{"id":2643,"date":"1997-08-21T20:00:54","date_gmt":"1997-08-21T20:00:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=2643"},"modified":"1997-08-21T20:00:54","modified_gmt":"1997-08-21T20:00:54","slug":"neuerscheinungen-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=2643","title":{"rendered":"Neuerscheinungen"},"content":{"rendered":"<p><b>Lisken, Hans\/Denninger, Erhard (Hg.):<\/b> <i>Handbuch des Polizeirechts, (Beck) M\u00fcnchen 1996 (2. Auflage), 998 S., DM 226,-<\/i>Warum nach nur vier Jahren eine neubearbeitete und erweiterte Auflage des fast 1.000 Seiten umfassenden Handbuchs erforderlich wurde, wird bereits beim kursorischen Blick durch seine Beitr\u00e4ge deutlich: Von der Neuauflage des &#8218;Programms Innerer Sicherheit&#8216; der Innenministerkonferenz (1993) bis zur Novellierung der Polizeigesetze in Sachsen und Bayern (beide 1994), von den StPO-Erweiterungen durch das OrgKG (1992) und das Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetz (1994) bis zum Geldw\u00e4schegesetz (1993), vom neuen BGS-Gesetz (1994) bis zum Inkrafttreten von &#8218;Schengen&#8216; (1995) und dem Aufbau von Europol (seit 1994). Die das Polizeirecht und die polizeiliche Praxis mitbeeinflussenden rechtlichen und institutionellen Vorkehrungen haben in wenigen Jahren (weitere) Ver\u00e4nderungen erfahren, die nicht nur quantitativ, sondern auch wegen ihrer Bedeutung eine erweiterte Neuauflage rechtfertigen. \u00dcber die &#8218;Polizeiliche Zusammenarbeit in Europa&#8216; (Mokros) wurde ein neues Kapitel hinzugef\u00fcgt. <!--more--><\/p>\n<p>Das Handbuch, so die Herausgeber in ihrem Vorwort, will nach &#8222;verfassungskonformen und zugleich praktikablen L\u00f6sungen&#8220; im Polizeirecht suchen. Diese bereits die erste Auflage kennzeichnende Absicht, die verfassungsrechtlichen Vorgaben als kritische Folie der (Polizei)Rechtskommentierung zu nehmen, sich aber gleichzeitig nicht auf juristische Ableitungen zu beschr\u00e4nken, sondern polizeiliche Praxis zur Kenntnis zu nehmen, wird durch die genannten Entwicklungen besonders gefordert. Einige Beispiele: Lisken (&#8222;Polizei im Verfassungsgef\u00fcge&#8220;) spricht angesichts der durch das Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetz legalisierten Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an polizeilichen Aufgaben von &#8222;Unvertr\u00e4glichkeiten mit den Grundrechten und grundrechtsgleichen Verfahrensrechten&#8220; (S. 94); im selben Beitrag wird die Ausweitung der Aufgaben des Bundesgrenzschutzes kritisch kommentiert, weil sie drohe, &#8222;das f\u00f6derale Machtverteilungsgef\u00fcge &#8230; durch einfache Gesetzgebungsakte (zu) unterlaufen&#8220; (S. 99). In ihren Ausf\u00fchrungen \u00fcber &#8222;Rechtsstaatliche Grundlagen&#8220; gehen die beiden Herausgeber auch auf die erheblich variierenden Bestimmungen \u00fcber den Einsatz Verdeckter Ermittler in den Polizeigesetzen und in der StPO ein. Aber, so die Autoren, m\u00f6gen die Schwellen noch so &#8222;flie\u00dfen&#8220;, die Einsatzbereiche noch so &#8222;uferlos&#8220; formuliert sein, es k\u00f6nne &#8222;bei verfassungskonformer Normanwendung nur bei konkreten Gef\u00e4hrdungen h\u00f6chster Rechtsg\u00fcter zum Einsatz &#8218;verdeckter Ermittler&#8216; mit Eingriffst\u00e4tigkeiten kommen&#8220;. Und kategorisch: &#8222;Die Freiheit des einzelnen ist ohne St\u00f6rungsindiz polizeifest.