{"id":2516,"date":"1988-12-21T15:57:04","date_gmt":"1988-12-21T15:57:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=2516"},"modified":"1988-12-21T15:57:04","modified_gmt":"1988-12-21T15:57:04","slug":"auslaenderueberwachung-zum-entwurf-eines-gesetzes-ueber-das-auslaenderzentralregister-azr-gesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=2516","title":{"rendered":"Ausl\u00e4nder\u00fcberwachung &#8211; Zum Entwurf eines Gesetzes \u00fcber das Ausl\u00e4nderzentralregister (AZR-Gesetz)"},"content":{"rendered":"<h3>von Thilo Weichert<\/h3>\n<p>Das Ausl\u00e4nderzentralregister (AZR) ist eine der gr\u00f6\u00dften und problematischsten Verwaltungsdateien, die es in der Bundesrepublik gibt. Dennoch wurde diesem Register bisher nur sehr wenig Aufmerksamkeit zuteil, nicht zuletzt, weil deutsche Staatsangeh\u00f6rige von ihm allerh\u00f6chstens indirekt (z.B. bei nichtdeutschen Ehepartnern) betroffen sind.<\/p>\n<p>Anders wie im Falle der Datenbanken bei Polizei und Geheimdiensten blieb das Register bisher weitgehend von Skandalen verschont, obwohl und vielleicht weil der Skandal schon im Bestehen dieser Datei selbst liegt. Erst in der allerneuesten Zeit entwickelte sich zaghaftes Interesse f\u00fcr das AZR bei Ausl\u00e4nderorganisationen. Der hier dokumentierte und kritisierte Entwurf eines AZR-Gesetzes ist der erste Versuch, diesem Register eine Grundlage zu geben.<!--more--><\/p>\n<h4>Ausl\u00e4nder\u00fcberwachung seit 1953<\/h4>\n<p>Das AZR ist eine Abteilung (Abt. III 5) des Bundesverwaltungsamtes in K\u00f6ln. Es wurde 1953 zum Zweck wirksamer \u00dcberwachung der angeworbenen ausl\u00e4ndischen ArbeitnehmerInnen im Bundesgebiet eingerichtet. Schon im Jahre 1967 wurde die Hauptdatei (daneben wurde eine Erkenntnisdatei gef\u00fchrt) auf automatisches Verfahren umgestellt. 1980 \u00fcbermittelte der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Da-tenschutz (BfD) dem Bundesinnenminister einen Pr\u00fcfbericht, der eine Vielzahl von M\u00e4ngeln auflistete. Daraufhin wurde eine Arbeitsgruppe mit der &#8222;Neukon-zeption des AZR&#8220; beauftragt. In dieser Arbeitsgruppe waren neben den Innenverwaltungen das Statistische Bundesamt, die Grenzschutzdirektion (GSD), das Bundeskriminalamt (BKA) und der beamtete Verfassungsschutz (BfV) vertreten. Nicht vertreten in der Arbeitsgruppe waren Ausl\u00e4nderInnen. Die Mit&#8220;t\u00e4ter&#8220;schaft der gesamten Beh\u00f6rde bei Erstellung des nun vorliegenden AZR-Gesetzentwurfes ist in den diese tangierenden Bestimmungen leicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Mit dem Volksz\u00e4hlungsurteil mahnte das Bundesverfassungsgericht 1983 indirekt auch eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr das AZR an. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sollte auch f\u00fcr Nicht-Deutsche gelten. F\u00fcr dessen Einschr\u00e4nkung bedurfte es also eines Gesetzes. Der hier erstmals ver\u00f6ffentlichte Referentenentwurf f\u00fcr ein AZR-Gesetz wurde innerhalb der Exe-kutive umfassend vorbereitet und diskutiert.<\/p>\n<h4>Funktion und Umfang des AZR<\/h4>\n<p>Im AZR sind derzeit Datens\u00e4tze von ca. 10 Millionen Ausl\u00e4nderInnen gespeichert, wovon weniger als die H\u00e4lfte in der Bundesrepublik wohnhaft sind.