{"id":23387,"date":"2001-11-27T23:50:22","date_gmt":"2001-11-27T22:50:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=23387"},"modified":"2001-11-27T23:50:22","modified_gmt":"2001-11-27T22:50:22","slug":"stellungnahme-zu-den-wichtigsten-fluechtlingsrelevanten-regelungen-des-entwurfs-eines-gesetzes-zur-bekaempfung-des-internationalen-terrorismus-terrorismus-bekaempfungsgesetz-sog-anti-terror-paket-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=23387","title":{"rendered":"Stellungnahme zu den wichtigsten fl\u00fcchtlingsrelevanten Regelungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung des Internationalen Terrorismus (Terrorismus-Bek\u00e4mpfungsgesetz; sog. Anti-Terror-Paket II)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Rechtsanwalt Hubert Heinhold, M\u00fcnchen<\/strong><br \/>\n<strong>27. November 2001<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf der Bundesregierung begreift sich als Reaktion auf die mit den Anschl\u00e4gen in den Vereinigten Staaten vom 11. September 2001 zutage getretene neue Dimension der weltweiten terroristischen Bedrohung. Das Ausma\u00df der Gewalt, die logistische Vernetzung der T\u00e4ter und ihre langfristig angelegte, grenz\u00fcberschreitende Strategie erfordere die Fortentwicklung der gesetzlichen Instrumente.<!--more--><\/p>\n<p>Es handelt sich damit um ein klassisches &#8222;Ma\u00dfnahme-Gesetz&#8220;, das &#8222;zur Bew\u00e4ltigung konkreter, meist sogar krisenhafter Situationen beitragen&#8220; soll und auf &#8222;&#8218;von au\u00dfen&#8216; an die Gesellschaft herandr\u00e4ngende Schwierigkeiten reagieren&#8220; (Herzog in Maunz-D\u00fcrig, GG-Kommentar, Art. 20, Rn. 46) will. Bei derartigen Gesetzen stellt sich im besonderen Ma\u00dfe die Frage nach der angemessenen Relation zwischen dem angestrebten Zweck und den dazu eingesetzten Mitteln. Dementsprechend sind die vorgesehenen Regelungen nicht nur unter den Gesichtspunkten der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit und der Praktikabilit\u00e4t bzw. einer Kollision mit anderen Bestimmungen zu bewerten, sondern auch unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen \u00dcberma\u00df-Verbots. Dieses verlangt, dass staatliche Ma\u00dfnahmen &#8222;nicht prinzipiell unbegrenzt und unbegr\u00fcndet sein d\u00fcrfen, sondern ihre Rechtfertigung in einem benennbaren Zweck haben m\u00fcssen und an diesem Zweck in ihrem Umfang und Ausma\u00df auch gemessen werden m\u00fcssen&#8220; (Herzog, a. a. O., Rn. 71 m. w. N.). Es ist also auch danach zu fragen, ob die vorgesehenen Ma\u00dfnahmen geeignet, erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind.<\/p>\n<h2>A) Art. 11 &#8211; \u00c4nderungen des Ausl\u00e4ndergesetzes<\/h2>\n<h2>1) Biometrische Daten<\/h2>\n<p>Nach \u00a7\u00a7 5 IV und 39 I, 56 a AuslG k\u00f6nnen k\u00fcnftig Aufenthaltsgenehmigungen und Ausweisersatzpapiere neben dem Lichtbild und der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift &#8222;weitere biometrische Merkmale von Fingern oder H\u00e4nden oder Gesicht des Inhabers enthalten&#8220;. Bei Aufenthaltsgenehmigungen und beim Ausweisersatz d\u00fcrfen sie auch in verschl\u00fcsselter Form eingebracht werden.<\/p>\n<p>Gegenw\u00e4rtig enthalten die Dokumente im Regelfall lediglich Unterschrift und Lichtbild. Die Vermehrung der Merkmale f\u00fchrt sicherlich dazu, dass eine eindeutige Identifizierung erleichtert und Verf\u00e4lschungen erschwert werden. Um eine zweifelsfreie Identifizierung zu erreichen, gen\u00fcgt jedoch neben dem Lichtbild die Aufnahme eines weiteren biometrischen Merkmals, so beispielsweise Fingerabdr\u00fccke oder das Iris-Muster. Die vorgesehene umfassende biometrische Erfassung des Gesichts des Inhabers sowie weiterer Merkmale von Fingern oder H\u00e4nden wird dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz nicht mehr gerecht. Auch ist nicht sichergestellt, dass die erfassten Daten nicht missbraucht werden.<\/p>\n<p>Zweck der vorgesehenen Regelung ist die eindeutige Identifizierung der Person und die Verhinderung von F\u00e4lschungen der Ausweispapiere, nicht aber &#8211; jedenfalls nicht erkl\u00e4rterma\u00dfen &#8211; die biometrische Erfassung aller Ausl\u00e4nder. Genau dies aber wird hierdurch erm\u00f6glicht. \u00a7 5 enth\u00e4lt keine Regelung, unter welchen Voraussetzungen das automatische Lesen dieser Dateien, ihre Speicherung, \u00dcbermittlung und Nutzung zul\u00e4ssig ist &#8211; dies soll erst eine Verordnung regeln. Im Gegensatz hierzu bestimmt \u00a7 4 IV Pa\u00dfG, dass eine Speicherung, sonstige Verarbeitung und Nutzung durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt werden soll. F\u00fcr