{"id":2354,"date":"1998-08-20T17:35:57","date_gmt":"1998-08-20T17:35:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=2354"},"modified":"1998-08-20T17:35:57","modified_gmt":"1998-08-20T17:35:57","slug":"ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=2354","title":{"rendered":"Ausweitung der Generalklauselanwendung durch die Polizei &#8211; Aktuelle Beispiele aus Bremen und Hamburg"},"content":{"rendered":"<h3>von Fredrik Roggan<\/h3>\n<p><b>Die Generalklauseln in den Polizeigesetzen, mitunter auch als Generalerm\u00e4chtigungen bezeichnet,<\/b><a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn1\" name=\"fnB1\">[1]<\/a> <b>sind sprachlich weit gefa\u00dfte Eingriffsnormen, die der Polizei allerdings nur auf den ersten Blick ebenso weite Eingriffsbefugnisse verschaffen. Stellten die Generalklauseln der Polizei tats\u00e4chlich solch umfassende Befugnisse aus, so w\u00e4ren nicht nur die meisten Regelungen der Standardma\u00dfnahmen schlicht \u00fcberfl\u00fcssig,<\/b><a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn2\" name=\"fnB2\">[2]<\/a><b> sondern sie machten die Polizeibeh\u00f6rden auch zu einem Machtapparat, der bei jeglicher Gefahr unbegrenzt in die Rechte der B\u00fcrgerInnen eingreifen d\u00fcrfte. <\/b><\/p>\n<p>Die Polizei greift immer wieder auf die Generalklausel zur\u00fcck, wenn die speziellen Normen in den Polizeigesetzen die gew\u00fcnschten polizeilichen Eingriffe nicht decken. Wenn etwa die Video\u00fcberwachung von Wohnungen nicht mit den ohnehin schwer eingrenzbaren Regelungen \u00fcber polizeirechtliche \u201egro\u00dfe Lauschangriffe\u201c erfa\u00dft wird, so k\u00f6nnte der R\u00fcckgriff auf die Generalklausel diese dennoch erlauben. Die Anwendung der Generalklauseln ist also auf bestimmte Bereiche zu beschr\u00e4nken, soll die Polizei nicht eine unbegrenzte Machtf\u00fclle erhalten.<!--more--><\/p>\n<p>Die praktische Funktion der polizeirechtlichen Generalklauseln liegt insbesondere darin, generelle Verbote (etwa aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht) zu konkretisieren, st\u00f6rendes Verhalten zu untersagen oder auch bestimmte Handlungen anzuordnen, z.B. ein verbotswidrig geparktes Kraftfahrzeug zu entfernen. Da die Generalklauseln grunds\u00e4tzlich subsidi\u00e4ren Charakter besitzen <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn3\" name=\"fnB3\">[3]<\/a>, also hinter spezielle Eingriffsnormen zur\u00fccktreten und damit als Grundlage f\u00fcr polizeiliches Einschreiten ausgeschlossen werden (Sperrwirkung), d\u00fcrfen sie nur dann herangezogen werden, wenn die beabsichtigte Ma\u00dfnahme nicht auf spezielle Regelungen mit abschlie\u00dfendem Charakter gest\u00fctzt werden kann. Von diesem abschlie\u00dfenden Charakter ist bereits im Zweifelsfall auszugehen. <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn4\" name=\"fnB4\">[4]<\/a> Solche Konstellationen bestehen nicht nur bei Verst\u00f6\u00dfen gegen Verhaltensgebote ohne gesetzliche Grundlage f\u00fcr ihre Durchsetzung (sog. normvollziehende Verf\u00fcgungen), sondern auch bei sog. <i>atypischen Ma\u00dfnahmen,<\/i> bei denen die speziellen Regelwerke keine abschlie\u00dfenden Grundlagen geschaffen haben.<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn5\" name=\"fnB5\">[5]<\/a> Daraus folgt, da\u00df die Generalklauseln keinesfalls f\u00fcr all diejenigen Ma\u00dfnahmen herangezogen werden k\u00f6nnen, die keine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Grundlage in den speziellen Eingriffstatbest\u00e4nden finden, sondern nur dort, wo die Eingriffsintensit\u00e4t der vergleichbaren Standardma\u00dfnahmen (typischen Ma\u00dfnahmen) nicht \u00fcberstiegen wird. Lassen die polizeilichen Standardbefugnisse also beispielsweise nur unter bestimmten Voraussetzungen die Ingewahrsamnahme von Personen zu, so ist hinsichtlich von pr\u00e4ventiven Freiheitsentziehungen generell anzunehmen, da\u00df sie als \u201eabschlie\u00dfend\u201c im genannten Sinne zu betrachten sind.<br \/>\nDer Wortlaut der Generalklauseln ist notwendigerweise sehr unspezifisch und damit weit gefa\u00dft. Um aber der Polizei keine ebenso umfassende Erm\u00e4chtigungsgrundlage zuzugestehen, nach der sie auch alles das darf, was in den (speziellen) Standardregelungen nicht ausdr\u00fccklich geregelt ist, ist die strikte Einhaltung der beschriebenen Grunds\u00e4tze unabdingbar.