{"id":3083,"date":"1989-02-22T19:40:50","date_gmt":"1989-02-22T19:40:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3083"},"modified":"1989-02-22T19:40:50","modified_gmt":"1989-02-22T19:40:50","slug":"stellungnahme-zum-bundesverfassungsschutzgesetz-entwurf-vom-6-4-1989","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3083","title":{"rendered":"Stellungnahme zum Bundesverfassungsschutzgesetz-Entwurf vom 6.4.1989"},"content":{"rendered":"<h4>1. Generelle Anmerkungen<\/h4>\n<p>Der vorliegende Entwurf ist der 4. Anlauf zur Novellierung des BVerfSchG von 1972. Er hat gegen\u00fcber seinen Vorg\u00e4ngern wiederum betr\u00e4chtliche Ver\u00e4nderungen erfahren. Sie r\u00fchren davon, da\u00df der neue Entwurf eine zus\u00e4tzliche Funktion \u00fcbernommen hat:<br \/>\n* Er soll die Zusammenarbeit des Geheimdienstes mit allen anderen Si-cherheitsbeh\u00f6rden umfassend absichern und damit ein gesondertes &#8222;Zu-sammenarbeitsgesetz&#8220; er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Daneben beh\u00e4lt der Entwurf zwei Funktionen, die schon in den Vorentw\u00fcrfen deutlich wurden:<!--more--><\/p>\n<p>* Er soll die Arbeitsbereiche und die dabei angewandten Methoden der Nachrichtenbeschaffung rechtlich umfassend absichern. Schlie\u00dflich soll er<br \/>\n* insbesondere auch die Verarbeitung von Informationen mit Hilfe der EDV und ihre Speicherung in Dateien regeln.<br \/>\nKennzeichnend f\u00fcr den Entwurf ist, da\u00df er dort, wo es um die Festlegung der zentralen Aufgaben und Befugnisse der VfS-\u00c4mter geht, die geringf\u00fcgigsten \u00c4nderungen gegen\u00fcber dem geltenden Recht aufweist. Diese Eigenart bedeutet aber nicht, da\u00df die tats\u00e4chliche Aufgabenwahrnehmung unver\u00e4ndert geblieben w\u00e4re, denn die materiellen Bedingungen der T\u00e4tigkeit der \u00c4mter haben sich seit Ende der sechziger Jahre betr\u00e4chtlich ver\u00e4ndert:<br \/>\n* Ver\u00e4ndert hat sich zun\u00e4chst die personelle St\u00e4rke des Bundesamtes f\u00fcr VfS (BfV), das in der Hochzeit der Kommunistenverfolgung der f\u00fcnfziger Jahre gerade 250 Mitarbeiter, 1968 knapp 1.000 Mitarbeiter umfa\u00dfte; heute besch\u00e4ftigt es rund 2.500 Personen.<br \/>\n* Ver\u00e4ndert hat sich auch das Aufgabenverst\u00e4ndnis;<br \/>\nUrspr\u00fcnglich dazu auserkoren, m\u00f6gliche Umsturzbewegungen auszuforschen, die &#8211; so das BVerfSchG von 1950 &#8211; &#8222;eine Aufhebung, \u00c4nderung oder St\u00f6rung der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung des Bundes &#8230; zum Ziele haben&#8220;, wurde seit Ende der sechziger Jahre das Vorfeld des Verdachts immer weiter ausgebaut. Die sozialliberale Koalition war es, die durch die Novellierung des GG und des BVerfSchG und den Radikalenerla\u00df im Jahre 1972 die Richtung gewiesen hat.<br \/>\n* Neu sind au\u00dferdem viele Mittel, die den \u00c4mtern heute bei ihrer Arbeit zur Verf\u00fcgung stehen. Dies gilt nicht nur f\u00fcr die unbegrenzten M\u00f6glichkeiten der Verarbeitung von Informationen durch die EDV. Neu sind vor allem auch viele nachrichtendienstliche Mittel (nd-Mittel): Vor zwanzig Jahren kannten die \u00c4mter die M\u00f6glichkeiten des Einsatzes von Richtmikrofonen oder &#8222;Wanzen&#8220;, von Video\u00fcberwachung und der beobachtenden Fahndung durch den polizeilichen Staatsschutz h\u00f6chstens aus der Literatur. Heute jedoch sind sie g\u00e4ngige &#8222;nachrichtendienstlichen Mittel&#8220;.<br \/>\nDie enorm gewachsene Informations- und Definitionsmacht der \u00c4mter erw\u00e4chst also nur zu einem Teil aus den neuen M\u00f6glichkeiten der elektronisch gesteuerten Informationsverarbeitung. Selbst wenn man hypothetisch von sehr starken rechtlichen Begrenzungen der Datenverarbeitung bei den Geheimdiensten ausginge, blieben die zentralen Probleme des nachrichtendienstlichen VfS weiter bestehen. Das zeigt auch ein Blick auf die diversen Skandale um die \u00c4mter f\u00fcr VfS (in Bonn, Hannover, Berlin):<\/p>\n<p>1) Es bliebe bei einer allein vom jeweiligen politischen &#8222;Zeitgeist&#8220; und von b\u00fcrokratischer Opportunit\u00e4t bestimmten Festlegung der Verdachtsmomente angeblich verfassungsfeindlicher T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Die &#8222;liberalen Errungenschaften&#8220; des neuen Entwurfes &#8211; die Wiedererw\u00e4hnung des institutionellen Trennungsgebots von Polizei und VfS und der &#8222;Minderj\u00e4hrigenschutz&#8220; &#8211; erscheinen demgegen\u00fcber als blo\u00dfe symbolische Begrenzungen der Aufgaben und Befugnisse, die im Kern dem exekutiven Ermessen T\u00fcr und Tor \u00f6ffnen.<\/p>\n<p>2) Es bliebe die unbegrenzte M\u00f6glichkeit, alle den VfS-\u00c4mtern erreichbare Informationen \u00fcber Personen und Institutionen, die den \u00c4mtern \u00fcberpr\u00fcfenswert erscheinen, in Karteien zu speichern und Akten zu verwahren.<\/p>\n<p>3) Es bliebe der faktisch unbegrenzte Spielraum zur Sammlung von In-formationen mit Hilfe &#8222;nachrichtendienstlicher Mittel&#8220;, der auch durch den durchg\u00e4ngigen Verweis auf das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip nicht kleiner wird: Denn niemand au\u00dfer den Geheimdienstlern selbst kontrolliert dessen Einhaltung.<\/p>\n<p>Da wir unl\u00e4ngst 2 Schwerpunkthefte zur Organisation, Geschichte und zu aktuellen Praktiken der \u00c4mter f\u00fcr VfS vorgelegt haben, die auch einen ausf\u00fchrlichen Literaturbericht enthalten, ersparen wir es uns, hier auf Geschichte und Praxis dieser \u00c4mter einzugehen. Wir verweisen auf die Ausgaben Nr.27 und 28.<\/p>\n<h4>2. Detailkritik<\/h4>\n<h4>Zu 1: Zusammenarbeitspflicht<\/h4>\n<p>Die Abs.2 und 3 finden sich bereits im BVerfSchG von 1950. Dieses wiederum greift in seinen Formulierungen direkt auf die im Grundgesetz 1949 (Art.73 Nr.10) dem Bund zugestandene M\u00f6glichkeit zur\u00fcck, f\u00fcr die &#8222;Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes&#8220; Gesetze zu erlassen. Was darunter konkret zu verstehen war, blieb bei der erst im letzten Moment ohne Debatte erfolgten Aufnahme dieses Satzes in das GG weitgehend offen. Heute werden darunter alle m\u00f6glichen Ausformungen des Konzepts der &#8222;streitbaren Demokratie&#8220; verstanden werden (also auch Parteienverbot, Grundrechtsverwirkung). Im BVerfSchG des Jahres 1950 konkretisierte sich diese Zusammenarbeit in Angelegenheiten des VfS dann durch die Errichtung von geheimdienstlich arbeitenden Beh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Der im jetzigen Entw. auftauchende Abs.1 scheint demgegen\u00fcber nur eine blo\u00dfe Umschreibung der Arbeitsbereiche des Staatsschutzes und des VfS im engeren Sinne zu sein, die angesichts der ausf\u00fchrlichen Bestimmungen des 3 \u00fcberfl\u00fcssig wirkt. Motive f\u00fcr diesen Einschub werden in der Begr. nicht genannt; bedeutsam ist dieser Abs.1 jedoch gleichwohl. Er hat die Funktion, eine bislang strittige Regelungskompetenz des Bundes in diesem Bereich umfassend abzusichern. Dies gilt in zweifacher Hinsicht:<br \/>\nzum einen im Hinblick auf den Umfang der, einer Zusammenarbeitspflicht unterliegenden Aufgaben (a),<br \/>\nzum anderen im Hinblick auf die Reichweite der Kompetenz des Bundes, die Zusammenarbeit zu regeln (b).<\/p>\n<p>Zu a):<br \/>\nSchon in dem Moment, als der Bundestag, gest\u00fctzt auf Art.73 Nr.10 GG, geheimdienstlich arbeitende Beh\u00f6rden zum Zwecke des VfS schuf, wies die Exekutive diesen \u00c4mtern dar\u00fcber hinaus gehende Funktionen zu &#8211; die der Spionageabwehr und der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen. Rechtlich gesehen hatte in diesen Bereichen der Bund keinerlei Kompetenz zur Regelung der Zusammenarbeit. In der Praxis spielte der Kompetenzmangel kaum eine Rolle (immerhin weigerte sich der Amtschef von Niedersachsen anf\u00e4nglich, auf dem Gebiet der Spionageabwehr t\u00e4tig zu werden).<\/p>\n<p>Noch weniger reichten die im Grundgesetz zugestandenen Kompetenzen aus, um diese \u00c4mter mit umfassenden Staatsschutzaufgaben zu betrau-en (Terrorismus, Ausl\u00e4nder, Staatssicherheit). Deshalb strebte die sozialliberale Koalition 1972 eine Novellierung des GG an. Der hierbei in Art.73 Nr.10 GG eingef\u00fchrte VfS-Begriff ist &#8211; wie der Hausjurist des Bundesamtes vermerkt &#8211; &#8222;geeignet, &#8230; alle spezielleren instrumentalen Verfassungsschutzdefinitionen zu umfassen&#8220; (Roewer 1987, 1 RN 5). Der neue 1 Abs.1 des Entw. enth\u00e4lt die Kurzformel dieses alles umfassenden Begriffs und vollzieht f\u00fcr das BVerfSchG nur die richtungsweisende GG-\u00c4nderung von 1972 nach.<\/p>\n<p>Zu b):<br \/>\nDer gewachsene Umfang der Zusammenarbeit entspricht dem Zuwachs an Aufgaben, die von den VfS-\u00c4mtern sukzessive \u00fcbernommen worden waren. Entscheidend f\u00fcr die organisatorische Struktur des VfS ist nun, welche Konsequenzen man aus der in 1 konstatierten Pflicht zur Zusammenarbeit zieht.