<\/p>\n<p>Das AZR soll in einen automatisierten digitalisierten Verbund sog. Sicherheitsbeh\u00f6rden integriert werden, in dem das polizeiliche INPOL-System wohl die wichtigste Rolle spielt, neben dem Bundeszentralregister (BZR), ZEVIS beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) und dem Juristischen Informationssystem JURIS (siehe Busch u.a.: Die Polizei in der Bundesrepublik, 1985, S. 125). Dieser teilweise schon realisierte Verbund wird fortlaufend weiter ausgebaut.<\/p>\n<p>Die Einbeziehung des AZR in den sog. Sicherheitsverbund scheint im Lichte einer propagierten Ausl\u00e4nderintegrationspolitik anachronistische Z\u00fcge zu ha-ben. Die gesamte gesellschaftliche Gruppe der Ausl\u00e4nderInnen wird damit als Risikopotential, unabh\u00e4ngig von konkreten Umst\u00e4nden, angesehen und behandelt. Im Lichte zunehmender polizeilicher Pr\u00e4ventionspolitik ist das AZR dagegen leicht erkl\u00e4rbar und hat Wegweiserfunktion. Mit dem AZR wird derzeit schon das praktiziert, wovon Ordnungspolitiker in Bezug auf die Gesamtgesellschaft noch tr\u00e4umen: ein zentrales Personen- und Melderegister, welches alle beh\u00f6rd-lich relevanten Sachverhalte aufzunehmen in der Lage ist. Die Verdatung der ausl\u00e4ndischen Bev\u00f6lkerungsminderheit hat in diesem wie in manch anderem Sinne (Vernetzung, Formen der Auswertung) exemplarischen Charakter f\u00fcr die Verdatung anderer gesellschaftlicher Gruppen oder gar der Gesamtbev\u00f6lkerung.<\/p>\n<p>Die Funktion des AZR geht weit dar\u00fcber hinaus, bei der Identifizierung von Ausl\u00e4nderInnen zu helfen und Akten nachzuweisen: Das AZR soll als alleinige Entscheidungsgrundlage f\u00fcr Verwaltungsakte ausreichen (Begr. A.4.3). Dadurch erh\u00e4lt es eine f\u00fcr Nicht-Deutsche unter Umst\u00e4nden existenzbedrohende Rolle. Au\u00dferdem werden \u00fcber alle Ausl\u00e4nderInnen derart umfangreich und vollst\u00e4ndig Daten erfa\u00dft, da\u00df allein anhand dieser Daten Pers\u00f6nlichkeitsprofile erstellt werden k\u00f6nnen. Schon deswegen geh\u00f6rt dieses Register mit dem Siegel der Verfassungs- und Demokratiewidrigkeit versehen.<\/p>\n<p>Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird in vieler Hinsicht Licht in das bisherige Dunkel des AZR gebracht. Der Gesetzentwurf behauptet, lediglich das zu normieren, was geltende Verwaltungspraxis ist (Begr. A.7). Tats\u00e4chlich d\u00fcrfte das AZRG weitgehend das legalisieren, was bisher im verfassungsrechtlichen Graubereich ohnehin stattfindet. Doch enth\u00e4lt der Gesetzentwurf dar\u00fcber hinausgehend technisch noch nicht realisierte M\u00f6glichkeiten, insbesondere im Bereich der Vernetzung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und der Vernetzung dieser Beh\u00f6rden und des AZR mit anderen Stellen.