{"id":23385,"date":"2001-11-27T23:47:10","date_gmt":"2001-11-27T22:47:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=23385"},"modified":"2001-11-27T23:47:10","modified_gmt":"2001-11-27T22:47:10","slug":"kurze-stellungnahme-zum-entwurf-des-terrorismus-bekaempfungsgesetzes-bundestagsdrucksache-14-7386","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=23385","title":{"rendered":"Kurze Stellungnahme zum Entwurf des Terrorismus-Bek\u00e4mpfungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 14\/7386)"},"content":{"rendered":"<p><b>Prof. Dr. iur. Martin Kutscha, Professor f\u00fcr Staats- und Verwaltungsrecht an der FHVR Berlin<\/b><!--more--><\/p>\n<ol start=\"1\">\n<li>Zentraler verfassungsrechtlicher Beurteilungsma\u00dfstab f\u00fcr die meisten der vorgeschlagenen Regelungen ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wie es vom Bundesverfassungsgericht im Volksz\u00e4hlungsurteil vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1) h\u00f6chstrichterlich anerkannt wurde. Danach darf dieses Recht nur durch gesetzliche Regelungen eingeschr\u00e4nkt werden, die dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit entsprechen (BVerfG a. a. O., S. 44), mithin zur Erreichung des jeweiligen Zweckes auch wirklich geeignet, erforderlich und angemessen sind. Bei den gravierenden Eingriffen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, die der Gesetzentwurf vorsieht, ist dies schon deshalb fragw\u00fcrdig, weil nach den Aussagen vieler Innenminister eine konkrete Gef\u00e4hrdungssituation durch Terrorakte hierzulande derzeit nicht besteht. Wieso deshalb die weitgehenden neuen Befugnisse der Sicherheitsbeh\u00f6rden und die damit verbundenen Grundrechteinschr\u00e4nkungen f\u00fcr eine Vielzahl von Personen &#8222;erforderlich&#8220; sein sollen, ist nicht ersichtlich. Im Gegensatz zum durchaus zur Gefahrenabwehr geeigneten Einsatz von BGS-Beamten in Luftfahrzeugen (Art. 6 \u00a7 4 a) sind die meisten der informationellen Befugnisregelungen zur Abwehr von Terroristen bzw. zur Ermittlung sog. &#8222;Schl\u00e4fer&#8220; auch gar nicht geeignet. Sie versto\u00dfen somit gegen das rechtsstaatliche \u00dcberma\u00dfverbot als Bestandteil des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes f\u00fcr staatliches Eingriffshandeln.<\/li>\n<li>Unter diesem Gesichtspunkt sind vor allem diejenigen Neuregelungen verfassungsrechtlich kaum zu rechtfertigen, die eine nahezu l\u00fcckenlose Erfassung und \u00dcberwachung aller ausl\u00e4ndischen B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen erm\u00f6glichen, aber auch die vorgesehene Aufnahme biometrischer Daten in die Personalausweise, wovon schlie\u00dflich alle erwachsenen deutschen Staatsangeh\u00f6rigen betroffen sein werden. Eine solche biometrische Vollerfassung der gesamten Bev\u00f6lkerung ist zwar nicht zur Abwehr fundamentalistisch-islamischer Terroristen geeignet, da diese nicht mit deutschen Personalausweisen einzureisen pflegen. Sie kann aber (trotz der Einschr\u00e4nkung in Art. 8 \u00a7 3 Abs. 5) mit Hilfe moderner Software (wie sie bereits in einigen Stadtbezirken Gro\u00dfbritanniens eingesetzt wird) zur automatischen Identifizierung und \u00dcberwachung aller Menschen genutzt werden, die sich im \u00f6ffentlichen Raum bewegen und von den zunehmend in vielen Innenst\u00e4dten installierten Videokameras erfasst werden. Der Versuch einer solchen fl\u00e4chendeckenden \u00dcberwachung der Bev\u00f6lkerung w\u00fcrde einen gewaltigen Schritt hin zu einem totalit\u00e4ren Staatswesen bedeuten.<br \/>\nDie Erfassung biometrischer Daten war bisher als &#8222;erkennungsdienstliche Behandlung&#8220; auf wenige Personengruppen wie Straftatverd\u00e4chtige und Asylbewerber beschr\u00e4nkt. Wenn solche Personenmerkmale k\u00fcnftig in alle Personalausweise aufgenommen werden, wird damit praktisch jedermann als potentieller Rechtsbrecher und St\u00f6rer behandelt (kritisch zu dieser Tendenz im &#8222;modernen&#8220; Polizeirecht Lisken, in: Lisken\/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl.2001, Rdnr. C 34). Wenn in dieser Weise Menschen letztlich zum blo\u00dfen Objekt staatlicher Sicherheitsbed\u00fcrfnisse herabgew\u00fcrdigt werden, d\u00fcrfte auch eine Verletzung der grundrechtlich gesch\u00fctzten Menschenw\u00fcrde (Art. 1 Abs. 1 GG) gegeben sein (vgl. dazu BVerfGE 87, 209 ff). &#8222;Der Freiheitsanspruch des Einzelnen verlangt, dass er von polizeilichen Ma\u00dfnahmen verschont bleibt, die nicht durch eine hinreichende Beziehung zwischen ihm und einer Gef\u00e4hrdung eines zu sch\u00fctzenden Rechtsguts oder eine entsprechende Gefahrenn\u00e4he legitimiert sind. Anderenfalls wird gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Verbot unn\u00f6tiger Eingriffe (BVerfGE 17, 306 [313 f.]; BVerfGE 30, 250 [263]) versto\u00dfen&#8220; (VerfG Meck.