{"id":2754,"date":"1996-12-21T21:15:13","date_gmt":"1996-12-21T21:15:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=2754"},"modified":"1996-12-21T21:15:13","modified_gmt":"1996-12-21T21:15:13","slug":"buergerrechte-und-polizei-in-ungarn-seit-1989-haetten-sie-die-guete-gehabt-eine-revolution-zu-machen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=2754","title":{"rendered":"B\u00fcrgerrechte und Polizei in Ungarn seit 1989  &#8211; H\u00e4tten Sie die G\u00fcte gehabt, eine Revolution zu machen &#8230;"},"content":{"rendered":"<h3>von Istv\u00e1n Szikinger<\/h3>\n<p><strong>Als der erste 1990 frei gew\u00e4hlte Premierminister danach befragt wurde, weshalb die Regierung bei der Einf\u00fchrung entscheidender Ver\u00e4nderungen auf wichtigen Gebieten so z\u00f6gerlich handle, antwortete er: &#8222;H\u00e4tten Sie die G\u00fcte gehabt, eine Revolution zu machen &#8230;&#8220;. Diese Worte sagen einiges \u00fcber den Charakter des politischen Wandels aus; die &#8218;Wachabl\u00f6sung&#8216; spielte sich auf \u00e4u\u00dferst friedliche Art und Weise ab. Alle entscheidenden Gesetze, einschlie\u00dflich der verabschiedeten neuen Verfassung kamen am &#8218;runden Tisch&#8216; in Verhandlungen zwischen der (kommunistischen) Regierungspartei und der damaligen Opposition zustande. Sicherlich, war Ungarn zu diesem Zeitpunkt sowohl in der Wirtschaftspolitik wie auch in der allgemeinen demokratischen Entwicklung den \u00fcbrigen sozialistischen Staaten um einige Schritte voraus. <\/strong><\/p>\n<p>So fand z.B. bereits 1972 die Einhaltung der Menschenrechte Eingang in die Verfassung. Dennoch fand, trotz anscheinend gro\u00dfer qualitativer \u00c4nderungen, eher ein evolution\u00e4rer Wandel in der Demokratisierung statt. Im Zuge der umfassenden Verfassungsreform von 1989 (einschlie\u00dflich erweiterter Menschenrechtsgarantien) verabschiedete das Parlament zugleich ein neues Grundgesetz, das auch neue Regelungen \u00fcber die Streitkr\u00e4fte und die Polizei enthielt. Ein wichtiger Grundsatz war dabei die strikte Trennung zwischen Polizei und Armee. Auch die Befugnisse der Polizei bei der Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Ordnung wurden stark eingeschr\u00e4nkt.<!--more--><\/p>\n<p>Die Polizei (Rend\u00f6rs\u00e9g) befand sich w\u00e4hrend dieser Zeit in einer delikaten Lage. Auf der einen Seite sp\u00fcrte sie die unvermeidbare Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse und demonstrierte Verst\u00e4ndnis f\u00fcr fr\u00fchere Ausw\u00fcchse, die sie nur unter der Diktatur geduldet habe. Insbesondere bei Demonstrationen zeichnete sie sich durch wirklich konstruktives und flexibles Verhalten aus. Diese Zur\u00fcckhaltung trug zweifellos dazu bei, da\u00df die Atmosph\u00e4re im wesentlich friedlich geblieben ist. Gleichzeitig jedoch wurden die Ermessensspielr\u00e4ume zielstrebig dazu benutzt, aus der sozialistischen \u00c4ra soviel Macht wie m\u00f6glich zu bewahren.<\/p>\n<h4>Erste Ver\u00e4nderungen im Zuge der &#8218;Danube-Aff\u00e4re&#8216;<\/h4>\n<p>Mitten in diesen Proze\u00df des friedlichen Wandels platzte im Januar 1990 die &#8218;Danube-Aff\u00e4re&#8216; wie eine Bombe, als bekannt wurde, da\u00df legale Parteien und Organisationen weiterhin geheimdienstlich \u00fcberwacht worden waren. Die ertappten Dienste waren zu diesem Zeitpunkt formal noch immer der Polizei unterstellt. Trotz aller Verweise darauf, da\u00df die Staatssicherheit innerhalb der Vollzugspolizei weitgehend autark sei, geriet die Polizei insgesamt unter heftigen Beschu\u00df. Selbst die noch herrschenden Kr\u00e4fte des alten Regimes mu\u00dften erkennen, da\u00df weitreichende Reformen in der Struktur der Sicherheitskr\u00e4fte notwendig waren. So wurden verschiedene Schritte unternommen, die eine politisch neutrale Polizeiarbeit garantieren sollten. Um diese komplexen Fragen jedoch umfassend zu diskutieren, fehlte die Zeit. Deshalb erhielten die neuen Regelungen einen vorl\u00e4ufigen Charakter &#8211; mit dem Versprechen, da\u00df weitere, grunds\u00e4tzliche Ver\u00e4nderungen nach den Wahlen durchgef\u00fchrt werden sollten.