{"id":2442,"date":"1988-02-20T20:17:45","date_gmt":"1988-02-20T20:17:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=2442"},"modified":"1988-02-20T20:17:45","modified_gmt":"1988-02-20T20:17:45","slug":"erster-erfolg-vor-dem-verwaltungsgericht-oldenburg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=2442","title":{"rendered":"SPUDOK-Prozesse: Erster Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg"},"content":{"rendered":"<p>Vor der 7. Strafkammer des VG Oldenburg fanden am 1.6.1988 zwei zusammengelegte Datenschutzprozesse ein unerwartet schnelles Ende. Gleich zu Beginn stellte das Gericht klar, da\u00df dem Auskunftsbegehren des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber dem LKA und der Bezirksregierung Weser-Ems stattzugeben sei. Von daher sollten die verklagten Polizeibeh\u00f6rden lieber sofort einem Vergleich zustimmen, in dem sie den Auskunftsanspruch des 24j\u00e4hrigen Studenten Jens A. anerkennen. Nach kurzem Hin und Her stimmten die Vertreter beider Polizeibeh\u00f6rden zu. Doch der Vertreter des LKA behielt sich eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen vor, die dann auch genutzt wurde. So wird die von der Berichterstatterin am Gericht dargelegte Meinung, da\u00df SPUDOK inzwischen als eindeutig verfassungswidrig anzusehen sei, jetzt wohl auch ausf\u00fchrlich im schriftlichen Urteil begr\u00fcndet werden. Leider lag das Urteil bis Redaktionsschlu\u00df noch nicht vor.<!--more--><\/p>\n<h4>Worum geht es genau?<\/h4>\n<p>SPUrenDOKumentationssysteme dienen nach offiziellen Angaben der Polizei der Ermittlung von Straftaten; in diesem Fall ging es um den Verdacht von Brandanschl\u00e4gen auf Baufirmen und anderem mehr in Zusammenhang mit dem Widerstand gegen die Atomanlagen im Landkreis L\u00fcchow-Dannenberg. Aufbau und Funktionsweise von SPUDOK wurden bereits in dieser Zeitschrift Heft 26 beschrieben. Was in der Kritischen Justiz (KJ Heft 3\/83) noch Prognose zur eigentlichen Aufgabe von SPUDOK war, konnte 1985 bewiesen werden. Denn im August 1985 spielten &#8222;Vertrauensleute in Beh\u00f6rden und Verwaltung&#8220; der BI L\u00fcchow-Dannenberg Ausz\u00fcge aus der SPUDOK-Wendland-Datei zu. Aus diesen ging eindeutig hervor, da\u00df hier &#8222;ein umfassendes Bild ausgew\u00e4hlter Gruppen, der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des einzelnen Gruppenmitglieds sowie seiner sozialen und politischen Kontakte&#8220; gewonnen werden soll (KJ a.a.O., S. 297). Der damalige Pressesprecher der BI L\u00fcchow-Dannenberg, Hannes Kempmann, brachte es auf den Punkt: &#8222;Eingespeichert wird alles, was nach Widerstand riecht&#8220; (zit. nach: Atom, Okt.\/Nov. 1985, S. 10).<\/p>\n<p>Nach dem bundesweiten Medienecho auf die kommentierte Ver\u00f6ffentlichung der SPUDOK-Ausz\u00fcge (vgl. taz und FR vom 22.8.1985), verlangten 150 Menschen vom LKA Auskunft \u00fcber die zu ihnen in SPUDOK m\u00f6glcherweise gespeicherten Daten und dar\u00fcber, wer diese Daten sonst noch erhalten hatte.<\/p>\n<h4>Warum der Proze\u00df gegen die Bezirksregierung Weser-Ems?<\/h4>\n<p>Von sich aus deutete das LKA das Auskunftsbegehren zu SPUDOK so, da\u00df es sich auch auf die sonstigen nieders\u00e4chsischen Polizeidateien beziehe. Dies war f\u00fcr Jens A. Anla\u00df, auch gegen\u00fcber der f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigenden oberen Polizeibeh\u00f6rde, die Bezirksregierung Weser-Ems, ein Auskunftsersuchen zu stellen, das mit fast gleichlautenden Argumenten abgelehnt wurde. Nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid wurde auch hier Klage erhoben. Da die Bezirksregierung Weser-Ems den vom VG Oldenburg vorgeschlagenen Vergleich bedingungslos akzeptierte, gab sie zwei Monate nach der Verhandlung die gew\u00fcnschte Auskunft. In diesem Fall war nichts gespeichert.