollen die f\u00fcr Vereinsverbote bzw. Beschr\u00e4nkungen zust\u00e4ndigen Verbotsbeh\u00f6rden nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 VereinsG, das Bundeskriminalamt, die Landeskriminal\u00e4mter, der Bundesnachrichtendienst sowie die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder haben. Die Daten m\u00fcssen, um den mit ihrer Verarbeitung verfolgten Zweck erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, aktualisiert und sp\u00e4testens nach f\u00fcnf Jahren mit den beim zust\u00e4ndigen Registergericht vorgehaltenen Daten abgeglichen werden. Nur ein den aktuellen Stand der beim Registergericht vorliegenden Daten wiedergebendes Register ist f\u00fcr die Sicherheitsbeh\u00f6rden als erster Ermittlungsansatz n\u00fctzlich. Damit geht die eingef\u00fchrte Aktualisierungsverpflichtung \u00fcber den bisherigen Rechtszustand im Interesse h\u00f6herer Datenqualit\u00e4t und -aktualit\u00e4t hinaus.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Einzelnen:<\/p>\n\n\n\n<p>Die neugeschaffenen \u00a7\u00a7\u00a015a und 15b \u00fcberf\u00fchren die bisherigen unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (Durchf\u00fchrungsverordnung zum VereinsG, Erlasse des Bundesministeriums des Innern) eines beim Bundesverwaltungsamt gef\u00fchrten Registers der Ausl\u00e4ndervereine und ausl\u00e4ndischen Vereine in eine normenklare gesetzliche Regelung im VereinsG. Dabei wurden die bisher bestehenden Meldewege vom Registergericht \u00fcber die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde an das Bundesverwaltungsamt beibehalten; sie sollten aus Effektivit\u00e4tsgr\u00fcnden in Zukunft jedoch papierlos, d.\u00a0h. im Wege verschl\u00fcsselter Datenfern\u00fcbertragung (E-Mail), erfolgen und damit Postlaufzeiten sowie Medienbr\u00fcche vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7\u00a015a fasst die Anmeldeverpflichtung und die dabei mitzuteilenden und in Folge im Ausl\u00e4ndervereinsregister zu speichernden Daten in einer Gesetzesbestimmung zusammen. Nach dem alten Recht bestand nach \u00a7\u00a020 VereinsG-DVO eine Auskunftsverpflichtung im Falle politischer Bet\u00e4tigung des Vereins zu weiteren Angaben \u00fcber die Vereinsmitglieder sowie zur Herkunft und Verwendung der Mittel. Sowohl diese Auskunftsverpflichtung als auch die darin vorgenommene Unterscheidung nach politischer und sonstiger Bet\u00e4tigung des Vereins entf\u00e4llt. Ausk\u00fcnfte nach \u00a7\u00a020 VereinsG-DVO sind in der Vergangenheit von den Sicherheitsbeh\u00f6rden nicht verlangt worden. Sie w\u00fcrden den betroffenen Verein lediglich vor gegen ihn stattfindenden Ermittlungen warnen und w\u00e4ren aufgrund ihres Charakters als Eigenangaben des Ermittlungsobjekts weder glaubw\u00fcrdig noch ernsthaft von praktischem Nutzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der neugeschaffene \u00a7\u00a015b VereinsG regelt das vom Bundesverwaltungsamt nicht zu eigenen, sondern zu fremden Zwecken gef\u00fchrte Register der Ausl\u00e4ndervereine und ausl\u00e4ndischen Vereine und stellt die bei den Registergerichten der L\u00e4nder vorliegenden Daten in effektiver Weise den Sicherheitsbeh\u00f6rden f\u00fcr den automatisierten Datenabruf zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einstellung unstrukturierter Texte in eine Datenbank, wie in m\u00f6glicherweise unterschiedlicher \u00dcbersetzungsqualit\u00e4t vorliegende Vereinssatzungen oder sonstige Erl\u00e4uterungen des Vereinszwecks, erfordert eine bibliographische Erschlie\u00dfung dieser Texte um eine interpretierende Eingruppierung der Vereinigungen und standardisierte Schlagwortsuche zu erm\u00f6glichen. Vereinssatzungen im Volltext oder in nicht suchwortf\u00e4higem Abbild vorzuhalten ist sinnlos, wenn sie nicht in einer Art und Weise aufbereitet werden, dass z.\u00a0B. nach dem eventuellen Vereinscharakter als Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung, oder politischen, religi\u00f6sen oder karitativen Vereinszwecken gesucht werden kann, die sich aus der Satzung oder den Angaben zum Vereinszweck ergeben. Die ben\u00f6tigten Angaben liegen in Form der Anmeldungen zum Register vor, m\u00fcssen jedoch vom Registerf\u00fchrenden in geeigneter und vom Gesetzgeber mangels Kenntnis des letztlich zu erschlie\u00dfenden Registerdatenbestandes nicht vorab festlegbarer Weise auswertbar und suchf\u00e4hig gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Gegensatz zum alten Rechtszustand ist die Datenqualit\u00e4t durch Einarbeiten von Aktualisierungsmeldungen der Registergerichte und den sp\u00e4testens nach f\u00fcnf Jahren dem Bundesverwaltungsamt obliegenden Abgleich der gesamten zu einem Verein gespeicherten Daten mit dem Registergericht sicherzustellen. Die Gesamtaktualisierungsverpflichtung sp\u00e4testens alle f\u00fcnf Jahre bezieht sich dabei jeweils auf den einzelnen, zu einem Verein gespeicherten Datensatz und nicht auf den Gesamtdatenbestand des Ausl\u00e4ndervereinsregisters zu allen Vereinen. Sie ist damit als Daueraufgabe im laufenden Gesch\u00e4ftsbetrieb sicherzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Zugriff auf die Registerdaten ist nur \u00f6ffentlichen Stellen wie den f\u00fcr ein Vereinsverbot zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sowie den aufgef\u00fchrten Sicherheitsbeh\u00f6rden im Wege eines automatisierten Datenabrufs zu erm\u00f6glichen. Im Hinblick auf die mit dem Register verfolgte Zielsetzung, mit den vorgehaltenen Daten schnell erste Ermittlungsans\u00e4tze zu gewinnen, sind auch Gruppenausk\u00fcnfte aufgrund genereller Merkmale zul\u00e4ssig. Die in dem Register enthaltenen Daten m\u00fcssen den Bedarfstr\u00e4gern zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben zeitnah und ohne vermeidbaren Verwaltungsaufwand zur Verf\u00fcgung stehen. Aus diesem Grund ist der Online erfolgende Zugriff auf die Registerdaten im automatisierten Verfahren zwingend erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Zugriffsbefugnis des Bundesnachrichtendienstes auf das Ausl\u00e4ndervereinsregister begr\u00fcndet sich aufgrund seiner gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02 BND-Gesetz bestehenden Aufgabe, Erkenntnisse \u00fcber das Ausland zu gewinnen, die von au\u00dfen- und sicherheitspolitischer Bedeutung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland sind. Da sich die f\u00fcr die Erf\u00fcllung seiner Aufgaben notwendigen Aufkl\u00e4rungsans\u00e4tze nicht auf das Ausland beschr\u00e4nken, kann sich die Notwendigkeit ergeben, in Deutschland lebende Ausl\u00e4nder mit zu beobachten. Ferner k\u00f6nnen F\u00e4lle auftreten, in denen der Bundesnachrichtendienst, um Zielrichtung und Strategie einer ausl\u00e4ndischen Organisation erkennen zu k\u00f6nnen, Informationen \u00fcber deren in Deutschland vorhandenen Strukturen, z.\u00a0B. hier lebende Verbindungsleute und Helfer, ben\u00f6tigt. Daher muss auch dem Bundesnachrichtendienst Einblick in die Verh\u00e4ltnisse der Ausl\u00e4ndervereine sowie der ausl\u00e4ndischen Vereine er\u00f6ffnet sein.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7\u00a015b Abs.\u00a04 VereinsG sieht eine \u00dcbermittlungsbefugnis und -verpflichtung des Bundesverwaltungsamtes der Angaben zu einem Verein an die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde vor, gegen den ein Vereinsverbot oder eine Beschr\u00e4nkungsverf\u00fcgung ergangen ist. Die im AuslG vorgesehenen M\u00f6glichkeiten, eine politische Bet\u00e4tigung zu untersagen oder einen Ausl\u00e4nder wegen einer die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung gef\u00e4hrdenden Bet\u00e4tigung auszuweisen, k\u00f6nnen nur wirksam werden, wenn die am Sitz des Vereines und am Wohnsitz der Vorstandsmitglieder bzw. zur Vertretung berechtigten Personen zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde von einer sicherheitsgef\u00e4hrdenden Bet\u00e4tigung erf\u00e4hrt. F\u00fcr eine entsprechende Informations- und Pr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit besteht jedenfalls bei einer nach dem VereinsG verbotenen Vereinigung ein Bed\u00fcrfnis.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit in den \u00a7\u00a7\u00a015a und 15b keine Regelung getroffen wird, gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Danach ergeben sich z.\u00a0B. f\u00fcr die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens aus \u00a7\u00a010 BDSG weitere Anforderungen. Ebenso ist f\u00fcr die Einrichtung und den Betrieb des Registers den Anforderungen nach \u00a7\u00a09 BDSG und der zugeh\u00f6rigen Anlage Rechnung zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 7 Nummer 5<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund der \u00dcbernahme der das Ausl\u00e4ndervereinsregister betreffenden Vorschriften in die \u00a7\u00a7\u00a015a und 15b VereinsG ist die Verordnungserm\u00e4chtigung \u00fcberfl\u00fcssig und wird gestrichen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 7 Nummer 6<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es handelt sich um Folge\u00e4nderungen aufgrund des um einen Absatz erweiterten \u00a7\u00a014 VereinsG.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 7 Nummer 7<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Folge\u00e4nderung macht den Versto\u00df gegen die Anmeldepflichten nach \u00a7\u00a015a Abs.\u00a01 oder Abs.\u00a03 VereinsG zu einer Ordnungswidrigkeit und setzt den zu Verf\u00fcgung stehenden Bu\u00dfgeldrahmen auf EUR\u00a010.000,&#8211; fest.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Zu Artikel 8<br \/>(\u00c4nderung der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Vereinsgesetzes)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 8 Nummer 1<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es handelt sich um eine Folge\u00e4nderung der Einf\u00fcgung eines \u00a7\u00a0129b in das StGB.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 8 Nummer 2<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund der \u00dcbernahme ins Vereinsgesetz und Neufassung der das Ausl\u00e4ndervereinsregister regelnden Vorschriften werden die diesbez\u00fcglichen Paragraphen der Durchf\u00fchrungsverordnung aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Zu Artikel 9<br \/>(\u00c4nderung des Ausl\u00e4ndergesetzes)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die nach den Terroranschl\u00e4gen in den Vereinigten Staaten vom 11. September 2001 ver\u00e4nderte Sicherheitslage macht gesetzgeberische Schritte im Bereich des Ausl\u00e4ndergesetzes erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Um sicherzustellen, dass Personen, die unter dem Verdacht stehen, terroristische oder extremistische Aktivit\u00e4ten zu unterst\u00fctzen, keine Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen erhalten und einem Einreise- und Aufenthaltsverbot unterliegen, wird ein neuer Versagungsgrund in das Ausl\u00e4ndergesetz (AuslG) eingef\u00fcgt. Die bisherigen Regelversagungsgr\u00fcnde reichten hierf\u00fcr nicht aus, da beispielsweise solche Ausl\u00e4nder nicht erfasst wurden, die einen Anspruch auf Erteilung haben, z.\u00a0B. die Ehegatten von Deutschen. Zudem waren Straftaten, die nicht dem deutschen Strafrecht unterfallen (Straftaten gegen Ausl\u00e4nder im Ausland) nur schwer erfassbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Zusammenarbeit der Auslandsvertretungen und der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden mit den Sicherheitsbeh\u00f6rden spielt die Identit\u00e4tssicherung eine besondere Rolle. Im AuslG fehlte bislang eine Rechtsgrundlage \u00fcber identit\u00e4tssichernde Ma\u00dfnahmen<br \/>&#8211; einschlie\u00dflich daktyloskopischer Behandlung &#8211; f\u00fcr Auslandsvertretungen im Sichtvermerksverfahren, die nunmehr geschaffen wird. Die M\u00f6glichkeit, Kriterien f\u00fcr die informationelle Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbeh\u00f6rden festzulegen, erlaubt es, die \u00dcberpr\u00fcfungen und Identit\u00e4tssicherungen auf relevante Fallkonstellationen zu beschr\u00e4nken und stellt sicher, dass auf eine ver\u00e4nderte Sicherheitslage unverz\u00fcglich reagiert werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund der betr\u00e4chtlichen Anzahl der in Form von Blanko-Vordrucken abhanden gekommenen Pass- und Ausweisersatzpapieren und deren nicht mehr zeitgem\u00e4\u00dfen F\u00e4lschungsschutz besteht die konkrete Gefahr, dass unerlaubt in Deutschland aufh\u00e4ltige Ausl\u00e4nder sich dieser Vordrucke bedienen, um einen legalen Aufenthaltsstatus vorzut\u00e4uschen. Angesichts der ge\u00e4nderten Sicherheitslage bedarf es zur alsbaldigen Umsetzung der zur F\u00e4lschungspr\u00e4vention erforderlichen vordruckbezogenen Ma\u00dfnahmen durch den Bund daher der Schaffung bzw. Erg\u00e4nzung spezifischer Verordnungserm\u00e4chtigungen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 9 Nummer 1 (\u00a7\u00a05 AuslG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Erg\u00e4nzungen der Inhalts\u00fcbersicht ergeben sich aus der Neufassung der \u00dcberschrift des \u00a7\u00a041 und der Einf\u00fcgung der neuen Vorschriften \u00a7\u00a056a und \u00a7\u00a064a.