{"id":2518,"date":"1988-12-21T16:06:50","date_gmt":"1988-12-21T16:06:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=2518"},"modified":"1988-12-21T16:06:50","modified_gmt":"1988-12-21T16:06:50","slug":"rechtsprechung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=2518","title":{"rendered":"RECHTSPRECHUNG"},"content":{"rendered":"<h4>a) Widerstand<\/h4>\n<p>AG Tiergarten (Berlin), Urteil vom 3.7.1987<br \/>\nWiderstand, Landfriedensbruch<\/p>\n<p>1. Der Wurf eines Gegenstandes gegen ein mit Fenstergittern versehenes Polizeifahrzeug, das sich auf dem Weg zu einer Vollstreckungshandlung befindet, stellt keinen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte dar.<br \/>\n2. 125 StGB (Landfriedensbruch) schreibt vor, da\u00df die Gewalttaten aus einer Menschenmenge heraus ver\u00fcbt worden sein m\u00fcssen. Das Gericht stellt fest, da\u00df von der Existenz einer Menschenmenge nicht ausgegangen werden kann, wenn lediglich 15-20 Personen vereinzelt oder in kleinen Gruppen auf dem B\u00fcrgersteig stehen, ohne da\u00df diese ihre Kr\u00e4fte miteinander vereinigt h\u00e4tten, um Ausschreitungen zu begehen.<br \/>\n(StrafV 1988, S.344)<!--more--><\/p>\n<p>Kammergericht Berlin, Urteil vom 9.6.1988<br \/>\nWiderstand<\/p>\n<p>Pr\u00e4ventiv polizeiliche Ma\u00dfnahmen wie die Begleitung eines Demonstrationszuges durch Polizeibeamte stellen keine Vollstreckungshandlung dar. Bei Stein- oder Flaschenw\u00fcrfen auf die Beamten kommt deshalb zwar eine Verurteilung wegen K\u00f6rperverletzung, nicht aber wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Frage.<br \/>\n(StrafV 1988, S. 437)<\/p>\n<p>AG Tiergarten (Berlin), Urteil vom 16.6.1988<br \/>\nWiderstand<\/p>\n<p>Die Polizei ist nicht berechtigt, einen einer Straftat Verd\u00e4chtigen, gegen den noch kein offizielles Ermittlungverfahren eingeleitet wurde, zwangsweise zum Zwecke einer Gegen\u00fcberstellung zum Tatort zu bringen. Der Verd\u00e4chtige darf sich in einem solchen Falle gegen den polizeilichen Zwang zur Wehr setzen, ohne da\u00df er sich strafbar macht.<br \/>\n(StrafV 1988, S.438)<\/p>\n<h4>b) V-Leute\/Informanten<\/h4>\n<p>BGH, Beschlu\u00df vom 6.4.1988<br \/>\nBewertung tatprovozierenden Verhaltens im Rahmen der Strafzumessung<\/p>\n<p>Sofern eine nicht von vornherein tatbereite Person von staatlichen Lockspitzeln zu einer Straftat provoziert wurde, sind auch schuldunabh\u00e4ngige Gesichtspunkte einzubeziehen, wenn es darum geht, das Strafma\u00df festzulegen. Dazu geh\u00f6rt z.B. die Frage, ob dem Betroffenen die Verstrickung in Schuld und Strafe zugemutet wird, um dadurch weitere strafbare Handlungen aufkl\u00e4ren und verhindern zu k\u00f6nnen, oder ob es allein darum geht, ihn selbst zu \u00fcberf\u00fchren.<br \/>\n(StrafV 1988, S.295 f.)<\/p>\n<p>LG Heilbronn, Urteil vom 22.12.1987 und<br \/>\nBGH, Urteil vom 5.7.1988<br \/>\nStrafbarkeit der Zusammenarbeit mit einem V-Mann<\/p>\n<p>Wei\u00df der Angeklagte, da\u00df ein Zeuge, mit dem er einen Rauschgifthandel t\u00e4tigt, mit der Polizei zusammenarbeitet und da\u00df das Rauschgift in die H\u00e4nde der Polizei gelangen wird, fehlt es am erforderlichen Vorsatz f\u00fcr das Han-deltreiben mit Bet\u00e4ubungsmitteln. In diesem Fall ist ihr Besitz ge-rechtfertigt.<br \/>\nGegen den so begr\u00fcndeten Freispruch hat die Staatanwaltschaft erfolgreich Revision eingelegt. Der BGH verneint zwar auch ein strafbares Handeltreiben, vertritt aber die Meinung, da\u00df der Besitz von BTM auch dann strafbar ist, wenn die Absicht besteht, die Stoffe letztlich der Polizei zuzuspielen, sofern der T\u00e4ter nicht den Status eines Mitarbeiters der Polizei hat und deren Anweisungen unterstellt ist.