{"id":2693,"date":"1997-02-21T20:40:10","date_gmt":"1997-02-21T20:40:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=2693"},"modified":"1997-02-21T20:40:10","modified_gmt":"1997-02-21T20:40:10","slug":"ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=2693","title":{"rendered":"Ein Alternativkonzept f\u00fcr EUROPOL &#8211; Vorschl\u00e4ge von unerwarteter Seite"},"content":{"rendered":"<h3>von Thilo Weichert<\/h3>\n<p><b>Angeblich bedroht die internationale organisierte Kriminalit\u00e4t nicht nur unser Eigentum und unser Leben, sondern auch die sozialen, demokratischen und freiheitlichen Grundlagen unseres Zusammenlebens in Europa. Konsequenz: Die Polizei braucht neue Kompetenzen f\u00fcr die internationale Verbrechensbek\u00e4mpfung. Am 24. April 1997 erfolgte die erste Lesung des Ratifizierungsgesetzes zur Europol-Konvention im Bundestag.<a name=\"Text1\"><\/a> <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Anmerkungen\">(1)<\/a> Kurz zuvor waren bisher geheimgehaltene Unterlagen \u00fcber die geplante Europ\u00e4ische Polizeibeh\u00f6rde bekannt geworden. Danach werden die Daten- und Aktenbest\u00e4nde von Europol f\u00fcr &#8222;unantastbar&#8220; erkl\u00e4rt. Die Bediensteten sollen Immunit\u00e4t genie\u00dfen. Sie seien &#8222;von der Gerichtsbarkeit (&#8230;) f\u00fcr ihre Handlungen&#8220; zu befreien. F\u00fcr die Revision der Maastricht-Vertr\u00e4ge ist vorgesehen, da\u00df Europol operative Zust\u00e4ndigkeiten erh\u00e4lt.<\/b><\/p>\n<p>Die Debatte um Europol ist stark polarisiert. W\u00e4hrend die Protagonisten in Europol die einzig m\u00f6gliche Antwort auf die Herausforderungen der internationalen Kriminalit\u00e4t sehen, halten B\u00fcrgerrechtlerInnen mit verfassungsrechtlichen Argumenten dagegen: Europol fehlt die erforderliche demokratische Legitimation und Kontrolle. Die exekutive Verantwortlichkeit ist nicht sichergestellt. Der Rechtsschutz f\u00fcr die B\u00fcrgerInnen unterschreitet rechtsstaatliche Standards. Bei der geplanten Datenverarbeitung wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mi\u00dfachtet. Schlie\u00dflich wird das Subsidiarit\u00e4tsprinzip verletzt.<a name=\"Text2\"><\/a> <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Anmerkungen\">(2)<\/a><br \/>\nDie B\u00fcrgerrechtlerInnen weisen dabei auf nicht weniger, als auf den Bruch mit allen bisherigen rechtsstaatlichen, b\u00fcrgerrechtlichen und demokratischen Traditionen der europ\u00e4ischen Staaten hin.<!--more--><\/p>\n<h4>Ausgangslage<\/h4>\n<p>Den Polizeipraktikern ist zuzugestehen, da\u00df aufgrund der ver\u00e4nderten politischen Lage ein gesteigerter Bedarf nach internationaler Kooperation und Koordination bei der Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung besteht. Diese neue Lage ist gekennzeichnet durch die Aufl\u00f6sung der politischen Bl\u00f6cke und das L\u00fcften des &#8218;eisernen Vorhangs&#8216;, eine erh\u00f6hte weltweite Mobilit\u00e4t, gewaltig verbesserte weltweite Kommunikationsm\u00f6glichkeiten, eine rasante Entwicklung der Technik bei Kriminellen und Kriminalisten und den Abbau nationaler Beschr\u00e4nkungen im Handel, z.B. durch den Abbau der Binnengrenzen in der EU. Diese Rahmenbedingungen tragen u.a. dazu bei, da\u00df verst\u00e4rkt grenz\u00fcberschreitend und arbeitsteilig, teilweise organisiert Straftaten auch in Deutschland begangen werden. Deren Aufkl\u00e4rung erfordert eine Verbesserung der Kommunikation mit den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden anderer L\u00e4nder.