{"id":23382,"date":"2001-11-28T23:44:05","date_gmt":"2001-11-28T22:44:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=23382"},"modified":"2001-11-28T23:44:05","modified_gmt":"2001-11-28T22:44:05","slug":"stellungnahme-von-amnesty-international-zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-bekaempfung-des-internationalen-terrorismus-terrorismus-bekaempfungsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=23382","title":{"rendered":"Stellungnahme von amnesty international zum Entwurf eines Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismus-Bek\u00e4mpfungsgesetz)"},"content":{"rendered":"<p>Zu den Aufgaben von <i>amnesty international<\/i> geh\u00f6rt das Eintreten f\u00fcr den Schutz von Fl\u00fcchtlingen vor der Abschiebung in einen Staat, in dem ihnen politische Verfolgung oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Aufnahme und Sicherheit f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge ist in diesem Sinn konkrete pr\u00e4ventive Menschenrechtsarbeit. <i>amnesty international<\/i> setzt sich dar\u00fcber hinaus f\u00fcr eine umfassende Einhaltung und F\u00f6rderung der Menschenrechte ein, wie sie in der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte und den daraus hervorgehenden Menschenrechtspakten verankert sind. Vor diesem Hintergrund nimmt <i>amnesty international<\/i> Stellung zu einigen Elementen des Regierungsentwurfes f\u00fcr ein Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetz, die besonders den Schutz von Verfolgten betreffen.<!--more--><\/p>\n<p>In der Diskussion um die Bek\u00e4mpfung des Terrorismus sowohl auf deutscher als auch auf europ\u00e4ischer Ebene fordert <i>amnesty international<\/i> im Allgemeinen, dass Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Bev\u00f6lkerung vor Terrorakten nicht zu Lasten des Menschenrechtsschutzes gehen d\u00fcrfen. Insgesamt hat <i>amnesty international<\/i> die Bef\u00fcrchtung, dass die Gesamtheit des Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetz die Freiheitsrechte aller in der Bundesrepublik lebenden Personen stark einschr\u00e4nken wird.<\/p>\n<p>Die Kritik von <i>amnesty international<\/i> muss sich wegen der Schnelligkeit des gesetzgeberischen Verfahrens im Wesentlichen auf drei Aspekte beschr\u00e4nken, auch wenn der Gesetzesentwurf weitere problematische Ver\u00e4nderungen, wie die Versch\u00e4rfungen der Regelausweisungsgr\u00fcnde aus \u00a7 47 Abs. 2 AuslG enth\u00e4lt. Die Kritikpunkte von <i>amnesty international<\/i> betreffen zum einen den erweiterten Zugriff des Bundesnachrichtendienstes und der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder auf die Daten eines Asylbewerbers, die \u00fcber die blo\u00dfen Grundpersonalien hinausgehen und die Ausweitung der Gr\u00fcnde f\u00fcr die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung. Desweiteren ist <i>amnesty international<\/i> \u00fcber die Erweiterung der Ausschlussgr\u00fcnde vom Abschiebungsschutz bei mutma\u00dflichen Unterst\u00fctzern von Anschl\u00e4gen besorgt. Die vorgeschlagenen Ma\u00dfnahmen stellen eine Verschlechterung des Fl\u00fcchtlingsschutzes dar, die nicht geeignet sind, mehr Sicherheit in der Bundesrepublik zu gew\u00e4hrleisten. Es besteht die Gefahr, dass Fl\u00fcchtlinge und andere Ausl\u00e4nder durch die Gesetzes\u00e4nderungen kriminalisiert werden. Eine Kriminalisierung dieser Personengruppe k\u00f6nnte insbesondere bedeuten, dass rassistische Vorurteile in der Bev\u00f6lkerung hervorgerufen und verst\u00e4rkt werden k\u00f6nnten. Dar\u00fcber hinaus ist die Versch\u00e4rfung der Abschiebungsm\u00f6glichkeiten v\u00f6lkerrechtlich problematisch.