{"id":2455,"date":"1988-02-20T20:49:03","date_gmt":"1988-02-20T20:49:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=2455"},"modified":"1988-02-20T20:49:03","modified_gmt":"1988-02-20T20:49:03","slug":"informationsverarbeitungs-gesetze-fuer-den-sozialversicherungsbereich-der-staat-als-buergerinitiative","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=2455","title":{"rendered":"Informationsverarbeitungs-Gesetze f\u00fcr den Sozialversicherungsbereich &#8211; DER STAAT ALS B\u00dcRGERINITIATIVE?"},"content":{"rendered":"<h3>von Bernd Lutterbeck*<\/h3>\n<p>Nicht nur die polizeiliche Informationsverarbeitung dient der herrschaftlichen Identifizierung der B\u00fcrger. Von der \u00d6ffentlichkeit so gut wie nicht beachtet, hat die Bonner Koalition ein ganzes Paket an Gesetzen auf den Weg geschickt, mit denen die Informationsstr\u00f6me von Sozialversicherungen und Krankenkassen zur besseren sozialen Kontrolle ihrer Klienten faktisch \u00fcber Personenkennzeichen und mit Hilfe eines maschinenlesbaren und f\u00e4lschungssicheren Sozialversicherungsausweises neu geregelt werden.<!--more--><\/p>\n<h4>1. Aus der Arbeit der Volksvertretung<\/h4>\n<p>Nur von wenigen Eingeweihten mit Aufmerksamkeit bedacht, wohl auch von vielen Volksvertretern und manchen Datenschutzbeauftragten der Bundesl\u00e4nder nur am Rande zur Kenntnis genommen, besch\u00e4ftigt sich die Volksvertretung zu Bonn seit Monaten mit einer Reihe von Gesetzesvorhaben. Ihr Ziel soll es sein, das Gesundheitssystem umfassend zu reformieren und das Sozialgesetzbuch (SGB) an vielen Stellen zu \u00e4ndern. Zur Kenntnis zu nehmen sind, in chronologischer Reihenfolge:<\/p>\n<p>22.10.1987:<br \/>\nEntwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches \u00fcber die \u00dcbertragung, Verpf\u00e4ndung von Anspr\u00fcchen auf Sozialleistungen, zur Regelung der Verwendung der Rentenversicherungsnummer und zur \u00c4nderung anderer Vorschriften (Erstes Gesetz zur \u00c4nderung des Sozialgesetzbuches &#8211; 1. SGB \u00c4ndG, BT-Drs. 11\/104)<\/p>\n<p>07.12.1987:<br \/>\nVerordnung \u00fcber die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer (VNrv) vom 7.12.1987 (BGBl 1987 I, s. 2532 ff), seit 1.1.88 in Kraft<\/p>\n<p>02.05.1988:<br \/>\nEntwurf eines Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften \u00fcber die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsf\u00f6rderungsrecht und \u00fcber den Einzug des Gesamtversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch.<br \/>\n&#8211; Gemeinsame Vorschriften \u00fcber die Sozialversicherung &#8211;<br \/>\n(BT-Drs. 11\/2221)<\/p>\n<p>03.05.1988:<br \/>\nEntwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen<br \/>\n(Gesundheits-Reformgesetz &#8211; GRG, BT-Drs. 11\/2237)<br \/>\nDie Drucksache hat einen Umfang von 287 DIN A 4 Seiten.<\/p>\n<p>27.05.1988:<br \/>\nEntwurf eines Gesetzes zur Einf\u00fchrung eines Sozialversicherungsausweises und zur \u00c4nderung anderer Sozialgesetze.<br \/>\n(Bundesrats-Drs. 242\/88)<\/p>\n<p>Alle Entw\u00fcrfe sollen am 1.1.1989 in Kraft treten. Das 1. SGB \u00c4ndG ist gegen die Stimmen der Opposition am 16.6.88 in 3. Lesung vom Bundestag verabschiedet worden. Das GRG soll am 11.11.1988 in zweiter und dritter Lesung behandelt werden.