{"id":2564,"date":"1997-12-21T19:00:01","date_gmt":"1997-12-21T19:00:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=2564"},"modified":"1997-12-21T19:00:01","modified_gmt":"1997-12-21T19:00:01","slug":"umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=2564","title":{"rendered":"Umdenken in der Gesetzgebung: Polizei-, Strafproze\u00df- und Strafrecht"},"content":{"rendered":"<h3>von Norbert P\u00fctter<\/h3>\n<p><b>Die Ver\u00e4nderungen im Recht der Inneren Sicherheit seit der ersten H\u00e4fte der 70er Jahre speisten sich zumeist aus einer Mischung von polizeilichen Allmachtsphantasien und b\u00fcrokratischer Phantasielosigkeit. Sie wiesen und weisen Polizei und Strafverfolgung einen Ort im gesellschaftlich-staatlichen Gef\u00fcge zu, der die Eigenarten der Apparate Innerer Sicherheit ma\u00dflos \u00fcber- und die Gefahren f\u00fcr die demokratische Verfassung gef\u00e4hrlich untersch\u00e4tzt. In einem demokratischen Verfassungsstaat hat die Polizei keinen &#8218;gesellschaftssanit\u00e4ren&#8216; Auftrag und das Strafrecht ist nicht dazu da, irgendetwas &#8211; und sei es ein Verbrechen &#8211; zu &#8218;bek\u00e4mpfen&#8216;.<a name=\"Text1\"><\/a> <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#1\">(1)<\/a> Ihre Aufgabe besteht in der Sicherung zentraler Schutzg\u00fcter, durch die Androhung und Verh\u00e4ngung von Strafen, sofern diese verletzt werden.<\/b><\/p>\n<p>Das Recht der Inneren Sicherheit ist bezogen auf die Handlungen von Personen. Der St\u00f6rer im Polizeirecht, der Straft\u00e4ter (Verd\u00e4chtiger, Beschuldigter etc.) in der Strafproze\u00dfordnung (StPO). Diese individualistische Ausrichtung ist kennzeichnend f\u00fcr unseren Rechtskreis; sie geht von verantwortlich handelnden Individuen aus, die belangt werden k\u00f6nnen, wenn sie eine Gefahr verursachen oder eine kriminalisierte Handlung begehen. Dieses Modell versagt jedoch vor den modernen Gro\u00dfgefahren. Es wird weder dem gerecht, was kollektive Akteure (Gruppen oder Unternehmen z.B.) tun, noch kann es auf solche Ph\u00e4nomene angemessen reagieren, die sich nicht auf das Verhalten einzelner zur\u00fcckf\u00fchren lassen. Wo dies doch geschieht, indem z.B. abstrakte Gef\u00e4hrdungsdelikte als Straftatbest\u00e4nde eingef\u00fchrt werden oder indem die Strafbarkeitsschwellen gesenkt werden, werden gesamtgesellschaftliche Ursachenkomplexe zu Abweichungen schuldhaft handelnder Individuen verniedlicht. Eine solche Strategie mu\u00df scheitern.<!--more--><\/p>\n<h4>Polizeirecht<\/h4>\n<p>Seit Mitte der 70er Jahre sind der Polizei neue Aufgabenbereiche zugewiesen worden: Neben ihrer herk\u00f6mmlichen Kernaufgabe, der Abwehr und der Verh\u00fctung von Gefahren, wurden ihr die &#8222;Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr&#8220; sowie die &#8222;vorbeugende Bek\u00e4mpfung von Straftaten&#8220; als neue Aufgaben \u00fcbertragen.<a name=\"Text2\"><\/a> <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#2\">(2)<\/a><br \/>\nDurch diese neuen Aufgaben wurden die Schwellen f\u00fcr den Einsatz polizeilicher Eingriffe gesenkt. Denn hinsichtlich der Gefahrenabwehr werden diese Schwellen unter vorsorgenden Gesichtspunkten von der konkreten Gefahr abgel\u00f6st. Und die vorbeugende Verbrechensbek\u00e4mpfung ist per definitionem nicht reaktiv (wie es die StPO urspr\u00fcnglich war); sie ist auch nicht gebunden an die Verhinderung konkret benennbarer Delikte.<br \/>\nDiese Ausweitung polizeilicher Aufgabenbestimmung erh\u00f6ht die Handlungsfreiheit f\u00fcr die Institution Polizei und reduziert in gleichem Ma\u00dfe die Rechtssicherheit f\u00fcr die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger. Sie gibt der Polizei den Pauschalauftrag, die Gesellschaft nach m\u00f6glichen Gefahren- oder Kriminalit\u00e4tsquellen zu durchdringen. Eine derartige Preisgabe der Gesellschaft an die Sicherheitsb\u00fcrokratien ist mit den Prinzipien einer freien Gesellschaft unvereinbar.Selbstverst\u00e4ndlich schlie\u00dft der Auftrag polizeilicher Gefahrenabwehr und -verh\u00fctung pr\u00e4ventives Engagement ein (\u00d6ffentlichkeitsarbeit, Beratungen etc.). Allerdings sind davon Eingriffsbefugnisse im Sinne einer allgemeinen Vorsorge f\u00fcr zuk\u00fcnftige Gefahren nicht gedeckt. F\u00fcr die Polizei gibt es in einer demokratischen Verfassungsordnung nur eine origin\u00e4re Aufgabe: &#8222;Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit abzuwehren und zu verh\u00fcten&#8220;.<a name=\"Text3\"><\/a> <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#3\">(3)<\/a><br \/>\nBei den &#8217;neuen&#8216; (Ermittlungs-)Methoden handelt es sich grunds\u00e4tzlich um solche, die sich im Geheimen abspielen. Sofern sie auf aktive Informationsgewinnung abzielen, etwa durch V-Personen, Verdeckte Ermittler oder den Einsatz technischer Mittel, erlauben sie der Polizei dauerhaftes Agieren im Untergrund. Dies widerspricht nicht nur dem Wesen einer demokratischen \u00f6ffentlichen Verwaltung. Die neuen Methoden st\u00fcrzen die Polizei auch in eine Reihe rechtlicher (Legalit\u00e4tsprinzip) und praktischer (F\u00fcrsorgepflichten) Probleme. Wegen dieser allgemeinen Folgen verdeckter Polizeiarbeit, darf diese niemals den Kern polizeilicher Arbeit bilden.