<\/p>\n<p>Sowohl Adenauer wie die SPD strebten 1949\/50 einen bundesstaatlichen Inlandsgeheimdienst an; Teile der CDU und insbesondere die CSU machten sich demgegen\u00fcber f\u00fcr ein strikt f\u00f6derales System stark, bei dem der Bund allenfalls Zentralstellen f\u00fcr die Zusammenarbeit errichten k\u00f6nnen sollte. Einer Zusammenarbeit nach dem Prinzip der Gleichberechtigung, wie der bayerische Vertreter bei der Debatte des BVerfSchG forderte (Bundesrat, 30.3.1950, 17.Sitzung, S.287), standen die Bem\u00fchungen der Zentralisten entgegen, in 5 ein generelles Weisungsrecht des Bundes gegen\u00fcber den L\u00e4nderministerien zu verankern. Damit scheiterte Adenauer. Das in 5 Abs.2 dem Bundesministerium konzedierte Recht, den Landes\u00e4mtern Weisungen f\u00fcr die Zusammenarbeit zu erteilen, blieb verfassungsrechtlich strittig. Der Bund blieb in der Praxis darauf verwiesen, im Sinne eines &#8222;kooperativen F\u00f6deralis-mus&#8220; &#8211; der der Sache nach h\u00e4ufig eine gro\u00dfe Koalition der Sicherheitsexperten war &#8211; nach einvernehmlichen L\u00f6sungen zwischen L\u00e4ndern und Bund zu suchen. Bis auf wenige bekannt gewordene Konflikte scheint dies fast vierzig Jahre lang keine allzu gro\u00dfen Probleme bereitet zu haben.<\/p>\n<p>Doch der Zwang zu kooperativen L\u00f6sungen nimmt durch die zunehmen-de Vernetzung der Arbeit der Landes\u00e4mter zu; ein Ausscheren nur eines Landes &#8211; wie dies bei der Polizei im Bereich Meldedienst Landfriedensbruch der Fall war &#8211; w\u00e4re aus der Sicht des Bundesamtes zerst\u00f6rerisch &#8211; deshalb der neue Abs.1. Der R\u00fcckgriff auf das in 5 Abs.2 des geltenden Gesetzes enthaltene Weisungsrecht des BMI ist verfassungsrechtlich problematisch. Es ist auf den Fall einer Bedrohung der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung des Bundes beschr\u00e4nkt und enth\u00e4lt kein Weisungsrecht f\u00fcr den geheimdienstlichen Alltag. Es entf\u00e4llt im vorliegenden Entwurf v\u00f6llig. Statt dessen beansprucht nun der Bund &#8211; wie aus der allgemeinen Begr\u00fcndung hervorgeht &#8211; eine weitreichende allgemeine Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr die in 1 Abs.1 umrissenen Bereiche: Nicht \u00fcber Weisungen, Erlasse, Richtlinien u.\u00e4. will der Bund die L\u00e4nder in die Pflicht nehmen, sondern \u00fcber die im Entw. enthaltene Vorschrift der Zusammenarbeit.<\/p>\n<h4>Zu 2: Errichtung von Verfassungsschutzbeh\u00f6rden<\/h4>\n<p>Die Regelungen des Entw. entsprechen den schon 1950 getroffenen, bis auf drei kleine, aber signifikante \u00c4nderungen bzw. Klarstellungen:<\/p>\n<p>a) Nach 40 Jahren nachrichtendienstlichen VfS erscheint es logisch, da\u00df nicht mehr die Errichtung solcher Beh\u00f6rden angeordnet wird, sondern die Pflicht, diese weiter zu unterhalten.<br \/>\nb) Wieder in den Entw. aufgenommen wurde die bereits im Gesetz von 1950 in 3 Abs.2 und im Entw. vom 28.1.86 enthaltene Festellung, da\u00df das Bundesamt einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden darf. Dies ist ein Erfolg der FDP \u00fcber die Vertreter einer Position, die zumindest theoretisch an einer m\u00f6glichen Integration von polizeilichem Staatsschutz und Verfassungsschutz festhielt und davon ausging, da\u00df die alliierte Vorgabe eines Trennungsgebots zwischen Polizei und Geheimdienst im Polizeibrief vom 14.4.49 den bundesdeutschen Gesetzgeber nicht binde.<br \/>\nDoch der Wert des Satzes 2 des 2 Abs.1 ist fraglich. Er besagt nur, da\u00df der VfS nicht einer Dienststelle angegliedert werden darf. Konsequenzen aus den Erfahrungen der Herrschaft des Nationalsozialismus werden damit nur sehr oberfl\u00e4chlich gezogen. Auch das Reichssicherheitshauptamt war nur die quasi ministerielle Postadresse von &#8222;\u00c4mtern&#8220;, die an unterschiedlichen Orten residierten und eigenst\u00e4ndige Amtsleiter besa\u00dfen (SD, Gestapo, Ordnungspolizei). Entscheidend f\u00fcr die Qualit\u00e4t der Trennung bzw. der Integration einzelner Sicherheitsbeh\u00f6rden ist ein Doppeltes:<br \/>\n* die Reichweite der funktionellen Zusammenarbeit im Rahmen der in Deutschland seit alther gepflegten Amtshilfe und<br \/>\n* die Formen der informationellen Integration von Beh\u00f6rden.<br \/>\nKennzeichnend f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von VfS und Polizei seit Anfang der siebziger Jahre ist die zunehmende Verflechtung polizeilicher Informa-tionserhebung und nachrichtendienstlicher Auswertung. An dieser Verflechtung \u00e4ndert auch das Trennungsgebot in der vorliegenden Form nichts.<br \/>\nIn 6 Abs.1 und im dritten Abschnitt finden sich nur unzureichende Beschr\u00e4nkungen der Zusammenarbeit von Polizei und VfS. Insgesamt bleibt gerade nicht die Trennung, sondern die funktionale Integration kennzeichnend f\u00fcr diesen Entwurf.<\/p>\n<p>c) Neu ist schlie\u00dflich, da\u00df 2 Abs.2 &#8211; gest\u00fctzt auf die Gesetzgebungs-kompetenz im Bereich der Zusammenarbeit &#8211; auch die Zusammenarbeit der L\u00e4nder regeln will. Verfassungsrechtlich ist dies nach Auffassung etwa von Gusy (1982) fragw\u00fcrdig; sachlich dient diese Regelung dazu, der durch die Datenverarbeitung erzwungenen Vernetzung der \u00c4mter Rechnung zu tragen.<\/p>\n<h4>Zu 3: Die allgemeine Aufgabennorm<\/h4>\n<p>Der Entw. lehnt sich &#8211; bis auf einen Punkt &#8211; an die Formulierungen an, mit denen 1972 die erweiterten Funktionen des Verfassungsschutzes rechtlich abgesichert wurden (vgl. 3 VfS-Gesetz von 1972, die Abs.2 und 3 von 1972 werden im hier kommentierten Entw. nun ausf\u00fchrlicher in 6 ff. geregelt).<\/p>\n<p>Neu gegen\u00fcber der geltenden Fassung ist in Abs.1 S.1 der Begriff &#8222;In-formationen&#8220;, der gegen\u00fcber dem in diesem Gesetz benutzten Begriff &#8222;personenbezogene Daten in Dateien&#8220; allumfassend ist. Die Differenz ist deshalb wichtig, weil bei den folgenden Erhebungs-, Speicherungs- und \u00dcbermittlungsregeln zwischen diesen Begriffen mit deutlicher Absicht changiert wird. Schlie\u00dflich wird eine zum umfassenden Informationsbegriff korrespondierende Befugnis formuliert: &#8222;insbesondere sach- und personenbezogene Ausk\u00fcnfte&#8230;&#8220; sammeln zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Abs.1 Nr.1: FdGO-Schutz:<br \/>\nIn Bezug auf die bereits geltende Aufgabenbestimmung des VfS bleibt festzuhalten, da\u00df mit diesen Bestimmungen nicht abgrenzbare, dem Inhalt und dem Umfang nach bestimmbare Handlungsfelder des Amtes umrissen werden &#8211; wie von Politikern und manchen Juristen gerne suggeriert wird. Bei der Formel von den &#8222;Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung&#8220;, mit der der sog. administrative VfS gemeint ist, bleibt schon die Umschreibung der Aktivit\u00e4t selbst &#8211; die sogenannten Bestrebungen &#8211; weitgehend dunkel. (Der Begriff hat im \u00fcbrigen seinen Ursprung in den Sozialistengesetzen von 1878). Zur Auslegung des Inhalts der Bestrebungen sei hier auf den hilflosen Versuch von H. J. Schwagerl (1985, S.13) verwiesen, Referent f\u00fcr positiven Ver-fassungsschutz in Hessen:<br \/>\n&#8222;Die Auslegung des Inhalts (der FdGO, d.V.) besonders an den Grenzen, bereitet nach wie vor erhebliche Schwierigkeiten. Es herrscht \u00fcber die konkreten Grenzen des Inhalts, den es zu sch\u00fctzen gilt, keine allgemeine \u00dcbereinstimmung&#8220;.<\/p>\n<p>Wo die Grenzen dessen liegen, was als demokratische \u00c4u\u00dferung innerhalb des Spektrums der von den gro\u00dfen Parteien bestimmten &#8222;Grundordnung&#8220; betrachtet werden kann, was dagegen als &#8222;verfassungsfeindliche&#8220; oder &#8222;extremistische&#8220; Bestrebung gilt, h\u00e4ngt nur sehr bedingt vom Recht ab. VfS und Politiker bestimmen diese Grenzen des &#8222;Verfassungsfeindlichen&#8220; nach politischen Opportunit\u00e4tsgesichtspunkten.<br \/>\n&#8222;Wie die Staatspolitik sich wandelt&#8220;, so der ehemalige Hamburger Senator Helmut Schmidt in den sechziger Jahren, &#8222;mu\u00df auch der Verfassungsschutz mit seinen konkreten Objekten der Zeit folgen und sich ihr anpassen&#8220; (BMI, 1966, S.15 ff.).<\/p>\n<p>Abs.1 Nr.3: Ausl\u00e4nder\u00fcberwachung<br \/>\nDiese Norm st\u00fctzt sich auf eine aus den Ausl\u00e4ndergesetzen bekannte und ber\u00fcchtigte rechtliche Blankettformulierung, die zu allem dienen kann: n\u00e4mlich die Gef\u00e4hrdung der &#8222;ausw\u00e4rtigen Belange&#8220;.<\/p>\n<p>Abs.2 Nr.2: Die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen<br \/>\nSeit l\u00e4ngerer Zeit wird ein &#8222;Geheimschutz-Gesetz&#8220; angek\u00fcndigt, das umfassend diesen Bereich regeln soll. Bisher liegen bereits die seit dem 1.Mai 1988 geltende &#8222;Sicherheitsrichtlinien vor (vgl. Dokumentation und Kritik in CILIP 29, S.125 ff.). Die Regelungen in diesem Entw. sind insoweit ein Vorgriff.