{"id":2676,"date":"1997-02-21T20:30:50","date_gmt":"1997-02-21T20:30:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=2676"},"modified":"1997-02-21T20:30:50","modified_gmt":"1997-02-21T20:30:50","slug":"telefonueberwachung-in-der-bundesrepublik-verfahren-geregelt-und-kaum-beachtet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=2676","title":{"rendered":"Telefon\u00fcberwachung in der Bundesrepublik- Verfahren geregelt und kaum beachtet"},"content":{"rendered":"<h3>von Antonia Wirth<\/h3>\n<p><b>Mit insgesamt 8.112 durchgef\u00fchrten Telefon\u00fcberwachungsma\u00dfnahmen (T\u00dc-Ma\u00dfnahmen) im Jahr 1996<a name=\"Text1\"><\/a> <a href=\"\/1997\/02\/21\/telefonueberwachung-in-der-bundesrepublik-verfahren-geregelt-und-kaum-beachtet\/#Anmerkungen\">(1)<\/a> ist ein neuer Rekord aufgestellt worden. Im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden damit die Telefongespr\u00e4che von &#8211; hochgerechnet &#8211; ca. einer Million Telefonbenutzern abgeh\u00f6rt.<a name=\"Text2\"><\/a> <a href=\"\/1997\/02\/21\/telefonueberwachung-in-der-bundesrepublik-verfahren-geregelt-und-kaum-beachtet\/#Anmerkungen\">(2)<\/a> Um den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Grundgesetz) zu regeln, sind in der Strafproze\u00dfordnung eine Reihe von Vorkehrungen getroffen worden, die &#8211; wenn sie von Staatsanwaltschaft und Polizei eingehalten werden &#8211; den in Gesetzesregelungen der j\u00fcngsten Zeit oft bem\u00fchten &#8218;Grundrechtsschutz durch Verfassungsregelungen&#8216; sicherstellen sollen. Die T\u00e4tigkeitsberichte verschiedener Datenschutzbeauftragter, die in den vergangenen Jahren die T\u00dc-Ma\u00dfnahmen in abgeschlossenen Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften und der Polizei gepr\u00fcft haben, lassen allerdings Zweifel an der Wirksamkeit dieser Regelungen aufkommen.<a name=\"Text3\"><\/a> <a href=\"\/1997\/02\/21\/telefonueberwachung-in-der-bundesrepublik-verfahren-geregelt-und-kaum-beachtet\/#Anmerkungen\">(3)<\/a> <\/b><\/p>\n<p>Zu den in der Strafproze\u00dfordnung (StPO) geregelten Verfahrensvorkehrungen z\u00e4hlt u.a. die richterliche Anordnung, der von der herrchenden Lehre eine besondere Filterfunktion gegen Mi\u00dfbrauch zugewiesen wird. Der Richtervorbehalt funktioniert jedoch \u00e4hnlich wie Theaterkassen: Er verteilt &#8222;Eintrittskarten, ohne die Vorstellung zu kennen&#8220;.<a name=\"Text4\"><\/a> <a href=\"\/1997\/02\/21\/telefonueberwachung-in-der-bundesrepublik-verfahren-geregelt-und-kaum-beachtet\/#Anmerkungen\">(4)<\/a> <!--more--><\/p>\n<h4>Einige Basisinformationen<\/h4>\n<p>Sofern nicht &#8218;Gefahr im Verzug&#8216; zugrunde gelegt wird und die Staatsanwaltschaft selbst die \u00dcberwachung des Fernmeldeverkehrs (f\u00fcr l\u00e4ngstens drei Tage) anordnen kann, beantragt sie bzw. \u00fcber sie die ermittelnde Polizei die Anordnung der \u00dcberwachung schriftlich beim zust\u00e4ndigen Amtsgericht. Der Antrag mu\u00df begr\u00fcndet sein und Namen, Anschrift des Betroffenen, eine genaue Bezeichnung der zu \u00fcberwachenden Fernmeldeanschl\u00fcsse sowie die zur Durchf\u00fchrung der T\u00dc-Ma\u00dfnahme erforderlichen Angaben wie Art, Umfang und Dauer enthalten. Erst wenn ein Gericht die \u00dcberwachung mit den genannten Angaben schriftlich angeordnet hat, darf abgeh\u00f6rt werden. Die H\u00f6chstfrist f\u00fcr eine Abh\u00f6rma\u00dfnahme betr\u00e4gt drei Monate, Verl\u00e4ngerungen durch jeweils weitere gerichtliche