<br \/>\nFolgende Anforderungen sind an ein demokratisch-rechtsstaatliches Polizeirecht zu stellen:<\/p>\n<ul>\n<li>Gefahrenabwehr und -verh\u00fctung ist die Aufgabe der Polizei. Dar\u00fcber hinaus hat sie keinen pr\u00e4ventiven Auftrag.<\/li>\n<li>Polizeiliche Eingriffsbefugnisse sind an konkrete Gefahren zu binden.<\/li>\n<li>Verdeckte Ermittlungsmethoden stellen jeweils zu begr\u00fcndende Ausnahmen polizeilichen Handelns dar. Sie sind an enge und abschlie\u00dfende Straftatenkataloge zu kn\u00fcpfen. Auf unbestimmte Rechtsbegriffe ist zu verzichten. Eingriffe in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht sind nur zul\u00e4ssig, wenn die Pers\u00f6nlichkeitsrechte anderer Personen im Sinne einer konkreten Gef\u00e4hrdung bedroht sind.<\/li>\n<li>Verdeckte Formen der Datenerhebung sind grunds\u00e4tzlich externer gerichtlicher Genehmigung bzw. Kontrolle zu unterwerfen. Speicherung der so gewonnenen personenbezogenen Daten zu pr\u00e4ventiven Zwecken ist unzul\u00e4ssig. Werden die Daten nicht zur Strafverfolgung genutzt, werden alle erfa\u00dften Personen benachrichtigt. Die gespeicherten Daten werden erst gel\u00f6scht, wenn die Betroffenen benachrichtigt sind und Zeit hatten, sie einzusehen.<\/li>\n<\/ul>\n<h4>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/h4>\n<p>Das Strafproze\u00dfrecht sollte dem rechtlichen Schutz von Beschuldigten und Angeklagten gegen\u00fcber staatlicher Verfolgung dienen. Diese Schutzfunktion des Strafproze\u00dfrechts vor ungerechtfertigter, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger oder unzul\u00e4ssiger staatlicher Verfolgung ist mittlerweile in den Hintergrund getreten. Denn statt verfahrensm\u00e4\u00dfigen und materiellen Schutz zu sichern, wurde das neue Strafproze\u00dfrecht zum Eingriffsrecht f\u00fcr die Zwecke der &#8218;Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung&#8216; umgewandelt. Es verl\u00e4ngert und &#8218;vollendet&#8216; die polizeiliche Bek\u00e4mpfungslogik, indem es gew\u00e4hrleistet, da\u00df deren Resultate in rechtsf\u00f6rmig zustande gekommene Sanktionen umgesetzt werden.<a name=\"Text4\"><\/a> <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#4\">(4)<\/a><br \/>\nDiese Entwicklung ist umzukehren. Als angewandtes Verfassungsrecht darf das Strafproze\u00dfrecht nicht zum &#8218;Kampfrecht&#8216; werden. Zentrale demokratische Errungenschaften m\u00fcssen sich in den Bestimmungen der StPO niederschlagen. Hierzu z\u00e4hlen insbesondere:<\/p>\n<ul>\n<li>das Bestimmtheitsgebot,<\/li>\n<li>das Legalit\u00e4tsprinzip,<\/li>\n<li>die Unschuldsvermutung,<\/li>\n<li>das Recht auf eine faire Verhandlung und<\/li>\n<li>effektive Rechte zur Verteidigung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die StPO-Bestimmungen \u00fcber verdeckte Ermittlungsmethoden stehen exemplarisch f\u00fcr die &#8218;G\u00fcte&#8216; gesetzlicher Normierungen im Bereich der Inneren Sicherheit: Statt Grenzen zu ziehen, normieren sie polizeilich-strafverfolgerische Entscheidungsfreir\u00e4ume. Das Bestimmtheitsgebot wird damit in mehrfacher Weise verletzt:<\/p>\n<ul>\n<li>ausufernde Straftatenkataloge (z.B. \u00a7 100a),<\/li>\n<li>unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B. &#8222;Straftaten von erheblicher Bedeutung&#8220;, etwa in \u00a7\u00a7 98a und 110a),<\/li>\n<li>interpretationsoffene Beschreibungen (z.B. &#8222;in anderer Weise organisiert&#8220;, ebenfalls in \u00a7\u00a7 98a und 110a),<\/li>\n<li>Subsidiarit\u00e4tsklauseln (&#8222;auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert&#8220;), die nicht nur jeweils einzeln eine variable Gr\u00f6\u00dfe darstellen, sondern auch miteinander so lange kombiniert werden k\u00f6nnen, bis alle verdeckten Methoden eingesetzt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Beispiel der verdeckten Ermittler (VE) zeigt, da\u00df selbst die gro\u00dfz\u00fcgigen Bestimmungen der novellierten StPO nicht geeignet sind, die Ermittlungspraxis zumindest formal auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Denn mit dem VE-Begriff der StPO ist nur ein Teil verdeckt agierender PolizeibeamtInnen erfa\u00dft. Mit der Figur des &#8222;sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten&#8220; ist ein &#8218;VE-light&#8216; entstanden, der sich den StPO-Regelungen entzieht, dessen Rolle und T\u00e4tigkeiten jedoch flie\u00dfend in die des StPO-VE \u00fcbergehen.