{"id":2535,"date":"1988-12-21T16:23:51","date_gmt":"1988-12-21T16:23:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=2535"},"modified":"1988-12-21T16:23:51","modified_gmt":"1988-12-21T16:23:51","slug":"dokumentation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=2535","title":{"rendered":"DOKUMENTATION"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesminister des Innern<br \/>\nV II 4 &#8211; 936 050\/12 &#8211; Entwurf vom 12.07.1988<\/p>\n<p>Entwurf eines Gesetzes \u00fcber das Ausl\u00e4nderzentralregister<br \/>\n(AZR-Gesetz)<\/p>\n<p>Erster Abschnitt: Registerbeh\u00f6rde und Aufgaben des Registers (1-2)<br \/>\nZweiter Abschnitt: Inhalt des Registers, Anla\u00df der Speicherung und Da-ten\u00fcbermittlung an das Register (3-4)<br \/>\nDritter Abschnitt: Daten\u00fcbermittlung aus dem Register<br \/>\nErster Unterabschnitt: Daten\u00fcbermittlung an \u00f6ffentliche Stellen (5-16)<br \/>\nZweiter Unterabschnitt: Auskunftserteilung an nicht-\u00f6ffentliche Stellen (17-19)<br \/>\nVierter Abschnitt: Rechte des Betroffenen und allgemeines Datenschutzrecht (20-21)<br \/>\nF\u00fcnfter Abschnitt: Aufsichtsbeh\u00f6rden, oberste Bundes- und Landesbeh\u00f6rden, Erm\u00e4chtigungsgrundlagen und Schlu\u00dfbestimmungen (22-27)<!--more--><\/p>\n<p>Erster Abschnitt:<\/p>\n<p>1<br \/>\nRegisterbeh\u00f6rde<\/p>\n<p>Das Ausl\u00e4nderzentralregister wird vom Bundesverwaltungsamt gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>2<br \/>\nAufgaben des Registers<\/p>\n<p>(1) Das Register unterst\u00fctzt die mit der Durchf\u00fchrung der ausl\u00e4nder- und asylrechtlichen Vorschriften betrauten Beh\u00f6rden durch die Speicherung und \u00dcbermittlung der Daten von Ausl\u00e4ndern. Es unterst\u00fctzt in gleicher Weise sonstige \u00f6ffentliche Stellen bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben. Die \u00dcbermittlung dienen der Feststellung<br \/>\n1. der Identit\u00e4t und des Aufenthalts von Ausl\u00e4ndern,<br \/>\n2. der aktenf\u00fchrenden Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde oder anderer \u00f6ffentlicher Stellen, die die Speicherung von Daten im Register veranla\u00dft haben, und<br \/>\n3. anderer Sachverhalte, deren Kenntnis f\u00fcr die Aufgabenerf\u00fcllung der um \u00dcbermittlung ersuchenden \u00f6ffentlichen Stelle von Bedeutung ist.<\/p>\n<p>(2) Die Auskunftserteilung an nicht\u00f6ffentliche Stellen, Beh\u00f6rden anderer Staaten, \u00fcber- und zwischenstaatliche Organisationen sowie nat\u00fcrliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts darf nur unter den Einschr\u00e4nkungen der 17 bis 19 erfolgen.<\/p>\n<p>(3) Das Register dient ferner als Grundlage f\u00fcr Planungen und Statistiken.<\/p>\n<p>Zweiter Abschnitt:<\/p>\n<p>3<br \/>\nInhalt des Registers und Anla\u00df der Speicherung<\/p>\n<p>(1) Das Register enth\u00e4lt Daten von Ausl\u00e4ndern, die auf Dauer oder vor\u00fcbergehend ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben oder die eine aufenthalts- oder pa\u00dfrechtliche Ma\u00dfnahme beantragt haben.<\/p>\n<p>(2) Unabh\u00e4ngig vom Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen d\u00fcrfen im Register Daten von Ausl\u00e4ndern gespeichert werden,<br \/>\n1. die einen Asylantrag gestellt haben,<br \/>\n2. f\u00fcr oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind,<br \/>\n3. gegen deren Einreise Bedenken bestehen,<br \/>\n4. die zur Zur\u00fcckweisung oder \u00dcberpr\u00fcfung an der Grenze ausgeschrieben sind,<br \/>\n5. die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sind,<br \/>\n6. deren Erfassung zur Bek\u00e4mpfung einer terroristischen Gefahr erforderlich ist,<br \/>\n7. die ausgeliefert oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert worden sind,<br \/>\n8. deren Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf \u00dcbernahme oder Anerkennung als Vertriebener abgelehnt oder wegen erheblicher Zweifel am<br \/>\nBestehen der erforderlichen Voraussetzungen voraussichtlich abgelehnt werden wird oder dem innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise nicht stattgegeben worden ist, oder<br \/>\n9. die einen Einb\u00fcrgerungsantrag gestellt haben.<\/p>\n<p>(3) Folgende Daten d\u00fcrfen im Register gespeichert werden:<br \/>\n1. Personalien (Familienname, gegebenenfalls abweichender Familienname nach deutschem Recht, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort mit Angabe der Postleitzahl, Geschlecht, Staatsangeh\u00f6rigkeiten, fr\u00fchere Namen, abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland mit Angabe der Postleitzahl, zuletzt im Herkunftsland ausge\u00fcbter Beruf, Staatsangeh\u00f6rigkeiten des Ehegatten oder fr\u00fcheren Ehegatten, gegebenenfalls Tag des Todes) sowie<br \/>\n2. Angaben zum Aufenthalt und aufenthaltsrechtlichen Status sowie zu den Sachverhalten, die den in Absatz 2 genannten Anl\u00e4ssen zugrunde liegen oder deren Folge sind.