{"id":2650,"date":"1997-08-21T20:16:35","date_gmt":"1997-08-21T20:16:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=2650"},"modified":"1997-08-21T20:16:35","modified_gmt":"1997-08-21T20:16:35","slug":"vierzehn-thesen-zur-inneren-sicherheit-vom-eminent-praktischen-sinn-grundsaetzlicher-ueberlegungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=2650","title":{"rendered":"Vierzehn Thesen zur Inneren Sicherheit &#8211; Vom eminent praktischen Sinn grunds\u00e4tzlicher \u00dcberlegungen"},"content":{"rendered":"<p><b>In unsicheren Zeiten hat der &#8218;Ruf nach Sicherheit und Ordnung&#8216; Konjunktur. Ohne Umschweife werden dann die Sicherheitsexperten ins Spiel gebracht: Von &#8218;durchgreifenden Ma\u00dfnahmen&#8216; ist schnell die Rede; sch\u00e4rfere Gesetze und eine Polizei, die der Unsicherheiten Herr werden soll, werden gefordert. Diese schlichten Formeln aus dem Standardrepertoire populistischer Politik dienen den Interessen der Sicherheitsb\u00fcrokratien. Sie zielen auf einen die Gesellschaft \u00fcberziehenden Schleier staatlicher Sicherheitsvorkehrungen, der Sicherheit verspricht, aber neue Unsicherheiten produziert.<\/b><\/p>\n<p>Theoretische Grundlagen sind ebenso wie Begriffe oder wie Werte nicht unmittelbar praktisch. Aus ihnen k\u00f6nnen in der Regel keine direkten Schlu\u00dffolgerungen in Richtung dessen gezogen werden, was zu tun sei.<br \/>\nWill man sich indes nicht in hektischer Betriebsamkeit ersch\u00f6pfen, sollen sterile Aufgeregtheiten vermieden werden, soll nicht nur das Lob der politischen Routine gesungen werden &#8211; dann ist praktisch gerichtete Theorie Voraussetzung aller Praxis. Da\u00df theoretische Einsichten nicht umstandslos &#8218;praktikabel&#8216; sind, mag gegen diese Einsichten sprechen. Sie m\u00f6gen zu abstrakt, zu &#8218;akademisch&#8216; sein. Der umgekehrte Fall ist gleicherweise denkbar und angesichts heutiger Politik ungleich h\u00e4ufiger: Weil die Praxis so miserabel ist und weil diejenigen, die sie betreiben, zukunftslos im gegenw\u00e4rtigen Interessensumpf stecken, lassen sich andere, die Probleme vermutlich besser l\u00f6sende Theorien nicht umsetzen.<!--more--><\/p>\n<h4>Was ist Sicherheit<\/h4>\n<p><b>These 1:<\/b> Sicherheit, nach der die Menschen der Gegenwart streben, besitzt eine z. T. in sich widerspr\u00fcchliche F\u00fclle von Dimensionen. Die haupts\u00e4chliche Schwierigkeit, Sicherheit n\u00e4her zu bestimmen (Soziale Sicherheit, Rechtssicherheit, Sicherheit vor Verbrechen u.\u00e4.m.), besteht darin, da\u00df die verschiedenen Sicherheitsdimensionen teilweise spannungsreich miteinander zusammenh\u00e4ngen und aufeinander einwirken. Prinzipiell gilt: Sicherheit gibt es in allen Sicherheitsbelangen immer nur relativ. Ebenso prinzipiell gilt: Sicherheit ist immer nur auf prek\u00e4re, ausgesprochen problematische Weise zu haben.<br \/>\nDemokratisch-pluralistische Gesellschaften zeichnen sich dadurch aus, da\u00df stets eine F\u00fclle von Unsicherheiten belassen bleiben (m\u00fcssen). Ohne Unsicherheiten gibt es keine Gestaltungschancen und ohne diese ist alle Pluralit\u00e4t, alle Besonderheit am Ende. Die Suche nach m\u00f6glichst perfekter Sicherheit hat zur Folge, da\u00df m\u00f6glichst alles abweichende Verhalten ausgeschlossen werden mu\u00df.