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 9 Nummer 2<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das AuslG enth\u00e4lt bislang keine Bestimmung \u00fcber die Gestaltung von Aufenthaltstiteln.<\/p>\n\n\n\n<p>Die formale Gestaltung der Aufenthaltstitel in der Europ\u00e4ischen Union ist derzeit durch die Gemeinsame Ma\u00dfnahme vom 16. Dezember 1996 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (Abl. EG L7\/1 vom 10.01.1997) geregelt. Danach ist u.\u00a0a. eine individuelle Kennzeichnung der Vordrucke mittels fortlaufender Nummerierung und die Verwendung einer maschinenlesbaren Zone ab dem 19. Dezember 2002 vorgesehen. Die in Nr.\u00a02 &#8211; \u00a7\u00a05 aufgef\u00fchrten Merkmale entsprechen den Vorgaben der Gemeinsamen Ma\u00dfnahme.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegenw\u00e4rtig ist deren \u00dcberf\u00fchrung in die Form einer EG-Verordnung anh\u00e4ngig (vgl. KOM (2001) 157 endg., Ratsdokument 7633\/01 VISA 44 vom 2. April 2001). Der Bundesrat hat dem Verordnungsentwurf mit Beschluss vom 1. Juni 2001 (Drs. 296\/01) zugestimmt. Gem\u00e4\u00df Artikel 2 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel 6 des Verordnungsentwurfs k\u00f6nnen die technischen Spezifikationen im Wege eines beschleunigten Verfahrens erg\u00e4nzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Satz 2 enth\u00e4lt eine Aufz\u00e4hlung der Merkmale, die in der Zone f\u00fcr das automatische Lesen enthalten sein d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Merkmale sollen \u00f6ffentlichen Stellen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerf\u00fcllung zur Verf\u00fcgung stehen und insbesondere gespeichert und \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen. Die Angabe der Lesezone soll den Vorgang beschleunigen, indem automatisierte Abfragen erm\u00f6glicht werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 9 Nummer 3 a) und b) (\u00a7\u00a08 AuslG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Personen, gegen\u00fcber denen tats\u00e4chliche Anhaltspunkte den Verdacht begr\u00fcnden, dass es sich um Extremisten, Terroristen oder Unterst\u00fctzer von Terroristen handelt, darf keine Aufenthaltsgenehmigung, auch nicht in der Form eines Sichtvermerkes (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz 1), erteilt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Um sicherzustellen, dass solche Personen mit terroristischem oder extremistischem Hintergrund kein Einreise- und Aufenthaltsrecht erhalten, wird bei Vorliegen tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte f\u00fcr eine Beteiligung an terroristischen oder extremistischen Bestrebungen ein neuer besonderer Versagungsgrund in \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 geschaffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter Nr.\u00a05a) werden Bestrebungen innerhalb und au\u00dferhalb des Bundesgebietes agierender T\u00e4tergruppen erfasst, die gegen das vom BVerfG ausgef\u00fcllte Verfassungsprinzip der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (vgl. \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 BVerfSchG, \u00a7\u00a01 Gesetz zu Artikel 10 GG), ohne dass bereits ein aktiv-k\u00e4mpferisches Durchsetzungsverhalten hinzutreten m\u00fcsste. Extremistische Tendenzen reichen aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Nr.\u00a05 b) entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut des neu gefassten \u00a7\u00a014 Abs.\u00a02 Nr.\u00a06 (vgl. Artikel 7 Nr.\u00a02 dieses Entwurfs). Damit wird die Mitgliedschaft oder Unterst\u00fctzung von Gruppierungen, die Anschl\u00e4ge gegen Personen oder Sachen veranlasst, bef\u00fcrwortet oder angedroht haben, unabh\u00e4ngig davon erfasst, wo die Anschl\u00e4ge ver\u00fcbt werden. Diese Ausdehnung auf \u00fcber das Gebiet der Bundesrepublik hinaus agierenden T\u00e4tergruppen ist angesichts der Erscheinungsformen des international organisierten Terrorismus, der immer auch latent eine Bedrohung f\u00fcr die Bundesrepublik darstellt, geboten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Versagungsgrund gilt sowohl f\u00fcr Visa\/Aufenthaltsgenehmigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, als auch f\u00fcr solche, die im Ermessenswege erteilt werden k\u00f6nnen. Soweit f\u00fcr die Visaerteilung ein Ermessen er\u00f6ffnet ist, sind die Tatsachen, die f\u00fcr das Vorliegen des Versagungsgrundes sprechen, gegen die Interessen des Ausl\u00e4nders abzuw\u00e4gen. Auch soweit auf die Visaerteilung ein gesetzlicher Anspruch besteht (z.\u00a0B. nach \u00a7\u00a023 AuslG), d\u00fcrften in F\u00e4llen, in denen Tatsachen f\u00fcr einen Terrorismusverdacht bestehen, die Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Fernhaltung des Betroffenen vom Bundesgebiet die dem Anspruch zugrundeliegenden Grundrechtspositionen (z.\u00a0B. aus Art 6 GG) \u00fcberwiegen. Einer Darlegung der Versagungsgr\u00fcnde gegen\u00fcber dem Betroffenen &#8211; gegen die sicherheitspolitische Erw\u00e4gungen sprechen k\u00f6nnen &#8211; bedarf es im Visumverfahren gem. \u00a7\u00a066 Abs.\u00a02 AuslG nicht. Im \u00fcbrigen hat der Betroffene die M\u00f6glichkeit, seinerseits Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die gegen die Annahme eines Versagungsgrundes sprechen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr einheitliche Sichtvermerke (Artikel 10 SD\u00dc) f\u00fcr Aufenthalte von bis zu drei Monaten, f\u00fcr die gemeinschaftsrechtliche Regelungen nach dem Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen bestehen, wird durch den neuen Versagungsgrund die Vorschrift des Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Ziffer\u00a0e) i.V. m. Artikel\u00a015, 10 SD\u00dc in dem dem nationalen Gesetzgeber vorbehaltenen Rahmen n\u00e4her konkretisiert: Das Vorliegen des Versagungsgrundes bedeutet stets, dass der betroffene Ausl\u00e4nder zumindest eine Gefahr f\u00fcr die nationale Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Ziffer\u00a0e) darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 9 Nummer 4 (\u00a7\u00a039 AuslG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ausl\u00e4nder, deren Abschiebung lediglich vor\u00fcbergehend ausgesetzt und denen daher eine Duldung erteilt worden ist, verf\u00fcgen h\u00e4ufig nicht bzw. nicht mehr \u00fcber einen g\u00fcltigen Reisepass. Diesen Ausl\u00e4ndern wird daher von der zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde im Hinblick auf die gesetzliche Passpflicht eine Bescheinigung ausgestellt, mit der sie f\u00fcr die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet ihrer gesetzlichen Passpflicht nachkommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Ausweisersatz wird gegenw\u00e4rtig auf dem gleichen Grundvordruck wie der &#8222;Reiseausweis als Passersatz&#8220; (RaP, vgl. \u00a7\u00a020 DVAuslG) hergestellt. Eine verbesserte F\u00e4lschungssicherung oder grundlegende inhaltliche \u00c4nderungen k\u00f6nnen somit nur indirekt im Wege einer Ver\u00e4nderung der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Passgesetzes bewirkt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Ausstellung fehlen vielfach geeignete Urkunden oder sonstige Sachmittelbeweise zur Pr\u00fcfung der Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit. Die in den Ausweisersatz einzutragenden Angaben beruhen daher h\u00e4ufig nur auf eigenen Angaben der Betroffenen.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Erm\u00f6glichung des Aufbringens biometrischer Merkmale soll die Sicherung der Identit\u00e4t verbessert werden. Unter biometrische Merkmale k\u00f6nnen sowohl Lichtbilder als auch Fingerabdr\u00fccke subsumiert werden. Letztere sollen dann verwendet werden, wenn die Voraussetzungen auf EU-Ebene hierf\u00fcr geschaffen worden sind. Die Zone f\u00fcr das automatische Lesen dient der Automatisierung der \u00dcberpr\u00fcfung im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 9 Nummer 5 (\u00a7\u00a041 AuslG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu a)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderung der \u00dcberschrift ist im Hinblick auf die Einf\u00fcgung der Abs\u00e4tze 4 und 5 erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu b)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In Absatz 2 wird &#8211; entsprechend der Regelung in Artikel 16 Abs.\u00a01 AsylVfG &#8211; eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr Sprachaufzeichnungen geschaffen, anhand derer eine identit\u00e4tssichernde Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunftsregion erfolgen kann. Diese Ma\u00dfnahme erleichtert zum einen die Identifizierung von Staatsangeh\u00f6rigen aus Problemstaaten, andererseits f\u00f6rdert sie auch die Beseitigung von R\u00fcckf\u00fchrungsschwierigkeiten bei den Personen, deren Herkunftsstaat nicht bekannt ist oder im Rahmen der Passersatzbeschaffung nicht nachgewiesen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu c)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7\u00a041 Abs.\u00a03 wiederholt die bisherigen Tatbest\u00e4nde, bei denen erforderliche Ma\u00dfnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identit\u00e4t einschlie\u00dflich daktyloskopischer Behandlungen durchgef\u00fchrt werden konnten, in strukturierter Form und erg\u00e4nzt sie.<\/p>\n\n\n\n<p>Identit\u00e4tssichernde Ma\u00dfnahmen sind nunmehr auch m\u00f6glich bei Personen, die unter dem Verdacht stehen, terroristische oder extremistische Aktivit\u00e4ten zu unterst\u00fctzen (Nr.\u00a04). Dasselbe gilt f\u00fcr Personen aus Staaten, bei denen R\u00fcckf\u00fchrungsschwierigkeiten bestehen sowie in den gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a064a Abs.\u00a04 festzulegenden F\u00e4llen f\u00fcr Personen, die aus Problemstaaten kommen und ein Visum f\u00fcr einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten beantragen (Nr.\u00a05). Mit der Schaffung dieser Rechtsgrundlage wird die Grundlage f\u00fcr eine verbesserte Zusammenarbeit von Auslandsvertretungen, Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und Sicherheitsbeh\u00f6rden erm\u00f6glicht. Dar\u00fcber hinaus wird auf EU-Ebene die Schaffung einheitlicher Rechtsgrundlagen und einer einheitlichen Praxis bei identit\u00e4tssichernden Ma\u00dfnahmen angestrebt. Gleichzeitig wird die M\u00f6glichkeit der Identifizierung und R\u00fcckf\u00fchrung von Personen aus Staaten, mit denen R\u00fcckf\u00fchrungsschwierigkeiten bestehen, erleichtert.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu d)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der neue Absatz 4 dient der Anpassung an die EURODAC-Verordnung, die in Artikel\u00a08 Abs.\u00a01 vorschreibt, dass jeder Mitgliedstaat jedem Ausl\u00e4nder, der mindestens 14 Jahre alt ist und in Verbindung mit dem unerlaubten \u00dcberschreiten einer Au\u00dfengrenze auf dem Land-, See- oder Luftwege aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und nicht zur\u00fcckgewiesen wird, unverz\u00fcglich die Fingerabdr\u00fccke aller Finger nimmt. Die Einbeziehung dieses Personenkreises in die EURODAC-Verordnung beruht auf einer Initiative der fr\u00fcheren Bundesregierung aus dem Jahre 1998.