{"id":2900,"date":"1993-02-22T10:31:53","date_gmt":"1993-02-22T10:31:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=2900"},"modified":"1993-02-22T10:31:53","modified_gmt":"1993-02-22T10:31:53","slug":"spudok-rostock-kommentar-zur-errichtungsanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=2900","title":{"rendered":"SPUDOK-&#8222;Rostock&#8220; &#8211; Kommentar zur Errichtungsanordnung"},"content":{"rendered":"<p><b>Nicht erst seit der Welle rechter Gewalt setzen die Staatsschutzabteilungen der Kriminalpolizei sog. Spurendokumentationen (SPUDOK) ein. In den 80er Jahren waren es vor allem die politischen Aktivit\u00e4ten von links, die mit Hilfe dieses elektronischen Instrumentariums bearbeitet wurden. Am bekanntesten wurden dabei F\u00e4lle aus Niedersachsen: 1981 und 1986 versuchte eine Sonderabteilung des Staatsschutzes die G\u00f6ttinger Besetzerszene auszuleuchten, 1985 ging es um die Erfassung von Aktivit\u00e4ten und Personen im Zusammenhang mit dem Widerstand gegen die Gorlebener Atomfabrik. Auch wenn es nun gegen rechts geht &#8211; die Datenschutzprobleme sind weitgehend dieselben.<\/b><\/p>\n<p>\u00dcblicherweise werden SPUDOK-Verfahren als kurzfristig einzurichtende Dateien &#8222;zur tempor\u00e4ren Dokumentation und Recherche&#8220; (2.2) betrachtet, die mit Abschlu\u00df des gr\u00f6\u00dferen Ermittlungsfalles oder -komplexes wieder aufgel\u00f6st werden. Die Daten sollen dabei entweder gel\u00f6scht oder &#8211; falls sie noch erforderlich, genauer gesagt n\u00fctzlich sind &#8211; in eine polizeiliche Arbeitsdatei \u00fcberf\u00fchrt werden. Im Staatsschutzbereich ist dies die vom Bundeskriminalamt gef\u00fchrte &#8218;Arbeitsdatei PIOS Innere Sicherheit (APIS)&#8216;.<!--more--><\/p>\n<p>In den meisten politischen Zusammenh\u00e4ngen waren SPUDOK-Dateien allerdings nie im strikten Sinne tempor\u00e4r, was in der Natur des Gegenstandes liegt. Im Unterschied zur Ermittlung einer einzelnen gr\u00f6\u00dferen Straftat, die in der Regel zu irgendeinem Zeitpunkt als erfolgreich aufgekl\u00e4rt oder nicht mehr zu kl\u00e4ren abgeschlossen wird, geht es in politischen Zusammenh\u00e4ngen um eine Vielzahl von Ereignissen, von denen allerdings nur ein Teil tats\u00e4chlich Straftaten sind. Ein Abschlu\u00df der Ermittlungen im \u00fcblichen Sinne ist hier selten vorstellbar, eine entsprechend lange Lebensdauer haben SPUDOK-Dateien dann auch in der Regel.<\/p>\n<p>In G\u00f6ttingen sollte seinerzeit eine ganze, als m\u00f6glicherweise relevant im Sinne des Ermittlungsverfahrens eingestufte &#8218;Szene&#8216; ausgeleuchtet werden. Bei den nun ins Auge gefa\u00dften rechtsgerichteten Jugendlichen in Mecklenburg-Vorpommern wird dies nicht viel anders sein. Da kaum anzunehmen ist, da\u00df die Welle rassistischer Ausschreitungen so bald beendet ist, d\u00fcrfte auch die nachstehend dokumentierte Datei SPUDOK &#8222;Rostock&#8220; f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum bestehen bleiben. Es liegt in der Logik einer auf Breitenerfassung angelegten Datei, da\u00df sich darin in hohem Ma\u00dfe auch Personen verfangen, die als sog. Mitl\u00e4ufer oder auch Zufallserfassungen eingestuft werden k\u00f6nnen. Bei allem Abscheu vor den gewaltt\u00e4tigen Umtrieben der neuen rechten Szene und der Notwendigkeit ihrer effektiven Bek\u00e4mpfung, darf dies nicht dazu f\u00fchren, da\u00df dabei auf kaltem Wege rechtsstaatliche Errungenschaften &#8211; in diesem Falle des Datenschutzes &#8211; ausgehebelt werden.<\/p>\n<h4>Personenkreis und Recherchem\u00f6glichkeiten<\/h4>\n<p>Der zu erfassende Personenkreis ist denn auch kaum breiter anzulegen. Die Errichtungsanordnung \u00fcbernimmt dabei weitgehend die Formulierungen aus den Polizeigesetzen, die au\u00dfer bei Beschuldigten eine Speicherung auch bei Anzeigenden, Gesch\u00e4digten, Hinweisgebern etc. (3.3) sowie bei Kontakt- und Begleitpersonen (3.4) er\u00f6ffnen, also bei eindeutig Unverd\u00e4chtigen. Offen ist dabei, wer als Verd\u00e4chtiger (3.2) zu z\u00e4hlen sein soll: Liegt bereits ein Anfangsverdacht vor oder wird ein Ermittlungsverfahren betrieben? Angesichts der Tatsache, da\u00df sich die Datei auf \u00a7 163 StPO<a name=\"fnverweis1\"><\/a><a href=\"\/1993\/02\/22\/spudok-rostock-kommentar-zur-errichtungsanordnung\/#fn1\">[1]<\/a> st\u00fctzt, also eindeutig auf die Rolle der