{"id":3008,"date":"1993-08-22T11:49:04","date_gmt":"1993-08-22T11:49:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3008"},"modified":"1993-08-22T11:49:04","modified_gmt":"1993-08-22T11:49:04","slug":"die-novellierung-des-niedersaechsischen-polizeigesetzes-rot-gruene-gefahrenabwehr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3008","title":{"rendered":"Die Novellierung des Nieders\u00e4chsischen Polizeigesetzes &#8211; &#8218;Rot-Gr\u00fcne Gefahrenabwehr&#8216;"},"content":{"rendered":"<h3>von Rolf G\u00f6ssner<\/h3>\n<p><b>Nach den skandaltr\u00e4chtigen achtziger Jahren (Aff\u00e4ren um den Agenten Mauss, SoKo &#8218;Zitrone&#8216;; geheimpolizeiliche Verstrickungen), sowie wegen struktureller Unzul\u00e4nglichkeiten und gesellschaftlicher Erfordernisse soll die Polizei im rot-gr\u00fcn regierten Niedersachsen einer grundlegenden Reform unterzogen werden. Das Ziel: \u201eeine betont grundrechtsorientierte und b\u00fcrgerfreundlich arbeitende Polizei (B\u00fcrgerpolizei)\u201c. Darauf hatten sich Gr\u00fcne und SPD in ihrer Koalitionsvereinbarung geeinigt. Eine eigens einberufene Polizei-Reform-Kommission legte k\u00fcrzlich ihre Arbeitsergebnisse vor. Auch die Novellierung des geltenden Polizeigesetzes der CDU-\u00c4ra befindet sich in der parlamentarischen Beratung; mit der Verabschiedung ist in der zweiten H\u00e4lfte dieses Jahres zu rechnen.<\/b><\/p>\n<p>Einen ersten Entwurf zur Novellierung des Polizeigesetzes hatte das nieders\u00e4chsische Innenministerium im Juni 1992 vorgelegt. Nach Kritik und politischem Druck des gr\u00fcnen Koalitionspartners wurde der Referenten-Entwurf umfassend \u00fcberarbeitet. Die neue Fassung, die danach in den Landtag eingebracht wurde, enth\u00e4lt nun interessante Regelungsans\u00e4tze, die in der Bundesrepublik einmalig sein d\u00fcrften.<!--more--><\/p>\n<p>Dieser Gesetzentwurf ist der Versuch, die schwierige Balance zustande zu bringen zwischen effektiver Gefahrenabwehr und der Verbesserung des B\u00fcrgerrechtsschutzes: Einerseits folgt er zwar dem bedenklichen bundesweiten Trend, den polizeilichen Aufgabenbereich weit zu gestalten und die sog. Gefahrenvorsorge und Straftaten-Verh\u00fctung miteinzubeziehen; au\u00dferdem sollen geheimpolizeiliche Mittel und Methoden legalisiert werden, die in der Praxis zwar l\u00e4ngst Anwendung finden, gleichwohl dem Grundsatz, Polizei solle prinzipiell offen, berechenbar und kontrollierbar arbeiten, zuwiderlaufen.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite sollte angesichts der starken Tendenz ins Vorfeld des Straftat-Verdachts und konkreter Gefahren auf besonders umstrittene Polizeibefugnisse bewu\u00dft verzichtet werden. F\u00fcr die im Entwurf vorgesehenen verdeckten Methoden mu\u00dften dar\u00fcber hinaus wegen der besonderen Eingriffsintensit\u00e4t und B\u00fcrgerrechtsgef\u00e4hrdung wirksame Eingrenzungen, relativ hohe Eingriffsschwellen, gerichtliche Verfahrenssicherungen und bessere \u00f6ffentliche Kontrollm\u00f6glichkeiten gefunden werden.<\/p>\n<p>Dies ist \u2013 nach langen Verhandlungen \u2013 weitgehend gelungen. Damit ist nicht zuletzt Normenklarheit und Rechtssicherheit f\u00fcr die betroffenen B\u00fcrgerInnen, aber auch f\u00fcr die polizeilichen AnwenderInnen erreicht worden. Einer effektiven Gefahrenabwehr oder der Bek\u00e4mpfung schwerer Kriminalit\u00e4t und des Rechtsterrorismus steht jedenfalls nichts im Wege.