<\/p>\n<p><b>These 2:<\/b> Da es eine perfekte Sicherheit nicht gibt, sind alle Sicherungsleistungen kategorisch begrenzt. Gesellschaftliche Sicherheit ist eng gekoppelt mit der Kultur einer Gesellschaft, insbesondere mit ihren politischen und \u00f6konomischen Produktions- und Verteilungsformen.<br \/>\nDie wichtigsten Fragen lauten demgem\u00e4\u00df: Welche Art(en) von Sicherheit werden angestrebt; wer definiert, was Sicherheit ist; gibt es verschiedene Sicherheitsinteressen und welche werden umgesetzt; welche institutionellen Mechanismen stellen Sicherheit her; wie ist Sicherheit unter den Mitgliedern einer Gesellschaft verteilt usw.? Entsprechend ist die Eigenart gesellschaftlicher Sicherheit letztlich nur in der gesamtgesellschaftlichen Analyse zu bestimmen.<\/p>\n<p><b>These 3:<\/b> Bei der Besch\u00e4ftigung mit Sicherheit (als Zustand) bzw. Sicherung (als einem dyamischen Vorgang), soweit sie vom politischen System, dem liberaldemokratisch verfa\u00dften Staat ausgehen bzw. sich auf denselben beziehen, dominiert die b\u00fcrgerliche Perspektive: Wodurch wird die Sicherheit der B\u00fcrgerInnen bedroht bzw. gew\u00e4hrleistet?<br \/>\nGefahren f\u00fcr die Sicherheit entstehen unmittelbar aus drei Quellen: Aus Gewalt\u00e4u\u00dferungen anderer B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger; aus Gesetzesbr\u00fcchen, vor allem aus Verletzungen der Grund- und Menschenrechte, und aus der Art der staatlichen Sicherheitsleistungen selber. Die mittelbaren Verunsicherungen sind nicht gering zu veranschlagen. Sie werden in aller Regel im Rahmen \u00f6ffentlicher Sicherheitsdebatten nicht ber\u00fccksichtigt. Diese mittelbaren Wurzeln der Verunsicherung m\u00fcssen jedoch ausgegraben werden, wenn die Ursachen der Sicherheits\u00e4ngste und der negativen und positiven Erscheinungen nicht weiterwirken sollen. Negative und positive Projektionen zeigen sich in Vorurteilen, z.B. gegen\u00fcber Ausl\u00e4nderInnen, die als Scheingr\u00fcnde einer Misere entdeckt wurden, oder in der Identifikation mit repressiven Gesetzen und harten Strafen, die das Sicherheitsgef\u00fchl verbessern sollen. Mittelbare Faktoren bzw. Faktorenb\u00fcndel, die Verunsicherungen bewirken, sind vor allem in folgenden gesellschaftlichen Merkmalen zu erfassen: Den gesellschaftlich erm\u00f6glichten oder blockierten F\u00e4higkeiten der B\u00fcrgerInnen, ihre Wirklichkeit zu verstehen und handelnd an ihr teilzunehmen. Den materiellen Bedingungen, sich zu ern\u00e4hren und f\u00fcr sich selbst zu sorgen. Den beide Merkmale zusammenfassenden Chancen, durch eigene Arbeit selbstbewu\u00dft zu werden\/zu bleiben und in diesem Sinne das eigene Leben in entsprechenden gesellschaftlichen Umst\u00e4nden handelnd zu bestimmen.