<\/p>\n<p>Es hat zu diesem Komplex einige, zumeist nicht \u00f6ffentliche Anh\u00f6rungen gegeben, einige Zeitungsartikel, die sich die Rede von &#8222;gl\u00e4sernen Patienten&#8220; nicht verkneifen mochten (LEUZE 1988), schlie\u00dflich am 6. Juni eine Entschlie\u00dfung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten zum Gesundheitsreformgesetz (Kurzfassung in: FR v. 21.6.88).<\/p>\n<p>Indessen, bevor wir vorschnell das Lied auf die T\u00fcchtigkeit unserer Volksvertreter anstimmen und das Gerangel um die Reform des Gesundheitswesens eher angewidert dem Spiel der \u00f6konomischen Interessen \u00fcberlassen, sei angemerkt, da\u00df mehrere wissenschaftliche Gutachten bei den wesentlichen Aspekten dieser Entw\u00fcrfe zu einem vernichtenden Urteil kommen: &#8222;In zentralen Punkten verfassungswidrig&#8220; (STEINM\u00dcLLER\/RIE\u00df 1988), &#8222;Verst\u00f6\u00dfe gegen den Grundsatz der Normenklarheit&#8220;, &#8222;die informationelle Gewaltenteilung&#8220;, Verwendung eines verfassungswidrigen Personenkennzeichens etc. (aus den gutachterlichen Stellungnahmen von Podlech, Schimmel und Lutterbeck zum 1. SGB\u00c4ndG vor dem Arbeits- und Sozialausschu\u00df, Stenografisches Protokoll der 27. Sitzung v. 13. April 1988).<\/p>\n<p>Ich will im folgenden diese Gesetzesentw\u00fcrfe unter dem Gesichtspunkt der Informationsverarbeitung n\u00e4her vorstellen. Dies wird allerdings nur kursorisch geschehen k\u00f6nnen. F\u00fcr die Beantwortung einer Frage m\u00f6chte ich wenigstens Handreichungen geben:<br \/>\nWie kommt es eigentlich, da\u00df diese Entw\u00fcrfe, die nahezu die ganze Bev\u00f6lkerung betreffen, unter fast vollst\u00e4ndigem Schweigen auch der sog. kritischen \u00d6ffentlichkeit verabschiedet werden k\u00f6nnen?<\/p>\n<h4>2. Von der Kunst des Gesetzgebers, die Verwendung der Versicherungsnummer einzuschr\u00e4nken<\/h4>\n<p>Im sog. DEVO\/D\u00dcVO-Meldeverfahren zur gesetzlichen Sozialversicherung wird eine Rentenversicherungsnummer erzeugt.<br \/>\nBeispiel: August Jedermann erh\u00e4lt die RVNr. 65 170839 J 008<br \/>\nDie RVNr. erkl\u00e4rt sich wie folgt:<br \/>\n65 = Bereich, in diesem Fall Berlin<br \/>\n170839 = Geburtsdatum<br \/>\nJ = Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens<br \/>\nOO = Seriennummer<br \/>\nSie dient zur Unterscheidung der Versicherten, die am selben Tag geboren sind, deren Familienname denselben Anfangsbuchstaben hat und die im selben Bereich zum erstenmal registriert werden.<br \/>\n00 &#8211; 49 f\u00fcr M\u00e4nner<br \/>\n50 &#8211; 99 f\u00fcr Frauen<br \/>\n8 = Pr\u00fcfziffer<\/p>\n<p>Interessanterweise definiert die RVNr. zugleich die interne Organisationsstruktur der Bundesversicherungsanstalt f\u00fcr Angestellte (BfA):<br \/>\nF\u00fcr die Verwaltung der Versicherten und Rentenkonten sind drei Leistungsabteilungen zust\u00e4ndig. Jede der Leistungsabteilungen bearbeitet ein Drittel der Mitgliederkonten, wobei die Tageszahl des Geburtsdatums eines Mitglieds bestimmt, welche Leistungsabteilung zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Die Leistungsabteilungen sind in sich hierarchisch aufgebaut, wobei die unterste Ebene dieser Hierarchie eine sog. Rate ist. Eine Rate besteht im allgemeinen aus vier Mitarbeitern. Die Pr\u00fcfziffer der Versicherungsnummer legt fest, von welcher Rate das jeweilige Konto bearbeitet wird. Somit l\u00e4\u00dft sich schon aus der Versicherungsnummer erkennen, welche Rate f\u00fcr dieses Konto zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Im Beispiel bedeutet das: Das Versicherungskonto von August Jedermann wird in der Leistungsabteilung 2 von der Rate 8 bearbeitet.