die unterschiedliche Regelung gibt es keinen Grund. Nach der Rechtsprechung des BVerfG bed\u00fcrfen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzung und der Umfang der Beschr\u00e4nkung klar ergeben. Dies ist jedoch nicht die einzige Benachteiligung, die Ausl\u00e4nder in diesem Zusammenhang erfahren m\u00fcssen. Die verlangte Zweckbindung ist bei Deutschen in den entsprechenden Gesetzes\u00e4nderungen des Passgesetzes bzw. des Personalausweisgesetzes zwingend vorgeschrieben. Sowohl \u00a7 16 VI des Passgesetzes als auch \u00a7 3 V des Personalausweisgesetzes bestimmen eindeutig, dass verschl\u00fcsselte Merkmale und Angaben &#8222;nur zur \u00dcberpr\u00fcfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identit\u00e4tspr\u00fcfung&#8220; ausgelesen und verwendet werden d\u00fcrfen. Jede andere Nutzung und \u00dcbermittlung ist damit bei Deutschen ausgeschlossen. Eine solche Regelung fehlt bei Ausl\u00e4ndern. Ihre Daten sollen offenbar dem ungehinderten Zugriff aller interessierten Stellen ausgeliefert sein. Ein Datenschutz f\u00fcr Ausl\u00e4nder ist nicht vorgesehen! In dieses Bild passt auch die Tatsache, dass nur Deutschen das Recht zugebilligt wird, &#8222;Auskunft \u00fcber den Inhalt der verschl\u00fcsselten Merkmale und Angaben&#8220; zu erhalten (\u00a7 16 VI Pa\u00dfG, \u00a7 3 V PersAuswG). Offenbar h\u00e4lt der Gesetzentwurf alle Ausl\u00e4nder f\u00fcr potentielle T\u00e4ter und billigt ihnen Datenschutzrechte nicht zu.<\/p>\n<p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgesehene Aufnahme mehrerer biometrischer Daten nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Es ist nicht sichergestellt, dass biometrische Daten nur als Identifizierungsmerkmale, nicht aber f\u00fcr sonstige Zwecke genutzt werden. Die Tatsache, dass eine entsprechende Regelung bei Deutschen, nicht aber bei Ausl\u00e4ndern existiert, legt den Verdacht nahe, dass eben dies beabsichtigt ist. Eine gesetzliche Regelung (nicht nur durch eine Verordnung) des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht vorgesehen, aber erforderlich. Es ist nicht akzeptabel, dass Ausl\u00e4nder &#8211; im Gegensatz zu Deutschen &#8211; kein Auskunftsrecht \u00fcber die gespeicherten verschl\u00fcsselten Daten haben. Insgesamt stellen die Vorschl\u00e4ge Ausl\u00e4nder unter einen Generalverdacht und diskriminieren sie in inakzeptabler Weise im Vergleich zu Deutschen.<\/p>\n<h2>2) Besonderer Versagungsgrund, \u00a7 8 I Nr. 5 AuslG<\/h2>\n<p>Die Einf\u00fchrung eines neuen besonderen Versagungsgrundes wird abgelehnt.<\/p>\n<p>a) Die bisherige gesetzliche Systematik kennt f\u00fcnf besondere Versagungsgr\u00fcnde. Die vier Versagungsgr\u00fcnde des Absatzes I sind dabei rein formeller Art &#8211; kn\u00fcpfen also an das Nicht-Vorliegen bestimmter formaler Voraussetzungen wie z. B. ein Visum an -, w\u00e4hrend die Versagungsgr\u00fcnde des Absatzes II einen materiell-rechtlichen Hintergrund haben (z. B. eine Ausweisung oder eine Nicht-Befolgung einer Ausreisefrist). S\u00e4mtliche Versagungsgr\u00fcnde stehen der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf Dauer entgegen: Die des Absatzes I k\u00f6nnen durch die Herstellung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustandes, z. B. die Beschaffung eines Passes oder die Nachholung des Visumsverfahrens, beseitigt werden, die des Absatzes II durch eine nachtr\u00e4gliche Befristung der Wirkungen. In dieses System einer formalen Aufenthaltssperre passt die neue Nummer 5 nicht hinein. Sie begr\u00fcndet keinen formalen Versagungsgrund, sondern einen materiellen, der in den Ausweisungsregelungen angesiedelt sein m\u00fcsste. Tats\u00e4chlich sieht der vorliegende Entwurf dies in \u00a7 47 II Nr. 4 auch ausdr\u00fccklich vor. Damit liegt zugleich auch der Regelversagungsgrund von \u00a7 7 II Nr. 1 AuslG vor.<\/p>\n<p>Die vorgesehene Regelung ist daher schon aus systematischen Gr\u00fcnden abzulehnen. Sie beschreibt einen Ausweisungsgrund, der \u00fcber \u00a7 7 II Nr. 1 ohnedies erfasst ist.<\/p>\n<p>b) Aber auch inhaltlich bestehen erhebliche rechtsstaatliche Bedenken.<\/p>\n<p>Der beschriebene Tatbestand ist weit und kaum begrenzbar.