<br \/>\nDie Vielzahl der polizeilichen Spezialgesetze hat dazu gef\u00fchrt, da\u00df die Generalklauseln ihre \u00fcberragende Bedeutung als Eingriffserm\u00e4chtigung weitgehend verloren haben. <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn6\" name=\"fnB6\">[6]<\/a> Praktisch alle fr\u00fcheren Anwendungsf\u00e4lle k\u00f6nnen sich heute auf spezielle Regelungen in den Polizeigesetzen st\u00fctzen. Es hat allerdings den Anschein, da\u00df in einer Zeit, in der zunehmend nach neuen und immer weitergehenden Eingriffsbefugnissen f\u00fcr Pr\u00e4ventions- und Repressionsorgane gerufen wird, die Bedeutung der Generalklauseln wieder steigt. Denn sofern es (noch) keine spezialgesetzlichen Normen f\u00fcr bestimmte (Grundrechts-)Eingriffe gibt, werden sie von der Polizei als Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr ihr Handeln in Betracht gezogen. Auf diese Versuche der vermehrten Ausweitung der polizeilichen Macht durch die Generalklauseln soll im folgenden anhand ausgew\u00e4hlter Beispiele aus Bremen und Hamburg eingegangen werden. Dabei handelt es sich keinesfalls um Aus- oder Einzelf\u00e4lle polizeilichen Verhaltens, sondern die Auswahl der Beispiele orientiert sich an Gesichtspunkten der Aktualit\u00e4t.<\/p>\n<h4>Bremer Aufenthaltsverbote<\/h4>\n<p>Bremen besitzt eine relativ offene Drogenszene, die seit langer Zeit f\u00fcr immer wiederkehrende Diskussionen \u00fcber ihre Beseitigung sorgt. Dabei hat die Polizei auch zu sog. Aufenthaltsverboten gegriffen, die DrogennutzerInnen das Betreten von Gegenden untersagte, in denen die bevorzugten Umschlagpl\u00e4tze f\u00fcr illegalisierte Rauschmittel liegen oder vermutet werden. Diese Aufenthaltsverbote verwehrten unter Bu\u00dfgeldandrohung einschl\u00e4gig bekannten Personen das Betreten von ganzen Stadtteilen f\u00fcr einen mehrmonatigen Zeitraum. Diese Verf\u00fcgungen wurden auf die Generalklausel des Bremer Polizeigesetzes (BremPolG) gest\u00fctzt, die der Polizei die notwendigen Ma\u00dfnahmen erlaubt, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit abzuwehren, sofern die Standardbefugnisse keine besonderen Regelungen vorsehen (\u00a7 10 I BremPolG).<br \/>\nDas Aufenthaltsverbot ist im Bremer Polizeigesetz nicht geregelt. Es enth\u00e4lt \u2013 wie die anderen Polizeigesetze auch \u2013 das Instrument des Platzverweises. Richtigerweise ging die Polizei davon aus, da\u00df sie ihre Ma\u00dfnahme nicht auf diese Vorschrift st\u00fctzen konnte, da Gefahren, die von einem st\u00e4ndigen Aufenthalt von Personen ausgehen, nicht mittels einer Platzverweisung, also einer <i>per definitionem <\/i> kurzfristigen Ma\u00dfnahme, <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn7\" name=\"fnB7\">[7]<\/a> bew\u00e4ltigt werden k\u00f6nnen. Es blieb daher nur der R\u00fcckgriff auf die polizeiliche Generalklausel des \u00a7 10 BremPolG, <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn8\" name=\"fnB8\">[8]<\/a> um die unmittelbar bevorstehende Begehung von Straftaten nach dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz zu verhindern. <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn9\" name=\"fnB9\">[9]<\/a><br \/>\nDamit ein Aufenthaltsverbot rechtlich zul\u00e4ssig ist, mu\u00df es geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen. Das \u201eDealen\u201c mit illegalisierten Drogen ist grunds\u00e4tzlich \u00f6rtlich nicht gebunden. Die Drogenabh\u00e4ngigen sollen jedoch nach der Begr\u00fcndung durch das Aufenthaltsverbot daran gehindert werden, Straftaten zu verabreden und zu begehen. Wenn sich aber die Tatorte bei einer Beachtung der Verf\u00fcgungen durch die Abh\u00e4ngigen allenfalls verlagern, <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn10\" name=\"fnB10\">[10]<\/a> so werden damit die unmittelbar bevorstehenden Gefahren nicht verhindert. <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn11\" name=\"fnB11\">[11]<\/a> Da tatbestandliche Voraussetzung der Generalklausel ist, da\u00df die Entstehung der Gefahr verhindert wird, ist bereits fraglich, ob die Generalklausel \u00fcberhaupt anwendbar ist. Die blo\u00dfe Behauptung einer Gef\u00e4hrdung von besonders wichtigen Rechtsg\u00fctern \u2013 Leib, Leben und Gesundheit \u2013 durch den Aufenthalt einer Person in einem bestimmten Bereich <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn12\" name=\"fnB12\">[12]<\/a> vermag diese Zweifel kaum auszur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Doch selbst wenn man davon ausgeht, da\u00df ein Aufenthaltsverbot geeignet ist, Drogenhandel und sog. offenen Szenen zu verhindern, <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn13\" name=\"fnB13\">[13]<\/a> stellt sich die Frage nach der Sperrwirkung des Platzverweises hinsichtlich weitergehender und auf die polizeiliche Generalklausel gest\u00fctzter Aufenthaltsbeschr\u00e4nkungen.