<\/p>\n<p><b>These 4:<\/b> Wenn von b\u00fcrgerlicher Sicherheit die Rede ist, gilt ein weit gefa\u00dfter Begriff der physisch-psychisch-intellektuellen Integrit\u00e4t des Menschen als Ma\u00dfstab. Die Integrit\u00e4t (= Unversehrtheit) des Menschen ist dauernd prek\u00e4r: Menschen sind verletzlich. Das ist das Signum ihres Lebens. Die Medizin etwa bleibt deswegen dauernd gehalten abzuw\u00e4gen, welche Art des Eingriffs, d. h. der Integrit\u00e4tsverletzung akzeptabel und angemessen ist, um die verletzte oder kranke Integrit\u00e4t eines Menschen soweit wie m\u00f6glich wiederherzustellen. Was f\u00fcr die Medizin gilt, gilt mit entsprechenden Ver\u00e4nderungen auch f\u00fcr die Art und Weise, Menschen in der Aus\u00fcbung ihrer Grund- und Menschenrechte zu sichern. Eine st\u00e4ndige G\u00fcterabw\u00e4gung ist verlangt. Gerade auch weil die rasante Entwicklung der Informationstechnologie neue Arten der Integrit\u00e4tsverletzung m\u00f6glich macht.<br \/>\nDas vom Bundesverfassungsgericht im sog. Volksz\u00e4hlungsurteil 1983 statuierte &#8222;informationelle Selbstbestimmungsrecht&#8220; stellt eine erste h\u00f6chstrichterliche Reaktion auf die neuen informationellen Handlungen und ihre Bedeutung dar, ohne jedoch dem riesigen und expandierenden Bereich gerecht werden zu k\u00f6nnen. Die nachfolgenden, gerade auch sicherheitsgesetzlichen Konsequenzen haben die Vorgaben des Verfassungsgerichts in der Regel bei weitem untertroffen und nicht selten in ihr Gegenteil verkehrt. Kurz: Gerade weil das Menschenrecht auf Integrit\u00e4t allemal prek\u00e4r ist und sich nicht ein f\u00fcr allemal eindeutig und klar fassen l\u00e4\u00dft, ist es geradezu als bestimmendes Prinzip aller staatlichen (und au\u00dferstaatlich gro\u00dforganisatorischen) Sicherheitsleistungen, ihrer Einrichtungen, ihrer rechtlichen Kompetenzen und vor allem ihrer Mittel zu verstehen und entsprechend zu verankern.<\/p>\n<h4>Sicherheit im Rechtsstaat<\/h4>\n<p><b>These 5:<\/b> Der deutsche Begriff des Rechtsstaats leidet bis heute weithin darunter, da\u00df er immer noch in seiner wilhelminischen Pr\u00e4gung verstanden und gebraucht wird. Diese Feststellung gilt gerade auch im Zusammenhang der diversen rechtlichen Netze, die \u00fcber das &#8218;System Innerer Sicherheit&#8216; geworfen worden sind &#8211; und mehr noch \u00fcber b\u00fcrgerliches Handeln geworfen werden.<br \/>\nRechtsstaat meint meist nicht weniger, aber auch nicht mehr, als da\u00df exekutivisches Handeln gesetzesf\u00f6rmig erfolgt bzw. sich auf einschl\u00e4gige Gesetze beziehen k\u00f6nnen mu\u00df. Rechtsstaat in diesem Sinne kam nach 1871 als Resignationsprodukt des deutschen B\u00fcrgertums zustande. Zugunsten der nationalen Einheit verzichtete man auf eine grundrechtlich demokratische Verfassung. Staatliche Eingriffe in begrenzte b\u00fcrgerliche Freiheiten, insbesondere ins Eigentumsrecht, sollten jedoch prinzipiell nur m\u00f6glich sein, wenn sie in die Form des Rechts gegossen waren und konsequent kontrolliert und auch eingeklagt werden konnten. Diese Rechtsstaatlichkeit ist nicht gering zu achten. Sie ist die Voraussetzung aller b\u00fcrgerlichen Berechenbarkeit herrschaftlicher Eingriffe und aller Rechtssicherheit. Die wilhelminische Form der Rechtsstaatlichkeit ist aber alles andere als ausreichend. Systematisch unzureichend ist dieses Verst\u00e4ndnis von Rechtsstaatlichkeit, weil es ihm an einem normativ substantiellen Bezug auf die Grund- und Menschenrechte mangelt. Zwischen dem vordemokratischen und dem demokratischen bzw. grundrechtlichen Rechtsstaat besteht eine Differenz ums Ganze.