{"id":2538,"date":"1988-12-21T16:29:01","date_gmt":"1988-12-21T16:29:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=2538"},"modified":"1988-12-21T16:29:01","modified_gmt":"1988-12-21T16:29:01","slug":"entwurf-eines-gesetzes-ueber-das-bundeskriminalamt-und-die-zusammenarbeit-des-bundes-und-der-laender-in-kriminalpolizeilichen-angelegenheiten-bundeskriminalamtgesetz-bkag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=2538","title":{"rendered":"Entwurf eines Gesetzes \u00fcber das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz &#8211; BKAG)"},"content":{"rendered":"<p>Stand: 1. August 1988<\/p>\n<p>Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:<\/p>\n<p>1. Abschnitt:<br \/>\nZentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes<\/p>\n<p>2. Abschnitt:<br \/>\nBefugnisse des Bundeskriminalamtes<\/p>\n<p>3. Abschnitt:<br \/>\nZusammenarbeit zwischen Bund und L\u00e4ndern<\/p>\n<p>4. Abschnitt:<br \/>\nGemeinsame Bestimmungen<!--more--><\/p>\n<p>1. Abschnitt<br \/>\nZentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten<\/p>\n<p>1<br \/>\nZentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten<\/p>\n<p>2<br \/>\nZentralstelle<\/p>\n<p>3<br \/>\nInternationale Zusammenarbeit<\/p>\n<p>4<br \/>\nStrafverfolgung<\/p>\n<p>5<br \/>\nSchutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane<\/p>\n<p>2. Abschnitt<br \/>\nBefugnisse des Bundeskriminalamtes<\/p>\n<p>6<br \/>\nF\u00fchrung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen in Akten und Dateien der Zentralstelle<\/p>\n<p>7<br \/>\nInformations\u00fcbermittlung im innerstaatlichen Bereich<\/p>\n<p>9<br \/>\nBefugnisse beim Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane<\/p>\n<p>3. Abschnitt<br \/>\nZusammenarbeit zwischen Bund und L\u00e4ndern<\/p>\n<p>10<br \/>\nPolizeiliches Informationssystem<\/p>\n<p>11<br \/>\nUnterrichtung der Zentralstelle<\/p>\n<p>12<br \/>\nUnterst\u00fctzung der Polizeibeh\u00f6rden der L\u00e4nder bei der Strafverfolgung<\/p>\n<p>13<br \/>\nKoordinierung bei der Strafverfolgung<\/p>\n<p>14<br \/>\nAmtshandlungen, Unterst\u00fctzungspflichten der L\u00e4nder<\/p>\n<p>4. Abschnitt<br \/>\nGemeinsame Bestimmungen<\/p>\n<p>15<br \/>\nBerichtigung, L\u00f6schung und Sperrung von Daten<\/p>\n<p>16<br \/>\nErrichtungsanordnung<\/p>\n<p>17<br \/>\nGeltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes<\/p>\n<p>18<br \/>\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften<\/p>\n<p>19<br \/>\nBerlin-Klausel<\/p>\n<p>20<br \/>\nInkrafttreten<\/p>\n<p>1. Abschnitt<br \/>\nZentrale Einrichtung zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes<\/p>\n<p>1<br \/>\nZentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten<\/p>\n<p>(1) Der Bund unterh\u00e4lt ein Bundeskriminalamt zur Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten zur Bek\u00e4mpfung der l\u00e4nder\u00fcbergreifenden und internationalen Kriminalit\u00e4t.<\/p>\n<p>(2) 1 Die L\u00e4nder unterhalten f\u00fcr ihren Bereich zentrale Dienststellen der Kriminalpolizei (Landeskriminal\u00e4mter) zur Sicherung der Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder.<br \/>\n2 Mehrere L\u00e4nder k\u00f6nnten ein gemeinsames Landeskriminalamt im Sinne des Satzes 1 unterhalten.<\/p>\n<p>2<br \/>\nZentralstelle<\/p>\n<p>(1) Das Bundeskriminalamt hat die Aufgaben einer Zentralstelle f\u00fcr das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und f\u00fcr die Kriminalpolizei sowie die Aufgabe, die Polizeien des Bundes und der L\u00e4nder bei der polizeilichen Verbrechensbek\u00e4mpfung (vorbeugende Bek\u00e4mpfung und Verfolgung von Straftaten) zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>(2) Das Bundeskriminalamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgaben<\/p>\n<p>1. alle hierf\u00fcr erforderlichen Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Ausk\u00fcnfte, Nachrichten und Unterlagen, zu sammeln und auszuwerten,<\/p>\n<p>2. die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder unverz\u00fcglich \u00fcber die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenh\u00e4nge von Straftaten zu unterrichten,<\/p>\n<p>3. zentrale erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen zu unterhalten sowie die zu deren Betrieb und Unterhaltung erforderliche Zusammenarbeit in der Polizei zu koordinieren,<\/p>\n<p>4. die erforderlichen Einrichtungen f\u00fcr alle Bereiche kriminaltechnischer Untersuchungen und f\u00fcr kriminaltechnische Forschung und Entwicklung zu unterhalten sowie die Zusammenarbeit in der Polizei auf diesen Gebieten zu koordinieren,<\/p>\n<p>5. die Entwicklung der Kriminalit\u00e4t zu beobachten und daraus kriminalpolizeiliche Analysen und Statistiken zu erstellen,<\/p>\n<p>6. polizeiliche Methoden und Arbeitsweisen der Verbrechensbek\u00e4mpfung zu erforschen und zu entwickeln,<\/p>\n<p>7. Fortbildungsveranstaltungen auf kriminalpolizeilichen Spezialgebieten durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(3) Das Bundeskriminalamt erstattet erkennungsdienstliche und krminaltechnische Gutachten f\u00fcr Strafverfahren und Anforderung von Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften und Gerichten.