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verpflichtung zur Abnahme der Fingerabdr\u00fccke beschr\u00e4nkt sich dabei nicht auf den Fall, dass ein Ausl\u00e4nder an oder in der N\u00e4he der Au\u00dfengrenze selbst angetroffen wird. Die Bestimmung erfasst auch F\u00e4lle, in denen ein Ausl\u00e4nder im Inland angetroffen wird und kein Zweifel daran besteht, dass er die Au\u00dfengrenze unerlaubt \u00fcberschritten hat. Dies k\u00f6nnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Ausl\u00e4nder nach dem \u00dcberschreiten der Au\u00dfengrenze in einem Zug bei einer Kontrolle entdeckt wird oder wenn ein in einem versiegelten Nutzfahrzeug bef\u00f6rderter Ausl\u00e4nder beim Verlassen des Fahrzeugs aufgegriffen wird (vgl. Protokoll des Rates zu Artikel 8 vom 11.\u00a0Dezember 2000, 14497\/00).<\/p>\n\n\n\n<p>Der neue Absatz 5 regelt, dass ein unerlaubt aufh\u00e4ltiger Ausl\u00e4nder erkennungsdienstlich zu behandeln ist, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften einen Asylantrag gestellt hat. Diese Regelung soll die bisherigen Ermessensvorschriften \u00fcber die erkennungsdienstliche Behandlung in \u00a7\u00a081b StPO, \u00a7\u00a024 BGSG und den Polizeigesetzen der L\u00e4nder durch Schaffung einer Ist-Vorschrift \u00fcberlagern. Durch Vergleich der Fingerabdr\u00fccke gem\u00e4\u00df Artikel 11 EURODAC-Verordnung ist die Pr\u00fcfung m\u00f6glich, ob der Ausl\u00e4nder bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat. Nach den Artikel\u00a010 und 13 Dubliner \u00dcbereinkommen w\u00e4re dieser Mitgliedstaat f\u00fcr die R\u00fcck\u00fcbernahme des Ausl\u00e4nders und die Pr\u00fcfung des Asylantrages zust\u00e4ndig. Nach Artikel\u00a011 Abs.\u00a01 der EURODAC-Verordnung ist eine \u00dcberpr\u00fcfung, ob ein Ausl\u00e4nder zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, in der Regel begr\u00fcndet, wenn<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>der Ausl\u00e4nder erkl\u00e4rt, dass er einen Asylantrag gestellt habe, jedoch den Mitgliedstaat der Antragstellung nicht angibt;<\/li>\n\n\n\n<li>der Ausl\u00e4nder kein Asyl beantragt, die R\u00fcckf\u00fchrung in sein Herkunftsland jedoch mit der Begr\u00fcndung ablehnt, dass er dort in Gefahr w\u00e4re, oder<\/li>\n\n\n\n<li>der Ausl\u00e4nder seine Abschiebung anderweitig zu verhindern versucht, indem er es ablehnt, bei der Feststellung seiner Identit\u00e4t mitzuwirken, vor allem indem er keine oder gef\u00e4lschte Ausweispapiere vorlegt.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Die Mittel der in dem neuen Absatz 6 genannten erkennungsdienstlichen Ma\u00dfnahmen entsprechen denen der erkennungsdienstlichen Behandlung Ausl\u00e4ndern aus Kriegs- und B\u00fcrgerkriegsgebieten nach \u00a7\u00a041a und von Asylbewerbern nach \u00a7\u00a016 Abs.\u00a01 S. 2 AsylVfG. Im Rahmen einer Muss-Bestimmung sind die zul\u00e4ssigen erkennungsdienstlichen Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber \u00a7\u00a041 Abs.\u00a02 zu begrenzen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu e)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderung folgt aus der Einf\u00fcgung des \u00a7\u00a041 Abs.\u00a04 bis 6.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 9 Nummer 6 (\u00a7\u00a047 Abs.\u00a02):<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>a)\u00a0Es handelt sich um eine redaktionelle \u00c4nderung infolge der Anf\u00fcgung der Nrn. 4 und 5.<\/p>\n\n\n\n<p>b)\u00a0Redaktionelle \u00c4nderung wie unter a).<\/p>\n\n\n\n<p>c)\u00a0Zu Nr.\u00a04:<\/p>\n\n\n\n<p>Die gegenw\u00e4rtige Rechtslage schreibt die Ausweisung von extremistischen und terroristischen Ausl\u00e4ndern nicht in allen F\u00e4llen vor. Dies betrifft insbesondere Ausl\u00e4nder, die im Ausland ohne unmittelbaren Bezug zum Bundesgebiet Gewaltt\u00e4tigkeiten unterst\u00fctzen und entsprechende Straftaten begangen haben. Eine Ausweisung kann hier zwar im Einzelfall nach \u00a7\u00a045 Abs.\u00a01 wegen Beeintr\u00e4chtigung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Interessen Bundesrepublik Deutschland zul\u00e4ssig sein, jedoch fehlt bislang ein Ausweisungstatbestand, der spezifisch an den internationalen gewaltbereiten Extremismus ankn\u00fcpft. Angesichts der davon ausgehenden Gef\u00e4hrdung ist bei der Bef\u00fcrwortung oder Androhung von Gewalttaten die Ausweisung im Regelfall erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Neuregelung erm\u00f6glicht zudem die Ausweisung von Ausl\u00e4ndern, die sich zwar nicht selbst an entsprechenden Taten beteiligt haben, die aber Organisationen und Vereinigungen angeh\u00f6ren oder unterst\u00fctzen, die entsprechende Ziele verfolgen. Die Bestimmung erg\u00e4nzt insoweit den neugeschaffenen Versagungsgrund nach \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu Nr.\u00a05:<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Falschangaben dokumentiert der Betroffene, dass er nicht bereit ist, sich an unsere Rechtsordnung zu halten. Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden werden in ihrem Handeln bewusst in die Irre gef\u00fchrt. Durch falsche Angaben k\u00f6nnen dar\u00fcber hinaus eventuelle Verbindungen zu extremistischen oder terroristischen Vereinigungen und Bewegungen verschleiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Hinblick auf die vom internationalen gewaltbereiten Extremismus ausgehenden Gefahren ist es deshalb erforderlich, auch in diesen F\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig eine Ausweisung zu verf\u00fcgen. Dasselbe gilt dann, wenn der Betroffene entgegen seinen Rechtspflichten an Ma\u00dfnahmen der Auslandsvertretungen oder Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden nicht mitwirkt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 9 Nummer 7 (\u00a7\u00a051 AuslG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Politisch verfolgte Ausl\u00e4nder erhalten in der Bundesrepublik Deutschland Asyl oder die Rechtsstellung nach dem Abkommen \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention). Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr politisch Verfolgte, die im Ausland schwerste Verbrechen begangen haben. \u00a7\u00a051 Abs.\u00a03 sieht Einschr\u00e4nkungen nur dann vor, wenn der Ausl\u00e4nder als eine Gefahr f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder wenn er eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Erg\u00e4nzung des \u00a7\u00a051 Abs.\u00a03 unter Ber\u00fccksichtigung des Rechtsgedankens des Artikel\u00a01 F des Abkommens \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention) w\u00fcrde eine Einschr\u00e4nkung des Abschiebungsschutzes bereits dann erm\u00f6glichen, wenn nur anzunehmen ist, dass entsprechende Taten begangen wurden. Es br\u00e4uchte nicht &#8211; wie das der jetzige \u00a7\u00a051 Abs.\u00a03 vorsieht &#8211; eine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung zu einer mindestens dreij\u00e4hrigen Freiheitsstrafe abgewartet werden. Es w\u00e4re auch nicht allein auf eine unmittelbare Bedrohung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Regelung setzt die Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen um, in denen gefordert wird, Personen, die terroristische Handlungen planen, vorbereiten oder unterst\u00fctzen, nicht den Fl\u00fcchtlingsstatus zuzuerkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Regelung schlie\u00dft dabei nicht die Pr\u00fcfung und Ber\u00fccksichtigung von Abschiebungshindernissen aus. Sie bewirkt aber, dass Ausl\u00e4nder, die aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden schwerster Verbrechen verd\u00e4chtig sind, nicht mehr die Rechtsstellung nach der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention erhalten. Sie erhalten keine Aufenthaltsgenehmigung, unterfallen den Einschr\u00e4nkungen des Asylbewerberleistungsgesetzes und unterliegen Beschr\u00e4nkungen ihrer Bewegungsfreiheit. Damit wird Deutschland als Ruheraum f\u00fcr international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant. Beispielsweise beeintr\u00e4chtigt die mit der Erteilung einer Duldung verbundene Beschr\u00e4nkung der Bewegungsfreiheit auf den Bereich eines Bundeslandes die direkten Kontakte und Kommunikationsm\u00f6glichkeiten terroristischer Gruppierungen. Auslandsreisen sind erheblich erschwert und mit dem Risiko der Entdeckung behaftet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 9 Nummer 8 (\u00a7\u00a056a AuslG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Vordruck &#8222;Aussetzung der Abschiebung (Duldung)&#8220; wurde zuletzt im Zusammenhang mit der Einf\u00fchrung EU-einheitlich gestalteter Vordrucke f\u00fcr Aufenthaltsgenehmigungen, aber deutlich unterscheidbar von den Aufenthaltstiteln, die zur Reise berechtigen, modifiziert und hierbei besser gegen Manipulation der vorgenommenen amtlichen Eintragungen gesichert. Bislang wird dieser Vordruck nur in Form eines Klebeetiketts hergestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Da deren Inhaber h\u00e4ufig nicht \u00fcber einen Reisepass verf\u00fcgen, ist zus\u00e4tzlich beabsichtigt, die &#8222;Duldung&#8220; &#8211; analog der Aufenthaltsgestattung &#8211; integriert in ein Ausweis- bzw. Passersatzpapier als Kombinationsvordruck herzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der M\u00f6glichkeit der Aufnahme biometrischer Merkmale wird die Sicherung der Identit\u00e4t entscheidend verbessert. Die Lesezone ist Voraussetzung f\u00fcr die Automatisierung bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Daten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 9 Nummer 9 (\u00a7\u00a063 AuslG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu a)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Hinblick auf die Neufassung des \u00a7\u00a041 war eine redaktionelle \u00c4nderung notwendig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu b)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund der Einf\u00fchrung einer Rechtsgrundlage f\u00fcr identit\u00e4tssichernde Ma\u00dfnahmen im Rahmen des Visumverfahrens durch Auslandsvertretungen war eine Erg\u00e4nzung der Zust\u00e4ndigkeitsregelung des \u00a7\u00a063 Abs.\u00a05 notwendig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 9 Nummer 10 (\u00a7\u00a064a AuslG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach gegenw\u00e4rtiger Praxis werden die Visaantr\u00e4ge von den Auslandsvertretungen im Rahmen des automatisierten Sichtvermerksverfahrens mit dem allgemeinen Datenbestand des Ausl\u00e4nderzentralregisters im Bundesverwaltungsamt abgeglichen. Gleichzeitig erfolgt im BVA ein Abgleich mit den im Schengener Informationssystem gespeicherten Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung (Artikel 96 SD\u00dc), die in duplizierter Form vom BKA dem BVA zu diesen Zwecken regelm\u00e4\u00dfig in aktualisierter Form \u00fcbermittelt und dort gespeichert werden. Das BVA als Registerbeh\u00f6rde des AZR \u00fcbermittelt das Ergebnis der Abfragen in Form von sog. R\u00fcckmeldek\u00fcrzeln an die anfragende Auslandsvertretung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Konsultationsverfahren nach Artikel 17 Abs.\u00a02 SD\u00dc sieht eine intensivere Sichtvermerkspr\u00fcfung in Zusammenarbeit mit den Schengener Staaten vor. Bei bestimmten Problemstaaten werden die Daten der anfragenden Auslandsvertretung dar\u00fcber hinaus \u00fcber das Ausw\u00e4rtige Amt auch an BKA, BfV und BND \u00fcbermittelt, um sie mit den dortigen Erkenntnissen abzugleichen. Innerhalb dieses Verfahrens werden die Daten auch an andere Schengen-Staaten \u00fcbermittelt, um sie dort ebenfalls mit den dortigen Sicherheitsbeh\u00f6rden abzugleichen. Die Ergebnisse werden an das AA \u00fcbermittelt, dort geb\u00fcndelt und an die anfragende Auslandsvertretung \u00fcbermittelt. Dieses Verfahren bei sog. Problemstaaten f\u00fchrt dazu, dass bei den Sicherheitsbeh\u00f6rden vorhandene Verdachtsmomente f\u00fcr Terrorismus, die also nicht ins AZR eingestellt sind, bei der Sichtvermerkspr\u00fcfung ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Visa f\u00fcr l\u00e4ngerfristige Aufenthalte gilt das Konsultationsverfahren nach Artikel 17 Abs.\u00a02 SD\u00dc nicht, da die Regelungen im SD\u00dc ebenso wie im EU-Vertrag nur f\u00fcr kurzfristige Aufenthalte bis zu 3 Monaten gelten. Zus\u00e4tzlich m\u00fcssen die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden vor Visaerteilung zustimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Absatz 1 enth\u00e4lt eine Rechtsgrundlage f\u00fcr die \u00dcbermittlung der im Visumverfahren von der Auslandsvertretung erhobenen personenbezogenen Daten des Visumantragstellers und eines etwaigen Einladers an die Sicherheitsbeh\u00f6rden des Bundes zum Zweck der Feststellung von Versagungsgr\u00fcnden nach \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05.