<\/p>\n<h4>Kein &#8218;Verdeckter Ermittler&#8216; und keine &#8218;Rasterfahndung&#8216;<\/h4>\n<p>Der neue Entwurf des nieders\u00e4chsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG, bisher: NSOG = nds. Sicherheits- und Ordnungsgesetz) unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von den Polizeigesetzen der meisten anderen Bundesl\u00e4nder (etwa Baden-W\u00fcrttemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen und neue Bundesl\u00e4nder):<\/p>\n<ul>\n<li>Der verdeckte Ermittler wird in Niedersachsen nicht f\u00fcr die Gefahrenabwehr legalisiert;<\/li>\n<li>auch die ebenfalls umstrittene &#8218;Rasterfahndung&#8216; wird im Polizeigesetz keine Rechtsgrundlage erhalten;<\/li>\n<li>dar\u00fcber hinaus wird auf die Regelung des gezielten polizeilichen Todesschusses, die im NSOG noch enthalten ist, verzichtet.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auch wenn der Entwurf sich zumindest in den ersten beiden Punkten von etlichen Polizeigesetzen der anderen Bundesl\u00e4nder positiv abhebt, so folgt er doch grunds\u00e4tzlich einem bedenklichen bundesweiten Trend.<\/p>\n<h4>Normative Entgrenzung polizeilicher Arbeit<\/h4>\n<p>Bislang ersch\u00f6pfte sich die Aufgabenbeschreibung im NSOG in dem Satz: \u201eDie Polizei und die Verwaltungsbeh\u00f6rden haben gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr\u201c. Der Entwurf normiert nun die Erweiterung des polizeilichen Aufgabenbereichs um die sog. Gefahrenvorsorge und um die Straftaten-Verh\u00fctung bzw. vorbeugende Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung. (Die Begr\u00fcndung bezeichnete dies lediglich als eine \u201eKlarstellung\u201c der bisherigen Rechtslage):<\/p>\n<p>\u201eDie Polizei und die Verwaltungsbeh\u00f6rden haben gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sie treffen hierbei auch Vorbereitungen, um k\u00fcnftige Gefahren abwehren zu k\u00f6nnen. Die Polizei hat im Rahmen ihrer Aufgabe nach Satz 1 au\u00dferdem f\u00fcr die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verh\u00fcten.\u201c (\u00a7 1 Abs. 1)<\/p>\n<p>Trotz dieser Formulierung bedeutet die erweiterte Aufgabenbeschreibung eine Abkehr vom klassischen Polizeirecht und eine Abl\u00f6sung von den eingrenzenden Kriterien der \u201ekonkreten Gefahr\u201c, des sog. St\u00f6rers und des Verdachts einer strafbaren Handlung gegen bestimmte Personen.<\/p>\n<p>Mit der neuen umfassenden und recht konturlosen Aufgabenumschreibung wird nun auch gesetzlich abgesichert, da\u00df die Polizei routinem\u00e4\u00dfig im weiten und schwer eingrenzbaren Vorfeld einer Gefahr oder eines Verdachts operieren und kontrollieren darf \u2013 also bevor der konkrete Verdacht einer Straftat oder eine (konkretisierte) Gefahr vorliegen. Diese Verlagerung polizeilicher T\u00e4tigkeit entspricht langge\u00fcbter Polizei-Praxis und ist offensichtlich auch in einem rot-gr\u00fcn regierten Bundesland nicht (mehr) gesetzlich zu unterbinden.<\/p>\n<h4>Der Mensch als potentielles Sicherheitsrisiko?<\/h4>\n<p>Die Vorschriften zu polizeilichen Razzien an sog. gef\u00e4hrdeten Orten und zu Kontrollstellen auf Stra\u00dfen und Pl\u00e4tzen (\u00a7 12) erlauben es der Polizei, prinzipiell alle Anwesenden und Passanten auch ohne Individualverdacht anzuhalten, zu durchsuchen, zu identifizieren und ggf. erkennungsdienstlich zu erfassen.