{"id":3089,"date":"1989-02-22T19:51:41","date_gmt":"1989-02-22T19:51:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3089"},"modified":"1989-02-22T19:51:41","modified_gmt":"1989-02-22T19:51:41","slug":"strafverfahrens-aenderungsgesetz-1988-die-verpolizeilichung-der-stpo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3089","title":{"rendered":"Strafverfahrens-\u00c4nderungsgesetz 1988: Die Verpolizeilichung der StPO"},"content":{"rendered":"<h3>J\u00f6rn K\u00fchl<\/h3>\n<h4>Vorbemerkung der Redaktion:<\/h4>\n<p>&#8222;Ich gehe davon aus&#8220;, so der damalige rheinland-pf\u00e4lzische Inneminister Schwarz 1976 im Spiegel (Nr.32, S.29 ff), &#8222;da\u00df der Versuch unternommen wird, die StPO dem Polizeirecht anzupassen.&#8220; Schwarz \u00e4u\u00dferte sich seinerzeit zu dem Versuch, die Kontrollstellenregelung des &#8222;Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes&#8220; (MEPolG) der 70er Jahre in die Strafproze\u00dfordnung einzuf\u00fcgen &#8211; ein Versuch, der 1978 mit der Verabschiedung der sog. Razziengesetze im Bundestag mit Erfolg gekr\u00f6nt wurde.<!--more--><\/p>\n<p>Der Satz hat weitere Aktualit\u00e4t. 1985 beschlo\u00df die IMK erstmals einen neuerlichen Musterentwurf, mit dem sie auf den vom Volksz\u00e4hlungsurteil des BVerfG ausgehenden Druck zur Verrechtlichung polizeilicher Informationseingriffe reagierte. Dieser Entwurf, der mittlerweile in einer letzten Fassung von 1986 vorliegt (vgl. Cilip 24), beinhaltet rechtliche Regelungen f\u00fcr die polizeiliche Informationst\u00e4tigkeit allgemein (Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Weitergabe von personenbezogenen Daten) sowie insbesondere f\u00fcr spezifische Fahndungs- und Ermittlungsmethoden operativer Art, die bis dahin ohne gesetzliche Grundlage betrieben wurden; n\u00e4mlich: Rasterfahndung, Beobachtende Fahndung, Observation einschlie\u00dflich durch technische Mittel sowie verdeckte Ermittlungsmethoden (V-Leute, UCAs, u.\u00e4.). Wie schon in den 70er Jahren im Falle der Kontrollstellenregelung geht es auch hier um Eingriffe, die sich nicht nur gegen St\u00f6rer und Verd\u00e4chtige richten, sondern deren Sinn gerade in der Anwendung gegen eindeutig unverd\u00e4chtige Personen besteht.<\/p>\n<p>Wie in den 70er Jahren geht die Umsetzung des neuen MEPolG in die L\u00e4nderpolizeigesetze nur schleppend voran. Wie damals soll deshalb auch jetzt der Versuch unternommen werden, die StPO mit den noch nicht verabschiedeten Polizeigesetzen zu &#8222;harmonisieren&#8220; und die rechtlich neuen exekutiven Befugnisse der Polizei auch in der zweiten Rechtsquelle polizeilichen Handelns festzuschreiben.<\/p>\n<p>Der gesetzgeberische Weg in diese Richtung ging u.a. \u00fcber folgende Schritte:<br \/>\n* ein &#8222;Problempapier&#8220; aus dem BMJ von 1985, in dem es vor allem um die Verrechtlichung der neuen Fahndungsmethoden ging (vgl. CILIP 23, S. 118 ff);<br \/>\n* die Verabschiedung des Schleppnetzparagraphen 163 d StPO zusammen mit dem Personalausweisgesetz im Fr\u00fchjahr 1986 (vgl. CILIP 23, S. 29 f);<br \/>\n* einen &#8222;Arbeitsentwurf&#8220; aus dem BMJ vom Juli 1986 zu Fragen der elektronischen Fahndung und insbesondere der neuen Fahndungsmethoden, wobei die verdeckten Ermittlungen ausdr\u00fccklich noch nicht enthalten waren;<br \/>\n* einen weiteren &#8222;Arbeitsentwurf&#8220; vom Juli 1987, der vor allem die Umwidmung von Daten aus Straf- und Ermittlungsverfahren zu solchen der pr\u00e4ventiven Gefahrenabwehr und &#8222;vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220; zum Gegenstand hatte (beide Entw\u00fcrfe haben wir zusammengefa\u00dft in CILIP 29, S. 68 ff, dokumentiert und besprochen).