Polizei im Ermittlungsverfahren, ist eine solche Kategorie v\u00f6llig fehl am Platze. Wie wenig man sich generell um Datenschutzfragen gek\u00fcmmert hat, zeigt die Tatsache, da\u00df weder zu den eindeutig Unverd\u00e4chtigen noch zu den halb-beschuldigten &#8222;Verd\u00e4chtigen&#8220; eigene Speicherfristen vorgesehen wurden. F\u00fcr alle Personen gilt, da\u00df sie bis zu einem Jahr nach Einstellung oder zum Abschlu\u00df des Verfahrens gespeichert bleiben k\u00f6nnen. Angesichts der Tatsache, da\u00df es sich in gro\u00dfen Teilen um blo\u00dfe Hinweise und damit h\u00e4ufig um ungesicherte Daten handelt, w\u00e4re zumindest eine kurzfristigere Pr\u00fcffrist vonn\u00f6ten gewesen.<\/p>\n<p>Spurendokumentationen werden eingesetzt, um die verstreuten Hinweise eines Ermittlungskomplexes f\u00fcr eine kriminalpolizeiliche Sonderkommission, hier: die Ermittlungsgruppe der Polizeidirektion Rostock, zusammenzuf\u00fchren. Ihr Vorteil besteht in der umfassenden Recherchierbarkeit und in der M\u00f6glichkeit, Daten aus verschiedenen Gruppen miteinander in Bezug zu setzen (2.4). Die Datens\u00e4tze einer entsprechenden Gruppe (4.) werden verbunden durch einen Verkn\u00fcpfungshinweis und durch den Freitext (4.7), der ebenfalls gespeichert werden kann und der meist Bewertungen und Vermutungen enth\u00e4lt. Dabei ergibt sich h\u00e4ufig eine Tendenz, die das eigentlich zugrunde liegende Aktenmaterial hinter die Informationen der Datei zur\u00fccktreten l\u00e4\u00dft. Immerhin sollen \u00dcbermittlungen an andere Stellen nur aus den Akten vorgenommen werden. \u00dcbermittelt wird dabei &#8222;an Sicherheitsbeh\u00f6rden und Strafverfolgungsorgane&#8220;, mit anderen Worten sowohl an die Staatsanwaltschaften und die Polizei als auch an den Verfassungsschutz.<\/p>\n<h4>Straftatenkatalog<\/h4>\n<p>V\u00f6llig fragw\u00fcrdig wird die Errichtungsanordnung, wenn man den Katalog der zu ermittelnden Straftaten betrachtet. Wie bei Staatsschutz-Dateien \u00fcblich, umfa\u00dft er zun\u00e4chst politische Straftaten aus dem StGB:<\/p>\n<p>\u00a7 84 &#8211; Fortf\u00fchrung einer f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rten Partei; \u00a7 85 &#8211; Versto\u00df gegen ein Vereinigungsverbot, soweit dies innerhalb der BRD geschieht (\u00a7 91); \u00a7 86 &#8211; Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen; \u00a7 86 a &#8211; Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; \u00a7 88 &#8211; Verfassungsfeindliche Sabotage; \u00a7 89 &#8211; Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und \u00f6ffentliche Sicherheitsorgane; \u00a7 90 &#8211; Verunglimpfung des Bundespr\u00e4sidenten; \u00a7 90 a &#8211; Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole; \u00a7 90 b &#8211; Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen.<\/p>\n<p>Von den beiden Organisationsdelikten abgesehen, handelt es sich um reine Meinungsdelikte. Weder Brandstiftung, noch K\u00f6rperverletzung oder T\u00f6tungsdelikte, die den Kern der rassistischen Aggression gegen Ausl\u00e4nder darstellen, wurden mit in den Straftatenkatalog aufgenommen. Statt sich mit habhafter Gewalt auseinanderzusetzen, zielt die Datei auf Verunglimpfungen und Nazi-Embleme. Seien diese u.U. auch noch so widerw\u00e4rtig, so kann dies nicht ernsthaft der Hauptgrund f\u00fcr die Einrichtung einer weitgreifenden SPUDOK-Datei sein. &#8222;Andere Straftaten&#8220; r\u00fccken nur dann ins Blickfeld, wenn sie mit &#8222;extremistischer, gewaltgeneigter Zielsetzung begangen&#8220; werden. Die Frage ist daher: Was soll hier eigentlich ermittelt werden?<\/p>\n<h5>Heiner Busch ist Redaktionsmitglied und Mitherausgeber von B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP.<\/h5>\n<h6><a name=\"fn1\"><\/a><a href=\"\/1993\/02\/22\/spudok-rostock-kommentar-zur-errichtungsanordnung\/#fnverweis1\">[1]<\/a> \u00a7 163: &#8222;Die Beh\u00f6rden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verh\u00fcten. Die Beh\u00f6rden und Beamten des Polizeidienstes \u00fcbersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die \u00dcbersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.&#8220;<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht erst seit der Welle rechter Gewalt setzen die Staatsschutzabteilungen der Kriminalpolizei sog. 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