<\/p>\n<p>Den bisher entwickelten informellen und institutionellen Instrumenten zur internationalen Verbrechensbek\u00e4mpfung sind jedoch rechtsstaatliche und demokratische Defizite immanent, die angesichts des Zusammenwachsens und einer Konstitutionalisierung Europas nicht fort- und festgeschrieben werden d\u00fcrfen.<a name=\"Text3\"><\/a> <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Anmerkungen\">(3)<\/a> W\u00e4hrend einige EU-Staaten, allen voran Gro\u00dfbritannien, aber auch Frankreich, mit hilflos nationalen Argumenten ihre Souver\u00e4nit\u00e4t zu verteidigen suchen, steuert die deutsche Politik l\u00e4ngst eigenst\u00e4ndige Euro-Ermittlungstrupps und die Ausweitung auf exekutive Befugnisse an.<\/p>\n<p>Die bisher praktizierte informelle Zusammenarbeit (IKPO-Interpol, Arbeitsgruppen, sog. kleiner Grenzverkehr) hat gewaltige Nachteile: Sie erfolgt im Einzelfall bzw. in ausgew\u00e4hlten speziellen Kriminalit\u00e4tsbereichen; ihr fehlt Kontinuit\u00e4t, Zuverl\u00e4ssigkeit und Berechenbarkeit. Sie scheut die \u00d6ffentlichkeit der Medien und der parlamentarischen Diskussion sowie die Gerichts\u00f6ffentlichkeit im Strafproze\u00df. Die b\u00fcrgerrechtlichen und demokratischen Kosten der informellen Polizeikooperation liegen damit auf der Hand: Mangels Transparenz wird den betroffenen B\u00fcrgerInnen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Rechtsschutz vorenthalten, im Strafverfahren ihr Recht auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Geh\u00f6r und auf angemessene Verteidigung.<\/p>\n<h4>Die Unzul\u00e4nglichkeit der Europol-Konvention<\/h4>\n<p>Auch die geplante Formalisierung der Europol-Konvention<a name=\"Text4\"><\/a> <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Anmerkungen\">(4)<\/a> ist keine L\u00f6sung, sie regelt nur die organisierte Verantwortungslosigkeit: \u00dcber unbestimmte Rechtsbegriffe (&#8222;schwerwiegende Formen internationaler Kriminalit\u00e4t&#8220;, &#8222;kriminelle Organisationsformen&#8220;, Art. 2 I) und einen uferlosen Anhang mit Kriminalit\u00e4tsfeldern sowie einer weiteren \u00d6ffnungsklausel (&#8222;in Zusammenhang stehende Straftaten&#8220;, Art. 2 III) kann eine Zust\u00e4ndigkeit Europols im Bedarfsfall fast immer begr\u00fcndet werden. Jede Form der Weisungsgebundenheit von Europol wird ausdr\u00fccklich ausgeschlossen (Art. 30 I). Ein von den Mitgliedsstaaten zusammengesetzter Verwaltungsrat &#8222;sorgt&#8220;, &#8222;wirkt mit&#8220;, &#8222;pr\u00fcft&#8220; und &#8222;billigt&#8220; &#8211; hat aber keinen direkten Einflu\u00df auf die konkrete Arbeit von Europol (Art. 28). Den nationalen Parlamenten bleibt ebenso wie dem Europ\u00e4ischen Parlament die Funktion, Berichte entgegenzunehmen &#8211; aber bitte nicht zu oft und unter Wahrung der Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten (Art. 34). Nicht besser ist es um die Rechtskontrolle bestellt: Die Betroffenen werden auf das &#8211; teilweise weit auseinandergehende &#8211; nationale Recht verwiesen. Europol hat bei der Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft und auf Berichtigung bzw. L\u00f6schung von Daten ein gerichtlich nicht \u00fcberpr\u00fcfbares Vetorecht (Art. 19 VII, 20 II). Auch nach Beilegung des Streits um die Zust\u00e4ndigkeit des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes (EuGH) bleibt diesem nur die M\u00f6glichkeit von Vorlageentscheidungen, wobei einziger Pr\u00fcfungsma\u00dfstab die keine Rechtsstandards enthaltende Konvention selbst ist.