<\/p>\n<p>(4) Im Register werden Auskunfts- und \u00dcbermittlungssperren gespeichert, wenn der Betroffene glaubhaft macht, da\u00df durch eine Auskunft an nicht-\u00f6ffentliche Stellen, Beh\u00f6rden anderer Staaten sowie \u00fcber- und zwischenstaatliche Organisationen seine schutzw\u00fcrdigen Belange beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden. In diesen F\u00e4llen unterbleibt eine Auskunft, es sei denn, da\u00df an der Auskunftserteilung ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse besteht; dem Betroffenen ist vor der Auskunftserteilung Gele<br \/>\ngenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anh\u00f6rung w\u00fcrde dem Zweck der Auskunft zuwiderlaufen.<\/p>\n<p>(5) Auf Ersuchen einer \u00f6ffentlichen Stelle ist zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben f\u00fcr die Dauer von h\u00f6chstens zwei Jahren ein Suchvermerk im Register zu speichern<br \/>\n1. zur Feststellung des Aufenthalts eines Ausl\u00e4nders, wenn dieser zum Zeitpunkt der Anfrage im Register nicht erfa\u00dft ist oder sich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufh\u00e4lt oder wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist, oder<br \/>\n2. zur Feststellung anderer Sachverhalte, wenn dies erforderlich ist und die Angaben auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig beschafft werden k\u00f6nnen. Die Angaben sind in einer f\u00fcr den Betroffenen geringer belastenden Weise zu beschaffen, wenn dies keinen au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem Pers\u00f6nlichkeitsschutz des Betroffenen stehenden Aufwand erfordert.<br \/>\nIm Falle der Nummer 2 hat die ersuchende Stelle Aufzeichnungen \u00fcber das Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anla\u00df zu f\u00fchren. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen zu sichern. Sie sind mit L\u00f6schung des Suchvermerks im Register zu vernichten. Suchvermerke sind f\u00fcr andere als die ersuchende Stelle gesperrt, wenn sich aus dem Ersuchen nichts anderes ergibt.<\/p>\n<p>(6) Erfolgt die Speicherung von Daten aufgrund des Absatzes 1, so kann zus\u00e4tzlich unter Angabe des Tages der Geburt und des Geschlechts im Register gespeichert werden, ob der Ehegatte des Betroffenen und wie viele seiner Verwandten in gerader Linie ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt innerhalb oder au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben.<\/p>\n<p>(7) Betrifft die Speicherung einen der in Absatz 2 Nr. 2 oder 3 genannten Anl\u00e4sse, so kann der der Speicherung zugrundliegende Verf\u00fcgungstext bei der Registerbeh\u00f6rde aufbewahrt werden.<\/p>\n<p>(8) Das N\u00e4here wird durch Rechtsverordnung geregelt (23).<\/p>\n<p>4<br \/>\nDaten\u00fcbermittlung an das Register<\/p>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndigen \u00f6ffentlichen Stellen \u00fcbermitteln die Personalien (3 Abs.3 Nr.1) und die \u00fcbrigen nach 3 zu speichernden Daten an das Register. Sie sind f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbermittlung sowie die Richtigkeit und Aktualit\u00e4t der \u00fcbermittelten Daten verantwortlich. Es \u00fcbermitteln<br \/>\n1. die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden und die mit der Durchf\u00fchrung ausl\u00e4nderrechtlicher Vorschriften betrauten Stellen die Daten zu den in 3 Abs.1, Abs.2 Nr.1 bis 3, 6, 8 und 9, Abs.4 und 6 genannten Anl\u00e4ssen,<br \/>\n2. die Grenzpolizeibeh\u00f6rden die Daten zu den in 3 Abs.2 Nr.2, 4 und 6 genannten Anl\u00e4ssen,<br \/>\n3. das Bundesamt f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge die Daten zu den in 3 Abs.2 Nr.1 genannten Anl\u00e4ssen,<br \/>\n4. das Bundeskriminalamt die Daten zu den in 3 Abs.2 Nr.3, 5 und 6 genannten Anl\u00e4ssen,<br \/>\n5. die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten die Daten zu den in 3 Abs.2 Nr.7 genannten Anl\u00e4ssen,<br \/>\n6. (fehlt, Redaktion Cilip)<br \/>\n7. die in Angelegenheiten der Vertriebenen zust\u00e4ndigen Stellen die Daten zu den in 3 Abs.2 Nr.8 genannten Anl\u00e4ssen und<br \/>\n8. die Einb\u00fcrgerungsbeh\u00f6rden die Daten zu den in 3 Abs.2 Nr.9 genannten Anl\u00e4ssen.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst d\u00fcrfen unter den Voraussetzungen des 3 Abs.2 Nr.3 und Nr.6 dem Register Daten \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(3) 3 Abs.5 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Die Daten\u00fcbermittlung an das Register nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 darf im automatisierten Verfahren erfolgen. Die Registerbeh\u00f6rde hat Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen sich die \u00fcbermittelten Daten, die Kenntnisse der \u00fcbermittelnden Dienststelle, der Tag und die Uhrzeit ergeben m\u00fcssen. Die Aufzeichnungen sind bis zur L\u00f6schung der \u00fcbermittelten Daten aufzubewahren.<\/p>\n<p>(5) Das N\u00e4here wird durch Rechtsverordnung geregelt (23).