<\/p>\n<p>Die Informationsfl\u00fcsse stellen sich im \u00dcberblick so dar:<\/p>\n<p>(Freiraum f\u00fcr graphische Darstellung)<\/p>\n<p>Die so erzeugte RVNr. ist schon immer zur Verwaltung der Best\u00e4nde der Rentenversicherungstr\u00e4ger, der Krankenkassen und f\u00fcr bestimmte Aufgaben der Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit (z.B. in Arbeitserlaubnisverfahren) benutzt worden. Auch die Arbeitsmedizinischen Dienste der Berufsgenossenschaften benutzen die RVNr., eine Verwendungsart, die der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz schon immer f\u00fcr rechtswidrig gehalten hat (3. TB, S. 41 ff; 5. TB, S. 68 ff; 7. TB, S. 40).<br \/>\nNach dem Volksz\u00e4hlungsurteil kann keine rechtsfreie Phase der Informationsverarbeitung mehr zul\u00e4ssig sein. Entsprechend m\u00fc\u00dfte die Verwendung der RVNr. gesetzlich geregelt werden. Dies sieht dann in der letzten, mir zug\u00e4nglichen Fassung des 1. SGB \u00c4ndG so aus:<\/p>\n<p>(Freiraum f\u00fcr 18 f und g)<\/p>\n<p>Laut amtlicher Begr\u00fcndung (S. 10) ist es &#8222;Ziel des Gesetzentwurfs zu verhindern, da\u00df die Versicherungsnummer ein allgemeines Personenkennzeichen wird. Deshalb werde die Verwendung der RVNr. au\u00dferhalb der Rentenversicherung eingeschr\u00e4nkt&#8220; (S. 10). Was man sich unter &#8222;einer einschr\u00e4nkenden Verwendung&#8220; vorzustellen hat, wird weder durch die Begr\u00fcndung des 1. SGB \u00c4ndG deutlich, noch wird dies klarer, wenn man sich die Antwort der Bundesregierung v. 11.5.88 auf eine kleine Anfrage zur faktischen Verwendung der RVNr. durchliest (BT-Drs. 11\/ 2300). Ein kurzer historischer R\u00fcckblick indessen ist geeignet, die Sinne ein wenig zu sch\u00e4rfen.<br \/>\nDer Rechtsausschu\u00df des Deutschen Bundestages hat in seiner 97. Sitzung v. 5. Mai 1976 &#8211; \u00fcberraschend und ohne jede Begr\u00fcndung &#8211; den Entwurf eines Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nur mit folgender Ma\u00dfgabe gebilligt:<br \/>\n&#8222;Die Entwicklung, Einf\u00fchrung und Verwendung von Numerierungssystemen, die eine einheitliche Numerierung der Bev\u00f6lkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erm\u00f6glichen (Personenkennzeichen) ist unzul\u00e4ssig.&#8220;<\/p>\n<p>Als Reaktion auf diesen Beschlu\u00df haben die Abgeordneten Benno Erhard und Genossen am 26.10.1977 den Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung der Reichsversicherungsordnung mit folgenden Zielen eingebracht (BT-Drs. 8\/1086):<br \/>\nDie Erm\u00e4chtigungsnorm des 319 RVO sollte so begrenzt sein, da\u00df die Rentenversicherungsnummer auf keinen Fall zu einem einheitlichen Kennzeichen f\u00fcr alle Sozialversicherungstr\u00e4ger wird. Insbesondere sollte verhindert werden, da\u00df die Krankenkassen die RVNr. verwenden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Aus