<\/p>\n<p>Neu ist der Schlu\u00dfsatz des Abs.2. Er ist ein Musterbeispiel f\u00fcr die se-mantischen Betr\u00fcgereien dieses Entwurfs. Einen &#8222;Fortschritt&#8220; erbringt dieser Satz, indem er bei formellen Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung vorschreibt, da\u00df der\/die Betroffene bzw. der\/die davon mitbetroffene Ehemann\/frau etc. davon Kenntnis erhalten mu\u00df. Diese Normierung entspricht nicht nur den g\u00e4ngigen Richtlinien in Bund und L\u00e4ndern; sie l\u00e4\u00dft sich auch in der Praxis kaum vermeiden. Denn eine solche \u00dcberpr\u00fcfung beginnt in der Regel mit dem Ausf\u00fcllen eines ausf\u00fchrlichen Fragebogens durch den Betroffenen.<br \/>\nDas entscheidende Problem bei den Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen ist also gar nicht, da\u00df der Betroffene davon Kenntnis erh\u00e4lt. Die Frage ist vielmehr, ob ohne Einwilligung der davon mitbetroffenen Personen (Ehefrauen, Lebensgef\u00e4hrten etc.) eine solche \u00dcberpr\u00fcfung vorgenommen werden darf. In den Ursprungsfassung der Entw\u00fcrfe wurde die \u00dcberpr\u00fcfung der davon Mitbetroffenen von deren Zustimmung abh\u00e4ngig gemacht. Dies entf\u00e4llt mit der neuen Fassung.<br \/>\nAnzumerken bleibt schlie\u00dflich, da\u00df die von Datensch\u00fctzern und Verwal-tungsexperten geforderten materiellen Verbesserungen bei den Sicher-heits\u00fcberpr\u00fcfungen nicht einmal ansatzweise zu finden sind: Weder erh\u00e4lt der Betroffene ein Anh\u00f6rungsrecht, bei dem er zu den vielfach dubiosen &#8222;Erkenntnissen&#8220; der \u00c4mter Stellung nehmen k\u00f6nnte, noch trifft der Entw. Vorkehrungen dagegen, da\u00df die mit &#8222;Einwilligung&#8220; des Betroffenen erhobenen Informationen f\u00fcr andere Zwecke des VfS verwendet werden.<\/p>\n<p>Abs.3, Nr.2: Spionageabwehr<br \/>\nWenn die in 3 Abs.1 Nr. 2 erw\u00e4hnte &#8222;sicherheitsgef\u00e4hrdende oder ge-heimdienstliche T\u00e4tigkeit &#8230; f\u00fcr eine fremde Macht&#8220; leichter mit einem konkreten Arbeitsfeld des VfS identifiziert werden kann, so liegt dies weniger an der Gesetzesformulierung, als an der festen Vorstellung \u00fcber &#8222;die fremden M\u00e4chte&#8220; und der T\u00e4tigkeiten, die f\u00fcr diese ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<h4>Zu 4: Gegenseitige Unterrichtung, NADIS<\/h4>\n<p>Abs.1 entspricht dem geltenden Recht.<br \/>\nAbs.2 schafft &#8211; neu &#8211; eine Rechtsgrundlage f\u00fcr NADIS. Sie zielt darauf ab, das bestehende Datensystem ohne Einschr\u00e4nkungen rechtlich abzusichern (vgl. K\u00e4stchen auf der folgenden Seite).<\/p>\n<p>1. Der Entw. fa\u00dft die Rechtsgrundlage von NADIS unter die gemeinsamen Unterrichtungspflichten und nicht unter die \u00dcbermittlung von Daten ( 12 ff.). Es handele sich nicht um eine \u00dcbermittlung zwischen den VfS-\u00c4mtern, die auf NADIS online Zugriff haben, sondern um eine gemeinsame Nutzung. F\u00fcr den Dateieninhalt ist jeweils das speichernde Amt verantwortlich, f\u00fcr das Funktionieren des Systems insgesamt das BfV, bei dem die Zentrale des Systems untergebracht ist.<\/p>\n<p>2. Der Entw. gibt ferner die gesetzliche Grundlage ab f\u00fcr die Errichtung der bereits bestehenden Verbunddateien &#8211; sowohl der Hinweisdateien wie der PersonenZentralDatei (PZD), als auch der Textdateien. W\u00e4hrend das Betreiben der PZD (und auch der Amtsdateien) an keine weiteren Voraussetzungen gekn\u00fcpft ist, nennt der Entw. f\u00fcr die &#8222;gemeinsame Nutzung&#8220; von Textdateien eigenst\u00e4ndige Bedingungen: Sie d\u00fcrfen nur eingerichtet werden &#8222;zur Aufkl\u00e4rung von geheimdienstlichen T\u00e4tigkeiten oder zur Beobachtung von bestimmten Formen des politischen Extremismus, insbesondere wenn sie darauf gerichtet sind, Ge-walt anzuwenden&#8220; (Begr.). Rechtlich soll das ausgedr\u00fcckt werden in der Formel des 2 G-10-Gesetz: Danach reichen f\u00fcr die Er\u00f6ffnung einer solchen Datei &#8222;tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht&#8220; aus, da\u00df &#8222;jemand&#8220; eine der dort genannten politischen Straftaten plant, begeht oder begangen hat. &#8222;Tats\u00e4chliche Anhaltspunkte&#8220; sind aber nicht identisch mit einem Anfangsverdacht im Sinne des Strafproze\u00dfrechts. Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Verdacht, f\u00fcr den es einzelne Hinweise gibt. Die Formulierung bezieht sich ferner nicht darauf, da\u00df dieser Verdacht sich gegen den dort zu Speichernden selbst richtet. Es geht vielmehr darum, da\u00df eine solche Tat m\u00f6glicherweise von irgendjemand geplant wird. Die Frage der Speicherung wird ausschlie\u00dflich in 8 behandelt. Die Regelung legitimiert damit das Betreiben solcher Dateien auf l\u00e4ngere Sicht, denn solche vagen Verdachtsmomente werden sich immer finden lassen.<\/p>\n<h4>Zu 5: Weisungsrecht<\/h4>\n<p>Das verfassungsrechtlich fragw\u00fcrdige Weisungsrecht des Bundesinnenministers an die Landes\u00e4mter entf\u00e4llt. In der Praxis ist es ohnehin nie zur Anwendung gekommen. Dies ist eine Neuerung &#8211; sowohl gegen\u00fcber dem geltenden Recht als auch gegen\u00fcber den Vorentw\u00fcrfen. Das Ziel, die Zusammenarbeit vom Bund her verbindlich festzulegen und zu bestimmen, wird durch eine extensive Auslegung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (vgl. Kommentar zu 1) weiterverfolgt.<\/p>\n<h4>Zu 6: Die allgemeine Befugnisnorm<\/h4>\n<p>Begn\u00fcgt man sich bis heute mit rund f\u00fcnfzig Worten, um die Befugnisse des BfV zu regeln ( 3 Abs.3 und 4 des geltenden BVerfSchG), so wird jetzt ein betr\u00e4chtlicher Paragraphenwald produziert, der eines nicht leistet: die Reichweite der Befugnisse des VfS klar zu definieren oder gar zu begrenzen.<br \/>\n6 regelt als allgemeine Befugnisnorm dieselben umfassend, aber keineswegs abschlie\u00dfend, wobei dieser weitgehend (bis auf die in b) und c) angesprochenen Punkte) dem Entw. vom 19.11.87 folgt.<\/p>\n<p>a) Umfassend regelt der 6 die Befugnisse zur Sammlung von Informationen, soweit diese nicht in Dateien gespeichert werden ( 8 ff.) oder aber personenbezogen mit &#8222;nachrichtendienstlichen Mitteln&#8220; erhoben werden ( 7). Dies hei\u00dft aber, da\u00df f\u00fcr den allergr\u00f6\u00dften Teil verfassungssch\u00fctzerischer Arbeit, n\u00e4mlich die Sammlung aller erreichbarer Informationen in Sach- und Personalakten etc. keinerlei Regelung getroffen wird. Weder wird der Umfang der zu sammelnden Informationen begrenzt noch der Kreis der Personen, f\u00fcr die beim VfS Personalakten angelegt werden d\u00fcrfen. Dies alles bleibt im Belieben der \u00c4mter, soweit sie dies mit der Aufgabe des VfS in Verbindung bringen k\u00f6nnen.<br \/>\nDer in den 8 ff. unternommene Versuch, die maschinelle Verarbeitung dieser Informationen, insbesondere \u00fcber die allgemeine Aktenhinweisdateien in NADIS, zu regeln und zu begrenzen, greift deshalb nur \u00e4u\u00dferst begrenzt. Diese Regelung beschneidet bestenfalls (bei strengen datenschutzrechtlichen Normen) die Kapazit\u00e4t der \u00c4mter, die gesammelten Informationen m\u00f6glichst effektiv zu nutzen, nicht aber die Sammlung von Informationen und deren Archivierung.<\/p>\n<p>b) 6 Abs.1 ist zugleich die Norm, die den \u00c4mtern allgemein die M\u00f6glichkeit zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel einr\u00e4umt (soweit nicht der 7 als Spezialnorm greift). Auf eine Legaldefinition dessen, was als &#8222;nachrichtendienstliches Mittel&#8220; zu gelten hat, wird &#8211; wie schon in den fr\u00fcheren Entw. &#8211; ausdr\u00fccklich verzichtet. Auch &#8222;die geringf\u00fcgige Besch\u00e4digung einer Gef\u00e4ngnismauer mittels Sprengstoff&#8220; &#8211; gemeint ist das Celler Loch &#8211; f\u00e4llt nach Meinung der exekutiven Sicherheitsrechtsinterpreten unter die legalen nachrichtendienstlichen Hilfsmittel (Borgs\/Ebert 1987, S.111).<br \/>\nDer Verzicht auf eine abschlie\u00dfende Normierung bedeutet, da\u00df jenseits der direkten Zwangsmittel den \u00c4mtern alles erlaubt ist, was nicht \u00f6ffentlich wird (&#8222;nd-Mittel&#8220;).<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Entwurf erstmals enthaltene Vorschrift, da\u00df die nd-Mittel in einer internen, geheimen Dienstvorschrift festzuhalten sind, d\u00fcrfte in der Praxis kaum eine begrenzende Wirkung besitzen.<\/p>\n<p>c) Wieder aufgenommen wurde in der vorliegenden Fassung eine bereits im Entwurf von 1986 enthaltene Formulierung, nach der die \u00c4mter die Polizei nicht um Ma\u00dfnahmen ersuchen d\u00fcrfen, zu denen sie selbst nicht befugt sind. D.h., sie d\u00fcrfen nicht die Polizei anweisen, ein sie interessierendes Objekt zu durchsuchen, um die Mitgliedskartei einer Organisation zu erhalten, Personenkontrollen an bestimmten Orten fordern etc. Dieser Fortschritt im Recht bleibt praktisch weitgehend folgenlos. Denn zum einen wird in der Praxis die Polizei nicht formell um eine solche Ma\u00dfnahme ersucht, sondern diese wird h\u00f6chstens bei den Kollegen vom polizeilichen Staatsschutz auf dem kleinen Dienstweg angeregt. Zum anderen bleibt der breiter Strom an Informationen von der Polizei zum VfS, die f\u00fcr diese \u00c4mter im weitesten Sinne von Interesse sein k\u00f6nnten. Ja, die geheimdienstliche Personenzentraldatei in NADIS dient &#8211; wie der letzte Pr\u00fcfbericht des Bundesdatenschutzbeauftragten enth\u00fcllte &#8211; dem polizeilichen Staatsschutz als &#8222;Auffangdatei&#8220; f\u00fcr alle F\u00e4lle, die im polizeilichen Bereich nicht gespeichert werden d\u00fcrfen.