{"id":23314,"date":"2002-02-27T22:34:00","date_gmt":"2002-02-27T21:34:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=23314"},"modified":"2002-02-27T22:34:00","modified_gmt":"2002-02-27T21:34:00","slug":"beschluss-des-verwaltungsgerichts-hamburg-vom-27-februar-2002-14-vg-446-02","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=23314","title":{"rendered":"Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2002 (14 VG 446\/02):"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Sperrung von Daten, die von der Hamburger Polizei im Wege der Rasterfahndung ermittelt worden sind, kann jedenfalls nicht mit einer einstweiligen Anordnung erreicht werden. Die Anordnung der Rasterfahndung im September\/Oktober 2001 d\u00fcrfte rechtm\u00e4\u00dfig gewesen sein. Seither ist nach den verf\u00fcgbaren Informationen noch keine Entspannung der Gefahrenlage eingetreten, die die Ermittlung weiterer potenziell einsatzbereiter Terroristen aufgrund der gewonnenen Daten nicht mehr erwarten l\u00e4sst. Dabei ist nicht nur auf die Situation in Hamburg und im \u00fcbrigen Deutschland abzustellen.<!--more--><\/p>\n\n\n\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n\n\n\n<p>I. &#8230;.<\/p>\n\n\n\n<p>II.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Sperrung der durch die Rasterfahndung hinsichtlich seiner Person gewonnenen personenbezogenen Daten begehrt, hat dieser Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Kammer hat bereits Zweifel daran, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund f\u00fcr die begehrte Regelungsanordnung besitzt. Ihm m\u00fcssten wesentliche, voraussichtlich nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile erwachsen, wenn er zuwarten m\u00fcsste, bis ein etwaiges Recht auf Sperrung seiner personenbezogenen Daten erst im Hauptsacheverfahren gekl\u00e4rt w\u00fcrde. Dass dem Antragsteller derartige Nachteile drohten, ist bislang nicht explizit vorgetragen; in seiner Antragsschrift vom 28.1.2002 ber\u00fchmt sich der Antragsteller des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, geht aber auf die ihm drohenden Folgen bei einer etwaigen Rechtsverletzung durch die Antragsgegnerin nicht n\u00e4her ein. Auch vermag die Kammer bislang aus den sonstigen Umst\u00e4nden des Falles und den ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Erkenntnisquellen nicht deutlich zu erkennen, welche schwer wiedergutzumachenden Nachteile dem Antragsteller erw\u00fcchsen, wenn die \u00fcber ihn gewonnenen Daten von der Antragsgegnerin einstweilen nicht gesperrt, sondern f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit im Rahmen der Rasterfahndung vorl\u00e4ufig weiter verf\u00fcgbar blieben. Letztlich kann jedoch nicht ausgeschlossen werden und erscheint die Annahme grunds\u00e4tzlich nicht als abwegig, dass dem Antragsteller aus dem Umstand, dass \u00fcber ihn durch die Rasterfahndung Daten gesammelt, abgeglichen und weiter verwendet worden sind, irgendwie geartete Nachteile entstehen k\u00f6nnen, die im Nachhinein nur schwer reparabel w\u00e4ren (so auch VG Mainz, Beschl. v. 1.2.2002, 1 L 1106\/01 Mz, Seite 2 der Ausfertigung). In diesem Zusammenhang kann n\u00e4mlich nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass die Typizit\u00e4t der beh\u00f6rdlichen T\u00e4tigkeit, die sich bei der Datenerfassung und -abgleichung im Verborgenen abspielt, bis sie einen &#8222;Rastertreffer&#8220; verzeichnet, die Benennung m\u00f6glicher sch\u00e4dlicher Auswirkungen zum Beispiel im privaten, beruflichen oder auch &#8211; was f\u00fcr den Antragsteller hier bedeutsam werden k\u00f6nnte &#8211; aufenthaltsrechtlichen Bereich allein deswegen erschwert, weil