den Plenarprotokollen wird deutlich, worauf sich diese Absicht der (CDU-) Abgeordneten bezog (8. Wahlperiode, 61. Sitzung v. 8.12.1977, S. 4639 ff): Bei der Einf\u00fcgung der Erm\u00e4chtigung des 319 RVO war beabsichtigt, das im Entwurf eines Bundesmeldegesetzes vorgesehene Personenkennzeichen (PK)zu verwenden:<br \/>\n&#8222;Als Versicherungsnummer soll grunds\u00e4tzlich das PK verwendet werden &#8230; Falls sich die Einf\u00fchrung des PK verz\u00f6gert, ist vorgesehen, bis zu seiner Einf\u00fchrung die VNr. der Rentenversicherung zu verwenden, damit unterschiedliche VNrn. in der Krankenversicherung und der Rentenversicherung verhindert werden.&#8220;<\/p>\n<p>319 RVO atmet also den Geist des gescheiterten Bundesmeldegesetzes. Das ver\u00e4nderte verfassungsrechtliche Verst\u00e4ndnis, das im Votum des Rechtsausschusses zum Ausdruck kommt, mu\u00dfte deshalb in der Sicht des Jahres 1977 dazu f\u00fchren, die Erm\u00e4chtigungsnorm des 319 RVO auf das rechtstaatlich Gebotene zu begrenzen.<\/p>\n<p>Bekanntlich ist der o.a. Gesetzentwurf parlamentarisch nicht weiter verfolgt worden.<br \/>\nDas &#8211; inhaltlich nicht n\u00e4her begr\u00fcndete &#8211; Votum des Rechtsausschusses ist durch das BVerfG im sog. Volksz\u00e4hlungsurteil an zwei Stellen best\u00e4tigt worden (BVerfGE, S. 1 ff):<br \/>\nDas Gericht spricht von<br \/>\n&#8222;einheitliches Personenkennzeichen oder sonstiges Ordnungsmerkmal&#8220; (S. 53);<br \/>\n&#8222;einheitliches, f\u00fcr alle Register und Dateien geltendes Personenkennzeichen oder dessen Substitut&#8220; (S. 57).<br \/>\nAuch das Bundesverfassungsgericht erl\u00e4utert diese Ausf\u00fchrungen nicht im einzelnen.<\/p>\n<p>Der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz Hans-Peter Bull hat in seinem T\u00e4tigkeitsbericht f\u00fcr 1982 (5. TB, S. 68\/69) den erw\u00e4hnten fr\u00fcheren Entwurf der Abgeordneten Benno Erhard und Genossen wieder aufgegriffen und &#8211; noch vor dem Erla\u00df des Volksz\u00e4hlungsurteils &#8211; Grundlegendes zu den Risiken bei der Verwendung dieser RVNr. ausgef\u00fchrt. Die entscheidenden S\u00e4tze lauten:<br \/>\n&#8222;Es kann kein vern\u00fcnftiger Zweifel bestehen, da\u00df diese Risiken (die im Entwurf von B. Erhard beschrieben werden, B.L.) f\u00fcr die Privatsph\u00e4re der B\u00fcrger auch heute noch bestehen. Hinzu kommt ein weiteres, eher strukturelles Risiko. Die gesetzliche Sozialverwaltung erfa\u00dft heute etwa 90% der Gesamtbev\u00f6lkerung. Eine gemeinsame Nummer f\u00fcr diesen gro\u00dfen schon jetzt kaum mehr \u00fcberschaubaren Bereich h\u00e4tte zur Konsequenz, da\u00df die Vielfalt der unterschiedlichen Informationsprozesse und unterschiedlichen Interessen nach einem einheitlichen Prinzip organisiert w\u00e4re. Es ist dar\u00fcber hinaus davon auszugehen, da\u00df Dritte, zu denken w\u00e4re etwa an Arbeitgeber oder \u00c4rzte, ihre Best\u00e4nde mit dem gleichen Ordnungsmerkmal organisieren. Das Risiko einer derartigen Entwicklung sehe ich &#8211; in \u00dcbereinstimmung mit vergleichbaren ausl\u00e4ndischen Erfahrungen &#8211; in der Un\u00fcberschaubarkeit des so entstehenden Systems von Informationsbeziehungen und den fehlenden M\u00f6glichkeiten, die einmal entstandene Organisationsstruktur je nach politischem Willen jemals noch zu \u00e4ndern. Schon aus Kostengr\u00fcnden w\u00e4re dies nicht durchsetzbar.