<br \/>\nBeide Formen der funktionalen Integration von Polizei und VfS l\u00e4\u00dft der vorliegende Text v\u00f6llig unber\u00fchrt. Er sichert diese sogar rechtlich ab.<\/p>\n<p>d) Abs.2 ist ein typisches Beispiel f\u00fcr den symbolischen Gebrauch von Recht, wiederholt er doch nur einen allgemeinen Verwaltungsgrundsatz. Es soll &#8211; wie es in der Begr. ohne Ironie hei\u00dft &#8211; &#8222;auf diese Weise dem Anwender das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip besser gegenw\u00e4rtig gemacht werden&#8220;. Wenn man schon nicht &#8211; wie der fr\u00fchere Innenminister H\u00f6cherl feststellte &#8211; den Verfassungssch\u00fctzern zumuten k\u00f6nne, dauernd mit dem Grundgesetz unter dem Arm herumzulaufen, so soll ihnen wohl zumindest vor Augen gehalten werden, da\u00df man im deutschen Rechtsstaat &#8211; &#8222;zum Schutze der Verfassung&#8220; &#8211; nicht mit Kanonen auf Spatzen schie\u00dfen sollte.<\/p>\n<h4>Zu 7: Nachrichtendienstliche Mittel<\/h4>\n<p>Dieser Paragraph ist neu &#8211; weniger in der Sache, denn der Form nach -, da er sich auf die &#8222;nachrichtendienstlichen Mittel&#8220; bei der Erhebung personenbezogener Daten konzentriert und auf eine bereits in 6 enthaltene allgemeine Befugnis zur Sammlung personenbezogener Informationen verzichtet. Sachlich entspricht der neue 7 Abs.1 weitgehend den Regelungen in 6 Abs.2 der Vorentw\u00fcrfe.<\/p>\n<p>a) Wie schon f\u00fcr diese bleibt festzuhalten, da\u00df die Regelungen keinerlei materiell-rechtliche Begrenzung des Einsatzes der &#8222;nd-Mittel&#8220; f\u00fcr die Aufgaben des VfS &#8211; &#8222;Extremismusbek\u00e4mpfung&#8220;, Spionageabwehr, Staatsschutz und Ausl\u00e4nder\u00fcberwachung &#8211; enthalten. Denn in den F\u00e4llen, in denen eine Person als &#8222;Verfassungsfeind&#8220; definiert oder der geheimdienstlichen T\u00e4tigkeit verd\u00e4chtigt wird, sollen die \u00c4mter die M\u00f6glichkeit zum Einsatz nd-Mittel haben. Sie sollen auch dann zum Einsatz kommen k\u00f6nnen, wenn die Abkl\u00e4rung eines solchen Verdachts (auf &#8222;Verfassungsfeindlichkeit&#8220; etc.) auf andere Weise nicht m\u00f6glich erscheint &#8211; also &#8222;zur Ausforschung der f\u00fcr solche Erkenntnisse notwendigen Nachrichtenzug\u00e4nge&#8220;.<br \/>\nAuf die dann wortreich folgenden Ausf\u00fchrungen zum Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip k\u00f6nnte verzichtet werden; dieses Prinzip gilt unmittelbar f\u00fcr die rechtsstaatliche T\u00e4tigkeit jeder Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p>b) Neu ist schlie\u00dflich der Abs.2. Immerhin werden durch diesen die neuen technischen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen (Wanzen, Richtmikrofonen) erstmals offiziell zur Kenntnis genommen, wenngleich mit unbefriedigendem Ergebnis. Denn welche Ma\u00dfnahmen nach Ansicht des Gesetzgebers einer G-10-Ma\u00dfnahme gleichkommen, wird offengelassen. Ob aber eine nachrichtendienstliche Ma\u00dfnahme in Art und Schwere einer G-10-Ma\u00dfnahme entspricht, ergibt sich nicht aus den Instrumenten selbst. Der Einsatz von V-M\u00e4nnern, das gebr\u00e4uchlichste und als harmlos erachtete nd-Mittel, kann in Art und Schwere eine G-10-Ma\u00dfnahme weit \u00fcbersteigen (denkt man etwa an die &#8211; bei der &#8222;tageszeitung&#8220; mutma\u00dflich versuchte &#8211; Einschleusung eines V-Mannes).<br \/>\nDoch es fehlt nicht nur an Kriterien, mit denen Art und Schwere beurteilt werden sollen. Die schwierige Abw\u00e4gung wird vielmehr dem Amt \u00fcberlassen. Und in den F\u00e4llen, in denen das Amt von der Schwere der Ma\u00dfnahme \u00fcberzeugt ist, gen\u00fcgt es, nachtr\u00e4glich der G-10-Kommission Meldung zu erstatten. Deutlicher l\u00e4\u00dft sich deren Kontrollkompetenz kaum ad absurdum f\u00fchren &#8211; ein Grund, der jeden rechtsstaatlich denkenden Parlamentarier zum Austritt aus dieser Kommission bewegen m\u00fc\u00dfte.<br \/>\nEine weitere Folge dieser G-10-Regelung liegt darin, da\u00df der Daten-schutzbeauftragte von der Kontrolle ausgeschlossen wird.<\/p>\n<h4>Zu den 8-10: Allgemeine Datenschutzfloskeln<\/h4>\n<p>Die genannten sind in dieser oder \u00e4hnlicher Form in allen sog. &#8222;Si-cherheits&#8220;Gesetzen einschlie\u00dflich der Entw\u00fcrfe zur Novellierung der StPO und des Polizeirechts nach dem Volksz\u00e4hlungsurteil zu finden. Das Urteil des BVerfG von 1983 best\u00e4tigte zum einen die Existenz eines aus dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht abgeleiteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und machte damit zum anderen klar, da\u00df es sich bei allen Formen der Informationsverarbeitung um Eingriffe handelt. F\u00fcr Eingriffe in Grundrechte bedarf es allerdings einer gesetzlichen Grundlage, was nichts anderes hei\u00dft, als da\u00df die Regierung gezwungen wurde, in einem angemessenen Zeitraum gesetzliche Grundlagen zu schaffen.<\/p>\n<p>Ergebnis dessen sind Paragraphen wie die folgenden, die im Grunde nur das Zitiergebot erf\u00fcllen, d.h. formal dem Anspruch des Urteils gen\u00fcgen, inhaltlich aber dessen Erw\u00e4gungen auf den M\u00fcll werfen, indem sie all das legalisieren, was auch bisher schon Praxis war.<\/p>\n<h4>Zu 8: Speicherungsvoraussetzungen<\/h4>\n<p>So ist in 8 Abs.1 die Speicherung, Ver\u00e4nderung und Nutzung von Daten nur an die Erw\u00e4gung des VfS gebunden, da\u00df solche Daten f\u00fcr ihn erforderlich seien. Die Nummern 1-3 decken die verfassungsch\u00fctzerische Arbeit l\u00fcckenlos ab:<br \/>\n&#8211; Nach Nr.1 darf gespeichert werden, wenn die entsprechende Person bereits als Beobachtungsobjekt der \u00c4mter ausgemacht ist, d.h. wenn diese &#8222;tats\u00e4chliche Anhaltspunkte&#8220; f\u00fcr &#8222;extremistische Bestrebungen&#8220; bzw. si-cherheitsgef\u00e4hrdende oder geheimdienstliche T\u00e4tigkeiten erkannt haben.<br \/>\n&#8211; Nach Nr.2 sind Datenverarbeitungsma\u00dfnahmen m\u00f6glich, um zu eruieren, ob die betreffende Person zum Beobachtungsobjekt gemacht werden soll, juristisch ausgedr\u00fcckt: &#8222;zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder T\u00e4tigkeiten&#8220; der o.g. Art.<br \/>\n&#8211; Nr.3 regelt, da\u00df Datenverarbeitungsma\u00dfnahmen auch eingesetzt werden d\u00fcrfen, wenn das BfV im Rahmen von Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungs- oder Geheimschutzma\u00dfnahmen t\u00e4tig wird.<br \/>\nDer Dateibegriff, der hier angewandt wird, entspricht dem des Daten-schutzgesetzentwurfs, d.h. er erfa\u00dft nur die automatisierten Dateien, nicht die Erfassung in Akten, die nach wie vor ins Belieben der \u00c4mter gestellt wird.<\/p>\n<p>Abs.2: Minderj\u00e4hrigen&#8220;schutz&#8220;<br \/>\nDies z\u00e4hlt zu den &#8222;Essentials&#8220; der FDP, die f\u00fcr die Annahme der Ge-setzentw\u00fcrfe im Kabinett zur Bedingung gestellt hat, da\u00df ein Minder-j\u00e4hrigenschutz eingef\u00fchrt werde. W\u00e4hrend hier der &#8222;Schutz&#8220; Minderj\u00e4hriger bei der Speicherung in Dateien geregelt ist, formuliert 20 eine entsprechende Regelung f\u00fcr die Daten\u00fcbermittlung.<\/p>\n<p>In der Tat hat der VfS insbesondere in den 70er Jahren massiv auch an Schulen gespitzelt, so da\u00df ein Schutz von Kindern gegen den verfassungssch\u00fctzerischen Zugriff durchaus seine Berechtigung h\u00e4tte. Indes, das Kernproblem hat die FDP gerade nicht angetastet:<br \/>\nDie Erhebung von Informationen \u00fcber Minderj\u00e4hrige. Hierzu gibt es keinerlei Sonderregelung. Es soll also weiter zul\u00e4ssig sein, da\u00df der VfS sich z.B. an Schulen umtut, d.h. z.B. V-Leute einschleu\u00dft, Veranstaltungen \u00fcberwacht etc. Desgleichen ist weiter zul\u00e4ssig, da\u00df der VfS die Informationen, die er durch diese \u00dcberwachung gewonnen hat, in Akten archiviert. Speicherungs- und \u00dcbermittlungsverbote (bis zum 16.Le-bensjahr) respektive -beschr\u00e4nkungen (ab dem 17. bis zum 18.Lebens-jahr) auszusprechen, macht \u00fcberhaupt nur Sinn, wenn personenbezogene Informationen \u00fcber Kinder, Jugendliche und Heranwachsende zuvor erhoben worden sind.<br \/>\nAber dieser Entw. enth\u00e4lt Einschr\u00e4nkungen nur f\u00fcr die Folgen der Erhebung: der Speicherung in Dateien und der \u00dcbermittlung von Daten (in 20).<\/p>\n<p>Aber selbst dieser Anspruch wird \u00fcber die Altersregelung faktisch preisgegeben. Daten von Personen \u00fcber 16 Jahren d\u00fcrfen sehr wohl gespeichert werden, wenn auch zun\u00e4chst nur f\u00fcr zwei Jahre. Daten von Sch\u00fclern der Sekundarstufe II werden sich deshalb weiter in Dateien des VfS auffinden lassen. Die Speicherung wird ab einem Alter zul\u00e4ssig, in dem Jugendliche \u00fcberhaupt erst beginnen, sich politisch zu interessieren.