<\/p>\n<p>3<br \/>\nInternationale Zusammenarbeit<\/p>\n<p>(1) Das Bundeskriminalamt ist Nationales Zentralb\u00fcro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-INTERPOL) f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>(2) 1 Der zur Durchf\u00fchrung der polizeilichen Verbrechensbek\u00e4mpfung notwendige Dienstverkehr mit Polizei- und Justizbeh\u00f6rden sowie sonstigen insoweit zust\u00e4ndigen \u00f6ffentlichen Stellen anderer Staaten ist dem Bundeskriminalamt vorbehalten.<br \/>\n2 F\u00fcr die Grenzgebiete k\u00f6nnen aufgrund von Vereinbarungen des Bundesministers des Innern mit den obersten Landesbeh\u00f6rden Ausnahmen zugelassen werden.<\/p>\n<p>4<br \/>\nStrafverfolgung<\/p>\n<p>(1) Die polizeiliche Verbrechensbek\u00e4mpfung ist Sache der L\u00e4nder, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Das Bundeskriminalamt nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung selbst wahr<\/p>\n<p>1. in F\u00e4llen der international organisierten ungesetzlichen Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen oder Bet\u00e4ubungsmitteln und der international organisierten Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld, die eine Sachaufkl\u00e4rung im Ausland erfordern, sowie damit im Zusammenhang begangener Straftaten; in F\u00e4llen minderer Bedeutung kann die Staatsanwaltschaft im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt die Ermittlungen einer anderen sonst zust\u00e4ndigen Polizeibeh\u00f6rde \u00fcbertragen;<\/p>\n<p>2. in F\u00e4llen von Straftaten, die sich gegen das Leben ( 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder die Freiheit ( 234, 234a, 239, 239b des Strafgesetzbuches) des Bundespr\u00e4sidenten, von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundestages und des Bundesverfassungsgerichts oder der G\u00e4ste der Verfassungsorgane des Bundes aus anderen Staaten oder der Leiter und Mitglieder der Bundesregierung, des Bundestages und des Bundesverfassungsgerichts oder der G\u00e4ste der Verfassungsorgane des Bundes aus anderen Staaten oder der Leiter und Mitglieder der bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigten diplomatischen Vertretungen und der St\u00e4ndigen Vertretung der DDR richten, wenn anzunehmen ist, da\u00df der T\u00e4ter aus politischen Motiven gehandelt hat und die Tat bundes- oder au\u00dfenpolitische Belange ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 bedarf der Zustimmung des Bundesministers des Innern; bei Gefahr im Verzuge kann das Bundeskriminalamt vor Erteilung der Zustimmung t\u00e4tig werden.<\/p>\n<p>(3) Das Bundeskriminalamt nimmt dar\u00fcber hinaus die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung selbst wahr, wenn<br \/>\n1. eine zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde darum ersucht oder<br \/>\n2. der Bundesminister des Innern es aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden anordnet oder<br \/>\n3. der Generalbundesanwalt darum ersucht oder einen Auftrag erteilt.<\/p>\n<p>(4) Die f\u00fcr die Strafrechtspflege und die Polizei zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rden sind unverz\u00fcglich zu benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Verbrechensbek\u00e4mpfung wahrnimmt; au\u00dferdem sind unverz\u00fcglich zu benachrichtigen der Generalbundesanwalt in den F\u00e4llen, in denen er f\u00fcr die F\u00fchrung der Ermittlungen zust\u00e4ndig ist, und in den \u00fcbrigen F\u00e4llen die Generalstaatsanw\u00e4lte, in deren Bezirken ein Gerichtsstand begr\u00fcndet ist. Die Verpflichtung anderer Polizeibeh\u00f6rden zum ersten Zugriff und zur Durchf\u00fchrung der notwendigen unaufschiebbaren Ma\u00dfnahmen sowie die Befugnisse der Staatsanwaltschaft nach 161 der Strafproze\u00dfordnung bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 2 und 3 kann das Bundeskriminalamt den zust\u00e4ndigen Landeskriminal\u00e4mtern (1 Abs. 2) Weisungen f\u00fcr die Zusammenarbeit geben. Die oberste Landesbeh\u00f6rde ist unverz\u00fcglich zu benachrichtigen.<\/p>\n<p>5<br \/>\nSchutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane<\/p>\n<p>(1) Unbeschadet der Rechte des Pr\u00e4sidenten des Deutschen Bundestages und der Zust\u00e4ndigkeit des Bundesgrenzschutzes und der Polizei der L\u00e4nder obliegt dem Bundeskriminalamt<\/p>\n<p>1. der erforderliche Personenschutz f\u00fcr die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes sowie in besonderen F\u00e4llen der G\u00e4ste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten;<\/p>\n<p>2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie der jeweiligen Aufenthaltsr\u00e4ume des Bundespr\u00e4sidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und in besonderen F\u00e4llen ihrer G\u00e4ste aus anderen Staaten.<\/p>\n<p>(2) Sollen Beamte des Bundeskriminalamtes und andere Polizeikr\u00e4fte in den F\u00e4llen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entscheiden dar\u00fcber der Bundesminister des Innern und die oberste Landesbeh\u00f6rde im gegenseitigen Einvernehmen.<\/p>\n<p>2. Abschnitt<br \/>\nBefugnisse des Bundeskriminalamtes<\/p>\n<p>6<br \/>\nF\u00fchrung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen in Akten und Dateien der Zentralstelle<\/p>\n<p>(1) 1 Das Bundeskriminalamt darf personenbezogene Informationen in Akten aufbewahren und in Dateien speichern sowie ver\u00e4ndern und nutzen, soweit dies zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist.<br \/>\n2 Bei in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind unter Ber\u00fccksichtigung des Grundes der Speicherung, der Art und Schwere des Sachverhalts sowie des Alters des Betroffenen angemessene Fristen festzulegen, nach deren Ablauf zu pr\u00fcfen ist, ob die weitere Speicherung erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Bei in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten von<br \/>\n1. gef\u00e4hrdeten Personen und Gesch\u00e4digten,<br \/>\n2. Zeugen, Anzeigenerstattern, Hinweisgebern und anderen Auskunftspersonen sowie<br \/>\n3. Personen, die lediglich aufgrund ihrer m\u00f6glichen Verbindung mit Beschuldigten oder Tatverd\u00e4chtigen gespeichert sind,<\/p>\n<p>ist jeweils nach einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das die Speicherung begr\u00fcndet hat, zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Speicherung noch vorliegen.<\/p>\n<p>(3) Personenbezogene Daten von Zeugen, soweit sie nicht zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden, Anzeigenerstattern, Hinweisgebern oder anderen Auskunftspersonen d\u00fcrfen in Dateien der Zentralstelle nur gespeichert werden, soweit dies zu Zwecken der Dokumentation und Bearbeitung des Spuren- und Hinweisaufkommens im Rahmen umfangreicher Strafermittlungsverfahren erforderlich ist.<\/p>\n<p>(4) Werden Bewertungen in Dateien der Zentralstelle gespeichert, mu\u00df feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen gef\u00fchrt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.<\/p>\n<p>7<br \/>\nInformations\u00fcbermittlung im innerstaatlichen Bereich<\/p>\n<p>(1) Das Bundeskriminalamt darf an andere Polizeien des Bundes und an Polizeien der L\u00e4nder personenbezogene Informationen \u00fcbermitteln, soweit dies zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben oder der des Empf\u00e4ngers erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Das Bundeskriminalamt darf an andere als die in Absatz 12 genannten Beh\u00f6rden und sonstige \u00f6ffentliche Stellen personenbezogene Informationen \u00fcbermitteln, soweit dies in andere Rechtsvorschriften vorgesehen oder erforderlich ist<\/p>\n<p>1. zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben nach 2,<\/p>\n<p>2. zur Verh\u00fctung oder Beseitigung erheblicher Nachteile f\u00fcr das Gemeinwohl oder sonst zur Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit,<\/p>\n<p>3. F\u00fcr Zwecke der Rechtspflege in Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsangelegenheiten oder<\/p>\n<p>4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeintr\u00e4chtigung des Rechts einzelner.<\/p>\n<p>(3) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nrn. 2 und 4 kann das Bundeskriminalamt personenbezogene Informationen auch an nicht\u00f6ffentliche Stellen oder Personen \u00fcbermitteln.<br \/>\n2 Es hat die \u00dcbermittlung sowie ihren Anla\u00df aufzuzeichnen.<\/p>\n<p>(4) Das Bundeskriminalamt hat bei \u00dcbermittlungsersuchen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 4 und nach Absatz 3 zu pr\u00fcfen, ob ein Hinweis auf das Bundeszentralregister oder andere Quellen ausreichend ist.<\/p>\n<p>(5) Der Empf\u00e4nger darf die \u00fcbermittelten personenbezogenen Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm \u00fcbermittelt worden sind.<\/p>\n<p>(6) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens f\u00fcr andere als den zur Teilnahme am polizeilichen Informationssystem berechtigten Beh\u00f6rden bedarf der Zustimmung des Bundesminister des Innern und der Innenminister\/-senatoren der L\u00e4nder.<\/p>\n<p>8<br \/>\nBefugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich<\/p>\n<p>(1) Das Bundeskriminalamt darf an ausl\u00e4ndische Polizei und Justizbeh\u00f6rden sowie an sonstige f\u00fcr die polizeiliche Verbrechensbek\u00e4mpfung zust\u00e4ndige \u00f6ffentliche Stellen anderer Staaten personenbezogene Informationen \u00fcbermitteln, soweit dies erforderlich ist<\/p>\n<p>1. zur Unterst\u00fctzung bei der Verfolgung von Straftaten und der Strafvollstreckung nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften \u00fcber die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten,<\/p>\n<p>2. zur vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung bei Straftaten von erheblicher Bedeutung,<\/p>\n<p>3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr durch den Empf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. zur Suche nach Vermi\u00dften oder zur Feststellung der Identit\u00e4t von Personen oder unbekannten Toten.<\/p>\n<p>(2) Mit Zustimmung des Bundesministers des Innern und der Innenminister\/-senatoren der L\u00e4nder darf das Bundeskriminalamt an zentrale Polizeibeh\u00f6rden anderer Staaten sowie an internationale Datenbest\u00e4nde personenbezogene Fahndungsdaten im automatisierten Verfahren \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(3) Das Bundeskriminalamt darf als Nationales Zentralb\u00fcro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-INTERPOL) das Generalsekretariat der Organisation beim Informationsaustausch mit anderen Staaten beteiligen, soweit dies aus Gr\u00fcnden der Informationssteuerung geboten oder zu Zwecken der Informationssammlung und Auswertung durch das Generalsekretariat erforderlich ist.<\/p>\n<p>(4) 1 Das Bundeskriminalamt hat die \u00dcbermittlung und ihren Anla\u00df aufzuzeichnen.<br \/>\n2 Der Empf\u00e4nger personenbezogener Informationen ist darauf hinzuweisen, da\u00df sie nur zu dem Zweck genutzt werden d\u00fcrfen, zu dem sie \u00fcbermittelt worden sind.