<br \/>\nVon einer fehlenden Sperrwirkung, und damit der Zul\u00e4ssigkeit der Generalklauselanwendung, kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Regelung \u00fcber die Platzverweisung keinen abschlie\u00dfenden Charakter bes\u00e4\u00dfe. Das wird vereinzelt mit der Begr\u00fcndung angenommen, da\u00df der Gesetzgeber bei der Einf\u00fchrung des Platzverweises vor vielen Jahren nicht erkannt habe, da\u00df es heute die Notwendigkeit zur Regelung eines auf einen l\u00e4ngeren Zeitraum angelegten befristeten Platzverweises gibt. <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn14\" name=\"fnB14\">[14]<\/a> Diese Auffassung kann jedoch nicht \u00fcberzeugen. Denn es ist von einer permanenten M\u00f6glichkeit des Gesetzgebers auszugehen, <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn15\" name=\"fnB15\">[15]<\/a> solche Regelungen, w\u00fcrden sie f\u00fcr notwendig gehalten, in die Polizeigesetze einzuf\u00fcgen.<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn16\" name=\"fnB16\">[16]<\/a> Macht der Gesetzgeber keinen Gebrauch von seiner M\u00f6glichkeit zur Normsetzung, stellt dies seinerseits die gesetzgeberische Wertung dar, da\u00df er von einer solchen Erforderlichkeit nicht ausgeht und es bei der lediglich vor\u00fcbergehenden Aufenthaltsbeschr\u00e4nkung in Form des Platzverweises bleiben soll. Schon nach der Wesentlichkeitstheorie hat der Gesetzgeber alle Eingriffsm\u00f6glichkeiten der Polizei selbst zu regeln, <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn17\" name=\"fnB17\">[17]<\/a> daher kann nicht der Polizei die Einsch\u00e4tzung der generellen und damit vom Landesgesetzgeber zu beantwortenden Frage der Aufenthaltsgebote, z.B. gegen die \u201eoffene Drogenszene\u201c, \u00fcberlassen werden. <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn18\" name=\"fnB18\">[18]<\/a> Es mu\u00df demnach von der Sperrwirkung der Norm \u00fcber den Platzverweis ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Nicht vertretbar erscheint dann allerdings, das Aufenthaltsverbot auf die polizeiliche Generalklausel zu st\u00fctzen. Denn die Regelung \u00fcber die Verweisung einer Person von einem Ort (\u00a7 14 BremPolG) ist abschlie\u00dfend. Das ergibt sich aus der Bestimmung des Platzverweises als kurzfristige Ma\u00dfnahme, die der Polizeigesetzgeber regeln wollte. Das Aufenthaltsverbot dagegen ist von l\u00e4ngerfristiger Natur. <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn19\" name=\"fnB19\">[19]<\/a> Seine Eingriffsintensit\u00e4t ist weitergehender als die der Platzverweisung. Eine spezialgesetzliche, l\u00e4ngerfristige Eingriffsnorm hinsichtlich des Verbotes, bestimmte Stadtteile zu betreten, ist nicht ersichtlich. Nach den oben skizzierten Grunds\u00e4tzen ist dann ein R\u00fcckgriff auf die Generalklausel aber nicht zul\u00e4ssig, <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn20\" name=\"fnB20\">[20]<\/a> da der Platzverweis mit seiner kurzfristigen Ausgestaltung die Aufenthaltsbeschr\u00e4nkungen abschlie\u00dfend geregelt hat. Nach der gesetzlichen Systematik, also der Subsidiarit\u00e4t der Generalklausel, ist das Aufenthaltsverbot der Polizei rechtswidrig.