<a name=\"Text5\"><\/a> <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#5\">(5)<\/a><\/p>\n<h4>Verschlankungskosten<\/h4>\n<p>Begr\u00fcndet mit dem steigenden Arbeitsanfall der Justiz, mit den besonderen Belastungen durch die deutsche Vereinigung sowie dem angeblichen Mi\u00dfbrauch von Verteidigerrechten sind unter den Stichworten der Justizentlastung und Verfahrensbeschleunigung in den letzten Jahren weitere Schutzrechte aus der Strafproze\u00dfordnung entfernt worden (Rechtspflegeentlastungsgesetz, Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetz). Entgegen den offiziellen Begr\u00fcndungen ist die &#8218;\u00dcberlastung der Strafrechtspflege&#8216; Ausdruck einer Politik, die glaubt, das Strafrecht als Allzweckwaffe einsetzen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nStatt an den Symptomen anzusetzen und damit in einem Zug die l\u00e4stigen Rechte der Beschuldigten zu reduzieren, kann es zu einer demokratievertr\u00e4glichen Entlastung der Justiz nur kommen, wenn die Rolle des Strafrechts in einer Gesellschaft m\u00f6glichst restriktiv bestimmt wird. Vier vordringliche Konsequenzen zur demokratischen Reform des Strafproze\u00dfrechts sind aus dem Dargelegten zu ziehen:<br \/>\nErstens mu\u00df der Charakter der StPO als ein die Beschuldigten und Angeklagten zu sch\u00fctzendes Gesetz wieder in den Vordergrund treten. Aus dieser Grundausrichtung ergibt sich, da\u00df verdeckte Ermittlungsmethoden nur im \u00e4u\u00dfersten Notfall akzeptabel sind und deshalb mehrfacher Sicherung bed\u00fcrfen.<br \/>\nZweitens m\u00fcssen strafprozessuale Zwangs- und Ermittlungsbefugnisse an enge und abschlie\u00dfende Straftatenkataloge gebunden werden. F\u00fcr die verdeckten Methoden gilt zudem, da\u00df sie nur eingesetzt werden d\u00fcrfen, wenn sie auf den Schutz hoher Rechtsg\u00fcter abzielen. Im Kern handelt es sich dabei um Straftaten gegen das Leben und die Freiheit von Personen.<br \/>\nDrittens sind hinsichtlich der verdeckten Ermittlungsmethoden gleichzeitig die Anforderungen f\u00fcr deren Anordnung und Kontrolle anzuheben. Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen Anordnungen schriftlich erfolgen; Erkenntnisse aus &#8218;Gefahr im Verzuge&#8216;-Eins\u00e4tzen sind nicht verwertbar, sofern der Einsatz nicht nachtr\u00e4glich richterlich oder staatsanwaltschaftlich genehmigt wird. Vorherige richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung sind Voraussetzung f\u00fcr den Einsatz der geheimen Methoden. Die Zahl der jeweiligen Anordnungen, Anl\u00e4sse, betroffenen Personen etc. ist j\u00e4hrlich von den Justizverwaltungen zu ver\u00f6ffentlichen. Sofern kein Strafverfahren er\u00f6ffnet wird, sind s\u00e4mtliche Zielpersonen nach Ende der Datenerhebungen zu informieren. Ihnen ist Auskunft \u00fcber die \u00fcber sie erhobenen Daten zu geben. Die Auskunftspraxis unterliegt der Kontrolle der Datenschutzbeauftragten.<br \/>\nViertens sind parallel zur Zunahme der Mittel der Informationsbeschaffung f\u00fcr die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden die Rechte der Beschuldigten bzw. Angeklagten auszubauen.<\/p>\n<h4>Strafrecht<\/h4>\n<p>Eine demokratische Rechts- und Kriminalpolitik mu\u00df von den Eigenarten, der Regelungslogik und dem aufkl\u00e4rerischen Sinn des Strafrechts ausgehen. Das (traditionelle) Strafrecht befa\u00dft sich im Kern mit der &#8222;vors\u00e4tzlichen schweren Verletzung pers\u00f6nlicher Rechtsg\u00fcter&#8220;.<a name=\"Text6\"><\/a> <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#6\">(6)<\/a> Sachverhalte, die durch den ausschlie\u00dflichen Blick auf das Verhalten einzelner verkannt werden und die keine schwere Verletzung von pers\u00f6nlichen Rechtsg\u00fctern darstellen, geh\u00f6ren systematisch nicht in das Strafrecht. Auf sie mu\u00df mit anderen Mitteln und in anderen Rechtsfeldern reagiert werden: Sei es durch (gesellschafts-)politische Ma\u00dfnahmen, durch zivilrechtliche M\u00f6glichkeiten, durch technische Verfahren oder Formen au\u00dferrechtlicher Konfliktschlichtung.<br \/>\nWenn das Strafrecht ins Spiel gebracht werden soll, m\u00fcssen drei Vorbedingungen erf\u00fcllt sein: Erstens mu\u00df das Reservoire an politischen Probleml\u00f6sungen ausgesch\u00f6pft sein. Statt die Folgen forcierter Deregulierungen etwa in der \u00d6konomie durch neue Straftatbest\u00e4nde auffangen zu wollen, sind Antworten in allgemeinen Rechtsvorschriften oder Aufsichtsrechten der Fachbeh\u00f6rden etc. zu suchen.<br \/>\nZweitens mu\u00df der Gegenstand f\u00fcr den Schutz durch Strafrechtsnormen geeignet sein. In jedem einzelnen Fall ist begr\u00fcndungsbed\u00fcrftig, worin und f\u00fcr wen welche Beeintr\u00e4chtigungen entstehen, die strafrechtliche Normen rechtfertigen. Als Faustregel darf gelten: Je kleiner die Beeintr\u00e4chtigung und je abstrakter das Beeintr\u00e4chtigte, desto unangemessener sind strafrechtliche Antworten.<br \/>\nDrittens sind strafrechtliche Antworten nur dann akzeptabel, wenn positive Effekte im beabsichtigten Sinn nachgewiesen werden k\u00f6nnen und diese gegen\u00fcber den ggf. mitproduzierten negativen Effekten \u00fcberwiegen.<\/p>\n<p>Alternativen zur herrschenden Kriminal- gleich Kriminalisierungspolitik sind seit langem bekannt. Es mangelt nicht an Vorschl\u00e4gen, das Strafrecht zu entr\u00fcmpeln und nach Wegen zu suchen, die nicht zus\u00e4tzliche Probleme produzieren, sondern Antworten anbieten, die zumindest perspektivisch Probleml\u00f6sungen versprechen.<a name=\"Text7\"><\/a> <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#7\">(7)<\/a> Es mangelt lediglich an dem politischen Willen, vorhandene Vorschl\u00e4ge umzusetzen. Im folgenden werden f\u00fcr einige exemplarische Komplexe die m\u00f6glichen Antworten jenseits des beschr\u00e4nkten Horizonts der Repressionsprediger skizziert.