<\/p>\n<p>Der jetzt vorliegende Referentenentwurf vom November 1988 verzichtet formal auf den Begriff der &#8222;vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220;, \u00fcbernimmt aber nahezu vollst\u00e4ndig den Inhalt der entsprechenden Regelungen der &#8222;Arbeitsentw\u00fcrfe&#8220;. Die verdeckten Ermittlungen, die damals noch fehlten, sind jetzt in dem Entwurf enthalten. Erg\u00e4nzt wird er schlie\u00dflich durch einen Zusatz vom Dezember letzten Jahres \u00fcber den Aufbau eines zentralen staatsanwaltlichen Informationssystems.<br \/>\nDie Rede, da\u00df die StPO die &#8222;magna carta des Beschuldigten&#8220; sei, d\u00fcrfte damit endg\u00fcltig zu einer Legende f\u00fcr die Grundsemester des Jurastudiums geworden sein.<\/p>\n<h4>I. Datenerhebung mit neuen Ermittlungsmethoden<\/h4>\n<h4>1. Rasterfahndung<\/h4>\n<p>Der Entwurf enth\u00e4lt eine detaillierte Regelung der Rasterfahndung ( 98 a ff.). Ihre Zul\u00e4ssigkeit setzt den Verdacht einer in einem Katalog aufgef\u00fchrten Straftat voraus. Dieser Katalog bezieht sich u.a. auf Diebstahl in einem schweren Fall ( 243 StGB) sowie auf die in 129 a StGB genannten Straftaten; das bedeutet z.B., da\u00df die Rasterfahndung auch bei dem Verdacht der Zerst\u00f6rung eines Fahrzeugs der Polizei oder Bundeswehr ( 305 a StGB) zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den Abgleich (die Rasterung) ben\u00f6tigten Daten sind herauszufiltern und &#8222;den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden&#8220; (d.h. der Polizei oder Staatsanwaltschaft) durch die Herausgabe entsprechender Datentr\u00e4ger zu \u00fcbermitteln. K\u00f6nnen diese Daten nur mit &#8222;unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand&#8220; herausgefiltert werden, sind auch Datentr\u00e4ger herauszugeben, auf denen &#8222;weitere Daten gespeichert sind&#8220;; deren Verwendung ist aber unzul\u00e4ssig. Diese Herausgabepflicht wird durch die Befugnis zur Beschlagnahme von Datentr\u00e4gern erg\u00e4nzt.<\/p>\n<p>Der Abgleich wird &#8222;auf Verlangen der Staatsanwaltschaft&#8220; &#8211; also nicht obligatorisch &#8211; &#8222;unter deren Aufsicht durchgef\u00fchrt&#8220;. Er darf nur durch den Richter, bei &#8222;Gefahr im Verzug&#8220; auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Deren Anordnung tritt au\u00dfer Kraft, sofern nicht binnen drei Tagen eine richterliche Best\u00e4tigung ergeht.<\/p>\n<h4>2. Polizeiliche Beobachtung<\/h4>\n<p>Nach dem Entwurf soll weiterhin die sog. polizeiliche Beobachtung gesetzlich geregelt werden ( 163 e). Danach darf der Beschuldigte bei dem Verdacht eienr Straftat &#8222;mit erheblicher Bedeutung&#8220; zur Beobachtung an einer Grenze oder zur Beobachtung w\u00e4hrend einer &#8222;zu Zwecken der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr durchgef\u00fchrten polizeilichen Kontrolle&#8220; (also nicht nur einer Kontrolle nach 111 StPO) ausgeschrieben werden. Au\u00dferdem darf auch die Nummer eines Fahrzeugs ausgeschrieben werden, falls es auf den Beschuldigten zugelassen ist oder von ihm regelm\u00e4\u00dfig benutzt wird, oder wenn anzunehmen ist, da\u00df es &#8211; von einem noch unbekannten Verd\u00e4chtigen &#8211; f\u00fcr eine Straftat &#8222;mit erheblicher Bedeutung&#8220; benutzt worden ist.