{"id":2446,"date":"1988-02-20T20:31:48","date_gmt":"1988-02-20T20:31:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=2446"},"modified":"1988-02-20T20:31:48","modified_gmt":"1988-02-20T20:31:48","slug":"zum-bgh-urteil-ueber-sitzblockaden-vom-mai-1988","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=2446","title":{"rendered":"Zum BGH-Urteil \u00fcber Sitzblockaden vom Mai 1988"},"content":{"rendered":"<p>Kurzhinweise auf weitere Urteile:<\/p>\n<p>Anmerkung der Redaktion:<br \/>\nAngesichts dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verzichten wir darauf, zahlreiche weitere Blockade-Entscheidungen wiederzugeben. Wir verweisen unsere Leser auf den ausf\u00fchrlichen Aufsatz von Helmut Kramer, &#8222;62: 20. Zum Stand der Blockaderechtsprechung&#8220; in: Kritische Justiz, 2\/88, S. 201 (Stand: April 1988).<!--more--><\/p>\n<h4>a) Demonstrations- und Versammlungsrecht<\/h4>\n<p>VG Hamburg, Urteil vom 30.10.86<br \/>\nHamburger Kessel<br \/>\nDas VG hat die Rechtswidrigkeit der Einkesselung mit den Leits\u00e4tzen begr\u00fcndet: &#8222;F\u00fcr den Schutz des Art. 8 I GG ist eine bereits bestehende Versammlung nicht Voraussetzung. Diese Vorschrift gew\u00e4hrt das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln. Dieses Recht sch\u00fctzt den B\u00fcrger bereits auf dem Wege zum Versammlungsort. F\u00fcr Ma\u00dfnahmen der Polizei gegen Versammlungen und Aufz\u00fcge hat das Versammlungsgesetz Vorrang vor dem allgemeinen Polizeirecht. Die Verhinderung einer Versammlung durch die Polizei ohne Verbot oder Aufl\u00f6sungsverf\u00fcgung ist daher rechtswidrig.&#8220;<br \/>\n(NVwZ 1987, 829)<\/p>\n<p>LG Hamburg, Urteil vom 06.03.87<br \/>\nHamburger Kessel<br \/>\nMit dem Urteil wurde den Betroffenen der polizeilichen Einkesselung auf dem Heiligengeistfeld ein Schmerzensgeld zugesprochen. Leitsatz des Gerichts: &#8222;Das Versammlungsgesetz enth\u00e4lt keine Rechtsgrundlage daf\u00fcr, die Teilnehmer einer nicht aufgel\u00f6sten Versammlung am Ort festzuhalten oder in Gewahrsam zu nehmen und im Zusammenhang damit ihre Identit\u00e4t festzustellen.&#8220;<br \/>\n(NVwZ 1987, 833)<\/p>\n<p>VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.88<br \/>\nPr\u00fcgeleien in Kleve<br \/>\nDie Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten des Hamburger Konvois und der Polizei am 07.06. 86 in Kleve im Vorfeld einer Brokdorf-Demonstration hatten ein gerichtliches Nachspiel. Das VG bewertete Errichtung und Handhabung der Vorkontrollstelle als rechtm\u00e4\u00dfig, da die Anreise noch nicht dem Schutz des Versammlungsrechts unterliege und die Polizei die Gewaltfreiheit der eigentlichen Versammlung habe gew\u00e4hrleisten m\u00fcssen. Das Urteil schildert in krimihafter Manier die folgenden wechselseitigen Gewaltt\u00e4tigkeiten, lehnt es aber aus proze\u00dfrechtlichen Gr\u00fcnden ab, die polizeilichen Aktivit\u00e4ten zu \u00fcberpr\u00fcfen.<br \/>\n(Az. 3 A 222\/86)<\/p>\n<p>VG Braunschweig, Urteil vom 27.01.88<br \/>\nPolizeima\u00dfnahmen im Jugendzentrum<br \/>\nIm Dezember 1986 hatte im Anschlu\u00df an die polizeiliche R\u00e4umung zweier besetzter H\u00e4user ein Zusammentreffen im G\u00f6ttinger Jugendzentrum stattgefunden, um das weitere Vorgehen zu diskutieren. Die Polizei umstellte das Zentrum, brach die Eingangst\u00fcr auf und durchsuchte die R\u00e4ume; alle Anwesenden wurden festgehalten, erkennungsdienstlich behandelt und durchsucht. Das VG hielt alle diese Ma\u00dfnahmen f\u00fcr rechtswidrig. Es habe sich um eine nach dem Versammlungsgesetz gesch\u00fctzte Versammlung gehandelt, selbst wenn diese unfriedlich verlaufen sei. Die Polizei habe dann allenfalls die Versammlung aufl\u00f6sen, keinesfalls jedoch faktisch verhindern d\u00fcrfen. S\u00e4mtliche Folgema\u00dfnahmen seien mangels Aufl\u00f6sungsverf\u00fcgung und versammlungsrechtlicher Rechtsgrundlage ebenso rechtswidrig.