<a name=\"Text5\"><\/a> <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Anmerkungen\">(5)<\/a> Die im deutschen Recht geltende Justizf\u00f6rmigkeit des Ermittlungsverfahrens durch die Leitung der Staatsanwaltschaft ist bei den besonders sensiblen internationalen Verfahren bei Europol ausgehebelt.<a name=\"Text6\"><\/a> <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Anmerkungen\">(6)<\/a> Die Justiz hat insofern keine Rechte. Ben\u00f6tigt sie f\u00fcr ihre Ermittlungen Informationen aus dem Ausland, so mu\u00df sie \u00fcber ihre eigenen Hilfsbeamten bei den ausl\u00e4ndischen Polizeien per Europol betteln gehen.<\/p>\n<p>Europol soll zun\u00e4chst vorrangig Daten erheben, speichern, abgleichen, analysieren, auswerten und \u00fcbermitteln. Dem Datenschutz werden in der Konvention viele Worte, aber wenig Substanz gewidmet. Von einer Erfassung betroffen sein sollen nicht nur Straftatverd\u00e4chtige und Verurteilte, sondern potentiell jede und jeder, z.B. Personen, die als Zeugen oder Opfer einer k\u00fcnftigen Straftat in Betracht kommen, Kontakt- und Begleit- sowie Informationspersonen (Art. 10 I). Das Bundeskriminalamt und alle Polizeidienststellen der L\u00e4nder sind nicht nur anlieferungsberechtigt, sondern auch -verpflichtet (Art. 4 III i.V.m. \u00a7 23 I, II BKAG). Drittstaaten kommen sowohl als Datenlieferant wie auch als -empf\u00e4nger in Betracht, also etwa die t\u00fcrkische, die russische oder die algerische Polizei (Art. 10 IV Nr. 4, 18). Selbst Geheimdienste spielen eine &#8211; laut Europol-Chef J\u00fcrgen Storbeck &#8211; noch &#8222;ungekl\u00e4rte&#8220; Rolle (vgl. Art. 4 V Nr. 3).<a name=\"Text7\"><\/a> <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Anmerkungen\">(7)<\/a> Entgegen dem Wortlaut des Maastricht-Vertrages soll auch der polizeiliche Vorfeldbereich f\u00fcr Europol offen stehen (Art. 8 I Nr. 2). Dadurch, da\u00df die Regelungen der Konvention teilweise weit \u00fcber das nationale Recht hinausgehen, eignet sich Europol ideal als &#8218;Datenwaschanlage&#8216;: Zweckbindungs- und L\u00f6schungsregelungen im nationalen bzw. Landespolizeirecht gelten nicht mehr, wenn solche nationalen Daten einmal zu Europol-Daten mutiert sind.<a name=\"Text8\"><\/a> <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Anmerkungen\">(8)<\/a><\/p>\n<p>Verbl\u00fcffend ist, da\u00df die seit Anbeginn ge\u00e4u\u00dferte verfassungsrechtliche Kritik an der Europol-Konvention bestenfalls zur Kenntnis genommen wurde. Niemand hat bisher auch nur den Versuch unternommen, die schwerwiegenden Vorw\u00fcrfe zu entkr\u00e4ften.<a name=\"Text9\"><\/a> <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Anmerkungen\">(9)<\/a> Bei Anlegen der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grunds\u00e4tze des Maastricht-Urteils<a name=\"Text10\"><\/a> <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Anmerkungen2\">(10)<\/a> oder des Volksz\u00e4hlungsurteils<a name=\"Text11\"><\/a> <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Anmerkungen2\">(11)<\/a> kann eine Pr\u00fcfung nur zum Ergebnis kommen, da\u00df die Europol-Konvention verfassungswidrig ist.