<\/p>\n<h2>1. Weitergabe von Daten<\/h2>\n<p><i>amnesty international <\/i>ist besorgt dar\u00fcber, dass der Regierungsentwurf in Art. 13 Nr.8 vorsieht, dass der Bundesnachrichtendienst und die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder \u00fcber die Grunddaten der Person hinaus in einem automatisierten Verfahren auf die gesamten Daten des Asylverfahrens Zugriff haben sollen. Der Gesetzesentwurf stellt nicht sicher, dass mit diesen Daten kein Missbrauch betrieben werden kann. Aufgrund der verst\u00e4rkten Zusammenarbeit der Geheimdienste und Vorhaben auf europ\u00e4ischer Ebene im Rahmen der Terrorismusbek\u00e4mpfung, die Zusammenarbeit mit den Geheimdiensten anderer befreundeter Staaten zu st\u00e4rken, ist nicht gew\u00e4hrleistet, dass die Daten nicht zu den Beh\u00f6rden der Verfolgerstaaten gelangen. Insbesondere die Daten aus dem Asylverfahren umfassen Angaben der Fl\u00fcchtlinge \u00fcber ihre politischen Aktivit\u00e4ten im Herkunftsland, die sie selbst bei einer R\u00fcckkehr, aber auch ihre Familienangeh\u00f6rigen oder andere beteiligten Personen stark gef\u00e4hrden k\u00f6nnten. Eine Person, die sich um die Anerkennung als Fl\u00fcchtling bem\u00fcht, befindet sich in einer besonders empfindlichen Lage. Aufgrund der Erfahrungen mit den Beh\u00f6rden des Landes, aus welchem die Personen geflohen sind, misstrauen die Fl\u00fcchtlinge auch den Beh\u00f6rden des Staates, in denen sie Zuflucht gesucht haben. In seinem Handbuch f\u00fcr Kriterien zur Anerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft fordert der UNHCR daher, dass die Pr\u00fcfer, um der besonderen Situation gerecht zu werden, in welcher der Fl\u00fcchtling sich befindet, das Vertrauen der Antragsteller gewinnen m\u00fcssen (vgl. Handbuch \u00fcber Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft, Para. 200). Ist in Zukunft nicht mehr gew\u00e4hrleistet, dass die Angaben, die eine Person \u00fcber ihre politischen Aktivit\u00e4ten im Herkunftsland macht, absolut vertraulich bleiben, wird es noch schwieriger sein, im Asylverfahren die entscheidungserheblichen Tatsachen von den Fl\u00fcchtlingen zu erfahren.<\/p>\n<h2>2. Die Besonderen Versagungsgr\u00fcnde<\/h2>\n<p><i>amnesty international<\/i> kritisiert, dass der Regierungsentwurf in Art. 11 Nr. 3 vorsieht, dass einer Person eine Aufenthaltsgenehmigung unter erweiterten Voraussetzungen als bisher versagt werden soll, die eigentlich einen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung hat. So soll einer Person eine Aufenthaltsgenehmigung versagt werden, wenn sie sich unter anderem bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewaltt\u00e4tigkeiten beteiligt oder einer Vereinigung angeh\u00f6rt, die den internationalen Terrorismus unterst\u00fctzt oder eine derartige Vereinigung unterst\u00fctzt. <i>amnesty international<\/i> f\u00f6rdert im Rahmen der pr\u00e4ventiven Menschenrechtsarbeit Personen, die aufgrund ihrer politischen Aktivit\u00e4ten in ihrem Heimatland unter hohem politischem Druck stehen und denen Menschenrechtsverletzungen drohen. Die Unterst\u00fctzung erfolgt auf unterschiedliche Weise, teilweise auch indem <i>amnesty international<\/i> diesen Menschenrechtsverteidigern die M\u00f6glichkeit eines Aufenthaltes in der Bundesrepublik er\u00f6ffnet. Unter diesen Aktivisten sind auch solche, die als Angeh\u00f6rige einer Gewerkschaft an Protesten beteiligt sind, die zu gewaltt\u00e4tigen Ausschreitungen gef\u00fchrt haben. Dieser Personengruppe w\u00e4re eine Einreise in die Bundesrepublik verwehrt. Gleichzeitig bleibt der Begriff des Terrorismus und seiner Unterst\u00fctzung unklar. Es besteht die Gefahr, dass zum Beispiel Menschenrechtsaktivisten, die sich gewaltlos f\u00fcr Personen einsetzen, die unter unmenschlichen Bedingungen in Haft gehalten und die einem terroristischen Umfeld zugeordnet werden, zu deren Unterst\u00fctzern gez\u00e4hlt und damit von einer Einreise ausgeschlossen werden.