Anordnungen sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der anordnende Amtsrichter kennt den Ermittlungsvorgang jedoch lediglich aus der Antragsbegr\u00fcndung der Staatsanwaltschaft. Die Ermittlungsakte wird ihm nicht vorgelegt; vom weiteren Fortgang des Ermittlungsverfahrens und vom Ausgang erh\u00e4lt er keine Kenntnis. Auch die Begr\u00fcndung gibt nichts her. Au\u00dfer der stereotypen Formel, da\u00df die Telefon\u00fcberwachung zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts erforderlich sei, weil andere Ma\u00dfnahmen keine Aussicht auf Erfolg h\u00e4tten, enth\u00e4lt sie keine Sachverhaltsfeststellungen. Das eigentliche Ermittlungsverfahren betreibt die Staatsanwaltschaft, die ihrerseits mit dem Abh\u00f6ren und Auswerten so gut wie nie etwas zu tun hat. Abh\u00f6ren und Auswerten ist die Aufgabe der Polizei.<\/p>\n<p>Die praktische Durchf\u00fchrung einer T\u00dc liegt damit bei der Polizei. In mehreren Bundesl\u00e4ndern sind dazu eigene Sachgebiete beim Landeskriminalamt (LKA) eingerichtet worden, welche die technisch-organisatorische Umsetzung von T\u00dc-Ma\u00dfnahmen realisieren. Das Sachgebiet selbst betreibt keine eigenst\u00e4ndigen Ermittlungen, sondern dient als technische Unterst\u00fctzungseinheit f\u00fcr die von anderen Polizeidienststellen bzw. der Staatsanwaltschaft veranla\u00dften \u00dcberwachungen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der ermittlungsf\u00fchrende Staatsanwalt f\u00fcr die Beantragung eines richterlichen Beschlusses einer T\u00dc-Ma\u00dfnahme zust\u00e4ndig ist, stellt die Polizei die dazu erforderlichen Angaben zur Verf\u00fcgung. Hierzu ersucht sie die Netz- und\/oder Diensteanbieter um Auskunft \u00fcber Namen bzw. Telefonnummer des zu \u00fcberwachenden Anschlusses sowie &#8211; falls erforderlich &#8211; \u00fcber die dem Anschlu\u00df zuzuordnenden Verbindungsdaten, die bei fortgeschrittenen Ermittlungen ebenso beweiskr\u00e4ftig sein k\u00f6nnen wie tats\u00e4chlich abgeh\u00f6rte Telefongespr\u00e4che.<br \/>\nAufgezeichnet werden die \u00fcberwachten Telefongespr\u00e4che parallel auf einem Arbeits- und einem Beweisband. Der zust\u00e4ndige Ermittlungsbeamte erh\u00e4lt entweder t\u00e4glich das Arbeitsband mit den aufgenommenen Telefongespr\u00e4chen oder er wird zumindest \u00fcber den aktuellen Stand des Abh\u00f6rvorgangs informiert. Mit Beginn der \u00dcberwachungsma\u00dfnahme wird zudem eine T\u00dc-Akte angelegt, die nach deren Abschlu\u00df zusammen mit den Beweisb\u00e4ndern an den Ermittlungsbeamten geht. In einer weiteren Akte, der sog. Arbeitsakte, werden die durch die Anfrage bei den Netzbetreibern entstandenen schriftlichen Unterlagen, die einer T\u00dc-Ma\u00dfnahme zugeordnet werden k\u00f6nnen, abgelegt.<\/p>\n<h4>Vernichtet wird nichts<\/h4>\n<p>Die durch die T\u00dc-Ma\u00dfnahmen erlangten Unterlagen sind unverz\u00fcglich zu vernichten, wenn sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind, legt die Strafproze\u00dfordnung in sch\u00f6ner Eindeutigkeit fest. Als zu vernichtende Unterlagen kommen neben den Niederschriften in Form von w\u00f6rtlichen Wiedergaben bzw. inhaltlichen Zusammenfassungen von Telefongespr\u00e4chen auch die Berichte der Polizei in Betracht, soweit sie w\u00f6rtliche Zitate aus abgeh\u00f6rten Telefongespr\u00e4chen oder inhaltliche Wiedergaben von Sachverhalten enthalten, die bei der Telefon\u00fcberwachung bekannt wurden. Unter das Vernichtungsgebot f\u00e4llt auch