<\/p>\n<p>Als erster Schritt wurden im Januar 1990 per Ministererla\u00df die Dienstvorschriften f\u00fcr die Polizei ver\u00f6ffentlicht. Was ohne Zweifel eine positive Entwicklung darstellte, wenn man bedenkt, da\u00df solche Vorschriften zuvor immer geheimgehalten worden waren. Gleichzeitig mu\u00df allerdings daran erinnert werden, da\u00df dies keineswegs mit der Verfassung \u00fcbereinstimmte. Diese schrieb vor, da\u00df alle Bestimmungen zur Organisation und Arbeit der Polizei durch das Parlament zu erlassen seien. Dem Innenminister stand zwar das Recht zu, normative Vorschriften zu erlassen, sein Recht, generelle Anweisungen zu erteilen, war indes stark eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die wichtigsten \u00c4nderungen, die aufgrund des Skandals durchgef\u00fchrt wurden, betrafen den Einsatz verdeckter Methoden, unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Nachrichtendienste. Das Gesetz Nr. X von 1990(1) sollte nun die Privatsph\u00e4re und die freie politische Bet\u00e4tigung bis zu dem Zeitpunkt garantieren, an dem eine grunds\u00e4tzliche Reform durchgef\u00fchrt sein w\u00fcrde. Obwohl das Gesetz sich lediglich mit den Bestimmungen zum Einsatz verdeckter Mittel und Methoden befa\u00dfte, regelte es doch zugleich auch die Trennung zwischen dem Schutz nationaler Sicherheit und gew\u00f6hnlichen Polizeifunktionen. Zu den erfolgversprechendsten Vorschriften geh\u00f6rte dabei jene, die vorsah, da\u00df Betroffene von ihrer \u00dcberwachung informiert werden m\u00fc\u00dften, wenn kein rechtlich gesicherter Grund f\u00fcr die weitere Geheimhaltung mehr bestand.<\/p>\n<h4>R\u00fcckblick: Das Erbe der Vergangenheit<\/h4>\n<p>Die erste ungarische Landespolizei wurde 1872 auf der Grundlage des Gesetzes \u00fcber den Status von Budapest in der Hauptstadt selbst gegr\u00fcndet. 1881 wurde dann zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung auf dem Lande die &#8218;Nationalgendarmerie&#8216; geschaffen. Diese trug ausgesprochen milit\u00e4rische Z\u00fcge und verf\u00fcgte \u00fcber keine administrativen Befugnisse. Die Gendarmerie hatte die Anordnungen durchzusetzen, die von den (zivilen) Staatsorganen und den \u00f6rtlichen Beh\u00f6rden erlassen wurden. Mit Verabschiedung des Regierungserlasses Nr. 5.047 im Jahre 1919, der die Zusammenfassung der st\u00e4dtischen Polizeien zu einer Landespolizei regelte, setzte die Zentralisierung der Polizei ein. Der Erla\u00df verf\u00fcgte au\u00dferdem, da\u00df die Polizei bei der Durchsetzung von Recht und Ordnung zu allem erm\u00e4chtigt war, das nicht ausdr\u00fccklich durch ein Gesetz verboten war. Au\u00dferhalb der St\u00e4dte sorgte weiterhin die Gendarmerie f\u00fcr die Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Ordnung.<\/p>\n<p>Der Artikel 50 des Budapester Polizeigesetzes von 1881 hatte die Polizei zwar zu einer zivilen Einrichtung erkl\u00e4rt, doch unterstand das Wachpersonal einer ausgesprochen milit\u00e4risch gepr\u00e4gten Dienstordnung. Die Gendarmerie unterstand als milit\u00e4rische Organisation dem Verteidigungsminister. Au\u00dferdem war die Armee neben ihrem Auftrag zur Landesverteidigung auch verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung beizutragen. Sowohl die Polizei wie auch die Gendarmerie besa\u00dfen deshalb das Recht, zur Unterst\u00fctzung Milit\u00e4r anzufordern, wenn ihre eigene St\u00e4rke in besonderen Situationen nicht ausreichte.<\/p>\n<p>Mit der Begr\u00fcndung, da\u00df die Gendarmerie w\u00e4hrend der deutschen Besatzung Ungarns ma\u00dfgeblich an Deportationen beteiligt gewesen sei, wurde sie 1945 aufgel\u00f6st. Die Polizei blieb bestehen und \u00fcbernahm zus\u00e4tzlich Staatsschutzaufgaben. Mit der Zusammenfassung von Polizei und Gendarmerie erreichte die Militarisierung der Polizeiarbeit ihren H\u00f6hepunkt. Seit dieser Zeit hat die ungarische Polizei ihre militarisierte innere Struktur und ihr \u00e4u\u00dferes Profil bewahrt. Trotz aller Betonung der zivilen Natur kriminal- und ordnungspolizeilicher Aufgaben der Polizei, hat das Milit\u00e4r aus dieser Tradition heraus immer betr\u00e4chtlichen Einflu\u00df bei der Bewahrung der \u00f6ffentlichen Ordnung behalten.(2) Alle Bem\u00fchungen um eine Dezentralisierung der Polizei hatten aufgrund der kommunistischen Macht\u00fcbernahme und ihrer zunehmenden Einflu\u00dfnahme auf die Polizei keine Chance. Die einzige erw\u00e4hnenswerte Ver\u00e4nderung bestand in der sp\u00e4teren Herausl\u00f6sung der Staatsschutzorgane und der Schaffung einer eigenst\u00e4ndigen &#8218;Staatssicherheit&#8216;. Diese arbeitete unter direkter Aufsicht der Partei und wurde schlie\u00dflich nach der Revolution von 1956 wieder in die allgemeine Polizei eingegliedert.