{"id":23285,"date":"2001-09-19T22:03:00","date_gmt":"2001-09-19T20:03:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=23285"},"modified":"2001-09-19T22:03:00","modified_gmt":"2001-09-19T20:03:00","slug":"entwurf-eines-ersten-gesetzes-zur-aenderung-des-vereinsgesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=23285","title":{"rendered":"Entwurf eines ersten Gesetzes zur \u00c4nderung des Vereinsgesetzes"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Regierungsentwurf, Stand: 19.9.2001<\/h2>\n\n\n\n<p>Vorblatt<br \/>A. Problem<br \/>B. L\u00f6sung<br \/>C. Alternative<br \/>D. Kosten der \u00f6ffentlichen Haushalte<br \/>E. Sonstige Kosten<br \/>Gesetzentwurf<br \/>Begr\u00fcndung<!--more--><\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">A. Problem<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG (sog. Religionsprivileg) findet das Vereinsgesetz auf Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, im Rahmen des Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Artikel 137 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung, WRV), keine Anwendung. Das 1964 als Ausf\u00fchrungsgesetz zu Artikel 9 GG erlassene Vereinsgesetz klammert auf diese Weise Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen aus seinem Anwendungsbereich aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Vereinsgesetz l\u00e4sst daher bisher keine Verbotsm\u00f6glichkeiten gegen extremistische Religionsgemeinschaften zu, w\u00e4hrend gegen sonstige Vereine nach \u00a7 3 VereinsG mit Verbotsverf\u00fcgungen vorgegangen werden kann. Bei Parteien kann das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit feststellen. Die seit Schaffung des Vereinsgesetzes gesammelten Erfahrungen zeigen jedoch, dass ein Bed\u00fcrfnis besteht, gegen Vereinigungen, deren Zwecke oder T\u00e4tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, sich gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung richten, auch dann ein Verbot aussprechen zu k\u00f6nnen, wenn es sich um Religionsgemeinschaften handelt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">B. L\u00f6sung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ersatzlose Streichung der betroffenen Vorschrift.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">C. Alternative<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">D. Kosten der \u00f6ffentlichen Haushalte<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Keine.<\/p>\n\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">E. Sonstige Kosten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Keine.<\/p>\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\" \/>\n\n\n<p>Entwurf eines Ersten Gesetzes zur \u00c4nderung des Vereinsgesetzes<br \/>Vom<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 \u00c4nderung des Vereinsgesetzes<\/p>\n\n\n\n<p>In \u00a7 2 Abs. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) ge\u00e4ndert worden ist, werden in Nummer 2 am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\" \/>\n\n\n<p><strong>Begr\u00fcndung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zu Artikel 1 (\u00c4nderung des Vereinsgesetzes)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Regelung des Artikels 1 unterf\u00e4llt der Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 3 GG (Vereinsrecht). Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse aus Gr\u00fcnden der inneren Sicherheit erforderlich, damit bundesweit einheitlich gegen im gesamten Bundesgebiet t\u00e4tige Vereinigungen mit Vereinsverbot vorgegangen werden kann, deren Zweck oder deren T\u00e4tigkeit unter dem Deckmantel der Religionsaus\u00fcbung den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder gegen den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung richten.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG (sog. Religionsprivileg) findet das Vereinsgesetz auf Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, im Rahmen des Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Artikel 137 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung, WRV), keine Anwendung. Ein Verbot ist damit nach geltendem Recht nicht m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>Die seit Schaffung des Vereinsgesetzes im Jahre 1964 gesammelten Erfahrungen zeigen jedoch, dass ein Bed\u00fcrfnis besteht, gegen Vereinigungen, deren Zwecke oder T\u00e4tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung richten, auch dann ein Verbot aussprechen zu k\u00f6nnen, wenn es sich um Religionsgemeinschaften handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Derzeit sind zumindest drei Fallgruppen denkbar, in denen \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 3 Vereinsgesetz geeignet ist, die Sicherheitsbeh\u00f6rden von Gefahrerforschungsma\u00dfnahmen und\/oder Ma\u00dfnahmen zur Gefahrenabwehr bis hin zu einem Vereinsverbot abzuhalten:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Fundamentalistisch &#8211; islamistische Vereinigungen, die zur Durchsetzung ihrer Glaubens\u00fcberzeugungen Gewalt gegen Andersdenkende nicht ablehnen,<\/li>\n\n\n\n<li>Vereinigungen mit Gewinnerzielungsabsicht oder politischen Zielen, die f\u00fcr sich den Status einer religi\u00f6sen bzw. weltanschaulichen Vereinigung reklamieren und im Rahmen von Vereinsverbotsverfahren Prozessrisiken hinsichtlich der Beurteilung ihres Vereinigungscharakters aufwerfen und<\/li>\n\n\n\n<li>bislang nur im Ausland mit T\u00f6tungsdelikten und Massenselbstmorden aufgetretene Weltuntergangssekten.