<\/p>\n<p>Dritter Abschnitt: Daten\u00fcbermittlung aus dem Register<br \/>\nErster Unterabschnitt:<br \/>\n5<br \/>\nAllgemeine Vorschriften f\u00fcr die Daten\u00fcbermittlung<\/p>\n<p>(1) Kann das Ersuchen einer \u00f6ffentlichen Stelle um \u00dcbermittlung von Daten aus dem Register (\u00dcbermittlungsersuchen) nicht unter dem Gesch\u00e4ftszeichen erfolgen, das vom Register in chronologischer Reihenfolge vergeben wird, so soll es folgende Angaben \u00fcber den Betroffenen enthalten: Familienname, gegebenenfalls abweichenden Familiennamen nach deutschem Recht, gegebenenfalls Geburtsnamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangeh\u00f6rigkeit und Geschlecht (Grundpersonalien). Stimmen die in dem \u00dcbermittlungsersuchen genannten Personalien mit den im Register gespeicherten Daten nicht \u00fcberein, so ist die Daten\u00fcbermittlung unzul\u00e4ssig, es sei denn, da\u00df die Abweichung nur geringf\u00fcgig ist. Kann die Registerbeh\u00f6rde nicht feststellen, welche von mehreren im Register erfa\u00dften Personen (\u00e4hnliche Personen) der Betroffene ist, so sind zur Identit\u00e4tspr\u00fcfung die Grundpersonalien der \u00e4hnlichen Personen zu \u00fcbermitteln. Daten, die nicht zu der gesuchten Person geh\u00f6ren, sind von der ersuchenden Stelle zu vernichten, soweit sie aufgezeichnet, ausgedruckt oder von ihr auf einen Datentr\u00e4ger \u00fcbernommen worden sind.<\/p>\n<p>(2) An die in den 7 bis 13 und 22 genannten \u00f6ffentlichen Stellen ist in besonders begr\u00fcndeten F\u00e4llen auch die \u00dcbermittlung von Quer-schnittsauswertungen der im Ersuchen bestimmten Personengruppen zul\u00e4ssig, soweit dies zur Erf\u00fcllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Querschnittsauswertungen von Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>6<br \/>\nUmfang der Daten\u00fcbermittlung<\/p>\n<p>(1) Welche Daten au\u00dfer den Grundpersonalien (5 Abs.1 Satz 1) und gegebenenfalls vorliegenden Auskunfts- und \u00dcbermittlungssperren (3 Abs.4) im Regelfall aus dem Register zu \u00fcbermitteln sind, richtet sich nach den folgenden Abs\u00e4tzen und den 7 bis 14 sowie 22. Ben\u00f6tigt der Empf\u00e4nger zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben zus\u00e4tzliche Daten aus dem Register \u00fcber den in Satz 1 beschriebenen Umfang hinaus, so sind auch diese zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(2) Fr\u00fchere Namen d\u00fcrfen nur auf besonderes Ersuchen \u00fcbermittelt werden. F\u00fcr nichtgesperrte Suchvermerke gilt das Gleiche, es sei denn, die \u00f6ffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat die Notwendigkeit der jedesmaligen \u00dcbermittlung ausdr\u00fccklich beantragt.<\/p>\n<p>(3) Verf\u00fcgungstexte, die die Registerbeh\u00f6rde aufbewahrt (3 Abs.7), werden auf Ersuchen \u00fcbersandt, wenn die Daten, auf die sich die Verf\u00fcgungstexte beziehen, an den Empf\u00e4nger \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(4) Das N\u00e4here wird durch Rechtsverordnung geregelt (23).<\/p>\n<p>7<br \/>\nDaten\u00fcbermittlung an die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, das Bundesamt f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge und die Grenzpolizeibeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>An die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, das Bundesamt f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge und die Grenzpolizeibeh\u00f6rden sind auf ihr \u00dcbermittlungsersuchen die im Register gespeicherten Daten des Betroffenen zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>8<br \/>\nDaten\u00fcbermittlung an sonstige Polizeibeh\u00f6rden und die Beh\u00f6rden der Staatsanwaltschaft<\/p>\n<p>(1) An sonstige Polizeibeh\u00f6rden und die Beh\u00f6rden der Staatsanwaltschaft sind auf ihr \u00dcbermittlungsersuchen folgende Daten des Betroffenen zu \u00fcbermitteln:<br \/>\n1. abweichende Namensschreibweisen,<br \/>\n2. andere Namen,<br \/>\n3. Aliaspersonalien,<br \/>\n4. Hinweis auf die aktenf\u00fchrende Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde,<br \/>\n5. Angaben \u00fcber Zuzug oder Fortzug und<br \/>\n6. ggf. Tag des Todes.<\/p>\n<p>(2) Auf besonderes \u00dcbermittlungsersuchen sind auch die \u00fcbrigen im Register gespeicherten Daten des Betroffenen zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>9<br \/>\nDaten\u00fcbermittlung an das Zollkriminalinstitut<\/p>\n<p>(1) An das Zollkriminalinstitut sind auf sein \u00dcbermittlungsersuchen folgende Daten des Betroffenen zu \u00fcbermitteln:<br \/>\n1. abweichende Namensschreibweisen,<br \/>\n2. andere Namen,<br \/>\n3. Aliaspersonalien,<br \/>\n4. Hinweis auf die aktenf\u00fchrende Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde,<br \/>\n5. Angaben \u00fcber Zuzug oder Fortzug,<br \/>\n6. ggf. Tag des Todes und<br \/>\n7. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung.<\/p>\n<p>(2) Das \u00dcbermittlungsersuchen ist abzulehnen, wenn Daten des Betroffenen nur aus einem der folgenden Gr\u00fcnde im Register erfa\u00dft sind:<br \/>\n1. Zur\u00fcckweisung an der Grenze oder Zur\u00fcckschiebung,<br \/>\n2. Aus- oder Durchlieferung und<br \/>\n3. Ablehnung oder voraussichtliche Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf \u00dcbernahme oder Anerkennung als Vertriebener.