{"id":23414,"date":"2001-10-24T00:22:44","date_gmt":"2001-10-23T22:22:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=23414"},"modified":"2001-10-24T00:22:44","modified_gmt":"2001-10-23T22:22:44","slug":"stellungnahme-des-rav-zu-den-massnahmen-der-terrorismusbekaempfung-auf-europaeischer-ebene","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=23414","title":{"rendered":"Stellungnahme des RAV zu den Ma\u00dfnahmen der Terrorismusbek\u00e4mpfung auf europ\u00e4ischer Ebene"},"content":{"rendered":"<h2>1.)<\/h2>\n<p>Der RAV arbeitet gemeinsam mit anderen westeurop\u00e4ischen Anwaltsorganisationen in dem Verbund Europ\u00e4ische Demokratische Anw\u00e4lte (EDA) unter anderem zu den Themen Arbeits- und Sozialrecht, Menschenrechte und polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Europa. Seit Jahren kritisieren wir, dass die europ\u00e4ische Polizeibeh\u00f6rde Europol ohne ausreichende demokratische, parlamentarische und justizielle Kontrolle aufgebaut wird. Wir kritisieren, dass die europ\u00e4ischen Polizeien und Geheimdienste, die Exekutiven zusammenarbeiten, ohne dass verbindliche und durchsetzbare Grundrechtsgarantien, insbesondere Verteidigungs- und Verfahrensrechte, auf EU-Ebene existieren. Zur Erinnerung sei bemerkt, dass die EU-Grundrechtecharta lediglich feierlich proklamiert wurde.<\/p>\n<p>Zuletzt musste die europ\u00e4ische \u00d6ffentlichkeit mit Schrecken zur Kenntnis nehmen, wie anl\u00e4sslich des G 8-Gipfels im Juli in Genua zahlreiche Grundrechte (Recht auf Freiz\u00fcgigkeit, Demonstrationsrecht, Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit, Datenschutz- und Verteidigungsrechte) nicht nur von der italienischen Regierung au\u00dfer Kraft gesetzt wurden.<!--more--><\/p>\n<h2>2.)<\/h2>\n<p>Die geplanten Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung des Terrorismus versch\u00e4rfen diese Missst\u00e4nde noch. Wie schon in anderen Bereichen ist auch hier zu konstatieren, dass viele Projekte bereits seit langem in EU-Gremien verhandelt werden wie zum Beispiel die Geldw\u00e4scherichtlinie, der europ\u00e4ische Haftbefehl und die Erweiterung der Kompetenzen von Europol. Dies l\u00e4sst auch hier die Vermutung zu, dass die Gelegenheit gen\u00fctzt wird, um strittige Ma\u00dfnahmen auf einfachere und schnellere Weise durchzusetzen.<\/p>\n<h2>3.)<\/h2>\n<p>An keinem Beispiel l\u00e4sst sich diese These besser nachvollziehen als bei den Beratungen im Europ\u00e4ischen Rat und der Europ\u00e4ischen Kommission \u00fcber die Definition von Terrorismus.<\/p>\n<p>Der urspr\u00fcngliche Kommissionsvorschlag lautete in seiner entscheidenden Formulierung so, dass als Terrorismus einzelne aufgez\u00e4hlte Straftaten dann angesehen wurden, wenn sie zum Ziel h\u00e4tten, die politischen, \u00f6konomischen oder sozialen Strukturen eines Landes ernsthaft (seriously) zu ver\u00e4ndern (altering) oder zu zerst\u00f6ren. Nach dem Entwurf des Europ\u00e4ischen Rats vom 10.10.2001 soll Terrorismus vorliegen, wenn das Ziel einer ernsthaften Einwirkung (affecting) oder Zerst\u00f6rung der politischen, \u00f6konomischen und sozialen Strukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation best\u00fcnde. Unter den aufgez\u00e4hlten Straftaten, die nach obiger Definition als terroristisch eingestuft w\u00fcrden, befinden sich unter anderem die grobe Sachbesch\u00e4digung an staatlichem &#8211; und am Regierungseigentum.<\/p>\n<p>In einem erkl\u00e4renden Memorandum wird ausdr\u00fccklich festgehalten, dass Terrorismus auch urbane Gewalt (urban violence) beinhalten k\u00f6nnte. Damit wird die Zielrichtung des Ratsentwurfes deutlich. Die ausgeweitete Definition von Terrorismus k\u00f6nnte Proteste wegen G\u00f6teborg und in Genua aber auch gewaltfreie Aktionen der Friedenbewegung gegen Milit\u00e4rdienststellen umfassen. Diese Diskussion ist schon deswegen von gr\u00f6\u00dferer praktischer Bedeutung, weil sich die einzelnen EU-Staaten mit der Definition von Terrorismus zugleich verpflichten Ma\u00dfnahmen gegen einen solcherma\u00dfen definierten Terrorismus zu unternehmen. Dies betrifft gerade auch Staaten, die bisher keine spezielle Anti-Terror-Gesetzgebung hatten. Zum andern ist Terrorismus eine der Aufgaben die in der Europol-Konvention dem europ\u00e4ischen Polizeiamt zugewiesen sind. Europol ist also berechtigt bei Terrorismus in sehr weitreichender Weise t\u00e4tig zu werden. Dieses Beispiel belegt, dass auf europ\u00e4ischer Ebene versucht wird, im Windschatten der Diskussion nach dem 11.09.2001 ganz eigene Ziele durchzusetzen, n\u00e4mlich die sehr weitreichende polizeiliche und strafjustizielle Verfolgung von Kritikern und Gegnern der eigenen Politik.