<\/p>\n<h4>Organisierte Kriminalit\u00e4t<\/h4>\n<p>Bevor das im folgenden f\u00fcr einige Bereiche von &#8218;OK&#8216; geschieht, ist zun\u00e4chst auf den Grundfehler gegenw\u00e4rtiger OK-Bek\u00e4mpfung hinzuweisen, der angemessenen Probleml\u00f6sungen im Wege steht und selbst neue Sicherheitsprobleme schafft. Der Fehler liegt in einem Konzept von Kriminalit\u00e4t und daraus resultierend einer Sichtweise von Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung, die ausschlie\u00dflich auf das Handeln von Personen orientiert ist. Da\u00df soziale Ph\u00e4nomene von handelnden Menschen produziert werden, ist selbstverst\u00e4ndlich. Dasselbe gilt nat\u00fcrlich f\u00fcr Handlungen, die als kriminell definiert sind. Die entscheidende Frage ist jedoch, ob in diesem Handeln vorzugsweise die Absichten b\u00f6swilliger Individuen zum Ausdruck kommen oder ob dieses Verhalten nicht selbst nur Folge einer Konstellation ist, die ihrerseits nicht auf das Verhalten einzelner zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann. Die herrschende Kriminalpolitik hat sich f\u00fcr das Individuum im &#8218;Kampf&#8216; gegen &#8218;die Organisierte Kriminalit\u00e4t&#8216; entschieden: Sie sucht die Zentralfiguren, die Hinterm\u00e4nner, die sie lenken und alles im Griff haben.<br \/>\nEine demokratische Kriminalpolitik mu\u00df sich von dieser einseitigen und damit falschen Sichtweise verabschieden. Da es sich in der Regel bei dem, was derzeit OK genannt wird, um die Bereitstellung von illegalen G\u00fctern und Dienstleistungen handelt, ist es naheliegend, OK unter \u00f6konomischen Gesichtspunkten zu betrachten. Aus dieser Perspektive sind OK-Straft\u00e4ter oder -Organisationen Anbieter, die eine Nachfrage befriedigen. Offensichtlich ist, da\u00df diese Konstellation nicht dadurch ge\u00e4ndert werden kann, da\u00df einzelne Anbieter aus dem Verkehr gezogen werden. Damit ver\u00e4ndern sich allenfalls die Marktbedingungen &#8211; zugunsten der verbliebenen Anbieter, d.h. derjenigen, die sich strafverfolgerischer Kontrolle erfolgreich entziehen und insofern die gef\u00e4hrlicheren sind.<a name=\"Text8\"><\/a> <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#8\">(8)<\/a> Die M\u00f6glichkeiten, illegale M\u00e4rkte repressiv zu beseitigen, sind deshalb minimal. Wer den Drogenkonsum in Strafanstalten nicht zu unterbinden vermag, mu\u00df einsehen, da\u00df sich die Nachfrage nach illegalen G\u00fctern selbst dann nicht beseitigen lassen wird, wenn die gesamte Gesellschaft in eine totale Institution verwandelt w\u00fcrde.<br \/>\nDie \u00f6konomische Perspektive ist dabei nur ein &#8211; allerdings naheliegendes &#8211; Beispiel. Wenn die Kategorien, in denen Ph\u00e4nomene wahrgenommen werden, andere sind, l\u00f6sen sich die mit &#8218;organisierter Kriminalit\u00e4t&#8216; etikettierten Sachverhalte jedoch nicht in Wohlgefallen auf. Selbst wenn die Bedingungsgef\u00fcge offenliegen und auch im weitesten Sinne gesellschaftliche Ursachen benannt werden k\u00f6nnen, hei\u00dft dies nicht Toleranz gegen\u00fcber den Delinquenten walten zu lassen, bis jene entfernteren Ursachen aus der Welt geschafft sind. Allerdings unterwirft ein erweiterter Blickwinkel gerade die &#8218;OK-Bek\u00e4mpfung&#8216; besonderen Anforderungen. Voraussetzungen f\u00fcr die &#8218;OK-Bek\u00e4mpfung&#8216; sind, da\u00df gezeigt wird:<\/p>\n<ul>\n<li>worin die Sch\u00e4den der von ihr angezielten Delikte liegen,<\/li>\n<li>da\u00df es keine Alternativen gibt, diese Sch\u00e4den zu vermeiden,<\/li>\n<li>da\u00df die von ihr eingesetzten Mittel zum versprochenen Erfolg f\u00fchren und<\/li>\n<li>da\u00df die (vor allem rechtsstaatlichen, aber auch materiellen) Kosten und unerw\u00fcnschten Nebenwirkungen nicht h\u00f6her sind als die beabsichtigten Wirkungen.<\/li>\n<\/ul>\n<h4>Bet\u00e4ubungsmittelkriminalit\u00e4t<\/h4>\n<p>Die Bet\u00e4ubungsmittelkriminalit\u00e4t ist das eklatanteste Beispiel f\u00fcr das Versagen traditioneller Kriminalpolitik. Die medizinisch willk\u00fcrlich gezogene Grenze zwischen legalen und kriminalisierten (illegalen) Drogen wird dem Schutzgut Gesundheit nicht gerecht. Statt dessen produziert die Kriminalisierung Beschaffungskriminalit\u00e4t sowie gesundheitliches und soziales Elend bei Abh\u00e4ngigen. Die Verfolgung der &#8218;gro\u00dfen Fische&#8216;, der internationalen Rauschgifth\u00e4ndler etc. kann das Zusammenspiel zwischen Drogenproduzenten und -konsumenten nicht beseitigen. Vielmehr f\u00f6rdert die Prohibition T\u00e4tigkeitsfelder und Profite des illegalen Rauschgifthandels. Die vorsichtigen Ans\u00e4tze einer Liberalisierung reagieren zwar auf diese verheerende Bilanz; sie sind aber nicht nur unzureichend, ihnen fehlt auch ein rationales Konzept.Eine demokratische Drogenpolitik hat sich demgegen\u00fcber an folgenden Grunds\u00e4tzen zu orientieren:<\/p>\n<ul>\n<li>Ein drogenfreies Leben ist eine Illusion. Zumindest ist es ein untaugliches Ziel f\u00fcr moderne Gesellschaften.<\/li>\n<li>Der Umgang einer Gesellschaft mit Drogen h\u00e4ngt von deren gesundheitlichen Gef\u00e4hrdungen ab.