<br \/>\n3 Ferner ist ihm die beim Bundeskriminalamt vorgesehen L\u00f6schungsfrist mitzuteilen.<br \/>\n4 Die \u00dcbermittlung personenbezogener Informationen unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, da\u00df dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes versto\u00dfen w\u00fcrde oder der Betroffene ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an dem Ausschlu\u00df der \u00dcbermittlung hat oder nicht erwartet werden kann, da\u00df vergleichbaren \u00dcbermittlungsersuchen des Bundeskriminalamtes entsprochen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(5) 1 Das Bundeskriminalamt darf personenbezogene Informationen an Dienststellen der Stationierungsstreitkr\u00e4fte im Rahmen des Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages \u00fcber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausl\u00e4ndischen Streitkr\u00e4fte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) \u00fcbermitteln, wenn dies zur rechtm\u00e4\u00dfigen Erf\u00fcllung der in deren Zust\u00e4ndigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.<br \/>\n2 Absatz 4 Satz 1 bis 3gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(6) 1 Das Bundeskriminalamt darf auf Ersuchen der in Absatz 1 genannten Beh\u00f6rden<\/p>\n<p>1. gesuchte Personen zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausschreiben oder sonstige Fahndungsma\u00dfnahmen einschlie\u00dflich der Polizeilichen Beobachtung veranlassen und<\/p>\n<p>2. Verfahren zur Feststellung der Identit\u00e4t einer Person durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>2 Die Vorschriften \u00fcber die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten bleiben im \u00fcbrigen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(7) 1 Das Bundeskriminalamt darf bei Warnmeldungen von Sicherheitsbeh\u00f6rden anderer Staaten Personen zur Ingewahrsamnahme ausschreiben, wenn die Ingewahrsamnahme unerl\u00e4\u00dflich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat zu verhindern und die Zust\u00e4ndigkeit eines Landes nicht festgestellt werden kann.<br \/>\n2 Die Innenminister\/- senatoren der L\u00e4nder sind unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p>9<br \/>\nBefugnisse beim Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane<\/p>\n<p>(1) 1 Dem Bundeskriminalamt stehen zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben nach 5 die Befugnisse entsprechend den10 bis 32 des Bundesgrenzschutzes zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da\u00df Straftaten begangen werden sollen, durch die die zu sch\u00fctzenden Personen oder R\u00e4umlichkeiten unmittelbar gef\u00e4hrdet sind.<br \/>\n2 Die Grundrechte der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Freiz\u00fcgigkeit (Artikel 11 Abs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) werden nach Ma\u00dfgabe dieser Vorschriften eingeschr\u00e4nkt.<br \/>\n3 Erleidet jemand bei der Erf\u00fcllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nach 5 einen Schaden, so gelten die34 bis 41 des Bundesgrenzschutzgesetzes entsprechend.<\/p>\n<p>(2) 1 Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Informationen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erf\u00fcllung der in 5 genannten Aufgaben erforderlich ist; die&#8230; des Bundesgrenzschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.<br \/>\n2 Die Erhebung personenbezogener Informationen durch l\u00e4ngerfristige Observation, durch verdeckten Einsatz technischer Mittel oder durch Einsatz von Polizeivollzugsbeamten unter einer Legende oder sonstiger Personen, deren Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt Dritten nicht bekannt ist, ist nur zul\u00e4ssig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da\u00df eine Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer der zu sch\u00fctzenden Personen oder eine gemeingef\u00e4hrliche Straftat gegen eine der im 5 genannten R\u00e4umlichkeiten ver\u00fcbt werden soll.<\/p>\n<p>(3) 1 Informationserhebungen in oder aus Wohnungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel sind nur zul\u00e4ssig, wenn dies zur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit einer zu sch\u00fctzenden Person unerl\u00e4\u00dflich ist.<\/p>\n<p>2 Sie d\u00fcrfen au\u00dfer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden.<\/p>\n<p>(4) Nach Abschlu\u00df der in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Ma\u00dfnahmen ist der Betroffene zu unterrichten, sobald dies ohne Gef\u00e4hrdung des Zwecks der Ma\u00dfnahme geschehen kann. Die Unterrichtung ist denn nicht geboten, wenn keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Informationen erstellt oder sie unverz\u00fcglich nach Beendigung der Ma\u00dfnahme vernichtet worden sind. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn sich an den ausl\u00f6senden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschlie\u00dft.<\/p>\n<p>(5) Andere Beh\u00f6rden und sonstige \u00f6ffentliche Stellen d\u00fcrfen von sich aus an das Bundeskriminalamt personenbezogene Informationen \u00fcbermitteln, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, da\u00df die \u00dcbermittlung f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nach 5 erforderlich ist.