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Kontrolle d\u00fcrfen nicht nur Personalien, Autokennzeichen sowie &#8222;Zeit, Ort und mitgef\u00fchrte Sachen&#8220; registriert und der ausschreibenden Stelle gemeldet werden, sondern auch &#8222;Erkenntnisse \u00fcber &#8230; Verhalten, Vorhaben und sonstige Umst\u00e4nde des Antreffens&#8220;. Diese Informationen d\u00fcrfen sich auch auf &#8222;Begleiter&#8220; des Beschuldigten beziehen, dar\u00fcberhinaus auch auf &#8222;andere Personen&#8220;, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, &#8222;da\u00df diese mit dem T\u00e4ter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt werden wird&#8220; ( 163 h).<\/p>\n<p>Zur Anordnung befugt ist der Richter, bei &#8222;Gefahr im Verzug&#8220; auch die Staatsanwaltschaft; ihre Anordnung mu\u00df binnen drei Tagen richterlich best\u00e4tigt werden, sonst tritt sie au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<h4>3. Observation<\/h4>\n<p>Bei dem Verdacht einer Straftat &#8222;mit erheblicher Bedeutung&#8220; darf eine Observation des Beschuldigten, die l\u00e4nger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll, angeordnet werden ( 163 f).<\/p>\n<p>Dar\u00fcberhinaus ist auch eine Observation sog. Kontaktpersonen (nach 163 h) zul\u00e4ssig, also der Personen, die oben (2.) schon erw\u00e4hnt wurden. Zur Anordnung befugt ist der Richter, bei &#8222;Gefahr im Verzug&#8220; auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (Polizeibeamte bestimmter Dienstgrade); die Eilanordnungen bed\u00fcrfen einer richterlichen Best\u00e4tigung innerhalb von drei Tagen.<br \/>\nKurzfristige Observationen werden durch 163 f nicht ausgeschlossen; sie d\u00fcrfen auf eine Generalerm\u00e4chtigung gest\u00fctzt werden, die nach dem Entwurf in die Strafproze\u00dfordnung eingef\u00fcgt werden soll (dazu unten 6.).<\/p>\n<h4>4. Einsatz technischer Mittel<\/h4>\n<p>Auch der Einsatz sog. technischer Mittel wird in dem Entwurf geregelt ( 163 g). Danach darf &#8222;das nicht \u00f6ffentlich gesprochene Wort&#8220; abgeh\u00f6rt und aufgezeichnet werden, falls der Verdacht einer in 100 a StPO genannten Straftaten besteht; auch das Wort sog. Kontaktpersonen ( 163 h). Der Katalog des 100a StPO umfa\u00dft etwa 80 Straftaten, darunter das gesamte politische Strafrecht (einschlie\u00dflich reiner Meinungsdelikte) aber auch Delikte wie einfache Brandstiftung oder Raub.<\/p>\n<p>Das Abh\u00f6ren von Gespr\u00e4chen in Wohnungen (oder von au\u00dferhalb) ist &#8211; bei einem Verdacht jener Art &#8211; dann erlaubt, wenn es &#8222;im Beisein eines nicht offen ermittelnden Beamten&#8220; stattfindet. (Diese Voraussetzung scheint zu implizieren, da\u00df zus\u00e4tzlich die Anforderungen f\u00fcr den Einsatz &#8222;verdeckter Ermittler&#8220; nach 163 k des Entwurfs &#8211; dazu sogleich &#8211; erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Doch der Entwurf rechnet &#8211; neben den &#8222;verdeckten Ermittlungen&#8220; im Sinne von 163 k &#8211; mit kurzfristigen &#8222;nicht offenen&#8220; Ermittlungen, die aufgrund der neuen Generalerm\u00e4chtigung erlaubt sein sollen (unten 6.). Bei einer auf diese Erm\u00e4chtigung gest\u00fctzten &#8222;nicht offenen&#8220; Ermittlung bleibt es also bei jenem Verdacht einer Katalogtat als Voraussetzung eines Lauschangriffs auf Gespr\u00e4che in Wohnungen.)