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Weiterspeicherung von Daten 16-18j\u00e4hriger liegt beim VfS. Es ist ihre Ermessensentscheidung, ob sie einen Sch\u00fcler weiter beobachten und damit weiter Daten produzieren, oder ob sie den einzelnen oder die beobachtete Gruppe in Ruhe lassen und damit nach 5 Jahren die Speiche-rungsh\u00f6chstdauer erreicht ist. Nur ein Erhebungsverbot h\u00e4tte effektiven Minderj\u00e4hrigen-Schutz bedeutet.<\/p>\n<p>Abs.3: Speicherungsfristen<br \/>\nDie Festlegung, da\u00df die Zeit der Speicherung auf das erforderliche Ma\u00df beschr\u00e4nkt werden mu\u00df, kann datenschutzrechtlich nicht greifen, sondern sch\u00fctzt bestenfalls die \u00c4mter vor allzuviel Datenm\u00fcll. Der Entwurf legt nur f\u00fcr die 16-18j\u00e4hrigen eine Regelfrist f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung weiterer Erforderlichkeit fest, und diese kann leicht unterlaufen werden. Alles weitere bleibt offen und wird im Rahmen einer Dateianordnung von den \u00c4mtern selbst festgelegt &#8211; zur Zeit 15 Jahre. Durchsetzbare Rechtsanspr\u00fcche ergeben sich daraus nicht.<\/p>\n<p>Zu 9:<br \/>\nBerichtigung, L\u00f6schung, Sperrung<\/p>\n<p>Der Anspruch auf die Berichtigung gespeicherter falscher Daten z\u00e4hlt inzwischen zu den datenschutzrechtlichen Selbstverst\u00e4ndlichkeiten. Die Entwurfsregelung suggeriert einen Anspruch des B\u00fcrgers &#8211; ein &#8222;Subjektrecht&#8220; &#8211; auf Berichtigung, L\u00f6schung und Sperrung falscher Daten, um den es hier gerade nicht geht. Sollte der betroffenen B\u00fcrger gesch\u00fctzt werden, so h\u00e4tte zwingend ein Auskunftsanspruch des B\u00fcrgers aufgenommen werden m\u00fcssen, der ihn bef\u00e4higt, die Qualit\u00e4t der \u00fcber ihn gespeicherten Daten zu beurteilen.<\/p>\n<p>Ein Auskunftsanspruch \u00fcber die zur eigenen Person gespeicherten Daten wird jedoch im derzeit geltenden wie im Entwurf BDSG f\u00fcr die Geheimdienste prinzipiell ausgeschlossen, f\u00fcr die Polizei letztlich in deren Ermessen gestellt (vgl. unsere Kommentierung zum BDSG). Eine Regelung \u00fcber Berichtigung, L\u00f6schung und Sperrung ist unter diesen Bedin<br \/>\ngungen bestenfalls ein Hinweis f\u00fcr das Personal der \u00c4mter, auf die Qualit\u00e4t &#8222;ihrer&#8220; Daten zu achten &#8211; Unsinn zu l\u00f6schen oder zu berichtigen.<\/p>\n<h4>Zu 10: Dateienanordnung<\/h4>\n<p>Sie wird vom BfV selbst erstellt, der BMI mu\u00df seine Zustimmung erteilen. Der Datenschutzbeauftragte hat nur das Recht, angeh\u00f6rt zu werden, \u00fcber ein Einspruchsrecht verf\u00fcgt er nicht. Zudem unterliegt er der Geheimhaltungspflicht, so da\u00df er sich auch nicht an die \u00d6ffentlichkeit wenden kann. Diese &#8222;Vorkontrolle&#8220; bleibt ohne Bi\u00df.<\/p>\n<p>Zudem, weder wird eine H\u00f6chstspeicherungsdauer, noch eine feste \u00dcberpr\u00fcfungsfrist f\u00fcr die Speicherung in oder f\u00fcr die Fortf\u00fchrung von Dateien vorgeschrieben. Dadurch wird es in der Folge trotz gesetzlicher Grundlage weiterhin dabei bleiben, da\u00df die Dateimodalit\u00e4ten von den Betreibern bzw. allenfalls vom Dienstherrn festgelegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4>Zu 11: Berichtspflicht<\/h4>\n<p>Die Regelung entspricht der Fassung des Entw. von 1986. Es geht um die M\u00f6glichkeit der Regierungsmitglieder, das beim VfS gespeicherte Geheimwissen \u00fcber jeden Bundesb\u00fcrger abzufragen. Zum anderen wird mit dem Abs.2 dar\u00fcber hinaus dem BMI die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, Informationen \u00fcber einzelne B\u00fcrger gezielt in die \u00d6ffentlichkeit zu lancieren &#8211; also mit Material der \u00c4mter \u00f6ffentliche Verrufs- oder Feinderkl\u00e4rungen zu betreiben. Da\u00df dabei an mehr als nur an die Nennung einzelner Namen in den VfS-Berichten gedacht ist, legt die Praxis des derzeitigen Staatssekret\u00e4rs im BMI, Spranger, nahe. So leitete er nicht nur Berichte \u00fcber &#8222;linksextreme Einfl\u00fcsse bei den Gr\u00fcnen&#8220; mit langen Namenslisten an den Abgeordneten Todenh\u00f6fer weiter, sondern lie\u00df zugleich auch f\u00fcr den Abg. Dregger die &#8222;Erkenntnisse&#8220; \u00fcber den Abg. Schily abfragen.<\/p>\n<h4>Zu den 12 &#8211; 18: Die \u00dcbermittlungsregelungen<\/h4>\n<p>Zur Systematik und Begrifflichkeit<br \/>\nMit dem ersten Paket sog. Sicherheitsgesetze von 1985 ist gesetzge-bungstechnisch eine neue Systematik eingef\u00fchrt worden:<br \/>\n&#8211; Bei der \u00dcbermittlung personenbezogener Daten wird unterschieden zwischen \u00dcbermittlungen ohne (die Spontan-\u00dcbermittlung oder Denunziation) und auf Ersuchen.<br \/>\n&#8211; W\u00e4hrend die \u00dcbermittlungen auf Ersuchen bei dem entsprechenden Datenlieferanten die Pflicht zur Herausgabe der Daten ausl\u00f6st, wird bei der &#8222;Spontan&#8220;-\u00dcbermittlung differenziert.<br \/>\n&#8211; Stellen au\u00dferhalb der Sicherheitsbeh\u00f6rden d\u00fcrfen von sich aus Informationen \u00fcbermitteln, ohne da\u00df sie hierzu verpflichtet sind. Diese Regelung soll die Besch\u00e4ftigten der &#8222;Beh\u00f6rden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des \u00f6ffentl. Rechts&#8220; (Bundesgesundheitsamt, Bundesversicherungsanstalt f\u00fcr Angestellte etc.) davor sch\u00fctzen, wegen eines Versto\u00dfes gegen das datenschutzrechtliche Zweckbindungsprinzip belangt werden zu k\u00f6nnen (vgl. 12 Abs.1).<br \/>\n&#8211; Stellen innerhalb des Verbundes der Staatsschutzapparate m\u00fcssen &#8222;von sich aus&#8220; \u00fcberliefern. Hier entf\u00e4llt der einschr\u00e4nkende Begriff &#8222;d\u00fcrfen&#8220; bei der Formulierung der \u00dcbermittlungsbefugnisse (vgl. 13 Abs.1).<br \/>\n&#8211; Weiteres generelles Merkmal ist, da\u00df bei der Pflicht zur Datenlieferung auf Ersuchen der Datenbesitzer nicht \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Nachfrage und Preisgabe der Daten zu entscheiden hat &#8211; dementsprechend mu\u00df das BfV seine Aufforderung nicht begr\u00fcnden -, sondern ausschlie\u00dflich die die Daten abfordernde Stelle. Gebrochen wird hier mit dem datenschutzrechtliche Besitzerprinzip, d.h. der Verantwortlichkeit der die Daten erhebenden Stelle f\u00fcr den rechtm\u00e4\u00dfigen Umgang mit den Daten.<br \/>\n&#8211; Schlie\u00dflich changiert seit den ersten Entw\u00fcrfen die Begrifflichkeit, soweit es die Definitionen der zur Datenlieferung auf Ersuchen betroffenen Institutionen der \u00f6ffentl. Verwaltung betrifft.<br \/>\nEinerseits werden die einzelnen Apparate des Staatsschutzverbundes genannt (Staatsanwaltschaft, Polizei, BND etc.), andererseits wird von &#8222;Beh\u00f6rden des Bundes und den bundesunmittelbaren juristischen Personen des \u00f6ffentl. Rechts&#8220;, dann aber auch von &#8222;jeder Stelle, die Aufgaben der \u00f6ffentl. Verwaltung wahrnimmt&#8220; gesprochen, schlie\u00dflich werden alle Verwaltungen, die &#8222;amtliche Register&#8220; f\u00fchren, in die Pflicht zur Datenlieferung bzw. Einsichtpreisgabe aufgef\u00fchrt.<br \/>\n&#8211; Hierzu parallel changiert die Begrifflichkeit bei der Definition von Empf\u00e4ngern personenbezogener Informationen, die das BfV beliefert (vgl. 14).<br \/>\nZun\u00e4chst werden &#8222;Beh\u00f6rden&#8220; genannt, dann &#8222;Dienststellen der Stationie-rungsstreitkr\u00e4fte&#8220;, dar\u00fcber hinaus &#8222;ausl\u00e4ndische \u00f6ffentliche Stellen sowie \u00fcber- und zwischenstaatliche Stellen&#8220; und als Auffangdefinition ( 14 Abs.4) nur noch &#8222;andere Stellen&#8220;.<br \/>\nAbgedeckt wird mit dieser changierenden Begrifflichkeit die Befugnis f\u00fcr das VfS-Amt, jeder nur denkbaren &#8222;Stelle&#8220; nach eigenem Ermessen Daten liefern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4>Die Einzelregelungen:<\/h4>\n<h4>Zu 12: \u00dcbermittlungen an das BfV<\/h4>\n<p>Abs.1 erlaubt die sog. Spontan-\u00dcbermittlung seitens der Besch\u00e4ftigten aller Bundesbeh\u00f6rden und aller &#8222;bundesunmittelbaren K\u00f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen des \u00f6ffentl. Rechts&#8220; (&#8222;bundesunmittelbare jurist. Personen&#8220;). Es ist eine Pauschalerm\u00e4chtigung zur Zweckumwidmung, die dem so agierenden Besch\u00e4ftigten davor sch\u00fctzt, wegen des Versto\u00dfes gegen das im BDSG festgelegte Prinzip der Zweckbindung von Daten belangt zu werden. Die im Erstentwurf dieser Regelung im Jahre 1985 noch formulierte Pflicht dieses Lieferantenkreises, Erkenntnisse von sich aus zu liefern, ist fallengelassen worden (vgl. CILIP 21, S.69, 8 BVerfSchG). Diese &#8222;Einschr\u00e4nkung&#8220; verr\u00e4t den Verwaltungspraktiker unter den Entwurfsautoren. Eine ohnehin nicht \u00fcberwachbare und durchsetzbare Unterrichtspflicht gegen\u00fcber Besch\u00e4ftigten des Bundes wird fallengelassen.