<\/p>\n<p>aa) Es gen\u00fcgt eine Gef\u00e4hrdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Diese Begriffe sind in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausl\u00e4ndergesetz zum bereits existenten Ausweisungsgrund des \u00a7 46 I AuslG erl\u00e4utert (Ziffer 46.1.1). Eine Gef\u00e4hrdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung liegt bei politischen oder politisch begr\u00fcndeten T\u00e4tigkeiten vor, die sich gegen die grundlegenden Verfassungsprinzipien richten. Eine Gef\u00e4hrdung verlangt eine auf Tatsachen gest\u00fctzte, nicht blo\u00df entfernte M\u00f6glichkeit eines Schadenseintrittes, wobei das Verhalten des Ausl\u00e4nders nicht strafbar sein muss. Dieser Gef\u00e4hrdungsbegriff gilt auch f\u00fcr die Tatbestandsvariante der &#8222;Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland&#8220;. Hierunter wird &#8222;die innere oder \u00e4u\u00dfere Sicherheit des Bundes und der L\u00e4nder selbst, d. h. die Sicherheit ihrer Einrichtungen &#8230;&#8220; verstanden.<\/p>\n<p>Auch in dieser Erl\u00e4uterung handelt es sich um vage und weite Begriffe.<\/p>\n<p>bb) Eine Beteiligung an Gewaltt\u00e4tigkeiten bei der Verfolgung politischer Ziele oder ein \u00f6ffentlicher Aufruf oder eine Androhung mit Gewaltanwendung kann schon bei kleineren politischen Aktionen, wie etwa Stra\u00dfensperren, Blockaden, Hausbesetzungen etc., bejaht werden. Derartige Vorf\u00e4lle hatten zur Aufnahme der Landfriedensbruchtatbest\u00e4nde in das Ist- bzw. Regel-Ausweisungssystem im Jahr 1997 gef\u00fchrt. Die dortigen Voraussetzungen sind jedoch erheblich enger als die nun geplanten.<\/p>\n<p>cc) Auch die Tatbestandsvariante der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Vereinigung &#8222;die den Internationalen Terrorismus unterst\u00fctzt&#8220; oder die Unterst\u00fctzung einer derartigen Vereinigung ist sehr weit.<\/p>\n<p>Dies beginnt bereits bei dem &#8222;Terrorismus-Begriff, der nicht n\u00e4her definiert ist und politischen Wertungen unterliegt. Was heute als legitime Widerstandshandlung gegen nicht gerechtfertigte Staatsgewalt angesehen wird, ist morgen vielleicht schon als Terrorismus diskreditiert. Die wechselnde Bewertung der Vorg\u00e4nge um Tschetschenien, der UCK im Kosovo, der Tamil-Tigers in Sri Lanka oder anderer sogenannter &#8218;Befreiungsbewegungen&#8216; durch die \u00d6ffentlichkeit, aber auch die Justiz, liefert ein beredtes Beispiel f\u00fcr die Begriffsunsch\u00e4rfe. Gleiches gilt f\u00fcr den Begriff der Unterst\u00fctzung. Je nach Politikverst\u00e4ndnis (aber auch betroffener politischer Gruppierung) werden darunter Handlungen von einer blo\u00dfen verbalen Unterst\u00fctzung, \u00fcber Aktionen wie z. B. Hungerstreiks, Demonstrationen, Geldspenden oder (nur) die gezielte Unterst\u00fctzung im Hinblick auf Terrorakte verstanden.<\/p>\n<p>Einer beliebigen &#8211; vom eigenen Politikverst\u00e4ndnis abh\u00e4ngigen &#8211; Interpretation ist T\u00fcr und Tor ge\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Da bei Vorliegen eines besonderen Versagungsgrundes auch Rechtsanspr\u00fcche nicht zum Tragen kommen und eine G\u00fcterabw\u00e4gung, etwa im Hinblick auf den Schutz der Ehe und Familie, nicht stattfinden kann und nach der Begr\u00fcndung ausdr\u00fccklich auch nicht stattfinden soll, ist der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Wenn es in der Begr\u00fcndung hei\u00dft, die bisherigen Regelversagungsgr\u00fcnde reichten nicht aus, da Ausl\u00e4nder, die einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung h\u00e4tten, z. B. Ehegatten von Deutschen, nicht erfasst w\u00fcrden, ist dies so nicht richtig. Zwar enth\u00e4lt \u00a7 7 keine Ausnahme im Sinn von \u00a7 6 I 2 AuslG. Wohl aber gibt es entsprechende Ausnahmen bei den einzelnen Vorschriften, so z. B. beim Familiennachzug in \u00a7 17 V AuslG, die zur Ber\u00fccksichtigung eines Ausweisungsgrundes auch bei Vorliegen eines Anspruches f\u00fchren. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnte dieser vorgebliche Mangel durch eine \u00c4nderung von \u00a7 7 AuslG beseitigt werden &#8211; mit weit weniger weitreichenden Folgen. Der vorgebliche Zweck &#8211; Ber\u00fccksichtigung der beschriebenen politischen Aktivit\u00e4ten auch im Fall eines Rechtsanspruches auf eine Aufenthaltsgenehmigung &#8211; verlangt jedenfalls nicht die Einf\u00fchrung eines neuen besonderen Versagungsgrundes.<\/p>\n<h2>3) Identit\u00e4tssicherung, \u00a7 41 AuslG<\/h2>\n<p>a) Neben den \u00fcblichen erkennungsdienstlichen Ma\u00dfnahmen soll k\u00fcnftig &#8222;zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion&#8220; eines Ausl\u00e4nders sein gesprochenes Wort auf Ton- und Datentr\u00e4ger aufgezeichnet werden k\u00f6nnen. Es ist offensichtlich und unstrittig, dass eine Bestimmung des Herkunftsstaates aufgrund einer Sprachprobe nicht m\u00f6glich ist. Deutsch ist nicht nur in Deutschland, sondern auch in \u00d6sterreich, der Schweiz, Italien (teilweise) Landessprache; auch leben in fast allen Staaten der Welt Personen deutscher Herkunft und deutscher Sprache. Erst recht gilt dies f\u00fcr weiter verbreitete Sprachen wie etwa englisch, spanisch oder arabisch. Allenfalls kann man &#8211; wenn der Betreffende sich nicht verstellt, was man einem vermeintlichen Terroristen, der unentdeckt bleiben will, aber unterstellen muss &#8211; die Herkunftsregion vage eingrenzen. Genau dies ist auch m\u00f6glich, ohne dass Sprachproben aufgenommen und gespeichert werden.