die Daten hinsichtlich Anzahl und Art nicht bekannt sind und ihre Auswirkung daher auch nicht abgesch\u00e4tzt oder eingegrenzt werden kann. Nach allem kommt die Kammer daher zugunsten des Antragstellers zu dem Schluss, dass der Antragsteller auch ohne konkrete Benennung vom ihm drohenden schwerwiegenden Nachteile einen Anordnungsgrund im Sinne von \u00a7 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO besitzt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch, der vom Antragsteller glaubhaft zu machen gewesen w\u00e4re (\u00a7 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Sperrung seiner Daten gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 4 Nr. 2 HambPolDVG bes\u00e4\u00dfe. Die Voraussetzungen hierf\u00fcr &#8211; L\u00f6schung von Daten bzw. Vernichtung von Unterlagen (\u00a7 24 Abs. 2 Satz 1 HambPolDVG) &#8211; d\u00fcrften schon deswegen nicht erf\u00fcllt sein, weil die Gef\u00e4hrdungslage nach \u00a7 23 Abs. 1 HambPolDVG entgegen der Auffassung des Antragstellers weiterhin fortbesteht. Die Kammer teilt insoweit im Wesentlichen die Auffassung des OLG D\u00fcsseldorf in seinem, den Beteiligten bekannten Beschluss vom 8.2.2002 (3 Wx 351\/01, Seite 5 der Ausfertigung), betreffend das Verfahren eines &#8230;.. Staatsangeh\u00f6rigen und die Auffassung des VG Mainz (Beschl. v. 1.2.2002, 1 L 1106\/01 Mz). Dar\u00fcber hinaus weist die Kammer auf folgende Gesichtspunkte hin:<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 1 HambPolDVG dienen die aufgrund der Rasterfahndung eingeleiteten Ma\u00dfnahmen der Abwehr einer &#8222;unmittelbar bevorstehenden&#8220; Gefahr. Der Wortlaut der Bestimmung unterscheidet sich insoweit von den einschl\u00e4gigen Vorschriften anderer Landesrechte, die von einer &#8222;gegenw\u00e4rtigen&#8220; (\u00a7 31 Abs. 1 PolGNW; \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 ASOG Berlin) bzw. einer &#8222;gegenw\u00e4rtigen erheblichen&#8220; (\u00a7 25d Abs. 1 POG Rheinland-Pfalz) Gefahr sprechen. Die Rechtsprechung bezeichnet eine Gefahr als gegenw\u00e4rtig, wenn die Einwirkung des sch\u00e4digenden Ereignisses unter anderem unmittelbar oder in allern\u00e4chster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht; nicht erforderlich ist, dass die Realisierung des Schadens unmittelbar bevorsteht (BVerwG, U. v. 26.6.1970, IV C 99\/67, NJW 70, 1891, 1892 = D\u00d6V 1970, 714, 715). Von daher sieht die Kammer in der Qualifizierung der Gefahr in \u00a7 23 Abs. 1 HambPolDVG keine in der Sache wesentliche, etwa deutlich h\u00f6here Anforderungen stellende Abweichung von den Regelungen anderer Bundesl\u00e4nder.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Beurteilung der Gef\u00e4hrdungssituation d\u00fcrfte ma\u00dfgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen sein, zu welchem die Rasterfahndung ausgel\u00f6st worden ist; das ist f\u00fcr Hamburg der 19.9.2001 bzw. der 15.10.2001 gewesen. Dass nach einem derart kurzen Zeitraum seit den Anschl\u00e4gen vom 11.9.2001 nicht davon gesprochen werden kann, die Gefahr f\u00fcr weitere terroristische Gewaltakte sei abgeklungen und daher die Ausl\u00f6sung der Rasterfahndung rechtswidrig, ist evident. Das Verwaltungsgericht Mainz spricht in diesem Zusammenhang unter Ber\u00fccksichtigung der Art der ver\u00fcbten Verbrechen von einer Dauergefahr, die sich in den erfolgten Attentaten bereits konkretisiert habe und die nach Lage der Dinge weitere Terroranschl\u00e4ge bef\u00fcrchten lasse. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Durch die Anschl\u00e4ge vom 11.9.2001 d\u00fcrfte die Gefahrenlage &#8211; die in ihrer Dimension bisherige Vorstellungen und Erfahrungen \u00fcbersteigt &#8211; erstmals konkret in das Bewusstsein der mit ihrer Bew\u00e4ltigung betrauten Sicherheitsbeh\u00f6rden ger\u00fcckt sein. Dabei lassen die aus den Medien zug\u00e4nglichen Erkenntnisse \u00fcber den Zeitraum f\u00fcr Vorbereitung und Durchf\u00fchrung derartiger Attentate den Schluss zu, dass die Attentate vom 11.9.2001 lediglich Ausdruck eines schon vorher vorhandenem Gefahrenpotentials sind, welches mit dem Gelingen der Attentate nicht beseitigt worden ist, sondern eher neuen Auftrieb erhalten haben d\u00fcrfte. Dass sich mit dem Tod der Attent\u00e4ter vom 11.9.2001 die Gefahrensituation entspannt h\u00e4tte, wie der Antragsteller vortr\u00e4gt, vermag schon deswegen nicht zu \u00fcberzeugen, weil die T\u00e4ter keine Einzelt\u00e4ter waren, sondern einem Netzwerk entstammten, dass \u00fcber die logistischen M\u00f6glichkeiten verf\u00fcgt, weiterhin \u00e4hnlich spektakul\u00e4re Gewaltakte vorzubereiten und zu begehen. In diesem Zusammenhang sei nur beispielsweise auf den offenbar geplanten Anschlag auf den Weihnachtsmarkt in Stra\u00dfburg verwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>War die Anordnung der Rasterfahndung mithin am 19. September bzw. 15. Oktober 2001 von \u00a7 23 Abs. 1 HambPolDVG gedeckt, so m\u00fcsste die weitere Verarbeitung bzw. Abgleichung der &#8222;Rastertreffer&#8220; nur dann, wie vom Antragsteller beantragt, gesperrt werden, wenn die Gefahr inzwischen &#8211; etwa durch die milit\u00e4rische Beseitigung des Talibanregimes in Afghanistan &#8211; so weit herabgemindert w\u00e4re, dass die Ermittlung von so genannten &#8222;Schl\u00e4fern&#8220;, das hei\u00dft potenziell einsatzwilligen und -bereiten Terroristen aus dem Bestand der &#8222;Rastertreffer&#8220; nicht mehr zu erwarten w\u00e4re. Davon kann jedoch zurzeit zum einen schon deswegen nicht gesprochen werden, weil die Antragsgegnerin nach eigenem vorl\u00e4ufig als glaubhaft zu unterstellendem Vortrag noch lange nicht alle durch die Rasterfahndung gewonnenen Daten abgeglichen bzw. ausgewertet hat, und weil zum anderen &#8211; wie st\u00e4ndig neuen Ver\u00f6ffentlichungen \u00fcber aufgedeckte Anschlagsplanungen (so die neuesten Meldungen \u00fcber die in Rom entdeckten Vorbereitungen f\u00fcr einen Zyanidanschlag auf die Amerikanische Botschaft, FAZ vom 26.2.2002) entnommen werden muss &#8211; keineswegs von auch nur ansatzweise sicheren Anzeichen f\u00fcr eine Zerst\u00f6rung des offensichtlich weltweit agierenden Terrornetzes &#8222;El Kaida&#8220; sowie m\u00f6glicherweise auch parallel arbeitender und planender Gruppen ausgegangen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Dass &#8211; wie der Antragsteller weiter vorgetragen hat &#8211; ma\u00dfgebliche Politiker einschlie\u00dflich des Bundeskanzlers in der \u00d6ffentlichkeit und vor dem Deutschen Bundestag nur einen Tag nach den Anschl\u00e4gen, n\u00e4mlich am 12.9.2001 erkl\u00e4rt haben, es seien keinerlei Anzeichen daf\u00fcr ersichtlich, dass die Ver\u00fcbung terroristischer Gewalttaten in der Bundesrepublik Deutschland bevorstehe, widerspricht ebenfalls nicht der Annahme eines fortbestehenden Gefahrenpotentials. Die allgemein zug\u00e4nglichen Informationen veranschaulichen, dass die ver\u00fcbten und die gegebenenfalls noch in Planung befindlichen Terrorakte multinationale Bez\u00fcge tragen, mithin nicht zwingend im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Ausf\u00fchrung gelangen m\u00fcssen, sondern hier beispielsweise nur geplant und vorbereitet werden (wie gerade die Anschl\u00e4ge vom 11.9.2001 in den USA belegen, an denen ma\u00dfgeblich Personen beteiligt waren, die in Hamburg gelebt haben). Die