<br \/>\n(Az. 6 VG A 1-9\/87)<\/p>\n<p>BVerfG Beschlu\u00df vom 10.09.87<br \/>\nDemonstrationsrecht<br \/>\nW\u00e4hrend des Honecker-Besuchs wollte ein B\u00fcrger eine dreit\u00e4gige Mahnwache vor dessen Elternhaus abhalten. Dies wurde ihm untersagt; begr\u00fcndet wurde das Verbot mit dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Schwester des DDR-Staatsratsvorsitzenden, die noch in dem Haus wohnte. Die Verfassungsbeschwerde wurde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht war, wie zuvor auch das OVG, der Ansicht, da\u00df es nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, &#8222;wenn durch polizeiliche Absperrma\u00dfnahmen verhindert wird, da\u00df Demonstranten in emotionalisierende N\u00e4he eines politischen Besuchers gelangen&#8220;.<br \/>\n(NJW 1987, 3245)<\/p>\n<h4>b) V-Leute\/Informanten<\/h4>\n<p>BGH Beschlu\u00df vom 19.12.86<br \/>\nTatprovokation durch V-Mann<br \/>\nDer BGH hatte \u00fcber die Frage zu befinden, ob &#8222;der &#8211; weiteren &#8211; Strafverfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht, wenn von einem ausl\u00e4ndischen Staat die &#8218;unverz\u00fcgliche R\u00fcckf\u00fchrung&#8216; eines Angeklagten gefordert wird, der durch einen V-Mann der deutschen Polizei unter Verletzung der Gebietshoheit dieses Staates zur Einreise in die BRD verlockt worden war&#8220;. Er stellte das Verfahren vorl\u00e4ufig ein, um die R\u00fcckf\u00fchrung des Angeklagten zu erm\u00f6glichen.<br \/>\n(Neues Polizeiarchiv, 5\/87, Art. 25 GG Bl. 1)<\/p>\n<p>BGH Beschlu\u00df vom 03.11.87<br \/>\nVernehmung eines V-Mannes<br \/>\nIn einer Drogensache hatte die Strafkammer einen Beweisantrag des Verteidigers, den in einem Vermerk des Bundeskriminalamtes erw\u00e4hnten V-Mann zu vernehmen und Auskunft \u00fcber dessen Namen und Anschrift zu verlangen, mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, der Informant k\u00f6nne nicht identifiziert werden, weil ihm von der Staatsanwaltschaft Vertraulichkeit zugesichert worden sei. Der BGH gab der Revision statt: Die Gerichte seien durch die sog. Sperrerkl\u00e4rung nicht gebunden, die auf Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt bleiben m\u00fcsse.<br \/>\n(Neues Polizeiarchiv, 5\/88, StPO 96 Bl. 7)<\/p>\n<p>BGH Urteil vom 04.11.87<br \/>\n\u00dcberwachung durch V-Mann<br \/>\nBei der Verurteilung eines Angeklagten wegen illegalen Waffenhandels war strafmildernd ber\u00fccksichtigt worden, da\u00df er die Taten teilweise auf Dr\u00e4ngen eines polizeilichen V-Mannes begangen hatte und eine Gef\u00e4hrdung der Allgemeinheit eben wegen der \u00dcberwachung durch den V-Mann weitgehend ausgeschlossen war. Der BGH best\u00e4tigte dies entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts; der strafmildernde Umstand verliere nicht dadurch an Bedeutung, da\u00df in diesem Gebiet Straftaten h\u00e4ufiger von V-Leuten beobachtet werden.