{"id":23423,"date":"2001-10-24T00:29:43","date_gmt":"2001-10-23T22:29:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.cilip.de\/?p=23423"},"modified":"2001-10-24T00:29:43","modified_gmt":"2001-10-23T22:29:43","slug":"erklaerung-der-strafverteidigervereinigungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=23423","title":{"rendered":"Erkl\u00e4rung der Vereinigungen der Strafverteidiger"},"content":{"rendered":"<h2>Zur vorgesehenen Neuauflage der Kronzeugenregelung im Strafgesetzbuch als Teil des sogenannten Sicherheitspakets II und der geplanten Ausweitung der \u00a7\u00a7 129, 129 a auf L\u00e4nder au\u00dferhalb der EU<\/h2>\n<p>Das Bundesinnenministerium erweckt durch die schnelle Vorlage umfassender Gesetzesinitiativen derzeit den Anschein einer aktuellen rechtsstaatlichen Antwort auf neuartige Ph\u00e4nomene der Bedrohung. Gerade aber die zentralen Vorhaben einer <i>Neuauflage der Kronzeugenregelung<\/i> und der <i>Ausweitung der Anti-Terror-Paragrafen auf ausl\u00e4ndische Organisationen<\/i> sind weder neu, noch bleiben sie auf die intendierte &#8222;Bek\u00e4mpfung des islamischen Terrorismus&#8220; begrenzt. Sie greifen vielmehr auf Vorlagen zur\u00fcck, die bereits lange vor den Anschl\u00e4gen in New York und Washington &#8211; teils in Gesetzesform &#8211; existierten und auf eine breite Kritik innerhalb juristischer Fachkreise und der \u00d6ffentlichkeit stie\u00dfen. Damit ist im Kern bereits angelegt, dass die Wirkung dieser Ma\u00dfnahmen weit \u00fcber jenen Personenkreis hinausreichen wird, gegen den im Rahmen der &#8222;Sicherheitspakete&#8220; vorzugehen erkl\u00e4rt wird. Eine mangelnde Zielgerichtetheit, die nicht nur erhebliche rechtsstaatliche Gefahren birgt, sondern an der Sinnhaftigkeit der Ma\u00dfnahmen insgesamt zweifeln l\u00e4sst. Der Schaden, der damit absehbar angerichtet wird, steht in keinem Verh\u00e4ltnis mehr zu den fragw\u00fcrdigen sicherheitspolitischen Erfolgen.<!--more--><\/p>\n<h2>I. Geplanter \u00a7 129 b StGB: praktisch nicht durchf\u00fchrbar und verfassungswidrig<\/h2>\n<p>Die Strafverteidigervereinigungen haben sich in der Vergangenheit wiederholt f\u00fcr die Abschaffung des 129 a StGB eingesetzt. Die Strafbarkeit nach \u00a7 129 und 129 a StGB greift in das Vorfeld der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen und begegnet erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken.<\/p>\n<p>Nunmehr soll die Strafbarkeit nach diesen Vorschriften auch f\u00fcr die Mitgliedschaft, die Unterst\u00fctzung und die Werbung &#8222;f\u00fcr Vereinigungen im Ausland&#8220;, also au\u00dferhalb Deutschlands und au\u00dferhalb der EU, gelten.<\/p>\n<p>Der ehemalige Generalbundesanwalt Rebmann hat bereits 1986 darauf hingewiesen, dass ein solches Ansinnen nicht durchf\u00fchrbar ist:<\/p>\n<p><i>&#8222;Deutsche Gerichte m\u00fcssten &#8211; ohne zureichende Ermittlungsm\u00f6glichkeiten vor Ort &#8211; tragf\u00e4hige Feststellungen \u00fcber die jeweilige Struktur der ausl\u00e4ndischen Organisation, deren Zielsetzung und personeller Zusammensetzung treffen.<br \/>\nFerner m\u00fcsste jeweils eine Entscheidung dar\u00fcber herbeigef\u00fchrt werden, ob ein etwa berechtigter Widerstand, namentlich gegen ein ausl\u00e4ndisches Unrechtssystem, einer ausl\u00e4ndischen Organisation die Qualifikation einer terroristischen Vereinigung nimmt. Diese Pr\u00fcfung w\u00fcrde zur unl\u00f6sbaren Aufgabe, wenn eine ausl\u00e4ndische Vereinigung durch Gewaltakte gar die Regierungsarbeit \u00fcbernehmen w\u00fcrde und dadurch ihr fr\u00fcheres Verhalten legalisieren k\u00f6nnte.