<\/p>\n\n\n\n<p>Absatz 2 enth\u00e4lt eine entsprechende Rechtsgrundlage f\u00fcr Anfragen der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden bei den genannten Bundes- und Landesbeh\u00f6rden.<\/p>\n\n\n\n<p>Absatz 3 enth\u00e4lt die Verpflichtung der Sicherheitsbeh\u00f6rden, unverz\u00fcglich mitzuteilen, ob Versagungsgr\u00fcnde im Sinne des \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 vorliegen. Weitere Angaben sind nicht erforderlich. Die Bestimmung ist zugleich die Rechtsgrundlage f\u00fcr die weitere Speicherung, \u00dcbermittlung und Nutzung der im Rahmen der Anfrage \u00fcbermittelten Daten durch die Sicherheitsbeh\u00f6rden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerf\u00fcllung.<\/p>\n\n\n\n<p>Absatz 4 erm\u00f6glicht es dem f\u00fcr die innere Sicherheit verantwortlichen Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem f\u00fcr die Wahrung der ausw\u00e4rtigen Belange und die Auslandsvertretungen zust\u00e4ndigen Ausw\u00e4rtigen Amt Kriterien f\u00fcr die informationelle Zusammenarbeit der Auslandsvertretungen und Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden mit den Sicherheitsbeh\u00f6rden festzulegen und dadurch die \u00dcberpr\u00fcfungen ebenso wie die Identit\u00e4tssicherungen nach \u00a7\u00a041 Abs.\u00a03 Nr.\u00a05 auf relevante Fallkonstellationen zu beschr\u00e4nken. Der Datenaustausch kann dabei neben dem Merkmal Herkunftsstaat auch an andere und weitere Merkmale, wie Alter, Geschlecht, Familienstand ankn\u00fcpfen. Damit wird zugleich verhindert, dass die Staatsangeh\u00f6rigen bestimmter Staaten unter einen pauschalen Generalverdacht gestellt werden. Die Festlegung der Kriterien durch Ministerialerlass stellt sicher, dass auf eine ver\u00e4nderte Sicherheitslage unverz\u00fcglich reagiert werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 9 Nummer 11 (\u00a7\u00a069 AuslG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bislang gibt es f\u00fcr die sog. Fiktionsbescheinigung keinen bundeseinheitlichen Vordruck, sie wird vielmehr von Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde zu Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unterschiedlich erteilt. Die M\u00f6glichkeit zur Vereinheitlichung im Verordnungswege liegt im gesamtstaatlichen Interesse an einem einheitlichen Sicherheitsstandard f\u00fcr alle beh\u00f6rdlichen Bescheinigungen, die der Dokumentation eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet dienen. Die M\u00f6glichkeit der Aufbringung biometrischer Merkmale dient der besseren Sicherung der Identit\u00e4t, die maschinenlesbare Zone der Vereinfachung der \u00dcberpr\u00fcfung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 9 Nummer 12 (\u00a7\u00a072 Abs.\u00a01):<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Bestimmung bezieht Ausweisungsentscheidungen in den bereits f\u00fcr Entscheidungen \u00fcber die Erteilung oder Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltsgenehmigung geltenden Sofortvollzug ein.<\/p>\n\n\n\n<p>An der unverz\u00fcglichen Ausweisung insbesondere extremistischer oder terroristischer Ausl\u00e4nder besteht ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse. Um auch zuk\u00fcnftig das friedliche Miteinander von Menschen unterschiedlicher Rasse, Hautfarbe, Nationalit\u00e4t und Religion in der Bundesrepublik Deutschland zu gew\u00e4hrleisten, ist es notwendig, deutlich zu machen, dass Terror und extremistisch begr\u00fcndete Gewalt &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob deren Ziele im Inland oder im Ausland liegen &#8211; in der Bundesrepublik Deutschland nicht geduldet werden. Deutschland darf nicht zum Ruheraum und Agitationsfeld von Ausl\u00e4ndern werden, die ein friedliches Zusammenleben der V\u00f6lker bek\u00e4mpfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 9 Nummer 13 (\u00a7\u00a078 AuslG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu a)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderung hat redaktionellen Charakter im Hinblick auf die \u00c4nderung des \u00a7\u00a041.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu b)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In Absatz 4 Nr.\u00a04 wurde die gesetzliche Grundlage zur Aufbewahrung der im Visumverfahren gewonnenen Fingerabdr\u00fccke und identit\u00e4tssichernden Unterlagen f\u00fcr einen Zeitraum von 10 Jahren geschaffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus war eine \u00c4nderung im Hinblick auf die in \u00a7\u00a041 neu eingef\u00fcgten Tatbest\u00e4nde der Abs\u00e4tze 4 und 5 nicht erforderlich, da es sich in diesen F\u00e4llen um kriminalpolizeiliche Unterlagen handelt, die ohnehin in den Anwendungsbereich des Bundeskriminalamtes fallen. Die Normierung erfolgte nur kraft Sachzusammenhangs im Ausl\u00e4ndergesetz im Hinblick auf eine bundeseinheitliche Regelung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 9 Nummer 14 (\u00a7\u00a092 AuslG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Hinblick auf die Neufassung des \u00a7\u00a041 war eine redaktionelle \u00c4nderung notwendig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Zu Artikel 10<br \/>(\u00c4nderung des Asylverfahrensgesetzes)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 10 Nummer 1 (\u00a7\u00a016 AsylVfG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Absatz 1 Satz 1<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Streichung in \u00a7\u00a016 Abs.\u00a01 Satz 1 dient der Anpassung an die EURODAC-Verordnung, die in Artikel 4 Abs.\u00a01 Satz 1 vorschreibt, dass jeder Mitgliedstaat allen Asylbewerbern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unverz\u00fcglich die Fingerabdr\u00fccke aller Finger abnimmt und diese an die bei der Kommission eingerichteten Zentraleinheit \u00fcbermittelt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Absatz 1 Satz 2 und 3<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In Asylverfahren legen etwa 80 % der Antragsteller keine P\u00e4sse oder Passersatzpapiere vor, weil sie solche nicht besitzen oder weil sie diese vernichten beziehungsweise verbergen. Dadurch ist eine zweifelsfreie Kl\u00e4rung der Identit\u00e4t und des Verfolgungsschicksals h\u00e4ufig nicht m\u00f6glich (vgl. Bericht der Unabh\u00e4ngigen Kommission &#8222;Zuwanderung&#8220;, Zuwanderung gestalten &#8211; Integration f\u00f6rdern, vom 4. Juli 2001, S.\u00a0147).<\/p>\n\n\n\n<p>Vielfach scheitern auch R\u00fcckf\u00fchrungen abgelehnter Asylbewerber daran, dass der Herkunftsstaat &#8211; oder eine bestimmte Herkunftsregion eines Staates zur Beurteilung einer inl\u00e4ndischen Fluchtalternative, z.\u00a0B. Nordirak &#8211; nicht bekannt ist oder im Rahmen der Passersatzbeschaffung nicht nachgewiesen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der vorgesehenen Regelung soll deshalb eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr Sprachaufzeichnungen geschaffen werden, anhand derer eine identit\u00e4tssichernde Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunftsregion erfolgen kann. Deshalb wird k\u00fcnftig das Bundesamt f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge gesetzlich erm\u00e4chtigt, die Sprache des Ausl\u00e4nders aufzuzeichnen, um sie entsprechend analysieren zu k\u00f6nnen. Die Aufzeichnung muss f\u00fcr den Ausl\u00e4nder erkennbar sein (offene Datenerhebung).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Absatz 2<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderung in Absatz 2 stellt lediglich klar, dass die neue Befugnis zur Sprachaufzeichnung nicht zu den erkennungsdienstlichen Ma\u00dfnahmen im \u00fcberkommenen Sinn geh\u00f6rt. F\u00fcr die in Absatz 1 genannten Ma\u00dfnahmen sind auch die in den \u00a7\u00a7\u00a018 und 19 bezeichneten Beh\u00f6rden zust\u00e4ndig, sofern der Ausl\u00e4nder dort um Asyl nachsucht sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der der Ausl\u00e4nder sich meldet oder sich zu melden hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Absatz 4 Satz 1<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Erg\u00e4nzung dient der Klarstellung, dass nur die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gewonnenen Unterlagen (Fingerabdr\u00fccke und Lichtbilder) vom Bundeskriminalamt aufbewahrt werden, nicht aber die Sprachaufzeichnungen. Die Regelung des \u00a7\u00a08 Abs.\u00a03 bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Absatz 5 Satz 1<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die durch identit\u00e4tssichernde Ma\u00dfnahmen gewonnenen Fingerabdr\u00fccke k\u00f6nnen zur Identit\u00e4tssicherung oder zur Zuordnung von Beweismitteln polizeilich genutzt werden, wenn Tatsachen die Annahme begr\u00fcnden, dass dies zur Aufkl\u00e4rung einer Straftat oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit erforderlich ist. Nach der amtlichen Begr\u00fcndung soll hiermit eine allgemeine Nutzung in AFIS (automatisiertes Fingerabdruckidentifizierungssystem) erlaubt, insbesondere eine genaue Spurenzuordnung m\u00f6glich sein (vgl. BT-Drs.\u00a012\/2062, S.\u00a026 unter 5.1 sowie BT-Drs. 12\/2718, S. 57). Dementsprechend findet in der Praxis ein wechselseitiger Abgleich zwischen den kriminalpolizeilichen und asylrechtlichen erkennungsdienstlichen Unterlagen statt. Allerdings sind die Tatortspuren in den automatischen Abgleich noch nicht eingeschlossen, weil im Einzelfall die unbestimmten Rechtsbegriffe der zweiten Alternative in \u00a7\u00a016 Abs.\u00a05 Satz 1 vorliegen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Regelung des \u00a7\u00a016 Abs.\u00a05 Satz 1 wird deshalb dahin gehend ge\u00e4ndert, dass im Ergebnis ein genereller automatisierter Abgleich der Fingerabdr\u00fccke von Asylbewerbern gegen den polizeilichen Tatortspurenbestand m\u00f6glich ist. Aus diesem Grunde wird die in \u00a7\u00a016 Abs.\u00a05 Satz 1 enthaltene enge Zweckbindung gestrichen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Absatz 6<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die nach Absatz 1 gewonnenen identit\u00e4tssichernden Unterlagen werden bislang u.\u00a0a. nach unanfechtbarer Anerkennung oder nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung sofort vernichtet, was eine sp\u00e4ter erforderlich werdende Nutzung durch die Sicherheitsbeh\u00f6rden unm\u00f6glich macht.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der vorgesehenen Neufassung des Absatzes 6 wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, nach der Fingerabdr\u00fccke, Lichtbilder und Sprachaufzeichnungen erst zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sind. Die bisher in Absatz 6 enthaltene zeitliche Staffelung von L\u00f6schungsfristen ist damit entbehrlich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 10 Nummer 2 (\u00a7\u00a063 Abs.\u00a01 AsylVfG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit diesen \u00c4nderungen sollen &#8211;\u00a0entsprechend der vorgesehenen Regelung zur Duldung in \u00a7\u00a056a AuslG\u00a0&#8211; Manipulationen der vorgenommenen amtlichen Eintragungen oder F\u00e4lschungen auch im Bereich der Aufenthaltsgestattung unterbunden werden. Zu den biometrischen Merkmalen geh\u00f6ren insbesondere Lichtbilder und Fingerabdr\u00fccke. Ob die Aufnahme von Fingerabdr\u00fccken sachgerecht ist, h\u00e4ngt auch von den noch ausstehenden Regelungen der Europ\u00e4ischen Union zu den Aufenthaltstiteln nach dem Ausl\u00e4ndergesetz ab, so dass diese Entscheidung zun\u00e4chst offen gehalten und dem Verordnungsgeber \u00fcberlassen wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 10 Nummer 3 (\u00a7\u00a088 Abs.\u00a01 AsylVfG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7\u00a088 Abs.\u00a01 kann das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bisher nur die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden f\u00fcr die Ausf\u00fchrung v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Asylverfahren in den unter Nr.