<\/p>\n<p>Die durch das Register erfa\u00dften Personen werden in 3 beschrieben: Gespeichert werden alle in der BRD wohnhaften Ausl\u00e4nderInnen, sowie solche, die irgendeine Beziehung mit der BRD hatten (Auslieferung, Durchlieferung, ehemalige aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, insbes. Abschiebung) oder k\u00fcnftig haben k\u00f6nnten (Einreisebedenken, Ausschreibung zwecks Zur\u00fcckweisung, \u00dcberpr\u00fcfung oder Festnahme, internationale Terrorismusbek\u00e4mpfung). Damit wird erkl\u00e4rlich, weshalb schon heute doppelt so viele Ausl\u00e4nderInnen im AZR gespeichert sind, als in der BRD tats\u00e4chlich leben. Dieses Mi\u00dfverh\u00e4ltnis wird k\u00fcnftig eher noch zunehmen. Im Entwurf ist keine Aufbewahrungsdauer vorgesehen. Durch eine Vielzahl von Zug\u00e4ngen, ohne da\u00df es viele L\u00f6schungen geben wird, wird sich der Datenberg weiter erh\u00f6hen. Erh\u00f6hte Zuzugszahlen bei Fl\u00fcchtlingen sowie der geplante EG-interne Datenaustausch \u00fcber sog. &#8222;Dritt-Ausl\u00e4nder&#8220; werden die Zahl der erfa\u00dften Menschen weiter ansteigen lassen.<\/p>\n<p>Zweck des AZR ist nach 2 Abs. 1 neben der Identifizierung und der Aufenthaltsermittlung von Ausl\u00e4nderInnen sowie dem Aktennachweis \u00fcber diese v.a. die Hilfeleistung zur &#8222;Aufgabenerf\u00fcllung der \u00dcbermittlung ersuchenden \u00f6ffentlichen Stellen&#8220;. Dieser Aufgabe entsprechend umfangreich ist der Speicherungskatalog. W\u00e4hrend 3 Abs. 3 Nr. 1 fast nur Identifizierungsangaben enth\u00e4lt (Ausnahme z.B. letzter ausge\u00fcbter Beruf im Heimatland), \u00f6ffnet 3 Abs. 3 Nr. 2 (und erg\u00e4nzend dazu 6 Abs. 1 Satz 2) der Datenerfassung jede normative Schranke. Da Informationen \u00fcber praktisch alle Lebenssachverhalte, von den Wohnverh\u00e4ltnissen \u00fcber Berufs-, Einkommens- und Familienverh\u00e4ltnisse bis zur politischen Orientierung und Organisation, Angaben sein k\u00f6nnen, auf Grund derer &#8222;aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind&#8220;, k\u00f6nnen nach dem Gesetz auch all diese Sachverhalte gespeichert werden. \u00dcber 3 Abs. 5 werden nicht nur aus der Vergangenheit relevante Sachverhalte speicherbar, sondern ganz generell &#8222;andere Sachverhalte, wenn dies erforderlich ist&#8220;.<\/p>\n<p>Ob die Gr\u00fcnde von aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen und Einreisebedenken elektronisch gespeichert werden, oder &#8222;nur&#8220; in Form von Akten beim AZR ge-f\u00fchrt werden, geht aus den 3 Abs. 7 und 6 Satz 3 nicht klar hervor. Es bestanden zumindest Bestrebungen, auch Freitexte zur elektronischen Speicherung zu bringen. Dies wird durch die vorgeschlagene Regelung des Entwurfs nicht ausgeschlossen. Relevant ist aber insbesondere, da\u00df \u00fcberhaupt zentral, anstelle bisher ausschlie\u00dflich dezentral bei den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, Akten \u00fcber Ausl\u00e4nderInnen gehalten werden sollen, die auf Ersuchen \u00fcbersandt werden k\u00f6nnen. Folgende Verf\u00fcgungstexte sollen gem\u00e4\u00df der Anlage aufbewahrt werden: Ausweisungs- und Abschiebungsbegr\u00fcndungen, Einschr\u00e4nkungen und Untersagungen politischer Bet\u00e4tigung, Einreisebedenken. Der Aufwand f\u00fcr etwas detailliertere Auskunftsersuchen wird stark reduziert. Eine parallele Aktenf\u00fchrung neben den zust\u00e4ndigen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden d\u00fcrfte f\u00fcr die Zukunft die Konsequenz der Regelung sein.<\/p>\n<h4>Wer hat Zugang zum AZR?