<\/p>\n<p>Diese Einzelregelungen, die Daten\u00fcbermittlungsrechte und -pflichten von Stellen au\u00dferhalb der Staatsschutz-Apparate gegen\u00fcber diesen Apparaten normieren, d\u00fcrften die nachhaltigste Wirkung des gesamten Gesetzespaketes zeitigen.<\/p>\n<p>Zwar gab es die Praxis von Spontandenunziationen und die Datenlieferung auf Verlangen von sonstigen Beh\u00f6rden und Stellen der \u00f6ffentl. Verwaltung an die VfS-\u00c4mter auch schon zuvor. Sie war jedoch nicht rechtlich formalisiert und damit skandalisierbar; sie war rechtlich nicht durchsetzbar und soweit abh\u00e4ngig vom &#8222;good will&#8220; der sich hierzu hergebenden Besch\u00e4ftigten. Die Neuregelung, gerade dort, wo sie \u00dcbermittlungspflichten statuiert, also sanktionsbewehrt ist, wandelt private Denunziationslust zur Verwaltungspflicht.<\/p>\n<p>Abs.2 statuiert diese \u00dcbermittlungspflichten und erweitert zugleich den Kreis jener, die zur \u00dcbermittlung auf Anforderung verpflichtet wird, indem der Beh\u00f6rdenbegriff aus Abs.1 ersetzt wird durch den Begriff &#8222;jede Stelle, die Aufgaben der \u00f6ffentl. Verwaltung&#8220; wahrnimmt, und zudem erg\u00e4nzend der Zugriff auf alle &#8222;amtlichen Register&#8220; in die Regelung aufgenommen wird.<br \/>\nWird in Abs.1 das Recht zur Spontan-\u00dcbermittlung begrenzt auf Mitarbeiter von Bundesbeh\u00f6rden, so bezieht sich die \u00dcbermittlungspflicht auf Ersuchen des Bundesamtes f\u00fcr VfS auf den gesamten Bereich \u00f6ffentlicher Aufgaben &#8211; vom Bund bis zur Gemeinde &#8211; und greift zudem \u00fcber die Besch\u00e4ftigten der \u00f6ffentl. Verwaltung noch insoweit hinaus, als auskunftspflichtig auch jene B\u00fcrger sind, die nur punktuell &#8222;Aufgaben der \u00f6ffentl. Verwaltung wahrnehmen&#8220; &#8211; z.B. der Schornsteinfeger, der nach dem Bundes-Emissionsgesetz in der Wohnk\u00fcche die Gastherme auf ihr Abgaswerte mi\u00dft oder der T\u00dcV-Besch\u00e4ftigte, der die j\u00e4hrliche ASU-Kontrolle ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die in Abs.2 formulierte Pflicht des BfV, Ersuchen aktenkundig zu machen und einen Nachweis \u00fcber die Einsicht in amtl. Register zu f\u00fchren, ist Bestandteil jener generellen datenschutzrechtlichen Rhetorik, mit der die Gesetzesentw\u00fcrfe gespickt sind &#8211; Rhetorik deshalb, weil weder betroffene B\u00fcrger einen Rechtsanspruch auf Auskunft der \u00fcber sie erhobenen und gespeicherten Daten haben noch ansonsten eine von au\u00dfen kommende Kontrollinstanz wirkungsvolle Befugnisse hat, f\u00fcr die das aktenkundig machen unter dem Kontrollaspekt sinnvoll w\u00e4re.<\/p>\n<h4>Zu 13: \u00dcbermittlung innerhalb des Staatsschutzverbundes<\/h4>\n<p>Dies ist gegen\u00fcber 12 eine Spezialvorschrift in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes. Sie \u00fcbernimmt in Gestalt einer Generalklausel die mit dem alten ZAG und dem folgenden VfS-Mitteilungsgesetz intendierte informationelle Gesamtvernetzung aller Staatsschutzapparate, soweit es das Verh\u00e4ltnis zum Bundesamt betrifft.<\/p>\n<p>Staatsanwaltschaften, Polizei, Zoll, BGS und BND sind zur Spontan\u00fcbermittlung an das Bundesamt verpflichtet gem\u00e4\u00df der scheunentorbreiten Aufgabennorm des Amtes (vgl. Kommentierung zu 3). Eine von Datenschutzrechtlern zumindest geforderte Ausdifferenzierung und unterschiedliche Gewichtung der \u00dcbermittlungspflichten &#8211; bei der Spontan-\u00dcbermittlung wie bei der auf Ersuchen &#8211; entlang der Einzelaufgaben des Bundesamtes (Extremismus-Erfassung, Spionageabwehr, Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen) unterbleibt.<\/p>\n<p>Abs. 2 statuiert \u00dcbermittlungspflichten dieser Sicherheitsbeh\u00f6rden auf Verlangen des Bundesamtes, wobei tunlichst jede Festlegung dar\u00fcber vermieden wird, ob die liefernden Beh\u00f6rden bereits \u00fcber diese Daten verf\u00fcgen &#8211; oder ob das Ersuchen des Bundesamtes \u00fcberhaupt erst zum Anla\u00df der Erhebung wird. Zu erinnern ist etwa an die Zeitschriften-Listen, die das Bundesamt dem Bundesgrenzschutz-Einzeldienst in den siebziger Jahren in die Hand gab, um Lesegewohnheiten von Reisenden zu erfassen.<br \/>\nIm Ergebnis jedenfalls erh\u00e4lt das Bundesamt Zugang zu Daten, die mit polizeirechtlichen respektive strafprozessualen Zwangsbefugnissen erhoben worden sind. Das sog. Trennungsgebot wird somit nicht nur unter dem Gesichtspunkt der informationellen Gewaltenteilung unterlaufen, sondern zudem unter dem Gesichtspunkt jedweden Ausschlusses exekutiver Befugnisse f\u00fcr die VfS-\u00c4mter &#8211; ein Element des Trennungsgebots, das bisher auch von den Apologeten des VfS nicht in Frage gestellt worden ist.<br \/>\nIn fr\u00fcheren Fassungen (vgl. 7 ZAG vom 31.1.88, CILIP Nr.23, S.43) wurde dieses Problem noch insoweit angesprochen, als durch Hausdurchsuchungen gewonnene Daten nur bei &#8222;\u00fcberwiegendem Allgemeininteresse&#8220; weitergegeben werden durften.<\/p>\n<p>Zur Frage, ob die um Datenlieferung ersuchten Sicherheitsbeh\u00f6rden vom Bundesamt mit dem Ersuchen auch angehalten werden k\u00f6nnen, die abverlangten Daten aus Anla\u00df des Ersuchens \u00fcberhaupt erst zu erheben, gibt es zwar in 6 Abs.1 eine eindeutig scheinende Klarstellung. Das Amt darf nicht um Ma\u00dfnahmen ersuchen, zu denen es nicht selbst befugt ist. Allerdings machte die amtl. Begr\u00fcndung zu 7 des ZAGs in der Fassung von 1988 deutlich, wie dieses Problem zu umgehen sei: &#8222;Anfragen und Anregungen sind dagegen nicht ausgeschlossen&#8220;.<\/p>\n<p>In der Begr\u00fcndung zu der hier diskutierten Fassung ist eine so offenkundige Anregung zur Umgehung des Problems vermieden worden.<br \/>\nAbs.3 thematisiert die \u00dcbermittlung von Daten, die nach 100a StPO (Strafprozessuale Telefon\u00fcberwachung) gewonnen worden sind. Er bindet die Befugnis an den Straftatenkatalog des 2 des G-10-Gesetzes. Die Breite dieses Katalogs zeigt sich daran, da\u00df u.a. der 129a StGB darin enthalten ist.<\/p>\n<p>Anders formuliert, &#8222;wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, da\u00df jemand&#8220; &#8222;plant&#8220;, f\u00fcr eine terroristische Vereinigung &#8222;zu werben&#8220;, greifen bereits die \u00dcbermittlungsbefugnisse nach Abs.3. Dies bedeutet die Umwidmung von Daten, die zur repressiven Verfolgung konkreter Straftaten erhoben worden sind, f\u00fcr beliebige nachrichtendienstliche Zwecke.<\/p>\n<p>Es entspricht der immanenten Normierungs-Logik der &#8222;Sicherheitsgesetze&#8220;, da\u00df Geheimdiensten jene Daten \u00fcberliefert werden d\u00fcrfen, die sie auch aus &#8222;eigenem Recht&#8220; erheben k\u00f6nnen &#8211; also Telefon\u00fcberwachung nach dem G-10-Gesetz. 7 Abs.3 G-10-Gesetz formuliert ein &#8211; eingeschr\u00e4nktes &#8211; Verwendungsverbot der so gewonnenen Daten f\u00fcr andere Zwecke als dem Ursprungsanla\u00df, 10 Abs.3 G-10-Gesetz statuiert eine Vernichtungspflicht f\u00fcr diese Daten, sofern sie nicht mehr ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<h4>Zu 14: \u00dcbermittlungen durch das Bundesamt<\/h4>\n<p>Als Spezialvorschrift zu 6 (Informationsaustausch zwischen den VfS-Beh\u00f6rden) wird hier die Datenlieferung des Bundeamtes an Stellen au\u00dferhalb des Verbundes der VfS-\u00c4mter geregelt; f\u00fcr den Verbund mit den sonstigen bundesdeutschen &#8222;Sicherheits&#8220;-Beh\u00f6rden gibt es die Spezialvorschrift des 15.<\/p>\n<p>Abs.1 erweitert gegen\u00fcber der Ursprungsfassung von 1985\/86, in der als Empf\u00e4ngerkreis nur Bundesbeh\u00f6rden benannt wurden, den Empf\u00e4ngerkreis um alle Beh\u00f6rden (Bund, L\u00e4nder, Gemeinden). Die genannten Voraussetzungen (Erf\u00fcllung der Aufgaben des Bundesamtes, Schutz der FdGO durch den Empf\u00e4nger, sonstige Zwecke der \u00f6ffentl. Sicherheit) gelten nicht kumulativ sondern alternativ. Damit wird die \u00dcbermittlungsbefugnis grenzenlos. \u00dcber die inhaltsleere FdGO-Formel hinaus ist f\u00fcr die Ausweitung der \u00dcbermittlungsbefugnis besonders signifikant die Formel von dem &#8222;Zwecke der \u00f6ffentl. Sicherheit&#8220;. Dieser, der polizeilichen Generalklausel entnommene Begriff &#8222;\u00f6ffentl. Sicherheit&#8220; deckt nach allgemeiner Rechtsauffassung die Schutzg\u00fcter der gesamten Rechtsordnung einschlie\u00dflich der Rechte privater Personen ab. Da\u00df die \u00dcbermittlungsbefugnis nicht an den traditionellen polizeirechtlichen Begriff der &#8222;Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit&#8220;, sondern an den rechtlich nicht definierten Begriff des &#8222;Zweckes&#8220; gebunden wird, ist ein erg\u00e4nzender semantischer Trick, diese \u00dcbermittlungsbefugnis konturenlos offen zu halten &#8211; anything goes.