\u00a01 bis 5 genannten Materien bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Erg\u00e4nzung in \u00a7\u00a088 Abs.\u00a01 im Satzteil vor Nr.\u00a01 wird die Rechtsgrundlage geschaffen, mit Zustimmung des Bundesrates auch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden f\u00fcr die Ausf\u00fchrung von EG-Sekund\u00e4rrecht (d.\u00a0h. EG-Verordnungen, EG-Richtlinien, Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen) bestimmen zu k\u00f6nnen. Indem die Erg\u00e4nzung nicht nur EG-Verordnungen, sondern das gesamte Sekund\u00e4rrecht umfasst, wird eine k\u00fcnftig sonst erforderliche \u00c4nderung des \u00a7\u00a088 AsylVfG entbehrlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit den Erg\u00e4nzungen in Nr.\u00a05 wird klargestellt, dass den durch die Rechtsverordnung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden neben dem Informationsaustausch auch der Datenaustausch \u00fcbertragen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies ist erforderlich, da aufgrund des Vorrangs von EG-Recht an die Bestimmtheit von Verordnungserm\u00e4chtigungen zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht nur insoweit geringere Anforderungen zu stellen sind, als die Erm\u00e4chtigung gemeinschaftsspezifische Elemente erh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Erg\u00e4nzung des \u00a7\u00a088 Abs.\u00a01 schafft auch eine Rechtsgrundlage daf\u00fcr, dass in der Asylzust\u00e4ndigkeitsbestimmungsverordnung die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der EURODAC-Verordnung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden bestimmt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Zu Artikel 11<br \/>(\u00c4nderung des AZR-Gesetzes)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Sicherheitslage nach den Terroranschl\u00e4gen in den USA erfordern versch\u00e4rfte Sicherheitsma\u00dfnahmen. Voraussetzung hierf\u00fcr ist insbesondere auch eine verbesserte Erkenntnisgewinnung aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister (AZR). Dieses Gesetz enth\u00e4lt wichtige Neuregelungen, die insbesondere der Bek\u00e4mpfung des Terrorismus dienen. Die bedeutsamste \u00c4nderung ist der Ausbau der bisherigen AZR-Visadatei zu einer Visaentscheidungsdatei. Bisher wurden dort grunds\u00e4tzlich nur Daten zu Visaantr\u00e4gen gespeichert, k\u00fcnftig enth\u00e4lt die AZR-Visadatei auch Daten zu Visaerteilungen bzw. Visaversagungen. Dieses Instrument gew\u00e4hrleistet eine verbesserte Kontrolle der Einreise von Ausl\u00e4ndern. Insbesondere Polizeibeh\u00f6rden k\u00f6nnen k\u00fcnftig bei allgemeinen Personenkontrollen sofort feststellen, ob eine Person mit g\u00fcltigem Visum einer deutschen Auslandsvertretung eingereist ist. Auslandsvertretungen k\u00f6nnen vor Visaerteilung erfahren, welche Visaentscheidungen andere Auslandsvertretungen in der Vergangenheit zur Person des Visaantragstellers getroffen haben. Dar\u00fcber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Polizeibeh\u00f6rden im Rahmen der Gefahrenabwehr auch \u00fcber das Vorliegen anderer Aufenthaltsrechte sofort informieren k\u00f6nnen. Hierzu erhalten sie die M\u00f6glichkeit, aus dem allgemeinen Datenbestand k\u00fcnftig bereits beim erstmaligen Ersuchen wichtige Aufenthaltsdaten abzurufen. Weiterhin sollen auch Personen mit verfestigtem Aufenthaltsstatus in die Gruppenauskunft einbezogen werden. Die Ermittlungen nach den Terroranschl\u00e4gen in den USA haben gezeigt, dass auch von Ausl\u00e4ndern, die sich \u00fcber l\u00e4ngere Zeit in Deutschland aufhalten, terroristische Gefahren ausgehen k\u00f6nnen. Um die Arbeit der Dienste effektiver zu unterst\u00fctzen, sieht eine Gesetzes\u00e4nderung vor, dass diese k\u00fcnftig die M\u00f6glichkeit erhalten, den gesamten Datenbestand des Ausl\u00e4nderzentralregisters im automatisierten Abrufverfahren abzurufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist gewahrt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 11 Nummer 1<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Erg\u00e4nzung des Inhaltsverzeichnisses folgt aus der \u00c4nderung der \u00dcberschrift des \u00a7\u00a015.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 11 Nummer 2<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu a)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Durch das Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3185) wurde \u00a7\u00a092 Absatz 1 des Ausl\u00e4ndergesetzes ver\u00e4ndert. Die fr\u00fchere Nr.\u00a07 in \u00a7\u00a092 Abs.\u00a01 des Ausl\u00e4ndergesetzes wurde ersatzlos gestrichen. Dadurch ist die vormalige Nr.\u00a08 ohne \u00c4nderung ihres Wortlauts nunmehr dessen Nr.\u00a07 geworden. Das AZR-Gesetz hat die \u00c4nderung bislang nicht nachvollzogen, der Verweis auf \u00a7\u00a092 Absatz 1 Nr.\u00a08 des Ausl\u00e4ndergesetzes ging ins Leere. Mit dieser \u00c4nderung wird die Vorschrift nunmehr angepasst. Dar\u00fcber hinaus wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf \u00a7\u00a0129 b des Strafgesetzbuches erweitert, der am &#8230;.in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde (BGBl&#8230;..)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu b) und c)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ausl\u00e4nder, die wegen unerlaubter Einreise verurteilt sind, sollen nicht erneut nach Deutschland einreisen d\u00fcrfen. Die Speicherung dieser Verurteilungen dient dazu, visaerteilende Stellen vor Visaerteilung im Rahmen der AZR-Abfrage \u00fcber das Vorliegen dieser Verurteilungen in Kenntnis zu setzen. Mit der Speicherung dieses Sachverhalts im AZRwird ein weiteres wichtiges Element einer Warndatei realisiert. Auch insoweit bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 11 Nummer 3<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>zu a)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach geltendem Recht wird die Religionszugeh\u00f6rigkeit von Ausl\u00e4ndern nicht im AZR gespeichert. Die Ermittlungen im Zusammenhang mit den Terroranschl\u00e4gen in den USA zeigen, dass die Speicherung von Informationen \u00fcber die Zugeh\u00f6rigkeit zu bestimmten Religionen im Rahmen der Terrorismusbek\u00e4mpfung f\u00fcr die Sicherheitsbeh\u00f6rden von besonderem Interesse sein kann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>zu b)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Einf\u00fcgung der Ziffer 11 beruht auf der Anf\u00fcgung der neuen Nr.\u00a011 in \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 11 Nummer 4<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorschrift regelt eine \u00dcbermittlungspflicht der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden f\u00fcr den in \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 Nr.\u00a011 vorgesehenen Speichersachverhalt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 11 Nummer 5<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu a)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu aa)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Gruppenauskunft ist gerade im Hinblick auf die Terrorismusbek\u00e4mpfung eine wichtige Ermittlungsmethode, um Ausl\u00e4nder ausfindig zu machen, bei denen f\u00fcr Terroristen typische Merkmale vorliegen. Es hat sich gezeigt, dass sich die Ausl\u00e4nder, die im Zusammenhang mit den terroristischen Anschl\u00e4gen in den USA stehen, sehr unauff\u00e4llig und bereits seit l\u00e4ngerer Zeit erlaubt in Deutschland aufgehalten haben. Herk\u00f6mmliche Ermittlungsmethoden sind kaum geeignet, diesen Personenkreis rechtzeitig festzustellen. Daher m\u00fcssen f\u00fcr die Zukunft die M\u00f6glichkeiten, die die Gruppenauskunft f\u00fcr die Daten des Ausl\u00e4nderzentralregisters bietet, besser genutzt werden. Die bisherige Rechtslage lie\u00df diese M\u00f6glichkeit nicht zu, da sie Gruppenausk\u00fcnfte nur bei Vorliegen konkreter Gefahren zulie\u00df. Die aktuellen Ereignisse zeigen aber, dass es dringend geboten ist, bereits weit im Vorfeld terroristischer Aktionen, also bereits zu einer Zeit, in der f\u00fcr die Beh\u00f6rden noch keine konkrete Gefahr erkennbar ist, die Sicherheitsbeh\u00f6rden in der Lage sein m\u00fcssen, durch gezielte Gruppenausk\u00fcnfte den Kreis der in Frage kommenden Ausl\u00e4nder so einzuengen, dass sie diese beleuchten und ggf. beobachten k\u00f6nnen. Im Hinblick auf die durch die Ereignisse in den USA festzustellende Gefahrenlage, die von Terroristen f\u00fcr Leib und Leben vieler Menschen bestehen, ist es nicht vertretbar, dass Terroristen m\u00f6glicherweise nur deswegen nicht rechtzeitig erkannt werden, weil die Zul\u00e4ssigkeit der Gruppenauskunft nach der bisherigen Vorschrift vom Vorliegen einer konkreten Gefahr abh\u00e4ngig gemacht wurde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu bb)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der bisherige Gefahrenkatalog des \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 Satz 2 Nr.\u00a03 AZR-Gesetz orientiert sich an der fr\u00fcheren Fassung von Artikel 1 \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz 2 des Gesetzes zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz &#8211; G\u00a010) (Fassung durch das Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994, BGBl. S.\u00a01254). Die Entwicklung seit dem 11. September 2001 zeigt allerdings, dass Gruppenausk\u00fcnfte im gesamten Katalog von \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz 3 G\u00a010 notwendig sind. Die Anschl\u00e4ge in den USA werden als bewaffneter Angriff gewertet, der letztlich auch auf die Bundesrepublik Deutschland (NATO-Verb\u00fcndeter der USA) erfolgte. Es wird vermutet, dass zur Vorbereitung der Anschl\u00e4ge Geldw\u00e4sche-Aktivit\u00e4ten stattgefunden haben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu b)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei Gruppenausk\u00fcnften wird die Privilegierung von Ausl\u00e4ndern mit verfestigten Aufenthaltstiteln (Aufenthaltsberechtigung und unbefristete Aufenthaltserlaubnis) aufgehoben. Auch diese Ausl\u00e4nder werden k\u00fcnftig in Gruppenausk\u00fcnfte einbezogen. Die aktuellen F\u00e4lle im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu den Terroranschl\u00e4gen in den USA haben gezeigt, dass auch von Ausl\u00e4ndern, die sich \u00fcber l\u00e4ngere Zeit in Deutschland aufhalten, terroristische Gefahren ausgehen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 11 Nummer 6<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>zu a) und b)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder entscheiden nach \u00a7\u00a029d des Luftverkehrsgesetzes, welchen Personen die Berechtigung zu den nicht allgemein zug\u00e4nglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen im Bereich des Luftverkehrs erteilt werden kann oder zu entziehen ist. Im Hinblick auf die erheblichen Gefahren, die mit einem missbr\u00e4uchlichen Zugang zu diesen Bereichen verbunden sein k\u00f6nnen, ist es unumg\u00e4nglich, den Luftfahrtbeh\u00f6rden im Rahmen ihrer Zuverl\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung alle Daten zur Verf\u00fcgung zu stellen, die m\u00f6glicherweise Anhaltspunke f\u00fcr eine bestehende Unzuverl\u00e4ssigkeit der betreffenden Person enthalten k\u00f6nnen. Daher ist auch ein Zugriff auf die Daten des Ausl\u00e4nderzentralregisters dringend geboten.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Praxis rufen die Landeskriminal\u00e4mter die Daten aus dem Ausl\u00e4nderzentralregister ab und \u00fcbermitteln diese zu den genannten Zwecken an die zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden. Im Hinblick auf \u00a7\u00a011 Abs.