<\/h4>\n<p>Scheinbar sehr detailliert geregelt ist die \u00dcbermittlung von Daten zum und vom AZR. Die \u00dcbermittlungsregelungen des 4 entsprechen den jeweiligen Auf-gaben der Absenderbeh\u00f6rden. Anders als die \u00dcbermittlungsregelung des 4 Abs. 2 f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zum Verfassungsschutz, die im \u00fcbrigen erheblich enger ist als die geplante \u00dcbermittlungsregelung des 10 BVerfSchG (abgedruckt in CILIP Nr. 29, S. 15), enth\u00e4lt 4 Abs. 1 f\u00fcr die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, die Grenzpolizeibeh\u00f6rden, das Bundesamt f\u00fcr die Anerkennung von ausl\u00e4ndischen Fl\u00fcchtlingen (BfAF), das Bundeskriminalamt (BKA) usw. keine explizit be-schr\u00e4nkende Befugnisnorm. Die Regelung stellt das fest, was bisher durch die normative Kraft des Faktischen &#8222;zul\u00e4ssig&#8220; war. Durch 4 Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 5 wird die zun\u00e4chst in 4 Abs. 1 und 2 recht restriktiv klingende Regelung ins Uferlose ausgeweitet: Als Suchvermerk kann praktisch jede Beh\u00f6rde Daten im AZR einstellen und suchen lassen.<\/p>\n<p>In 4 Abs. 4 und 15 wird das automatisierte Abrufverfahren, also der elektronische on-line-Datenaustausch, zwischen AZR und folgenden Beh\u00f6rden zugelassen (Anlieferung und Abfrage): Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, Grenzpolizei-beh\u00f6rden, Bundesamt f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge (BfAF), BKA, OLG-Staatsanwaltschaften, Vertriebenenbeh\u00f6rden (AfV), Einb\u00fcrgerungsbe-h\u00f6rden, Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) und Bundesnachrichtendienst (BND). On-line abfragebefugt sind zudem alle weiteren Polizeibeh\u00f6rden, alle Staatsanwaltschaften, das Zollkriminalinstitut (ZKI) und die Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit (BfA). Bisher nicht bekannt war, da\u00df schon heute die in 15 genannten Beh\u00f6rden on-line Zugriff auf das AZR haben, so wie dies die Begr\u00fcndung (zu 15) vermuten l\u00e4\u00dft. Weitere Direktverbindungen k\u00f6nnen \u00fcber das BDSG genehmigt werden.<\/p>\n<p>Der Zugriff der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, des BfAF und der Grenzpolizeibeh\u00f6rden ist in keiner Weise beschr\u00e4nkt, ebenso wenig wie der Zugriff f\u00fcr sonstige Polizeibeh\u00f6rden und Staatsanwaltschaften ( 7, 8). Dem Erfordernis nach ei-nem besonderen Ersuchen nach 8 Abs. 2 d\u00fcrfte keine Bedeutung zukommen, da hieran keinerlei materiell-rechtliche Kriterien und kein spezifisches Verfahren gekn\u00fcpft werden.<\/p>\n<p>Die unbeschr\u00e4nkte Auskunfts\u00fcbermittlung an das BfAV nach 7 wird mit einer geplanten \u00c4nderung des Asylrechts begr\u00fcndet, die die Abschaffung des Grund-rechtsanspruches auf politisches Asyl nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt (mit Verweis auf Schengen, EG: Begr. zu 7). Das Gesetz geht also davon aus, da\u00df die Europ\u00e4isierung und Angleichung des Asylrechts auf EG-Ebene beschlossene Sache sei.<\/p>\n<p>Ebenso wenig akzeptabel ist die unbeschr\u00e4nkte Auskunft an die Grenzbeh\u00f6rden. Diese erh\u00e4lt nur dadurch einen Sinn, da\u00df deren Funktion ge\u00e4ndert werden soll: Nicht nur die Exekutierung von ausl\u00e4nderrechtlichen Entscheidungen soll den Grenzbeh\u00f6rden m\u00f6glich sein, sondern auch das F\u00e4llen solcher Entscheidungen selbst, z.B. durch Zur\u00fcckweisung von Personen direkt an der Grenze.