<\/p>\n<p>Hiervon abgesehen ist die Kenntnis der Herkunftsregion zur Terrorismusbek\u00e4mpfung von untergeordneter Bedeutung (zumal entsprechende Erkenntnisse auf andere Weise gewonnen werden k\u00f6nnen, insbesondere im Rahmen eines Strafermittlungsverfahrens), da es keinen Erfahrungssatz gibt, dass sich gerade aus diesem (ohnedies polizeilich erfassten und auff\u00e4lligen!) Personenkreis Terroristen rekrutieren. Ben\u00f6tigt werden diese Informationen allenfalls dazu, Ausl\u00e4nder unbekannter Herkunft leichter zur\u00fcckf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Es handelt sich hierbei um eine rein ausl\u00e4nderrechtlich motivierte \u00c4nderung, die nichts mit der Bek\u00e4mpfung von Terrorismus zu tun hat.<\/p>\n<p>b) Zusammen mit der Speicherung biometrischer Daten entsteht eine umfassende Ausl\u00e4nderdatei; das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder gilt, wird verletzt. Da der neue Absatz III den Personenkreis, bei dem Identit\u00e4tsfeststellungen und Speicherungen zul\u00e4ssig sind, gegen\u00fcber dem geltenden Recht erweitert, ist die beschriebene Gefahr nicht nur theoretischer Art.<\/p>\n<h2>4) Ausweisungstatbest\u00e4nde, \u00a7 46 Nr. 1, \u00a7 47 II Nr. 4 und 5 AuslG<\/h2>\n<p>Die Ausweisungstatbest\u00e4nde werden erheblich erweitert.<\/p>\n<p>a) Die Neufassung von \u00a7 46 Nr. 1 AuslG ersetzt den bisherigen Ausweisungsgrund einer politischen Gef\u00e4hrdung &#8211; der als Regelausweisungsgrund in \u00a7 47 transponiert wurde (siehe unten) &#8211; durch den Ausweisungsgrund &#8222;Falschangaben zum Zwecke der Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung&#8220;. Diese Bestimmung enth\u00e4lt keine substantielle Neuerung, weil &#8211; entgegen der Behauptung in der Begr\u00fcndung -auch nach bisherigem Recht die T\u00e4uschung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde im Rahmen einer Ermessensabw\u00e4gung zu einer Ausweisung f\u00fchren konnte. Ihre eigentliche Funktion d\u00fcrfte darin liegen, den betroffenen Personenkreis zur Rechtstreue anzuhalten.<\/p>\n<p>Bedenklicher ist der weitere Ausweisungsgrund, dass der Betreffende &#8222;trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Ma\u00dfnahmen&#8220; mitgewirkt hat. Die Begr\u00fcndung schweigt sich hierzu aus, doch d\u00fcrfte dabei an die Fallkonstellation gedacht sein, dass der Ausl\u00e4nder nicht an der Beschaffung von Heimreisepapieren mitgewirkt hat. Mit Terrorbek\u00e4mpfung hat dies wenig zu tun.<\/p>\n<p>b) Nach \u00a7 47 II Nr. 4 AuslG soll eine Regel-Ausweisung k\u00fcnftig erfolgen, wenn der Ausl\u00e4nder &#8222;wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Versagensgrundes gem\u00e4\u00df \u00a7 8 I Nr. 5 keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten durfte&#8220;.<\/p>\n<p>Hierdurch ist das \u00dcberma\u00dfverbot verletzt.<\/p>\n<p>Wie schon dargelegt, ist der Tatbestand von \u00a7 8 I Nr. 5 kaum begrenzbar und jedenfalls sehr vage. Jede &#8211; wie auch immer geartete &#8211; Unterst\u00fctzung einer Gruppe, die als Organisation angesehen wird, die den Internationalen Terrorismus unterst\u00fctzt, soll im Regelfall zur Ausweisung f\u00fchren. Schon die \u00dcberweisung einer Geldspende an eine Gefangenenhilfsorganisation l\u00e4sst sich hierunter subsumieren, wenn man dieser Gruppierung eine N\u00e4he zu den angeblichen Terroristen nachsagen kann.<\/p>\n<p>Sowohl wegen der weitreichenden Folgen einer Ausweisung, aber auch deshalb, weil der Entscheidungsspielraum der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden durch die Regel-Vorgabe eingeschr\u00e4nkt ist und private Belange nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, ist eine derart weite Regelung nicht mehr verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Diskutabel w\u00e4re eine solche Regelung nur, wenn sie an konkrete, belegte und damit auch \u00fcberpr\u00fcfbare Aktivit\u00e4ten ankn\u00fcpft. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen ist jedoch &#8211; da nicht nur terroristische Aktivit\u00e4ten, sondern auch deren Unterst\u00fctzung strafbar sind &#8211; ein Strafverfahren anh\u00e4ngig. Eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Regelung muss hieran ankn\u00fcpfen: Erfolgt eine Ahndung im Strafumfang von \u00a7 47 II, ist die Spezialregelung nicht mehr n\u00f6tig; erfolgt eine geringere Ahndung, ist der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz verletzt, wenn eine Ermessensabw\u00e4gung nicht mehr stattfinden kann.