<\/p>\n<p>10<br \/>\nDaten\u00fcbermittlung an die Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit<\/p>\n<p>(1) An die Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit sind zur Geltendmachung von Er-stattungsanspr\u00fcchen auf ihr \u00dcbermittlungsersuchen folgende Daten des Betroffenen zu \u00fcbermitteln:<br \/>\n1. Hinweis auf die aktenf\u00fchrende Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde,<br \/>\n2. Angaben \u00fcber den Zuzug oder Fortzug und<br \/>\n3. ggf. Tag des Todes.<\/p>\n<p>(2) Dient das \u00dcbermittlungsersuchen der Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit der Bek\u00e4mpfung der illegalen Besch\u00e4ftigung, so sind \u00fcber die Angaben nach Absatz 1 hinaus folgende Daten des Betroffenen zu \u00fcbermitteln:<br \/>\n1. Zus\u00e4tzlich weitere Personalien (abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier),<br \/>\n2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status einschlie\u00dflich der f\u00fcr oder gegen den Ausl\u00e4nder ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Ma\u00dfnahmen,<br \/>\n3. Ausschreibung als Ma\u00dfnahme der Grenzfahndung und<br \/>\n4. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung.<\/p>\n<p>(3) Das \u00dcbermittlungsersuchen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 ist abzulehnen, wenn Daten des Betroffenen nur als Folge<br \/>\n1. einer Aus- und Durchlieferung,<br \/>\n2. des Vorliegens von Einreisebedenken,<br \/>\n3. einer Zur\u00fcckweisung oder Zur\u00fcckschiebung oder<br \/>\n4. einer Ablehnung oder voraussichtlichen Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf \u00dcbernahme oder Anerkennung als Vertriebener im Register erfa\u00dft sind.<\/p>\n<p>11<br \/>\nDaten\u00fcbermittlung an die \u00c4mter f\u00fcr Vertriebene<\/p>\n<p>(1) An die nach dem Bundesvertriebenengesetz zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sind auf ihr Ermittlungsersuchen folgende Daten des Betroffenen zu \u00fcbermitteln:<br \/>\n1. Hinweis auf die aktenf\u00fchrende Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde,<br \/>\n2. Angaben \u00fcber Zuzug oder Fortzug,<br \/>\n3. ggf. Tag des Todes,<br \/>\n4. Hinweis auf die Beh\u00f6rde, die eine oder mehrere der folgenden Speicherungen veranla\u00dft hat:<br \/>\na) Auslieferung oder Durchlieferung,<br \/>\nb) Ausschreibung als Ma\u00dfnahme der Grenzfahndung,<br \/>\nc) Zur\u00fcckweisung oder Zur\u00fcckschiebung,<br \/>\nd) Ausschreibung zur Festnahme,<br \/>\ne) Ablehnung oder voraussichtliche Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf \u00dcbernahme oder Anerkennung als Vertriebener und<br \/>\nf) Angaben zum Asylverfahren.<\/p>\n<p>(2) Das \u00dcbermittlungsersuchen ist abzulehnen, wenn Daten des Betroffenen nur als Folge der Speicherung eines Suchvermerks im Register erfa\u00dft sind.<\/p>\n<p>12<br \/>\nDaten\u00fcbermittlung an die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden und den Bundes-nachrichtendienst<\/p>\n<p>(1) An die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden sind auf ihr \u00dcbermittlungsersuchen die Daten des Betroffenen zu \u00fcbermitteln, die zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, sofern diese Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig beschafft werden k\u00f6nnen. Die Angaben sind in einer f\u00fcr den Betroffenen geringer belastenden Weise zu beschaffen, wenn dies keinen au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem Pers\u00f6nlichkeitsschutz des Betroffenen stehenden Aufwand erfordert.<br \/>\n3 Abs.5 S\u00e4tze 3 und 4 gelten entsprechend. Die Aufzeichnungen sind am Ende des Jahres, das der Erstellung der Aufzeichnungen folgt, zu vernichten.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt f\u00fcr den Bundesnachrichtendienst entsprechend.<\/p>\n<p>13<br \/>\nDaten\u00fcbermittlung innerhalb des Bundesverwaltungsamtes<\/p>\n<p>(1) Soweit das Bundesverwaltungsamt mit der Durchf\u00fchrung ausl\u00e4nderrechtlicher Vorschriften betraut ist, werden ihm die gleichen Daten \u00fcbermittelt wie den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden (7).<\/p>\n<p>(2) Soweit das Bundesverwaltungsamt am Verfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder zur \u00dcbernahme oder Anerkennung als<br \/>\nVertriebener beteiligt ist, werden ihm die gleichen Daten \u00fcbermittelt wie den \u00c4mtern f\u00fcr Vertriebene (11).<\/p>\n<p>14<br \/>\nDaten\u00fcbermittlung an andere als in den 7 bis 13 bezeichneten \u00f6ffentlichen Stellen<\/p>\n<p>An andere als die in den 7 bis 13 bezeichneten \u00f6ffentlichen Stellen sind auf ihr \u00dcbermittlungsersuchen folgende Daten des Betroffenen zu \u00fcbermitteln:<br \/>\n1. Hinweis auf die aktenf\u00fchrende Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde<br \/>\n2. Angaben \u00fcber Zuzug oder Fortzug und<br \/>\n3. ggf. Tag des Todes.