&#8220; (Rebmann, NStZ 1986, 291)<\/i><\/p>\n<p>Die Absurdit\u00e4t des geplanten \u00a7 129 b StGB zeigt sich, wenn man sich konkrete F\u00e4lle vorstellt: W\u00e4ren Angeh\u00f6rige des CIA f\u00fcr eine Unterst\u00fctzung der Taliban zu Zeiten der Besetzung Afghanistans durch die Sowjetunion nach dem neuen \u00a7 129 b StGB zu belangen gewesen?<\/p>\n<p>Der geplante \u00a7 129 b StGB greift in ein breites Spektrum nicht eindeutig definierter T\u00e4tigkeiten im straflosen Vorfeld krimineller Handlungen ein. Wie bei den bereits existierenden \u00a7\u00a7 129 und 129 a StGB w\u00fcrde den Verfolgungsbeh\u00f6rden durch die unzureichende Definition der &#8222;Beteiligungs&#8220;- und &#8222;Unterst\u00fctzungshandlungen&#8220; ein weiter Ermessensspielraum einger\u00e4umt, der zumal angesichts der Konturlosigkeit dessen, was als &#8222;islamischer Terrorismus&#8220; bezeichnet wird, ein erhebliches Ma\u00df an Willk\u00fcr erm\u00f6glicht. Die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag im Fr\u00fchjahr 2000 ergab, dass von den Ermittlungsverfahren, die w\u00e4hrend der neunziger Jahre nach \u00a7 129 a eingeleitet wurden, lediglich 3 % mit einem gerichtlichen Urteil endeten (gegen\u00fcber 40 % bei anderen Delikten).<\/p>\n<p>Hinzu kommen verfassungsrechtliche Bedenken:<br \/>\nEin Strafgesetz, das offensichtlich nicht durchsetzbar und nicht praktikabel ist, ist willk\u00fcrlich und mit rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen nicht vereinbar.<\/p>\n<p>Auch wenn die Lage angespannt ist, sollte die Bundesregierung in der Lage sein, sich eines rechtlichen Vorhabens zu enthalten, das nicht durchdacht ist und offensichtlich nur den Zweck haben soll, St\u00e4rke zu demonstrieren.<\/p>\n<h2>II. Geplante Neuauflage der Kronzeugenregelung: Rechtsstaatliche Gefahren stehen in keinem Verh\u00e4ltnis zum Nutzen<\/h2>\n<p>Die Strafverteidigervereinigungen haben bereits in der Vergangenheit die Pl\u00e4ne der Bundesregierung f\u00fcr eine Neuauflage der Kronzeugenregelung als rechtsstaatlich bedenklich und ethisch nicht vertretbar abgelehnt.<\/p>\n<p>Unter &#8222;Kronzeugen&#8220;regelung wird eine Vorschrift im Strafgesetzbuch verstanden, die <b>Straft\u00e4tern<\/b> f\u00fcr Aussagen gegen Mitt\u00e4ter erhebliche Strafmilderungen verspricht. Diesen <b>Handel mit Strafe<\/b> lehnen die Strafverteidigervereinigungen ab. Es ist unvertretbar, dass T\u00e4ter ihr <b>T\u00e4terwissen als Gesch\u00e4ftsgrundlage<\/b> in derartige Deals einbringen, ohne dass an die Tatumst\u00e4nde und die Schuld des T\u00e4ters angekn\u00fcpft wird.<\/p>\n<p>Im Einzelnen wird kritisiert:<\/p>\n<p><b>Die &#8222;Kronzeugen&#8220;regelungen wirft massive rechtsstaatliche Probleme auf und schr\u00e4nkt die Rechte von Beschuldigten ein<\/b><\/p>\n<h2>Versto\u00df gegen das Legalit\u00e4tsprinzip<\/h2>\n<p>Im deutschen Strafprozess gilt das Legalit\u00e4tsprinzip als Ausdruck des Willk\u00fcrverbots. Es gebietet die Strafverfolgung gegen jeden Verd\u00e4chtigen. Das Legalit\u00e4tsprinzip dient dazu, die Grunds\u00e4tze der Gleichheit vor Gericht (Art. 3 I GG) und die Gerechtigkeit im Rahmen des M\u00f6glichen zu verwirklichen. Die geplante Kronzeugenregelung verst\u00f6\u00dft gegen dieses Prinzip, in dem sie vorsieht, den aussagenden T\u00e4ter grundlegend anders zu behandeln als den schweigenden. Unter dem gebotenen Gesichtspunkt der Schuld ist diese Differenzierung nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<h2>Unvereinbarkeit mit anerkannten Strafzwecken<\/h2>\n<p>Die &#8222;Kronzeugen&#8220;regelung f\u00fchrt einen Handel um Strafe ein, der den Grunds\u00e4tzen der Spezial- und Generalpr\u00e4vention widerspricht. Die <b>ausgehandelte Strafe<\/b> steht nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schwere Tat und der Schuld des T\u00e4ters.