{"id":3101,"date":"1989-02-22T20:00:29","date_gmt":"1989-02-22T20:00:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3101"},"modified":"1989-02-22T20:00:29","modified_gmt":"1989-02-22T20:00:29","slug":"entschliessung-der-konferenz-der-datenschutzbeauftragten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3101","title":{"rendered":"Entschlie\u00dfung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L\u00e4nder und der Datenschutzkommission Rheinland-Pfalz zum Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung und Erg\u00e4nzung des Strafverfahrensrechts (Strafverfahrens\u00e4nderungs-Gesetz vom 03.11.1988)"},"content":{"rendered":"<p>Die Konferenz begr\u00fc\u00dft, da\u00df ein Entwurf zur Regelung des Datenschutzes im Strafverfahrensrecht vorgelegt worden ist und da\u00df darin f\u00fcr die besonderen Ermittlungs- und Fahndungsmethoden eigenst\u00e4ndige Befugnisnormen vorgesehen sind sowie Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zur Akteneinsicht in die Strafproze\u00dfordnung aufgenommen werden sollen.<\/p>\n<p>Die im Entwurf vorgesehenen Datenschutzregelungen sind an den verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und Normenklarheit zu messen. Weil im Bereich der Grundrechtsaus\u00fcbung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle wesentlichen Entscheidungen vom Ge-setzgeber selbst zu treffen sind, ist die gesamte Informationsverarbeitung wegen ihres Eingriffscharakters in der Strafproze\u00dfordnung pr\u00e4zise und umfassend gesetzlich zu regeln.<\/p>\n<p>Der vorliegende Entwurf entspricht den sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergebenden Anforderungen noch nicht; er ist im \u00fcbrigen unvollst\u00e4ndig. Die Datenschutzkonferenz hebt deshalb unter gleichzeitiger Bezugnahme auf ihren Beschlu\u00df vom November 1986 folgende Kritikpunkte hervor:<!--more--><\/p>\n<h4>1. Zu den Regelungen \u00fcber die Ermittlungs- und Fahndungsmethoden<\/h4>\n<p>* Die Erhebung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch Strafverfolgungsorgane greift empfindlich in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der B\u00fcrger ein. Umso wichtiger ist es, nach dem Grad der Betroffenheit im Gesetz Abstufungen vorzunehmen. Zwischen dem Beschuldigten, dem Verd\u00e4chtigen, dem von Vorfeldermittlungen Betroffenen und dem erkennbar nicht Verd\u00e4chtigen (z.B. Gesch\u00e4digten, Zeugen) sollte daher unterschieden werden. Vor allem die Regelungen \u00fcber &#8222;Kontakt- und Begleitpersonen&#8220;, &#8222;andere Personen&#8220; und &#8222;Dritte&#8220; werden dem nicht gerecht.<br \/>\n* Es mu\u00df klargestellt werden, da\u00df die Ermittlungsgeneralklausel keine Eingriffe gestattet, die in ihrer Eingriffstiefe den besonders geregelten gleichkommen. So w\u00e4ren z.B. die Voraussetzungen des Einsatzes von V-Leuten besonders zu regeln. Auch weiterentwickelte &#8222;besondere Fahndungs- und Er-mittlungsmethoden&#8220; d\u00fcrfen nicht auf die Ermittlungsgeneralklausel gest\u00fctzt werden. In die Strafproze\u00dfordnung sind Verfahrensregelungen aufzunehmen, die eine Information etwa der zust\u00e4ndigen Parlamentsaussch\u00fcsse \u00fcber die beab-sichtigte Anwendung vorsehen. Vor dem Einsatz qualitativ neuer Methoden m\u00fcssen auf jeden Fall gesetzliche Regelungen geschaffen werden.<br \/>\n* Der Entwurf betont zu Recht, da\u00df bei jeder einzelnen Ermittlungs- und Datenverarbeitungsma\u00dfnahme der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu beachten ist. Dies mu\u00df bereits in einzelnen Befugnisnormen zum Ausdruck kommen. Die bislang vorgesehenen Straftatenkataloge sind mit dem Ziel einer Einschr\u00e4nkung zu \u00fcberpr\u00fcfen;<br \/>\ndie blo\u00dfe Ankn\u00fcpfung an den Begriff der &#8222;Straftat mit erheblicher Bedeutung&#8220; ohne weitere Differenzierung reicht nicht aus.