<\/p>\n<h4>Vorgepl\u00e4nkel bis zum Proze\u00df<\/h4>\n<p>Im Fall des Antragstellers Jens A. wurde, wie bei anderen auch, in dem ablehnenden Bescheid des LKA von &#8222;konkreten Anhaltspunkten&#8220; gesprochen, die auf eine Aktion zur Erforschung des von Ermittlungen betroffenen Personenkreises hinweisen w\u00fcrden. Dazu geh\u00f6rte auch, da\u00df die BI L\u00fcchow-Dannenberg in der taz und der Elbe-Jetzel-Zeitung einen Antragsvordruck ver\u00f6ffentlicht h\u00e4tte. F\u00fcrwahr, ein schlagender &#8222;Beweis&#8220; f\u00fcr eine Ausforschungsaktion.<\/p>\n<p>Weiterhin wurde vom LKA angef\u00fchrt, da\u00df die Ermittlungen noch liefen und man nach den 12 und 13 des Nieders\u00e4chsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) als Polizeibeh\u00f6rde eh nicht auskunftspflichtig sei.<\/p>\n<p>Hier wandte sich der Antragssteller nun hilfesuchend an einen auf diesem Gebiet engagierten Bremer Rechtsanwalt.<\/p>\n<p>Erst nach dem eingelegten Widerspruch kam das Volksz\u00e4hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 ins Spiel, aber nach Lesart des LKA nur soweit, als da\u00df sich der B\u00fcrger, trotz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten gefallen lassen m\u00fcsse und er au\u00dferdem gef\u00e4lligst zu warten habe, bis die Rechtsgrundlagen f\u00fcr staatliches Handeln der neuen Grundrechtsauffassung angepa\u00dft seien. Weiter wurde auf eine vom Berliner Polizeipr\u00e4sidenten und dem Innensenator festgelegte Vorgehensweise verwiesen, der zufolge bei einzelnen Auskunftsersuchen, wenn sie in &#8222;schematischer Abfolge&#8220; gestellt werden, grunds\u00e4tzlich keine Auskunft erteilt wird. Dies wurde vom Berliner Oberverwaltungsgericht abgesegnet (1 B 45.83). Ein gegenteiliges Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt vom 17.7.1984 wurde als der herrschenden Rechtsmeinung zuwiderlaufend abgekanzelt; zudem sei es auf einem eindeutig rechtswidrigen Eingriff gegr\u00fcndet, der allein zur Bejahung des Auskunftsanspruchs gef\u00fchrt habe. Damit lie\u00df das LKA durchblicken, da\u00df es SPUDOK deswegen f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig h\u00e4lt, weil die Datei zur Aufgabenerf\u00fcllung notwendig und die Rechtsgrundlage ja schon in Arbeit ist&#8230;<\/p>\n<p>Anfang April 1986 wurde dann Klage gegen das LKA erhoben. Ziel war die Aufhebung der ablehnenden Bescheide und die Neubescheidung unter Beachtung der Gerichtsmeinung. Begr\u00fcndet wurde sie im wesentlichen mit dem fraglichen Geheimhaltungsinteresse des LKA, welches nur gegeben sei, wenn die Auskunft beantragende Person \u00fcberwacht oder strafverfolgt w\u00fcrde. Sei letzteres nicht gegeben, dann werde durch eine Auskunft die &#8222;Effizienz&#8220; der Datei auch nicht gemindert. Damit mu\u00dfte im Einzelfall gepr\u00fcft werden, ob Auskunft erteilt wird oder nicht, was bis dahin nicht geschehen war. Zum Antrag auf Klageabweisung ben\u00f6tigte das LKA nur 14 Tage. Aus seiner Sicht war nat\u00fcrlich alles korrekt. Es waren weder Ermessensfehler gemacht, noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden, da dieses seine Grenzen in den 12 und 13 des NDSG finde. Obwohl nicht dazu verpflichtet, habe das LKA seine Er-messenserw\u00e4gungen dargelegt und sei zum dem Ergebnis gekommen, da\u00df vordringliche Geheimhaltungsinteressen vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p>Darauf erwiderte der Rechtsanwalt, da\u00df ja gerade das Geheimhaltungsinteresse \u00fcberpr\u00fcft werden solle und es demnach deshalb nicht als Grund vorgeschoben werden k\u00f6nne, das LKA habe nicht ausgef\u00fchrt, warum die Auskunft das Ermittlungsverfahren beeintr\u00e4chtige und eine Ausforschungsgefahrt mit sich bringe. Wegen der erheblichen Nachteile durch m\u00f6glicherweise eingespeicherte falsche Daten, k\u00f6nne nicht pauschal auf Geheimhaltungsinteressen verwiesen werden. Aus diesem Grund m\u00fcsse die in Art. 19 Abs. 4 GG festgelegte gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung von widerrechtlichen Eingriffen der \u00f6ffentlichen Gewalt auch in diesem Fall greifen (Rechtsweggarantie).