<\/p>\n<p>15<br \/>\nAbruf im automatisierten Verfahren<\/p>\n<p>Durch Abruf im automatisierten Verfahren k\u00f6nnen Daten des Betroffenen aus dem Register an die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, die Polizeibeh\u00f6rden, die Beh\u00f6rden der Staatsanwaltschaft, die Grenzpolizeibeh\u00f6rden, das Zollkriminalinstitut, das Bundesamt f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge, die Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit, die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden, den Bundesnachrichtendienst und innerhalb des Bundesverwaltungsamtes (13) \u00fcbermittelt werden, soweit die \u00dcbermittlung nach 6 Abs.1 und 2, den 7 bis 10 und den 12 und 13 zul\u00e4ssig ist. Die Zulassung weiterer Beh\u00f6rden zum Abruf im automatisierten Verfahren, die Verantwortlichkeiten der abrufenden und der speichernden Stelle sowie das Erfordernis technischer und organisatorischer Schutzma\u00dfnah-men richten sich nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.<\/p>\n<p>16<br \/>\n\u00dcbermittlung anonymisierter Daten<\/p>\n<p>(1) Zur Durchf\u00fchrung einer laufenden Erhebung \u00fcber Ausl\u00e4nder als Bun-desstatistik werden dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person erm\u00f6glichen (anonymisierte Daten), aus dem Register \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>(2) Den Statistischen \u00c4mtern der L\u00e4nder d\u00fcrfen anonymisierte Daten auf Anforderung f\u00fcr ihren Zust\u00e4ndigkeitsbereich \u00fcbermittelt werden. Das gleiche gilt f\u00fcr die Beh\u00f6rden, die dem Register Daten \u00fcbermitteln (4), und f\u00fcr oberste Bundes- und Landesbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>(3) Das N\u00e4here wird durch Rechtsverordnung geregelt (23).<\/p>\n<p>Zweiter Unterabschnitt:<br \/>\n17<br \/>\nAuskunftserteilung an nicht-\u00f6ffentliche Stellen, die humanit\u00e4re oder soziale Aufgaben wahrnehmen.<\/p>\n<p>(1) An nicht-\u00f6ffentliche Stellen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, die humanit\u00e4re oder soziale Aufgaben wahrnehmen, k\u00f6nnen zur Erf\u00fcllung dieser Aufgaben auf ihr Auskunftsersuchen neben den Grundpersonalien (5 Abs.1 Satz 1) Ausk\u00fcnfte \u00fcber folgende Daten des Betroffenen erteilt werden:<br \/>\n1. Hinweis auf die aktenf\u00fchrende Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde,<br \/>\n2. Angaben \u00fcber Zuzug oder Fortzug,<br \/>\n3. Auskunfts- und \u00dcbermittlungssperren, sofern die Daten\u00fcbermittlung nach 3 Abs.4 Satz 2 zul\u00e4ssig ist und<br \/>\n4. ggf. auch den Tag des Todes.<\/p>\n<p>(2) Das Auskunftsersuchen hat die Grundpersonalien zu enthalten und ist schriftlich zu begr\u00fcnden. Stimmen die Grundpersonalien mit den im Register gespeicherten Daten nicht \u00fcberein, so ist die Auskunftserteilung unzul\u00e4ssig, es sei denn, da\u00df an der Identit\u00e4t der gesuchten und der im Register erfa\u00dften Person kein Zweifel besteht. Das gleiche gilt, wenn der ersuchenden Stelle einzelne Grundpersonalien nicht bekannt sind.<\/p>\n<p>(3) Liegt dem Auskunftsersuchen einer der in Absatz 1 genannten Stellen das Begehren eines Dritten zugrunde, ihm den Aufenthaltsort des Betroffenen mitzuteilen, so darf sie die Daten nur mit Zustimmung des Betroffenen an den Dritten weitergeben. Wird die Zustimmung verweigert, so hat sie die Daten unverz\u00fcglich zu vernichten.<\/p>\n<p>(4) Das N\u00e4here wird durch Rechtsverordnung geregelt (23).<\/p>\n<p>18<br \/>\nAuskunftserteilung an Beh\u00f6rden anderer Staaten sowie \u00fcber- und zwi-schenstaatliche Organisationen<\/p>\n<p>(1) An Beh\u00f6rden anderer Staaten sowie \u00fcber- und zwischenstaatliche Organisationen k\u00f6nnen Ausk\u00fcnfte \u00fcber Daten aus dem Register auf ihr Auskunftsersuchen erteilt werden, soweit der Empf\u00e4nger an der Auskunft ein berechtigtes Interesse hat, die Auskunftserteilung unter Ber\u00fccksichtigung der schutzw\u00fcrdigen Belange des Betroffenen angemessen ist und Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeintr\u00e4chtigen werden. Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, da\u00df anderenfalls gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes versto\u00dfen werden w\u00fcrde. 17 Abs.1 bis 3 gelten entsprechend. Das N\u00e4here wird durch Rechtsverordnung geregelt (23).<\/p>\n<p>(2) Die Auskunftserteilung im Rahmen v\u00f6lkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unber\u00fchrt. Das N\u00e4here wird durch Rechtsverordnung geregelt (23).