<\/p>\n<p>3. Abschnitt<br \/>\nZusammenarbeit zwischen Bund und L\u00e4ndern<\/p>\n<p>10<br \/>\nPolizeiliches Informationssystem<\/p>\n<p>(1) 1 Zur Wahrnehmung der in 2 genannten Aufgaben des Auskunfts- und Nachrichtenwesens unterh\u00e4lt das Bundeskriminalamt arbeitsteilig mit den Landeskriminal\u00e4mtern ein polizeiliches Informationssystem.<br \/>\n2 Das Bundeskriminalamt ist insoweit Zentralstelle f\u00fcr den elektronischen Datenverbund zwischen Bund und L\u00e4ndern.<br \/>\n3 Der Bundesminister des Innern bestimmt im Einvernehmen mit den Innenministern\/-senatoren der L\u00e4nder die in das polizeiliche Informationssystem einzuziehenden Sachbereiche.<\/p>\n<p>(2) 1 Zur Teilnahme am polizeilichen Informationssystem mit dem Recht, Daten unmittelbar einzugeben und abzurufen, sind au\u00dfer dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminal\u00e4mtern sonstige Polizeibeh\u00f6rden der L\u00e4nder und die mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Beh\u00f6rden des Bundes sowie das Zollkriminalinstitut berechtigt, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerf\u00fcllung erforderlich ist.<br \/>\n2 Das Bundeskriminalamt legt im Benehmen mit den Landeskriminal\u00e4mtern Einzelheiten der Daten\u00fcbermittlung fest.<\/p>\n<p>(3) Den f\u00fcr die unmittelbare Eingabe der Daten in das polizeiliche Informationssystem berechtigten Stellen obliegt die Verantwortung f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Erhebung, die Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbermittlung sowie die Richtigkeit und Aktualit\u00e4t der Daten.<\/p>\n<p>(4) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle die Einhaltung der Regelungen zur \u00dcbermittlung der Daten und zur F\u00fchrung des polizeilichen Informationssystems zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<p>11<br \/>\nUnterrichtung der Zentralstelle<\/p>\n<p>(1) 1 Die Landeskriminal\u00e4mter haben dem Bundeskriminalamt die zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlichen Informationen zu \u00fcbermitteln.<br \/>\n2 Die Verpflichtung der Landeskriminal\u00e4mter nach Satz 12 kann im Benehmen erf\u00fcllt werden.<br \/>\n3 Die Justiz- und Verwaltungsbeh\u00f6rden der L\u00e4nder teilen dem jeweils zust\u00e4ndigen Landeskriminalamtunverz\u00fcglich den Beginn, die Unterbrechung und die Beendigung von richterlich angeordneten Freiheitsentziehungen mit, soweit diese nicht aufgrund der Unterbringungsgesetze der L\u00e4nder erfolgt sind.<\/p>\n<p>(2) Das Bundeskriminalamt legt im Benehmen mit den Landeskriminal\u00e4mtern Einzelheiten der Informations\u00fcbermittlung fest.<\/p>\n<p>(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr die Polizeien des Bundes, soweit die Informationen Vorg\u00e4nge betreffen, die sie in eigener Zust\u00e4ndigkeit bearbeiten.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die im Rahmen seiner Aufgaben nach den3 bis 5 gewonnenen Informationen gelten f\u00fcr das Bundeskriminalamt die Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Andere Beh\u00f6rden und sonstige \u00f6ffentliche Stellen d\u00fcrfen von sich aus an das Bundeskriminalamt personenbezogene Informationen \u00fcbermitteln, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, da\u00df die \u00dcbermittlung f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nach 2 erforderlich ist.<\/p>\n<p>12<br \/>\nUnterst\u00fctzung der Polizeibeh\u00f6rden der L\u00e4nder bei der Strafverfolgung<\/p>\n<p>(1) Zur Unters\u00fctzung von polizeilichen Strafverfolgungsma\u00dfnahmen kann das Bundeskriminalamt Bedienstete zu den Polizeibeh\u00f6rden in den L\u00e4ndern entsenden, wenn die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde darum ersucht oder wenn dies den Ermittlungen dienlich sein kann. Die Zust\u00e4ndigkeit der Polizeibeh\u00f6rden in den L\u00e4ndern bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Die oberste Landesbeh\u00f6rde ist unverz\u00fcglich zu benachrichtigen.<\/p>\n<p>13<br \/>\nKoordinierung bei der Strafverfolgung<\/p>\n<p>(1) Ber\u00fchrt eine Straftat den Bereich mehrerer L\u00e4nder oder besteht ein Zusammenhang mit einer anderen Straftat in einem anderen Land und ist angezeigt, da\u00df die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung einheitlichwahrgenommen werden, so unterrichtet das Bundeskriminalamt die obersten Landesbeh\u00f6rden und die Generalstaatsanw\u00e4lte, in deren Bezirken ein Gerichtsstand begr\u00fcndet ist. Das Bundeskriminalamt weist im Einvernehmen mit einem Generalstaatsanwalt und einer obersten Landesbeh\u00f6rde eines Landes diesem Land die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung mit der Ma\u00dfgabe zu, diese Aufgaben insgesamt wahrzunehmen.<\/p>\n<p>(2) Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der einem Land nach Absatz 1 \u00fcbertragenen Aufgaben ist das Landeskriminalamt; die oberste Landesbeh\u00f6rde kann an Stelle des Landeskriminalamtes eine andere Polizeibeh\u00f6rde im Land als zust\u00e4ndig erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>14<br \/>\nAmtshandlungen, Unterst\u00fctzungspflichten der L\u00e4nder<\/p>\n<p>(1) Vollzugsbeamte des Bundes und der L\u00e4nder k\u00f6nnen in den F\u00e4llen des 4 Abs. 2 und 3 und des 13 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Amtshandlungen vornehmen; sie sind insoweit Hilfsbeamte der zust\u00e4ndigen Staatsanwaltschaft. Die unterrichten die \u00f6rtlichen Polizeidienststellenrechtzeitig \u00fcber Ermittlungen in deren Zust\u00e4ndigkeitsbereich, sofern nicht schwerwiegende Gr\u00fcnde entgegenstehen. Zu den Ermittlungshandlungen sollen tunlichst Beamte der \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Polizeidienststellen hinzugezogen werden.