<\/p>\n<p>Eine Streichung dieser Vorschriften, die mittlerweile zum Polizei-Standard geh\u00f6ren, konnte nicht erzielt werden. Statt dessen sind \u2013 nach m\u00fchsamen Verhandlungen \u2013 wenigstens folgende Verfahrenssicherungen und Einschr\u00e4nkungen gefunden worden:<\/p>\n<ul>\n<li>Es soll k\u00fcnftig f\u00fcr Razzien an bestimmten Orten nicht mehr ausreichen, da\u00df dort Personen m\u00f6glicherweise Straftaten verabreden etc., sondern nun mu\u00df es sich um solche von \u201eerheblicher Bedeutung\u201c handeln;<\/li>\n<li>ein Ort, \u201ean dem Personen der Prostitution nachgehen\u201c, soll nicht mehr nur aus diesem Grunde von Razzien \u00fcberzogen werden k\u00f6nnen;<\/li>\n<li>eine Kontrollstelle darf k\u00fcnftig nur dann eingerichtet werden, \u201ewenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen\u201c, da\u00df eine der in \u00a7 12 genannten Straftaten (u.a. \u00a7 129a Abs. 1 = Mitgliedschaft in oder Unterst\u00fctzung einer &#8218;terroristischen Vereinigung&#8216; oder eine der dort genannten Katalog-Straftaten) \u201ebegangen werden soll und die Kontrollstelle zur Verh\u00fctung dieser Straftat erforderlich ist\u201c;<\/li>\n<li>die Einrichtung von Kontrollstellen zur Verh\u00fctung einer Straftat nach \u00a7 129 a Abs. 3 StGB (\u201eWerben f\u00fcr eine terroristische Vereinigung\u201c) ist unzul\u00e4ssig;<\/li>\n<li>die Entscheidung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft (au\u00dfer bei \u201eGefahr im Verzuge\u201c) das zust\u00e4ndige Verwaltungsgericht; die Entscheidung bzw. Anordnung mu\u00df Bestimmungen \u00fcber Ort, Zeit und Anzahl der Kontrollstellen enthalten. Damit soll die Kontrollstellen-Praxis eine eingrenzende Konkretisierung erfahren.<\/li>\n<\/ul>\n<h4>Verbesserte Rechtsposition bei Freiheitsentziehung<\/h4>\n<p>Wichtige Verbesserungen konnten im Bereich Erkennungsdienstliche (Ed-) Behandlung \/ Gewahrsam \/ Freiheitsentziehung erzielt werden (\u00a7\u00a7 13, 17, 18, 19): So darf eine Freiheitsentziehung zum Zweck der Feststellung der Identit\u00e4t im Regelfall die Dauer von insgesamt 6 Stunden nicht \u00fcberschreiten (\u00a7 19). Eine Identit\u00e4tsfeststellung per Ed-Behandlung gegen Unbeteiligte bzw. Unverd\u00e4chtige im Zuge einer Razzia darf gegen deren Willen nur noch dann durchgef\u00fchrt werden, wenn die jeweilige Person Angaben \u00fcber die Identit\u00e4t verweigert oder bestimmte Tatsachen den Verdacht einer T\u00e4uschung \u00fcber die Identit\u00e4t begr\u00fcnden. Der Katalog von Ed-Ma\u00dfnahmen, die vorher lediglich beispielhaft aufgez\u00e4hlt wurden, wird nun auf \u201evergleichbare Ma\u00dfnahmen\u201c beschr\u00e4nkt, die keine k\u00f6rperlichen Eingriffe beinhalten d\u00fcrfen (\u00a7 13 Abs. 3).<\/p>\n<p>Die Behandlung festgehaltener Personen wird entscheidend verbessert (\u00a7 18): Neben der unverz\u00fcglichen Bekanntgabe des Grundes der Freiheitsentziehung ist die betroffene Person nun auch in jedem Fall \u201e\u00fcber die ihr zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren\u201c. Im ersten Entwurf war, entsprechend der bisherigen Regelung, vorgesehen, der festgehaltenen Person unverz\u00fcglich die Gelegenheit zu geben, \u201eeinen Angeh\u00f6rigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gef\u00e4hrdet wird.\u201c Mit dieser Regelung, das zeigt die Praxis, k\u00f6nnen allerdings Rechtsanw\u00e4lte mit der Begr\u00fcndung von der Benachrichtigung ausgeschlossen werden, ein Mandatsverh\u00e4ltnis zur festgehaltenen Person bestehe noch gar nicht \u2013 daher handele es sich um keine Vertrauensperson; und au\u00dferdem ist mit solch einer Benachrichtigungsregelung noch nicht das Recht auf Hinzuziehung umfa\u00dft.