<\/p>\n<p>19<br \/>\nAuskunftserteilung an nat\u00fcrliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts<\/p>\n<p>(1) An nat\u00fcrliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts sind auf ihr Auskunftsersuchen Ausk\u00fcnfte \u00fcber die aktenf\u00fchrende Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, \u00fcber Zuzug oder Fortzug oder den Todestag des Betroffenen zu erteilen, wenn die Nachfrage bei der zuletzt zust\u00e4ndigen Meldebeh\u00f6rde erfolglos geblieben ist und ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis des Aufenthaltsortes nachgewiesen wird. Der Nachweis kann nur erbracht werden durch<br \/>\n1. die Vorlage eines Vollstreckungstitels,<br \/>\n2. die gerichtliche Aufforderung, eine Auskunft aus dem Register einzuholen, oder<br \/>\n3. die Bescheinigung einer Beh\u00f6rde des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, aus der sich ergibt, da\u00df die Erteilung der Auskunft dringend geboten ist.<br \/>\n17 Abs.2 findet entsprechende Anwendung. Vor der Auskunftserteilung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anh\u00f6rung w\u00fcrde dem Zweck der Auskunft zuwiderlaufen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Auskunft k\u00f6nnen Kosten (Geb\u00fchren, Auslagen) erhoben werden. Geb\u00fchren werden nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.<\/p>\n<p>(3) Das N\u00e4here wird durch Rechtsverordnung geregelt (23).<\/p>\n<p>Vierter Abschnitt:<br \/>\n20<br \/>\nAuskunft an den Betroffenen<\/p>\n<p>(1) Ein Antrag des Betroffenen, ihm \u00fcber die zu seiner Person gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen, mu\u00df die Grundpersonalien (5 Abs.1 Satz 1) enthalten. Stimmen diese Grundpersonalien mit den im Register gespeicherten Daten nicht \u00fcberein, so ist die Auskunftserteilung unzul\u00e4ssig, es sei denn, da\u00df an der Identit\u00e4t kein Zweifel besteht.<\/p>\n<p>(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit<br \/>\n1. die Auskunft die rechtm\u00e4\u00dfige Erf\u00fcllung der Aufgaben gef\u00e4hrden w\u00fcrde, die in der Zust\u00e4ndigkeit der Registerbeh\u00f6rde oder der \u00f6ffentlichen Stelle liegen, die die Daten an die Registerbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt hat,<br \/>\n2. die Auskunft die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung gef\u00e4hrden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten w\u00fcrde oder<br \/>\n3. die Auskunft sich auf die Verarbeitung von Daten beziehen w\u00fcrde, die von den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden oder dem Bundesnachrichtendienst an das Register \u00fcbermittelt oder aus dem Register an diese Stellen \u00fcbermittelt worden sind.<\/p>\n<p>(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung in den F\u00e4llen des Absatzes 2 Nr.3 bedarf keiner Begr\u00fcndung. In den anderen F\u00e4llen unterbleibt die Begr\u00fcndung, soweit durch die Mitteilung der tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Gr\u00fcnde, auf die die Entscheidung gest\u00fctzt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gef\u00e4hrdet w\u00fcrde.<\/p>\n<p>21<br \/>\nGeltung des allgemeinen Datenschutzrechts<\/p>\n<p>Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und der L\u00e4nder bleiben unber\u00fchrt, soweit nicht dieses Gesetz oder eine auf ihm beruhende Rechtsverordnung etwas anderes vorsieht.<\/p>\n<p>F\u00fcnfter Abschnitt:<br \/>\n22<br \/>\nAufsichtsbeh\u00f6rden, oberste Bundes- und Landesbeh\u00f6rden<\/p>\n<p>Auf Aufsichtsbeh\u00f6rden in Aus\u00fcbung ihrer Aufsichtsfunktionen sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, die f\u00fcr die beaufsichtigten Beh\u00f6rden jeweils gelten. Soweit Aufsichtsbeh\u00f6rden sowie oberste Beh\u00f6rden des Bundes oder eines Landes zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben Daten aus dem Register ben\u00f6tigen, sind diese Daten zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>23<br \/>\nErm\u00e4chtigungsgrundlagen<\/p>\n<p>(1) Der Bundesminister des Innern wird erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen<br \/>\n1. zum Inhalt des Registers (3 Abs.8),<br \/>\nsowie \u00fcber<br \/>\n2. die \u00dcbermittlung der Personalien und der weiteren Daten, die an das Register zu \u00fcbermitteln sind (4 Abs.5),<br \/>\nund<br \/>\n3. das Verfahren der Daten\u00fcbermittlung aus dem Register an \u00f6ffentliche Stellen sowie \u00fcber den Umfang der zu \u00fcbermittelnden Daten (6 Abs.4), \u00fcber die Daten\u00fcbermittlung anonymisierter Daten (16 Abs.3) und \u00fcber die Aufkunftserteilung an nicht-\u00f6ffentliche Stellen, die humanit\u00e4re oder soziale Aufgaben wahrnehmen, an Beh\u00f6rden anderer Staaten, \u00fcber- und zwischenstaatliche Organisationen, nat\u00fcrliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts sowie \u00fcber die Auskunftserteilung im Rahmen v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge (17 Abs.4, 18 Abs.1 Satz 4, 19 Abs.3, 18 Abs.2).<br \/>\nHinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Auskunftserteilung an nat\u00fcrliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts nach 19 Abs.2 bedarf es der Zustimmung des Bundesrates zu der Rechtsverordnung nicht.