<\/li>\n<li>Die Qualit\u00e4t s\u00e4mtlicher Drogen unterliegt staatlicher Qualit\u00e4tspr\u00fcfung. Wer mit Drogen handeln will, bedarf dazu einer besonderen Erlaubnis, die an Qualifikationen zu binden ist. Die Preisbildung auf dem Drogenmarkt ist staatlich zu kontrollieren. Anbietermonopole und \u00fcberh\u00f6hte Preise sind zu verhindern, damit keine Anreize f\u00fcr einen Schwarzmarkt entstehen.<\/li>\n<li>Die Werbung f\u00fcr gesundheitssch\u00e4digende Produkte wird untersagt. Dies hat in gleichem Ma\u00dfe zu gelten etwa f\u00fcr Alkohol, Tabakwaren und Cannabisprodukte. Informationen \u00fcber das Marktangebot sind in Formen zu ver\u00f6ffentlichen, die sich bspw. an den Standesregeln freier Berufe orientieren k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Die Kriminalisierung von Cannabis-Produkten und anderen leichten Drogen ist aufzuheben; sie sind rechtlich mit Alkohol und Tabak gleichzustellen.<\/li>\n<li>Kurzfristig sind die Angebote von Methadon und anderen Ersatzstoffen auszubauen.<\/li>\n<li>Der Erwerb und Besitz harter Drogen f\u00fcr den Eigengebrauch wird entkriminalisiert.<\/li>\n<li>Die Abgabe von harten Drogen erfolgt im Rahmen gesundheitsbezogener Hilfestellungen und wird in besonders qualifizierten und staatlich lizensierten Einrichtungen konzentriert.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Umsetzung dieser Ma\u00dfnahmen l\u00f6st das &#8218;Drogenproblem&#8216; nicht, sie stellt aber eine Alternative zum gescheiterten Repressivmodell dar, welche die gesundheitlichen Gefahren f\u00fcr Drogennutzer, die sozialen Folgeprobleme (sozial auff\u00e4lliges Verhalten, Beschaffungskriminalit\u00e4t) verringert und die Strukturen des illegalen Marktes zerst\u00f6rt.<\/p>\n<h4>Prostitution\/Menschenhandel<a name=\"Text9\"><\/a> <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#9\">(9)<\/a><\/h4>\n<p>Bei der Prostitution geht es um eine Dienstleistung. Zu einem kriminalpolitischen Gegenstand wird Prostitution wegen des besonderen rechtlichen Rahmens, in den sie gestellt worden ist. Diese Regelungen f\u00fchren zu einer faktischen Recht- und Schutzlosigkeit der Huren, die sowohl nicht zu rechtfertigende Ungerechtigkeiten mit sich bringen (Steuerpflicht aber kein Sozialversicherungsschutz), als auch das Feld f\u00fcr Unternehmer bereiten, welche die rechtlose Situation der Frauen f\u00fcr eigene &#8218;Schutzgew\u00e4hrung&#8216; ausnutzen. An der Wiege des Rotlichtmilieus steht der Gesetzgeber; er sichert den Zuh\u00e4lter, der ansonsten keine Berechtigung h\u00e4tte. Dreh- und Angelpunkt f\u00fcr einen kriminalpolitisch verantwortlichen Umgang mit der Prostitution ist deshalb deren konsequente Legalisierung. Der &#8218;Beruf Hure&#8216; ist als ein ordentlicher Beruf anzuerkennen. Er unterliegt damit allen Rechten und Pflichten, die f\u00fcr alle legalen Berufe und Erwerbszweige gelten. Insofern sind die Strafbestimmungen \u00fcber die F\u00f6rderung der Prostitution abzuschaffen.<br \/>\nMenschenhandel, sofern er im Zusammenhang mit Prostitution auftritt, wird durch die Legalisierung des gesamten Gewerbes reduziert. Er wird gegenw\u00e4rtig vor allem durch die enormen Gewinnspannen sowie die Aussicht auf Zusatzprofite gef\u00f6rdert. Das Schlepperhandwerk wird zudem von einer Ausl\u00e4nderpolitik gef\u00f6rdert, die legale Arbeitsmigration faktisch unm\u00f6glich macht. Die Prostitution ausl\u00e4ndischer Frauen profitiert von der doppelten Kriminalisierung. Wird Ausl\u00e4nderInnen die (zeitlich begrenzte) Arbeitsaufnahme erm\u00f6glicht und die Prostitution als Gewerbe anerkannt, bricht der Markt f\u00fcr diese Art von Menschenschmuggel zusammen. Kurzfristig ist das Minimum einer verantwortlichen Politik, zwar gegen die Schmuggler vorzugehen, die Geschmuggelten jedoch nicht abzuschieben.<\/p>\n<h4>Waffenhandel<\/h4>\n<p>Entkriminalisierung ist kein kriminalpolitisches Allheilmittel. Sie w\u00e4re die falsche Antwort auf die Produktion und den Handel mit Waffen. Allerdings ist der illegale Bereich des internationalen Waffenhandels &#8211; zumindest was die Bundesrepublik angeht &#8211; eher ein kleineres Problem. Im Kern sind es die legalen und staatlich gef\u00f6rderten internationalen Waffenhandelsgesch\u00e4fte<a name=\"Text10\"><\/a> <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#10\">(10)<\/a> , die dauerhaften Unfrieden in vielen Regionen der Welt mit dem n\u00f6tigen &#8218;Material&#8216; versehen. Hier schafft nur eine Politik der Abr\u00fcstung und eine grundlegende \u00c4nderung des Au\u00dfenhandels L\u00f6sungen.<br \/>\nDie kriminalisierten Waffengesch\u00e4fte spielen demgegen\u00fcber nur eine kleine Rolle. Gesonderte kriminalpolitische Antworten sind hier nicht erforderlich.Allerdings ist die Herstellung von Waffen, da es sich um sozial unerw\u00fcnschte Gebrauchsgegenst\u00e4nde handelt, besonders zu besteuern. Die so erzielten Einnahmen k\u00f6nnen zur Verbesserung der Aufsichtsbeh\u00f6rden (Gewerbeaufsicht etc.) verwendet werden.