<\/p>\n<h4>Eine rechtsstaatliche Alternative<\/h4>\n<p>Statt nun ein langj\u00e4hriges Ratifizierungsverfahren durchzuf\u00fchren, an dessen Ende mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit die Feststellung der Ung\u00fcltigkeit dieser Konvention steht, ist m.E. ein sofortiger Neubeginn der Diskussion \u00fcber die polizeiliche Zusammenarbeit in Europa n\u00f6tig. Die Debatte kann auf dem Vorhandenen aufbauen, mu\u00df aber in eine v\u00f6llig neue Richtung gelenkt werden. Wie diese Richtung aussehen k\u00f6nnte, soll durch die Skizzierung einer demokratisch und gerichtlich kontrollierten europ\u00e4ischen Polizeikooperation, die der Wahrung der B\u00fcrgerrechte verpflichtet bleibt und zugleich auch den polizeilichen Bed\u00fcrfnissen entspricht, aufgezeigt werden.<br \/>\nWichtigster Bestandteil und &#8218;Herz&#8216; einer v\u00f6llig neuen Europol-Konzeption w\u00e4re demnach ein elektronisches Informationssystem, zu dem die nationalen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden automatisierten Zugang h\u00e4tten. In dieses System k\u00f6nnten nicht nur die zentralen nationalen Kriminal\u00e4mter lesenden und schreibenden Zugriff erhalten, sondern auch die Polizeidienststellen der L\u00e4nder sowie die Staatsanwaltschaften. Was eingegeben wird, wird nur sehr grob in einer v\u00f6lkervertraglichen Rahmenregelung vorgegeben. Die pr\u00e4zise Festlegung der zul\u00e4ssigen Daten m\u00fc\u00dfte durch nationale Regelungen erfolgen, die voneinander abweichen k\u00f6nnten. Datenherr blieben also die nationalen Stellen, welche die Abfrage durch ein abgestuftes Verfahren regeln k\u00f6nnten. Der zentralen Europol-Stelle k\u00e4me nur die Aufgabe zu, die technischen Voraussetzungen f\u00fcr die Dateneingabe und die differenzierte Zugriffsm\u00f6glichkeit herzustellen. Die Verantwortlichkeit w\u00fcrde voll und ganz bei der datenanliefernden Stelle verbleiben, so da\u00df auch diese parlamentarisch und rechtlich durch nationale Kontrollinstanzen (Fachaufsicht, Datenschutzkontrolle, Parlament, Gerichte) in die Pflicht genommen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Der Zweck des Europol-Datenpools w\u00e4re nicht der einer riesigen Datenbank \u00fcber internationale Kriminalit\u00e4t, sondern der einer Vermittlungsbeh\u00f6rde. Online abfragbar sollen also lediglich Informationen sein, die den anderen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden signalisieren, da\u00df zu bestimmten Sachverhalten, Organisationen aber auch Personen strafrechtliche Ermittlungen stattfinden. Durch einen hierarchischen Aufbau des Datensatzes kann sichergestellt werden, da\u00df der Zugriff auf personenbezogene Daten nur erfolgt, wenn dies f\u00fcr eine kriminalistische Recherche erforderlich ist. Eingegeben werden k\u00f6nnen auch Fragestellungen bzw. Suchvermerke. Die gespeicherten Daten m\u00fcssen sich aber auf reine Indexangaben beschr\u00e4nken. Hinsichtlich personenbezogener Daten darf der Datenpool nicht mehr Daten enthalten, als den Hinweis, da\u00df zu der gesuchten Person bei einer Strafverfolgungsbeh\u00f6rde Infor-mationen vorhanden sind, nicht aber welche konkreten Merkmale zu dieser Person vorliegen.