&#8220; Die Liste k\u00f6nnte beliebig verl\u00e4ngert werden: Rachors (&#8222;Polizeihandeln&#8220;) W\u00fcrdigung der bayerischen &#8218;Schleierfahndung&#8216; (S. 318ff.), Kniesels (&#8222;Versammlungswesen&#8220;) Er\u00f6rterung der Bannmeilen-Diskussion (S. 515), B\u00e4umlers (&#8222;Polizeiliche Informationsverarbeitung&#8220;) Auseinandersetzung mit der Rasterfahndung (S. 666ff.) oder mit verdeckten Methoden (S. 677ff.) in der StPO: Durchg\u00e4ngig wird der Finger auf demokratischrechtsstaatlich besonders problematische Entscheidungen der Gesetzgeber gelegt. F\u00fcr alle, die rechtlich auf der H\u00f6he der Zeit sein wollen, ist und bleibt der &#8218;Lisken\/ Denninger&#8216; eine unverzichtbare Lekt\u00fcre und in seiner F\u00fclle ein wertvolles Nachschlagewerk. Durch die erheblich ausgeweiteten Verweise auf die jeweiligen Paragraphen (vor allem der vielen Landespolizeigesetze) wurden Aussagekraft und Anwendungsbereich des Handbuchs erheblich gesteigert.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sind nur Kleinigkeiten kritisch anzumerken: Stichproben zeigen, da\u00df das Register nicht ganz korrekt ist (VE-Begriff bei J 391 und nicht bei J 399ff.); als Quelle der OK-Richtlinien (u.a. S. 227) k\u00f6nnte man unterdessen auf den Anhang bei Kleinknecht\/Meyer-Go\u00dfner statt auf das nordrhein-westf\u00e4lische Ministerialblatt verweisen; die Verabschiedung des brandenburgischen Polizeigesetzes wurde zwar noch bei den &#8222;Fundstellen der deutschen Polizeigesetze&#8220; ber\u00fccksichtigt, aber noch nicht in den Beitr\u00e4gen (etwa S. 29, 48, 152). Das ber\u00fchrt bereits die beiden Grundprobleme des Unternehmens: Sein dauerhaftes Nachhinken hinter den Ver\u00e4nderungen und sein Preis. Mittlerweile ist das BKA-Gesetz novelliert, Polizeirechts\u00e4nderungen werden allenthalben unternommen (Baden-W\u00fcrttemberg, Sachsen, Niedersachsen), die Europol-Konvention kommt unweigerlich etc. Die dritte Auflage d\u00fcrfte alsbald f\u00e4llig sein. Und es d\u00fcrften nur wenige sein, die sich alle paar Jahre ein wichtiges Buch f\u00fcr mehr als 200 DM leisten k\u00f6nnen, in dem vielleicht &#8217;nur&#8216; 100 Seiten neu geschrieben oder \u00fcberarbeitet wurden. F\u00fcr die Fortsetzung w\u00e4re eine Loseblattsammlung wohl die bessere L\u00f6sung. Schlie\u00dflich, im Hinblick auf den Umfang mehr als verst\u00e4ndlich, haben die Herausgeber bei der neuen Auflage auf den Abdruck von Gesetzestexten verzichtet. Da es bereits seit Jahren keine akutelle Sammlung der deutschen Polizeigesetze gibt, sollte es nicht (auch) f\u00fcr den Verlag lohnend sein, das Handbuch durch eine entsprechende Gesetzessammlung (aber bitte als Taschenbuch) zu unterst\u00fctzen?