{"id":3080,"date":"1989-02-22T19:36:38","date_gmt":"1989-02-22T19:36:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3080"},"modified":"1989-02-22T19:36:38","modified_gmt":"1989-02-22T19:36:38","slug":"stellungnahme-zur-aenderung-des-verwaltungsverfahrensgesetzes-entwurf-vom-6-4-89","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3080","title":{"rendered":"Stellungnahme zur &#8222;\u00c4nderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes&#8220; &#8211; Entwurf vom 6.4.89"},"content":{"rendered":"<h4>BDSG und Verwaltungsverfahrensgesetz<\/h4>\n<p>Die vorliegenden \u00c4nderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind auf dem Hintergrund des Datenschutzgesetzes zu betrachten. Im BDSG-Entw. hat die Koalition einen restriktiven Dateienbegriff durchgesetzt, der nur die Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Dateien, nicht aber in Akten oder manuell gef\u00fchrten Karteien umfa\u00dft. Ausgenommen sind nur diejenigen Akten, die Grundlage von automatisierten Hinweisdateien sind. Das BDSG und der darin festgelegte besondere Schutz f\u00fcr personenbezogene Daten gilt damit f\u00fcr einen gro\u00dfen Bereich der Verwaltungst\u00e4tigkeit nicht.<!--more--><\/p>\n<p>Der Umgang der \u00f6ffentlichen Verwaltung mit B\u00fcrgerdaten in Akten und manuellen Karteien soll stattdessen im VwVfG geregelt werden, das allerdings f\u00fcr einen gro\u00dfen Bereich der \u00f6ffentlichen Verwaltungen nicht gilt, darunter den der Finanz- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden. In den Entw\u00fcrfen f\u00fcr die Geheimdienstgesetze werden die entsprechenden Regelungen des VwVfG systematisch au\u00dfer Kraft gesetzt und durch eigenst\u00e4ndige Regelungen ersetzt, die vom Datenschutz fast nichts mehr \u00fcbrig lassen.<\/p>\n<h4>Schlechte Fortsetzung der BDSG-Regelungen<\/h4>\n<p>Es w\u00e4re allerdings irrig anzunehmen, der vorliegende Entwurf w\u00fcrde den Schutz von in Akten enthaltenen Daten, in der Diktion der Gesetzesmacher: Informationen, einfach nur gesetzestechnisch verschieben. Vielmehr werden die Anforderungen f\u00fcr die manuelle Informationsverarbeitung gegen\u00fcber den ihrerseits schon eingeschr\u00e4nkten Schutzvorkehrungen des BDSG noch weiter eingeschr\u00e4nkt mit der Begr\u00fcndung, &#8222;die erheblichen Unterschiede , die in der Gef\u00e4hrdungslage zwischen automatisierter und herk\u00f6mmlicher Informationsverarbeitung bestehen&#8220;, ber\u00fccksichtigen zu wollen (vgl. allg.Begr.).<\/p>\n<p>Die bereits in der Stellungnahme zum BDSG skizzierten und kritisierten \u00c4nderungen werden zum Teil wortgleich ins VwVfG \u00fcbertragen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Paragraphen, die die Nutzung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten sowie den Auskunftsanspruch von Betroffenen behandeln. Zum anderen werden weitergehende Rechte des B\u00fcrgers, die sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergeben, auf das Niveau des BDSG zur\u00fcckgeschraubt.<\/p>\n<h4>Zu einzelnen Regelungen:<\/h4>\n<h4>Erhebung (3a):<\/h4>\n<p>Im BDSG ist keine eigenst\u00e4ndige Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erhebung enthalten. Aufgrund des restriktiven Dateienbegriffs wird die Erhebung von Daten als eine Form manueller Informationsverarbeitung gefa\u00dft und ins VwVfG eingef\u00fcgt. Die Erhebung soll grunds\u00e4tzlich beim Betroffenen erfolgen. Die Erhebung ohne seine Mitwirkung wird gebunden an das Vorliegen einer Rechtsvorschrift sowie an die Bedingung, da\u00df die Erhebung &#8222;keinen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern w\u00fcrde&#8220;, eine Bedingung, die auch an anderen Stellen des Entwurfs wieder auftaucht.<br \/>\nDiese &#8211; wenn auch eingeschr\u00e4nkte &#8211; Bindung an die Erhebung beim Betroffenen ist in den vorliegenden Geheimdienst-Gesetzentw\u00fcrfen ausdr\u00fccklich aufgehoben worden. F\u00fcr die anderen gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes im sog. Sicherheitsbereich wird diese Aufhebung ebenfalls zu erwarten sein.<\/p>\n<h4>Zweckbindung (3c):<\/h4>\n<p>Auch hier operiert der Entwurf fast ausschlie\u00dflich mit den schon kritisierten Regelungen des BDSG-Entw. In Abs.1 wird die Zweckbindung &#8211; Daten d\u00fcrfen nur zu dem Zweck verwendet und weitergegeben werden, zu dem sie erhoben wurden &#8211; als Phrase formuliert, auf die dann in Abs.2 die Aufhebung folgt: Entsprechend dem Katalog des 10 BDSG (Verarbeitung von Daten) wird die Zweckbindung weitgehend eingeschr\u00e4nkt: z.B. wenn es &#8222;offensichtlich ist, da\u00df (die Verarbeitung und \u00dcbermittlung) im Interesse des Betroffenen liegt und er in Kenntnis des anderen Zwecks einwilligen w\u00fcrde&#8220;, bei Strafverfolgung, Abwehr von Nachteilen f\u00fcr das Gemeinwohl oder bei Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit etc.