<\/p>\n<h2>Versto\u00df gegen das Gebot der Messbarkeit und Verl\u00e4sslichkeit staatlichen Handelns<\/h2>\n<p>Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt das Gebot, dass staatliches Handeln anhand der bestehenden Normen nicht nur messbar, sondern auch vorhersehbar sein muss.<br \/>\nDie &#8222;Kronzeugen&#8220;regelung verst\u00f6\u00dft massiv gegen diesen Grundsatz: Das Gericht, das alleine \u00fcber das Strafma\u00df entscheidet, &#8222;kann&#8220; die Strafe nur dann mildern, wenn der T\u00e4ter seine Aussagen bis zum Zeitpunkt der Zulassung der Anklageschrift gemacht hat. Dies bedeutet, dass in erster Linie Aussagen &#8222;z\u00e4hlen&#8220;, die der T\u00e4ter im Ermittlungsverfahren macht &#8211; zu einem Zeitpunkt also, zu dem Zusagen der Strafmilderung nur durch Polizei und Staatsanwaltschaft, nicht aber durch das sp\u00e4ter entscheidende Gericht gemacht werden k\u00f6nnen. Da die von der Kronzeugenregelung bezweckten Aussagen in der Regel auch eine Selbstbelastung des T\u00e4ters beinhalten, bedeutet dies, dass der T\u00e4ter sich aufgrund von Zusagen der Polizei und der Staatsanwaltschaft selbst belastet, ohne sich zugleich darauf verlassen zu k\u00f6nnen, dass die gemachten Zusagen durch das sp\u00e4ter entscheidende Gericht auch eingehalten werden.<\/p>\n<h2>Versto\u00df gegen das Gewaltenteilungsprinzip<\/h2>\n<p>Der geforderten Messbarkeit und Verl\u00e4sslichkeit k\u00f6nnte nur auf dem Wege entsprochen werden, dass die Gerichte sich &#8222;von selbst&#8220; an die im Ermittlungsverfahren gemachten Zusagen hielten, was praktisch darauf hinaus liefe, dass sie zu reinen Notaren des bereits im Ermittlungsverfahren vereinbarten w\u00fcrden. Polizei und Staatsanwaltschaft k\u00e4men damit im Ermittlungsverfahren die Rolle zu, Urteile auszuhandeln &#8211; eine Verschiebung der Gewichte, die mit den S\u00e4ulen unseres Rechtsstaates nicht zu vereinbaren ist.<\/p>\n<h2>Versto\u00df gegen das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren<\/h2>\n<p>Der &#8222;Kronzeugen&#8220;, der einen Beschuldigten belastet, ist selbst in Straftaten verstrickt. Seine Aussagen beruhen auf Vereinbarungen mit Polizei und Staatsanwaltschaft, die dem Beschuldigten nicht bekannt sind und an deren Zustandekommen er nicht beteiligt war. Bei dieser Art erkaufter Aussage ist die M\u00f6glichkeit von L\u00fcge und falscher Belastung besonders hoch.<br \/>\nEine Studie des kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen bringt diese Gefahr deutlich zum Ausdruck. Demnach fordern vor allem die befragten Polizeibeamten in gro\u00dfer Mehrheit eine Regelung, die vorsieht, dass nicht alleine aufgrund der Aussage von &#8222;Kronzeugen&#8220; verurteilt werden darf. \u00dcber die Haltung von Polizeibeamten, die im Verlauf des Ermittlungsverfahrens den unmittelbarsten Kontakt zu den &#8222;Kronzeugen&#8220; haben, hei\u00dft es in der Studie w\u00f6rtlich: &#8222;Interessant ist hier die kritische Distanz insbesondere der Polizeibeamten zu den Kronzeugen und die zum Ausdruck kommenden Zweifel an ihrer Glaubw\u00fcrdigkeit.&#8220;(S.45) Und: &#8222;(&#8230;) nach Schilderungen von Polizeibeamten und Staatsanw\u00e4lten (kommt es) h\u00e4ufig vor, dass der Kronzeuge &#8218;umkippt&#8216;.&#8220; (S.57) Die &#8222;Praktiker&#8220; im Ermittlungsverfahren wissen die Glaubw\u00fcrdigkeitsproblematik der &#8222;Kronzeugen&#8220;regelung offenbar realistisch einzusch\u00e4tzen.