&#8220;<\/p>\n<p>Was man also unter einer &#8222;einschr\u00e4nkenden Verwendung der VNr.&#8220; zu verstehen hat, kann man immer noch und kaum besser in dem Gesetzentwurf der CDU-Bundestagesabgeordneten lesen. Es ist deshalb Orwells Neusprach, wenn das gleiche Thema im 1. SG\u00c4ndG vom 22.10.1987, so als g\u00e4be es kein Ged\u00e4chtnis, als Einschr\u00e4nkung der VNr. behandelt wird: Das 1. SGB \u00c4ndG l\u00e4\u00dft die Verwendung der VNr. praktisch unbeschr\u00e4nkt zu. Die VNr. ist damit Ordnungsmerkmal nahezu der gesamten Bev\u00f6lkerung im gro\u00dfen Bereich der sozialen Sicherungssysteme.<\/p>\n<p>Was mit diesem, scheinbar nebens\u00e4chlichen Gesetz, das als erstes der Bonner Reformvorhaben verabschiedet ist, gemeint ist, wird deutlicher, wenn man es mit anderen Reformvorhaben in Zusammenhang liest.<\/p>\n<h4>3. Von der Ausweiskarte f\u00fcr Bauarbeiter zum Sozialversicherungsausweis<\/h4>\n<p>Wer die skandal\u00f6sen parlamentarischen Verfahren bei den sog. Sicherheitsgesetzen erlebt hat, sollte sich dies als allgemeines strategisches Muster einpr\u00e4gen. Folgende Taktiken mu\u00df man inzwischen beherrschen:<\/p>\n<p>* die Rudeltaktik<br \/>\nParlamentarier und Datenschutzbeauftragte werden in einer kaum durchschaubaren zeitlichen Abfolge mit neuen Gesetzen bombardiert. Die Erfahrung spricht daf\u00fcr, da\u00df nur wenige Menschen in der Bundesrepublik auch nur die Zeit haben, dies alles zur Kenntnis zu nehmen.<\/p>\n<p>* die Vernebelungstaktik<br \/>\nMan gibt Gesetzentw\u00fcrfen irref\u00fchrende oder auch euphemistische Benennungen in der Erwartung, da\u00df die zust\u00e4ndigen Parlamentarier und Datenschutzbeauftragten neue Entw\u00fcrfe erst gar nicht zur Kenntnis nehmen. Genau dies ist nach glaubhafter Versicherung von Beteiligten beim 1. SG\u00c4ndG zun\u00e4chst passiert. Die \u00dcberschrift dieses Gesetzes handelt n\u00e4mlich zun\u00e4chst von der politisch nicht sehr wesentlichen Pf\u00e4ndung etc. von Anspr\u00fcchen auf Sozialleistungen.<\/p>\n<p>Ein Schurke auch, der hinter der \u00dcberschrift &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur F\u00f6rderung der Besch\u00e4ftigung&#8220; B\u00f6ses vermutet (Referentenentwurf des BMA v. 23.3.1984). Nur einem solchen b\u00f6swilligen Leser konnte auffallen, da\u00df sich in dem umfangreichen Werk u.a. ein &#8222;Gesetz \u00fcber die Ausweiskarte f\u00fcr Arbeitnehmer im Baugewerbe&#8220; verbarg. Der fr\u00fchere Bundesdatenschutzbeauftragte hat seinen b\u00f6sen Willen, das VZ-Urteil noch frisch in Erinnerung, im 7. TB (S. 40 f) gezeigt und den Entwurf f\u00fcr die vergangene Legislaturperiode gestoppt.<\/p>\n<p>* die Erm\u00fcdungstaktik<br \/>\nZu l\u00f6sen ist die Aufgabe, wie man etwa kritisches Potential auf falsche F\u00e4hrten lockt und die wenigen, dann noch \u00fcbrigbleibenden K\u00e4mpfer so mit neuen Gesetzentw\u00fcrfen vollschmei\u00dft, da\u00df selbst gutwillige, besoldete Datensch\u00fctzer den \u00dcberblick verlieren.