<br \/>\nDie \u00dcbermittlung an das ZKI ( 9), an die BfA ( 10), an die \u00c4mter f\u00fcr Vertriebene ( 11), die Geheimdienste ( 12) und innerhalb des Bundesverwaltungsamtes ( 13) ist zwar scheinbar durch einen Katalog von Datenfeldern beschr\u00e4nkt, die die jeweiligen dort ausgef\u00fchrten Aufgaben am st\u00e4rksten ber\u00fchren. Doch wird diese Beschr\u00e4nkung konterkariert durch die on-line Abrufm\u00f6glichkeit. Die Zugriffsbeschr\u00e4nkungen sind lediglich technisch zu realisieren und de facto effektiv kaum zu kontrollieren. Die materiell-rechtlichen Schranken der 7 bis 14 werden schlie\u00dflich v\u00f6llig durch die Ausnahme des 6 Abs. 1 Satz 2 ad absurdum gef\u00fchrt, wonach auch die sonstigen Daten zu \u00fcbermitteln sind, die &#8222;der Empf\u00e4nger zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben ben\u00f6tigt&#8220;. Diese &#8222;bereichsspezifische&#8220; Regelung unterscheidet sich in nichts von der bisher als zu unbestimmt angesehenen Generalklausel des 10 Abs. 1 Satz 1 BDSG.<\/p>\n<p>Die on-line Anbindung der Geheimdienste verletzt das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Trennung von Geheimdienst und Polizeibeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Die on-line Anbindung aller relevanten sog. Sicherheitsbeh\u00f6rden macht die Ausl\u00e4nderInnen zu deren informationellen Freiwild.<br \/>\nDie vorliegende Regelung l\u00e4\u00dft vermuten, da\u00df an der Grenze zur\u00fcckzuweisende Ausl\u00e4nderInnen sowohl im AZR als auch in der INPOL-Personenfahndungsdatei (Grenzschutz, Polizei) gespeichert sein sollen, sowie in weiteren Spezialdateien wie z.B. ehemals GEAK (Grenz\u00fcbertritt von Angeh\u00f6rigen arabischer L\u00e4nder) oder FAMAL (Sichtvermerksantr\u00e4ge von lybischen Staatsangeh\u00f6rigen). Auch f\u00fcr andere besondere Gruppen von Nicht-Deutschen d\u00fcrfte es an verschiedenen Stellen redundante Speicherungen geben. Die gegenseitige Aktualisierung z.b. der INPOL-Dateien der Polizei, der NADIS-Dateien der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden oder der Dateien der lokalen Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden kann k\u00fcnftig im Abgleichverfahren ohne gro\u00dfen Aufwand durchgef\u00fchrt werden. Ein solcher Massenabgleich ist zwar nicht im Gesetz besonders vorgesehen, doch d\u00fcrfte er nach Ansicht der Entwurfsautoren durch die automatische Abrufm\u00f6glichkeit miterfa\u00dft sein (Begr. zu 4 Abs. 4).<\/p>\n<p>Jede Beschr\u00e4nkung wird schlie\u00dflich dadurch aufgehoben, da\u00df die &#8222;Ausnahme&#8220; des 6 Abs. 1 Satz 2 nicht nur f\u00fcr die in den 7 bis 13 genannten, sondern f\u00fcr alle Beh\u00f6rden ( 14) gelten soll.<\/p>\n<p>22 normiert den unbeschr\u00e4nkten Datenzugriff der Aufsichtsbeh\u00f6rden. Dieses bisher auch in anderen Bereichen kaum in Frage gestellte &#8222;Recht&#8220; sollte im Interesse informationeller Gewaltenteilung und in Anbetracht der betriebenen Verwaltungsvernetzung bis in die h\u00f6chsten Ebenen in Frage gestellt werden.