<br \/>\nDominierende Politik besteht nach wie vor darin, vor den Grundrechten bis hin zum &#8218;informationellen Selbstbestimmungsrecht&#8216; nur einen gesetzlichen und institutionellen Knicks zu machen, w\u00e4hrend die \u00fcberwiegenden Regeln der Polizei und Geheimdienste samt der \u00fcberwiegenden Interpretation qua herrschender Meinung bestenfalls am &#8218;alten&#8216; Rechtsstaatsbegriff orientiert bleiben. Jede Reform, jedes neue Gesetz, jede neue Regelung ist deshalb am Begriff des demokratischen Rechtsstaats auszurichten. Daneben bedarf es gr\u00fcndlicher rechtlich-institutioneller Reformen, um das &#8218;System Innerer Sicherheit&#8216; grundgesetzlich &#8218;gleichzuschalten&#8216;. Das Polizeirecht und die diversen Geheimdienstrechte samt den Begleit-Gesetzen m\u00fcssen grundgesetzlich, d.h. an erster Stelle grundrechtssystematisch, verfa\u00dft werden.<\/p>\n<p><b>These 6:<\/b> Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz der &#8218;Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit&#8216; in einen Verfassungsrang erhoben. Dieser Grundsatz soll die jeweilige \u00f6ffentliche G\u00fcterabw\u00e4gung aller staatlicher Institutionen leiten, einschlie\u00dflich der Instanzen der Dritten Gewalt. Das formal entleerte Rechtsstaatsverst\u00e4ndnis wird hier allerdings oft noch \u00fcbertroffen. Der gebetsm\u00fchlenhaft wiederholte Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gewinnt jedoch erst an urteilender, das Handeln bestimmender und Kontrolle erm\u00f6glichender Vitalit\u00e4t, wenn die G\u00fcterabw\u00e4gung immer strikt bezogen auf das Gut der &#8218;unmittelbar&#8216; geltenden Grund- und Menschenrechte erfolgt. Wenn also Erfordernisse der Inneren\/\u00f6ffentlichen Sicherheit abgewogen werden, wenn sie nicht einfach vor- oder nachdemokratisch aufgeherrscht werden, dann ist es unabdingbar, da\u00df auf die jeweils andere Schale der Waage die unmittelbar geltenden Grund- und Menschenrechte gelegt werden. Ob ein Gesetz, eine Institution, eine Technik, eine Ma\u00dfnahme Innerer Sicherheit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, l\u00e4\u00dft sich nur kontextbezogen immer wieder neu entscheiden.<\/p>\n<p><b>These 7:<\/b> Historisch und systematisch konkurrieren zwei Sicherheitsbez\u00fcge. Die Sicherheit des Staates als einer Herrschaftseinrichtung und die Sicherheit der B\u00fcrgerInnen. Zwischen diesen Bez\u00fcgen pendeln die Sicherheitsbegriffe, -institutionen, -legitimationen und -ma\u00dfnahmen. Entgegen der historischen Entwicklung wurde der moderne Staat von Anfang an damit legitimiert, da\u00df sein Gewaltmonopol erforderlich sei, um inneren gesellschaftlichen Frieden zu stiften und eine Gesellschaft gegen\u00fcber imperialen Anspr\u00fcchen einer anderen unabh\u00e4ngig zu halten. Liberaldemokratisch wurde der Abstraktion der allen b\u00fcrgerlichen Einrichtungen \u00fcberlegenen Staatsgewalt und damit ihrer Emanzipation von den b\u00fcrgerlichen Sicherheitsinteressen dadurch ein Riegel vorzuschieben gesucht, da\u00df B\u00fcrgerwille und Staatswille, da\u00df B\u00fcrgersicherheit und Staatssicherheit gleichgesetzt wurden.