<\/p>\n<p>(2) Die polizeilichen Dienststellen des Bundes und der L\u00e4nder geben dem Bundeskriminalamt in F\u00e4llen seiner Zust\u00e4ndigkeit sowie den von ihm gem\u00e4\u00df 4 Abs. 2 und 3 sowie 12 Abs. 1 entsandten Beamten Auskunft und gew\u00e4hren Akteneinsicht. Das gleiche gilt f\u00fcr die nach 13 Abs. 1 t\u00e4tig werdenden Polizeibeamten der L\u00e4nder.<\/p>\n<p>(3) Die \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Polizeidienststellen gew\u00e4hren Beamten des Bundeskriminalamtes oder, im Falle einer Zuweisung nach 13 Abs. 1, eines anderen Landes, die Ermittlungen durchf\u00fchren, personelle und sachliche Unterst\u00fctzung.<\/p>\n<p>4. Abschnitt<br \/>\nGemeinsame Bestimmungen<\/p>\n<p>15<br \/>\nBerichtigung, L\u00f6schung und Sperrung von Daten<\/p>\n<p>(1) Das Bundeskriminalamt hat personenbezogene Daten, die in bei ihm gef\u00fchrten Dateien gespeichert sind, zu berichtigen, wenn sich ergibt, da\u00df sie unrichtig sind.<\/p>\n<p>(2) Das Bundeskriminalamt hat personenbezogene Daten zu l\u00f6schen und die dazu geh\u00f6rigen Unterlagen zu vernichten oder entsprechend zu kennzeichnen, wenn sich ergibt, da\u00df<\/p>\n<p>1. die Speicherung der Daten unzul\u00e4ssig ist oder<br \/>\n2. ihre Kenntnis f\u00fcr die Aufgabenerf\u00fcllen nicht mehr erforderlich ist.<\/p>\n<p>(3) 1 L\u00f6schung und Vernichtung unterbleiben, wenn<\/p>\n<p>1. Grund zu der Annahme besteht, da\u00df schutzw\u00fcrdige Interessen des Betroffenen beintr\u00e4chtigt w\u00fcrden oder<br \/>\n2. die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.<\/p>\n<p>2 In diesen F\u00e4llen sind die Daten zu sperren.<br \/>\n3 Ohne Einwilligung des Betroffenen d\u00fcrfen sie nur zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot \u00fcbermittelt und genutzt werden.<\/p>\n<p>(4) Stellt das Bundeskriminalamt fest, da\u00df unrichtige oder nach Absatz 2 Nr. 1 zu l\u00f6schende oder nach Absatz 3 zu sperrende personenbezogene Daten \u00fcbermittelt worden sind, und ist der Empf\u00e4nger bekannt, ist ihm die Berichtigung oder L\u00f6schung oder Sperrung mitzuteilen, es sei denn, da\u00df die Mitteilung f\u00fcr die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist.<\/p>\n<p>(5) Soweit zur Teilnahme am polizeilichen Informationssystem berechtigte Stellen personenbezogene Daten unmittelbar in Dateien beim Bundeskriminalamt eingegeben haben, obliegen diesen die in Absatz 1 bis 4 und in 6 Abs. 2 genannten Verpflichtungen.<\/p>\n<p>16<br \/>\nErrichtungsanordnung<\/p>\n<p>(1) Das Bundeskriminalamt hat f\u00fcr jede bei ihm gef\u00fchrte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten, sofern sie l\u00e4nger als zwei Monate gef\u00fchrt wird, in einer Errichtungsanordnung festzulegen:<\/p>\n<p>1. Bezeichnung der Datei,<br \/>\n2. Rechtspflege und Zweck der Datei,<br \/>\n3. Personenkreis,<br \/>\n4. Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten,<br \/>\n5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschlie\u00dfung der Datei dienen,<br \/>\n6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden personenbezogenen Daten,<br \/>\n7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empf\u00e4nger und in welchem Verfahren \u00fcbermittelt werden,<br \/>\n8. Auskunftserteilung an den Betroffenen,<br \/>\n9. Pr\u00fcffristen gem. 6 Abs. 1 und Speicherungsdauer.<\/p>\n<p>(2) In angemessenen Abst\u00e4nden ist die Notwendigkeit der Weiterf\u00fchrung oder \u00c4nderung der beim Bundeskriminalamt gef\u00fchrten Daten zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>17<br \/>\nGeltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes<\/p>\n<p>Bei der Erf\u00fcllung der Aufgaben nach den2, 3 und 5 durch das Bundeskriminalamt finden die3a und 3c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die12 bis 15 und 18 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie f\u00fcr automatisierte Dateien au\u00dferdem 16 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.<\/p>\n<p>18<br \/>\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften<\/p>\n<p>Die zur Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.<\/p>\n<p>19<br \/>\nBerlin-Klausel<\/p>\n<p>Dieses Gesetz gilt nach Ma\u00dfgabe des 13 Abs. 1 des Dritten \u00dcberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin.<\/p>\n<p>20<br \/>\nInkrafttreten<\/p>\n<p>Dieses Gesetz tritt am &#8230;. in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz \u00fcber die Errichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) vom 8. M\u00e4rz 1951 (BGBl. I S. 165) in der Fassung vom 29. Juni 1973 (BGBl. I S. 704), zuletzt ge\u00e4ndert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393), au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>Begr\u00fcndung<\/p>\n<p>A. Allgemeines<\/p>\n<p>1. Zweck der Neufassung des Bundeskriminalamtgesetzes<\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, das Gesetz \u00fcber die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) vom 8. M\u00e4rz 1951 (BGBl. I S. 165) in der Fassung vom 29. Juni 1973 (BGBl. I S. 704), zuletzt ge\u00e4ndert durch das erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393), fortzuentwickeln.