<br \/>\n(Norbert P\u00fctter)<\/p>\n<p><b>Joubert, Chantal\/Bevers, Hans:<\/b> <i>Schengen investigated. A Comparison of the Schengen Provisions on International Police Cooperation in the Light of the European Convention of Human Rights (Kluwer Law International), Den Haag, London, Boston 1996, 620 S., hfl. 265,-<\/i>Die Polizeikooperation \u00fcber die nationalen Grenzen zwischen den westeurop\u00e4ischen Staaten hat in den vergangenen Jahren massiv zugenommen. Trotz Schengener Abkommen und weiterer Vertr\u00e4ge im EU-Rahmen bleibt diese Kooperation allerdings in einem rechtlich zweifelhaften Rahmen. Joubert und Bevers zeigen nicht nur die d\u00fcnne Decke des internationalen Rechts, sondern auch die Unterschiedlichkeiten der Bestimmungen auf nationaler Ebene in den f\u00fcnf urspr\u00fcnglichen Schengen-Vertragsstaaten (B, NL, L, F, D). Insbesondere bei den verdeckten Polizeimethoden von der Observation \u00fcber den Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern bis hin zu kontrollierten Lieferungen und Lauschangriffen stellen sie fest, da\u00df selbst auf nationaler Ebene polizeiliche Eingriffe oft gar nicht oder nur aufgrund von internen Anweisungen reguliert sind. Die Bundesrepublik ist dabei geradezu ein Musterland an Regelungsdichte und erf\u00fcllt insofern am ehesten noch die von der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention geforderten Standards. Allerdings stellt sich die Frage, ob eine verst\u00e4rkte Verrechtlichung und eine Interpretation der Normen durch den Europ\u00e4ischen Gerichtshof gr\u00f6\u00dfere Rechtssicherheit schaffen kann, wie die Autoren empfehlen. Angesichts der von ihnen selbst hervorgehobenen realen Grenzen der richterlichen Kontrolle von verdeckten Methoden bleibt diese Empfehlung hilflos.<br \/>\nJenseits dessen ist das Buch als ein vorz\u00fcglicher \u00dcberblick \u00fcber das Recht der polizeilichen Kooperation in den genannten f\u00fcnf L\u00e4ndern zu empfehlen.<br \/>\n(Heiner Busch)<\/p>\n<p><b>Hailbronner, Kay (Hg.):<\/b> <i>Zusammenarbeit der Polizei- und Justizverwaltungen in Europa. Die Situation nach Maastricht &#8211; Schengen und SIS (Kriminalistik &#8211; Wissenschaft &amp; Praxis, Bd. 33), (Kriminalistik Verlag) Heidelberg 1996, 150 S., DM 84,-<\/i><br \/>\n<b>W\u00fcrz, Karl:<\/b> <i>Das Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen. Einf\u00fchrung, Erl\u00e4uterungen, Vorschriften (Richard Boorberg Verlag) Stuttgart, M\u00fcnchen u.a. 1997, 285 S., DM 58,-<\/i>Der Band von Hailbronner dokumentiert die Beitr\u00e4ge einer Fachtagung der Europ\u00e4ischen Rechtsakademie Trier im September 1995. Der international zusammengesetzte ReferentInnenkreis stammt \u00fcberwiegend aus den Innen- und Justizverwaltungen und anderen Institutionen der &#8218;Inneren Sicherheit&#8216;. So wundert die Homogenit\u00e4t der dokumentierten Beitr\u00e4ge nicht: Man ist sich einig, da\u00df die \u00d6ffnung der Grenzen zu einem &#8222;kriminalgeographisch offenen Raum mit internationaler organisierter Kriminalit\u00e4t&#8220; f\u00fchrt (S. 3) und darum eine verst\u00e4rkte Zusammenarbeit der Polizeien und Justizbeh\u00f6rden notwendig sei. Ausgehend von dieser \u00dcberzeugung beklagen die ReferentInnen f\u00fcr ihr Ressort fast ausnahmslos die fehlenden oder begrenzenden Regelungen bspw. f\u00fcr Auslieferung, polizeiliche Nacheile, grenz\u00fcberschreitende hoheitliche Befugnisse der Polizei oder die fehlenden Ermittlungskompetenzen f\u00fcr Europol. Kritische T\u00f6ne sucht man vergebens. Zwar bem\u00e4ngelt ein spanisches Mitglied des Europaparlaments (EP) die fehlende Beteiligung des EP durch Verhandlungen auf Regierungsebene und fordert daher die Einbettung des Schengen-Vertrages in die EU-Gesetzgebung. Ansonsten spielen Demokratiedefizite