beweiserhebliches Material, wenn es durch andere Beweismittel best\u00e4tigt worden ist. Vor der Vernichtung mu\u00df gepr\u00fcft werden, ob in den Unterlagen lediglich Erkenntnisse \u00fcber Katalogstraftaten (Straftaten, bei denen gem. \u00a7 100 a StPO Telefon\u00fcberwachungsma\u00dfnahmen angeordnet werden d\u00fcrfen) vorliegen oder ob sie auch Erkenntnisse \u00fcber andere &#8211; also Nicht-Katalogstraftaten &#8211; enthalten. W\u00e4hrend Erkenntnisse \u00fcber Katalogstraftaten auch in anderen Verfahren ohne Einschr\u00e4nkung benutzt werden d\u00fcrfen, unterliegen letztere einem Beweisverbot. Sie d\u00fcrfen lediglich als Grundlage f\u00fcr weitere Ermittlungen genutzt werden. Analoges gilt auch f\u00fcr die Nutzung in einem anderen Strafverfahren. Soweit die bei einer T\u00dc angefallenen Erkenntnisse Katalogstraftaten betreffen, unterliegen sie keinem Verwertungsverbot und d\u00fcrfen auch in einem Ermittlungserfahren gegen andere als die von der richterlichen Anordnung der T\u00dc-Ma\u00dfnahme Betroffenen benutzt werden.<\/p>\n<p>Gegen das strikte Zweckbestimmungsgebot wird allerdings oft versto\u00dfen. Immer wieder werden die Erkenntnisse \u00fcber Nicht-Katalogstraftaten in Form einer w\u00f6rtlichen oder inhaltlichen Niederschrift des Telefonats, einschlie\u00dflich der personenbezogenen Daten des\/der von der Telefon\u00fcberwachung Betroffenen, in anderen Ermittlungsverfahren genutzt, an andere Polizeibeh\u00f6rden und Staatsanwaltschaften \u00fcbermittelt und somit aufbewahrt statt unverz\u00fcglich vernichtet.<\/p>\n<p>Ebenso wird mit sog. Raumgespr\u00e4chen verfahren, die mitaufgezeichnet werden, wenn das Telefon nicht richtig aufgelegt wurde oder die Verbindung nicht zustande kam. Raumgespr\u00e4che werden von der Abh\u00f6rbefugnis gem. \u00a7 100 a StPO jedoch nicht erfa\u00dft. Sie d\u00fcrfen daher nicht abgeh\u00f6rt, ausgewertet oder sonstwie genutzt werden. Die Polizei m\u00fc\u00dfte sie also auf ihrem Arbeitsband kennzeichnen und sperren.<br \/>\nDas gilt auch f\u00fcr Gespr\u00e4che mit erkennbar Unbeteiligten und Rechtsanw\u00e4lten, \u00c4rzten oder \u00e4hnlichen Personen. Trotz einschl\u00e4giger gegenteiliger Gerichtsentscheidungen werden auch solche Gespr\u00e4che abgeh\u00f6rt, ausgewertet und finden in Form inhaltlicher oder w\u00f6rtlicher Wiedergaben Eingang in die Ermittlungsakten.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Arbeitsb\u00e4nder von den ermittelnden Polizeibeamten abgeh\u00f6rt und ausgewertet werden, dienen die Beweisb\u00e4nder als unmittelbares Beweismittel in der gerichtlichen Hauptverhandlung und werden bis dahin versiegelt und unber\u00fchrt aufbewahrt. Nach einer Verfahrenseinstellung bzw. nach dem rechtskr\u00e4ftigen Abschlu\u00df des Gerichtsverfahrens m\u00fcssen alle B\u00e4nder unverz\u00fcglich vernichtet werden. Doch wird auch dieses Gebot selten beachtet. Oft vergehen zwischen Abschlu\u00df und Vernichtung mehrere Monate.<\/p>\n<p>Die Vernichtung der Beweis- bzw. Arbeitsb\u00e4nder und der \u00fcbrigen Unterlagen hat in Gegenwart eines Staatsanwaltes zu erfolgen. \u00dcber die Vernichtung ist anschlie\u00dfend ein Protokoll anzufertigen, das sowohl der Staatsanwalt wie auch der Beamte, der die Vernichtung durchf\u00fchrt, unterschreiben m\u00fcssen. Diese Protokollformulare sind jedoch so d\u00fcrftig, da\u00df daraus nicht zu ersehen ist, welche Datentr\u00e4ger (B\u00e4nder bzw. Papierunterlagen) in welchem Umfang und auf welche Weise vernichtet worden sind. Hinzu kommt, da\u00df sie in vielen F\u00e4llen schlampig ausgef\u00fcllt oder nicht zu den Akten genommen werden.