hiervon abweichende Bewertung der Landgerichte von Berlin und Wiesbaden sowie des OLG Frankfurt (Beschl. v. 21.2.2002) greift zu kurz und ist offensichtlich zu sehr von Erw\u00e4gungen aus dem Bereich der Strafverfolgung gepr\u00e4gt. Eine derartige Wertung der Gesamtsituation &#8211; wie sie die vorgenannten Gerichte vorgenommen haben &#8211; l\u00e4sst auch au\u00dfer Acht, dass der NATO-Rat nach den Attentaten vom 11.9.2001 am 2.10.2001 den B\u00fcndnis-Fall nach Art. 5 des NATO-Vertrages festgestellt hat und es damit auf eine Lagebeurteilung, die sich auf die Bundesrepublik Deutschland beschr\u00e4nkt, nicht ankommt. In diesem Zusammenhang verkennt die Kammer nicht, dass durch den NATO-Vertrag nur die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat zu einer Unterst\u00fctzung und Mitwirkung im Rahmen ihrer nationalen M\u00f6glichkeiten verpflichtet ist. Die Bundesl\u00e4nder sind aber jedenfalls aufgrund des Gebots der Bundestreue in die Pflicht eingebunden, an der Abwehr bzw. Verhinderung terroristischer Anschl\u00e4ge und der Fahndung nach m\u00f6glichen Verd\u00e4chtigen mitzuwirken.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anordnung der Rasterfahndung bedurfte auch nicht, abweichend vom Gesetz, aus verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen einer richterlichen Best\u00e4tigung, wie der Antragsteller meint und wie sie in vier Bundesl\u00e4ndern vorgesehen ist. Die Kammer h\u00e4lt die Zuweisung der Entscheidungskompetenz an die nach dem Senat als ganzen zweith\u00f6chste politische Instanz (Senator oder Staatsrat, \u00a7 23 Abs. 4 Satz 1 HamPolDVG) und die zwingend vorgeschriebene Information des unabh\u00e4ngigen Datenschutzbeauftragten (\u00a7 23 Abs. 4 Satz 2 HambPolDVG) f\u00fcr hinreichende Sicherungen vor einer missbr\u00e4uchlichen bzw. nicht vom Gesetz gedeckten Praxis.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr dieses Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt es auch nicht darauf an, dass die &#8211; wie der Antragsteller es f\u00fcr das Klagverfahren beantragt hat &#8211; geschw\u00e4rzten Kriterien f\u00fcr die Rasterfahndung offengelegt werden. Die Frage, welche Kriterien der Rasterfahndung zugrunde gelegt worden sind, tangiert die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Rasterfahndung. Ihre Offenlegung bereits in diesem Verfahren w\u00fcrde die Hauptsache unzul\u00e4ssigerweise vorwegnehmen und k\u00f6nnte \u00fcberdies den Zweck der noch nicht abgeschlossenen Auswertung der Ergebnisse der Rasterfahndung gef\u00e4hrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach alledem kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass eine unmittelbar bevorstehende Gefahr die Ausl\u00f6sung der Rasterfahndung in Hamburg gerechtfertigt hat. Der Antragsteller hat damit keinen Anspruch auf vorl\u00e4ufige Sperrung seiner personenbezogenen Daten.<\/p>\n\n\n\n<p><em>F\u00fcr die Richtigkeit Textes \u00fcbernehmen wir keine Gew\u00e4hr.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg Die Sperrung von Daten, die von der Hamburger Polizei im Wege der<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[140],"tags":[],"class_list":["post-23314","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-dokumente"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/23314","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=23314"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/23314\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=23314"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=23314"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=23314"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}