<br \/>\n(StrafV 1988, 60)<\/p>\n<p>BGH Urteil vom 28.04.87<br \/>\nBespitzelung in der U-Haft<br \/>\nLeits\u00e4tze: Was ein Beschuldigter einem Mitgefangenen erz\u00e4hlt hat, der auf Veranlassung der Polizei auf seine Zelle gelegt wurde, um ihn \u00fcber das Tatgeschehen auszu-horchen, darf nicht verwertet werden. Verwertbar ist dagegen die Aussage, die ein in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge gemacht hat, den die Polizei aufgrund von Angaben des Beschuldigten gegen\u00fcber dem Mitgefangenen ermittelt hat.<br \/>\n(Neues Polizeiarchiv, 8\/87, StPO 136 a Bl. 47)<\/p>\n<p>OLG Oldenburg, Urteil vom 01.02.88<br \/>\nInformant in Lebensgefahr<br \/>\nDer Angeklagte war bei einem freiwilligen Einsatz als Informant des Verfassungsschutzes bei der Terrorismusbek\u00e4mpfung in Lebensgefahr geraten und hatte eine Waffe eingesetzt. Das Landgericht sprach ihm vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz frei und billigte ihm entschuldigenden Notstand zu. Dagegen entschied das OLG, der Informant habe die Lebensgefahr selbst verursacht, daher habe er sie m\u00f6glicherweise hinnehmen m\u00fcssen.<br \/>\n(StrfV 1988, 206)<\/p>\n<h4>c) &#8222;Terroristische Vereinigung&#8220;, 129a StGB<\/h4>\n<p>OLG Schleswig-Holstein, Beschlu\u00df vom 30.10.87<br \/>\n&#8222;das info&#8220;<br \/>\nDer Ermittlungsrichter am BGH hatte das von Pieter Bakker Schut herausgegebene Buch &#8222;das info. briefe von gefangenen aus der raf aus der diskussion 1973 &#8211; 1977&#8220; beschlagnahmen lassen, da es keine Dokumentation sei, sondern im Interesse der RAF verbreitet werde, um deren Weiterbestehen zu dienen. Das OLG hielt dies f\u00fcr unrichtig, weil es bei Herausgabe fremder Texte darauf ankomme, ob der Herausgeber im Sinne des 129 a StGB eindeutig werben oder unterst\u00fctzen wolle, was nicht festzustellen sei.<br \/>\n(StrafV 1988, 22)<\/p>\n<p>BGH, Beschlu\u00df vom 24.08.87<br \/>\nAufspr\u00fchen einer Parole<br \/>\nDie Anklage legte dem Angeschuldigten ein Vergehen des Werbens f\u00fcr eine terroristische Vereinigung zur Last, weil er an der Betonwand einer Fu\u00dfg\u00e4ngerunterf\u00fchrung in M\u00fcnchen die Parole &#8222;Zusammenlegung der Gefangenen aus RAF und Widerst.&#8220; aufgespr\u00fcht hatte. Der BGH er\u00f6ffnete deswegen das Hauptverfahren, weil es nicht nur auf den Werbungscharakter des &#8222;blanken Texts&#8220; ankomme, sondern auf dessen Bedeutungsgehalt: &#8222;Der mit den Kampfmethoden der &#8218;RAF&#8216; einigerma\u00dfen Vertraute wei\u00df, da\u00df diese Forderung schon h\u00e4ufig als Kampfmittel &#8230; mit der Zielrichtung erhoben worden ist, den organisierten Kampf &#8230; fortzusetzen. Da\u00df auch eine Vielzahl von &#8222;Durchschnittsb\u00fcrgern&#8220; diese Bedeutung inzwischen erkannt haben mag, liegt nicht fern.&#8220;<br \/>\n(MDR 1987, 1040)<\/p>\n<h4>d) Pressefreiheit<\/h4>\n<p>VG K\u00f6ln, Urteil vom 15.05.87<br \/>\nSicherstellung von Filmen<br \/>\nZwei Pressephotographen hatten Aufnahmen eines Polizeieinsatzes gemacht; die Polizeibeh\u00f6rde beabsichtigte, die sichergestellten Filme zu vernichten, da sie angeblich auch Portr\u00e4taufnahmen von einzelnen Beamten enthielten. Das VG verpflichtete die Polizei zur R\u00fcckgabe der Filme mit der Begr\u00fcndung, gleichg\u00fcltig was diese enthielten, d\u00fcrfe die Polizei jedenfalls nicht davon ausgehen, die Phototgraphen beabsichtigten eine m\u00f6glicherweise strafbare Verbreitung oder Ver\u00f6ffentlichung.