<\/p>\n<p>Die Neufassung des Entwurfs sieht nun ausdr\u00fccklich das Recht vor, \u201eeine Angeh\u00f6rige, einen Angeh\u00f6rigen, eine Rechtsanw\u00e4ltin, einen Rechtsanwalt oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen und zu ihrer Beratung hinzuziehen, soweit dadurch Zweck und Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahme nicht gef\u00e4hrdet werden\u201c.<\/p>\n<p>Damit ist eine Regelung gefunden worden, die dieser Praxis entgegenwirken kann und die \u00fcber die Regelungen in anderen Polizeigesetzen hinausgeht.<\/p>\n<h4>Die neuen Vorschriften zur verdeckten Datenerhebung<\/h4>\n<p>Die vorgesehenen Methoden der verdeckten Datenerhebung, die schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen darstellen, werden im Gesetz abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt (\u201eBesondere Mittel oder Methoden der Datenerhebung\u201c, \u00a7 27 b Abs. 4); damit werden &#8218;Verdeckte Ermittler&#8216; und &#8218;Rasterfahndung&#8216; definitiv ausgeschlossen. Au\u00dferdem soll so eine schleichende Ausweitung (etwa durch neuartige verdeckte Ermittlungsmethoden) von vornherein verhindert werden. Gesetzlich geregelt werden die l\u00e4ngerfristige Observation, der Einsatz von verdeckten technischen Mitteln f\u00fcr Lausch- und Sp\u00e4hangriffe, auch \u201ein oder aus einer Wohnung\u201c, die Verwendung von V-Leuten und die Polizeiliche Beobachtung (Kontrollmeldungen).<\/p>\n<h4>Das Problem der Einbeziehung von Kontakt- und Begleitpersonen<\/h4>\n<p>Diese Mittel und Methoden richten sich im erweiterten Vorfeldbereich nicht nur gegen \u201eTatverd\u00e4chtige\u201c oder \u201eSt\u00f6rer\u201c, sondern routinem\u00e4\u00dfig auch gegen eine Vielzahl von unverd\u00e4chtigen Personen, sowie ganz gezielt gegen sog. Kontakt- und Begleitpersonen. In \u00a7 2 Nr. 10 ist eine Definition der \u201eKontakt- und Begleitperson\u201c vorgesehen, die allerdings keine Polizei-W\u00fcnsche offenlassen d\u00fcrfte:<\/p>\n<p>Es handelt sich dabei um \u201eeine Person, die mit einer anderen Person, von der tats\u00e4chliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, da\u00df diese eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten l\u00e4\u00dft, da\u00df durch sie Hinweise \u00fcber die angenommene Straftat gewonnen werden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Diese Definition umfa\u00dft, von zuf\u00e4lligen Begegnungen und fl\u00fcchtigen Kontakten vielleicht abgesehen, so ziemlich alles.<\/p>\n<p>Eine solche gro\u00dfz\u00fcgige Einbeziehung prinzipiell Unverd\u00e4chtiger in schwerwiegende polizeiliche Ma\u00dfnahmen sehen die meisten anderen Polizeigesetze zwar auch vor, sie ist gleichwohl so nicht akzeptabel. Hier bestehen nach wie vor gravierende Bedenken seitens der gr\u00fcnen Landtagsfraktion; deshalb wurden zur Eingrenzung folgende Minimalforderungen angemahnt (und teilweise auch umgesetzt):<\/p>\n<ul>\n<li>Es konnte erreicht werden, da\u00df hier \u2013 wie auch durchgehend im gesamten Gesetz die recht vage Formulierung \u201etats\u00e4chliche Anhaltspunkte\u201c durch den pr\u00e4ziseren und sich hoffentlich eingrenzend auswirkenden Begriff \u201eTatsachen\u201c ersetzt wurde;<\/li>\n<li>eine Normierung m\u00fc\u00dfte als deutliche Ausnahmevorschrift f\u00fcr eng begrenzte Einzelf\u00e4lle formuliert werden; Voraussetzung sollte eine bewu\u00dfte oder auch unbewu\u00dfte Beziehung der Kontaktperson zur potentiellen Straftat sein;<\/li>\n<li>der Einsatz verdeckter Mittel gegen Kontakt- und