<\/p>\n<h4>Personenkennziffer f\u00fcr Ausl\u00e4n-derInnen<\/h4>\n<p>In 5 Abs. 1 versteckt ist die AZR-Nummer, jetzt zum &#8222;Gesch\u00e4ftszeichen&#8220; deklariert. Dieser Nummer kommt die Funktion eines (verfassungsrechtlich bedenklichen) Personenkennzeichens zu, mit welchem Dateien erschlossen und verkn\u00fcpft werden k\u00f6nnen. Eine Beschr\u00e4nkung der Nummer nur f\u00fcr den Verkehr der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden enth\u00e4lt der Gesetzentwurf nicht. Das Gesch\u00e4ftszeichen kann also auch von der Polizei und anderen Beh\u00f6rden verwendet werden. Dem steht auch nicht die Begr\u00fcndung entgegen, wonach das &#8222;Gesch\u00e4ftszeichen&#8220; in der Regel nur der aktenf\u00fchrenden Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder dem Bundesamt f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge vor&#8220;liegt&#8220; (Begr. zu 5 Abs. 1).<\/p>\n<h4>AZR als Mittel der Ausl\u00e4nderInnenpolitik<\/h4>\n<p>Nach 2 Abs. 3 dient das Register als Grundlage f\u00fcr Planungen und Statistiken. Zu diesem Zweck erhalten die Statistik\u00e4mter und obersten Bundes- und Landesbeh\u00f6rden gem\u00e4\u00df 16 anonymisierte Daten \u00fcbermittelt. Schon heute werden aufgrund des Materials aus dem AZR detaillierte Statistiken erarbeitet, so z.B. die alle zwei Jahre neu aufgelegte \u00fcber 100-seitige Bro-sch\u00fcre &#8222;Die Ausl\u00e4nder&#8220; des Statistischen Landesamtes Baden-W\u00fcrttemberg oder die Ausl\u00e4nderjahresstatistik des Bundesstatistikamtes. Oppositionsparteien konnten in der Vergangenheit erfahren, da\u00df dagegen Statistiken, mit Hilfe derer die Regierung h\u00e4tte kritisiert werden k\u00f6nnen, z.B. \u00fcber die gesetzlichen Grundlagen der Asylablehnungen, nicht erstellt werden &#8222;konnten&#8220;. Die Regierungen haben \u00fcber die vollst\u00e4ndige Erfassung aller Ausl\u00e4nderInnen eine hervorragende Grundlage zur Erstellung von statistischem Material, mit welchem restriktive Ausl\u00e4nderpolitik legitimiert werden kann.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit der Erstellung von Statistiken f\u00fcr einzelne Beh\u00f6rden anhand von AZR-Daten ist neu ( 5 Abs. 2). Hierbei geht es nicht allein um die Be-sorgung von Daten zwecks &#8222;Vorbereitung von Sprachkursen oder anderer Integrationsma\u00dfnahmen&#8220; (Begr. 5 Abs. 2). Zul\u00e4ssig wird dadurch die lokale und regionale Erstellung von Ausl\u00e4nderkriminalit\u00e4tsatlanten durch die Polizei mit AZR-Daten oder die Verbesserung der Planungen zur &#8222;R\u00fcckkehrf\u00f6rderung&#8220;, zur &#8222;Familienzusammenf\u00fchrung in der Heimat&#8220; oder zu sonstigen repressiven Ma\u00dfnahmen z.B. unter dem Stichwort der &#8222;Generalpr\u00e4vention&#8220;.<\/p>\n<h4>AZR-Daten f\u00fcr nicht-staatliche Stellen<\/h4>\n<p>Die Zulassung der Auskunftserteilung an nicht-\u00f6ffentliche Stellen, die humanit\u00e4re oder soziale Aufgaben wahrnehmen ( 17), ist \u00e4u\u00dferst zweischneidig. So sehr gewisse Grunddaten f\u00fcr humanit\u00e4re Arbeit notwendig sein k\u00f6nnen, so wenig bedarf es daf\u00fcr einer Abfrage in einem zentralen Register. Weshalb Rotes Kreuz, kirchlicher Suchdienst oder das &#8222;Deutsche Institut f\u00fcr Vormundschaftswesen&#8220; Personendaten aus dem AZR ben\u00f6tigen, wird auch in der Gesetzesbegr\u00fcndung nicht ausgef\u00fchrt. Mit Zustimmung des oder der Betroffenen kann jede humanit\u00e4re oder soziale Organisation f\u00fcr Ausl\u00e4nderInnen aktiv werden. 