<\/p>\n<p>Bereits vor dem Zusammenbruch der kommunistischen Diktatur forderten oppositionelle Kr\u00e4fte die &#8218;Sprengung&#8216; des Unterdr\u00fcckungscharakters des Polizeiapparates. Es gab sogar einen breiten Konsens nach einer Demokratisierung der Polizei durch die Unterstellung unter lokale Verwaltungen. Die aus den ersten freien Wahlen von 1990 hervorgegangene Regierungskoalition verzichtete allerdings darauf, die fr\u00fcheren Konzepte der Parteien umzusetzen. Ver\u00e4nderungen in der Polizeistruktur wurden in ungewisse Zukunft verschoben.<br \/>\nHeute ist das &#8218;Nationale Hauptquartier&#8216; der Brennpunkt einer zentralisierten Polizeimacht. Der &#8218;Nationale Polizeikommissar&#8216;, der zwar vom Premierminister ernannt wird, jedoch dem Innenminister verantwortlich ist, ist der oberste Befehlshaber aller ungarischen Polizisten. Seine beiden Stellvertreter mit der Bezeichnung &#8218;Generaldirektoren&#8216; tragen die Verantwortung f\u00fcr die Kriminalpolizei und die uniformierte &#8218;Schutz&#8217;Polizei. Normalerweise &#8211; jedoch nicht in allen F\u00e4llen &#8211; wird die unmittelbare Befehlsgewalt durch die Polizeihauptquartiere der 19 Landkreise ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>Spezialeinheiten wie etwa die Flughafenpolizei oder die &#8218;Zentrale Bereitschaftspolizei&#8216; (Aufstandspolizei) sind dem &#8218;Nationalen Hauptquartier&#8216; direkt unterstellt.<\/p>\n<h4>Polizeiliche Kontrolle der Transformation statt kontrollierter Transformation der Polizei<\/h4>\n<p>Zentralisierung und Militarisierung als die wesentlichen Merkmale der Polizei \u00fcberlebten so den politischen Wechsel im Gro\u00dfen und Ganzen. Als einzige ernsthafte Reformbestrebung blieb nur die Erneuerung des polizeilichen F\u00fchrungspersonals auf Kreis- und Gemeindeebene. Zur Erarbeitung von Personalvorschl\u00e4gen wurden Komitees gegr\u00fcndet, in denen Angeh\u00f6rige des Innenministeriums, des Hauptquartiers der Bundespolizei, relevanter Forschungseinrichtungen, der \u00f6rtlichen Selbstverwaltungen und der Mannschaftsgrade der Polizei vertreten waren. Auf der Grundlage schriftlich eingereichter Bewerbungen und m\u00fcndlicher Vortr\u00e4ge der Kandidaten sollten Personalvorschl\u00e4ge erarbeitet werden. Diese wurden anschlie\u00dfend von Gremien der \u00f6rtlichen Selbstverwaltung diskutiert, ehe ein hierzu extra befugter Polizeipr\u00e4sident die Ernennung vornehmen konnte. Ohne Zustimmung der lokalen Gremien durfte keine Ernennung stattfinden.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, da\u00df ein Bewerber die rechtlichen Voraussetzungen erf\u00fcllen mu\u00dfte, gab es keine weitergehenden Kriterien. Somit konnten amtierende Polizeichefs, ehemalige Parteisekret\u00e4re oder jeder andere B\u00fcrger mit der erforderlichen Erfahrung auf dem Gebiet der Strafjustiz eine Bewerbung einreichen. Unter diesen Umst\u00e4nden entschieden sich die Aussch\u00fcsse (einer unter dem Vorsitz des Verfassers) daf\u00fcr, professionelle Kriterien, Wertvorstellungen und die sicherheitspolitischen Zukunftspl\u00e4ne der einzelnen Kandidaten zur Grundlage ihrer Empfehlungen zu machen.<br \/>\nDa nur wenige Bewerbungen \u00fcberhaupt eingingen, war es eher typisch, da\u00df die ehemaligen Polizeichefs die besten Resultate im Auswahlproze\u00df erzielten. Entsprechend sprachen die Aussch\u00fcsse ihre Empfehlungen aus, der sich in der Regel die Selbstverwaltungen anschlossen. Weil diese Praxis der politisch beabsichtigten Ver\u00e4nderung jedoch zuwiderlief wurden die Ernennungen auf Landkreisebene vom Bundespolizeipr\u00e4sidenten einfach \u00fcbergangen, indem er die amtierenden Polizeichefs absetzte und durch neue ersetzte. Meist waren dies die fr\u00fcheren Stellvertreter jener \u00f6rtlichen Polizeichefs.<\/p>\n<p>Der ganze Vorgang l\u00e4\u00dft sich am Beispiel des derzeitigen stellvertretenden Leiters der Bundespolizei, Andr\u00e1s T\u00far\u00f3s gut darstellen: Vor der politischen Wende in Ungarn bekleidete er das Amt eines stellvertretenden Innenministers und war damit f\u00fcr die Polizei zust\u00e4ndig. Das hei\u00dft, da\u00df er vor 1990 zugleich Pr\u00e4sident der Bundespolizei war. Die neue Regierung ernannte dann einen Zivilisten zum Pr\u00e4sidenten, und T\u00far\u00f3s \u00fcbernahm die Funktion des stellvertretenden Bundespolizeipr\u00e4sidenten. Da der neue Pr\u00e4sident als ehemaliger Richter aber \u00fcber keinerlei Praxis in der Polizeiarbeit verf\u00fcgte, behielt er die Kontrolle \u00fcber s\u00e4mtliche &#8218;professionellen&#8216; Angelegenheiten.<br \/>\nAndr\u00e1s T\u00far\u00f3s war vor 1990 ein eifriger Vertreter einer harten Linie, die Menschenrechte wenig beachtete. Er ist immer noch stellvertretender Bundespolizeipr\u00e4sident, ohne in seinem Amt ernsthaft umstritten zu sein.