<br \/>\nDamit diese Taktik aufgeht, m\u00fc\u00dfte es zun\u00e4chst gelingen, den Nebenkriegsschauplatz &#8222;Volksz\u00e4hlung&#8220; 87 als elementares Problem von Rechtsstaat und Demokratie aufzubauen. Diese Taktik ist offensichtlich aufgegangen. In die allgemeine Ersch\u00f6pfung hinein mu\u00dfte sodann, den Regeln dern Rudeltaktik folgend, ein datenschutzrelevantes Gesetz nach dem anderen eingebracht werden. Neben den hier erw\u00e4hnten Sozialgesetzen sind dies:<br \/>\n&#8211; der Entwurf eines neuen BDSG<br \/>\n&#8211; eine Novellierung des Betriebsverfassungs-Gesetzes (BetrVG 72)<br \/>\n&#8211; Telekommunikationsordnung, Fernmeldeanlagengesetz und Poststrukturgesetz<br \/>\n&#8211; Verfassungsschutzmitteilungsgesetz<br \/>\nund schlie\u00dflich ein immer deutlicher werdender Einflu\u00df europ\u00e4ischer Gesetzgebung.<\/p>\n<p>Wer mag angesichts dieser gravierenden Strukturver\u00e4nderungen in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen noch \u00fcber die Relevanz eines Sozialversicherungsausweises streiten?<\/p>\n<p>* die Spaltungstaktik<br \/>\nBei so guter Vorbereitung ist es dann keine Schwierigkeit mehr, die letzte verbleibende Aufgabe zu l\u00f6sen, n\u00e4mlich die trotz allem noch an B\u00fcrgerrechten interessierten Kreise zu zwingen, sich auf die Kritik einzelner Vorhaben mit ihren Einzelheiten zu beschr\u00e4nken. Deutlich sichtbar wird dies in der Entschlie\u00dfung des Datenschutzbeauftragten vom 6. Juli 88. Dieses mehr oder weniger, aber im Ergebnis funktionierende Gremium sah sich nicht in der Lage, eine gemeinsame Stellungnahme zum neuen Ausweis und zum SG\u00c4ndG abzugeben: Die Konferenz hat als ernstzunehmendes Instrument abgedankt.<\/p>\n<p>Das Vorhaben selbst, um das es hier geht, ist schnell beschrieben: die grundlegende Vorschrift lautet ( 95 SGB IV):<br \/>\n&#8222;Jeder Besch\u00e4ftigte erh\u00e4lt einen Sozialversicherungsausweis. Der Sozialversicherungsausweis ist nach Ma\u00dfgabe der nachfolgenden Vorschriften bei Aus\u00fcbung der Besch\u00e4ftigung mitzuf\u00fchren, beim Arbeitgeber und bei Kontrollen zur Aufdeckung der illegalen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse vorzulegen sowie zur Verhinderung von Leistungsmi\u00dfbrauch beim zust\u00e4ndigen Leistungstr\u00e4ger zu hinterlegen.&#8220;<\/p>\n<p>Er enth\u00e4lt folgende Daten: VNr., Familienname, ggf. Geburtsname sowie weitere Angaben, die der BMA durch Rechtsverordnung bestimmt ( 101 Nr. 1 SGB IV). Ausgestellt wird der Ausweis beim DEVO\/D\u00dcVOMeldeverfahren durch den zust\u00e4ndigen Rentenversicherungstr\u00e4ger ( 96 Abs. 1 SGB IV).<br \/>\nZur Mitf\u00fchrung eines Ausweises sind Arbeitnehmer verpflichtet, die in folgenden Bereichen arbeiten:<br \/>\n* Schaustellergewerbe<br \/>\n* Baugewerbe<br \/>\n* Geb\u00e4udereinigungsgewerbe<br \/>\n* weiter, vom BMA zu bestimmende Wirtschaftsbereiche ( 101 Nr. 3 SGB IV).<br \/>\nAlle anderen Arbeitnehmer m\u00fcssen ihn bei Beginn des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses lediglich vorlegen. Auf dieser Basis baut der Entwurf sodann ein neues Meldeverfahren auf f\u00fcr folgende Gruppen:<br \/>\n* Arbeitnehmer aus den erw\u00e4hnten Wirtschaftsbereichen (&#8222;Sofortmeldungen&#8220;, 130 SGB IV)<br \/>\n* geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte ( 104 i.V. mit 8 SGB IV).