<\/p>\n<p>Bei dem Verdacht einer Katalogtat d\u00fcrfen au\u00dferdem Foto- und Filmaufnahmen &#8222;von Personen und Beweismitteln hergestellt werden, die sich in einer Wohnung befinden und f\u00fcr den Beamten offen erkennbar sind&#8220;. Aufnahmen au\u00dferhalb von Wohnungen setzen hingegen keinen spezifischen Verdacht voraus, sie sind also zur Aufkl\u00e4rung jeder Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts des Beschuldigten zul\u00e4ssig. Die Abh\u00f6rma\u00dfnahmen sowie die Foto- und Filmaufnahmen in Wohnungen d\u00fcrfen durch den Richter, bei &#8222;Gefahr im Verzug&#8220; auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten angeordnet werden. Die Foto- und Filmaufnahmen au\u00dferhalb von Wohnungen darf jeder Polizeibeamte herstellen, auch ohne &#8222;Gefahr im Verzug&#8220;; sie stehen unter keinem Richtervorbehalt.<\/p>\n<h4>5. Verdeckte Ermittler<\/h4>\n<p>Nach dem Entwurf soll nunmehr auch der Einsatz &#8222;verdeckter Ermittler&#8220; gesetzlich geregelt werden. In einer Legaldefinition hei\u00dft es: &#8222;Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen Identit\u00e4t (Legende) im Umfeld des Tatverd\u00e4chtigen und solcher Personen ermitteln, die Erkenntnisse \u00fcber die Tat oder den T\u00e4ter haben k\u00f6nnen.&#8220; (Der Einsatz von Polizeibeamten, denen keine Legende &#8211; f\u00fcr einen gewissen Zeitraum &#8211; &#8222;verliehen&#8220; wird, sondern die gleichsam gelegentlich \u00fcber ihre Identit\u00e4t und Aufgabe t\u00e4uschen, soll, wie erw\u00e4hnt, nach der neuen Generalerm\u00e4chtigung zul\u00e4ssig sein.)<\/p>\n<p>Der Einsatz verdeckter Ermittler (im Sinne der Legaldefinition) ist zum einen zul\u00e4ssig, wenn der Verdacht besteht, da\u00df eine Straftat &#8222;mit erheblicher Bedeutung&#8220; auf einem &#8222;bestimmten Gebiet&#8220; (z.B. &#8222;Bet\u00e4ubungsmittel &#8211; oder Waffenverkehr&#8220;, Staatsschutz nach Ma\u00dfgabe von 74a, 120 GVG) oder aber gewerbsm\u00e4\u00dfig, gewohnheitsm\u00e4\u00dfig, &#8222;von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert&#8220; begangen worden ist. Er ist weiterhin zur Aufkl\u00e4rung von &#8222;Verbrechen&#8220; (d.h. von Taten mit einer Mindeststrafdrohung von einem Jahr) zul\u00e4ssig, &#8222;soweit aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht&#8220;. Er ist schlie\u00dflich zur Aufkl\u00e4rung von Verbrechen zul\u00e4ssig, &#8222;wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Ma\u00dfnahmen aussichtslos w\u00e4ren&#8220;.<\/p>\n<p>Soweit es f\u00fcr die Legende &#8222;unerl\u00e4\u00dflich&#8220; ist, d\u00fcrfen &#8222;entsprechende Urkunden hergestellt werden&#8220;. Der Ermittler darf unter der Legende &#8222;am Rechtsverkehr teilnehmen&#8220;. Er darf das Einverst\u00e4ndnis zum Betreten einer Wohnung &#8222;nicht durch ein \u00fcber die Nutzung der Legende hinausgehendes T\u00e4uschen, namentlich Vort\u00e4uschen einer Berechtigung, herbeif\u00fchren&#8220;. (Nach der Begr\u00fcndung des Entwurfs ist auch eine Legende selbst verboten, die &#8222;darauf angelegt&#8220; ist, diese Berechtigung vorzut\u00e4uschen.) Heimliche Durchsuchungen sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Identit\u00e4t des Beamten darf nicht nur nach Ma\u00dfgabe von 96 StPO (&#8222;zum Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes&#8220;) oder zu seinem Schutz geheimgehalten werden, sondern auch dann, &#8222;wenn die Offenbarung die M\u00f6glichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers gef\u00e4hrden w\u00fcrde&#8220;. (Damit d\u00fcrfte die Sperre des V-Manns in der Hauptverhandlung zur Regel werden.)