<br \/>\n(StrafV 1988, S. 304 und S. 432)<\/p>\n<h4>c) Sonstiges<\/h4>\n<p>LG Koblenz, Beschlu\u00df vom 18.4.1988<br \/>\nVolksz\u00e4hlung<\/p>\n<p>Das Verteilen von Flugbl\u00e4ttern mit u.a. folgendem Inhalt: &#8222;Alle B\u00f6gen sind schon da, alle B\u00f6gen alle, Haushalts-, Mantel-, Wohnungsdinger kriegt kein Z\u00e4hler in die Finger, denn sie wer&#8217;n von uns zerkn\u00fcllt und dann in den M\u00fcll gef\u00fcllt&#8220; und &#8222;Schnipp, schnapp, schnapp, da war die Nummer ab&#8220; stellt keine nach 111 StGB strafbare Aufforderung zu Straftaten dar.<br \/>\n(StrafV 1988, S. 303)<\/p>\n<p>OLG Frankfurt, Urteil vom 11.3.1988<br \/>\nKeine Sachbesch\u00e4digung durch unbefugtes Plakatieren liegt dann vor, wenn die Plakate mit l\u00f6slichem Aufkleber angebracht worden sind und somit beseitigt werden k\u00f6nnen, ohne da\u00df die Gegenst\u00e4nde, auf die geklebt wurden, Schaden nehmen.<br \/>\n(StrafV 1988, S.343)<\/p>\n<p>OLG N\u00fcrnberg, Beschlu\u00df vom 30.6.1988<br \/>\nWackersdorf, Festnahme zur Personalienfeststellung<\/p>\n<p>Ist es f\u00fcr die Polizei erforderlich, zur Verfolgung von Straftaten die Personalien m\u00f6glicher Beschuldigter festzustellen, so ist es unzul\u00e4ssig, sie nach dem Erreichen dieses Zwecks weiter festzuhalten. Ein weiteres Festhalten ist unter polizeirechtlichen Gesichtspunkten nur dann zul\u00e4ssig, wenn dies un-erl\u00e4\u00dflich ist, um zu verhindern, da\u00df Straftaten fortgesetzt oder neu begangen werden. Das Gericht weist ausdr\u00fccklich darauf hin, da\u00df l\u00e4ngere Festnahmen unzul\u00e4ssig sind, wenn es der Polizei allein darum geht, &#8222;den Kampfplatz aus-zud\u00fcnnen&#8220;, d.h. m\u00f6glichst viele Teilnehmer der Demonstration im H\u00fcttendorf m\u00f6glichst weit weg von dem Demonstrationsort zu bringen.<\/p>\n<p>OLG Hamm, Urteil vom 13.1.1988<br \/>\nMith\u00f6ren eines Telefongespr\u00e4ches durch Polizeibeamte<\/p>\n<p>Es ist dann zul\u00e4ssig, wenn ein Gespr\u00e4chspartner einwilligt. Ein Versto\u00df gegen Artikel 10 GG ist in diesem Fall auszuschlie\u00dfen, da der Schutz des Fernmeldegeheimnisses nicht im Verh\u00e4ltnis der Teilnehmer untereinander besteht. Das Urteil erging im Rahmen eines BTM-Prozesses: &#8222;Im Bereich der gef\u00e4hrlichen Drogenkriminalit\u00e4t schlie\u00dft das Rechtsstaatsgebot kriminalisti-sche List nicht aus&#8220;, so das Gericht.<br \/>\n(StrafV 1988, S.374)<\/p>\n<p>Verwaltungsgericht Berlin<br \/>\nDisziplinarkammer, Urteil vom 16.9.1988<br \/>\nWissenschaftsfreiheit f\u00fcr Hochschullehrer<\/p>\n<p>Dem Beschuldigten, Hochschullehrer an der Fachhochschule f\u00fcr Verwaltung und Rechtspflege Berlin, FB Polizei, war vorgeworfen worden, in Rundfunkinterviews zum Gesetz \u00fcber den maschinenlesbaren Personalausweis gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten (Verfassungstreuepflicht, M\u00e4\u00dfi-gungspflicht bei politischer Bet\u00e4tigung und allgemeiner Wohlverhal-tenspflicht) versto\u00dfen zu haben.<br \/>\nHierzu erkl\u00e4rt die Disziplinarkammer in einem nun rechtskr\u00e4ftigen Urteil:<br \/>\nDie \u00c4u\u00dferungen sind durch das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit gesch\u00fctzt. Dies umfa\u00dft nicht nur das Recht, wissenschaftliche Erkenntnisse ungehindert zu erarbeiten, sondern gew\u00e4hrleistet auch deren Weitergabe. Gesch\u00fctzt sind nicht nur die \u00fcblichen Formen der schriftlichen oder m\u00fcndlichen Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse, sondern auch Interviews. Nicht die Form, sondern der Inhalt der wissenschaftlichen Erkenntnis bestimmt den Schutzbe-reich des Art. 5 GG. Die Zuordnung des Rundfunkinterviews zum Bereich der Wissenschaftsfreiheit wird nicht dadurch in Frage gestellt, da\u00df das Interview einen aktuellen politischen Bezug hatte.<br \/>\n(AZ: VG Disz. 12.88)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>a) Widerstand AG Tiergarten (Berlin), Urteil vom 3.7.1987 Widerstand, Landfriedensbruch 1. 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