<\/p>\n<h2>4.)<\/h2>\n<p>Von B\u00fcrgerrechts- und Strafverteidigerorganisationen wird seit langem die Abschaffung des Organisationsdelikts der terroristischen Vereinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 129 a StGB gefordert. Diese Vorschrift zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht an konkreten Straftaten ankn\u00fcpft, sondern an politischen Zielen. Au\u00dferdem stellt sie ein Passepartout f\u00fcr zahlreiche strafprozessuale Zwangsma\u00dfnahmen dar. Nunmehr steht eine Erweiterung dieser Vorschrift im Raume, der \u00a7 129 b StGB soll ausl\u00e4ndische terroristische Vereinigungen unter Strafe stellen. Die Kritik im einzelnen ist der Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zu dieser Vorschrift zu entnehmen. Im Zusammenhang mit der obigen geplanten Neudefinition von Terrorismus k\u00f6nnte der neu eingef\u00fchrte \u00a7 129 b bundesdeutschen Ermittlungsbeh\u00f6rden zahlreiche Kompetenzen zur Verfolgung missliebiger Protestbewegungen auch au\u00dferhalb von Deutschland geben.<\/p>\n<h2>5.)<\/h2>\n<p>Einem Ausweg aus dem Wirrwarr nationaler Justizsysteme soll der europ\u00e4ische Haftbefehl versprechen. Die Bem\u00fchungen darum waren vor allem nach dem sogenannten Tampere-Treffen im Oktober 1999 durch den Europ\u00e4ischen Rat vorangetrieben worden. Unbestritten muss die gegenseitige Rechtshilfe auf europ\u00e4ischer Ebene verbessert werden. Die aktuellen Defizite sind aber weniger in den hohen Rechtsstandards als vielmehr in der unzureichenden personellen und materiellen Ausstattung der entsprechenden Abteilungen der Justiz zu suchen. Der europ\u00e4ische Haftbefehl w\u00fcrde darauf hinauslaufen, dass die jeweiligen Landesjustizen Haftbefehle der anderen europ\u00e4ischen L\u00e4nder akzeptieren w\u00fcrden, ohne diese ausreichend in einem aufw\u00e4ndigen Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dazu kommt, dass die gro\u00dfe Gefahr best\u00fcnde, dass sich Untersuchungshaftzeiten wesentlich verl\u00e4ngern. Denn schon bei nationalen Haftbefehlen ist es schwierig genug, f\u00fcr einen Beschuldigten, einen Richter davon zu \u00fcberzeugen, dass keine Fluchtgefahr besteht oder diese durch Kautionszahlung oder Meldeauflagen abzuwenden ist. Fernab famili\u00e4rer und sozialer Kontakte und dazu versehen mit dem Malus, nicht am Gerichtsort anwesend zu sein, liegt es sehr nahe, dass der Richter am Ergreifungsort keine Entscheidung zur Haftverschonung und Entlassung f\u00e4llt, sondern dieses dem Richter am Ort der Ausstellung des Haftbefehls \u00fcberl\u00e4sst &#8211; der Beschuldigte bleibt bis dahin in Haft mit den weitreichenden Folgen, die eine solche Haft immer hat. Dieser europ\u00e4ische Haftbefehl ist mindestens so lange nicht akzeptabel, solange kein gemeinsamer Standard von Grund- und Verfahrensrechten auf europ\u00e4ischer Ebene existiert. Um noch einmal auf das Beispiel der GlobalisierungskritikerInnen von Genua zur\u00fcckzukommen: Auch bundesdeutsche Justizbeh\u00f6rden h\u00e4tten nach den Ereignissen in Genua sicherlich Probleme damit, Haftbefehle der italienischen Justiz und Begehren der italienischen Polizei ohne weiteres zu entsprechen.<\/p>\n<h2>6.)<\/h2>\n<p>Angesichts des mangelnden Datenschutzes und der mangelnden richterlichen Kontrolle ist es \u00e4u\u00dferst problematisch, wenn nun gefordert wird, dass die einzelnen EU-Datensysteme miteinander vernetzt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ereignisse von New York und Washington dann etwas Gutes h\u00e4tten, wenn sie eine intensivere Diskussion \u00fcber polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU ausl\u00f6sen und die Notwendigkeit einer solchen Zusammenarbeit deutlicher w\u00fcrde. Abzulehnen sind aber Versuche, die bereits mit Europol unternommen wurden, isolierte Ma\u00dfnahmen der Exekutive ohne ein System parlamentarischer und vor allem justizieller Kontrolle zu installieren. Noch deutlicher abzulehnen sind Versuche, politisch missliebige Bewegungen mit Anti-Terror-Gesetzgebung zu bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<p>Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck (Vorsitzender des RAV)<br \/>\nMartin Hantke (Dipl.Pol.)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1.) 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