<br \/>\nDer Einsatz des &#8222;Verdeckten Ermittlers&#8220; setzt die &#8222;Zustimmung&#8220; der Staatsanwaltschaft voraus, au\u00dfer bei &#8222;Gefahr im Verzug&#8220;. Bestimmte Eins\u00e4tze (gegen namentlich bekannte Beschuldigte, falls Wohnungen betreten werden sollen oder falls die Ma\u00dfnahme \u00fcber drei Monate dauern soll) bed\u00fcrfen dar\u00fcberhinaus der &#8222;Zustimmung&#8220; des Richters, au\u00dfer bei &#8222;Gefahr im Verzug&#8220;. Bei polizeilichen Eilanordnungen sind die je relevanten Zustimmungen binnen drei Tagen nachzuholen.<\/p>\n<h4>6. Generalerm\u00e4chtigungen<\/h4>\n<p>Der Entwurf sieht die Einf\u00fchrung von Generalerm\u00e4chtigungen vor, d.h. von Befugnissen zum Eingriff in Grundrechte in Form von Generalklauseln, und zwar einerseits f\u00fcr die Staatsanwaltschaft und die in ihrem Auftrag handelnden Polizeibeamten ( 161), andererseits f\u00fcr selbst\u00e4ndige Ermittlungen der Polizei ( 163). Damit unterstellt der Entwurf, da\u00df eine strafprozessuale Generalbefugnis dem verfassungsrechtlichen Gebot, die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr Grundrechtseingriffe pr\u00e4zise zu bestimmen, gen\u00fcgt. Er h\u00e4lt es au\u00dferdem implizit f\u00fcr zul\u00e4ssig, da\u00df der Gesetzgeber darauf verzichtet, Befugnisse nach Ma\u00dfgabe der Eingriffsintensit\u00e4t sowie in Relation zu der Aufgabe, zu deren Erf\u00fcllung sie dienen sollen, auszugestalten. Beide Pr\u00e4missen sind arg zweifelhaft; dar\u00fcberhinaus sind die R\u00fcckwirkungen einer Generalerm\u00e4chtigung auf den Geltungsbereich der Spezialbefugnisse zu beachten.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von Spezialbefugnissen zu einer Generalerm\u00e4chtigung (z.B. in Polizeigesetzen) gilt der Grundsatz, da\u00df auf die Generalerm\u00e4chtigung nicht zur\u00fcckgegriffen werden darf, wenn im Einzelfall spezielle Eingriffsvoraussetzungen nicht erf\u00fcllt sind. (Ohne dieses Postulat w\u00e4ren die Spezialbefugnisse in Wahrheit aufgehoben und durch die Generalerm\u00e4chtigung ersetzt.) Die Begr\u00fcndung des Entwurfs wiederholt einerseits diesen Grundsatz, andererseits dementiert sie ihn: indem sie es f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, eine &#8222;nicht offene&#8220; Ermittlung auf die Generalerm\u00e4chtigung zu st\u00fctzen, wenn die speziellen Voraussetzungen f\u00fcr &#8222;verdeckte Ermittlungen&#8220; nicht erf\u00fcllt sind. Vermutlich ist dieser Widerspruch in der Struktur der Befugnis zu verdeckten Ermittlungen begr\u00fcndet; aufgrund dieser Struktur (die weitgehend offen l\u00e4\u00dft, wozu der Beamte im Einzelnen befugt ist,) werden die Bedingungen der Anwendbarkeit jenes Grundsatzes diffus.<\/p>\n<h4>II. Zweckentfremdung durch Umwidmung von Daten<\/h4>\n<p>So wichtig die Voraussetzungen f\u00fcr die Erhebung der Informationen, so wichtig sind die Regeln f\u00fcr deren Verwendbarkeit. Nach dem Entwurf sind die erhobenen Informationen auch zu anderen &#8211; als den mit der Erhebung verfolgten &#8211; Zwecken verwendbar. Die Regelung dieser Zweckentfremdung von Informationen ist nicht gerade durchsichtig; f\u00fcnf Typen von Regeln sind dabei zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h4>1. Nutzung in anderen Strafverfahren<\/h4>\n<p>An einige der neuen Erhebungsbefugnisse sind Verwertungsregeln gekn\u00fcpft, die sich auf die Nutzung der Information in anderen Strafverfahren (als dem, in dem sie erhoben wurde) beziehen; das gilt f\u00fcr die Rasterfahndung, das