<\/p>\n<p>\u00dcber die Hinweise sollen die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zusammengebracht werden, die an gleichen Straftaten bzw. Straftat-Komplexen arbeiten. So wird vermieden, da\u00df mehr Personen oder Stellen als unbedingt n\u00f6tig Zugang zu bestimmten, regelm\u00e4\u00dfig hochsensiblen Informationen haben. Der Austausch der relevanten Daten erfolgt nicht ungezielt multilateral, sondern nur zwischen tats\u00e4chlich Beteiligten, und zwar nicht aus einer zentralen Datenbank, sondern aus der Ermittlungsakte. Die konkrete Entscheidung \u00fcber den Austausch von Informationen erfolgt also nicht bei Europol, wo nur wenige Kenntnisse zum konkreten Ermittlungsvorgang vorliegen, sondern bei der sachn\u00e4heren bearbeitenden Stelle selbst. F\u00fcr die Abfrage im Europol-Datenpool w\u00e4re nur der Datenempf\u00e4nger verantwortlich. Dem Datenherrn m\u00fc\u00dfte vom Datenpool mitgeteilt werden, wenn eine Abfrage zu eigenen Daten erfolgt ist. Bei Zweifeln \u00fcber die Erforderlichkeit mu\u00df der datenf\u00fchrenden Stelle die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden, die abfragende Stelle zur Rechenschaft \u00fcber die Datennutzung aufzufordern. Diese Rechenschaftspflicht mu\u00df v\u00f6lkervertraglich geregelt werden, die Rechenschaftslegung erfolgt dann rein bilateral. Auch die weitere Zusammenarbeit in einer internationalen Strafsache soll nicht \u00fcber Europol laufen, sondern \u00fcber die Kooperation der involvierten Beamten. Diese Zusammenarbeit kann sich ausschlie\u00dflich an den jeweils geltenden nationalen Normen orientieren. Sie m\u00fc\u00dfte als Teil der nationalen Ermittlung in die Ermittlungsakten eingehen und w\u00e4re somit f\u00fcr die Staatsanwaltschaft, das Gericht und die Strafverteidigung transparent.<\/p>\n<p>Eigene Europol-Daten fielen nicht an. Europol w\u00e4re lediglich Scharnier f\u00fcr nationale Beh\u00f6rden und m\u00fc\u00dfte hierzu vor allem eine technische Unterst\u00fctzungseinheit vorhalten, die f\u00fcr das regelgerechte Funktionieren des Informationssystems verantwortlich w\u00e4re. Ein Apparat, der politisch und rechtlich ein Eigenleben oder eine Eigendynamik entwickeln w\u00fcrde, k\u00f6nnte nicht entstehen. Aus meiner Sicht l\u00e4ge es nahe, dieses Informationssystem mit dem Schengen-Informationssystem (SIS), das \u00e4hnliche Aufgaben bez\u00fcglich der Fahndung erf\u00fcllt, zu intergrieren. Anders als beim SIS soll es aber keinen allgemeinen, allen zug\u00e4nglichen Datenbestand geben, sondern eben nur nationale Best\u00e4nde mit einem abgestuften Berechtigungssystem.<\/p>\n<p>Diese Konstruktion h\u00e4tte den gro\u00dfen Vorteil, da\u00df sie sich langsam und unter Ber\u00fccksichtigung der bisher gemachten Erfahrungen entwickeln k\u00f6nnte: Erweist sich, da\u00df die abfragenden Stellen mit den im Datenpool eingestellten Daten verantwortlich umgehen und da\u00df zum Kontaktaufbau mehr Informationen n\u00f6tig sind, so kann der abfragbare Datensatz unter Umst\u00e4nden ausgebaut werden. Erweist sich dagegen, da\u00df Beh\u00f6rden eines beteiligten Landes oder eine spezielle Beh\u00f6rde die zug\u00e4nglichen Daten zweck- und rechtswidrig nutzen, so kann die Zugriffsm\u00f6glichkeit entzogen werden. Eine derartige flexible Integration mit verschiedenen Geschwindigkeiten ist in der EU \u00fcblich. Wieso sollte sie nicht auch bei der hochsensiblen Europol-Materie gew\u00e4hlt werden?