<\/p>\n<p><b>These 8:<\/b> Der demokratische Rechtsstaat ist die institutionelle Form, mit deren Hilfe die prinzipiell angenommene Identit\u00e4t von B\u00fcrger- und Staatssicherheit gew\u00e4hrleistet werden soll. Also bildet der demokratische Rechtsstaat verfassungsrechtlich und verfassungswirklich den Ma\u00dfstab, mit dem zu messen ist, wie es mit der b\u00fcrgerlichen Sicherheit im repr\u00e4sentativ-demokratisch verfa\u00dften Staate bestellt ist. Drei Mechanismen sind hierbei von ausschlaggebender Bedeutung: Zum ersten die Arten b\u00fcrgerlicher bzw. repr\u00e4sentativ vermittelter Beteiligung an der staatlichen Produktion von Sicherheit. Zum zweiten das Ausma\u00df und die Genauigkeit der Verrechtlichung ineins mit den M\u00f6glichkeiten der rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung. Zum dritten der Umfang bzw. die Grenzen der \u00d6ffentlichkeit.<br \/>\nDieser institutionelle Bezugsrahmen liberaldemokratischer Sicherheit bzw. entsprechender Sicherungsleistungen bedingt die immer erneut an staatliche Sicherungsleistungen (und ihre Produktionsformen) zu stellende Fragen: Wer nimmt wie auf den Begriff \u00f6ffentlicher (\u00f6ffentlich gew\u00e4hrleisteter) Sicherheit Einflu\u00df &#8211; oder wie kommt derselbe jeweils zustande? Welche Sicherheitsinteressen kommen im Sicherheitsbegriff zum Ausdruck? Welche Institutionen der Sicherung bestehen? Welche Teilnahme von B\u00fcrgern bzw. repr\u00e4sentativen Einrichtungen lassen sie zu? Wie ist es um das informationelle Selbstbestimmungsrecht aller B\u00fcrgerInnen bestellt, wenn dasselbe durch Sicherheitsapparaturen vermittelt wird: Ist das informationelle Selbstbestimmungsrecht in Sachen Innerer Sicherheit ein passives Abwehrrecht (gegen\u00fcber Staatseingriffen) oder ein aktives Recht etwa im Sinne eines sicherheitspolitisch geltenden &#8218;Freedom of Information Act&#8216;? Wie wird daf\u00fcr gesorgt, da\u00df sich die b\u00fcrgerlichen Sicherheitsbed\u00fcrfnisse mit den staatlichen Sicherheitsbed\u00fcrfnissen decken?<\/p>\n<h4>Innere Sicherheit und liberale Demokratie<\/h4>\n<p><b>These 9:<\/b> Demokratisch betrachtet ist Innere\/\u00f6ffentliche Sicherheit &#8211; verglichen mit anderen Politikbereichen &#8211; besonders problematisch.<br \/>\nDer moderne Staat ist gem\u00e4\u00df Max Webers ber\u00fchmter instrumenteller Bestimmung von allen anderen gesellschaftlichen Einrichtungen dadurch unterschieden, da\u00df er \u00fcber das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit verf\u00fcgt. Dieses Monopol ist konsequenterweise von allem Anfang an hermetisch organisiert worden. Beim Milit\u00e4r verstand (und versteht) sich solche Hermetik bis heute weitgehend von selbst &#8211; unbeschadet aller Versuche einer hauchzarten Verb\u00fcrgerlichung als &#8218;B\u00fcrger in Uniform&#8216; und der Einrichtung des Amts eines, bzw. jetzt sogar einer Wehrbeauftragten. Die Polizei, eine vergleichsweise sp\u00e4te, vom Milit\u00e4r abgespaltetene, innengerichtete Gewaltinstitution, wurde lange im Schatten des Milit\u00e4rs \u00e4hnlich organisiert. In der Bundesrepublik \u00e4nderten sich die organisatorischen Formen qualitativ erst in den siebziger Jahren. Dennoch gilt auch f\u00fcr die Polizei: Sie stellt im Gel\u00e4nde liberaler Demokratie einen besonders schwer demokratisch aufzulockernden b\u00fcrokratischen Block dar. Diese Blockgestalt wird dynamisch verst\u00e4rkt zum einen durch Verrechtlichung