Abh\u00f6ren privater Gespr\u00e4che, f\u00fcr Foto- und Filmaufnahmen in Wohnungen und verdeckte Ermittlungen. In diesen F\u00e4llen setzt die Verwertbarkeit der Information wiederum den Verdacht einer Katalogtat voraus, d.h. sie ist an den Katalog gebunden, der auch f\u00fcr die Erhebung der Information ma\u00dfgeblich ist. (Die Verwertbarkeit der aus verdeckten Ermittlungen stammenden Daten geht insofern dar\u00fcber hinaus, als die generalklauselartige Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung &#8211; Verbrechen mit &#8222;besonderer Bedeutung&#8220; auch f\u00fcr die Verwendung der Daten gilt.)<\/p>\n<p>Allemal ist aber zu beachten, da\u00df diese Einschr\u00e4nkungen der Verwertbarkeit (auf die Erkl\u00e4rung von Katalogtaten bzw. von Verbrechen mit &#8222;besonderer Bedeutung&#8220;) nur gelten, sofern die Informationen &#8222;zu Beweiszwecken&#8220; verwendet werden, d.h. soweit sie selbst als Beweismittel dienen. Werden sie hingegen zum Anla\u00df genommen, neue Ermittlungen aufzunehmen, ohne sp\u00e4ter die Rolle eines Beweismittels zu \u00fcbernehmen, dann d\u00fcrfen sie auch verwendet werden, wenn die Ermittlungen sich auf Taten beziehen, die in dem Katalog nicht genannt sind. (Der Entwurf orientiert sich mit dieser Entscheidung an der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit sog. Zufallserkenntnisse bei der Telefon\u00fcberwachung.)<\/p>\n<h4>2. Nutzung zu pr\u00e4ventiven Zwecken<\/h4>\n<p>In den eben erw\u00e4hnten Verwertungsregeln findet sich immer derselbe Vorbehalt: &#8222;unbeschadet 478&#8220;. Mit dieser Bestimmung wird die Verwendung von in Strafverfahren gewonnenen Informationen zum Zweck der Gefahrenabwehr zugelassen. Sie ist an &#8211; mehr oder minder &#8211; qualifizierte Gefahreneinsch\u00e4tzungen gekn\u00fcpft, sofern die Information mit einer der neuen Erhebungsmethoden gewonnen wurde. So ist die Verwendung von Informationen aus Lauschangriffen nur zur &#8222;Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr Leib und Leben einer Person&#8220; oder zur Verh\u00fctung einer in 100 a StPO genannten Straftat zul\u00e4ssig. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen (Rasterfahndung, sog.polizeiliche Beobachtung, Observation, verdeckte Ermittlung) setzt sie eine &#8222;erhebliche&#8220; Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit voraus.<br \/>\nDie Verwendung von Ermittlungsdaten zur Gefahrenabwehr ist im \u00fcbrigen nicht ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte freigesprochen, die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt worden ist.<\/p>\n<h4>3. Dateiregelungen f\u00fcr &#8222;Strafverfolgungsbeh\u00f6rden&#8220;<\/h4>\n<p>Die Polizei ist &#8211; \u00fcber 478 hinaus &#8211; auch im Rahmen der neuen Dateiregelungen des Entwurfs ber\u00fccksichtigt, unter dem Titel &#8222;Strafverfolgungsbeh\u00f6rde&#8220;, den sie mit der Staatsanwaltschaft teilt. Diese Regelungen betreffen nicht nur die Speicherung, sondern auch die Ver\u00e4nderung und Nutzung von in Strafverfahren gewonnenen Informationen.