<\/p>\n<h4>Verfahrensfragen<\/h4>\n<p>In einer v\u00f6lkervertraglichen Regelung zur Einrichtung des vorgeschlagenen Europol-Datenpools sind vorrangig verfahrensrechtliche Fragen festzulegen. Eine v\u00f6lkervertragliche Grundlage ist erforderlich. Ein quasi privatrechtlicher Vertrag mit Statuten, wie er f\u00fcr Interpol existiert, ist nicht geeignet, die Rechte und Pflichten nationaler Strafverfolgungsbeh\u00f6rden verbindlich festzulegen. Materiell-rechtliche Befugnisse f\u00fcr Europol zum Eingriff in die Rechte von Personen w\u00e4ren aber nicht n\u00f6tig. Vielmehr m\u00fc\u00dften das technische Verfahren, die Struktur der Datenbank und die Pflichten der an der Datenbank beteiligten (bzgl. Eingabe, Abfrage, Rechenschaft) festgehalten werden. Soweit Streitigkeiten entstehen, w\u00fcrden sich diese auf die beteiligten Mitgliedsl\u00e4nder und deren Beh\u00f6rden beschr\u00e4nken. Schlichtungsverfahren k\u00f6nnten, m\u00fc\u00dften aber nicht beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof angesiedelt sein.<\/p>\n<p>Flankierend m\u00fc\u00dfte allerdings jeder beteiligte Staat ein nationales Gesetz erlassen, in dem eindeutig festgelegt wird, wie die nationalen Stellen den Europol-Datenpool nutzen k\u00f6nnen und welche Rechte die betroffenen B\u00fcrger haben. Dieses nationale Gesetz m\u00fc\u00dfte nicht nur festlegen, welche Daten zum automatisierten Abruf ausl\u00e4ndischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zur Verf\u00fcgung gestellt werden d\u00fcrfen, sondern auch, welche ausl\u00e4ndischen Stellen unter welchen Bedingungen auf diese Daten Zugriff haben.<\/p>\n<p>Eine Aufgabe nationaler Souver\u00e4nit\u00e4tsrechte w\u00fcrde nicht erfolgen. Das vorgeschlagene System m\u00fc\u00dfte auch nicht zwangsl\u00e4ufig alle EU-Staaten erfassen, w\u00e4re andererseits aber auch nicht auf EU-Mitglieder beschr\u00e4nkt. Es w\u00fcrde m\u00f6glich, andere als EU-Staaten, z.B. aus Osteuropa, an dem Verfahren zu beteiligen &#8211; also Staaten, zu denen besonders gro\u00dfe Kriminalit\u00e4tsbez\u00fcge bestehen. Durch die Begrenzung des Datenzugriffs k\u00f6nnte verhindert werden, da\u00df insofern z.B. sensible Recherchen zu Personen stattfinden.<\/p>\n<p>Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte m\u00fc\u00dften bei der datenanliefernden Stelle wahrgenommen werden. Der Auskunftsanspruch mu\u00df sich auch erstrecken auf die Mitteilung der abfrageberechtigten Stellen sowie der Stellen, die tats\u00e4chlich eine Abfrage vorgenommen haben. Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Zentraleinheit k\u00f6nnte sich auf technisch-organisatorische Ma\u00dfnahmen beschr\u00e4nken. Diese Kontrolle k\u00f6nnte durch ein gemeinsames Organ der nationalen Kontrollinstanzen oder perspektivisch von einem europ\u00e4ischen Datenschutzbeauftragten vorgenommen werden.<\/p>\n<p>Eines kann und soll das Modell nicht leisten: Die Erstellung detaillierter personen- und gruppenbezogener internationaler Lagebilder nach britischem oder niederl\u00e4ndischem Vorbild. Derartige mit den Europol-Analysedateien verfolgte Ma\u00dfnahmen werden derzeit in vielen EU-Mitgliedstaaten selbst auf nationaler Ebene nicht praktiziert. Gerade diese sind aus b\u00fcrgerrechtlicher Sicht sehr problematisch, da hochsensible Daten und insbesondere auch Angaben aus Vorfeldermittlungen einflie\u00dfen sollen.<a name=\"Text12\"><\/a> <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Anmerkungen2\">(12)<\/a> Der kriminalistische Nutzen der Lagebilder ist bei Praktikern ohnehin \u00e4u\u00dferst umstritten.