<\/p>\n<p>Das Meldeverfahren stellt sich im \u00dcberblick so dar:<\/p>\n<p>(Freiraum f\u00fcr graphische Darstellung)<\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf will &#8222;ein Instrumentarium zur Bek\u00e4mpfung illegaler Besch\u00e4ftigung, von Leistungsmi\u00dfbrauch und mi\u00dfbr\u00e4uchlicher Ausnutzung der Geringf\u00fcgigkeitsgrenze&#8220; schaffen und zwar durch<br \/>\n* &#8222;die Einf\u00fchrung des Sozialversicherungsausweises<br \/>\n* die Einbeziehung geringf\u00fcgiger Besch\u00e4ftigter in das bestehende Meldeverfahren zur Sozialversicherung<br \/>\n* die Festschreibung der &#8222;Geringverdienergrenze auf das Niveau von monatlich 600 DM&#8220;.<br \/>\nDer Entwurf soll also vor allem auch nebenbei verdienende Studenten in das System der sozialen Sicherung einbeziehen.<br \/>\nEs hie\u00dfe indessen, die Phantasie des Gesetzgebers zu untersch\u00e4tzen, wenn man glaubt, dieser habe mit dem neuen &#8222;f\u00e4lschungssicheren&#8220; (und nat\u00fcrlich maschinenlesbaren) Ausweis, den neuen Daten bei Krankenkassen, DSRV und Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit sein Pulver schon verschossen. Dies wird sichtbar bei der Lekt\u00fcre des Gesundheitsreformgesetzes (GRG).<\/p>\n<h4>4. Die Reform des Gesundheitswesens<\/h4>\n<p>Das GRG, das als 5. Buch des SGB gedacht ist, sieht folgende hier zu behandelnde Instrumente vor:<\/p>\n<p>* die Versichertennummer ( 298 SGB V)<br \/>\n&#8222;Die Krankenkasse verwendet f\u00fcr jeden Versicherten eine Versichertennummer.&#8220;<br \/>\nVorsicht beim Lesen: Das 1. SGB \u00c4ndG regelt die Verwendung der Versicherungsnummer, nicht die der Versichertennummer.<br \/>\n* die Krankenversicherungskarte ( 299 SGB V)<\/p>\n<p>(Freiraum f\u00fcr 299)<\/p>\n<p>* das Versichertenverzeichnis ( 292 SGB V)<\/p>\n<p>(Freiraum f\u00fcr 292)<\/p>\n<p>Die Funktion dieser, man k\u00f6nnte sagen, Stammdaten, erschlie\u00dft sich bei der Lekt\u00fcre weiterer Vorschriften:<\/p>\n<p>(Freiraum f\u00fcr 293 und 294)<\/p>\n<p>* Medizinischer Dienst der Krankenversicherung ( 283 ff SGB V)<\/p>\n<p>(Freiraum f\u00fcr 283, 284, 285)<\/p>\n<h4>5. Warum man den Staat als B\u00fcrgerinitiative oder Verbraucherschutzorganisation sehen mu\u00df<\/h4>\n<p>Man k\u00f6nnte und m\u00fc\u00dfte zu diesen Gesetzen und Entw\u00fcrfen viel sagen, viel kritisieren und im Detail belegen. Diese zumindest f\u00fcr Verwaltungs- und Verfassungsjuristen genu\u00dfreiche Aktivit\u00e4t will ich mir hier nicht nur aus Platzgr\u00fcnden versagen. Wichtiger scheint die politische Bewertung dieses auch f\u00fcr Datenschutzfachleute kaum mehr \u00fcberschaubaren Gesamtkunstwerks.<\/p>\n<p>G\u00fcnter Borchert, ein fr\u00fcherer Mitarbeiter des Bundesverbandes der Ortskrankenkassen und heute Hochschullehrer, beklagt in seinem Aufsatz \u00fcber das GRG die Politisierung des Datenschutzes, sieht den Datenschutz im Gro\u00dfen und Ganzen gew\u00e4hrleistet, &#8222;vermag&#8220; auch in der Vergabe oder Nichtvergabe von Versichertennummern keine besonderen Probleme erkennen. \u00dcber diese Positionen k\u00f6nnte man noch streiten. Der folgende Satz verdient indessen besondere Aufmerksamkeit (S. 394):<br \/>\n&#8222;Man kann die Funktionen der Krankenversicherung teilweise am treffendsten dadurch kennzeichnen, da\u00df man die Kassen als Verbraucherschutzorganisationen ihrer Versicherten bezeichnet.