\u00a02 ist eine Weiter\u00fcbermittlung an eine andere \u00f6ffentliche Stelle aber nur zul\u00e4ssig, wenn die Daten dieser Stelle auch unmittelbar h\u00e4tten \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen. Daher erfordert die bestehende Praxis der Weiter\u00fcbermittlung durch die Landeskriminal\u00e4mter eine Rechtsgrundlage f\u00fcr die direkte \u00dcbermittlung der Daten an die Luftfahrtbeh\u00f6rden, die hiermit geschaffen wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 11 Nummer 7<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wirksame polizeiliche Kontrollen zur Bek\u00e4mpfung des unerlaubten Aufenthalts von Ausl\u00e4ndern in Deutschland setzen eine bessere Aussch\u00f6pfung vorhandener Informationsm\u00f6glichkeiten voraus. Die mit der Neufassung verbundene Erweiterung des Zugriffs soll die Vollzugspolizei in die Lage versetzen, im Rahmen der Gefahrenabwehr, insbesondere bei allgemeinen Personenkontrollen, nicht nur die Personalien, sondern durch \u00dcbermittlung der im AZR gespeicherten Daten zum Aufenthaltsstatus, zu aufenthaltsrechtlichen Ma\u00dfnahmen, zum Asylverfahren und zu Ausschreibungen zur Zur\u00fcckweisung sofort durch einmaliges Ersuchen feststellen zu k\u00f6nnen, ob sich eine kontrollierte Person erlaubt in Deutschland aufh\u00e4lt oder Anhaltspunkte f\u00fcr einen unerlaubten Aufenthalt vorliegen. Die Angaben zum Asylverfahren sind deswegen von Bedeutung, weil damit der Zugriff auf Daten zu einer Aufenthaltsgestattung bei Asylbewerbern er\u00f6ffnet wird. Der Zugriff auf das Vorliegen eines Tatverdachts nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 Nr.\u00a07 ist insbesondere erforderlich, um sofort festzustellen, ob die angetroffene Person im Verdacht steht, eine Straftat mit terroristischer Zielsetzung zu planen, zu begehen oder begangen zu haben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 11 Nummer 8<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu a)<\/strong>\/p&gt;<\/p>\n\n\n\n<p>Die in der Vorschrift genannten Dienste ben\u00f6tigen f\u00fcr ihre Aufgabenerf\u00fcllung den gesamten Datenbestand des Ausl\u00e4nderzentralregisters. Bisher erhalten die Dienste im automatisierten Verfahren nur wenige Daten (Bezeichnung und Gesch\u00e4ftszeichen der Stelle, die Daten \u00fcbermittelt hat, die AZR-Nummer, die Grundpersonalien und die weiteren Personalien). Die \u00fcbrigen Daten, die ihnen nach \u00a7\u00a020 AZR-Gesetz auf Ersuchen \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen, m\u00fcssen sie im herk\u00f6mmlichen Verfahren bei der Registerbeh\u00f6rde erfragen. Dieses Verfahren behindert die Arbeit der Dienste. F\u00fcr eine effektive und z\u00fcgige Bearbeitung der Dienste ist es daher erforderlich, dass ihnen die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt wird, im automatisierten Verfahren auf den gesamten Datenbestand zuzugreifen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu b)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu aa)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die bisherige Regelung, nach der Dienste nur bei besonderer Eilbed\u00fcrftigkeit im Einzelfall Daten im automatisierten Verfahren abrufen d\u00fcrfen, ist zu streichen. Es ist nicht begr\u00fcndbar, dass Dienste im Zusammenhang mit dem automatisierten Verfahren schlechter gestellt werden als andere Beh\u00f6rden, bei denen die Eilbed\u00fcrftigkeit nicht als alleiniges Kriterium f\u00fcr die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gefordert wird. Im Interesse einer z\u00fcgigen Aufgabenerledigung der Dienste ist der on-line-Zugriff der Dienste dringend geboten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu bb)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderung folgt aus der Streichung der S\u00e4tze 2 und 3.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 11 Nummer 9<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>zu a)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zur Bek\u00e4mpfung des unerlaubten Aufenthalts von Ausl\u00e4ndern in der Bundesrepublik Deutschland ist es notwendig, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Aufenthalts schnell und zuverl\u00e4ssig feststellen zu k\u00f6nnen. Die Visadatei muss deshalb nicht nur Daten \u00fcber die Antragstellung, sondern auch dar\u00fcber enthalten, ob ein beantragtes Visum erteilt oder abgelehnt worden ist (Nrn. 6 bis 8). Auf diese Weise ist bei polizeilichen Kontrollen die sofortige Feststellung m\u00f6glich, ob ein Ausl\u00e4nder mit g\u00fcltigem Visum einer deutschen Auslandsvertretung eingereist ist. Insbesondere die Speicherung der Nummer eines Visums (Nr.\u00a08) kann das Erkennen einer F\u00e4lschung erleichtern. Zur Vermeidung von Missverst\u00e4ndnissen wird in Abgrenzung zur Nummer des Visums das Gesch\u00e4ftszeichen der Registerbeh\u00f6rde von VISA-Nummer in Visadatei-Nummer umbenannt. Auch f\u00fcr das Bundesamt f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge ist es f\u00fcr Entscheidungen in Asylverfahren wichtig zu wissen, ob ein Asylbewerber mit Visum eingereist ist. Die Auslandsvertretungen k\u00f6nnen k\u00fcnftig durch einen Abruf dieser Daten feststellen, welche Visaentscheidungen andere Auslandsvertretungen m\u00f6glicherweise vorher gegen\u00fcber dem Visaantragsteller getroffen haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Entscheidung \u00fcber ein Visum sollen die visaerteilenden Stellen k\u00fcnftig auch ein Lichtbild (Nr.\u00a04) an die AZR-Visadatei \u00fcbermitteln. Dieses Lichtbild wird in der AZR-Visadatei gespeichert und ist damit Bestandteil des zu speichernden Datensatzes. Die Speicherung und \u00dcbermittlung des Lichtbildes an die zugriffsberechtigten Stellen ist zu Zwecken der sp\u00e4teren Identifizierung des Ausl\u00e4nders erforderlich. Immer wieder reisen Ausl\u00e4nder mit g\u00fcltigem Visum nach Deutschland ein und verschleiern dort ihre Identit\u00e4t. Die deutschen Beh\u00f6rden haben in diesen F\u00e4llen, sofern der Betroffene nicht in der Vergangenheit &#8211; z.\u00a0B. als Asylbewerber &#8211; identit\u00e4tssichernd behandelt wurde, kaum M\u00f6glichkeiten, die wahre Identit\u00e4t und Herkunft des Ausl\u00e4nders festzustellen. Insbesondere R\u00fcckf\u00fchrungen scheitern immer wieder daran, dass Ausl\u00e4nder ihre Herkunft verschleiern und die Beh\u00f6rden damit diese sp\u00e4ter nicht feststellen k\u00f6nnen. Der Abgleich des Bildes eines aufgegriffenen Ausl\u00e4nders, dessen Identit\u00e4t und Herkunft zweifelhaft ist, mit den in der AZR-Visadatei gespeicherten Lichtbildern kann k\u00fcnftig zur Identit\u00e4tsfeststellung f\u00fchren, falls \u00fcber den betroffenen Ausl\u00e4nder im Rahmen der Visaentscheidung ein Lichtbild an die AZR-Visadatei \u00fcbermittelt wurde und dort gespeichert ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Langfristig soll die AZR-Visadatei so ausgebaut werden, dass sie einen digitalen Bildabgleich erm\u00f6glicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Erteilung eines Visums soll k\u00fcnftig auch gespeichert werden, ob sich eine dritte Person nach \u00a7\u00a084 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a082 Abs.\u00a02 des Ausl\u00e4ndergesetzes verpflichtet hat, gegebenenfalls die Kosten f\u00fcr den Lebensunterhalt eines Ausl\u00e4nders und dessen Ausreise zu tragen (Nr.\u00a09). Die nur anl\u00e4sslich der Erteilung des Visums von den visaerteilenden Stellen zu \u00fcbermittelnden Angaben sollen es insbesondere den ermittlungsf\u00fchrenden Beh\u00f6rden erleichtern, bei in Deutschland aufh\u00e4ltigen Ausl\u00e4ndern mit kriminellem oder terroristischem Hintergrund die Personen festzustellen, die diesen Ausl\u00e4ndern mit der Abgabe von Verpflichtungserkl\u00e4rungen zur Einreise verholfen haben. Die Kenntnis der Hinterm\u00e4nner ist wiederum wichtig, um Erkenntnisse \u00fcber die Organisationen zu gewinnen, f\u00fcr die diese Personen und die eingeschleusten Ausl\u00e4nder handeln. Aber auch im Hinblick auf abgelehnte Asylbewerber und aufgegriffene Ausl\u00e4nder, die sich unerlaubt in Deutschland aufhalten, ist die Information von Bedeutung, um festzustellen, welche Personen bzw. welche Organisationen diesen Ausl\u00e4ndern mittels Abgabe von Verpflichtungserkl\u00e4rungen zur Einreise verholfen haben. Der Speichersachverhalt dient damit zugleich der Bek\u00e4mpfung der Schleusungskriminalit\u00e4t. Dar\u00fcber ist die Kenntnis dieses Sachverhalts f\u00fcr die Tr\u00e4ger der Sozialhilfe und f\u00fcr die f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zust\u00e4ndigen Stellen von Bedeutung, um gegebenenfalls Erstattungsanspr\u00fcche gegen den Dritten geltend zu machen, der die Verpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben hat.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Visadatei gespeichert wird die Abgabe von Verpflichtungserkl\u00e4rungen nach \u00a7\u00a084 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a082 Abs.\u00a02 des Ausl\u00e4ndergesetzes nur mit einem Hinweis, das eine Verpflichtungserkl\u00e4rung vorliegt, dem Datum der Verpflichtungserkl\u00e4rung und der Bezeichnung der Stelle, bei der sie vorliegt. Damit ist zugleich klargestellt, dass weitere Daten zu den Verpflichtungserkl\u00e4rungen, wie z.\u00a0B. Einzelheiten zu Art und Umfang der Verpflichtung und zur Person, die sich verpflichtet hat, nicht gespeichert werden d\u00fcrfen. Diese Daten sind \u00fcber die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde in Erfahrung zu bringen, die diesen Sachverhalt \u00fcbermittelt hat. Welche Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die Verpflichtungserkl\u00e4rung entgegengenommen hat, l\u00e4sst sich dem Datensatz entnehmen. . Die Speicherung weiterer personenbezogener Daten verbietet sich schon deshalb, weil Verpflichtungserkl\u00e4rungen oftmals von Deutschen abgegeben werden, deren Daten im AZR und in der Visadatei keine Aufnahme finden. F\u00fcr den Fall, dass die Verpflichtungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber einer Auslandsvertretung abgegeben wird, bleibt deren Verpflichtung unber\u00fchrt, nach \u00a7\u00a084 Abs.\u00a03 des Ausl\u00e4ndergesetzes die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich \u00fcber die Verpflichtung nach \u00a7\u00a084 Abs.\u00a01 S. 1 des Ausl\u00e4ndergesetzes zu unterrichten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Speicherung der Vorlage ge- oder verf\u00e4lschter Dokumente (Nr.\u00a010) ist notwendig, um zu verhindern, dass Personen, die mit diesen Dokumenten vergeblich versucht haben, bei einer deutschen Auslandsvertretung oder einer anderen f\u00fcr die Visaerteilung zust\u00e4ndigen Stelle ein Visum zu erschleichen, sp\u00e4ter eine andere visaerteilende Stelle aufsuchen, um dort erneut zu versuchen, sich unter Vorlage ge- oder verf\u00e4lschter Dokumente ein Visum zu erschleichen. Die Kenntnis dieses Sachverhalts f\u00fchrt dazu, dass die visaerteilende Stelle die vorgelegten Dokumente besonders sorgf\u00e4ltig auf ihre Echtheit pr\u00fcfen kann. Mit der Speicherung dieses Sachverhalts wird ein wichtiges Element einer Warndatei realisiert. Insoweit bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>zu b)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die ersatzlose Streichung von Absatz 3 folgt aus der Neufassung des Absatzes 1. Absatz 1 erstreckt sich nunmehr auch auf die Erteilung von Ausnahmevisa.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 11 Nummer 10<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Neufassung folgt aus der \u00c4nderung des \u00a7\u00a029 Abs.\u00a01. Dar\u00fcber hinaus sind nunmehr auch Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden in den Kreis der \u00fcbermittelnden Stellen aufgenommen worden. Diese entscheiden \u00fcber die Verl\u00e4ngerung eines Visums und sollen Daten zu dieser Visaverl\u00e4ngerung k\u00fcnftig im AZR speichern. Da die Geltungsdauer eines Visums im Register gespeichert wird, w\u00fcrde in F\u00e4llen, in denen ein Ausl\u00e4nder sein Visum bei einer Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde verl\u00e4ngern l\u00e4sst und er sich damit weiterhin rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufh\u00e4lt, eine Auskunft aus der Visadatei den f\u00e4lschlichen Eindruck erwecken, der Ausl\u00e4nder halte sich wegen Ablaufs der G\u00fcltigkeit des Visums unerlaubt in Deutschland auf.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 11 Nummer 11<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>zu a)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>zu aa)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderung beruht auf der Umbenennung der &#8222;VISA-Nummer&#8220; in &#8222;Visadatei-Nummer&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu bb)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Streichung beruht auf der Neufassung des \u00a7\u00a029 Abs.\u00a01 und der Streichung des \u00a7\u00a029 Abs.\u00a03.