und B\u00fcrokratisierung (mit all ihren Effekten auf die Institutionen des Gewaltmonopols) und zum anderen durch die neuen Qualit\u00e4ten, welche die Informationstechnologie bei der Polizei (und nicht zuletzt bei den Geheimdiensten) bewirkt. Von demokratischer Beteiligung kann nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Das Grundgesetz schweigt hier, auch in Sachen vermittelter Beteiligung des Parlaments. So gesehen zeigt sich das organisierte Gewaltmonopol nach wie vor vordemokratisch.<br \/>\nDie repr\u00e4sentative Kontrolle als wenigstens regulatives Prinzip ist gleich doppelt begrenzt: Sie erfolgt in aller Regel erst hinterher; und sie ist prim\u00e4r, zuweilen exklusiv auf die Informationen der Beh\u00f6rde und ihrer Vertreter angewiesen, die sie eigentlich ja kontrollieren soll.<\/p>\n<p><b>These 10:<\/b> Da\u00df Innere Sicherheit liberaldemokratisch nicht konstituiert wird, da\u00df Innere Sicherheit nur mangelhaft liberaldemokratisch kontrolliert wird (kontrollierbar ist), hat u.a. zur Folge, da\u00df Innere Sicherheit leicht pseudo-politisch mi\u00dfbraucht werden kann, um mit dem populistischen Schein von Demokratie demokratische Prozeduren und Programme auszuhebeln. Dieser Mi\u00dfbrauch l\u00e4\u00dft sich am sog. Asylkompromi\u00df und seiner rund drei Jahre beanspruchenden Herstellung belegen: Sprache wurde formiert; Begriffe wurden besetzt; Vorurteile wurden im &#8222;permanenten Appell an den inneren Schweinehund des Menschen&#8220; (Kurt Schumacher) aufger\u00fchrt. Insgesamt gilt: Der eher wachsende Sicherheitsbedarf kann von Fall zu Fall in Richtung auf Kriminalit\u00e4ts\u00e4ngste umfunktioniert werden, im Namen der b\u00fcrgerlichen Sicherheits\u00e4ngste vermag dementsprechend staatssichernd in B\u00fcrgerrechte eingegriffen zu werden. Die Sicherung der Grundrechte wird somit zur Einla\u00dfpforte, um in Grundrechte einzugreifen. Sicherheit und ihr Abbau durch die Art der Sicherung, die doch gleichzeitig im Namen der Sicherheit geschieht, werden zu einer &#8217;self-fulfilling prophecy&#8216;.<\/p>\n<h4>B\u00fcrgerrechtlich fundierte Reformen<\/h4>\n<p><b>These 11:<\/b> Angesichts struktureller und aktueller Probleme sind neue Formen der Produktion von Sicherheit und ihrer Verteilung dringend n\u00f6tig. Anders drohen die gegebenen Formen der Sicherheitsproduktion zu verhindern, da\u00df sich die liberale Demokratie prozedural und inhaltlich erneuert. Ein weites Netz von Repression, das schon im Vorfeld m\u00f6glicher Handlungen ausgeworfen wird, k\u00f6nnte zu folgenreichem Politikersatz werden. Damit w\u00fcrde zugleich das einigerma\u00dfen strikte Legalit\u00e4tsprinzip vollends zugunsten des Opportunit\u00e4tsprinzips geschleift. Neue Formen staatlicher Sicherung verlangen im Rahmen der Polizei eine Erneuerung: Die durchgehende B\u00fcrgerbeteiligung inmitten der Sicherungsorganisationen. Dazu geh\u00f6rt u.a. die nur im Einzelfall einschr\u00e4nkbare Vermutung durchgehender \u00d6ffentlichkeit polizeilichen Handelns und polizeilicher Organisierung. Das Prinzip \u00d6ffentlichkeit ist gerade hier die Voraussetzung eines grundgesetzlichen Prinzips der Verantwortung.