<br \/>\nDas Ergebnis dieser Er\u00f6rterung ist indessen wenig \u00fcberraschend, in der Literatur besteht dar\u00fcber eine \u2013 soweit ersichtlich \u2013 uneingeschr\u00e4nkte Einigkeit. Die Versuche von Polizeipraktikern, die Subsidiarit\u00e4t der Generalklausel mittels der Annahme eines mehrj\u00e4hrigen gesetzgeberischen Tiefschlafes zu umgehen, verm\u00f6gen kaum zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Mitunter kann die Polizei auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bauen. Von dieser wird zum einen die polizeirechtliche Systematik verkannt und die Rechtswidrigkeit der Aufenthaltsverbote erst wegen Versto\u00dfes gegen Art. 11 GG f\u00fcr gegeben gehalten. <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn21\" name=\"fnB21\">[21]<\/a> Zum anderen wird selbst die Einschl\u00e4gigkeit dieses Grundrechts verneint, <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn22\" name=\"fnB22\">[22]<\/a> sofern diese \u00fcberhaupt in Erw\u00e4gung gezogen wird. <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn23\" name=\"fnB23\">[23]<\/a> Da\u00df die Gerichte sich zu Fragen der Subsidiarit\u00e4t von polizeilichen Generalklauseln \u00fcberhaupt nicht \u00e4u\u00dfern, ist zu kritisieren und tr\u00e4gt mit dazu bei, da\u00df die Begrenzungen, die im Polizeirecht vorgesehen sind, geschw\u00e4cht werden.<br \/>\nDas gilt umso mehr, da die Rechtsprechung neuerdings und entgegen der hier vertretenen Auffassung die Sperrwirkung der Regelung \u00fcber den Platzverweis verneint. Begr\u00fcndet wird dies mit dem qualitativen Unterschied der Ma\u00dfnahmen, da mit einem Platzverweis und einem l\u00e4ngerfristigen Aufenthaltsverbot jeweils auf nach Art und Ausma\u00df nicht vergleichbare Gefahrenlagen reagiert w\u00fcrde. <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn24\" name=\"fnB24\">[24]<\/a> Die Notwendigkeit eines Auffangtatbestandes sei hinsichtlich von Aufenthaltsverboten etwa bei Ungl\u00fccksf\u00e4llen und Naturkatastrophen anzunehmen. Diese Auffassung verkennt in nicht nachvollziehbarer Weise die Unterschiedlichkeit von seit langer Zeit bekannten Verh\u00e4ltnissen (etwa bei bestimmten Kriminalit\u00e4tsformen) und unvorhersehbaren Ereignissen, bei denen unzweifelhaft eine spontane Verweisung von Personen auch \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum erforderlich sein mag. W\u00e4hrend im ersten Fall eine gesetzliche Regelung durchaus m\u00f6glich ist, wenn sie denn gesetzgeberisch gewollt w\u00e4re, scheidet sie im zweiten naturgem\u00e4\u00df aus. Diese Gleichsetzung verkennt daher die nicht vergleichbare M\u00f6glichkeit \u2013 und damit die Notwendigkeit \u2013 zur Normsetzung. Ein R\u00fcckgriff auf die subsidi\u00e4re Generalklausel erscheint also auch bei dieser Rechtsauffassung kaum nachvollziehbar.<\/p>\n<h4>Hamburger Gefahrerforschungen<\/h4>\n<p>Ein weiterer Fall, in dem sich die Polizei auf die Generalklausel st\u00fctzte und sich damit jenseits der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit begab, ereignete sich in Hamburg.<br \/>\nDie Hamburger Polizei, Abteilung Staatsschutz, hatte einen verdeckt operierenden Polizeibeamten in verschiedene politisch arbeitende Gruppen in der Hansestadt eingeschleust. Betroffen von dessen Datenerhebungen waren insbesondere antirassistisch arbeitende Gruppen wie etwa das \u2018Hamburger B\u00fcndnis zum L\u00fcbecker Brandanschlag\u2019. Aufgabe dieses Polizeibeamten war es, <i>Gefahrerforschung<\/i> zu betreiben. Nach Auffassung des Hamburger Senats handelt es sich trotz der Verwendung einer Legende nicht um einen Verdeckten Ermittler (VE), sondern um einen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten (NoeP). Die Voraussetzungen zum Einsatz eines VE (\u00a7 12 PolDVG) <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn25\" name=\"fnB25\">[25]<\/a> h\u00e4tten nicht vorgelegen. Die Anordnung des LKA zum Einsatz des NoeP erfolgte im Rahmen der Gefahrenabwehr. Gesetzliche Grundlage sei in soweit die Generalklausel f\u00fcr die Datenerhebung in \u00a7 2 III S. 3 PolDVG. <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn26\" name=\"fnB26\">[26]<\/a><\/p>\n<p>Nach Auskunft des Hamburger Senats handelte es sich bei den Datenerhebungen des NoeP um Gefahrerforschungen. Ein solcher Eingriff setzt nicht notwendigerweise das tats\u00e4chliche Vorliegen einer (unmittelbar bevorstehenden) Gefahr voraus, <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn27\" name=\"fnB27\">[27]<\/a> denn ob eine Gefahr tats\u00e4chlich vorliegt oder nicht, kann zum Zeitpunkt eines polizeilichen T\u00e4tigwerdens nicht immer mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt werden. <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn28\" name=\"fnB28\">[28]<\/a> Ma\u00dfnahmen zur