<br \/>\nObwohl mehr als 50% des fr\u00fcheren Polizeipersonals aus den verschiedensten Gr\u00fcnden aus dem Dienst ausgeschieden sind, hat es innerhalb der Polizei &#8211; wie das Beispiel zeigt &#8211; keine Umst\u00fcrze gegeben.<\/p>\n<p>Da\u00df man nicht innerhalb kurzer Zeit das Personal einer Polizei auswechseln kann, ohne da\u00df dies zu Verlusten bei der professionellen Arbeit f\u00fchrt, leuchtet ein. Eine wesentliche Voraussetzung, dies zu \u00e4ndern, ist die Ausbildung. Zu Recht beschlo\u00df die Polizeif\u00fchrung daher 1991, da\u00df eine Mindestausbildung von zwei Jahren die unabdingbare Voraussetzung zur Aus\u00fcbung polizeilicher Aufgaben sei. Ungl\u00fccklicherweise werden solche klaren Standards jedoch durch die t\u00e4glichen Erfordernisse immer weiter ausgeh\u00f6hlt. Heute haben wir eine Art deutscher Bereitschaftspolizei, bei der die Ausbildungseinrichtungen bei einer zentralisierten &#8218;Aufstandspolizei&#8216; angesiedelt sind. Mit der Folge, da\u00df es einen zunehmenden Trend auf die Praxisorientierung bzw. Dienstverrichtung gibt, statt da\u00df in der Ausbildung neue Wertvorstellungen f\u00fcr die Polizeiarbeit vermittelt w\u00fcrden. Die \u00dcberbetonung der &#8217;normalen Dienstverrichtung&#8216; in der Ausbildung f\u00fchrt dazu, da\u00df konservative Kr\u00e4fte im Verlauf der beruflichen Sozialisierung der Polizeisch\u00fcler zunehmend die Oberhand gewinnen. Das gilt um so mehr, als die &#8218;praxiserfahrenen&#8216; Ausbilder ihre eigene Praxis w\u00e4hrend der sozialistischen \u00c4ra gesammelt haben. Zu solchen immanenten Widerspr\u00fcchen in der Ausbildung kommt die Tatsache, da\u00df demobilisierte Soldaten die M\u00f6glichkeit erhielten, sich binnen weniger Wochen zu Polizisten ausbilden zu lassen. Hier herrschte die Vorstellung, da\u00df die beim Milit\u00e4rdienst erworbenen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten auch f\u00fcr die Polizeiarbeit recht n\u00fctzlich w\u00e4ren.<\/p>\n<h4>Eingeschr\u00e4nkte B\u00fcrgerrechte<\/h4>\n<p>Ein deutliches Beispiel f\u00fcr eine massive Einschr\u00e4nkung von Freiheitsrechten stellt das 1993 erlassene Gesetz Nr. LXXXVI \u00fcber &#8218;Einreise, Aufenthalt und Einwanderung&#8216; dar.(3) In \u00a7 28 Abs. 4 hei\u00dft es: &#8222;Zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch Ausl\u00e4nder ist die Polizei berechtigt, Privatwohnungen und andere private R\u00e4umlichkeiten zu betreten.&#8220; Das bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als da\u00df die Polizei ohne Durchsuchungsbefehl jederzeit in Wohnungen eindringen kann, nur um die Einhaltung rein administrativer Vorschriften zu kontrollieren. Es versteht sich, da\u00df Polizeibeamte eine Vorliebe daf\u00fcr entwickelt haben, solche &#8218;Kontrollbesuche&#8216; nachts durchzuf\u00fchren, da die Menschen nachts am h\u00e4ufigsten zu Hause anzutreffen sind. Von dieser Art lie\u00dfen sich weitere \u00e4hnliche Erm\u00e4chtigungen anf\u00fchren. In seiner Rede zum neuen Polizeigesetz von 1994 erl\u00e4uterte Innenminister Peter Boross den Hintergrund des Gesetzes: &#8222;Der Grad an Freiheit, den ein Rechtsstaat einr\u00e4umt, steht nur jenen zu, die das Gesetz respektieren.&#8220;(4) Das soll wohl hei\u00dfen, da\u00df all jene, die gegen das Gesetz versto\u00dfen, damit ihre b\u00fcrgerlichen Freiheitsrechte verwirken.<\/p>\n<p>Auch bietet das Polizeigesetz keinen Ansatz f\u00fcr eine wirkliche Kontrolle polizeilicher T\u00e4tigkeiten. Nat\u00fcrlich gibt es das Parlament, Ombudsm\u00e4nner (ein Hauptombudsman, ein stellvertretender Ombudsman, ein Ombudsman f\u00fcr Minderheiten, und ein vierter Ombudsman f\u00fcr den Datenschutz) sowie die Staatsanwaltschaft, die Kontrollfunktionen \u00fcber die Polizei aus\u00fcben. Abgesehen davon und von Strafverfahren und einigen Verwaltungstreitverfahren, erfolgt die Aufsicht \u00fcber die Polizei in erster Linie durch die Polizei selbst. Beschwerden sind innerhalb von acht Tagen bei der Polizei einzulegen. Kommt es zu keiner Einigung mit den Petenten, wird der Fall von der n\u00e4chst \u00fcbergeordneten Polizeiinstanz endg\u00fcltig entschieden. Selbstverst\u00e4ndlich besteht auch die allgemeine M\u00f6glichkeit einer Verwaltungsgerichtsklage zur Anfechtung einer solchen Entscheidung. Allerdings handelt die Polizei f\u00fcr gew\u00f6hnlich, selbst bei Freiheitsentziehungen, ohne gr\u00f6\u00dfere schriftliche Begleitma\u00dfnahmen. Viele polizeiliche Ma\u00dfnahmen sind, im Unterschied zu formalen Entscheidungen (z.B. Bescheide), daher gerichtlich gar nicht zu \u00fcberpr\u00fcfen &#8211; obwohl Abschnitt 70\/K der ungarischen Verfassung vorschreibt, da\u00df alle Entscheidungen, welche die b\u00fcrgerlichen Freiheitsrechte verletzen, gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfbar sein m\u00fcssen.