<\/p>\n<p>Nach 481 des Entwurfs ist die Speicherung und Verwendung personenbezogener Informationen durch &#8222;Strafverfolgungsbeh\u00f6rden&#8220;, Gerichte und Vollstreckungsbeh\u00f6rden &#8222;f\u00fcr Zwecke des Strafverfahrens&#8220; (also des Verfahrens, in dem sie erhoben wurden) erlaubt. Diese Zweckbestimmung wird sodann, soweit es um die Verwendung geht, in zwei Hinsichten erweitert: die Daten d\u00fcrfen auch &#8222;f\u00fcr andere Strafverfahren&#8220; verwendet werden. (Dabei w\u00e4ren aber die zuvor erw\u00e4hnten Verwertungsregeln, siehe unter 1., zu beachten, sofern spezifische Formen der Erhebung vorausgingen.) Und sie d\u00fcrfen des weiteren genutzt werden, soweit eine Nutzung durch besondere gesetzliche Bestimmungen zugelassen ist&#8220;. Zu diesen Bestimmungen geh\u00f6rt auch &#8211; der unter 2. erw\u00e4hnte &#8211; 478. (Das bedeutet: auch die in Dateien gespeicherten Informationen aus Strafverfahren d\u00fcrfen zum Zweck der Pr\u00e4vention verwendet werden. Es darf sich im \u00fcbrigen um &#8222;zentrale Dateien&#8220; handeln; die Begr\u00fcndung verweist auf Dateien des Bundeskriminalamtes).<\/p>\n<p>Nach 482 d\u00fcrfen &#8222;Strafverfolgungsbeh\u00f6rden&#8220; zur &#8222;Vorsorge f\u00fcr k\u00fcnftige Strafverfolgung&#8220; personenbezogene Informationen aus Strafverfahren speichern, auch in zentralen Dateien. Diese Informationen d\u00fcrfen dann k\u00fcnftig zur Aufkl\u00e4rung von Straftaten verwendet werden (insofern &#8222;Vorsorge&#8220;). Dieser Begriff tritt an die Stelle der in den Arbeitsentw\u00fcrfen 1986\/87 noch enthaltenen &#8222;vorbeugenden Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220;. Informationen \u00fcber den Beschuldigten d\u00fcrfen gespeichert werden, wenn zu erwarten ist, da\u00df er &#8222;eine weitere Straftat&#8220; begehen wird. Diese Prognose wird &#8211; nach dem Entwurf &#8211; nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df der Beschuldigte freigesprochen wird, die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wird. Informationen \u00fcber andere Personen (u.a. \u00fcber &#8222;Kontakt- und Begleitpersonen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen&#8220;) d\u00fcrfen gespeichert werden, &#8222;soweit dies zur Vorsorge f\u00fcr k\u00fcnftige Strafverfolgung wegen einer Straftat mit erheblicher Bedeutung unerl\u00e4\u00dflich ist; die Speicherungsdauer darf drei Jahre nicht \u00fcberschreiten.&#8220;<\/p>\n<p>Diese vorsorglich gespeicherten Daten d\u00fcrfen, wie erw\u00e4hnt, in k\u00fcnftigen Strafverfahren verwendet werden. Daneben gilt &#8211; wie bei Speicherungen nach 481 &#8211; die allgemeine \u00d6ffnungsklausel f\u00fcr weitere Nutzungen nach &#8222;besonderen gesetzlichen Bestimmungen&#8220;; das bedeutet, da\u00df jene Daten nach Ma\u00dfgabe von 478 auch f\u00fcr Zwecke der Pr\u00e4vention genutzt werden d\u00fcrfen.<br \/>\nDie nach 481, 482 gespeicherten Daten d\u00fcrfen &#8222;f\u00fcr Zwecke eines Strafverfahrens&#8220; auch im online-Verfahren von Polizeibeh\u00f6rden, Staatsanwaltschaften und Strafgerichten abgerufen werden.<\/p>\n<h4>4. Staatsanwaltliches Informationssystem<\/h4>\n<p>Obwohl die Staatsanwaltschaften an den eben erw\u00e4hnten Dateien partizipieren k\u00f6nnen, sieht der Entwurf &#8211; in einer Erg\u00e4nzung vom 22. Dezember 1988 &#8211; ein spezielles, l\u00e4nder\u00fcbergreifendes staatsanwaltschaftliches Informationsystem vor. Es soll zu einer Konzentration von Ermittlungen gegen\u00fcber Beschuldigten verhelfen, denen gleichzeitig Straftaten an verschiedenen Orten zur Last gelegt werden.In dieser Datei d\u00fcrfen nur spezifische Ermittlungsdaten gespeichert werden (u.a. Personaldaten, Tatzeiten und -vorw\u00fcrfe, Erledigungsart), sie d\u00fcrfen nur von Staatsanwaltschaften &#8222;f\u00fcr andere Strafverfahren einschlie\u00dflich der Vollstreckung&#8220; verwendet werden. Die Abrufbarkeit der Daten im online-Verfahren darf eingerichtet werden.