<\/p>\n<h2>3. Der Ausschluss vom Abschiebungsschutz<\/h2>\n<p><i>amnesty international<\/i> kritisiert, dass Personen vom Abschiebungsschutz der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention ausgeschlossen werden sollen, bei denen schwerwiegende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme sprechen, dass sie vor ihrer Aufnahme als Fl\u00fcchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen au\u00dferhalb des Gebietes der Bundesrepublik begangen haben (vgl. Art. 11 Nr. 9). Bisher war ein Ausschluss vom Abschiebungsschutz nur m\u00f6glich, wenn der Fl\u00fcchtling eine Gefahr f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik oder eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellte, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (vgl. \u00a7 51 Abs. 3 AuslG). Die Formulierung der bisherigen Regelung ist dem Art. 33 Abs. 2 der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention nachgebildet. Hier wird f\u00fcr einen Ausschluss vom Abschiebungsschutz vorausgesetzt, dass ein Fl\u00fcchtling <i>&#8220; aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden als eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskr\u00e4ftig verurteilt wurde&#8220;<\/i>.<\/p>\n<p>Die neue Regelung beh\u00e4lt den alten \u00a7 51 Abs. 3 AuslG bei und f\u00fcgt den Ausschlussgrund f\u00fcr die Anerkennung als Fl\u00fcchtling aus Art. 1 F a) bis c) der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention an: Nach dem Regierungsentwurf soll in Zukunft ein Ausl\u00e4nder von dem Abschiebungsschutz unter anderem ausgeschlossen bleiben, wenn &#8222;<i>aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden die Annahme gerechtfertigt ist, dass er vor seiner Aufnahme als Fl\u00fcchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen au\u00dferhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat<\/i>&#8222;.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst kritisiert <i>amnesty international<\/i>, dass diese Vermischung von Art. 1 F und Art. 33 Abs. 2 der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention systemwidrig ist. Nach dem deutschen Recht wird an keiner Stelle definiert, wer ein Fl\u00fcchtling ist, wie dies im V\u00f6lkerrecht in Art. 1 A bis F der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention der Fall ist. Alleine der Abschiebungsschutz des Art. 33 Abs.1 der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention wurde in das deutsche Ausl\u00e4nderrecht aufgenommen. Dies wurde vom UNHCR immer wieder kritisiert, zuletzt in der Stellungnahme vom September 2001, S. 12, da im deutschen Recht dadurch die Ausschluss- und Beendigungsklauseln der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention nur unvollkommen aufgenommen sind, was wiederum zu einer Vielzahl von rechtlichen Folgeproblemen f\u00fchrt. Solange im deutschen Recht nur das non-refoulement Gebot aus Art. 33 Abs. 1 der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention \u00fcbernommen ist, muss auch der Ausschlussgrund des Art. 33 Abs. 2 der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention gelten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kritisiert <i>amnesty international<\/i>, dass diese Gesetzes\u00e4nderung zu einer Verschlechterung des Fl\u00fcchtlingsschutzes f\u00fchren wird, durch die schutzbed\u00fcrftige Personen von einem sicheren Bleiberecht ausgeschlossen bleiben werden.