<\/p>\n<p>Der dargelegte Vorschlag sollte m.E. unter PraktikerInnen, JuristInnen, PolitikerInnen und B\u00fcrgerrechtlerInnen diskutiert werden. Er vereinigt die Vorteile der bisherigen internationalen Kooperationsformen, ohne an den rechtlichen Defiziten zu leiden, und er wird auch den wichtigsten Erfordernissen der polizeilichen Praxis gerecht.<\/p>\n<h5>Thilo Weichert ist Vorsitzender der &#8218;Deutschen Vereinigung f\u00fcr Datenschutz&#8216;<\/h5>\n<h6><a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Text1\">(1)<\/a> BT-Drs. 13\/7391 v. 10.4.97; vgl. BR-Drs. 957\/1\/96 v. 21.1.97 <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Text2\">(2)<\/a> B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP 50 (1\/95), S. 72ff.; Datenschutz und Datensicherung 8\/95, S. 450ff. <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Text3\">(3)<\/a> Siehe: Busch, H., Grenzenlose Polizei, M\u00fcnster 1995; Geheim 7\/88, S. 10ff.; Geheim 1\/89, S. 18ff. <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Text4\">(4)<\/a> Amtsblatt EG C 316\/1 v. 27.11.95. <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Text5\">(5)<\/a> Vgl. Der Hessische Datenschutzbeauftragte, 25. T\u00e4tigkeitsbericht, 1996, S. 20 <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Text6\">(6)<\/a> Vgl. Datenschutz und Datensicherung 8\/95, S. 452ff.; Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik 5\/96, S. 167ff.; Die \u00f6ffentliche Verwaltung 3\/97, S. 99ff.; Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 7\/94, S. 625ff. <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Text7\">(7)<\/a> Rede auf der Justizministerkonferenz in Potsdam am 11.10.96 <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Text8\">(8)<\/a> Vgl. Datenschutz und Datensicherung 8\/95, S. 450ff.; Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik 11\/96, S. 427ff.; Computer und Recht 1\/97, S. 34ff.; Schriftenreihe der Polizei-F\u00fchrungsakademie 1\/95, S. 117ff. <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Text9\">(9)<\/a> <a name=\"Anmerkungen2\"><\/a>Vgl. Hamburgische B\u00fcrgerschaft, Drs. 15\/4078 v. 20.10.95; Nieders\u00e4chsischer Landtag, Drs. 13\/1314 v. 20.9.95 <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Text10\">(10)<\/a> Neue Juristische Wochenschrift 47\/93, S. 3047ff. <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Text11\">(11)<\/a> Neue Juristische Wochenschrift 8\/84, S. 419ff. <a href=\"\/1997\/02\/21\/ein-alternativkonzept-fuer-europol-vorschlaege-von-unerwarteter-seite\/#Text12\">(12)<\/a> 53. Konferenz der Datenschutzbeauftragten v. 17.\/18.4.97; Entschlie\u00dfungen des Europaparlaments v. 14.3.97; BR-Drs. 247\/96; BR-Drs. 775\/96 (Pkt. 56); Fortress Europe Nr. 48 (11\/96), S. 1ff.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Thilo Weichert Angeblich bedroht die internationale organisierte Kriminalit\u00e4t nicht nur unser Eigentum und unser<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,62],"tags":[],"class_list":["post-2693","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-056"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2693","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2693"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2693\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2693"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2693"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2693"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}