-V., Urt. v. 21. 10. 1999, LKV 2000, 153). Eine solche &#8222;Gefahrenn\u00e4he&#8220; des Einzelnen setzen viele der Eingriffstatbest\u00e4nde des Entwurfs aber gerade nicht voraus. Statt dessen statuieren sie einen Generalverdacht, der die strafprozessuale Unschuldsvermutung als besondere Auspr\u00e4gung des Rechtsstaatsprinzips (BVerfGE 74, 370) nachgerade zu Makulatur werden l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Auch Umfang und Art der Eingriffsbefugnisse der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden haben sich an den Vorgaben der Verfassung, insbesondere deren Art. 87 Abs. 1 S. 2, zu orientieren. Zugrunde liegt dieser Norm das Trennungsgebot f\u00fcr Polizei und Verfassungsschutz, wie es im sog. &#8222;Polizeibrief&#8220; der Milit\u00e4rgouverneure der Westalliierten vom 14. April 1949 postuliert worden war. Das Trennungsgebot ist nicht nur organisationsbezogen zu verstehen, sondern hat seinen Sinn auch im Ausschluss der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden von polizeilichen Befugnissen (Gusy, ZRP 1987, 49). Damit sollte einer Entwicklung zu einem hochzentralisierten staatlichen \u00dcberwachungs- und Terrorapparat wie im NS-System bewusst vorgebeugt werden, wie auch bei der parlamentarischen Beratung des 1. Bundesverfassungsschutzgesetzes betont wurde (Einzelheiten bei Kutscha, ZRP 1986, 195).<br \/>\nAber gerade solche polizeilichen Exekutivbefugnisse w\u00fcrden dem Verfassungsschutz zugestanden, wenn ihm die Befugnis einger\u00e4umt wird, bei zahlreichen privaten Unternehmen, n\u00e4mlich Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, Postdienstleistern, Luftfahrt- und Telekommunikationsunternehmen Ausk\u00fcnfte \u00fcber eine Vielzahl sensibler personenbezogener Daten, von Kontenbewegungen bis zu Reiserouten, einzuholen (Art. 1 \u00a7 8). Die Tatbestandsvoraussetzungen f\u00fcr diese gravierenden Eingriffe in die grundrechtlich gesch\u00fctzte Privatsp\u00e4re von B\u00fcrgern und B\u00fcrgerinnen sind so vage gefasst, dass solche Datenerhebungen keineswegs die eng begrenzte Ausnahme bleiben d\u00fcrften. Da in der Praxis eine nachtr\u00e4gliche Benachrichtung der Betroffenen nur selten erfolgen d\u00fcrfte, w\u00e4re auch ein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Ma\u00dfnahmen kaum m\u00f6glich. Schon dies w\u00e4re ohne ausdr\u00fcckliche \u00c4nderung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungswidrig.<br \/>\nInsgesamt w\u00fcrden Verfassungsschutz und BND durch diese Befugniserweiterungen eine Kompetenzf\u00fclle erhalten, die diese Beh\u00f6rden in die N\u00e4he der Geheimdienste totalit\u00e4rer Staaten r\u00fccken w\u00fcrde. Auch w\u00e4re die Installation gleichsam omnikompetenter Geheimdienste &#8211; rechtsstaatlich betrachtet &#8211; ein viel zu hoher Preis f\u00fcr die (etwa im Hinblick auf das Versagen der US-amerikanischen Sicherheitsagenturen) vage M\u00f6glichkeit, die Bundesrepublik besser vor Terroristen sch\u00fctzen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Insgesamt ist der Kritik der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L\u00e4nder beizupflichten: Ohne R\u00fccksicht auf das grundrechtliche \u00dcberma\u00dfverbot wird in dem Gesetzentwurf vorgeschlagen, was technisch m\u00f6glich erscheint, anstatt zu pr\u00fcfen, was wirklich geeignet und erforderlich ist. Dadurch wird der Ausnahmezustand zur Norm erhoben; eine Vielzahl v\u00f6llig unbescholtener Einzelpersonen wird ohne ihr Wissen in Dateisystemen erfasst, ohne dass eine konkrete Verdachts- oder Gefahrenlage verlangt wird (Entschlie\u00dfung der 62. Datenschutzkonferenz am 24.-26.10. 2001). Im \u00fcbrigen ist es ein Widerspruch in sich selbst, wenn zum Schutze eines &#8222;zivilisierten Staates&#8220; (so die anspruchsvolle Selbstcharakterisierung in der Gesetzesbegr\u00fcndung, S. 83) gerade solche rechtsstaatlichen und die Zivilit\u00e4t ausmachenden Elemente wie die Gew\u00e4hrleistung von Grundrechten zum Schutz der Privatsph\u00e4re und der grunds\u00e4tzlich \u00fcberwachungsfreien Kommunikation weitgehend preisgegeben werden.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Prof. Dr. iur. 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