<\/p>\n<p>Abs.2 schlie\u00dft s\u00e4mtliche NATO-Partner in den Kreis der Empf\u00e4nger ein, behandelt sie wie deutsche Stellen, ohne da\u00df sie den Kautelen deutschen Rechts im Umgang mit diesen Daten unterl\u00e4gen. Der sanktionslose Hinweis, da\u00df die Empf\u00e4nger sich an die Zweckbindung zu halten h\u00e4tten, bleibt datenschutzrechtliche Rhetorik. Dieser Abs. sichert die geheimdienstliche Vernetzung s\u00e4mtliche NATO-Geheimdienste ab.<\/p>\n<p>Abs.3 gibt dem Bundesamt die Befugnis, entweder zur Erf\u00fcllung der eigenen Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen ausl\u00e4ndischer Stellen und \u00fcber-zwischenstaatlicher Stellen diese mit personenbezogenen Informationen zu beliefern.<\/p>\n<p>Die &#8222;Einschr\u00e4nkung&#8220;, da\u00df die Lieferung unterbleibt, wenn &#8222;ausw\u00e4rt. Belange der Bundesrepublik&#8220; dem entgegenstehen, besagt nur, da\u00df die Lieferung nicht einem rechtlichen, sondern einem au\u00dfenpolitisches Kalk\u00fcl unterworfen ist. Die zweite Abw\u00e4gung &#8222;schutzw\u00fcrdige Belange des Betroffenen&#8220; bleibt konturenlos, da sie nicht angibt, mit welchen &#8222;Interessen&#8220; die Belange des Betroffenen &#8222;abgewogen&#8220; werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Abs.4 genehmigt schlie\u00dflich die Datenlieferung an private Dritte. In der Ursprungsfassung von 1985\/86 wurde noch klarstellend von &#8222;anderen als \u00f6ffentlichen Stellen&#8220; gesprochen. Jetzt wird nicht einmal eine Differenz Ausland\/Inland getroffen, mithin die Lieferung auch an ausl\u00e4ndische private Dritte gesichert.<\/p>\n<h4>Zu 15: \u00dcbermittlung an Staatsschutzbeh\u00f6rden und dem BND<\/h4>\n<p>Abs.1 begr\u00fcndet die prinzipielle Pflicht des BfV, den Strafverfolgungs-beh\u00f6rden von sich aus sowohl f\u00fcr pr\u00e4ventive wie repessive Zwecke &#8222;die ihm bekanntgewordenen Informationen&#8220; in Angelegenheiten des strafrechtlichen Staatsschutzes zu liefern. Der Begriff der Staatsschutzdelikte ist schier unbegrenzt. Er umfa\u00dft nicht nur die im Gerichtsverfassungsgesetz festgehaltenen Delikte, f\u00fcr die der Generalbundesanwalt und die Staatsschutzkammern der OLGs erstinstanzlich zust\u00e4ndig sind, sondern auch alle anderen, sofern die vermuteten &#8222;Motive, Zielsetzungen&#8220; eine Beeintr\u00e4chtigung der FdGO bzw. der &#8222;Sicherheit des Bundes oder eines Landes&#8220; erkennen lassen.<\/p>\n<p>In 19 Nr.2 (vgl. Kommentierung) wird diese \u00dcbermittlungspflicht wieder eingeschr\u00e4nkt, wenn &#8222;\u00fcberwiegende Sicherheitsinteressen&#8220; dies erfordern. D.h., wenn das operative Kalk\u00fcl es verlangt, darf das BfV entsprechende Straftaten auch begehen lassen, ohne sie der Strafverfolgung zu \u00fcberantworten oder das Wissen \u00fcber die Begehung von Straftaten zur\u00fcckhalten (&#8222;Lex Berger&#8220;, &#8222;Lex Loudil&#8220;).<br \/>\nDie BND-Regelung bedeutet eine pauschale Zweckumwidmung der dem VfS erschlossenen Informationen. Da die Aufgaben des BND auch nicht im Ansatz formuliert sind (vgl. Kommentar zum BND-Gesetz), ergibt sich auch von dieser Seite her keine Eingrenzung.<br \/>\nAbs.2 formuliert spiegelbildlich zu Abs.1 die Anspr\u00fcche von Polizei, Staatsanwaltschaften und BND, ihrerseits vom Bundesamt erforderliche Informationen abfordern zu d\u00fcrfen, mit der korrespondierenden Pflicht des Bundesamtes, die Daten zu liefern &#8211; eingeschr\u00e4nkt durch 19.<\/p>\n<h4>Zu 16: Informationspflichten der Bundesbeh\u00f6rden gegen\u00fcber den Landes\u00e4mtern f\u00fcr VfS<\/h4>\n<p>Aus der f\u00f6deralen Struktur der Bundesrepublik folgt, da\u00df die Landesge-setzgeber gegen\u00fcber Bundesbeh\u00f6rden keine Auskunftspflichten statuieren k\u00f6nnen. Entsprechend der Befugnisse des Bundesamtes gegen\u00fcber den Bundesbeh\u00f6rden (vgl. 12 Abs.2) erhalten die Landes\u00e4mter identische Rechte. Die Bundesbeh\u00f6rden sind im Gegenzug den Landes\u00e4mtern gegen\u00fcber in derselben &#8222;Pflicht&#8220; wie gegen\u00fcber dem Bundesamt.<\/p>\n<p>Abs.2 folgt der Normierungslogik dieses Gesetzes: allgemeine Norm f\u00fcr Bundesbeh\u00f6rden, Spezialnormen f\u00fcr Sicherheitsapparate. Er verpflichtet BND, MAD, die Polizeien des Bundes und der L\u00e4nder (soweit es nicht die Landespolizei des anfragenden Landesamtes f\u00fcr VfS betrifft), unter den gleichen Kautelen auch die Staatsanwaltschaften, von sich aus den Landes\u00e4mtern Informationen unter den Voraussetzungen des 13 zu liefern &#8211; dito auf Ersuchen der Landes\u00e4mter.<\/p>\n<p>Der letzte Satz nennt nur die verfassungsrechtliche Lage. Der Bundes-gesetzgeber darf landesinterne Beziehungen nicht regeln.<\/p>\n<h4>Zu 17: \u00dcbermittlungspflichten der Landes\u00e4mter gegen\u00fcber Polizei und Staats-anwaltschaften sowie BND und MAD<\/h4>\n<p>Abs.1 ist die korrespondierende Regelung zum 15 f\u00fcr die Landes\u00e4mter f\u00fcr VfS. Es gilt die Kommentierung zu 15. Abs.2 statuiert, da\u00df 1. die Landes\u00e4mter von sich aus BND und MAD beliefern m\u00fcssen und 2. BND und MAD verbindliche Ersuchen mit korrespondierenden Lieferpflichten an die Landes\u00e4mter stellen k\u00f6nnen. Es gilt jedoch auch hier die Ausnahmeklausel des 19 (\u00fcberwiegende Sicherheitsinteressen, die die \u00dcbermittlungspflicht ausschlie\u00dfen).<\/p>\n<p>Diese vom Bundesgesetzgeber geregelte Informationspflicht der Landes\u00e4mter f\u00fcr VfS gegen\u00fcber dem MAD mag mit der Begr\u00fcndung gerechtfertigt werden, da\u00df der MAD eine Verfassungsschutzbeh\u00f6rde mit sachlicher Beschr\u00e4nkung auf die Bundeswehr ist. Beim BND kann diese Begr\u00fcndung nicht greifen. Er ist keine Verfassungsschutzbeh\u00f6rde. Der Bundesgesetzgeber greift hier ohne verfassungsrechtliche Deckung in L\u00e4nderbefugnisse ein.<\/p>\n<h4>Zu 18: Informationsflu\u00df auf und ohne Ersuchen seitens Staatsanwaltschaft, Polizei und Zoll an MAD<\/h4>\n<p>Es wird klargestellt, da\u00df im Rahmen der MAD-Aufgaben die Staatsanwaltschaft, Polizeien und der Zoll (soweit er Grenzschutzaufgaben erf\u00fcllt) diesem gegen\u00fcber in identischer Pflicht stehen wie gegen\u00fcber dem BfV. Es gelten dieselben Regelungen &#8211; und damit die identische Kritik &#8211; wie im 13.<\/p>\n<h4>Zu den 19 &#8211; 22: Spezielle &#8222;Datenschutzvorschriften&#8220; f\u00fcr alle \u00dcbermittlungsvorg\u00e4nge zwischen den Staatsschutzapparaten<\/h4>\n<p>Die hier zusammengefa\u00dften , in der Begr. als &#8222;spezielle Daten-schutzvorschriften&#8220; ausgegeben, sind eine Mischung aus verfassungsrechtlichen Selbstverst\u00e4ndlichkeiten und innerorganisatorischen Effizienzkalk\u00fclen, die bestenfalls helfen k\u00f6nnten, die Qualit\u00e4t der zwischen den Staatsschutzbeh\u00f6rden wandernden Informationen zu heben.<\/p>\n<h4>Zu 19: \u00dcbermittlungsverbote<\/h4>\n<p>Abs.1 erinnert an das mit Verfassungsrang ausgestattete Verh\u00e4ltnis-m\u00e4\u00dfigkeitsprinzip in Form der G\u00fcterabwegung.<br \/>\nAbs.2 sichert in letzter Instanz die Herrschaft des jeweiligen Datenbesitzers (VfS, BND, MAD, Polizei) \u00fcber seine Daten &#8211; ungeachtet der zuvor statuierten \u00dcbermittlungspflichten, sofern das organisationsspezifische Sicherheitsinteresse dem entgegensteht. Dieses datenschutzrechtliche &#8222;Besitzerprinzip&#8220;, das ansonsten mit dem hier vorliegenden Artikel-Gesetz generell durchbrochen wird, dient allerdings nicht der Erf\u00fcllung datenschutzrechtlicher Prinzipien, sondern ausschlie\u00dflich operativen Kalk\u00fclen der nicht nur kooperierenden, sondern gleichzeitig auch konkurrierenden verschiedenen Sparten des &#8222;Sicherheitsverbundes&#8220;. Recht und Interessen der betroffenen Personen bleiben au\u00dferhalb dieses Kalk\u00fcls. Diese Regelung war bereits in den Vorentw\u00fcrfen zu finden. Abs.3 benennt die Selbstverst\u00e4ndlichkeit, da\u00df besondere \u00dcbermittlungsausschlu\u00dfregelungen, sofern es sie gibt &#8211; etwa die des Sozialgesetzbuches X &#8211; Vorrang haben. Im Regelfall wird jedoch in anderen Spezialgesetzen (vgl. Ausl\u00e4nderzentralregister-G., Melde-G., ZEVIS-G., Bundeaszentralregister-G.) die \u00dcbermittlung an Polizei und Geheimdienste ausdr\u00fccklich zugelassen.<\/p>\n<p>In der Summe: 19 enth\u00e4lt keinerlei datenschutzrechtliche \u00dcbermitt-lungsverbote \u00fcber das hinaus, was generell rechtlich gilt.<\/p>\n<h4>Zu 20: Minderj\u00e4hrigenschutz<\/h4>\n<p>Da die Erhebung und Archivierung von Informationen \u00fcber Minderj\u00e4hrige jenseits der Dateien nicht einmal thematisiert wird (vgl. Kommentierung zu 8 Abs.2 (Minderj\u00e4hrigen&#8220;schutz&#8220; bei der automatisierten Speicherung), dient diese Regelung wie zuvor jene in 8 der T\u00e4uschung.<\/p>\n<p>Die eingegrenzte \u00dcbermittlungsbefugnis f\u00fcr Daten von Kindern (bis zum 16. Lebensjahr) durch VfS-Beh\u00f6rden macht \u00fcberhaupt nur unter der Voraussetzung Sinn, da\u00df solche personenbezogenen Informationen erhoben und jenseits der Dateien archiviert sind, da ihre Speicherung in Dateien verboten ist.