<br \/>\n(NJW 1988, 367)<\/p>\n<p>BVerfG, Beschlu\u00df vom 01.10.87<br \/>\nBeschlagnahme von Filmmaterial<br \/>\nDas Bundesverfassungsgericht h\u00e4lt es in einem grunds\u00e4tzlichen Beschlu\u00df, auf Verfassungsbeschwerde des ZDF, hin f\u00fcr mit der verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Freiheit der Berichterstattung vereinbar, da\u00df die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden selbstrecherchiertes Material (hier Filmaufnahmen \u00fcber eine Brokdorf-Demonstration) bei Presse und Rundfunk beschlagnahmen k\u00f6nnen. Die Freiheit und Vertraulichkeit journalistischer Arbeit m\u00fcsse durch das staatliche Interesse an wirksamer Strafverfolgung und dem Anspruch des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches Strafverfahren eingeschr\u00e4nkt werden.<br \/>\n(StrafV 1988, 1)<\/p>\n<h4>e) Sonstige Urteile<\/h4>\n<p>VGH Mannheim, Urteil vom 04.12.86<br \/>\nPrivate Sicherheitsdienste<br \/>\nDas Gericht sieht es als rechtm\u00e4\u00dfig an, da\u00df die Genehmigungsbeh\u00f6rde von dem Betreiber einer Kernenergieanlage verlangt, zum Schutz derselben &#8222;einen bewaffneten Werkschutz einzurichten&#8220;, der im Falle eines Angriffs auf die Anlage von der Waffe unter Hinnahme von &#8222;Leibes- und Lebens-gefahr auch Gebrauch&#8220; macht.<br \/>\n(NJW 1987, 3150, nur LS)<\/p>\n<p>OLG Hamm, Urteil vom 07.10.87<br \/>\nStreifenwageneinsatz<br \/>\nIn dem vom Gericht zu beurteilenden Fall hatten Polizeibeamte mit Streifenwagen einen von Jugendlichen gestohlenen PKW verfolgt und ihn schlie\u00dflich auf der Autobahn gerammt, um die Weiterfahrt zu verhindern. Das Schadensersatzverlangen des PKW-Eigent\u00fcmers wies das OLG zur\u00fcck: Die Polizeibeamten h\u00e4tte rechtm\u00e4\u00dfig gehandelt, wobei allerdings noch aufzukl\u00e4ren sei, ob sie tats\u00e4chlich v\u00f6llig unerwartet und entgegen Handzeichen des fahrenden Jugendlichen den PKW gewaltsam zum Stehen gebracht h\u00e4tten.<br \/>\n(NJW 1988, 1096)<\/p>\n<p>OLG Koblenz, Urteil vom 02.04.87<br \/>\nWiderstand gegen Polizeibeamte<br \/>\nDie Strafkammer hatte eine Angeklagte freigesprochen, die sich anl\u00e4\u00dflich der Verhaftung ihrer Freundin bei einer Friedensdemonstration von Frauen folgendes hatte zuschulden kommen lassen: &#8222;Sie ist mit erhobenen Armen herumfuchtelnd auf den Beamten zugelaufen und hat sich ihm bis auf etwa einen halben Meter gen\u00e4hert. Ein k\u00f6rperlicher Einsatz gegen den Beamten stand unmittelbar bevor und ist allein deshalb nicht ausgef\u00fchrt worden, weil dieser dem Angriff durch den Tritt gegen den Unterschenkel der Angeklagten begegnet ist und weitere Beamte hinzugesprungen und die Angeklagte festgehalten haben.&#8220; Das OLG gibt der Revision der Staatsanwaltschaft statt, da die Angeklagte zweifellos gewaltsamen Widerstand geleistet habe.<br \/>\n(Neues Polizeiarchiv, 8\/87, StGB 113 Bl. 74)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kurzhinweise auf weitere Urteile: Anmerkung der Redaktion: Angesichts dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verzichten wir darauf,<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,36],"tags":[],"class_list":["post-2446","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-030"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2446","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2446"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2446\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2446"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2446"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2446"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}