<\/p>\n<p>Zur Bek\u00e4mpfung des Terrorismus ausreichend ist die bisherige Regelung in \u00a7 46 I AuslG. Diese Generalklausel er\u00f6ffnet die M\u00f6glichkeit zu einer an der Schwere des Angriffs orientierten ad\u00e4quaten Reaktion.<\/p>\n<p>c) \u00a7 47 II Nr. 5 enth\u00e4lt einen besonderen Regelausweisungsgrund der falschen oder unvollst\u00e4ndigen Angaben bei einer Befragung zur Kl\u00e4rung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt. Die Regel-Ausweisung soll erfolgen, wenn falsche oder unvollst\u00e4ndige Angaben \u00fcber Verbindungen zu Personen oder Organisationen mit terroristischem Hintergrund gemacht wurden oder &#8222;fr\u00fchere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht&#8220; wurden. Voraussetzung ist, dass der Ausl\u00e4nder vor der Befragung ausdr\u00fccklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde.<\/p>\n<p>Angesichts der letztgenannten Bestimmung erscheint auch eine Regel-Ausweisung noch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, soweit es um das Verschweigen von Kontakten zu Personen und Organisationen geht.<\/p>\n<p>Zu weitreichend ist jedoch, dass auch das Verschweigen fr\u00fcherer Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten diese Konsequenzen nach sich ziehen soll. Zum einen ist daran zu erinnern, dass dieser Sachverhalt auch vom neuen \u00a7 46 Nr. 1 AuslG erfasst wird. Zum zweiten werden die betroffenen Ausl\u00e4nder &#8211; trotz des erforderlichen Hinweises &#8211; bei Befragung nach fr\u00fcheren Aufenthaltszeiten prim\u00e4r aus Sorge um ausl\u00e4nderrechtliche Folgen und weniger im Hinblick auf terroristische Absichten nicht die ganze Wahrheit sagen. Durch die Etablierung des Systems sicherer Drittstaaten\/sicherer Herkunftsstaaten im Asylrecht bzw. das Schengen\/Dublin-System sind viele Ausl\u00e4nder in Sorge, dass die Bekanntgabe vorheriger Drittaufenthalte ihnen aufenthaltsrechtlich schaden k\u00f6nnte. Sie verschweigen dann aus diesem Grund Voraufenthalte. Die harte und eine individuelle Abw\u00e4gung ausschlie\u00dfende Regel-Ausweisung ist daher bei dieser Fallkonstellation nicht sachgerecht. Es gen\u00fcgt, dass ein Terrorismustatbestand besteht, dass \u00fcber \u00a7 46 Nr. 1 alter (und geforderter, neuer) Fassung eine Ausweisung m\u00f6glich ist.<\/p>\n<h2>5) Einschr\u00e4nkung des Abschiebungsschutzes politisch Verfolgter, \u00a7 51 III 2 AuslG<\/h2>\n<p>Die Erweiterung \u00fcbernimmt weitgehend die Ausschlussklausel von Art. 1 F der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention.<\/p>\n<p>Die hiergegen erhobenen systematischen Bedenken sind zutreffend: Nachdem Deutschland den Fl\u00fcchtlingsbegriff von Art. 1 A GFK nicht \u00fcbernommen hat, erscheint es fragw\u00fcrdig, die Einschr\u00e4nkung dieses, wegen des subjektiven Verfolgungsbegriffes weiten Personenkreises zu adaptieren. Akzeptabel w\u00e4re eine \u00dcbernahme von Art. 1 F GFK nur, wenn insgesamt der Fl\u00fcchtlingsbegriff von Art. 1 A bis F GFK in das deutsche Recht \u00fcbernommen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Fraglich erscheint diese Neuregelung aber auch deshalb, weil das Verh\u00e4ltnis zur bisherigen Regelung von \u00a7 51 III AuslG unklar ist. Diese Bestimmung n\u00e4mlich ist dem Non-Refoulement-Verbot von Art. 33 GFK nachgebildet. Die beiden GFK-Bestimmungen &#8211; Art. 1 GFK und Art. 33 GFK &#8211; setzen an systematisch v\u00f6llig unterschiedlichen Stellen an und erg\u00e4nzen einander: sie k\u00f6nnen nur im Rahmen ihrer Systematik \u00fcbernommen werden. Da dieses System jedoch nicht \u00fcbernommen wird, sondern beide Bestimmungen gleichrangig nacheinander deutsches Gesetz werden sollen, f\u00fchrt ein solcher Systembruch zu Fehlern. Wenn man nicht &#8211; was die \u00c4nderung \u00fcberfl\u00fcssig machen w\u00fcrde &#8211; beide Regelungen gleich interpretiert, ist das Ergebnis eine unzul\u00e4ssige Ausweitung der nach der GFK zul\u00e4ssigen Ausnahmen von Abschiebungsschutz und damit eine Verletzung des Non-Refoulement-Verbots der GFK.<\/p>\n<h2>6) Duldung, \u00a7 56 a AuslG, und Aufenthaltsfiktion, \u00a7 69 AuslG<\/h2>\n<p>Auch eine Duldung und eine Aufenthaltsfiktion sollen k\u00fcnftig mit einer Zone f\u00fcr das automatische Lesen versehen sein. Unklar ist jedoch der Inhalt. Einerseits hei\u00dft es, hierin d\u00fcrften &#8222;nur die in \u00a7 39 I bezeichneten Daten enthalten sein&#8220;, andererseits wird auf \u00a7 5 V und VII verwiesen.