<\/p>\n<p><b>These 12:<\/b> Jede Reform der Organsation Innerer Sicherheit mu\u00df deren gesetzliche Grundlagen einbeziehen. Dazu z\u00e4hlen vornehmlich das Strafgesetzbuch (StGB) und die Strafproze\u00dfordnung (StPO); das gesamte Polizeirecht samt den in den letzten Jahren verrechtlichten Geheimdiensten; der Datenschutz vor allem dort, wo er in erster Linie als Schutz staatlicher Institutionen fungiert. Insgesamt gilt vor allem f\u00fcr StGB und StPO, da\u00df diese nur hinterher liberaldemokratischen Belangen angepa\u00dft, indes nicht von der Logik grundrechtlich\/menschenrechtlich fundierter Demokratie her entwickelt worden sind. Eine Durchforstung und nicht zuletzt eine rechtlich-institutionelle Aufforstung sind l\u00e4ngst \u00fcberf\u00e4llig. \u00dcberf\u00e4llig sind auch eine ganze Reihe gesetzlicher Neuerungen. An erster Stelle bedarf es eines deutschen &#8218;Freedom of Information Act&#8216;, der auch f\u00fcr die neuere technische Entwicklung pa\u00dft.<\/p>\n<p><b>These 13:<\/b> Zusammenhang und Differenz von \u00e4u\u00dferer und innerer Sicherheit sind nicht au\u00dfer acht zu lassen. Insbesondere aber gilt, da\u00df eine Demokratisierung und grund-\/menschenrechtliche Fundierung Innerer Sicherheit nationalstaatlich allein nicht mehr erfolgen kann. Darum sind vor allem die europ\u00e4ischen Konsequenzen eines ver\u00e4nderten staatlichen Gewaltmonopols im Innern zu bedenken. Entscheidend hierbei ist, da\u00df das, was als &#8218;Europ\u00e4ische Sicherheit&#8216; bestimmt wird, nicht prim\u00e4r darin besteht, da\u00df die nationalstaatlichen Standards erniedrigt und die ohnehin problematische Kontrolle vollends entm\u00fcndigt wird. Insbesondere der Einsatz der Informationstechnologie und ihre europ\u00e4ische Vernetzung bed\u00fcrfen neuer Rechts- und vor allem neuer institutioneller Kontrollvorkehrungen.<\/p>\n<p><b>These 14:<\/b> Jede isolierte Reform des &#8218;Systems Innerer Sicherheit&#8216; mu\u00df scheitern. So lange vers\u00e4umte soziale Sicherungen und infolge mangelnder demokratischer Beteiligung aufgestaute \u00c4ngste auf die Innere Sicherheit projeziert und von deren Apparaten ein Ausweg erhofft wird, bleibt das ausufernde &#8218;Projekt Innerer Sicherheit&#8216; aktueller denn je. Die F\u00fclle neuer, meist mit hei\u00dfer Nadel gen\u00e4hter Gesetze belegt dies. Darum sind Reformen in anderen zentralen Sicherheitsbereichen wie Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik sicherheitspolitisch dringlicher denn je. Vor allem aber ist es geboten, das Feld demokratischer Beteiligung, angefangen beim Demonstrationsrecht, insgesamt auszudehnen bzw. darauf zu achten, da\u00df dieses nicht immer erneut eingeengt wird. Sonst kann es geschehen, wie dies gegenw\u00e4rtig vielfach der Fall ist, da\u00df die Polizei als B\u00fcttel der herrschenden Politik und ihres repr\u00e4sentativen Absolutismus permanent mi\u00dfbraucht wird.<\/p>\n<h5>Wolf-Dieter Narr lehrt Politologie an der FU Berlin und ist Mitherausgeber von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP; Mitglied des &#8218;Komitee f\u00fcr Grundrechte und Demokratie&#8216;<\/h5>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In unsicheren Zeiten hat der &#8218;Ruf nach Sicherheit und Ordnung&#8216; Konjunktur. 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