<\/p>\n<h4>Kfz-Verschiebung<\/h4>\n<p>Die Mittel des Straf- und Strafproze\u00dfrechts haben sich als ungeeignet erwiesen, den Diebstahl von und aus Kfz zu verhindern oder zu begrenzen. Alternativen liegen hier nicht in einer intensivierten Strafverfolgung, sondern in technischen Vorkehrungen. Durch Versicherungsbestimmungen k\u00f6nnen die Sorgfaltspflichten der Kfz-Halter entsprechend beeinflu\u00dft werden. Elektronische Ger\u00e4te in Kfz sind elektronisch zu sichern; ebenfalls die Kfz selbst. Die serienm\u00e4\u00dfige Umsetzung scheiterte bisher an den Kosten. Der Gesetzgeber kann durch entsprechende steuerliche oder versicherungsrechtliche Ma\u00dfnahmen eine entsprechende Nachr\u00fcstung nicht gesch\u00fctzter Kfz erheblich beschleunigen. Dadurch w\u00fcrden die Diebstahlszahlen weiter rapide sinken. Die Hersteller sind dar\u00fcber hinaus zur irreversiblen Kennzeichnung wichtiger Ersatzteile zu verpflichten.<br \/>\nDemgegen\u00fcber ist die Einf\u00fchrung neuer \u00dcberwachungstechnologien abzulehnen. Die Mi\u00dfbrauchsm\u00f6glichkeiten, etwa einer Sateliten\u00fcberwachung von Kfz, \u00fcberwiegen bei weitem den m\u00f6glichen Nutzen. Dar\u00fcber hinaus hat die Kriminalpolitik zu beachten, da\u00df es sich beim Kfz um einen im Prinzip beliebig ersetzbaren Sachwert handelt, dessen Diebstahl in der Regel nicht als Angriff auf ein Gut gewertet werden kann, der die Integrit\u00e4t der Person bedroht.<\/p>\n<h4>Eigentumskriminalit\u00e4t<\/h4>\n<p>Der Hinweis auf die geringe Sch\u00e4digung, die Menschen durch Eigentumgskriminalit\u00e4t im allgemeinen erfahren, sollte an die Stelle dramatisierender Darstellungen treten. Sofern es sich um ersetzbare Sachwerte handelt, sind Versicherungen eine angemessene M\u00f6glichkeit, den Schaden gering zu halten. Anders verh\u00e4lt es sich bei Delikten, die als unmittelbarer Angriff auf oder Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht gewertet werden m\u00fcssen. Hierzu z\u00e4hlen z.B. Wohnungseinbr\u00fcche, deren sch\u00e4digende Wirkung weniger in den materiellen Verlusten liegt, sondern darin, da\u00df Unbekannte unbefugt in den eigenen engsten Lebensraum eindringen. Dies ist eine schwere Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts, dessen Bedeutung die Gesetzgebung dadurch unterstreichen mu\u00df, da\u00df sie z.B. auch das Eindringen staatlicher Agenten in diesen Raum unterbindet.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sind f\u00fcr die Gesetzgebung keine weiteren Konsequenzen erkennbar. Jenseits technischen Einbruchsschutzes (hier liegt ein Beratungs- und \u00d6ffentlichkeitsauftrag f\u00fcr die Polizei) sind Formen traditioneller Sozialkontrolle vermutlich am erfolgreichsten. D.h. eine intakte Nachbarschaft, ein funktionierendes soziales Umfeld stellen den wirksamsten Schutz gegen\u00fcber kriminellen Eindringlingen dar. Weder polizeiliche Streifen <a name=\"Text11\"><\/a> <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#11\">(11)<\/a> noch b\u00fcrgerwehr\u00e4hnliche Patrouillen sind zur Herstellung vergleichbarer Kontrolldichten geeignet.<\/p>\n<h4>Umweltkriminalit\u00e4t<\/h4>\n<p>Wie beim Waffenhandel resultieren die gr\u00f6\u00dften Umweltprobleme nicht aus der Umweltkriminalit\u00e4t, sondern aus dem, was an Umweltverschmutzung erlaubt ist. Ausgreifende Kriminalisierung oder versch\u00e4rfte Strafverfolgung stellen den falschen Ansatz dar. Die Alternativen liegen in einer anderen Umweltpolitik, welche die Produktion von Umweltrisiken sch\u00e4rferen Kontrollen unterwirft. So sind vor allem gewerberechtliche Auflagen und Kontrollen zu intensivieren und die umweltbezogene Gewerbekontrolle demokratisch zu \u00f6ffnen. Verbandsklage und Einsichtsrechte in Genehmigungsakten sind die Stichworte. Was anschlie\u00dfend an tats\u00e4chlicher Umweltkriminalit\u00e4t \u00fcbrig bleibt, kann von den bestehenden Umweltdezernaten der Polizei bearbeitet werden. Kriminalpolitische Antworten allein f\u00fchren jedoch in die Irre.<\/p>\n<h4>Politisches Strafrecht<\/h4>\n<p>Im politischen Strafrecht kommt den Organisationsdelikten der \u00a7\u00a7 129 und 129a StGB eine besondere Bedeutung zu.<a name=\"Text12\"><\/a> <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#12\">(12)<\/a> 1976 nach dem Muster des \u00a7 129 (Kriminelle Vereinigung) in das Strafgesetzbuch eingef\u00fchrt, stellt \u00a7 129a (Terroristische Vereinigung) das zentrale Instrument zur \u00dcberwachung, Verfolgung, Einsch\u00fcchterung und Bestrafung politisch unliebsamer Gruppen dar.In der Praxis hat der \u00a7 129a den Charakter eines Ermittlungsparagraphen angenommen. \u00a7 129a-Ermittlungen sind mit erheblichen Eingriffsrechten verbunden (Telefon\u00fcberwachung, technische \u00dcberwachung, Verdeckte Ermittler, Rasterfahndung, Kontrollstellen etc.). Durch die vage Formulierung des Tatbestandes wird die strafverfolgerisch-polizeiliche Kontrolle politisch abweichender Gruppen und Personen erlaubt. Dabei liegen die bestrafenden und einsch\u00fcchternden Wirkungen in den \u00a7 129a-Ermittlungen selbst, nicht in den gerichtlichen Sanktionen. Die \u00a7\u00a7 129 und 129a sind ersatzlos zu streichen. Der Wegfall der Strafbestimmungen w\u00fcrde zudem erhebliche