17 l\u00e4dt solche Institutionen vielmehr ein, Ausl\u00e4nderInnen gegen deren Willen ihre Dienste aufzudr\u00e4ngen. Be\u00e4ngstigend ist, da\u00df 17 keinerlei materiell-rechtliche Voraussetzungen f\u00fcr die \u00dcbermittlung formuliert.<\/p>\n<p>Die Auskunft an sonstige Privatrechts-Personen ( 19) ist relativ restriktiv geregelt. Der Einsatz des AZR f\u00fcr Privatausk\u00fcnfte basiert aber auf dem gleichen Prinzip aller sonstigen Auskunftsregelungen: der umfassenden Verwendung eines zentralen Melde- oder Personenregisters, gegen welches, angewendet auf Deutsche von Deutschen, schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht w\u00fcrden.<\/p>\n<h4>AZR-Daten an ausl\u00e4ndische Stellen<\/h4>\n<p>Die in 18 erm\u00f6glichte Auskunftserteilung an Beh\u00f6rden anderer Staaten sowie zwischen- und \u00fcberstaatliche Organisationen ist ebenso wenig an materiell-rechtliche Anforderungen gekn\u00fcpft. Die Abw\u00e4gung der &#8222;schutzw\u00fcrdigen Belange des Betroffenen&#8220; mit den &#8222;berechtigten Interessen&#8220; des ausl\u00e4ndischen Empf\u00e4ngers l\u00e4\u00dft jedes beliebige Ergebnis zu. Derart unbestimmte Rechtsbegriffe k\u00f6nnen keine schwerwiegenden Grundrechtseingriffe rechtfertigen, schon gar nicht, wenn hierbei Diktaturen oder autorit\u00e4re Staaten beteiligt sein k\u00f6nnen. 18 ist zudem das Einfallstor f\u00fcr eine Europ\u00e4isierung des AZR nach einer Europ\u00e4isierung des Ausl\u00e4nder- und Asylrechts. Insbesondere Absatz 2 ist darauf angelegt, die Daten des AZR nicht-deutschen oder<br \/>\neurop\u00e4ischen Institutionen zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<h4>Kein unbeschr\u00e4nktes Auskunftsrecht der Betroffenen<\/h4>\n<p>Die Rechtlosstellung der Betroffenen, bekannt aus den sonstigen sog. Sicherheitsgesetzen, wird in 20 des Entwurfes \u00fcber die Auskunft an den Betroffenen fortgef\u00fchrt: Alle und jeder erhalten Auskunft, nur die betroffe-nen Menschen selbst nicht. Die Auskunftserteilung kann verweigert werden wegen Gef\u00e4hrdung der Aufgabenerf\u00fcllung der Beh\u00f6rde, wegen Gef\u00e4hrdung der \u00f6f-fentlichen Sicherheit und Ordnung und wegen m\u00f6glicher Ausforschung eines Geheimdienstes. Die Ablehnung der Auskunft aus den beiden letztgenannten Gr\u00fcnden soll grunds\u00e4tzlich ohne Begr\u00fcndung erfolgen und wird dadurch justitieller \u00dcberpr\u00fcfung de facto entzogen.<br \/>\nVom informationellen Selbstbestimmungsrecht der Ausl\u00e4nderInnen bleibt maximal ein staatlicher Gnadenakt in Form einer begrenzten Auskunftserteilung \u00fcbrig. An der Regelung des 20 wird die Objektrolle, die den Ausl\u00e4nderInnen im gesamten Gesetzeswerk durchg\u00e4ngig zugeteilt wird, am deutlichsten.<\/p>\n<p>Beredt ist der Gesetzentwurf in dem, was er nicht regelt: Entgegen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine bereichsspezifische Regelung gibt es keine Normierung der Grunds\u00e4tze des Berichtigens und L\u00f6-schens von Daten. Ebenso fehlt jegliche organisatorische oder verfahrensrechtliche Regelung, die Kontrolle, Richtigkeit und Aktualit\u00e4t des Bestandes sowie die Beteiligung der betroffenen Ausl\u00e4nderInnen regelt. Hier wird lapidar auf das allgemeine Datenschutzrecht verwiesen ( 21).