und Gef\u00e4hrdungen von B\u00fcrger- und Menschenrechten durch die europ\u00e4ische Zusammenarbeit von Justiz und Polizei eine eher untergeordnete Rolle. Der einzige kritische Beitrag der Tagung, der des Datenschutzbeauftragten von Sachsen-Anhalt, fehlt in dem Band. Warum, dar\u00fcber darf spekuliert werden. Lediglich in der Tagungszusammenfassung erf\u00e4hrt der\/die LeserIn von der Existenz dieses Referats und etwas \u00fcber die darin erw\u00e4hnten Datenschutzm\u00e4ngel beim Schengener Informationssystem und bei Europol. Entscheidende Impulse f\u00fcr die Diskussion \u00fcber die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, wie der Staatssekret\u00e4r im Bundesinnenministerium Kurt Schelter in der Er\u00f6ffnungsansprache vollmundig ank\u00fcndigte, werden von diesem Tagungsband sicherlich nicht ausgehen.<\/p>\n<p>Bei dem Buch von W\u00fcrz zum &#8218;Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen&#8216; (SD\u00dc) handelt es sich um ein Nachschlagewerk f\u00fcr baden-w\u00fcrttembergische PolizeibeamtInnen zu den Regelungen und zur Anwendung des Schengener Vertragwerks. Im ersten Teil wird \u00e4u\u00dferst knapp anhand der Stichworte Interpol, TREVI, Europol und Schengen die Entwicklung der europ\u00e4ischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der &#8218;Inneren Sicherheit&#8216; skizziert. Die wichtigsten Regelungen des SD\u00dc f\u00fcr den polizeilichen Bereich erl\u00e4utert W\u00fcrz im zweiten Teil. Im Anhang des Bandes sind das Gesetz zum SD\u00dc, die Empfehlung R (87) 15 \u00fcber die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich sowie das Europol-\u00dcbereinkommen von Juli 1995 dokumentiert. Der erl\u00e4uternde Teil bietet auch Nicht-PolizistInnen interessante Einblicke in die polizeilichen Verfahrensweisen bei der Anwendung des Schengener Abkommens bspw. beim Informationsaustausch, bei der grenz\u00fcberschreitenden Observation und Nacheile und bei der Handhabung des &#8218;Schengener Informationssystems&#8216; (SIS). Kompakt und \u00fcbersichtlich werden einzelne Befugnisse &#8211; wohlgemerkt immer im Zusammenhang mit dem baden-w\u00fcrttembergischen Polizeigesetz &#8211; dargestellt und Verfahrenswege erkl\u00e4rt. Eine kritische Betrachtung des Schengener Vertragwerks darf man auch von diesem Buch nicht erwarten. Die ebenfalls bei W\u00fcrz angesprochene Kritik am Demokratiedefizit beim Zustandekommen der Schengener Vertr\u00e4ge wird mit der ansonsten drohenden au\u00dfenpolitischen Handlungsunf\u00e4higkeit &#8211; verfassungsgerichtlich unterst\u00fctzt &#8211; als &#8222;fehlgehend&#8220; abgetan (S. 34). Auch die Schengener Datenschutzregelungen w\u00fcrden, so W\u00fcrz, \u00fcber den bisherigen Datenschutzstandard hinausgehen (S. 118). Der Autor scheint allerdings unter Datenschutz den Schutz der Daten vor den Betroffenen zu verstehen, wenn er hinsichtlich der fehlenden Auskunftsrechte bei der verdeckten Registrierung im SIS schreibt: &#8222;Insoweit ist das SD\u00dc weitergehender als die nationalen Datenschutzbestimmungen, die auch bei einer Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung die Pr\u00fcfung der Auskunftserteilung im Einzelfall vorschreibt.