Gefahrerforschung sind aber nur dann zul\u00e4ssig, wenn ein konkreter Gefahrenverdacht vorliegt, der aufgekl\u00e4rt bzw. vorl\u00e4ufig bew\u00e4ltigt <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn29\" name=\"fnB29\">[29]<\/a> werden soll. <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn30\" name=\"fnB30\">[30]<\/a> Dieser mu\u00df seinerseits darlegungsf\u00e4hig sein und den Unterschied zwischen blo\u00dfer M\u00f6glichkeit und hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr erkennen lassen. <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn31\" name=\"fnB31\">[31]<\/a><br \/>\nNach Auffassung des Hamburger Senats (bzw. der Polizei) m\u00fcsse die Polizei in die Lage versetzt werden, Analysen \u00fcber sog. Problemfelder zu erstellen, die es ihr erm\u00f6glichen, in der Zukunft sinnvolle Einsatzplanungen zu treffen. U.a. die auch gewaltsamen Proteste gegen die Asyl- und Abschiebepolitik seien Ausl\u00f6ser f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des NoeP gewesen. Der NoeP habe neben seiner Arbeit in den genannten Gruppen Informationen auch an Orten sammeln sollen, an denen sich Gruppen tr\u00e4fen, von denen nach polizeilicher Erfahrung die Gefahr von Gewalttaten ausgehe. Grunds\u00e4tzlich h\u00e4nge die Dauer des Einsatzes eines NoeP von den Erkenntnissen \u00fcber die Gefahren ab, die von der (hier wohl autonomen) Szene ausgehen. <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn32\" name=\"fnB32\">[32]<\/a><br \/>\nDaraus ergibt sich, da\u00df ein konkreter Gefahrenverdacht als Voraussetzung f\u00fcr Gefahrerforschungen selbst nach Kenntnis der Polizei nicht vorlag. Denn eine Verdachtslage, bei der im einzelnen Fall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, da\u00df in absehbarer Zeit ein Schaden f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit eintreten wird, <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn33\" name=\"fnB33\">[33]<\/a> wird nicht belegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr schien es der Polizei darum zu gehen, sich gefahr <i>unabh\u00e4ngig<\/i> von einer bestimmten Szene ein Bild zu machen, um diese Erkenntnisse bei irgendwelchen Gelegenheiten ber\u00fccksichtigen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nSelbst wenn man von der Zul\u00e4ssigkeit der Generalklauselanwendung zur Gefahrerforschung ausginge, <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn34\" name=\"fnB34\">[34]<\/a> so konnte sich die Hamburger Polizei in diesem Fall nicht darauf berufen. Statt einen konkreten Gefahrenverdacht darzulegen, ersch\u00f6pften sich ihre Begr\u00fcndungen vielmehr in Spekulationen \u00fcber \u201egefahrentr\u00e4chtige Problemfelder\u201c und Erw\u00e4gungen hinsichtlich eines sinnvollen und angemessenen Ressourceneinsatzes. <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn35\" name=\"fnB35\">[35]<\/a><br \/>\nZusammenfassend soll hier zun\u00e4chst festgestellt werden, da\u00df sich die Gefahrerforschungen der Hamburger Polizei allenfalls in <i>irgendeinem<\/i> Vorfeld von <i>irgendeiner<\/i> Gefahr abspielten. Dieses kann mit einem Gefahrenverdacht jedoch nicht verwechselt werden. Der Hamburger NoeP-Einsatz stellt somit eine polizeiliche Vorfeldermittlung ohne gesetzliche Grundlage dar und ist rechtswidrig.<\/p>\n<h4>Die datenverarbeitungsrechtliche Generalklausel<\/h4>\n<p>Nach der Vorschrift des \u00a7 2 III S. 3 PolDVG ist eine verdeckte Datenerhebung neben den ausdr\u00fccklich geregelten F\u00e4llen nur zul\u00e4ssig, wenn die Erf\u00fcllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe bei anderem Handeln aussichtslos w\u00e4re. Es handelt sich bei ihr um die speziellere Generalklausel im Verh\u00e4ltnis zu \u00a7 3 HambSOG, <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn36\" name=\"fnB36\">[36]<\/a> da sie sich ausschlie\u00dflich auf die Datenverarbeitung der Hamburger Polizei bezieht.