<\/p>\n<p>Unter \u00a7 5 Nr. 5 nicht aufgef\u00fchrt sind &#8222;weitere biometrische Merkmale von Fingern oder H\u00e4nden oder Gesicht&#8220;, was den Schluss zul\u00e4sst, dass dies auch nicht der Inhalt des automatischen Lesefelds der vorl\u00e4ufigen Aufenthaltsgenehmigung sein darf. Demgegen\u00fcber erw\u00e4hnt \u00a7 39 I ausdr\u00fccklich diese biometrischen Merkmale. Auch die Begr\u00fcndung beseitigt den Widerspruch nicht.<\/p>\n<p>Eine Klarstellung ist erforderlich. Bez\u00fcglich der biometrischen Daten ist auf die schon mitgeteilten Bedenken zu verweisen.<\/p>\n<h2>7) Visumsverfahren, \u00a7 64 a AuslG<\/h2>\n<p>a) Absatz I enth\u00e4lt eine Erm\u00e4chtigung der deutschen Auslandsvertretung, die im Visumsverfahren erhobenen Daten einschlie\u00dflich der Daten zu dem Einladenden an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt f\u00fcr den Verfassungsschutz, den milit\u00e4rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt zu \u00fcbermitteln. Gegen\u00fcber welchen Beh\u00f6rden oder in welchen F\u00e4llen hiervon Gebrauch gemacht werden kann, soll nach Absatz IV durch eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift geregelt werden.<\/p>\n<p>Absatz III gestattet die Nutzung der Daten durch die Sicherheitsbeh\u00f6rden zur Erf\u00fcllung der gesetzlichen Aufgaben.<\/p>\n<p>Gegen die Regelung bestehen insoweit Bedenken, als der wesentliche Inhalt &#8211; n\u00e4mlich der betroffene Personenkreis &#8211; durch Verordnung festgelegt werden soll und das Gesetz damit eine praktisch unbegrenzte Erm\u00e4chtigung ausspricht. Ob die weitreichenden Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber dem betroffenen Personenkreis geeignet und erforderlich sind, l\u00e4sst sich daher jetzt nicht beurteilen. Ohnedies erscheint die Annahme von Absatz IV, dass &#8222;Staatsangeh\u00f6rige bestimmter Staaten&#8220; generell einem Terrorismusverdacht unterstellt werden, reichlich lebensfremd. Abgesehen davon, dass durch eine solche Festlegung erhebliche Kapazit\u00e4ts- und Verwaltungsprobleme entstehen d\u00fcrften und die Annahme eines generellen Terrorismusverdachtes gegen\u00fcber allen Staatsangeh\u00f6rigen eines Staates wohl kaum haltbar ist, w\u00e4re ein solches Mittel auch kontraproduktiv: Denn sp\u00e4testens nach Definition eines Staates als &#8222;Terrorstaat&#8220; w\u00fcrden dessen Terroristen auf andere Staatsangeh\u00f6rigkeiten ausweichen, was ihnen schon deshalb m\u00f6glich sein wird, weil sie sich ja der Unterst\u00fctzung ihres &#8222;Terrorstaates&#8220; und seiner Dienste sicher sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Vern\u00fcnftig &#8211; und damit auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig &#8211; ist daher nur die Anfrage und Speicherung im Einzelfall aus gegebenem Anlass.<\/p>\n<p>Die Regelung in \u00a7 64 a sollte daher dahingehend umgestaltet werden, dass Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen von Gr\u00fcnden im Sinn von \u00a7 8 I Nr. 5 verlangt werden.<\/p>\n<p>Die Erweiterung der Datenerhebung und -\u00fcbermittlung bei den deutschen Auslandsvertretungen wurde bislang unter dem Aspekt der Fl\u00fcchtlingsabwehr bzw. allgemeiner ausl\u00e4nderrechtlicher Zielsetzungen der Verhinderung eines ungeregelten Zuzuges diskutiert. Angesichts dessen bestehen berechtigte Zweifel daran, dass der Zweck der Neuregelung der Kampf gegen den Terrorismus ist. Eine gesetzliche Beschr\u00e4nkung auf konkrete Anlassf\u00e4lle ist geboten.<\/p>\n<p>b) \u00a7 64 a II AuslG erm\u00e4chtigt die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden zur Daten\u00fcbermittlung an die vorgenannten Sicherheitsbeh\u00f6rden &#8222;zur Feststellung von Versagungsgr\u00fcnden nach \u00a7 8 I Nr. 5&#8220;. Eine so weitgehende Erm\u00e4chtigung ist abzulehnen. Vielmehr sollte Absatz II dahingehend ge\u00e4ndert werden, dass eine Daten\u00fcbermittlung nur aufgrund bestehender Anhaltspunkte zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<h2>8) Sofortvollzug, \u00a7 72 AuslG<\/h2>\n<p>\u00a7 72 AuslG soll dahingehend ge\u00e4ndert werden, dass der Sofortvollzug auf sogenannte Ist- und Regel-Ausweisungen ausgedehnt wird. Dies ist abzulehnen.<\/p>\n<p>Dieser \u00c4nderungsvorschlag macht in besonderer Weise deutlich, dass der Terroranschlag Anlass f\u00fcr allgemeine Gesetzes\u00e4nderungen ist. Das Schwergewicht bei den Ist- und Regel-Ausweisungen lag &#8211; und wird auch weiter liegen &#8211; bei Fallkonstellationen, bei denen hier lebende Ausl\u00e4nder straff\u00e4llig wurden. \u00dcberwiegend handelt es sich um reine Kriminaldelikte ohne jeglichen politischen Hintergrund. Mit Terrorismus haben die meisten Ausweisungen nichts zu tun. Ein nicht untypisches &#8211; wenn auch extremes &#8211; Beispiel hierf\u00fcr ist die Ausweisung des bundesweit bekannt gewordenen t\u00fcrkischen Heranwachsenden &#8222;Mehmet&#8220;. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Anordnung des Sofortvollzuges in seinem &#8211; und anderen vergleichbaren F\u00e4llen &#8211; die New Yorker Anschl\u00e4ge verhindert h\u00e4tte oder k\u00fcnftig \u00e4hnliche Untaten verhindern k\u00f6nnte. Offenkundig werden aus Anlass der Terrorismusbek\u00e4mpfung allgemeine Zielsetzungen verfolgt.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen w\u00e4re auch im Hinblick auf die Neuregelungen des \u00a7 47 Nr. 4 und 5 ein Sofortvollzug nicht gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Nr. 4 wegen der Weite und Unbestimmtheit der Regelung. Wie dargelegt, sind die verwendeten Begriffe einer h\u00f6chst unterschiedlichen Interpretation zug\u00e4nglich. Da ein genereller Sofortvollzug den Rechtsweg beschneidet, droht die Gefahr irreparabler Sch\u00e4den. Durch den Sofortvollzug k\u00f6nnen nicht nur Existenzen vernichtet werden, weil die betreffenden Familien ihre Arbeitsstelle verlieren oder ihre selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit aufgeben m\u00fcssen, sondern auch Familien auseinandergerissen und damit zerst\u00f6rt werden. Die M\u00f6glichkeit im einstweiligen Rechtsschutz hiergegen vorzugehen, l\u00f6st das Dilemma nicht. Denn wenn &#8211; wie vorgesehen &#8211; der Sofortvollzug die Regel ist, bedarf es besonderer Gr\u00fcnde und eines \u00dcbergewichts der Argumente, um die gesetzliche Wertung des Sofortvollzugs auszuhebeln. Im Fall einer non-liquet-Lage hat die gesetzliche Regelung Vorrang. Bedenkt man zudem, dass eine individuelle Abw\u00e4gung hinsichtlich der Frage, ob \u00fcberhaupt eine Ausweisung stattfinden soll, beim Vorliegen von Regel- und Ist-Ausweisungen nicht mehr stattfindet, ist der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz nicht mehr gewahrt. Bei so weitreichenden Ma\u00dfnahmen muss vielmehr das Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis umgekehrt sein: Ein Rechtsmittel muss im Regelfall aufschiebende Wirkung haben; im Ausnahmefall steht es der Beh\u00f6rde frei, den Sofortvollzug anzuordnen. Dass es hierf\u00fcr dann einen Grund geben muss, ist keine ungerechtfertigte Belastung f\u00fcr die Beh\u00f6rde, sondern Ergebnis und Zierde eines Rechtsstaates.<\/p>\n<h2>B) Art. 12 &#8211; \u00c4nderungen des Asylverfahrensgesetzes<\/h2>\n<h2>1) Identit\u00e4tssicherung, \u00a7 16 AsylVfG<\/h2>\n<p>Die bisherige &#8211; gesetzlose und auch gesetzwidrige &#8211; Praxis des Bundesamtes f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge, Sprachproben aufzunehmen und zu analysieren, soll nun legalisiert werden.<\/p>\n<p>a) Wie bereits ausgef\u00fchrt, hat eine Sprachanalyse mit der Bek\u00e4mpfung von Terrorismus bzw. Straftaten nichts zu tun. Die Ma\u00dfnahme ist zudem von fragw\u00fcrdigem Nutzen. Auf die Ausf\u00fchrungen zu \u00a7 41 AuslG wird verwiesen.<\/p>\n<p>b) \u00a7 16 V 1 AuslG wird dahingehend erweitert, dass ein genereller automatisierter Abgleich der Fingerabdr\u00fccke von Asylbewerbern gegen den polizeilichen Tatortspuren-Bestand m\u00f6glich ist. Die bisherigen Anforderungen eines konkreten Anlasses werden fallengelassen. Asylbewerber werden damit generell unter Tatverdacht gestellt. Diese Sonderregelung ist abzulehnen. Sie hat mit Terrorismusabwehr nichts zu tun, da keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr gegeben sind, dass sich Terroristen besonders aus dem Kreis der (ehemaligen) Asylbewerber rekrutieren. Die Ma\u00dfnahme ist unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Es gen\u00fcgt &#8211; wie bisher &#8211; eine anlassbezogene Zugriffsm\u00f6glichkeit.<\/p>\n<p>c) Durch die Streichung des Einschubes &#8222;eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt&#8220; in Satz 1 und eine generelle 10-Jahres-Aufbewahrungsfrist in Absatz VI wird ein &#8222;Generalverdacht&#8220; gegen Asylbewerber gesetzlich normiert. Hierf\u00fcr besteht kein rechtfertigender Grund und Anlass. Anerkannte Asylberechtigte sind nach bisheriger Praxis zu Recht Deutschen weitgehend gleichgestellt. Weil es &#8211; zu Recht &#8211; keine allgemeine Fingerabdruckkartei der deutschen Wohnbev\u00f6lkerung gibt, ist die Vorhaltung von Fingerabdr\u00fccken bei Asylberechtigten unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Es sollte bei den bisherigen Regelungen verbleiben.<\/p>\n<h2>2) Aufenthaltsgestattung, \u00a7 63 AsylVfG<\/h2>\n<p>Durch den Verweis in Absatz V auf \u00a7 56 a AuslG werden die bei der Duldung er\u00f6rterten Probleme hinsichtlich der automatisch lesbaren Zone auf die Aufenthaltsgestattung \u00fcbertragen. Auf die vorigen Anmerkungen wird verwiesen.