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu b)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderung beruht auf der Umbenennung der &#8222;VISA-Nummer&#8220; in &#8222;Visadatei-Nummer&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu c)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Ermittlungen zu den Terroranschl\u00e4gen in den USA belegen, dass auch von Ausl\u00e4ndern, die mit Visa ordnungsgem\u00e4\u00df eingereist sind und \u00fcber l\u00e4ngere Zeit unauff\u00e4llig hier leben, terroristische Gefahren ausgehen k\u00f6nnen. Im Hinblick darauf, dass in der Visadatei k\u00fcnftig auch die Visaentscheidungen gespeichert werden, k\u00f6nnen durch Gruppenausk\u00fcnfte in diesem Datenbestand wichtige Erkenntnisse bei Ermittlungen zu terroristischen Straftaten gewonnen werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 11 Nummer 12<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>zu a)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Notwendigkeit einer verst\u00e4rkten und gezielten Bek\u00e4mpfung des unerlaubten Aufenthalts von Ausl\u00e4ndern in der Bundesrepublik Deutschland setzt wirksamere Kontrollen voraus. Erforderlich ist, auch den Polizeivollzugsbeh\u00f6rden den Zugriff auf die Daten aus der Visadatei zu er\u00f6ffnen. Die \u00c4nderung erm\u00f6glicht, dass nicht nur wie bisher das Bundeskriminalamt und die Landeskriminal\u00e4mter, sondern auch die sonstigen Polizeivollzugsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder insbesondere bei allgemeinen Personenkontrollen in der Lage sind, auf Ersuchen die ben\u00f6tigten Daten zu erhalten. Zugleich erhalten nunmehr auch Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden die f\u00fcr sie erforderlichen Daten aus der Visadatei. Da Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden \u00fcber die Verl\u00e4ngerung von Visa zu entscheiden haben, m\u00fcssen sie durch Abfrage der Visadatei feststellen, ob ein ihnen zur Verl\u00e4ngerung vorgelegtes Visum einer deutschen Auslandsvertretung echt ist. Im Falle der Verl\u00e4ngerung m\u00fcssen sie ebenfalls auf die Daten der Visadatei zugreifen k\u00f6nnen, da sie ihre Entscheidung dem bereits zu diesem Visum bestehenden Datensatz zuspeichern m\u00fcssen. F\u00fcr die Identifizierung des Betroffenen m\u00fcssen ihnen zun\u00e4chst einmal diese Daten \u00fcbermittelt werden. Um erforderlichenfalls Anspr\u00fcche auf Erstattung entstandener Kosten geltend machen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen die Tr\u00e4ger der Sozialhilfe und die f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zust\u00e4ndigen Stellen nach Nr.\u00a07 die M\u00f6glichkeit erhalten, durch Abfrage der Visadatei festzustellen, ob sich eine dritte Person, deren Daten \u00fcber die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde in Erfahrung zu bringen sind, durch Abgabe einer entsprechenden Erkl\u00e4rung nach \u00a7\u00a084 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a082 Abs.\u00a02 des Ausl\u00e4ndergesetzes verpflichtet hat, gegebenenfalls die Kosten f\u00fcr den Lebensunterhalt eines Ausl\u00e4nders oder dessen Ausreise zu tragen. Bisher war die Geltendmachung von Kostenerstattungsanspr\u00fcchen kaum m\u00f6glich, da den Beh\u00f6rden nicht bekannt war, dass -und ggf. bei welcher Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde- f\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger eine Verpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben wurde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>zu b)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderungen folgen aus der Einf\u00fcgung der neuen Nrn. 5, 6 und 7.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu c)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die visaerteilenden Stellen sollen k\u00fcnftig im Rahmen der automatisierten AZR-Abfrage auch Auskunft aus der Visadatei erhalten. Daher muss das f\u00fcr die Abfrage des allgemeinen Datenbestands in \u00a7\u00a021 Abs.\u00a01-3 festgelegte automatisierte Sichtvermerksverfahren auch auf die Abfrage der Visadatei Anwendung finden. F\u00fcr die visaerteilenden Stellen ist es f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Visaantrags von Bedeutung, ob m\u00f6glicherweise kurz zuvor eine andere Auslandsvertretung dem Antragsteller ein Visum versagt hat. Mit dieser Kenntnis kann sie bei der betreffenden Auslandsvertretung nach den Gr\u00fcnden der Ablehnung fragen. Die ihr mitgeteilten Versagungsgr\u00fcnde versetzen die visaerteilende Stelle u.\u00a0U. in die Lage, diese Gr\u00fcnde bei ihrer aktuellen Entscheidung einzubeziehen. Aber auch die Information, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits ein Visum erhalten hat und dieses offensichtlich nicht missbraucht hat, kann der visaerteilenden Stelle die Entscheidung erleichtern, das Visum auch diesmal zu erteilen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Zu Artikel 12<br \/>(\u00c4nderung der DVAuslG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 12 Nummer 1 (\u00a7\u00a011 DVAuslG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In den von der Bundesregierung nach \u00a7\u00a064a Ausl\u00e4ndergesetz festgelegten F\u00e4llen soll die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nunmehr verpflichtet werden, auch bei Visa zu kurzfristigen Aufenthalten im Inland erforderliche \u00dcberpr\u00fcfungen zur Verifizierung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich des Zweckes des Aufenthaltes und gegebenenfalls hinsichtlich der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Bezugspersonen. Bei reinen Besuchs-\/Gesch\u00e4ftsvisa kann zwar die Auslandsvertretung den Aufenthaltszweck mit den ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln pr\u00fcfen, im Regelfall nicht jedoch Erkenntnisse \u00fcber die Person des Einladers heranziehen. Eine genaue \u00dcberpr\u00fcfung des Einladers und damit zugleich des angegebenen Aufenthaltszwecks ist jedoch geeignet, ein eventuelles terroristisches oder extremistisches Umfeld zu erleuchten oder &#8222;Schein- und Gef\u00e4lligkeitseinlader&#8220; zu enttarnen. Bei F\u00e4llen ohne Bezugsperson im Inland (z.\u00a0B. Reisen \u00fcber Reiseb\u00fcros) sind die Erkundigungen bei den Veranstaltern m\u00f6glich, soweit das Visum nicht schon mangels Pr\u00fcfm\u00f6glichkeit versagt werden muss.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 12 Nummer 2 (\u00a7\u00a022 DVAuslG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein Reisedokument kann in Verbindung mit einer entsprechenden Aufenthaltsgenehmigung zum unbefristeten Aufenthalt in Deutschland berechtigen und ist daher grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr eine missbr\u00e4uchliche Verwendung attraktiv.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vorgesehenen \u00c4nderungen in Absatz 2 erfolgen analog den f\u00fcr deutsche Reisep\u00e4sse bzw. den f\u00fcr Passersatzpapiere f\u00fcr Ausl\u00e4nder geltenden Bestimmungen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Zu Artikel 13<br \/>(\u00c4nderung der Ausl\u00e4nderdateienverordnung)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In Artikel 11 wird das Gesetz \u00fcber das Ausl\u00e4nderzentralregister ge\u00e4ndert. Inhalt der \u00c4nderung des AZR-Gesetzes sind u.\u00a0a. eine erweiterte \u00dcbermittlungspflicht von Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und Auslandsvertretungen. So sollen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00fcnftig die Religionszugeh\u00f6rigkeit des Ausl\u00e4nders sowie die Tatsache einer Verurteilung nach \u00a7\u00a092 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 oder Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 des Ausl\u00e4ndergesetzes an das AZR \u00fcbermitteln. Auslandsvertretungen sollen k\u00fcnftig ein Lichtbild des Antragstellers sowie Angaben \u00fcber die Vorlage ge- oder verf\u00e4lschter Dokumente im Visaverfahren an die AZR-Visadatei \u00fcbermitteln. Um diese Daten an das AZR \u00fcbermitteln zu k\u00f6nnen, ist es sinnvoll, dass Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und Auslandsvertretungen zun\u00e4chst berechtigt sind, diese Daten zugleich in ihren eigenen Dateien zu speichern. Diesem Zweck dienen die \u00c4nderungen der Ausl\u00e4nderdateienverordnung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 13 Nummer 1<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>zu a)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Speicherung der Religionszugeh\u00f6rigkeit ist erforderlich, da Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00fcnftig diesen Sachverhalt im Rahmen der \u00dcbermittlung der weiteren Personalien<\/p>\n\n\n\n<p>( \u00a7\u00a03 Nr.\u00a05 AZR-Gesetz) im Ausl\u00e4nderzentralregister zu speichern haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Speicherung des Lichtbildes in den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden ist sinnvoll, um sp\u00e4tere Zweifel an der Identit\u00e4t des Ausl\u00e4nders auszuschlie\u00dfen. Die gespeicherten Lichtbilder k\u00f6nnen, da Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden nur in wenigen F\u00e4llen erkennungsdienstliche Ma\u00dfnahmen durchf\u00fchren, der sp\u00e4teren Identit\u00e4tsfeststellung dienen, falls der Ausl\u00e4nder unter neuen Personalien auftritt, um sich zum Beispiel. einer drohenden Abschiebung zu entziehen. Die Vorschrift er\u00f6ffnet den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden lediglich die M\u00f6glichkeit, das Lichtbild zu speichern, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Eine Verpflichtung, in allen F\u00e4llen das Lichtbild abzuspeichern, wird mit dieser \u00c4nderung aber nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Speicherung der Visadatei-Nummer ist erforderlich, um bei einem erneuten Abrufen von Daten aus der AZR-Visadatei mittels der Visadatei-Nummer eine sofortige Feststellung des zu dem betroffenen Ausl\u00e4nder gespeicherten Datensatzes zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu b)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>zu aa)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderung beruht auf der Anf\u00fcgung eines neuen Buchstaben v)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu bb)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Speicherung ist erforderlich, weil nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 Nr.\u00a011 i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden k\u00fcnftig verpflichtet sind, auch die Tatsache einer Verurteilung nach \u00a7\u00a092 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 oder Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 an das AZR zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 13 Nummer 2<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu a)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderung folgt aus der Anf\u00fcgung der neuen Nrn. 6, 7 und 8.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu b)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a029 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 AZR-Gesetz haben Auslandsvertretungen k\u00fcnftig bei Visabeantragung ein Lichtbild an die AZR-Visadatei zu \u00fcbermitteln. Mit der \u00c4nderung soll den Auslandsvertretungen die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet werden, dieses Lichtbild, das an die AZR-Visadatei zu \u00fcbermitteln ist, zugleich in der internern Visadatei zu speichern. Eine Verpflichtung zur Speicherung wird damit nicht begr\u00fcndet. Die bestehende Praxis, die sich im Visumantrag befindlichen Lichtbilder aufzubewahren, wird damit zugleich rechtlich abgesichert. Wenn die Speicherung in der Visadatei zul\u00e4ssig ist, bestehen auch keine Bedenken, das Lichtbild in Papierform aufzubewahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Da Auslandsvertretungen k\u00fcnftig nach \u00a7\u00a029 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 AZR-Gesetz berechtigt werden, auch Angaben \u00fcber die Vorlage- ge- oder verf\u00e4lschter Dokumente in der AZR-Visadatei zu speichern, ist es sinnvoll, die Auslandsvertretungen zugleich zu berechtigen, diese an die AZR-Visadatei zu \u00fcbermittelnden Daten auch in ihren eigenen Dateien zu speichern.