<\/p>\n<p>Der Paragraph hat aber auch entscheidende Wirkung auf die geltenden Rechtsvorschriften der Amtshilfe ( 4ff. des VwVfG). Eine ganz zentrale und sicher gewollte Folge d\u00fcrfte sein, da\u00df die Restriktionen der Amtshilfe-Regelungen im VwVfG nicht mehr f\u00fcr den Informationsbereich gelten werden.<\/p>\n<h4>Auskunftsrecht (3e):<\/h4>\n<p>Die Auskunftsregelung entspricht im wesentlichen der des BDSG, d.h. sie schlie\u00dft Auskunftsanspr\u00fcche gegen\u00fcber den Geheimdiensten vollst\u00e4ndig und gegen\u00fcber Polizei und Staatsanwaltschaft weitgehend aus. Wird im BDSG vom Antragsteller gefordert, da\u00df er die Art der personenbezogenen Daten n\u00e4her bezeichnen soll, so geht der vorliegende Paragraph sogar noch weiter. Der Antragsteller mu\u00df nicht nur sein Auskunftsinteresse offenlegen, dieses Interesse mu\u00df ferner auch so beschaffen sein, da\u00df es der Verwaltung keinen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand bereitet.<\/p>\n<h4>Berichtigung und Sperrung personenbezogener Informationen ( 3f):<\/h4>\n<p>Die &#8222;Gnade des Vergessens&#8220;, unter dem Begriff des &#8222;programmierten Vergessens&#8220; als eines der wesentlichen Prinzipien des Datenschutzes anerkannt, wird f\u00fcr die konventionelle Datenverarbeitung au\u00dfer Kraft gesetzt. In 3f Abs.2 wird bestimmt, da\u00df Daten, die nicht mehr f\u00fcr die k\u00fcnftige Aufgabenerf\u00fcllung erforderlich sind, nicht gel\u00f6scht, sondern nur gesperrt werden d\u00fcrfen und dann auch nur, wenn der Betroffene einen entsprechenden Antrag gestellt hat, in dem er ein &#8222;berechtigtes Interesse&#8220; nachweist. Selbst wenn als falsch erkannte Informationen sich in den Akten befinden, so soll dies nur in der Akte vermerkt werden, die falsche Information jedoch weiter vorhanden bleiben. In der Begr. zu 3f beruft man sich hierf\u00fcr auf den prinzipiell richtigen Grundsatz der Aktenvollst\u00e4ndigkeit, mit dem jederzeit die einzelnen Verwaltungshandlungen nachvollziehbar bleiben sollen. Die \u00dcbertragung und Anwendung dieses Grundsatzes auf die manuell gef\u00fchrten Informationen von Sicherheitsbeh\u00f6rden ist jedoch mehr als problematisch, denn der Anspruch auf richtige Daten ist umso wichtiger, wie die Intensit\u00e4t des Eingriffs in Grundrechte steigt.<br \/>\nDie vorliegenden Regelungen f\u00fcr die Geheimdienste (vgl. 9 BVerschG-Entw. und daran anschlie\u00dfend die des MAD- und des BND-Gesetzes) lassen den Anspruch auf Berichtigung nur in Bezug auf Daten in automatisierten Dateien zu, ein Anspruch, der allerdings vom B\u00fcrger wegen des Fehlens eines Auskunftsrechts kaum umgesetzt werden kann. Solange keine spezialgesetzlichen Regelungen existieren, bliebe damit der 3f des VwVfG entscheidend.<\/p>\n<h4>Fazit<\/h4>\n<p>Die Verabschiedung dieses VwVfG w\u00fcrde dem B\u00fcrger bereits gegebene Rechtspositionen wieder wegnehmen. Aufgrund der Signalwirkung der Novellie-rung des VwVfG des Bundes f\u00fcr eine entsprechende Novellierung der VwVfG der L\u00e4nder w\u00fcrde auch eine Verschlechterung gegen\u00fcber den wesentlich umfangreicheren Aktenbest\u00e4nden der Sicherheitsbeh\u00f6rden der L\u00e4nder eintreten. \u00dcberdies haben die Datenschutzbeauftragten keine generelle Kompetenz zur \u00dcberwachung der hier betroffenen konventionellen Informationsverarbeitung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BDSG und Verwaltungsverfahrensgesetz Die vorliegenden \u00c4nderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind auf dem Hintergrund des Datenschutzgesetzes<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,38],"tags":[],"class_list":["post-3080","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-032"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3080","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3080"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3080\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3080"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3080"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3080"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}