<\/p>\n<h4>Polizei und Geheimdienste<\/h4>\n<p>Die als Reaktion auf die genannte &#8218;Danube-Aff\u00e4re&#8216; verabschiedeten Gesetze sorgten anfangs f\u00fcr eine klare Trennung zwischen der Polizei und den neu geschaffenen nationalen Sicherheitsdiensten.<\/p>\n<p>Als schlie\u00dflich 1994 das neue Polizeigesetz5 verabschiedet wurde, hatte sich die Betrachtung des Verh\u00e4ltnisses von Polizei und Nachrichtendiensten bereits wieder gewandelt. Dabei mu\u00df darauf hingewiesen werden, da\u00df dieses Gesetz die ungarische Polizei mit einem kompletten Arsenal an verdeckten Mitteln und Methoden ausstattete: Heimliche Wohnungsdurchsuchungen, Abh\u00f6rma\u00dfnahmen und Post\u00fcberwachung bed\u00fcrfen einer richterlichen Anordnung; alle anderen verdeckten Methoden, etwa der Einsatz von Informanten und Verdeckten Ermittlern oder die Einrichtung von Scheinfirmen, sind von einer n\u00e4heren \u00dcberpr\u00fcfung hingegen ausgeschlossen.<br \/>\nDas Polizeigesetz (\u00a7 86 Abs. 2d) erlaubt es den Geheim- bzw. Nachrichtendiensten nun, Daten aus den Kriminalakten der Polizei anzufordern. Einzige Voraussetzung ist die Mitteilung \u00fcber das jeweilige Verarbeitungsziel, das im Einklang mit den gesetzlichen Aufgaben des Dienstes stehen mu\u00df. Eine weitere wichtige Bestimmung (\u00a7 69) betrifft die Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten bei der Ermittlung krimineller Aktivit\u00e4ten. Sie dient dem Zweck, die ausschlie\u00dfliche Erm\u00e4chtigung, wonach nur die Polizei Ermittlungen entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensgesetzes durchf\u00fchren darf, rechtlich zu regeln. Vor der Ermittlung eines hinreichenden Tatverdachts (der f\u00fcr die Er\u00f6ffnung eines formalen Ermittlungsverfahrens ausreichend ist), haben die nationalen Sicherheitsdienste jedoch nicht nur das Recht, sondern auch die Verpflichtung, ebenfalls Informationen \u00fcber kriminelle Aktivit\u00e4ten zu sammeln, welche die Sicherheit des Staates bedrohen oder andere Werte, die unter dem besonderen Schutz des Strafgesetzbuches stehen. Bereits der begr\u00fcndete Verdacht auf eine m\u00fcndliche Absprache zur Verschw\u00f6rung zieht somit nach dem Legalit\u00e4tsprinzip bereits kriminalpolizeiliche Ermittlungen nach sich. Ein derartig fr\u00fcher Eingriff bei Handlungen, die unter Umst\u00e4nden zu einer Straftat f\u00fchren k\u00f6nnen, sind ohne unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Einschr\u00e4nkungen bei den B\u00fcrgerrechten und &#8211; freiheiten jedoch nicht denkbar.<\/p>\n<p>Nachdem sie die Berechtigung f\u00fcr verdeckte politische Operationen verloren hatten, suchten die nationalen Sicherheitsorgane nach neuen T\u00e4tigkeitsfeldern, um ohne wesentliche Prestige- und Machteinbu\u00dfen weiterzubestehen. Das &#8218;organisierte Verbrechen&#8216; bot &#8211; wie \u00fcberall auf der Welt &#8211; auch in Ungarn ein erfolgversprechendes Argument: Die Notwendigkeit, gegen dieses hoch konspirative Ph\u00e4nomen geheime Ermittlungsmethoden einzusetzen, erwies sich f\u00fcr viele Parlamentarier als hinreichend \u00fcberzeugend. Da\u00df die Polizei bereits mit solchen Erm\u00e4chtigungen ausgestattet war, wurde in den Hintergrund gedr\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Das Gesetz Nr. CXXV von 1995(6) \u00fcber die &#8218;Nationalen Sicherheitsdienste&#8216; erf\u00fcllte die Bed\u00fcrfnisse des Apparates weitgehend und erm\u00e4chtigte die Nachrichtendienste dazu, alle Versuche zu bek\u00e4mpfen, welche die wirtschaftliche, wissenschaftlich-technologische oder finanzielle Sicherheit der Republik Ungarn bedrohen. Weiterhin sind sie mit daf\u00fcr zust\u00e4ndig, den illegalen Drogen- und Waffenhandel zu bek\u00e4mpfen. Dar\u00fcber hinaus haben die Angeh\u00f6rigen der Nachrichtendienste in ihrem Zust\u00e4ndigkeitsbereich (auch ohne in kriminalpolizeiliche Ermittlungen einbezogen zu sein), das Recht zur Vorbeugung von Straftaten oder der Festnahme von T\u00e4tern, ggf. Gewalt anzuwenden. Hierzu geh\u00f6rt auch das Recht, Schu\u00dfwaffen einzusetzen. Damit erlangten sie eindeutig wieder Polizeivollmachten. Ein wesentliches Merkmal demokratischer Staaten, die deutliche Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten durch deren Ausschlu\u00df von der Exekutivgewalt, ist damit aufgehoben.