{"id":2463,"date":"1988-02-20T20:56:16","date_gmt":"1988-02-20T20:56:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=2463"},"modified":"1988-02-20T20:56:16","modified_gmt":"1988-02-20T20:56:16","slug":"zum-bgh-urteil-ueber-sitzblockaden-vom-mai-1988-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=2463","title":{"rendered":"ZUM BGH-URTEIL \u00dcBER SITZBLOCKADEN VOM MAI 1988"},"content":{"rendered":"<p>Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hat am 5. Mai dieses Jahres unter dem Aktenzeichen 1 StR 5\/88 entschieden, da\u00df Sitzblockaden strafbar sind. Billigenswerte &#8222;politische Fernziele&#8220; sollen nur noch beim Strafma\u00df Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n<h4>1. Zur Einordnung der Entscheidung<\/h4>\n<p>Teilnehmer an Sitzblockaden werden verurteilt, weil sie sich nach Ansicht der Gerichte wegen N\u00f6tigung strafbar gemacht haben. Nach dieser Vorschrift, 240 StGB, ist es untersagt, einen anderen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu n\u00f6tigen. In Absatz 2) wird der Begriff &#8222;rechtswidrig&#8220; n\u00e4her erl\u00e4utert: Die Anwendung der Gewalt mu\u00df in Relation zu dem angestrebten Zweck als verwerflich angesehen werden.<!--more--><\/p>\n<p>Es sind im wesentlichen zwei zentrale Argumente, mit denen bei Strafprozessen gegen Mitglieder der Friedensbewegung eine Straffreiheit begr\u00fcndet wurde:<\/p>\n<p>a) Eine gewaltfreie Sitzblockade erf\u00fcllt nicht den Gewaltbegriff des 240 StGB.<\/p>\n<p>Freispr\u00fcche, die sich auf dieses Argument st\u00fctzen, waren d\u00fcnn ges\u00e4t, da der BGH, dessen Rechts-auffassung f\u00fcr die Entscheidungen der unteren Instanzen pr\u00e4gend ist, schon vor Jahr und Tag in dem ber\u00fchmten Laepple-Urteil ausdr\u00fccklich festgestellt hatte, da\u00df eine derartige Aktion (damals war es eine Verkehrsblockade im Zusammenhang mit einer Demonstration gegen Fahrpreiserh\u00f6hungen) gewaltsam im Sinne des 240 StGB sei.<\/p>\n<p>Die Rechtsfrage, ob hier der Gewaltbegriff in grundrechtswidriger Weise gedehnt und \u00fcberstrapaziert wurde, wurde vor kurzem vom Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen (NJW 1987, 43; NJW 1988, 693) behandelt. In beiden F\u00e4llen wurde festgestellt, da\u00df der weitgefa\u00dfte Gewaltbegriff des BGH mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Da\u00df es f\u00fcr diese Meinung keine Mehrheit im 1. Senat des obersten Gerichts gab, ist bekannt: das Abstimmungsverh\u00e4ltnis lautete jeweils 4:4, so da\u00df die Verfassungsbeschwerden verurteilter Demonstranten keine Mehrheit fanden und deshalb zur\u00fcckgewiesen wurden.<\/p>\n<p>b) Wenn man schon bejaht, da\u00df eine Sitzblockade gewaltsam ist, so sind die Aktionen der Friedensbewegung dann aber nicht als verwerflich anzusehen. Es fehlt damit an der Rechtswidrigkeit.<\/p>\n<p>Diese Position wurde nicht nur von der bei der Abstimmung unterlegenen Gruppe von Bundesverfassungsrichtern vertreten, sondern auch von einer wachsenden Zahl von Strafrichtern, und zwar nicht nur in den unteren Instanzen: Eine ganze Reihe von Oberlandesgerichten meinte in der Vergangenheit, da\u00df die Fernziele von Stra\u00dfenblockaden bei der Pr\u00fcfung der Rechtswidrigkeit der N\u00f6tigung zu ber\u00fccksichtigen sind (OLG K\u00f6ln NJW 1986, 2443; OLG D\u00fcsseldorf in zwei Entscheidungen: MDR 1987, 692 und NStZ 1987, 368; OLG Zweibr\u00fccken NJW 1988, 716; OLG Oldenburg StV 1987, 489). Handelt es sich dabei nicht um eigens\u00fcchtige Ziele, sondern um von billigenswerten Motiven und einem Gef\u00fchl der Verantwortung f\u00fcr die Allgemeinheit getragene und deshalb positiv zu bewertende Fernziele (so z.B. OLG Oldenburg a.a.O.), so ist ein Angeklagter freizusprechen.<\/p>\n<p>Eine Reihe von anderen Oberlandesgerichten war der Ansicht, da\u00df trotz hehrer Fernziele auf jeden Fall eine Strafbarkeit wegen N\u00f6tigung vorliegt. Die Motive der Demonstranten seien erst bei der Strafzumessung zu ber\u00fccksichtigen, also nicht mehr bei der Frage des &#8222;ob zu verurteilen ist&#8220;, sondern bei der des &#8222;wieviel auszuteilen ist&#8220;.<\/p>\n<p>Da sich in diese Frage eine unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte herausgebildet hatte, wurde dem BGH vom OLG Stuttgart, das in einem Fall verurteilen wollte und sich durch die oben zitierte Rechtsprechung daran gehindert sah, die Frage vorgelegt: Sind die Fernziele von Stra\u00dfenblockierern bei der Pr\u00fcfung der Rechtswidrigkeit der N\u00f6tigung oder nur bei der Strafzumessung zu ber\u00fccksichtigen?