<br \/>\nDie Anwendbarkeit der Generalklausel ist hier ebenfalls zu verneinen, da die Regelung \u00fcber die verdeckte Datenerhebung durch VE (\u00a7 12 PolDVG) als abschlie\u00dfend zu betrachten ist. \u00a7 12 PolDVG kn\u00fcpft an eine unmittelbar bevorstehende Gefahr an, bzw. an Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, \u201eda\u00df Strafaten von erheblicher Bedeutung in der From organisierter Kriminalit\u00e4t begangen werden sollen\u201c <a name=\"_Ref425597199\"><\/a><a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn37\" name=\"fnB37\">[37]<\/a> (\u00a7 12 I PolDVG). Die Vorschrift begrenzt damit den VE-Einsatz vergleichsweise eng. <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn38\" name=\"fnB38\">[38]<\/a><br \/>\nNach diesen Bestimmungen sind VE-Eins\u00e4tze zur Erforschung von Gefahren nicht zul\u00e4ssig. Raum f\u00fcr verdeckte Datenerhebungen bei polizeilichen Vorfeldermittlungen l\u00e4\u00dft \u00a7 12 I PolDVG nicht. Die Regelung \u00fcber Datenerhebungen durch VE ist damit als abschlie\u00dfend zu qualifizieren. St\u00fctzt die Hamburger Polizei den NoeP-Einsatz auf die Generalklausel des \u00a7 2 III S. 3 PolDVG, erweitert sie damit die Einsatzvoraussetzungen von verdeckten Datenerhebungen in den gefahrunabh\u00e4ngigen Bereich. Das ist aber nach der Sperrwirkung der speziellen Norm des \u00a7 12 PolDVG nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Es zeigt sich, da\u00df der Einsatz des NoeP bei Beachtung von Grundregeln des Polizeirechts kaum als rechtm\u00e4\u00dfig betrachtet werden kann. Dagegen spicht nicht nur das Fehlen eines Gefahrenverdachts, sondern auch die Sperrwirkung der Norm \u00fcber Verdeckte Ermittler. Auch auf die Generalklausel konnte die verdeckte Datenerhebung nicht gest\u00fctzt werden. Das \u201eAusweichen\u201c auf die Begrifflichkeit des NoeP f\u00fcr alle VE, bei denen die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen, kann dar\u00fcber nicht hinwegt\u00e4uschen. <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn39\" name=\"fnB39\">[39]<\/a><\/p>\n<h4>Fazit<\/h4>\n<p>Die Bremer Aufenthaltsverbote wie auch die Hamburger Gefahrenerforschungen k\u00f6nnen nicht auf die polizeiliche Generalklausel gest\u00fctzt werden. In beiden F\u00e4llen wird die polizeirechtliche Systematik verlassen, da abschlie\u00dfende Eingriffsregelungen eine Anwendung der Generalklausel ausschlie\u00dfen. Bei Zweifeln dar\u00fcber h\u00e4tte ein fl\u00fcchtiger Blick in ein Lehrbuch oder einen einschl\u00e4gigen Kommentar bei der Hamburger und Bremer Polizei f\u00fcr Sicherheit in der rechtlichen Beurteilung sorgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Will man der Polizei nicht unterstellen, da\u00df sie ihre rechtlichen Grundlagen nicht kennt, entsteht die Frage nach den Motiven f\u00fcr ihr offenkundig rechtswidriges Handeln.<br \/>\nDie jeweils angestrebten polizeilichen Zwecke stehen im Einklang mit der aktuellen politischen Stimmungslage. F\u00fcr die sog. innere Sicherheit geh\u00f6rt dazu der Ausschlu\u00df von ganzen Personengruppen (etwa DrogennutzerInnen) aus bestimmten Stadtteilen genauso wie die effektive Kontrolle von politisch oppositionell arbeitenden Gruppen. Die Polizei kann sich auf entsprechende R\u00fcckendeckung von politischer Seite verlassen. Die Argumentation des Hamburger Senats belegt dies gleicherma\u00dfen wie die Absicht des Bremer Innenresorts, an der beschriebenen Polizeipraxis festhalten zu wollen. Der Verdacht liegt nahe, da\u00df dem Polizeirecht von politischer Seite eine zunehmende Kompetenz zur \u201eBew\u00e4ltigung\u201c von sozialen und politischen Konfliktfeldern zugeschrieben werden soll.<br \/>\nDer rechtswidrige R\u00fcckgriff auf die Generalklausel resultiert zudem aus den pr\u00e4ventiven Bed\u00fcrfnissen der Polizei. F\u00fcr diese wird das Polizeirecht als zu einschr\u00e4nkend empfunden, und die Polizei versucht, sich aus den engen tatbestandlichen Normen zu l\u00f6sen und sich illegale Befugnisse zu verschaffen.<br \/>\nInsofern wird im Mi\u00dfbrauch der Generalklausel das Eigeninteresse der Polizei sichtbar, bestimmte Konfliktbereiche in der Gesellschaft zu verpolizeilichen bzw. das Polizeirecht zu diesem Zweck immer weiter zu entgrenzen. <a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fn40\" name=\"fnB40\">[40]<\/a><\/p>\n<h5>Fredrik Roggan ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universit\u00e4t Bremen.<\/h5>\n<h6><a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB1\" name=\"fn1\">[1]<\/a> G\u00f6tz, V.: Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, G\u00f6ttingen 1995, S. 73<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB2\" name=\"fn2\">[2]<\/a> Knemeyer, F.