<\/p>\n<h2>a. Es bedarf keiner Prognoseentscheidung mehr<\/h2>\n<p>Das geltende Recht setzt f\u00fcr den Ausschluss vom Abschiebungsschutz voraus, dass eine notstands\u00e4hnliche Situation vorliegt, dabei reicht es nicht aus, dass Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme vorliegen, der Fl\u00fcchtling sei eine Gefahr f\u00fcr die Sicherheit, die Gefahr mu\u00df vielmehr feststehen (vgl. GK-AuslR II-\u00a7 51 RN 81). Bei der Pr\u00fcfung, ob eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit vorliegt, muss die Straftat eine sein, in deren Begehung eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit liegt (s. vgl. GK-AuslR a.a.O.). Bei der Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit reicht die blo\u00dfe Verurteilung wegen einer schweren Straftat nicht aus, denn die Verurteilung wegen einer schweren Straftat hat in der Regel zur Folge, dass der Ausl\u00e4nder eine Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dft und in dieser Zeit von ihm keine schwerwiegende Gefahr ausgehen kann. Liegt die Begehung der Straftat aber einen langen Zeitraum zur\u00fcck, wird es auch nicht einfach sein, das Bestehen einer Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit durch die Straftat zu begr\u00fcnden (Grahl-Madsen, Commentary on the Refugee Convention 1951, Art. 33 (10)). Auch im internationalen Fl\u00fcchtlingsrecht geht der UNHCR davon aus, dass die Ausnahme vom Schutz des Art. 33 Abs. 1 der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention wegen der drohenden Verfolgung des Fl\u00fcchtlings bei einer Abschiebung sehr eng ausgelegt werden muss (vgl. UNHCR note on Art. 33 Nr. 14, 1977). Nach geltendem Recht ist daher eine Auseinandersetzung mit der Prognose nach der Strafverb\u00fc\u00dfung erforderlich, das hei\u00dft es muss eine konkret zu belegende Wiederholungsgefahr bestehen (vgl. GK-AuslR II-\u00a7 51 RN 83 m.w.N). Entscheidend ist dabei, dass bei der Pr\u00fcfung, ob eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit besteht, eine G\u00fcterabw\u00e4gung der ber\u00fchrten Grund- und Menschenrechte durchgef\u00fchrt wird (Hathaway, The Law of The Refugee Status, S. 224). Nach dem vorliegenden Regierungsentwurf ist nicht sichergestellt, dass eine Abw\u00e4gung zwischen der Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit wegen der m\u00f6glichen Wiederholungsgefahr einerseits und dem Eingriff in das Leben und die Freiheit andererseits erfolgen wird. Es bedarf n\u00e4mlich keiner Prognoseentscheidung mehr, alleine die Annahme, dass der Fl\u00fcchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen in der Vergangenheit begangen hat, w\u00fcrde f\u00fcr eine Abschiebung ausreichen, auch wenn die Gefahr der politischen Verfolgung bestehen w\u00fcrde.<\/p>\n<h2>b. Anforderung an die Beweise<\/h2>\n<p>Art. 1 F der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention wurde aufgrund der Beharrlichkeit der Staaten eingef\u00fchrt, die Angst vor einer massiven Zuwanderung von Fl\u00fcchtlingen hatten. Es sollte eine einfache M\u00f6glichkeit geschaffen werden, <i>vor der Aufnahme<\/i> der Fl\u00fcchtlinge, diese aufgrund von <i>wenigen Indizien<\/i> und ohne aufwendigem strafrechtlichen Verfahren, aufgrund von Taten, die sie au\u00dferhalb des Aufnahmelandes begangen haben, von einem Fl\u00fcchtlingsstatus auszuschlie\u00dfen (Hathaway, The Law of The Refugee Status, S. 225). Dennoch setzt die Pr\u00fcfung der Ausschlussregelung voraus, dass schon festgestellt wurde, ob eine Person ein Fl\u00fcchtling nach Art. 1 A