polizeiliche Ressourcen freisetzen, die f\u00fcr sinnvollere Strafverfolgung bzw. Gefahrenabwehr eingesetzt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<h4>Kinder- und Jugendkriminalit\u00e4t<\/h4>\n<p>Beide Ph\u00e4nomene erleben in der \u00f6ffentlichen Diskussion gegenw\u00e4rtig eine rege Konjunktur. Aber die kriminalpolitischen Antworten auf Jugendkriminalit\u00e4t stehen unter mehreren Vorbehalten: Zun\u00e4chst ist daran zu erinnern, da\u00df auch und gerade im Hinblick auf Jugendliche die Kriminalpolitik grunds\u00e4tzlich das nicht leisten kann, was die Instanzen der prim\u00e4ren und sekund\u00e4ren Sozialisation nicht erreicht haben. Kriminalpolitik kann im Erfolgsfall lediglich noch Schlimmeres verhindern oder sch\u00fctzend gegen\u00fcber potentiellen T\u00e4tern und Opfern wirken. Jugendliche befinden sich in einer Entwicklungsphase. Die Instrumente der Kriminalpolitik, Strafandrohung und -verh\u00e4ngung durch staatliche Instanzen, sind keine erfolgversprechenden Erziehungshelfer. Sie sind vielmehr geeignet, Delinquenten in ein kriminalisiertes Milieu einzuf\u00fchren und entsprechende Verhaltensweisen dauerhaft zu verfestigen. Eine verantwortungsvolle Kriminalpolitik hat in Rechnung zu stellen, da\u00df es sich bei jugendlichen Normabweichungen vielfach um Verhaltensweisen eines bestimmten Entwicklungsalters handelt, die ohne repressive Interventionen mit dem Erwachsenwerden verschwinden. Aus diesen Gr\u00fcnden genie\u00dfen sozial helfende und positive erzieherische Ma\u00dfnahmen Vorrang. Repressives Vorgehen ist nur dann akzeptabel, wenn es sich um hohe Schutzg\u00fcter handelt, die einer unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt sind. Der Strafcharakter mu\u00df bei den verh\u00e4ngten Sanktionen gegen\u00fcber der F\u00f6rderung der Entwicklungschancen jugendlicher Delinquenten zur\u00fccktreten.<br \/>\nAus diesen Voraussetzungen ergeben sich zwei Schlu\u00dffolgerungen:<br \/>\nF\u00fcr Delikte, die die Verletzung relativ geringer Schutzg\u00fcter zum Gegenstand haben, ist die Entkriminalisierung bzw. Entp\u00f6nalisierung jugendlicher T\u00e4ter angezeigt. Bagatelldelikte (leichte Sachbesch\u00e4digung, Selbstbedienungsdiebstahl, Bef\u00f6rderungserschleichung etc.) sind auf dem Wege zivilrechtlichen Schadensersatzes zu regulieren. Besondere polizeiliche Einsatzgruppen oder Anstrengungen im Hinblick auf diese Delikte sind unzweckm\u00e4\u00dfig.<br \/>\nGegen\u00fcber den Sanktionen des formalen Jugendstrafrechts sind Ma\u00dfnahmen, die dem Konzept der Diversion folgen, vorzuziehen.<a name=\"Text13\"><\/a> <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#13\">(13)<\/a> Die Anwendung der \u00a7\u00a7 45, 47 und 5 des Jugendgerichtsgesetzes ist weiter auszubauen. Sofern Sanktionen wegen der Schwere der Tat oder der Verantwortlichkeit des T\u00e4ters erforderlich sind, mu\u00df der Ausgleich zwischen T\u00e4ter und Opfer im Vordergrund stehen.<\/p>\n<h4>Bagatellkriminalit\u00e4t<\/h4>\n<p>Abschlie\u00dfend sind zwei Beispiele aus dem Bereich der Bagatellkriminalit\u00e4t zu nennen, deren Entkriminalisierung bzw. Entp\u00f6nalisierung seit langem angezeigt ist: Der Ladendiebstahl und das &#8218;Schwarzfahren&#8216;. Die gesch\u00fctzten Rechtsg\u00fcter stehen in keinem Verh\u00e4ltnis zu den angedrohten Sanktionen; faktisch werden sie im Regelfall auch nicht mehr ausgesprochen. Der Gesetzgeber mu\u00df hieraus die Konsequenzen ziehen und die entsprechenden Bestimmungen im Strafgesetzbuch bzw. in der Strafproze\u00dfordnung \u00e4ndern.<br \/>\nF\u00fcr die Verhinderung des Ladendiebstahls sind in erster Linie die Warenanbieter verantwortlich. Ihren Schutzbed\u00fcrfnissen gegen\u00fcber Ladendieben kann rechtlich durch entsprechende zivilrechtliche Vorschriften entsprochen werden. Der Tatbestand der &#8218;Leistungserschleichung&#8216; findet Anwendung vor allem auf SchwarzfahrerInnen in \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln. Da die Verkehrsbetriebe in der Vergangenheit aus betriebswirtschaftlichen Gr\u00fcnden Zugangskontrollen abgeschafft haben, kann von einer &#8218;Erschleichung&#8216; der Bef\u00f6rderung nicht mehr die Rede sein. Durch die Verh\u00e4ngung eines erh\u00f6hten Bef\u00f6rderungsentgeldes werden Schwarzfahrer zudem ausreichend gestraft, und den Interessen der Verkehrsbetriebe an zahlenden Nutzern wird Gen\u00fcge getan. Die strafrechtliche Sanktionsandrohung ist \u00fcberfl\u00fcssig.<\/p>\n<h4>Grenzen der Gesetzgebung<\/h4>\n<p>Gesetzgebung im Bereich der Inneren Sicherheit kann keine v\u00f6llige Sicherheit garantieren, weder vor Verbrechen noch vor Gefahren. Sie kann auch die entsprechenden staatlichen Instanzen nicht derart ausstatten, da\u00df sie beides erfolgreich &#8218;bek\u00e4mpfen&#8216; k\u00f6nnten. Wer dies dennoch unternimmt, wie die herrschende &#8218;Politik Innerer Sicherheit&#8216; in der Bundesrepublik, unterwirft immer weitere Teile der Gesellschaft polizei- und strafrechtlicher Zust\u00e4ndigkeit, ohne diese Ziele zu erreichen.