<\/p>\n<h4>2. Die Antwort des BGH<\/h4>\n<p>Es wird wohl kaum einen verwundern, da\u00df der BGH diese Frage im Sinne des OLG Stuttgarts beantwortete, n\u00e4mlich da\u00df die Fernziele ausschlie\u00dflich bei der Strafzumessung zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung wird sowohl dogmatisch als auch rechtspolitisch begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>a) dogmatisch<\/p>\n<p>Im Absatz 1) des 240 wird von gewaltsamen Vorgehen gesprochen, mit dem ein anderer zu einer Handlung gen\u00f6tigt wird. Von Fernzielen ist dort nicht die Rede. Diese d\u00fcrfen bei einer Diskussion der Rechtswidrigkeit auch nicht eingef\u00fchrt werden, da die in Absatz 2) der Vorschrift eingef\u00fchrte Zweck-Mittel-Reaktion lediglich Absatz 1) der Vorschrift erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>b) rechtssystematisch<\/p>\n<p>Das StGB baut auf einem durchg\u00e4ngigen System auf. Es definiert Tatbest\u00e4nde, z.B. &#8222;Wer einen anderen umbringt, begeht einen Totschlag&#8220;. Wird dieser Tatbestand erf\u00fcllt, so wird grunds\u00e4tzlich davon ausgegangen, da\u00df die Handlung rechtswidrig war. Die Rechtswidrigkeit entf\u00e4llt nur unter engen Ausnahmevorschriften, z.B. wenn jemand in Notwehr t\u00f6tet. Diese sogenannten Rechtfertigungsgr\u00fcnde beschr\u00e4nken sich auf nach au\u00dfen hin erkennbare objektive Umst\u00e4nde. Wenn jetzt im Falle von Stra\u00dfenblockierern subjektive Merkmale eingef\u00fchrt werden, kann dies &#8222;unkalkulierbare R\u00fcckwirkungen auf das Strafrechtssystem im ganzen provozieren&#8220;.<\/p>\n<p>Es sei hier nur kurz angemerkt, da\u00df diese Argumentation bereits auf der dogmatischimmanenten Ebene nicht zu \u00fcberzeugen vermag: Stark subjektive Momente existieren bereits seit langem im Bereich der Rechtfertigungsgr\u00fcnde, man denke nur an dem vom BGH gepr\u00e4gten Begriff der &#8222;putativen Notwehr&#8220;.<\/p>\n<p>c) rechtspolitisch<\/p>\n<p>Hier operiert der BGH mit der &#8222;Wehret den Anf\u00e4ngen&#8220; Stereotype. Wo kommen wir denn hin, wenn jeder das t\u00e4te: &#8222;Die Anerkennung von Zielen, f\u00fcr deren Verwirklichung auch unter Anwendung von Zwang im Sinne des 240 StGB geworben werden d\u00fcrfte, l\u00e4\u00dft die Gefahr einer Radikalisierung der politischen Auseinandersetzung entstehen, die in einem demokratischen Rechtsstaat nicht hinnehmbar ist.&#8220; Bisher habe nur eine kleine Minderheit Sitzblockaden organisiert. W\u00fcrde die Strafbarkeit entfallen, &#8222;so k\u00f6nnte dies die Schleusen f\u00fcr schwerwiegende Beeintr\u00e4chtigungen des inneren Friedens \u00f6ffnen.&#8220;<\/p>\n<h4>3. Folgen der Entscheidung<\/h4>\n<p>Die Entscheidung l\u00e4\u00dft sich auf vielen Ebenen &#8211; nicht nur auf der dogmatischen und justizpolitischen, sondern auch einer sprachlichen &#8211; kritisieren. Wenn Begriffe wie &#8222;ge\u00f6ffnete Schleusen&#8220; verwendet werden, sind dies entlarvende Sprachmuster, wie dies Klaus Theweleit in anderem Zusammenhang herausgearbeitet hat.<\/p>\n<p>Die wesentlichste und wohl deprimierendste Folge dieser Entscheidung wird sein, da\u00df der BGH damit das letzte Schlupfloch f\u00fcr Freispr\u00fcche verstellt hat: Jeder Richter ist zwar nur seinem Gewissen und den Gesetzen verpflichtet und nicht dem BGH, wenn er ein Urteil spricht. De facto wird es aber in absehbarer Zeit kaum noch ein Gericht wagen, von der Rechtsprechung des BGH abzuweichen. Und nach dieser steht jetzt definitiv fest, da\u00df Sitzblockaden gewaltsam und rechtswidrig im Sinne des 240 StGB sind.<\/p>\n<h6>(Urteils-Quelle: NJW 1988, S. 1739 ff.)<\/h6>\n<h3>Bild: Gewaltfreie Aktion 1982 bei Gro\u00dfengstingen auf der Schw\u00e4bischen Alb (Lebenshaus Schw\u00e4bische Alb)<\/h3>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hat am 5. Mai dieses Jahres unter dem<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":12128,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,4,36],"tags":[341,363,721,1025,1320],"class_list":["post-2463","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-artikel","category-cilip-ausgaben","category-cilip-030","tag-bundesgerichtshof","tag-bverfg","tag-grossengstingen","tag-olg","tag-sitzblockaden"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2463","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2463"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2463\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/12128"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2463"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2463"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2463"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}