&#8220;<\/p>\n<p>Haben wir richtig gelesen: Die Krankenkassen als &#8222;Verbraucherschutzorganisationen&#8220;? Eine Institution des \u00f6ffentlichen Rechts, der durch die neuen und schon geschaffenen Gesetze ein Zwangsapparat zur Verf\u00fcgung gestellt wird, der fast die gesamte Bev\u00f6lkerung betrifft. Ist diese Institution gewisserma\u00dfen eine B\u00fcrgerinitiative sui generis? Die B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen im Schulterschlu\u00df mit ihren Kassen gegen die b\u00f6sen \u00c4rzte und die gierige Pharmaindustrie? Das kann doch wohl nicht wahr sein!<\/p>\n<p>Aber es ist wahr, zumindest f\u00fcr das Selbstverst\u00e4ndnis der Krankenkassen. Borcherts Satz trifft daher ins Schwarze. Wer mehr \u00fcber dieses Selbstverst\u00e4ndnis der herrschenden Gesundheitspolitiker wissen m\u00f6chte, kann dies genauer in einer wieder aktuell gewordenen Aufsatz von Rolf Neuhaus aus dem Jahr 1979 nachlesen. Seine Tr\u00e4ume scheinen mit den neuen Gesetzen wahr zu werden: Die Krankenkassen als der zentrale gesellschaftliche Ort, in dem \u00fcber die Arbeits- und Lebensbedingungen der Bev\u00f6lkerung entschieden werden soll.<\/p>\n<p>Etwas provokativ k\u00f6nnte man es so formulieren: Die Krankenkassen w\u00e4ren als der k\u00fcnftig zentrale Ort sozialer Kontrolle zu entdecken.<\/p>\n<p>Hoffentlich merkts einer.<\/p>\n<h4>LITERATURVERZEICHNIS<\/h4>\n<p>Borchert, G., 1988, Struktur des Gesundheitswesens und Patienten-datenschutz, in: CR 1988, S. 391 ff<br \/>\nEaton, Josef W., 1986, Card Carrying Americans. Privacy, Security and the National Card, Debate, Totowa\/New Jersey 1986<br \/>\nFaupel, G., 1988, Sozialversicherungsausweis: \u00dcberwachungsstaat statt Sozialstaat, in: Soziale Sicherheit 1\/1988, S. 18 ff<br \/>\nLeuze, R., 1988, Mit Gesundheitsprofilen auf dem Weg zum gl\u00e4sernen Patienten?, in: Dokumentation der Frankfurter Rundschau v. 22.4.1988<br \/>\nNeuhaus, R., 1979, Krankenversicherung und Gesundheitssicherung. Die Rolle der Krankenkassen in der Pr\u00e4vention, in: KrV\/Mai 1979, S. 116 ff<br \/>\nRuhland\/Volkert, Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung. Aufgabenstellung und Funktionsweise, in: CR 1988, S. 427 ff<br \/>\nSimitis, S., 1988, Selbstbestimmung: Illusorisches Projekt oder reale Chance?, in: R\u00fcsen\/ L\u00e4mmert\/Glotz (Hg.), Die Zukunft der Aufkl\u00e4rung, Frankfurt 1988, S. 165 ff<br \/>\nSteinm\u00fcller\/Rie\u00df, 1988, Die Verwendung der Versicherungsnummer in den Gesetzentw\u00fcrfen zur Strukturreform im Gesundheitswesen, Gutachten v. 11.4.1988, hg. von den GR\u00dcNEN IM BUNDESTAG, Bonn 1988<br \/>\nZacher, HansF., 1985, Verrechtlichung im Bereiche des Sozialrechts, in: ders. (Hg.), Verrechtlichung von Wirtschaft, Arbeit und sozialer Solidarit\u00e4t, Frankfurt 1985, S. 11 ff.<\/p>\n<h5>* Der Autor ist Professor f\u00fcr Informatik an der TU Berlin<\/h5>\n<h3>Foto: Michael Hughes<\/h3>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Bernd Lutterbeck* Nicht nur die polizeiliche Informationsverarbeitung dient der herrschaftlichen Identifizierung der B\u00fcrger. 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