(7)<\/p>\n<p>Das Gesetz sieht folgende &#8218;Nationale Sicherheitsdienste&#8216; vor:<\/p>\n<ul>\n<li>Das &#8218;Nachrichtenb\u00fcro&#8216; (IH) als Auslandsnachrichtendienst;<\/li>\n<li>das &#8218;Nationale Sicherheitsb\u00fcro&#8216; (NBH), zust\u00e4ndig f\u00fcr Spionageabwehr und Innere Sicherheit;<\/li>\n<li>das &#8218;Milit\u00e4rnachrichtenb\u00fcro&#8216; (KFH) als milit\u00e4risches Gegenst\u00fcck zum &#8218;Nachrichtenb\u00fcro&#8216; und das &#8218;Milit\u00e4rsicherheitsb\u00fcro&#8216; als das milit\u00e4rische Gegenst\u00fcck des &#8218;Nationalen Sicherheitsb\u00fcros&#8216;;<\/li>\n<li>der &#8218;Sonderdienst f\u00fcr nationale Sicherheit&#8216; (NBSZ), eine allgemeine Hintergrundorganisation f\u00fcr alle Dienste, die berechtigt sind, geheime Informationen zu erheben und zu nutzen &#8211; also auch f\u00fcr die Polizei.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der NBSZ stellt den \u00fcbrigen Sicherheitsbeh\u00f6rden die f\u00fcr eine geheime Datensammlung notwendige technische Ausr\u00fcstung zur Verf\u00fcgung. Hier werden zudem die meisten Informationen weiterverarbeitet. Das bedeutet zwar nicht zwingend auch eine Zusammenf\u00fchrung der verschiedenen Datensammlungen, l\u00e4\u00dft zumindest jedoch die M\u00f6glichkeit eines offenen Datenaustausches zwischen Polizei und Geheimdiensten zu. Dies gilt um so mehr, als das &#8218;Gesetz \u00fcber die Nationale Sicherheit&#8217;8 keine Barrieren vor dem gegenseitigen Austausch von Informationen errichtet.<\/p>\n<p>Die organisatorische Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten hat also lediglich formalen Charakter. Zu einem Schutz von B\u00fcrgerrechten vor einem unkontrollierbaren Austausch von pers\u00f6nlichen Daten hat sie nicht gef\u00fchrt. Statt f\u00fcr eine konsequente Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten zu sorgen, hat das Parlament im Gegenteil eine Doppelung der Dienste geschaffen. Die nachtr\u00e4gliche Information der B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen \u00fcber eine geheime \u00dcberwachung wurde durch die neue Gesetzgebung ebenfalls wieder abgeschafft.<\/p>\n<h4>Polizei und Milit\u00e4r<\/h4>\n<p>Eine wesentliche Bestimmung der 1989 erlassenen Zusatzklauseln zur Verfassung verf\u00fcgte die Trennung von Polizei und Streitkr\u00e4ften. Art. 40\/B Abs. 2 lautet: &#8222;Die Streitkr\u00e4fte d\u00fcrfen nur eingreifen in Zeiten eines Notstandes, der in \u00dcbereinstimmung mit der Verfassung ausgerufen wird; im Falle bewaffneter Angriffe, die auf einen Sturz der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung gerichtet sind oder einer absoluten Macht\u00fcbernahme; in F\u00e4llen bewaffneter Auseinandersetzungen oder bei einer anderen Gewaltanwendung, die eine umfassende Gefahr f\u00fcr die Sicherheit von Leben und Eigentum der B\u00fcrger darstellt und der Einsatz der Polizei nicht ausreicht.&#8220;(9)<br \/>\nDiese Erkl\u00e4rung scheint in \u00dcbereinstimmung mit demokratischen Verfassungsnormen zu stehen. Damit waren allerdings die Grundlagen f\u00fcr die weitergehende Gesetzgebung und strukturelle Entwicklung in diesem Bereich vorgezeichnet. So gab es z.B. keine Diskussion mehr dar\u00fcber, ob der Grenzschutz in eine rein polizeiliche Organisationsstruktur \u00fcberf\u00fchrt werden solle. Dabei war die Herausl\u00f6sung des Grenzschutzes aus der Mitit\u00e4rstruktur urspr\u00fcnglich eines der wesentlichen Ziele der Regierung von 1990. Bereits 1993 hatten sich die politischen Ziele dieser Regierung jedoch grundlegend gewandelt. Mit Hinweis auf den Krieg im ehemaligen Jugoslawien und anderen Spannungen an den Grenzen Ungarns wurde, statt einer weitreichenden demokratischen Reform des Grenzschutzes, eine neue Zusatzklausel zum Grundgesetz erlassen, die ihn ausdr\u00fccklich erm\u00e4chtigte, auch polizeiliche Aufgaben zu \u00fcbernehmen. Das Gesetz von 1994 hat hieran nichts ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die endg\u00fcltige R\u00fcckkehr zu den Organisationsgrunds\u00e4tzen der totalit\u00e4ren Diktatur erfolgte 1996 mit der Verabschiedung des &#8218;Gesetzes \u00fcber die Dienstbeziehungen der Offiziere der Bewaffneten Organe&#8216;.10 Es regelt die Rechte und Pflichten aller Offiziere, die in eine gemeinsame milit\u00e4rische Struktur