<\/p>\n<h4>5. Ausk\u00fcnfte aus Strafverfahren<\/h4>\n<p>Schlie\u00dflich sind &#8211; unter dem Gesichtspunkt der Zweckentfremdung von Informationen aus Strafverfahren &#8211; noch Vorschriften \u00fcber Ausk\u00fcnfte aus Strafakten sowie \u00fcber Akteneinsicht in diesen \u00dcberblick einzubeziehen. Beh\u00f6rden d\u00fcrfen nach dem Entwurf Ausk\u00fcnfte &#8211; u.U. auch Akteneinsicht &#8211; erhalten, soweit dies &#8222;zur Erf\u00fcllung einer bestimmten ihnen obliegenden Aufgabe erforderlich&#8220; ist, und sofern keine besonderen Verwendungsregelungen, &#8222;Zwecke der Strafverfolgung&#8220; oder &#8222;\u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen des Beschuldigten oder anderer&#8220; entgegenstehen.<\/p>\n<p>Auch Privatpersonen d\u00fcrfen unter engen Voraussetzungen \u00fcber einen Rechtsanwalt Ausk\u00fcnfte bzw. Akteneinsicht erhalten. Schlie\u00dflich werden in dem Entwurf Aktenauskunft und -einsicht f\u00fcr wissenschaftliche Zwecke geregelt.<br \/>\nIn den Dateiregelungen wird dann auf diese Vorschriften verwiesen: soweit &#8222;Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnte, kann stattdessen Auskunft aus einer Datei erteilt werden.&#8220;<\/p>\n<h4>6. Verwandlung in Strafverfahrensdaten<\/h4>\n<p>Eben wurden nur Vorschriften des Entwurfs ber\u00fccksichtigt, die die Zweckverwandlung von Daten aus Strafverfahren zulassen. Am Ende sei noch auf Regeln f\u00fcr den umgekehrten Fall hingewiesen: der Verwendung von andernorts erhobenen Informationen zum Zweck der Strafverfolgung.<\/p>\n<p>Der Entwurf bel\u00e4\u00dft es bei der allgemeinen Befugnis der Staatsanwaltschaft, zum Zweck der Strafverfolgung &#8222;von allen \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rden Auskunft zu verlangen&#8220; ( 161 StPO). Neu hingegen ist eine Vorschrift, die die Verwendung von Daten betrifft, die mit polizeirechtlichen Befugnissen zum Zweck der Gefahrenabwehr erhoben wurden: sofern es sich um eine &#8211; polizeigesetzlich geregelte &#8211; Rasterfahndung, Abh\u00f6rma\u00dfnahme oder verdeckte Ermittlung handelt, ist die Verwendung &#8222;zu Beweiszwecken&#8220; nur zur Aufkl\u00e4rung einer in 98 a des Entwurfs genannten Straftat erlaubt. ( 98 a enth\u00e4lt die Voraussetzungen der &#8211; strafprozessualen &#8211; Rasterfahndung.) Der Entwurf unterstellt also die Einf\u00fchrung jener Befugnisse in den Polizeigesetzen.<\/p>\n<p>Die Polizei ist nach dem Entwurf befugt, &#8222;von allen \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rden Auskunft&#8220; &#8211; nun nicht zu verlangen, sondern &#8211; &#8222;zu erbitten&#8220; ( 163). Eine Bitte um Auskunft ohne gesetzliche Grundlage: das ginge nun in der Tat zu weit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>J\u00f6rn K\u00fchl Vorbemerkung der Redaktion: &#8222;Ich gehe davon aus&#8220;, so der damalige rheinland-pf\u00e4lzische Inneminister Schwarz<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,38],"tags":[],"class_list":["post-3089","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-032"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3089","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3089"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3089\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3089"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3089"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3089"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}