<\/p>\n<p>Der nieders\u00e4chsische Beauftragte f\u00fcr Datenschutz segnete derweil das Vorgehen des LKA in einem Parallelfall weitgehend ab. Da h\u00f6chstrichterliche Urteile nicht vorhanden seien, und die Gefahr einer Ausforschung polizeilicher Ermittlungst\u00e4tigkeit bestehe, sei die Auskunftsverweigerung aus da-tenschutzrechtlicher Sicht korrekt.<\/p>\n<p>In der Zwischenzeit wurden die 20 anh\u00e4ngigen Verfahren wegen sachlicher \u00dcbereinstimmung zun\u00e4chst zusammengefa\u00dft, um dann aufgrund anderer \u00f6rtlicher Zust\u00e4ndigkeit wieder getrennt zu werden. Als einziges kam das von Jens A. zum VG Oldenburg, die anderen 19 wurden an das VG Stade, Kammer L\u00fcneburg, abgegeben.<\/p>\n<p>Zur Freude des LKA orientierte sich das VG Stade am 29.5.1987 an der Rechtssprechung des OVG Berlin, das die Auskunftserteilung gr\u00f6\u00dftenteils in das Ermessen der jeweiligen Beh\u00f6rde gestellt hatte. Alle Kl\u00e4gerInnen wurden abgewiesen. (Siehe dazu auch in &#8222;Der Auskunftsanspruch gegen\u00fcber VfS-Beh\u00f6rden und Polizei&#8220; in dieser Zeitschrift Heft 28, S. 87 ff.)<\/p>\n<p>Der Urteilsspruch des VGs Hannover (10 VG A 126\/85), wonach ein \u00dcbergangsbonus f\u00fcr die Staatspraxis bis zur Anpassung an die ge\u00e4nderte Grundrechtsauffassung bez\u00fcglich des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr besteht, wurde vom LKA in bekannter Weise so interpretiert, da\u00df es sich um ein quasi irrelevantes Urteil handele, da es im Widerspruch zur \u00fcbrigen Rechtsprechung stehe. Um die Polizei handlungsf\u00e4hig zu erhalten, m\u00fc\u00dften Polizeidateien bis zur rechtlichen Neuregelung so weitergef\u00fchrt werden wie bisher. Von Kl\u00e4gerseite folgte der diskrete Hinweis, da\u00df eine Auskunft beantragt worden sei und nicht die L\u00f6schung der SPUDOK-Datei, was laut BVerfG eben zu bescheiden sei.<\/p>\n<h4>Nach dem Widerruf des Vergleichs<\/h4>\n<p>Hatte das LKA ein Jahr vor dem Proze\u00df auf Anfrage des Gerichts noch mitgeteilt, da\u00df die Ermittlungen mit SPUDOK-Wendland noch laufen w\u00fcrden, die Daten nach Abschlu\u00df der Ermittlungen archiviert und letztendlich nach rechtskr\u00e4ftigen Urteilen gel\u00f6scht w\u00fcrden, so sah die Argumentation nach erneuter Anfrage etwas anders aus: Zwar sei die Ermittlungsarbeit der Sonderkommission vorl\u00e4ufig beendet, jedoch gebe es bis jetzt keine rechtskr\u00e4ftigen Urteile; in vielen F\u00e4llen deswegen, weil die T\u00e4ter zur Zeit nicht zu ermitteln seien. Dennoch hoffe man beim LKA, da\u00df sich &#8222;jederzeit neue Gesichtspunkte ergeben (k\u00f6nnten), die ein erneutes Aufleben der &#8230; Ermittlungen zur Folge haben w\u00fcrden.<\/p>\n<h4>Ausblick<\/h4>\n<p>Nach der bisher vom Gericht ge\u00e4u\u00dferten Rechtsmeinung wird das ohne weitere m\u00fcndliche Verhandlung ergehende Urteil wohl eindeutig und mit deutlichen Worten den Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers Jens A. bejahen. Dennoch ist die Freude beim Kl\u00e4ger und seinem Anwalt ged\u00e4mpft. Dennoch in diesem Jahr, sp\u00e4testens aber im n\u00e4chsten, soll das nieders\u00e4chsische Sicherheits- und Ordnungsgesetz novelliert werden. Weiterhin steht die \u00c4nderung der Strafproze\u00dfordnung und die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes an, welche insgesamt dann die SPUDOK-Systeme nachtr\u00e4glich legalisieren und die Auskunftsrechte wesentlich verschlechtern statt verbessern (vgl. dazu diese Zeitschrift Nr. 29 und &#8222;Die Gr\u00fcnen im Landtag&#8220; (Niedersachsen) Nr. 8, Mai 1988 zum neuen NSOG).