Begleitpersonen sollte nur zul\u00e4ssig sein, wenn dies zur Verh\u00fctung einer \u201eStraftat von erheblicher Bedeutung\u201c (abschlie\u00dfend normiert in einer Numerus-clausus-Definition) \u201eunerl\u00e4\u00dflich ist\u201c (so inzwischen einschr\u00e4nkend formuliert);<\/li>\n<li>dar\u00fcber hinaus mu\u00df gesetzlich ausgeschlossen werden, da\u00df Berufsgeheimnistr\u00e4ger (Anw\u00e4lte, \u00c4rzte, Journalisten, Drogenberater usw.) als \u201eNichtst\u00f6rer\u201c oder Kontaktpersonen von Verd\u00e4chtigen mit verdeckten Mitteln ausgeforscht oder als V-Leute der Polizei eingesetzt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Erstmalig in der Polizeirechtsgeschichte soll nun tats\u00e4chlich ausdr\u00fccklich normiert werden, da\u00df die Polizei solche zeugnisverweigerungsberechtigten Personen \u201eauch nicht von sich aus\u201c als V-Person in Anspruch nehmen darf; au\u00dferdem konnte durchgesetzt werden, da\u00df im beruflichen T\u00e4tigkeitsbereich dieser Personen V-Leute nicht verwendet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<h4>Hohe Eingriffsschwellen, verfahrenssichernde Anordnungskompetenz<\/h4>\n<p>Alle besonderen verdeckten Ma\u00dfnahmen unterliegen einer relativ hohen Eingriffsschwelle: Sie d\u00fcrfen nur zur \u201eAbwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit\u201c angeordnet werden, \u201ewenn die Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts auf andere Weise nicht m\u00f6glich ist\u201c oder zur Verh\u00fctung einer \u201eStraftat von erheblicher Bedeutung\u201c, wenn dies \u201eauf andere Weise nicht m\u00f6glich ist\u201c (\u00a7 27 d Abs. 1).<\/p>\n<p>Was unter Straftaten von erheblicher Bedeutung zu verstehen ist, wird \u2013 anders als in manchen anderen Polizeigesetzen \u2013 klar definiert (\u00a7 2 Nr. 9): In einem abschlie\u00dfenden (leider noch immer zu umfangreichen) Katalog sind Verbrechen, besonders schwere Vergehen und bestimmte andere Vergehen aufgef\u00fchrt, die \u201ebanden- oder gewerbsm\u00e4\u00dfig\u201c begangen werden. Das Merkmal \u201egewohnheitsm\u00e4\u00dfig\u201c ist entfallen; au\u00dferdem wurde das \u201eWerben f\u00fcr eine terroristische Vereinigung\u201c aus dem Katalog entfernt, Einbruchsdiebstahl daf\u00fcr neu aufgenommen.<\/p>\n<p>Die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus einer Wohnung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel (Lauschangriff) ist nur zul\u00e4ssig, wenn dies zur \u201eAbwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit unerl\u00e4\u00dflich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da\u00df die Person, der die Gefahr droht, oder die Person, von der die Gefahr ausgeht, sich in der Wohnung aufh\u00e4lt\u201c (\u00a7 27 e Abs. 2).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind beispielsweise im Fall einer Geiselnahme gegeben. Langfristige Observationen, Lauschangriffe in oder aus Wohnungen (mit Ausnahme des Einsatzes von sog. Personenschutzsendern) sowie Polizeiliche Beobachtungen (Kontrollmeldungen \u00fcber ausgeschriebene Personen) bed\u00fcrfen einer richterlichen Anordnung; bei \u201eGefahr im Verzuge\u201c ist eine richterliche Entscheidung unverz\u00fcglich herbeizuf\u00fchren. Bei den \u00fcbrigen verdeckten Eins\u00e4tzen ist die Anordnungskompetenz hoch angesiedelt: Sie soll bei der Beh\u00f6rdenleitung liegen.