der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention ist oder nicht (&#8222;inclusion before exclusion&#8220; vgl. UNHCR, the Exclusion Clauses: Guidelines on their Application, December 1996, Nr.8). Es sollte dar\u00fcber hinaus sichergestellt werden, dass die Aufnahme von Fl\u00fcchtlingen nicht im Widerspruch zum Auslieferungsrecht der Staaten steht. Art. 33 Abs. 2 der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention hingegen war als Vorschrift schon in den ersten Entw\u00fcrfen der Konvention vorgesehen, um den Staaten zu erm\u00f6glichen, Fl\u00fcchtlinge, die als solche schon anerkannt sind, trotz der sie erwartenden Gef\u00e4hrdung, wegen ihrer Gefahr f\u00fcr das Land, in welches sie geflohen sind, abschieben zu k\u00f6nnen. Die Straftaten m\u00fcssen nicht notwendiger Weise im Aufnahmestaat begangen worden sein, es werden aber hohe Anforderungen an den Beweis der Tat in einem rechtsstaatlichen Verfahren gestellt, welches rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen ist. Der Regierungsentwurf stellt nicht klar, welche Informationen zu der Annahme, dass der Fl\u00fcchtling die Straftat begangen hat, f\u00fchren k\u00f6nnen. Es ist durchaus denkbar, dass gerade im Rahmen der Terrorismusbek\u00e4mpfung die Informationen des Herkunftsstaates benutzt w\u00fcrden, um einen Verdacht gegen den Fl\u00fcchtling zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<h2>c. Der Umfang des <i>non-refoulement<\/i> Gebotes<\/h2>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist dar\u00fcber hinaus nach Auffassung von <i>amnesty international<\/i>, dass Art. 33 der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention auch w\u00e4hrend des Verfahrens f\u00fcr die Fl\u00fcchtlingsanerkennung gilt (vgl. auch Grahl-Madsen, Commentary on the Refugee Convention 1951, Art. 33 (10)). Ein Fl\u00fcchtling kann also auch dann nicht abgeschoben werden, wenn sein Asylverfahren noch gepr\u00fcft wird. Nach der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention soll in diesem Stadium der Abschiebungsschutz nur ausgeschlossen sein, wenn der Fl\u00fcchtling rechtskr\u00e4ftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Nach deutschem Recht w\u00fcrde dieser Abschiebungsschutz dann nicht mehr gelten, wenn schon schwerwiegende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme sprechen, dass die Person ein nichtpolitisches Verbrechen begangen hat. Es w\u00e4re dadurch auch m\u00f6glich, dass bevor die Fl\u00fcchtlingseigenschaft i.S.d. Art. 1 A der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention festgestellt worden ist, schon die Ausschlussregel des Art. 1 F der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention in Form des ver\u00e4nderten \u00a7 51 Abs. 3 AuslG angewandt wird. Das Prinzip der &#8222;inclusion before exclusion&#8220; (s.o. unter 4.b.) w\u00e4re damit verletzt. Somit steht der Regierungsentwurf nicht im Einklang mit v\u00f6lkerrechtlichen Regelungen. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere keine Bestimmung vor, die sicherstellt, dass die Ausschlussgr\u00fcnde vom Abschiebungsschutz von daf\u00fcr im internationalen Fl\u00fcchtlingsschutz geschulten Einzelentscheidern des Bundesamtes f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge durchgef\u00fchrt wird. Durch \u00a7 52 AuslG sind die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden f\u00fcr die Androhung der Abschiebung zust\u00e4ndig, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 51 Abs. 3 AuslG vorliegen.