-L.: Polizei- und Ordnungsrecht, M\u00fcnchen 1995, S. 87<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB3\" name=\"fn3\">[3]<\/a> vgl. zur mehrfachen Subsidiarit\u00e4t ausf\u00fchrlich Gusy, Ch.: Polizeirecht, T\u00fcbingen 1996, S. 156f.<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB4\" name=\"fn4\">[4]<\/a> Alberts, H.W.; Merten, K.; Rogosch, K.J.: Gesetz zum Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) Hamburg, Stuttgart 1996, Vorbem. \u00a7\u00a7 3 ff., Rdnr. 7<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB5\" name=\"fn5\">[5]<\/a> Rachor, F.: Polizeihandeln, in: Lisken, H.; Denninger, E. (Hg.): Handbuch des Polizeirechts, M\u00fcnchen 1996, S. 225-441 (396f).<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB6\" name=\"fn6\">[6]<\/a> Gusy a.a.O. (Fn. 3), S. 157<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB7\" name=\"fn7\">[7]<\/a> Rachor a.a.O. (Fn. 5), S. 332<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB8\" name=\"fn8\">[8]<\/a> zit. nach VG Bremen, Urt. v. 29.5.1997, Az.: 2 A 149\/96, S. 3 (unver\u00f6ffentlicht)<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB9\" name=\"fn9\">[9]<\/a> So die Begr\u00fcndung zu der Verf\u00fcgung, die den Betroffenen ausgeh\u00e4ndigt wurde.<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB10\" name=\"fn10\">[10]<\/a> Rachor a.a.O. (Fn. 5), S. 254<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB11\" name=\"fn11\">[11]<\/a> Nach zutreffender Rechtsprechung bestehen schon Zweifel an der Erf\u00fcllung des Tatbestandes der <i>unmittelbar bevorstehenden Gefahr <\/i> durch die blo\u00dfe Existenz einer Person an einem bestimmten Ort: AG Bremen, Beschl. v. 23.9.1991, Az.: 92 XIIIa 132\/91 und dem folgend LG Bremen, Beschl. v. 7.10.1991, Az.: 7-T-637\/91<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB12\" name=\"fn12\">[12]<\/a> So aber die Begr\u00fcndung der o.g. Verf\u00fcgung.<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB13\" name=\"fn13\">[13]<\/a> Latzel, D.; Lustina, J.: Aufenthaltsverbot \u2013 Eine neue Standardma\u00dfnahme neben der Platzverweisung?, in: Die Polizei 1995, H. 5, S. 131-139 (136)<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB14\" name=\"fn14\">[14]<\/a> ebd., S. 135<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB15\" name=\"fn15\">[15]<\/a> VG Bremen, Urt. v. 29.5.1997, Az.: 2 A 149\/96 (unver\u00f6ffentlicht), S. 11<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB16\" name=\"fn16\">[16]<\/a> Niedersachsen etwa hat die Standardma\u00dfnahmen um das \u2013 auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten verungl\u00fcckte \u2013 Aufenthaltsverbot erweitert (\u00a7 17 II NGefAG); Alberts, H.W.: Freiz\u00fcgigkeit als polizeiliches Problem, in: NVwZ 1997, H. 1, S. 45-48 (48)<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB17\" name=\"fn17\">[17]<\/a> BVerfGE 40, 237 (249), ausf\u00fchrl. dazu auch Lisken, H.; Denninger, E.: Rechtsstaatliche Grundlagen, in: DieS. (Hg.) a.a.O. (Fn. 5), S. 107-130 (113)<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB18\" name=\"fn18\">[18]<\/a> VG Bremen, Urt. v. 29.5.1997, Az.: 2 A 149\/96, S. 12<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB19\" name=\"fn19\">[19]<\/a> Rachor a.a.O. (Fn. 5), S. 332<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB20\" name=\"fn20\">[20]<\/a> Gusy a.a.O. (Fn. 3), S. 159; Rachor a.a.O. (Fn. 5), S. 398; Alberts; Merten; Rogosch a.a.O. (Fn. 4), Vorbem. \u00a7\u00a7 3 ff., Rdnr. 7<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB21\" name=\"fn21\">[21]<\/a> So z.B. VG Bremen, Urt. v. 29.5.1997, Az.: 2 A 149\/96, da die polizeirechtliche Generalklausel nicht dem sog. Kriminalvorbehalt des Art 11 II GG gen\u00fcge. Leider nimmt es im \u00fcbrigen keinen Bezug auf die polizeirechtliche Systematik. Vgl. dazu auch Alberts a.a.O (Fn. 16), S. 46 ff.