eingebunden sind. Im Gesetz wird allgemein der Begriff &#8222;bewaffnete Organe&#8220; verwendet &#8211; obwohl z.B. die Brigaden der Feuerwehr nat\u00fcrlich nicht bewaffnet sind. Milit\u00e4r und Grenzschutz, die Polizei und der Justizvollzugsdienst, nationale und lokale Feuerwehren, der Zoll und die Finanzbeh\u00f6rden, der Zivilschutz und die Nationalen Sicherheitsdienste &#8211; sind von diesem Gesetz gleicherma\u00dfen betroffen. Absoluter Gehorsam und alle sonstigen \u00e4u\u00dferen Anzeichen einer Milit\u00e4rstruktur &#8211; einst vom Innenminister der ersten demokratischen Regierung vehement abgelehnt &#8211; stellen erneut die grundlegenden Prinzipien zur F\u00fchrung &#8222;bewaffneter Organe&#8220; dar.<\/p>\n<h4>Internationale Beziehungen<\/h4>\n<p>Am 22. Mai 1990 schrieb Dietmar Schlee (CDU), der damalige Innenminister Baden-W\u00fcrttembergs, einen Brief an seinen ungarischen Kollegen Balazs Horv\u00e1th. Der Brief, (eine Antwort auf eine Anfrage Horv\u00e1ths, der um argumentative Unterst\u00fctzung gebeten hatte) enthielt eine Reihe von Argumenten f\u00fcr die Notwendigkeit einer Zentralisierung der Polizei. Es gab nicht den leisesten Hinweis, da\u00df auch die Dezentralisierung ihre Vorteile haben k\u00f6nnte. Weiterhin unterlie\u00df es Schlee, auf zwei wichtige Punkte hinzuweisen. Die allgemeine Ablehnung einer zentralisierten Polizei in der Bundesrepublik und den Unterschied zwischen Polizei und (ziviler) Ordnungsbeh\u00f6rde. Dieser war ihm sehr wohl gel\u00e4ufig, und selbstverst\u00e4ndlich verwendete er die passenden Termini (z.B. &#8222;Vollzugspolizei&#8220; f\u00fcr die exekutiv handelnde Polizei). Allerdings waren sie kaum nachvollziehbar f\u00fcr ungarische Beamte, die nur Polizeiorganisationen mit verworrenen Kompetenzen zur Zwangsanwendung bei gleichzeitigen weitreichenden administrativen Vollmachten kannten.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der parlamentarischen Debatte zum Polizeigesetz von 1994 interpretierte Innenminister Peter Boross, der Nachfolger von Horv\u00e1th und ebenfalls ein ausgesprochener Hardliner, in seiner Rede die Ergebnisse des 1993 in Budapest abgehaltenen &#8218;Weltkongresses der Kriminologen&#8216; als eine klare Aufforderung zur Schaffung einer starken Polizei.(11) Das allerdings verk\u00fcrzte die Resultate des Kongresses nun in ganz erheblichem Ma\u00dfe.<br \/>\nSoweit vorab zur selektiven Rezeption ausl\u00e4ndischer (Rechts)Normen in Ungarn.<\/p>\n<p>Zwar geh\u00f6rte Ungarn bereits zu den Gr\u00fcndungsstaaten der IKPO\/INTERPOL; unter dem kommunistischen Regime gab es jedoch entweder gar keine Kontakte, oder aber diese beschr\u00e4nkten sich auf die Beziehungen zu den anderen sozialistischen Staaten, insbesondere zur sowjetischen Miliz. Anfang der 80er Jahre vollzog sich dann eine vorsichtige \u00d6ffnung nach Westen und 1981 ist Ungarn der INTERPOL erneut beigetreten. Pilotprojekt war dabei die bilaterale Kooperation mit \u00d6sterreich als erstem westlichen Staat (1979). Mit der \u00d6ffnung der Grenzen und der Aufhebung der letzten, noch bestehenden Reisebeschr\u00e4nkungen wurde der Ausbau internationaler Polizeikooperation dann zur dringenden Notwendigkeit. Seither sind eine ganze Reihe von Vereinbarungen auf Regierungsebene getroffen worden. In erster Linie gilt dies f\u00fcr die direkte Kooperation bei der Bek\u00e4mpfung von illegalem Drogen- und Waffenhandel sowie zur Bek\u00e4mpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens. Solche Vereinbarungen bestehen unterdessen mit Deutschland, Italien, der Ukraine und vielen anderen Staaten.<\/p>\n<p>Neben den Kontakten, die vom &#8218;Nationalen Polizeihauptquartier&#8216; in Budapest ausgehen, gibt es inzwischen eine Reihe von Kooperationsvereinbarungen zwischen Fachdiensten und Territorialeinheiten. Jede Polizei auf Landkreisebene hat unterdessen bspw. eine internationale Partnerorganisation (z.B. in den Niederlanden), und im Rahmen solcher Kontakte sind nicht nur professionelle Arbeitskontakte, sondern auch pers\u00f6nliche, freundschaftliche Kontakte zustandegekommen.<\/p>\n<p>Besonders wichtig sind die Bem\u00fchungen, Polizisten aus verschiedenen mittel- und osteurop\u00e4ischen Staaten gemeinsam auszubilden. Die Initiative hierzu ging von den Innenministerien Ungarns und \u00d6sterreichs aus. Die daraus entstandene &#8218;Mitteleurop\u00e4ische Polizeiakademie&#8216; (MEPA)(12) verf\u00fcgt \u00fcber keinen festen Sitz, sondern wechselt bewu\u00dft zwischen den Mitgliedsstaaten, um den Studenten so die M\u00f6glichkeit zu geben, einen direkten Einblick in die Organisation und die Arbeit der verschiedenen Polizeien zu gewinnen.