&#8220; (S. 143) Unklar bleiben die Befugnisse der Geheimdienste im SIS, die \u00dcbermittlung von Daten an Nicht-Schengen-Staaten und der Datenschutz der SIRENE-Daten. Um sich \u00fcber die Funktionsweise und Abl\u00e4ufe der polizeilichen Zusammenarbeit im Rahmen von Schengen zu informieren, ist das Buch dennoch geeignet. Ein weiteres Nachschlagewerk zu Europol soll, so ist im Vorwort zu lesen, demn\u00e4chst folgen.<br \/>\n(Martina Kant)<\/p>\n<p><b>Tolmein, Oliver:<\/b> <i>&#8222;RAF &#8211; Das war f\u00fcr uns Befreiung&#8220;. Ein Gespr\u00e4ch mit Irmgard M\u00f6ller \u00fcber bewaffneten Kampf, Knast und Linke (Konkret Literatur Verlag), Hamburg 1997, 270 S., DM 32,-<\/i>Auch nach 23 Jahren Haft als RAF-Gefangene will Irmgard M\u00f6ller sich nicht mit dem System arrangieren. F\u00fcr sie pers\u00f6nlich ist der bewaffnete Kampf zwar beendet, doch das \u00e4ndert nichts daran, da\u00df die Grundsatzentscheidung richtig war &#8211; gegen den Nachfolgestaat des Nazifaschismus zu k\u00e4mpfen, sich mit den Befreiungsbewegungen in der Dritten Welt zu solidarisieren. Kritische Fragen prallen an ihr ab und werden emp\u00f6rt zur\u00fcckgewiesen. Das gibt den Gespr\u00e4chsprotokollen zwischen Irmgard M\u00f6ller und dem Journalisten Oliver Tolmein etwas Gespenstisches.<br \/>\nDabei zeigt Tolmein zum Teil viel Verst\u00e4ndnis f\u00fcr sie, versucht aber doch an verschiedenen Punkten einen Teil der Diskussion nachzuholen, den die RAF nicht mehr gef\u00fchrt hat: Was sie mit verschiedenen Anschl\u00e4gen und Attentaten eigentlich bezweckt haben, wie sie auf den Aufruf Heinrich B\u00f6lls an die Bundesregierung und die RAF, aufzuh\u00f6ren und daf\u00fcr freies Geleit zu bekommen, reagiert haben, warum sie den Mord an dem US-Soldaten Pimental nicht \u00f6ffentlich kritisiert haben und warum sie nicht viel fr\u00fcher als im April 1992 die Einstellung des bewaffneten Kampfes erkl\u00e4rt haben, da doch viel fr\u00fcher klar war, da\u00df das Konzept der RAF l\u00e4ngst gescheitert war? Die Antworten von Irmgard M\u00f6ller sind unbefriedigend, weil die Begr\u00fcndungen f\u00fcr ihre Aktionen mit dem heutigen zeitlichen Abstand noch d\u00fcrftiger wirken, als sie es schon damals waren. Kein Satz zu der Frage, was die Attentate der RAF dem internationalen Befreiungskampf genutzt haben, kein Wort dazu, was die RAF nach Ende des Vietnamkrieges eigentlich wirklich durchsetzen wollte etc. Da\u00df es schon 1977 eher darum ging, RAF-Gefangene, unter anderem sie selbst, aus dem Knast freizupressen, als die Bundesrepublik zu revolutionieren, kann sich Irmgard M\u00f6ller nicht eingestehen.<br \/>\nStatt dessen h\u00e4lt sie unverdrossen die Mythen der RAF am Leben. F\u00fcr sie ist sowohl Ulrike Meinhof im Knast ermordet worden wie auch Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe in Stammheim. Sie selbst \u00fcberlebte diesen vermeintlichen Mordanschlag mit vier Messerstichen in der Brust. Doch die einzige Stammheimer Zeugin hat nichts mitbekommen. Sie ist eingeschlafen und wachte schwerverletzt im Krankenhaus wieder auf. Wer anderes erz\u00e4hlt, der l\u00fcgt.<br \/>\nDas Buch von Oliver Tolmein ist kein Beitrag zur Aufarbeitung des &#8222;bewaffneten Kampfes&#8220; in Deutschland. Aber es gibt einen detaillierten Einblick in das Denken der RAF, und es zeigt eine Frau, die im Deutschland von 1997 noch lange nicht angekommen ist.