<\/p>\n<p>(2) Wegen der nach Abs.1 festzulegenden Form der Daten und des Verfahrens der \u00dcbermittlung kann auf jedermann zug\u00e4ngliche Bekanntmachungen sachverst\u00e4ndiger Stellen verwiesen werden;<br \/>\nhierbei ist<br \/>\n1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,<br \/>\n2. die Bekanntmachung beim Bundesarchiv niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.<\/p>\n<p>24<br \/>\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften<\/p>\n<p>Der Bundesminister des Innern erl\u00e4\u00dft mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Bei bundeseigener Verwaltung bed\u00fcrfen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates.<\/p>\n<p>25<br \/>\nAufhebung von Rechtsvorschriften<\/p>\n<p>6 des Gesetzes \u00fcber die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (BGBl.I S.829) und 2 Abs.2 des Gesetzes \u00fcber Ma\u00dfnahmen f\u00fcr im Rahmen humanit\u00e4rer Hilfsaktionen aufgenommene Fl\u00fcchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl.I S.1057) werden aufgehoben.<\/p>\n<p>26<br \/>\nBerlin-Klausel<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>27<br \/>\nInkrafttreten<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>BEGR\u00dcNDUNG<br \/>\n&#8211; Stand: 12.7.1988 &#8211;<br \/>\nDBl.-Nr. 11\/060 78-02<\/p>\n<p>A. Allgemeines<\/p>\n<p>1. Das Ausl\u00e4nderzentralregister wurde im Jahre 1953 als bundeszentrale Kartei der im Bundesgebiet beh\u00f6rdlich erfa\u00dften Ausl\u00e4nder eingerichtet. Seit 1967 wird das Register in einem automatisierten Verfahren gef\u00fchrt.<br \/>\n1.1 Eine gesetzliche Regelung erhielt das Register in 6 des Gesetzes \u00fcber die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28.12.1959 (BGBl.I S.829): &#8222;Das Bundesverwaltungsamt f\u00fchrt das Ausl\u00e4nderzentralregister, das der Erfassung von im Bundesgebiet wohnhaften Ausl\u00e4ndern dient&#8220;.<br \/>\n1.2 Die n\u00e4here Ausgestaltung des Registers, insbesondere seine Aufgaben im einzelnen und die Kommunikation mit anderen Stellen, wurde in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausf\u00fchrung des Ausl\u00e4ndergesetzes vom 07.07.1967 (GMBl. S. 231) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.05.1977 (GMBl. S. 202), ge\u00e4ndert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 07.07.1978 (GMBl. S. 368), sowie in Rundschreiben und Erlassen des Bundesministers des Innern geregelt.<\/p>\n<p>2. Schon in den siebziger Jahren ist die Frage aufgeworfen worden, wie die Aktualit\u00e4t und Verl\u00e4\u00dflichkeit des Registers angesichts der zunehmenden Datenmenge erhalten werden k\u00f6nnten. Eine grundlegende \u00dcberpr\u00fcfung legte eine dv-technische Neukonzeption des Registers nahe.<br \/>\nIm Rahmen der Planungsarbeiten, an denen Experten betroffener Beh\u00f6rden aus Bund, L\u00e4ndern und Kommunen beteiligt waren, ist die Notwendigkeit einer umfassenden gesetzlichen Regelung best\u00e4tigt worden. Die datenschutzrechtlichen \u00dcberlegungen haben durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 zum Volksz\u00e4hlungsgesetz 1983 (BVerfGE 65,1) konkrete Ausformung erhalten.<\/p>\n<p>3. Der vorliegende Gesetzentwurf geht davon aus, da\u00df die Erfassung von Ausl\u00e4nderdaten in einer bundeszentralen Datei auch k\u00fcnftig erforderlich ist, um die Erf\u00fcllung unverzichtbarer \u00f6ffentlicher Aufgaben zu gew\u00e4hrleisten.<br \/>\nDas Ausl\u00e4nderzentralregister unterst\u00fctzt die Durchf\u00fchrung der ausl\u00e4n-derrechtlichen Vorschriften und erm\u00f6glicht &#8211; auch im Interesse des Ausl\u00e4nders &#8211; schnelle Entscheidungen in Fragen, die die Einreise und den Aufenthalt von Ausl\u00e4ndern betreffen. Beh\u00f6rden, die Ausl\u00e4nderrecht anzuwenden haben, sind im wesentlichen auf Informationen angewiesen, die ihnen und anderen deutschen Beh\u00f6rden vorliegen. Dabei handelt es sich vielfach um wenige, f\u00fcr die zu treffende Entscheidung aber unverzichtbare Erkenntnisse, die zudem noch bei verschiedenen Beh\u00f6rden angefallen sein k\u00f6nnen. W\u00e4hrend Deutsche ihren Wohnsitz in der Regel nur innerhalb des Bundesgebietes ver\u00e4ndern, wechseln Ausl\u00e4nder ihren Wohnsitz h\u00e4ufig zwischen Bundesgebiet und Heimatstaat. Die f\u00fcr die Verwaltungst\u00e4tigkeit wichtige Funktion der dezentralen Melderegister, die Einwohner zu identifizieren und durch den Nachweis von Wohnungs- und Wohnortwechseln auch Hinweise auf \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeiten und beh\u00f6rdliche Erkenntnisse zu gewinnen, kann deshalb bei Ausl\u00e4ndern vielfach nicht greifen.<br \/>\nHinzu kommen sprachlich bedingte Verst\u00e4ndigungsprobleme, die in unmittelbarem Kontakt verschiedener Stellen mit dem Ausl\u00e4nder das Erlangen exakter Informationen erschweren und teilweise sogar unm\u00f6glich machen.<\/p>\n<p>4. Die Aufgaben des Registers im einzelnen:<br \/>\n4.1 Durch die Speicherung und \u00dcbermittlung bestimmter Personaldaten erm\u00f6glicht das Register den Beh\u00f6rden, im Rahmen ihrer Aufgabenerf\u00fcllung Ausl\u00e4nder zu identifizieren (Identifizierungsfunktion des Registers).