<br \/>\nDer Unterricht findet in deutscher Sprache statt.<br \/>\nEine weitere internationale Fortbildungseinrichtung ist die 1995 in Budapest eingerichtete Akademie des amerikanischen FBI. Allerdings sind durchaus Zweifel anzumelden, ob der dort gelehrte Polizeistil f\u00fcr Europa der richtige sein kann, wenn z.B. Polizisten das harte amerikanische &#8217;stop and frisk&#8216;-Vorgehen erlernen, mit dem B\u00fcrger auf offener Stra\u00dfe nach Waffen durchsucht werden. In Ungarn tr\u00e4gt kaum jemand eine Waffe und die Gefahr, da\u00df von einem Angehaltenen ein Angriff ausgeht, ist \u00e4u\u00dferst gering. Hier wird durch die Art der Ausbildung eine potentiell vorhandene Aggressionshaltung gegen verd\u00e4chtigte Personen eher noch verst\u00e4rkt. Im europ\u00e4ischen Rechtssystem verletzten solche rauhen Methoden schlichtweg das Prinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Ebenso problematisch ist es, wenn die Methoden des Kampfs gegen das organisierte Verbrechen in den Vordergrund ger\u00fcckt werden, w\u00e4hrend verfassungsrechtlich garantierte B\u00fcrgerrechte und Kontrollinstitutionen f\u00fcr die Sicherheitsbeh\u00f6rden kaum behandelt werden.<\/p>\n<p>Auch \u00fcber solche Fortbildungseinrichtungen hinaus erh\u00e4lt die ungarische Polizei starke Unterst\u00fctzung aus dem Westen. Genaue Daten sind jedoch nur schwer zu ermitteln. Dies liegt sowohl an ihrer vertraulichen Natur wie auch daran, da\u00df diese Unterst\u00fctzung selten in Form direkter Hilfeleistungen gew\u00e4hrt wird, sondern eher indirekt in Form von Kosten\u00fcbernahmen f\u00fcr Projekte, die ihrerseits wieder von ausl\u00e4ndischen Einrichtungen und Firmen durchgef\u00fchrt wurden.(13)<\/p>\n<h4>Schlu\u00dfbemerkung<\/h4>\n<p>Die Entwicklung der ungarischen Polizei nach dem politischen Wechsel ist aus b\u00fcrgerrechtlicher Sicht wirklich entt\u00e4uschend. In naher Zukunft sind hier auch keine weitreichenden Reformen zu erwarten. Allenfalls k\u00f6nnte Druck aus dem Westen zu einigen bescheidenen Verbesserungen f\u00fchren, da die Regierung dem Beitritt Ungarns zur EU (besonders dem Schengener Abkommen) sowie zur NATO h\u00f6chste Priorit\u00e4t einr\u00e4umt. Allerdings scheinen Sicherheits\u00fcberlegungen der westlichen Staaten ein gr\u00f6\u00dferes Gewicht zu besitzen als die Einhaltung von B\u00fcrgerrechten in den ehemals totalit\u00e4ren Staaten Mittel- und Osteuropas.<\/p>\n<h5>Istv\u00e1n Szikinger ist Polizeiforscher am &#8218;Constitutional &amp; Legislative Policy Institute&#8216; in Budapest<\/h5>\n<h6>(1) Magyar K\u00f6zl\u00f6ny (ungarisches Gesetzblatt) 14\/90, S. 285ff.<br \/>\n(2) Vgl. Fosdick, R.B., European Police Systems, New Jersey 1969, (Reprint der Ausgabe von 1915), S. 124ff.<br \/>\n(3) Magyar K\u00f6zl\u00f6ny 148\/93, S. 8809ff.<br \/>\n(4) Orsz\u00e1ggyul\u00e9si jegyz\u00f4k\u00f6yv (Parlamentarische Berichte) az Orsz\u00e1ggyul\u00e9s, 5.10.93, i \u00fcl\u00e9se, S. 29983<br \/>\n(5) Gesetz Nr. XXXIV in: Magyar K\u00f6zl\u00f6ny 41\/94, S. 1422ff.<br \/>\n(6) Magyar K\u00f6zl\u00f6ny 116\/95, S. 7156ff.<br \/>\n(7) Siehe: Mark, R., In the Office of Constable, London 1978, S. 292<br \/>\n(8) Magyar K\u00f6zl\u00f6ny 116\/95, S. 7156ff.<br \/>\n(9) Gesetz Nr. XXXI, in: Magyar K\u00f6zl\u00f6ny 74\/89, S. 1219ff.<br \/>\n(10) Gesetz Nr. XLIV, in: Magyar K\u00f6zl\u00f6ny 44\/96, S. 2673ff.<br \/>\n(11) Orsz\u00e1ggyul\u00e9si jegyz\u00f6k\u00f6nyv, az Orsz\u00e1ggyul\u00e9s, 5.10.93, i \u00fcl\u00e9se, S.29982<br \/>\n(12) Vgl. Kriminalistik 4\/95, S. 283ff., Die Polizei 11\/96, S. 305<br \/>\n(13) Einige Daten finden sich in: Die Polizei Nr. 3\/96, S. 57ff.<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Istv\u00e1n Szikinger Als der erste 1990 frei gew\u00e4hlte Premierminister danach befragt wurde, weshalb die<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,61],"tags":[],"class_list":["post-2754","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-055"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2754","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2754"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2754\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2754"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2754"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2754"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}