<\/p>\n<h2>2. Die &#8222;Kronzeugen&#8220;regelung ist ethisch nicht vertretbar<\/h2>\n<h2>Der Pakt des Staates mit dem Straft\u00e4ter nicht obwohl, sondern weil er in erhebliche Straftaten verwickelt ist<\/h2>\n<p>Die &#8222;Kronzeugen&#8220;regelung belohnt nachgerade die besonders tiefe Verstrickung in Straftaten. Je h\u00f6her der &#8222;Kronzeuge&#8220; in der Hierarchie einer Gruppe von Straft\u00e4tern angesiedelt ist, desto gr\u00f6\u00dfer sind seine Chancen, sich durch den Verrat der &#8222;unter ihm stehenden&#8220; Verg\u00fcnstigungen zu verschaffen. Die &#8222;unten stehenden&#8220;, denen soviel T\u00e4terwissen wie m\u00f6glich vorenthalten wird, die aber den gleichen Straftatbestand erf\u00fcllen, gehen leer aus.<\/p>\n<h2>Der verwickelte Zeuge wird zum Objekt der F\u00fcrsorge des Staates<\/h2>\n<p>Der k\u00e4ufliche Zeuge wird zum Programm. Zeugenschutzprogramme sorgen nicht nur f\u00fcr den Schutz des m\u00f6glicherweise tats\u00e4chlich gef\u00e4hrdeten Zeugen, sie manifestieren die Denunziation &#8211; unabh\u00e4ngig von ihrem Wahrheitsgehalt.<\/p>\n<h2>3. Grunds\u00e4tzliches<\/h2>\n<p>Die Strafverteidigervereinigungen wenden sich gegen \u00fcberzogene Steuerungsanspr\u00fcche des materiellen Strafrechts. Strafrecht sollte gegen alle denkbaren &#8222;T\u00e4ter&#8220; nur nach dem ultima ratio Prinzip Anwendung finden. Dies gilt sowohl f\u00fcr den Gesetzgeber, als auch f\u00fcr die rechtsprechende Gewalt.<\/p>\n<p>Der w\u00fcnschenswerten Verhinderung k\u00fcnftiger und Aufkl\u00e4rung bereits geschehener Straftaten stehen die M\u00f6glichkeit eigenn\u00fctziger Falschbelastung Dritter, die dadurch veranlasste Verfolgung Unschuldiger und die gesteigerte Gefahr von Fehlurteilen gegen\u00fcber. Die Gefahren \u00fcberwiegen den Nutzen.<\/p>\n<p>Weder zur Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung, noch zur &#8222;Bek\u00e4mpfung des islamischen Terrorismus&#8220; bedarf es einer &#8222;Kronzeugen&#8220;regelung, mit deren Hilfe der Staat Straft\u00e4ter einkauft, um mit ihnen im Pakt gegen andere T\u00e4ter vorzugehen. Auch ohne Gesetzes\u00e4nderung besteht bereits eine ausreichende Ber\u00fccksichtigung von Kronzeugen&#8220;leistungen&#8220;.<\/p>\n<p>Die der &#8222;Kronzeugen&#8220;regelung inh\u00e4rente Logik, hierarchische Strukturen von T\u00e4ter-Gruppen zu affirmieren, widerspricht in direkter Weise der proklarierten Intension, &#8222;islamische terroristische Strukturen&#8220; zu zerschlagen.<\/p>\n<p>v. Galen, Rechtsanw\u00e4ltin; v. Schlieffen, Rechtsanwalt<\/p>\n<p><b>Kontakt:<\/b> Strafverteidigervereinigungen &#8211; Organisationsb\u00fcro <b>\u00b7<\/b> Margarete von Galen, Jasper von Schlieffen <b>\u00b7<\/b> Mommsenstr. 45 <b>\u00b7<\/b> 10629 Berlin<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur vorgesehenen Neuauflage der Kronzeugenregelung im Strafgesetzbuch als Teil des sogenannten Sicherheitspakets II und der<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[140],"tags":[],"class_list":["post-23423","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-dokumente"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/23423","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=23423"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/23423\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=23423"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=23423"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=23423"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}