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Eine Streichung von \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 3 Vereinsgesetz bedeutet keinen Eingriff in die Religionsfreiheit oder das Staatskirchenrecht (Artikel 4 GG, Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 136 f. WRV). Artikel 9 Abs. 2 GG i.V.m. Artikel 140 GG ist auch auf Religionsgemeinschaften anwendbar. Die begriffliche Einordnung einer Vereinigung als Religionsgesellschaft ist unabh\u00e4ngig davon, ob sie nach au\u00dfen im Einklang mit der Rechtsordnung handelt. Es kommt hierf\u00fcr lediglich auf ihr Selbstverst\u00e4ndnis, die programmatische Darstellung und tats\u00e4chliche (kultische) Handlungen an. Nach Streichen des Religionsprivilegs im Vereinsgesetz muss die zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde bei der Entscheidung, ob eine bestimmte religi\u00f6se Vereinigung zu verbieten ist, die Eigenschaft als Religionsgemeinschaft (Art. 4 GG) und das im Rahmen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gew\u00e4hrleistete Selbstbestimmungsrecht im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung in die Abw\u00e4gung einbeziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das S\u00e4kularisierungsverbot des Artikels 140 GG i.V.m. Artikel 138 Abs. 2 WRV steht einer Anwendung des Vereinsgesetzes auf Religionsgemeinschaften nicht entgegen. Vereinsverm\u00f6gen, das zur Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele genutzt wird, ist nicht gleichzusetzen mit Verm\u00f6gen, das der Aus\u00fcbung der Religion dient. Nur letzteres wird vom S\u00e4kularisierungsverbot erfasst.<\/p>\n\n\n\n<p>Die katholische und die evangelische Kirche werden bereits durch die Verfassung (Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 5 WRV) vor einem Verbot gesch\u00fctzt, weil sie altkorporierte Religionsgemeinschaften sind, denen der K\u00f6rperschaftsstatus durch die Verfassung zugesprochen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die bisherige Regelung, die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von vornherein von der M\u00f6glichkeit eines Vereinsverbots ausnimmt, ist eine zwar zul\u00e4ssige, aber aus den Wertungen von Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 WRV und auch aus der in Artikel 4 Abs.1 GG gesch\u00fctzten kollektiven Religionsfreiheit nicht zwingend abzuleitende Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs des Vereinsgesetzes.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Streichung der Bereichsausnahme von \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG ist auch nicht inhaltlich z.B. gegen bestimmte Psychosekten gerichtet oder w\u00fcrde sich anma\u00dfen, im Wettbewerb der Glaubensgemeinschaften untereinander Stellung in weltanschaulichen Fragen zu beziehen. Vielmehr will der Staat durch die Einbeziehung der Religionsgemeinschaften ins Vereinsgesetz die Allgemeinheit vor Gemeinschaften sch\u00fctzen, deren Zweck oder deren T\u00e4tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder gegen den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung richten. Diese Eingriffsschwelle f\u00fcr staatliches T\u00e4tigwerden ist hoch, vom Verh\u00e4ltnis der Glaubensgemeinschaften untereinander unabh\u00e4ngig und in Hinsicht auf die jeweiligen Glaubensinhalte neutral &#8211; solange sie nicht die Rechtsg\u00fcter gef\u00e4hrden, zu deren Schutz der Staat verfassungsrechtlich aufgerufen und verpflichtet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus Gr\u00fcnden der inneren Sicherheit erscheint die Herausnahme von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften aus dem Anwendungsbereich des Vereinsgesetzes nicht l\u00e4nger vertretbar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften die Verbotsvoraussetzungen des Artikels 9 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit \u00a7 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.<\/p>\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\" \/>\n\n\n<p><strong class=\"wp-block-heading\">Anmerkung der CILIP-Redaktion zum Gesetzentwurf<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundeskabinett hat am 19. September 2001 dem von Bundesinnenminister Otto Schily vorgelegten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur \u00c4nderung des Vereinsgesetzes zugestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 2 Vereinsgesetz lautet bisher:<strong>\u00a7 2<\/strong><br \/><strong>Begriff des Vereins<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne R\u00fccksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit nat\u00fcrlicher oder juristischer Personen f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"1\">\n<li>politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<\/li>\n\n\n\n<li>Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der L\u00e4nder,<\/li>\n\n\n\n<li>Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, im Rahmen des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Regierungsentwurf, Stand: 19.9.2001 VorblattA. ProblemB. L\u00f6sungC. AlternativeD. Kosten der \u00f6ffentlichen HaushalteE. 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