<\/p>\n<h2>C) Art. 1 &#8211; \u00c4nderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes<\/h2>\n<p>In \u00a7 18 BVerfSchG soll ein neuer Absatz Ia eingef\u00fcgt werden, der einen umfassenden Datenfluss vom Bundesamt f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge und den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden zu dem Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz und den Landesverfassungs\u00e4mtern gew\u00e4hrleistet. Diese sind nunmehr verpflichtet, von sich aus &#8222;ihnen bekannt gewordene Informationen einschlie\u00dflich personenbezogener Daten \u00fcber verfassungsfeindliche Bestrebungen oder T\u00e4tigkeiten&#8220; zu \u00fcbermitteln. Ausreichend ist die Annahme tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte, dass die \u00dcbermittlung f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde erforderlich ist. Eine solche Generalklausel erlaubt die nahezu unbeschr\u00e4nkte Daten\u00fcbermittlung der Angaben im Asylverfahren.<\/p>\n<p>Die von Fl\u00fcchtlingen oft ge\u00e4u\u00dferte Sorge, ihre Angaben k\u00f6nnten den Verfolgerstaaten zur Kenntnis gelangen, ist damit zur Wahrscheinlichkeit geronnen. Denn die &#8222;Dienste&#8220; kooperieren miteinander und tauschen ungehemmt Informationen aus. Die Abgrenzung der Interessen entspricht dabei keineswegs stets den politischen B\u00fcndnissen &#8211; mit anderen Worten: keineswegs den Grenzziehungen zwischen demokratisch verfassten Staaten und terroristischen Regimes -, sondern orientiert sich oft an kurzfristigen Gesch\u00e4ftsinteressen nach dem Motto: &#8222;Gibst Du mir Informationen \u00fcber X, gebe ich Dir Informationen \u00fcber Deine Gegner.&#8220; V\u00f6llig zu Recht m\u00fcssen daher politische Gegner von Diktatoren bef\u00fcrchten, von deutschen Diensten ans Messer geliefert zu werden.<\/p>\n<p>Der Zugriff der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden auf die vertraulichen Angaben im Rahmen des Asylverfahrens ist daher nicht akzeptabel. Hierdurch werden nicht nur die Fl\u00fcchtlinge, sondern auch deren Angeh\u00f6rige gef\u00e4hrdet. Zur Terrorismusbek\u00e4mpfung ist eine solche Ma\u00dfnahme im \u00fcbrigen nicht vonn\u00f6ten: Wenn die Angaben der Betroffenen tats\u00e4chlich relevante Erkenntnisse \u00fcber verfassungsfeindliche Bestrebungen beinhalten, liegt ein Straftatbestand vor. Wie schon bisher kann dann hierauf im Rahmen eines Strafverfahrens zugegriffen werden.<\/p>\n<h2>Zusammenfassung<\/h2>\n<p>Die vorgesehenen Regelungen schie\u00dfen \u00fcber das vorgebliche Ziel der Bek\u00e4mpfung des Internationalen Terrorismus weit hinaus. Ein Gro\u00dfteil der Ma\u00dfnahmen ist weder geeignet noch erforderlich noch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, um der aktuellen Situation einer terroristischen Bedrohung Herr zu werden. Vielmehr gen\u00fcgt in weiten Teilen eine konsequente Anwendung der bestehenden Regelungen. Soweit einzelne der \u00c4nderungen zur Bek\u00e4mpfung des Internationalen Terrorismus geeignet sind, bed\u00fcrfen sie gr\u00f6\u00dftenteils einer Pr\u00e4zisierung und Einschr\u00e4nkung. Ein erheblicher Teil der im Gesetzentwurf vorgesehenen \u00c4nderungen des Ausl\u00e4nderrechts betrifft Forderungen, die seit l\u00e4ngerem diskutiert und bislang nicht durchsetzbar waren und mit Terrorismusbek\u00e4mpfung wenig oder gar nichts zu tun haben. Man hat den Eindruck, als w\u00fcrde die aktuelle Bedrohung dazu benutzt, um durchzusetzen, was bisher nicht durchsetzbar war.<\/p>\n<p>Fraglos ist es richtig, die Anschl\u00e4ge des 11. September 2001 auch zum Anlass einer \u00dcberpr\u00fcfung der ausl\u00e4nderrechtlichen\/fl\u00fcchtlingsrechtlichen Bestimmungen zu machen und dar\u00fcber nachzudenken, ob nicht Sicherheitsl\u00fccken bestehen bzw. Priorit\u00e4ten \u00fcberdacht werden m\u00fcssen. Eine solche kritische \u00dcberpr\u00fcfung mag zur Versch\u00e4rfung der einen oder anderen Vorschrift f\u00fchren. Der vorliegende Entwurf des Anti-Terror-Pakets II unterwirft jedoch Ausl\u00e4nder im allgemeinen und Fl\u00fcchtlinge im besonderen einem sachlich nicht begr\u00fcndeten Generalverdacht. Unter dem Vorwand der Terrorismusbek\u00e4mpfung werden sie zum Beobachtungsobjekt der Sicherheitsbeh\u00f6rden. Der logisch n\u00e4chste Schritt ist die \u00dcberwachung auch der Deutschen. Dies bringt zwar Sicherheit, aber t\u00f6tet die Freiheit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtsanwalt Hubert Heinhold, M\u00fcnchen 27. 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