<\/p>\n<p>Die \u00dcbermittlungsbefugnis f\u00fcr Daten \u00fcber Jugendliche ab dem 16.Lebensjahr folgt operativer Logik. Diese generelle Befugnis setzt zu einem Lebensabschnitt an, in dem Jugendliche \u00fcberhaupt erst beginnen, politische Interessen zu entwickeln und politisch zu handeln.<\/p>\n<p>Abs.1 Nr.1 gibt den VfS-Beh\u00f6rden die Befugnis, Kinder-Daten zur Strafverfolgung bei Straftaten von erheblicher Bedeutung und zur Abwehr erheblicher Gefahren weiterzuleiten. Dieser Erheblichkeitsbegriff spielt auch im Bereich des neueren Polizeirechts eine &#8222;erhebliche&#8220; Bedeutung. Welche rechtsdogmatischen Kriterien ihn definieren, ist v\u00f6llig unklar. Allerdings gibt es Indizien f\u00fcr die Uferlosigkeit des Begriffs &#8222;erheblich&#8220;. In einigen Polizeigesetzentw\u00fcrfen ersetzt der Begriff &#8222;erhebliche Straftaten&#8220; einen Katalog von nahezu 100 Einzeltatbest\u00e4nden, die z.T. bis in den Bereich des schweren Diebstahls herabreichen, also in \u00e4u\u00dferst gew\u00f6hnliche Kriminalit\u00e4tsbereiche. Wagner (1988) spricht daher in seinem Kommentar zum NRW-Polizeigesetz von einer &#8222;Scheinvertatbestandlichung&#8220;.<\/p>\n<p>Abs.1 Nr.2 l\u00e4\u00dft Datenaustausch \u00fcber Kinder unter 16 Jahren zwischen allen Staatsschutz- und Geheimdienstbeh\u00f6rden zur Strafverfolgung zu, soweit es um Katalog-Straftatbest\u00e4nde nach 2 des G-10-Gesetzes geht (vgl. Kommentierung zu 13 Abs.3). Man mu\u00df sich zudem klar machen, da\u00df nicht der\/die Jugendliche verd\u00e4chtig sein mu\u00df, eine der entsprechenden Straftaten begangen zu haben, sondern &#8222;jemand&#8220; &#8211; und es in diesem Ermittlungskontext den Staatsschutzbeh\u00f6rden sinnvoll erscheint, die Kinder-Daten zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>Abs.2 er\u00f6ffnet (unter Verweis auf den 8 Abs.2) den generellen Datentransfer \u00fcber Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr unter Ber\u00fccksichtigung der in 8 Abs.2 genannten L\u00f6schungsfristen. Anders formuliert: sind die Daten nicht gel\u00f6scht worden, d\u00fcrfen sie auch transferiert werden &#8211; ins Ausland, an private Dritte etc.<\/p>\n<p>Abs.3 hebt f\u00fcr Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen, in die Kinder und selbstverst\u00e4ndlich Jugendliche eingeschlossen werden k\u00f6nnen, die zuvor genannten \u00dcbermittlungs&#8220;-begrenzungen&#8220; generell auf; f\u00fcr Kinder ausl\u00e4ndischer Eltern gibt es keinerlei Begrenzungen. Damit d\u00fcrfen deren Daten u.a. wiederum auch an ausl\u00e4ndische Stellen geliefert werden (vgl. 14 Abs.3).<\/p>\n<h4>Zu 21: Pflichten des Empf\u00e4ngers<\/h4>\n<p>Eine allgemein geltende datenschutzrechtliche Floskel. Der Empf\u00e4nger, soweit er dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterworfen ist &#8211; die Regelung kann f\u00fcr ausl\u00e4ndische und \u00fcbernationale Stellen nicht greifen &#8211; hat zu pr\u00fcfen, ob er die Daten ben\u00f6tigt. Ist dies nicht der Fall, so mu\u00df er die Daten l\u00f6schen oder sperren. Dies ist insoweit als Regelung notwendig, da bei Datenlieferanten au\u00dferhalb des Sicherheitsbereichs an die Sicherheitsbeh\u00f6rden die Lieferanten einem Ersuchen zu folgen haben, ohne pr\u00fcfen zu d\u00fcrfen oder gar zu m\u00fcssen, ob es rechtens sei. Die Entscheidung wird vom Empf\u00e4nger getroffen. Eine informationelle<br \/>\nGewaltenteilung durch gegenseitige Kontrolle wird gerade ausgeschlossen.<br \/>\nEs ist eine unter b\u00fcrokratischen Effizienzgesichtspunkten sinnvolle Er-innerung, sich vor Daten zu sch\u00fctzen, die f\u00fcr die Aufgabenerf\u00fcllung nutzlos sind.<\/p>\n<h4>Zu 22: Nachberichtigungspflicht<\/h4>\n<p>Regelt 9 die Pflicht des BfV zur Berichtigung der eigenen, gespeicherten Daten bzw. zur L\u00f6schung oder Sperrung unrichtiger Daten, so wird hier gegen\u00fcber dem Empf\u00e4nger eine Nachberichtigungspflicht statuiert.<\/p>\n<p>Aber auch hier geht es nicht um Rechte der unmittelbar betroffenen B\u00fcrgerInnen, die solange nicht angemeldet und durchgesetzt werden k\u00f6nnen, wie diese keinen Auskunftsanspruch haben. Die Abw\u00e4gung \u00fcber die &#8222;Wahrung sch\u00fctzw\u00fcrdiger Interessen des Betroffenen&#8220; trifft nur die liefernde Beh\u00f6rde &#8211; ohne da\u00df der\/die Betroffene davon Kenntnis hat.<\/p>\n<p>Es ist eine Norm, die bestenfalls die Mitarbeiter der Staatsschutzbeh\u00f6rden daran erinnert, die Qualit\u00e4t der den Kollegen gelieferten Daten &#8211; im eigenen Interesse des Verbundes &#8211; nachzubessern. Hier und da wird es auch unmittelbar Betroffenen dienlich sein, denkt man daran, in welchem Ma\u00dfe B\u00fcrgerInnen mit auf Datenschrott gest\u00fctzten politischen Vorw\u00fcrfen zu k\u00e4mpfen hatten.<\/p>\n<h4>Zu 23: Automatisierte Abrufverfahren zwischen den Dateien der Geheimdienste und Polizei<\/h4>\n<p>Diese Regelung ist in Zusammenhang mit dem 4 Abs.2 zu sehen, in dem die Rechtsgrundlage f\u00fcr NADIS gegeben wird. Darin hei\u00dft es, da\u00df die gemeinsam von den VfS-\u00c4mtern gef\u00fctterten Dateien in NADIS nur diesen \u00c4mtern direkt zug\u00e4nglich sein sollen. Der noch immer vorhandene Bestand des BKAs in NADIS, von Datenschutzbeauftragten regelm\u00e4\u00dfig ger\u00fcgt (vgl. K\u00e4stchen auf der folgenden Seite), m\u00fc\u00dfte nach dieser Regelung von dem der VfS-\u00c4mter technisch getrennt sein. Die \u00dcbermittlung zwischen Polizei und VfS w\u00e4re demnach nicht auf dem Wege der Direktanfrage, wohl aber in Form des Austauschs von B\u00e4ndern oder der Abfrage \u00fcber Telex zul\u00e4ssig. Dem entspricht die bisherige Praxis f\u00fcr alle nicht in NADIS gespeicherten Dateien der polizeilichen Staatsschutzabteilungen (so etwa APIS u.a.).<\/p>\n<p>Mehr als um eine Verz\u00f6gerung des \u00dcbermittlungsvorganges handelt es sich dabei nicht. Aber auch sie soll entfallen d\u00fcrfen, &#8222;wenn eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung droht oder eine konkrete Gefahr f\u00fcr die Sicherheit des Bundes oder eines Landes besteht&#8220;. In diesem Fall soll es m\u00f6glich werden, die polizeilichen Dateien und die der Geheimdiente direkt zusammenzuschalten. Als Beispiel f\u00fcr diesen Fall nennt die Begr\u00fcndung den &#8222;deutschen Herbst&#8220; 1977. Welche anderen F\u00e4lle denkbar sind, ob evtl. eine einfache Fahndung nach RAF-Mitgliedern gen\u00fcgt, bleibt der Phantasie der Minister vorbehalten.<\/p>\n<p>Sie m\u00fcssen der Einrichtung des Online-Verbundes zustimmen. Ein solcher Verbund darf nur befristet hergestellt werden. Wie lange solch eine Frist dauern kann, sagt der Entw. nicht.<\/p>\n<h4>Zu 24: &#8222;Geltung&#8220; des BDSG und des Verwaltungsverfahrensgesetzes<\/h4>\n<p>Auch diese \u00dcberschrift steht exemplarisch f\u00fcr sprachlichen Betrug. Sie hebt f\u00fcr das BfV gerade alle einschl\u00e4gigen Datenschutzregelungen des BDSG und des Verwaltungsverfahrensgesetz auf, sofern diese nicht bereits selbst Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr den &#8222;Sicherheits&#8220;-Bereich enthalten. Suspendiert werden:<br \/>\n* die Regelung f\u00fcr Speicherung, Ver\u00e4nderung und Nutzung in 12 BDSG. An seine Stelle tritt 8 VfS-Gesetz,<br \/>\n* die \u00dcbermittlungsvorschriften in den 12 &#8211; 15 BDSG, die durch den gesamten Abs.3 des VfS-Gesetzes ersetzt werden,<br \/>\n* 16 BDSG, der u.a. die schriftliche Festlegung von Dateianordnungen vorschreibt, f\u00fcr die im 10 des hier diskutierten Entwurfs eigenst\u00e4ndige Wege eingeschlagen werden,<br \/>\n* 18 BDSG &#8211; Berichtigung, L\u00f6schung, Sperrung &#8211; der ebenfalls durch eine erheblich magere L\u00f6sung im 9 dieses Entwurfs ersetzt wird, sowie<br \/>\n* die 3a (Erhebung) und 3c (Zweckbindung) des Verwaltungsverfah-rensgesetzes (vgl. 6 und 7 VfS-Gesetz).<br \/>\nKeine Einschr\u00e4nkungen enth\u00e4lt diese Vorschrift f\u00fcr folgende des BDSG:<br \/>\n* 17 (Auskunftsanspr\u00fcche), der die Geheimdienste ausdr\u00fccklich von Auskunftsanspr\u00fcchen ausschlie\u00dft, sowie<br \/>\n* die 22 und 24, die die Zugangs- und Kontrollm\u00f6glichkeiten des Datenschutzbeauftragten in Bezug auf die Geheimdienste einschr\u00e4nken.<\/p>\n<h4>Literatur:<\/h4>\n<p>BMI (Hg.),Verfassungsschutz, K\u00f6ln-Berlin-Bonn-M\u00fcpnchen, 1966<br \/>\nBorgs-Maciejewski, Hermann\/ Ebert, Frank, Das Recht der Geheimdienste, Stuttgart &#8211; M\u00fcnchen &#8211; Hannover 1986<br \/>\nGusy, Christoph, Bundes- und Landeskompetenzen f\u00fcr den administrativen VfS, in: BayVBL. 1982, Heft 7<br \/>\nRoewer, Helmut, Nachrichtendienstrecht der Bundesrepublik Deutschland, K\u00f6ln &#8211; Berlin &#8211; Bonn &#8211; M\u00fcnchen 1987<br \/>\nSchwagerl, H. Joachim, Verfassungsschutz in der Bundesrepublik, Heidelberg 1985<br \/>\nWagner, Heinz, Kommentar zum Polizeigesetz von NRW &#8211; Reihe: Alternativ-Kommentare, Neuwied &#8211; Darmstadt 1987<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Generelle Anmerkungen Der vorliegende Entwurf ist der 4. 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