<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB22\" name=\"fn22\">[22]<\/a> VG Sigmaringen, in: NVwZ-RR 1995, H. 6, S. 327-329 (328); VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 13.12.1993, Az.: 16 L 2281\/93<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB23\" name=\"fn23\">[23]<\/a> VG Hamburg, Beschl. v. 20.3.1996, Az.: 13 VG 1215\/96. Kritisch zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Alberts a.a.O. (Fn. 16), S. 46<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB24\" name=\"fn24\">[24]<\/a> so das OVG Bremen, Urt. v. 24.3.1998, Az.: 1 BA 27\/97, S. 10<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB25\" name=\"fn25\">[25]<\/a> Gesetz \u00fcber die Datenverarbeitung bei der Polizei<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB26\" name=\"fn26\">[26]<\/a> vgl. zum Sachverhalt im \u00fcbrigen: B\u00fcrgerschaft Hamburg Drs. 16\/380 (13.2.1998)<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB27\" name=\"fn27\">[27]<\/a> Denninger, E.: Polizeiaufgaben, in: Lisken; Denninger (Hg.) a.a.O. (Fn. 5), S. 131-224 (147 ff.)<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB28\" name=\"fn28\">[28]<\/a> zum Gefahrenbegriff ausf\u00fchrlich ebd., S. 143 ff.<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB29\" name=\"fn29\">[29]<\/a> dazu ausf\u00fchrlich Di Fabio, U.: Vorl\u00e4ufiger Verwaltungsakt bei ungewissem Sachverhalt \u2013 Gefahrerforschung als Anwendungsfall vorl\u00e4ufiger Regelungen, in: D\u00d6V 1991, H. 15, S. 629-637 (629 ff.)<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB30\" name=\"fn30\">[30]<\/a> We\u00dflau, E.: Vorfeldermittlungen, Berlin 1989, S. 31<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB31\" name=\"fn31\">[31]<\/a> Ring, W.-M.: Die Befugnis der Polizei zur verdeckten Ermittlung, in: Strafverteidiger 1990, H. 8, S. 372-379 (379)<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB32\" name=\"fn32\">[32]<\/a> vgl. zu den Sachverhaltsdarstellungen i.E.: B\u00fcrgerschaft Hamburg Drs. 16\/380<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB33\" name=\"fn33\">[33]<\/a> vgl. zur Legaldefinition der Gefahr \u00a7 2 Nr. 3a BremPolG<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB34\" name=\"fn34\">[34]<\/a> So G\u00f6tz a.a.O. (Fn. 1), S. 63<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB35\" name=\"fn35\">[35]<\/a> B\u00fcrgerschaft Hamburg Drs. 16\/380<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB36\" name=\"fn36\">[36]<\/a> Alberts; Merten; Rogosch a.a.O. (Fn. 4), Vorbem. \u00a7\u00a7 3 ff. Rdnr. 8.<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB37\" name=\"fn37\">[37]<\/a> Die entsprechende Legaldefinition findet sich insoweit in \u00a7 1 VII PolDVG. Zur Kritik an der Begrifflichkeit siehe Alberts, H.W.; Merten, K.: Gesetz \u00fcver die Datenverarbeitung der Polizei, Hamburg 1995, \u00a7 1 Rdnr. 26; Siehe auch G\u00f6ssner, R.: Waffengleichheit mit dem \u201eOrganisierten Verbrechen\u201c? Kritik der Gesetze zur Bek\u00e4mpfung der \u201eOrganisierten Kriminalit\u00e4t\u201c, in: Ders. (Hg.): Mythos Sicherheit, Baden-Baden 1995, S. 65-78 (66f.)<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB38\" name=\"fn38\">[38]<\/a> Andere Polizeigesetze haben die Voraussetzungen f\u00fcr den VE-Einsatz wesentlich weiter gefa\u00dft, so etwa das s\u00e4chsische Polizeigesetz, vgl. \u00a7\u00a7 41, 39 und 40 S\u00e4chsPolG.<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB39\" name=\"fn39\">[39]<\/a> Auch der Hamburger Datenschutzbeauftragte h\u00e4lt die mittlerweile \u201everdeckte Aufkl\u00e4rung\u201c genannte Datenerhebung f\u00fcr unzul\u00e4ssig, vgl. Frankfurter Rundschau v. 1.7.1998.<br \/>\n<a href=\"\/1998\/08\/20\/ausweitung-der-generalklauselanwendung-durch-die-polizei-aktuelle-beispiele-aus-bremen-und-hamburg\/#fnB40\" name=\"fn40\">[40]<\/a> Zur Nutzbarkeit der \u201eOK\u201c f\u00fcr solche Zwecke siehe Alberts; Merten a.a.O. (Fn. 37), \u00a7 1 Rdnr. 26.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Fredrik Roggan Die Generalklauseln in den Polizeigesetzen, mitunter auch als Generalerm\u00e4chtigungen bezeichnet,[1] sind sprachlich<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,66],"tags":[],"class_list":["post-2354","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-060"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2354","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2354"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2354\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2354"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2354"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2354"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}