<br \/>\nDer Gesetzentwurf tr\u00e4gt insbesondere dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 zum Volksz\u00e4hlungsgesetz 1983 (BVerfFE 65, S. 1 ff.) Rechnung. Nach dieser Entscheidung folgt aus dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 GG das Recht des einzelnen, grunds\u00e4tzlich selbst \u00fcber die Preisgabe und Verwendung der auf seine Person bezogenen Daten zu bestimmen. Das Bundesverfassungsgericht hat aber auch deutlich gemacht, da\u00df dieses Recht auf &#8222;informationelle Selbstbestimmung&#8220; nicht schrankenlos gew\u00e4hrleistet ist. Vielmehr hat der Einzelne Einschr\u00e4nkungen im \u00fcberwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen. Die Gew\u00e4hrleistung einer funktionsf\u00e4higen Strafrechtspflege, die Sicherheit des Staates als verfa\u00dfte Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gew\u00e4hrleistende Sicherheit seiner Bev\u00f6lkerung hat das Bundesverfassungsgericht in st\u00e4ndiger Rechtsprechung als Werte von Verfassungsrang anerkannt (vgl. BVerfGE 49, 24, 56 f.; 46, 214, 222). Um das Grundrecht des Einzelnen auf den Schutz seiner pers\u00f6nlichen Daten und das Grundrecht aller B\u00fcrger auf ein Leben in Freiheit und Sicherheit in Einklang zu bringen, ist die Schaffung klarer, bereichsspezifischer Rechtsgrundlagen f\u00fcr die polizeiliche Informationsverarbeitung &#8211; ungeachtet verfassungsrechtlicher Folgerungen aus dem Volksz\u00e4hlungsurteil &#8211; rechtspolitisch w\u00fcnschenswert.<\/p>\n<p>2. Grundkonzeption und wesentlicher Inhalt der Neufassung<\/p>\n<p>2.1. Wegen der Vielzahl der \u00c4nderungen ist eine Neufassung des Gesetzes erforderlich. Zudem wird durch die in Abschnitten zusammengefa\u00dften Regelungen der Aufgaben des Bundeskriminalamtes, der Befugnisse des Bundeskriminalamtes und der Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten mehr Transparenz und Normenklarheit erreicht als durch eine blo\u00dfe Einf\u00fcgung der erforderlichen Befugnisnormen in das geltende Gesetz. Die Unterscheidung zwischen Aufgabenbeschreibung und Befugnisnormen entspricht \u00fcberdies der Konzeption neuerer Polizeigesetze und des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der L\u00e4nder.<\/p>\n<p>2.2. Die inhaltlichen \u00c4nderungen des Gesetzentwurfs beschr\u00e4nken sich im wesentlichen auf den datenschutzrechtlichen Bereich. Dabei ist zu beachten, da\u00df dem Bundeskriminalamt Aufgaben unterschiedlicher Art obliegen. Es ist Zentralstelle f\u00fcr das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und f\u00fcr die Kriminalpolizei. Ihm ist die Durchf\u00fchrung des Dienstverkehrs mit den f\u00fcr die polizeiliche Verbrechsbek\u00e4mpfung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden anderer Staaten vorbehalten. Es nimmt in bestimmten Bereichen Aufgaben der Strafverfolgung wahr. Ihm obliegt der Personenschutz f\u00fcr Mitglieder der Verfassungsorgane. Diese unterschiedlichen Aufgaben erfordern es, die Bestimmungen \u00fcber die Erhebung, Speicherung, \u00dcbermittlung und Nutzung personenbezogener Informationen auf die einzelnen Bereiche auszurichten.<br \/>\nIm Interesse eines m\u00f6glichst einheitlichen Polizeirechts in Bund und L\u00e4ndern lehnen sich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Teil an den Vorentwurf zur \u00c4nderung des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der L\u00e4nder in der von der Innenministerkonferenz im April 1986 gebilligten Fassung (k\u00fcnftig: Musterentwurf) an. Abweichungen vom Musterentwurf beruhen neben der differenzierten Aufgabenstellung des Bundeskriminalamtes vor allem darauf, da\u00df der Musterentwurf die besondere Stellung des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle f\u00fcr das polizeiliche Informationswesen und f\u00fcr die Kriminalpolizei nicht ber\u00fccksichtigen kann. Der Musterentwurf ist auf die Abwehr von Gefahren ausgerichtet und sieht insbesondere Regelungen f\u00fcr die Informationserhebung und Informationsverarbeitung der Polizeibeh\u00f6rden vor Ort vor. Demgegen\u00fcber bezweckt die Informationsverarbeitung bei der Zentralstelle die Zentralisierung aller einschl\u00e4gigen Erkenntnisse und ihre rasche Verf\u00fcgbarkeit f\u00fcr die Polizeien des Bundes und der L\u00e4nder.<\/p>\n<p>3. Verh\u00e4ltnis zu anderen Datenschutzregelungen<\/p>\n<p>Das Bundesdatenschutzgesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz enthalten Querschnittregelungen f\u00fcr weite Verwaltungsbereiche. Sie k\u00f6nnen die Besonderheiten der Informationsverarbeitung beim Bundeskriminalamt nicht ber\u00fccksichtigen. Es ist deshalb zweckm\u00e4\u00dfig, die Verarbeitung personenbezogener Informationen durch das Bundeskriminalamt bereichsspezifisch durch ein Gesetz zu regeln. Eine Vollregelung soll indessen nicht getroffen werden. Die Querschnittsregelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben subsidi\u00e4r anwendbar.ng zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden anderer Staaten vorbehalten. Es nimmt in bestimmten Bereichen Aufgaben der Strafverfolgung wahr. Ihm obliegt der Personenschutz f\u00fcr Mitglieder der Verfassungsorgane. Diese unterschiedlichen Aufgaben erfordern es, die Bestimmungen \u00fcber die Erhebung, Speicherung, \u00dcbermittlung und Nutzung personenbezogener Informationen auf die einzelnen Bereiche auszurichten.