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der R\u00fcckmeldung im Rahmen des automatisierten Sichtvermerksverfahrens erhalten die Auslandsvertretungen vom Bundesverwaltungsamt die Visadatei-Nummer der AZR-Visadatei. Die Speicherung der Visadatei- Nummer ist erforderlich, damit bei sp\u00e4terer \u00dcbermittlung von Angaben \u00fcber die Visaentscheidung eine Zuordnung zu dem bereits im konkreten Visumverfahren anl\u00e4sslich der Visabeantragung eingerichteten Datensatz in der AZR-Visadatei m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 13 Nummer 3<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Notwendigkeit, die unter 2 b) die Speicherung der dort genannten Daten in der Visadatei erforderlich macht, gilt entsprechend f\u00fcr die Visaversagungsdatei.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Zu Artikel 14<br \/>(AZRG-Durchf\u00fchrungsverordnung)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In Artikel 11 wird das Gesetz \u00fcber das Ausl\u00e4nderzentralregister ge\u00e4ndert. Die AZRG-Durchf\u00fchrungsverordnung ist an diese Gesetzes\u00e4nderungen anzupassen. Letztendlich handelt es sich um Folge\u00e4nderungen, die auf der Aufnahme von zus\u00e4tzlichen Speichersachverhalten, dem erweiterten Datenzugriff f\u00fcr bestimmte Beh\u00f6rden und der Neustrukturierung der AZR-Visadatei beruhen. Insoweit wird insbesondere die Anlage der Durchf\u00fchrungsverordnung angepasst.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 1<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit der \u00c4nderung des AZR-Gesetzes wird die Visadatei zu einer Visaerteilungsdatei ausgebaut. Nach bisherigem Recht wird bei der \u00dcbermittlung von Daten zu einem neuen Visumsantrag jeweils ein neuer Datensatz angelegt, auch wenn zu der betroffenen Person bereits Datens\u00e4tze bestehen. Dieser Grundsatz soll langfristig nicht aufrechterhalten bleiben. Wie im allgemeinen Datenbestand soll zu jedem Ausl\u00e4nder nur jeweils ein Datensatz in der Visadatei angelegt sein. Das bedeutet: Vor jeder Zuspeicherung ist zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob zu dem Ausl\u00e4nder bereits ein Datensatz existiert, gegebenenfalls sind die Daten dem bestehenden Datensatz zuzuspeichern. Das dient der \u00dcbersichtlichkeit des Registers f\u00fcr die Nutzer und letztendlich durch die Beschr\u00e4nkung auf einen Datensatz dem Datenschutz. Die technische Umsetzung erfordert allerdings zeitaufwendige Arbeiten der Registerbeh\u00f6rde. Da aber der Aufbau der Visadatei vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse eilbed\u00fcrftig ist, ist ein Stufenverfahren vorgesehen. In einem ersten Schritt wird die Visadatei in dem in \u00a7\u00a029 AZR-Gesetz vorgesehenen Umfang aufgebaut, allerdings unter Beibehaltung des bisherigen Grundsatzes, dass mehrere Datens\u00e4tze -wie bisher- zu einem Ausl\u00e4nder bestehen k\u00f6nnen. Nach Abschluss dieser Arbeiten wird in einem weiteren Schritt das Verfahren so gestaltet, dass eine Zuspeicherung zu erfolgen hat, falls zu dem Ausl\u00e4nder bereits ein Datensatz angelegt sein sollte. Die Verfahrensvorschrift, der das bisherige Verfahren &#8211; also die Speicherung mehrerer Datens\u00e4tze zu einer Person &#8211; zugrunde liegt, wird daher so ge\u00e4ndert, dass die geschilderte Option ohne weitere \u00c4nderung der Durchf\u00fchrungsverordnung zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt umgesetzt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 2<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es handelt sich um eine Folge\u00e4nderung aufgrund der Erg\u00e4nzung des \u00a7\u00a029 Abs.\u00a01 und der damit verbundenen Streichung des \u00a7\u00a029 Abs.\u00a03 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 3<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Auslandsvertretungen haben k\u00fcnftig nicht nur Daten zu Visaantr\u00e4gen zu \u00fcbermitteln, sondern mit Abschluss des Visumverfahrens zus\u00e4tzlich auch Daten zur Entscheidung. Die Vorschrift regelt die Verpflichtung f\u00fcr Registerbeh\u00f6rde und \u00fcbermittelnde Stelle, Daten \u00fcber Entscheidungen den Daten zuzuspeichern, die im Rahmen des konkreten Visumverfahrens anl\u00e4sslich der Visabeantragung gespeichert wurden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 4&gt;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu a)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Luftfahrtbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Sinne des \u00a7\u00a029d des Luftverkehrsgesetzes werden in den Kreis der Empf\u00e4nger von Daten aufgenommen, die nach \u00a7\u00a015 AZR-Gesetz Zugriff auf alle Daten des allgemeinen Datenbestands haben. Sie sind daher bei \u00dcbermittlungsersuchen, die \u00fcber die Grunddaten hinausgehen, verpflichtet, gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a022 Abs.\u00a04 AZR-Gesetz die Aufgabe zu bezeichnen, f\u00fcr die diese Daten ben\u00f6tigt werden. Der abschlie\u00dfende Katalog der Aufgabenbezeichnungen wird daher durch diese \u00c4nderung erg\u00e4nzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr Tr\u00e4ger der Sozialhilfe und der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylbewerberleistungsgesetzes zust\u00e4ndigen Stellen, die nunmehr nach \u00a7\u00a032 AZR-Gesetz auf die Daten der AZR-Visadatei zugreifen d\u00fcrfen. Auch sie haben bei \u00dcbermittlungsersuchen nach \u00a7\u00a033 Satz 2 i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a022 Abs.\u00a04 AZR-Gesetz den Verwendungszweck anzugeben. Der Katalog der Aufgabenbezeichnungen wird mit dieser \u00c4nderung entsprechend erg\u00e4nzt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu b)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die bisherige Nr.\u00a021 wird Nr.\u00a023.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 5<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu a)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderung beruht auf der Streichung des \u00a7\u00a029 Abs.\u00a03 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu b)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Regelung stellt klar, dass die L\u00f6schungsfrist in der Visadatei erst mit Ablauf des Vierteljahres beginnt, in dem die Daten der Visaentscheidung \u00fcbermittelt worden sind. Fehlt eine Zuspeicherung dieser Daten, beginnt die L\u00f6schungsfrist mit der Speicherung der Daten zur Visaantragstellung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 6<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 7<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu a) aa), bb),<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderungen durch \u00c4nderung \u00a7\u00a03 Nr.\u00a05 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu b)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderungen durch \u00c4nderung \u00a7\u00a03 Nr.\u00a05 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu c)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu aa)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderungen durch \u00c4nderung \u00a7\u00a03 Nr.\u00a05 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu bb)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 8<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 9<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu a)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu aa)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Speicherung \u00fcber das Bestehen und Erl\u00f6schen der Aufenthaltsgestattung ist f\u00fcr die Feststellung erforderlich, ob ein Ausl\u00e4nder sich als Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung erlaubt in Deutschland aufh\u00e4lt. Bisher war die Aufenthaltsgestattung nicht im AZR gespeichert. Weiterhin sieht die \u00c4nderung die Speicherung der auf der Bescheinigung \u00fcber die Aufenthaltsgestattung abgedruckten Nummer vor. Anhand des Abgleichs der auf dem Aufenthaltstitel aufgedruckten Nummern mit den im AZR gespeicherten Nummern k\u00f6nnen die Beh\u00f6rden F\u00e4lschungen besser erkennen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu bb)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderung folgt aus der Einf\u00fcgung der neuen Anstriche m), n) und o).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu b)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderung folgt aus der Einf\u00fcgung der neuen Anstriche m), n) und o) in Spalte A.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu c)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 10<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 11<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu a)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderung sieht die Speicherung von Nummern der ausgestellten Aufenthaltstitel vor. Anhand des Abgleichs der auf dem Aufenthaltstitel abgedruckten Nummern mit den im AZR gespeicherten Nummern k\u00f6nnen die Beh\u00f6rden F\u00e4lschungen besser erkennen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu b)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 12<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 13<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 14<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 15<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 16<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 17<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 18<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 19<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 20<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 21<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 22<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 23<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu a)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu aa) und bb)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderungen durch Neufassung \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 Nr.\u00a07 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu cc) und b)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderungen folgen aus der Einf\u00fcgung des neuen Buchstaben d)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu c)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 24<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 25<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 26<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 27<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch Anf\u00fcgung \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 Nr.\u00a011 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 28<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch Neufassung \u00a7\u00a029 Abs.\u00a01; durch Streichung \u00a7\u00a029 Abs.\u00a03, durch Neufassung \u00a7\u00a030 und durch \u00c4nderung \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 29<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Streichung beruht auf Streichung des \u00a7\u00a029 Abs.\u00a03 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 14 Nummer 30<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Folge\u00e4nderung durch \u00c4nderung \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 AZR-Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zu Artikel 15<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(R\u00fcckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 15 enth\u00e4lt die Entsteinerungsklausel, die den einheitlichen Verordnungsrang f\u00fcr die durch dieses Gesetz ge\u00e4nderten Rechtsverordnungen wieder herstellt.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BMI<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetz) Begr\u00fcndung Erster Teil: Allgemeines A.\u00a0Anlass und Zielsetzungen des Entwurfs Mit den Anschl\u00e4gen in den<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[140],"tags":[],"class_list":["post-23282","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-dokumente"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/23282","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=23282"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/23282\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=23282"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=23282"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=23282"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}