<br \/>\nAuf die besonderen Gefahren einer gesamte Pers\u00f6nlichkeitsprofile beinhaltenden Datei von einer gesellschaftlichen Minderheit und sozialen Randgruppe, die aus der deutschen Geschichte mehr als bekannt sein m\u00fc\u00dften, wird nicht eingegangen. Demokratische oder sonstige Sicherungen sind nicht vorgesehen. Es scheint vielmehr ein erw\u00fcnschter Effekt zu sein, die Ausl\u00e4nderInnen \u00fcber das AZR informationell voll im Griff zu haben, um gegen sie kollektiv oder individuell, je nach exekutivem Gusto, eingreifen zu k\u00f6nnen. Daran \u00e4ndert sich auch nichts dadurch, da\u00df die Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs, anders als die vor kurzem bekannt gewordenen geplanten neuen Ausl\u00e4ndergesetze, nicht in offen rechtsradikales Vokabular verf\u00e4llt (vgl. aber Begr. 3. oder zu 3 Abs. 2 Nr. 1). Der Entwurf geht sogar so weit, die Datenverarbeitung im AZR als im &#8222;Interesse&#8220; der Ausl\u00e4nderInnen zu deklarie-ren, da mit Hilfe des Registers Sichtvermerksantr\u00e4ge oder Perso-nen\u00fcberpr\u00fcfungen beschleunigt w\u00fcrden (Begr. 4.2).<\/p>\n<p>Die Diktion des Entwurfs ist technokratisch, kaum ideologie-gef\u00e4rbt. Die Inhalte der Ausl\u00e4ndergesetzes-Vorhaben und des AZR-Gesetz-Entwurfes erg\u00e4nzen sich dennoch problemlos. Die Rolle, die in beiden Projekten den Ausl\u00e4nderInnen zugewiesen wird, ist identisch: die eines Objektes exekutiver Willk\u00fcr. Ein zentrales, \u00fcber ein Aktennachweissystem hinausgehendes System einer Meldedatei \u00fcber eine soziale Minderheit kann keine menschengerechte Funktion erf\u00fcllen. Angriffspunkt darf deshalb nicht nur das geplante AZR-Gesetz, sondern mu\u00df das AZR selbst sein.<\/p>\n<h4>Literatur:<\/h4>\n<p>Oels, Monika: Ausl\u00e4nder: 10 Mio. gespeichert, in: Chips u. Kabel, Nr. 8 (Juni 1984), S. 34 ff.; diess.: Ausl\u00e4nderkriminalzentralregister, in: Chips u. Kabel Nr. 14\/15 (1984\/85) S. 65 ff.<br \/>\nScheurer, Franz: Immigranten und Fl\u00fcchtlinge &#8211; die gl\u00e4sernen Menschen, in: Vorsicht Volksz\u00e4hlung! (Hg.: Appel\/Hummel), K\u00f6ln 1987<br \/>\nWeichert, Thilo: Das Ausl\u00e4nderzentralregister, in: InfAuslR 7-8\/1987 S. 205-218; und ders.: Nochmals Ausl\u00e4nderzentralregister, in: InfAuslR 4\/1988, S. 108 f.<\/p>\n<p>Stand: 12.7.1988<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Thilo Weichert Das Ausl\u00e4nderzentralregister (AZR) ist eine der gr\u00f6\u00dften und problematischsten Verwaltungsdateien, die es<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,37],"tags":[],"class_list":["post-2516","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-031"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2516","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2516"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2516\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2516"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2516"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2516"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}