<br \/>\nTrotzdem ist dieser Teilerfolg nicht unwichtig. Denn drei der vom VG Stade abgewiesenen Kl\u00e4ger sind vor das OVG Stade gezogen und haben mit dem zu erwartenden Oldenburger VG-Urteil zumindest etwas bessere Chancen. Deswegen erwarten Jens A. und sein Rechtsanwalt auch, da\u00df das LKA gegen das Urteil des VG Oldenburg Berufung einlegen wird. Bleibt nur zu hoffen, da\u00df eine endg\u00fcltige Entscheidung noch vor der Verabschiedung des &#8222;Sicherheitsgesetze-Paketes&#8220; erfolgen wird, weil danach die Chancen, \u00fcberhaupt eine Auskunft von Polizei oder Verfassungsschutz vor Gericht zu erstreiten, ziemlich gering sein werden.<\/p>\n<h4>Welche Nutzen haben die Prozesse?<\/h4>\n<p>Nat\u00fcrlich k\u00f6nnen Polizei und Verfassungsschutz ohne gr\u00f6\u00dfere Bedenken falsche oder gesch\u00f6nte Ausk\u00fcnfte geben, denn es gibt keine effektive Kontrollinstanz. Die Datenschutzbeauftragten sind personell v\u00f6llig unterbesetzt und ihre jetzt schon knapp bemessenen Kontrollbefugnisse sollen im sogenannten Sicherheitsbereich noch eingeschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>Auch der jetzt schon beschwerliche Weg \u00fcber die Gerichte wird kaum noch Aussicht auf Erfolg haben, wenn das oben erw\u00e4hnte Gesetzespaket in der vorgesehenen Form verabschiedet wird.<\/p>\n<p>Trotzdem solle neben verst\u00e4rktem \u00f6ffentlichen Druck in Bezug auf die &#8222;Sicherheitsgesetze&#8220; der juristische Weg nicht ganz aufgegeben werden. Denn die Folgen eines polizeilichen Datenschattens sind f\u00fcr die Betroffenen so erheblich, da\u00df sich auch ein risikoreicher Proze\u00df lohnen k\u00f6nnte, so z.B. im Fall einer Oldenburger Studentin. Am Ostersamstag 1986 wurde sie gemeinsam mit 280 anderen Teilnehmern eines Anti-WAA-Camps in Hofenstetten bei Wackersdorf fr\u00fchmorgens festgenommen. Offizieller Anla\u00df waren 17 Menschen, die am Freitagmittag auf der Stra\u00dfe zwischen Hofenstetten und Altenschwand eine Barrikade errichtet und eine sich n\u00e4hernde Polizeistreife sowie zwei Fernsehteams mit Steinen beworfen hatten. Erkannt wurde wegen Vermummung niemand. Trotzdem ging man im Ermittlungsverfahren davon aus, da\u00df sich die T\u00e4ter im Camp befanden und nahm 281 Ermittlungsverfahren wegen schweren Landfriedensbruchs und vielfach auch wegen schwerer K\u00f6rperverletzung auf. Alle m\u00e4nnlichen Campteilnehmer verbrachten den Rest des Wochenendes im Gef\u00e4ngnis. Wenn auch die Ermittlungsergebnisse gegen Null tendierten, wurden alle Campteilnehmer aufgrund der Ermittlungsverfahren wegen schweren Landfriedensbruchs in die Arbeitsdatei PIOS-Landfriedensbruch eingespeichert. Trotz anderslautender Richtlinien blieb die Studentin nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens in der Datei.<\/p>\n<p>Dieser Datenschatten erwachte anl\u00e4\u00dflich des Reagan-Besuchs in Berlin wieder zum Leben. Ihr Versuch ebenfalls einzureisen, bescherte ihr 31 Stunden Pr\u00e4ventivhaft nach 18 Nr. 1 des Berliner ASOG, da sie wegen einer Ausschreibung als Landfriedensverbrecherin bei Interpol (gemeint war wohl INPOL) und eine mitgef\u00fchrte Sturmhaube eine erhebliche polizeiliche Gefahr darstellen w\u00fcrde. (Siehe dazu auch: Polizeiliche Zwangsmittel als pr\u00e4ventive Polizeistrategie, von Hartmut W\u00e4chtler, in: 11. Strafverteidigertag 1987, S. 54-72.)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor der 7. 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