<br \/>\n(J\u00fcrgen Gottschlich)<\/p>\n<p><b>Meyer, Till:<\/b> <i>Staatsfeind. Erinnerungen (Hoffmann und Campe Verlag), Hamburg, 1996, 474 S., DM 44,-<\/i>Im Januar 1992 bekannte sich Till Meyer, einstiges Mitglied der &#8218;Bewegung 2. Juni&#8216; und einer der &#8218;Lorenz-Entf\u00fchrer&#8216;, in einem Beitrag von &#8218;Spiegel-TV&#8216; offensiv zu seiner Mitarbeit bei der Stasi. Im Herbst letzten Jahres erweiterte Meyer seine Bekenntnisse um die Zeit im terroristischen Untergrund und legte seine Autobiografie vor. Da\u00df diese offenbar nicht ganz ohne Einflu\u00dfnahme von au\u00dfen entstanden ist, merken nur jene, die ihn kennen, wenn sich immer wieder urprivate Geschichten und Geschichten durch das Buch ziehen. Ohne den Druck der Marketing-Abteilung w\u00e4ren sie kaum miteingeflossen &#8211; das ist eigentlich nicht Meyers Ding. Schon aus Hollywood wissen wir jedoch, da\u00df auch ein &#8217;straighter fighter&#8216; eine gef\u00fchlige Seite braucht, auch wenn die ansonsten zur Geschichte nichts beitr\u00e4gt. Nun denn!<br \/>\n&#8218;Straight&#8216; geht&#8217;s denn auch gleich zur Sache: &#8222;Um nicht im nachhinein noch die Akten der Verfolgungsbeh\u00f6rden zu komplettieren, habe ich verschiedentlich Orte, Zeiten und Namen ver\u00e4ndert oder ganz weggelassen.&#8220; (S. 8) Das geht dann teilweise soweit, da\u00df selbst l\u00e4ngst bekannte Begebenheiten entsprechend ver\u00e4ndert werden. Doch was soll solche Maskerade, wenn jeder politisch Aufmerksame sie bei Interesse entschl\u00fcsseln k\u00f6nnte. Das gilt insbesondere f\u00fcr weite Teile zur Entf\u00fchrung des damaligen Berliner Abgeordnetenhauspr\u00e4sidenten Peter Lorenz. Gleichwohl ist ein Eindruck von den inneren Abl\u00e4ufen dieser Aktion und den psychischen Anspannungen der Beteiligten nicht uninteressant. So sind dieses Kapitel (S. 9-71), die Beschreibung der Befreiung aus dem Moabiter Untersuchungsgef\u00e4ngnis, die anschlie\u00dfende Flucht und erneute Festnahme in Bulgarien 1978 (S. 356-382) denn auch die spannendsten, selbst wenn Meyer permanent der Versuchung erliegt, den Knallharten herauszustreichen. Da das aber stets so geht, wird einem das Buch nicht nur immer unertr\u00e4glicher, es stellt sich auch die Frage, wie weit die Wahrnehmung des Autors mit dem tats\u00e4chlichen Geschehen \u00fcbereinstimmt. Kaum nachvollziehbar wird andererseits, wie aus einem undogmatischen Militanten am Ende ein bis heute \u00fcberzeugter Stasi-Mitarbeiter werden konnte. &#8222;Ich habe mich nie selbst geschont, ich war w\u00fctend und verbittert \u00fcber die schlimmen Haftbedingungen, denen wir unterworfen gewesen waren, ich wollte weiter angreifen. Als Einzelk\u00e4mpfer konnte ich das nur mit einem m\u00e4chtigen Verb\u00fcndeten: das war f\u00fcr mich die DDR&#8220; (S. 458), sagt zwar viel, erkl\u00e4rt aber nichts.<\/p>\n<p>Als Psychogramm eines Menschen, der stets mit sich im reinen ist, sind die Memoiren des Till Meyer sicherlich aufschlu\u00dfreich; als Beitrag zur Auseinandersetzung um militante Politik sind sie kaum zu gebrauchen.<br \/>\n(Otto Diederichs)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Lisken, Hans\/Denninger, Erhard (Hg.): Handbuch des Polizeirechts, (Beck) M\u00fcnchen 1996 (2. 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