<br \/>\nEine demokratische Politik mu\u00df die Probleme dort l\u00f6sen, wo sie entstehen. Sicherheitsprobleme sind im Kontext der Verunsicherung anzugehen, d.h. technischen Risiken ist auf techno-politischer, sozialen Risiken auf sozialpolitischer Ebene zu begegnen. Auf die Gefahren der Atomindustrie kann wirkungsvoll nur durch deren Verbot reagiert werden und nicht durch ein &#8218;Risikostrafrecht&#8216;; soziale Sicherheit ist durch Arbeitsplatzsicherheit herstellbar und nicht durch Kampagnen gegen den Mi\u00dfbrauch von Sozialleistungen.Die Instrumente der &#8218;Politik Innerer Sicherheit&#8216; &#8211; \u00dcberwachung, Kontrolle, Strafandrohung, Repression betreiben die weitere Entdemokratisierung der Gesellschaft. Denn sie wirken nicht nur auf die \u00dcberwachten, sondern auch auf die B\u00fcrgerInnen, deren angeblichem Wohl sie dienen sollen: Statt die B\u00fcrgerInnen zu selbst\u00e4ndiger und selbstbewu\u00dfter Auseinandersetzung zu bef\u00e4higen, werden Problemdefinition und Probleml\u00f6sungen staatlichen B\u00fcrokratien \u00fcbereignet. Und deren &#8211; selbst forcierte &#8211; \u00dcberforderung wird mit weiteren Eingriffsrechten, mit verfahrensm\u00e4\u00dfigen Verschlankungen, mit weiteren Entrechtungen der B\u00fcrgerInnen auszugleichen versucht.<br \/>\nDie Verrechtlichungspolitik Innerer Sicherheit schafft sich so st\u00e4ndig aufs Neue ihre eigenen Anl\u00e4sse.<\/p>\n<h5>Norbert P\u00fctter ist Redaktionsmitglied und Mitherausgeber von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP<\/h5>\n<h6><a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#Text1\">(1)<\/a> <a name=\"1\"><\/a>Vgl. Strafverteidiger 9\/93, S. 490ff. <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#Text2\">(2)<\/a> <a name=\"2\"><\/a>Siehe: Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes in der Fassung des Vorentwurfs zur \u00c4nderung des ME PolG (Stand: 12.3.1986), in: Kniesel, Michael\/ Vahle, J\u00fcrgen (Hg.): VE ME PolG, Heidelberg 1990 <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#Text3\">(3)<\/a> <a name=\"3\"><\/a>Vgl. Schwan, Eggert, Entwurf f\u00fcr ein Gesetz \u00fcber die Aufgaben und Befugnisse der Polizei des Landes Brandenburg, Berlin 1993 <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#Text4\">(4)<\/a> <a name=\"4\"><\/a>Vgl. Kritische Justiz 2\/81, S. 109ff. <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#Text5\">(5)<\/a> <a name=\"5\"><\/a>Siehe: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 49 (3\/94), S. 24ff. <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#Text6\">(6)<\/a> <a name=\"6\"><\/a>Strafverteidigervereinigungen (Hg.), 15. Strafverteidigertag 1991, K\u00f6ln 1992, S. 227ff. <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#Text7\">(7)<\/a> <a name=\"7\"><\/a>Siehe: Albrecht, Peter-Alexis\/Hassemer, Winfried\/Vo\u00df, Michael (Hg.), Rechtsg\u00fcterschutz durch Entkriminalisierung, Baden-Baden 1992; Albrecht, Peter-Alexis u.a., Strafrecht &#8211; ultima ratio, Baden-Baden 1992 <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#Text8\">(8)<\/a> <a name=\"8\"><\/a>Sieber, Ulrich\/B\u00f6gel, Marion, Logistik der Organisierten Kriminalit\u00e4t, Wiesbaden 1993, S. 289 <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#Text9\">(9)<\/a> <a name=\"9\"><\/a>Hierzu wie zu den Bereichen Kfz-Verschiebung und Gl\u00fccksspiel siehe die Vorschl\u00e4ge bei: Sieber, Ulrich\/B\u00f6gel, Marion, Logistik der Organisierten Kriminalit\u00e4t, Wiesbaden 1993 <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#Text10\">(10)<\/a> <a name=\"10\"><\/a>Siehe: Berliner Zeitung v. 26.6.97; Der Tagesspiegel v. 26.6.97 <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#Text11\">(11)<\/a> <a name=\"11\"><\/a>Siehe: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 51 (2\/95), S. 23ff. <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#Text12\">(12)<\/a> <a name=\"12\"><\/a>Siehe: Kritische Justiz 4\/84, S. 407ff.; Gr\u00e4\u00dfle-M\u00fcnscher, Josef, Kriminelle Vereinigung, Hamburg 1991; Kriminologisches Journal 1991, 3. Beiheft, S. 65ff. <a href=\"http:\/\/www.cilip.de\/1997\/12\/21\/umdenken-in-der-gesetzgebung-polizei-strafprozess-und-strafrecht\/#Text13\">(13)<\/a> <a name=\"13\"><\/a>Siehe: Albrecht, Peter-Alexis (Hg.): Informalisierung des Rechts, Berlin, New York 1990; Neue Kriminalpolitik 1\/94, S. 29ff.; Kriminalistik 8-9\/95, S. 607ff.<\/h6>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Norbert P\u00fctter Die Ver\u00e4nderungen im Recht der Inneren Sicherheit seit der ersten H\u00e4fte der<\/p>\n","protected":false},"author":10,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,63],"tags":[],"class_list":["post-2564","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-057"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2564","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/10"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2564"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2564\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2564"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2564"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2564"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}