<\/p>\n<h2>d. Zwischenergebnis<\/h2>\n<p>Nach Ansicht von <i>amnesty international<\/i> ist der geltende \u00a7 51 Abs. 3 AuslG v\u00f6llig ausreichend, um die Bundesrepublik vor der Aufnahme von mutma\u00dflichen Attent\u00e4tern zu sch\u00fctzen. Somit wird die Bundesrepublik ihrer Verpflichtung aus der SR Resolution 1373, kein Ruheraum f\u00fcr Terroristen darzustellen, wie dies die Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfes anmerkt, v\u00f6llig gerecht. Es w\u00e4re ein Leichtes zu begr\u00fcnden, dass eine Person, die Attentate vorbereitet oder durchf\u00fchrt, eine Gefahr f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik darstellt. Sie k\u00f6nnte damit schon nach geltendem Recht abgeschoben werden. <i>amnesty international<\/i> m\u00f6chte in diesem Zusammenhang noch einmal ausdr\u00fccklich darauf hinweisen, dass eine Abschiebung aber in jedem Fall, auch nach dem Gesetzesentwurf, aufgrund von Art. 3 EMRK und Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 102 des Grundgesetzes nicht m\u00f6glich ist, wenn der Person die Gefahr der Folter oder der Todesstrafe droht. Eine Versch\u00e4rfung des geltenden Rechts f\u00fchrt daher nicht zu einer Verbesserung des Schutzes der Bev\u00f6lkerung der Bundesrepublik, sondern k\u00f6nnte lediglich Personen ungerechtfertigt von dem Schutz der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention ausschlie\u00dfen und damit in die Gefahr von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bringen.<\/p>\n<h2>Gesamtergebnis<\/h2>\n<p><i>amnesty international<\/i> hat Verst\u00e4ndnis daf\u00fcr, dass nach den Anschl\u00e4gen des 11. September 2001 Bestrebungen existieren, um die Sicherheit der Bev\u00f6lkerung zu verbessern. <i>amnesty international <\/i>fordert, dass die Verantwortlichen f\u00fcr die Anschl\u00e4ge in einem rechtsstaatlichen Verfahren zur Rechenschaft gezogen werden. Zum Schutz der inneren Sicherheit darf es jedoch nicht zu unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Einschr\u00e4nkungen von Menschenrechten kommen. <i>amnesty international<\/i> ist der Auffassung, dass der vorliegende Gesetzesentwurf diesem Anspruch nicht gerecht wird. Insbesondere der Schutz von Fl\u00fcchtlingen wird durch die vorgeschlagenen Ma\u00dfnahmen verschlechtert, ohne dass diese dazu geeignet sind, die Sicherheit der Bev\u00f6lkerung zu verbessern. Die Schnelligkeit des gesetzgeberischen Verfahrens erm\u00f6glicht es nicht, geeignete Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zu entwickeln, die gleichzeitig den Schutz von Menschenrechten st\u00e4rken.<\/p>\n<p>28.11.2001<\/p>\n<p><b>Stefan Ke\u00dfler,<\/b> Vorstandsmitglied f\u00fcr politische Fl\u00fcchtlinge<\/p>\n<p><b>Wolfgang Grenz,<\/b> Leiter der Abteilung &#8222;L\u00e4nder und Asyl&#8220;<\/p>\n<p><b>Dr. Julia Duchrow,<\/b> Fachreferentin f\u00fcr Asylpolitik<\/p>\n<p><b>amnesty international<br \/>\nSektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.<\/b><br \/>\nStra\u00dfenanschrift:<br \/>\nGreifswalder Str. 4<br \/>\n10405 Berlin<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu den Aufgaben von amnesty international geh\u00f6rt das Eintreten f\u00fcr den Schutz von Fl\u00fcchtlingen vor<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[140],"tags":[],"class_list":["post-23382","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-dokumente"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/23382","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=23382"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/23382\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=23382"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=23382"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=23382"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}