<\/p>\n<h4>Legislative Novit\u00e4ten gegen den Trend zum Lockspitzel<\/h4>\n<p>Was die neu ausgehandelte Regelung der Verwendung von V-Personen durch die Polizei anbelangt, so werden aus den \u00e4u\u00dferst negativen Erfahrungen mit dem V-Leute-Unwesen in manchen Deliktsbereichen erstmalig in der Bundesrepublik gesetzliche Konsequenzen gezogen:<\/p>\n<p>So wird k\u00fcnftig normativ ausgeschlossen, da\u00df V-Leute als Lockspitzel bzw. agents provocateurs verwendet werden d\u00fcrfen. Eine solche Regelung soll nicht nur verhindern, da\u00df bei Dritten der Entschlu\u00df, Straftaten zu begehen, geweckt wird, sondern es soll auch verhindert werden, da\u00df aus &#8218;kleinen Fischen&#8216; ggf. mit viel &#8218;Vorzeige-Geld&#8216;, &#8218;gro\u00dfe Fische&#8216; gemacht werden (\u00a7 27 f Abs. 4).<\/p>\n<h4>Mehr Transparenz<\/h4>\n<p>Transparenz und die Kontrolle des Polizeiapparates durch den nieders\u00e4chsischen Landtag sollen wenigstens ansatzweise verbessert werden. Die Landesregierung wird k\u00fcnftig dem Parlament j\u00e4hrlich einen Bericht \u00fcber die \u201eEntwicklung und die Schwerpunkte polizeilicher Arbeit zur Verh\u00fctung von Straftaten und zur Vorsorge f\u00fcr die Verfolgung von Straftaten\u201c erstatten m\u00fcssen; dabei hat sie insbesondere auf den Einsatz besonderer polizeilicher Mittel und Methoden einzugehen \u2013 also u.a. auf die Polizei-Praxis im Zusammenhang mit Kontrollstellen, langfristigen Observationen und Polizeilichen Beobachtungen, mit dem verdeckten Einsatz von technischen Mitteln sowie der Verwendung von V-Leuten.<\/p>\n<h4>Rot-gr\u00fcne Koalitionsvereinbarung erf\u00fcllt?<\/h4>\n<p>Mit den genannten Verbesserungen wird der neu ausgehandelte Entwurf \u2013 im Gegensatz zum urspr\u00fcnglichen Entwurf des Innenministeriums \u2013 den in der rot-gr\u00fcnen Koalitionsvereinbarung niedergelegten Grunds\u00e4tzen weitgehend gerecht \u2013 sofern er in den parlamentarischen Beratungen Bestand haben wird. Im Vergleich zu anderen Polizeigesetzen bietet der Gesetzesentwurf, trotz mancher (auch grunds\u00e4tzlicher) M\u00e4ngel, gute (auch innovative) Ans\u00e4tze liberaler Rechtspolitik.<\/p>\n<p>Das bedeutet allerdings nicht, da\u00df damit auch die in der Koalitionsvereinbarung zum Ausdruck kommende Grundintention erf\u00fcllt wird. Denn der Grundgedanke dieser Vereinbarung zielt auf eine demokratische und b\u00fcrgerfreundliche Polizei, deren Arbeit sich grunds\u00e4tzlich offen, transparent, berechenbar und kontrollierbar gestaltet. Von einer solchen Polizei ist auch das rot-gr\u00fcn regierte Niedersachsen noch meilenweit entfernt.<\/p>\n<h5>Rolf G\u00f6ssner, Rechtsanwalt und Publizist, war als rechtspolitischer Berater der Fraktion Die Gr\u00fcnen im nieders\u00e4chsischen Landtag an den vorparlamentarischen Verhandlungen \u00fcber den Polizeigesetz-Entwurf beteiligt.<\/h5>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Rolf G\u00f6ssner Nach den skandaltr\u00e4chtigen achtziger Jahren (Aff\u00e4ren um den Agenten Mauss, SoKo &#8218;Zitrone&#8216;;<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,51],"tags":[],"class_list":["post-3008","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-045"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3008","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3008"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3008\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3008"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3008"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3008"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}