<\/p>\n<h4>Mitteilung an die Betroffenen &#8211; eher die Ausnahme<\/h4>\n<p>Nach der geltenden Gesetzeslage sind die Beteiligten von der Staatsanwaltschaft zu informieren, da\u00df ihr Telefon abgeh\u00f6rt worden ist. Eine Benachrichtigung \u00fcber eine solche Abh\u00f6rma\u00dfnahme kann nur unterbleiben, solange durch ihr Bekanntwerden eine andere Person oder die \u00f6ffentliche Sicherheit gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. Kommt es zu einem Strafproze\u00df, so ist davon auszugehen, da\u00df die Mitteilung \u00fcber eine T\u00dc-Ma\u00dfnahme sp\u00e4testens w\u00e4hrend der Gerichtsverhandlung erfolgt. Anders verh\u00e4lt es sich jedoch, wenn das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wird. In solchen F\u00e4llen bedarf es ausdr\u00fccklich einer nachtr\u00e4glichen schriftlichen Benachrichtigung. Diese unterbleibt jedoch in der Mehrzahl aller F\u00e4lle.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend ein Beschuldigter also erf\u00e4hrt, da\u00df sein Telefon \u00fcberwacht wurde, bleibt ein Tatverd\u00e4chtiger ahnungslos, wenn die Staatsanwaltschaft nicht informiert. Eine Benachrichtigung anderer Gespr\u00e4chspartner &#8211; der sog. \u00fcbrigen Beteiligten &#8211; erfolgt erst recht nicht. So kommt es, da\u00df in Deutschland jedes Jahr zigtausende von Menschen abgeh\u00f6rt werden &#8211; nur erfahren sie es nicht.<\/p>\n<h5>Antonia Wirth ist freie Journalistin in W\u00fcrzburg<\/h5>\n<h6><a href=\"\/1997\/02\/21\/telefonueberwachung-in-der-bundesrepublik-verfahren-geregelt-und-kaum-beachtet\/#Text1\">(1)<\/a> BT-Drs. 13\/7341 v. 26.3.97; siehe: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 50 (1\/95), S.79 <a href=\"\/1997\/02\/21\/telefonueberwachung-in-der-bundesrepublik-verfahren-geregelt-und-kaum-beachtet\/#Text2\">(2)<\/a> S\u00fcddeutsche Zeitung v. 16.4.97 <a href=\"\/1997\/02\/21\/telefonueberwachung-in-der-bundesrepublik-verfahren-geregelt-und-kaum-beachtet\/#Text3\">(3)<\/a> Der Landesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz Rheinland-Pfalz, 15. T\u00e4tigkeitsbericht 1995; Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte, 14. T\u00e4tigkeitsbericht 1995; Der Landesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz Niedersachsen, 12. T\u00e4tigkeitsbericht 1995; Der Landesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz Brandenburg, 5. T\u00e4tigkeitsbericht 1997 <a href=\"\/1997\/02\/21\/telefonueberwachung-in-der-bundesrepublik-verfahren-geregelt-und-kaum-beachtet\/#Text4\">(4)<\/a> S\u00fcddeutsche Zeitung v. 16.4.97<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Antonia Wirth Mit insgesamt 8.112 durchgef\u00fchrten Telefon\u00fcberwachungsma\u00dfnahmen (T\u00dc-Ma\u00dfnahmen) im Jahr 1996 (1) ist ein<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,62],"tags":[],"class_list":["post-2676","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-056"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2676","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2676"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2676\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2676"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2676"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2676"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}