<br \/>\nIm Interesse eines m\u00f6glichst einheitlichen Polizeirechts in Bund und L\u00e4ndern lehnen sich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Teil an den Vorentwurf zur \u00c4nderung des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der L\u00e4nder in der von der Innenministerkonferenz im April 1986 gebilligten Fassung (k\u00fcnftig: Musterentwurf) an. Abweichungen vom Musterentwurf beruhen neben der differenzierten Aufgabenstellung des Bundeskriminalamtes vor allem darauf, da\u00df der Musterentwurf die besondere Stellung des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle f\u00fcr das polizeiliche Informationswesen und f\u00fcr die Kriminalpolizei nicht ber\u00fccksichtigen kann. Der Musterentwurf ist auf die Abwehr von Gefahren ausgerichtet und sieht insbesondere Regelungen f\u00fcr die Informationserhebung und Informationsverarbeitung der Polizeibeh\u00f6rden vor Ort vor. Demgegen\u00fcber bezweckt die Informationsverarbeitung bei der Zentralstelle die Zentralisierung aller einschl\u00e4gigen Erkenntnisse und ihre rasche Verf\u00fcgbarkeit f\u00fcr die Polizeien des Bundes und der L\u00e4nder.<\/p>\n<p>3. Verh\u00e4ltnis zu anderen Datenschutzregelungen<\/p>\n<p>Das Bundesdatenschutzgesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz enthalten Querschnittregelungen f\u00fcr weite Verwaltungsbereiche. Sie k\u00f6nnen die Besonderheiten der Informationsverarbeitung beim Bundeskriminalamt nicht ber\u00fccksichtigen. Es ist deshalb zweckm\u00e4\u00dfig, die Verarbeitung personenbezogener Informationen durch das Bundeskriminalamt bereichsspezifisch durch ein Gesetz zu regeln. Eine Vollregelung soll indessen nicht getroffen werden. Die Querschnittsregelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben subsidi\u00e4r anwendbar.ng zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden anderer Staaten vorbehalten. Es nimmt in bestimmten Bereichen Aufgaben der Strafverfolgung wahr. Ihm obliegt der Personenschutz f\u00fcr Mitglieder der Verfassungsorgane. Diese unterschiedlichen Aufgaben erfordern es, die Bestimmungen \u00fcber die Erhebung, Speicherung, \u00dcbermittlung und Nutzung personenbezogener Informationen auf die einzelnen Bereiche auszurichten.<br \/>\nIm Interesse eines m\u00f6glichst einheitlichen Polizeirechts in Bund und L\u00e4ndern lehnen sich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Teil an den Vorentwurf zur \u00c4nderung des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der L\u00e4nder in der von der Innenministerkonferenz im April 1986 gebilligten Fassung (k\u00fcnftig: Musterentwurf) an. Abweichungen vom Musterentwurf beruhen neben der differenzierten Aufgabenstellung des Bundeskriminalamtes vor allem darauf, da\u00df der Musterentwurf die besondere Stellung des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle f\u00fcr das polizeiliche Informationswesen und f\u00fcr die Kriminalpolizei nicht ber\u00fccksichtigen kann. Der Musterentwurf ist auf die Abwehr von Gefahren ausgerichtet und sieht insbesondere Regelungen f\u00fcr die Informationserhebung und Informationsverarbeitung der Polizeibeh\u00f6rden vor Ort vor. Demgegen\u00fcber bezweckt die Informationsverarbeitung bei der Zentralstelle die Zentralisierung aller einschl\u00e4gigen Erkenntnisse und ihre rasche Verf\u00fcgbarkeit f\u00fcr die Polizeien des Bundes und der L\u00e4nder.<\/p>\n<p>3. Verh\u00e4ltnis zu anderen Datenschutzregelungen<\/p>\n<p>Das Bundesdatenschutzgesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz enthalten Querschnittregelungen f\u00fcr weite Verwaltungsbereiche. Sie k\u00f6nnen die Besonderheiten der Informationsverarbeitung beim Bundeskriminalamt nicht ber\u00fccksichtigen. Es ist deshalb zweckm\u00e4\u00dfig, die Verarbeitung personenbezogener Informationen durch das Bundeskriminalamt bereichsspezifisch durch ein Gesetz zu regeln. Eine Vollregelung soll indessen nicht getroffen werden. Die Querschnittsregelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben subsidi\u00e4r anwendbar.ng zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden anderer Staaten vorbehalten. Es nimmt in bestimmten Bereichen Aufgaben der Strafverfolgung wahr. Ihm obliegt der Personenschutz f\u00fcr Mitglieder der Verfassungsorgane. Diese unterschiedlichen Aufgaben erfordern es, die Bestimmungen \u00fcber die Erhebung, Speicherung, \u00dcbermittlung und Nutzung personenbezogener Informationen auf die einzelnen Bereiche auszurichten.<br \/>\nIm Interesse eines m\u00f6glichst einheitlichen Polizeirechts in Bund und L\u00e4ndern lehnen sich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Teil an den Vorentwurf zur \u00c4nderung des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der L\u00e4nder in der von der Innenministerkonferenz im April 1986 gebilligten Fassung (k\u00fcnftig: Musterentwurf) an. Abweichungen vom Musterentwurf beruhen neben der differenzierten Aufgabenstellung des Bundeskriminalamtes vor allem darauf, da\u00df der Musterentwurf die besondere Stellung des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle f\u00fcr das polizeiliche Informationswesen und f\u00fcr die Kriminalpolizei nicht ber<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stand: 1. 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