<br \/>\n4.2 Um den f\u00fcr die Anwendung des Ausl\u00e4nderrechts zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden Zugang zu entscheidungsrelevanten Informationen zu geben, ist ein zentraler Nachweis unabweisbar. Das Register erf\u00fcllt die Nachweisfunktion dadurch, da\u00df Hinweise auf Beh\u00f6rden gespeichert werden, die ausl\u00e4nderrechtlich relevante Erkenntnisse besitzen. Aufgrund dieser Hinweise, die aus dem Register auf Ersuchen \u00fcbermittelt werden, k\u00f6nnen bei anderen Beh\u00f6rden vorliegende Informationen durch Anforderung von<br \/>\nAkten oder auf andere Weise eingeholt und bei der Entscheidung ber\u00fccksichtigt werden.<br \/>\nDie Identifizierungs- und Nachweisfunktion erm\u00f6glicht vor allem die z\u00fcgige Erteilung von Sichtvermerken. Durch den Einsatz des Registers k\u00f6nnen in mehr als 90% aller Antragstellungen Sichtvermerke innerhalb von Stunden im Gegensatz zu Wochen von den deutschen Auslandsvertretungen ausgestellt werden.<br \/>\nAuf die Identifizierungs- und Nachweisfunktion des Registers sind nicht nur Beh\u00f6rden angewiesen, die Ausl\u00e4nderrecht anwenden (vor allem Ausl\u00e4nder- und Grenzpolizeibeh\u00f6rden), sondern auch andere Beh\u00f6rden, deren Entscheidungen ausl\u00e4nderrechtlich relevant sein k\u00f6nnen. Dies gilt vor allem f\u00fcr Polizeibeh\u00f6rden, die im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben auch die Identit\u00e4t von Ausl\u00e4ndern zu \u00fcberpr\u00fcfen haben. Es liegt auch im Interesse der Ausl\u00e4nder, wenn derartige \u00dcberpr\u00fcfungen z\u00fcgig durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<br \/>\n4.3 Beh\u00f6rden, die Ausl\u00e4ndern gegen\u00fcber t\u00e4tig werden, haben vielfach Eilentscheidungen zu treffen. Au\u00dferhalb der allgemeinen Dienstzeiten (nachts, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) k\u00f6nnen erforderliche Informationen bei anderen Beh\u00f6rden nicht beschafft werden. In diesen F\u00e4llen ist es, um eine rechtzeitige Entscheidung \u00fcberhaupt zu erm\u00f6glichen, erforderlich, da\u00df das Register \u00fcber wichtige, erfahrungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr Eilentscheidungen relevante Erkenntnisse selbst Aufkunft gibt (Substitutionsfunktion des Registers).<br \/>\n4.4 Das Register ist zwar in erster Linie ein zentrales Instrument zur Identifizierung von Ausl\u00e4ndern und zum Nachweis von Beh\u00f6rden, bei denen Erkenntnisse \u00fcber einen Ausl\u00e4nder vorliegen, und zur Substitution derartiger Erkenntnisse. Daneben dient es aber auch statistischen Zwecken f\u00fcr ausl\u00e4nderpolitische Planungen und Entscheidungen.<\/p>\n<p>5. Das Register verarbeitet personenbezogene Daten von Ausl\u00e4ndern. Dadurch greift es in das durch Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG gesch\u00fctzte allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht ein, das auch f\u00fcr Ausl\u00e4nder gilt.<br \/>\nDer vorliegende Gesetzentwurf tr\u00e4gt diesem Gesichtspunkt unter Einschlu\u00df bereichsspezifischer Regelungen des Datenschutzes Rechnung. Neben Vorschriften \u00fcber die Aufgaben des Registers sowie seinen Inhalt und die Anl\u00e4sse der Speicherungen enth\u00e4lt der Entwurf Regelungen \u00fcber die Kommunikationsstruktur des Registers (\u00dcbermittlung von Daten an das Register und aus dem Register).<br \/>\nDabei ist streng der Grundsatz beachtet, Daten aus dem Register nur in dem zur jeweiligen Aufgabenerf\u00fcllung des Empf\u00e4ngers erforderlichen Umfang zu \u00fcbermitteln.<br \/>\nDetailfragen werden in Rechtsversordnungen geregelt. Ihr Inhalt ist in Bezug auf die einzelnen Datenfelder, die Datenanlieferung und den Auskunftsumfang f\u00fcr die Benutzer in der Anlage aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>6. Die Zust\u00e4ndigkeit des Bundes f\u00fcr das Gesetz ergibt sich aus Art.74 Nr.4 i.V.m. Art.72 Abs.2 Nr.1 GG. Die Zustimmungsbed\u00fcrftigkeit folgt in erster Linie aus Art.84 Abs.1 GG, da das Gesetz f\u00fcr die Ausl\u00e4nder<br \/>\nbeh\u00f6rden als Beh\u00f6rden der L\u00e4nder ein bestimmtes Verwaltungsverfahren vorschreibt.<\/p>\n<p>7. Kosten entstehen durch dieses Gesetz nicht, weil die darin normierten Verfahrenweisen weitgehend der geltenden Verwaltungspraxis entsprechen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesminister des Innern V II 4 &#8211; 936 050\/12 &#8211; Entwurf vom 12.07.1988 Entwurf<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[37,140],"tags":[],"class_list":["post-2535","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-cilip-031","category-dokumente"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2535","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2535"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2535\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2535"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2535"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2535"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}