<br \/>\n* Die Anordnung von Ermittlungs- und Fahndungsmethoden, die besonders stark in das Recht auf informationelle Selbstbestimmtheit eingreifen, ist dem Richter vorzubehalten. Gleiches gilt, wenn mit solchen besonderen Methoden erhobene Daten f\u00fcr andere Strafverfahren oder f\u00fcr andere &#8211; polizeiliche &#8211; Zwecke verwendet werden sollen.<br \/>\n* Wegen der Tiefe der Eingriffe bei besonderen Ermittlungs- und Fahndungsmethoden darf der Richtervorbehalt &#8211; von besonderen Eilf\u00e4llen abgesehen &#8211; nicht durch Entscheidungen der Staatsanwaltschaft oder der Polizei ersetzt werden. Soweit ausnahmsweise die Staatsanwaltschaft oder die Polizei eine Anordnung treffen mu\u00df, d\u00fcrfen erlangte Daten nicht weiter verwendet werden, wenn die richterliche Best\u00e4tigung ausbleibt; erhobene Daten sind zu l\u00f6schen.<br \/>\n* Die Verwendung von durch besondere Ermittlungs- oder Fahndungsmethoden erlangten Daten f\u00fcr polizeiliche Zwecke mu\u00df neben dem Richtervorbehalt voraussetzen, da\u00df das Polizeirecht vergleichbare Eingriffe gestattet oder da\u00df die Daten zur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr Leib und Leben erforderlich sind.<\/p>\n<h4>2. Zu den besonderen Regelungen \u00fcber die Datenverarbeitung<\/h4>\n<p>Regelungen \u00fcber die Datenverarbeitung im Strafverfahren setzen eine Gesamtkonzeption \u00fcber die Informationsverarbeitung bei den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden voraus. Notwendig sind insbesondere klare Bestimmungen \u00fcber die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei. Der vorliegende Entwurf l\u00e4\u00dft den hierzu notwendigen Konsens jedoch nicht erkennen.<br \/>\n* Der Gesetzgeber sollte m\u00f6glichst genau regeln, welche Arten von Daten f\u00fcr &#8222;Zwecke des Strafverfahrens&#8220;, f\u00fcr Zwecke anderer Strafverfahren oder f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung k\u00fcnftiger Straftaten in automatisierten Dateien landes- oder bundesweit zur Verf\u00fcgung stehen sollen und in welchem Verh\u00e4ltnis hierzu das Bundeszentralregister steht.<br \/>\n* Der Gesetzgeber mu\u00df, auch um Doppelspeicherungen zwischen staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Informationssystemen zu vermeiden, eindeutig festlegen, wem die Entscheidungsbefugnis \u00fcber die bei der Strafverfolgung angefallenen Daten zusteht und f\u00fcr welche Zwecke sie verwendet werden d\u00fcrfen.<br \/>\n* Daten, die f\u00fcr blo\u00dfe T\u00e4tigkeitsnachweise gespeichert werden (Vorgangsverwaltung), d\u00fcrfen f\u00fcr andere Zwecke nicht verwendet werden und m\u00fcssen nach kurzen Fristen gel\u00f6scht werden.<br \/>\n* Die vorgesehene Speicherung von Daten \u00fcber Personen, die &#8222;bei einer k\u00fcnftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen&#8220;, oder die &#8222;Opfer einer Straftat werden k\u00f6nnten&#8220;, gibt zu Bedenken Anla\u00df, weil das Anlegen von Dateien \u00fcber besondere Personengruppen wie z.B. Prostituierte, Homosexuelle und ausl\u00e4ndische Gastwirte als erlaubt angesehen werden k\u00f6nnte.<br \/>\n* Die Datenspeicherung \u00fcber Personen, die mangels hinreichendem Tatverdacht freigesprochen worden sind oder bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt oder die Anklage nicht zugelassen worden ist, darf nur unter engeren Voraussetzungen erfolgen.<\/p>\n<h4>3. Zur Akteneinsicht<\/h4>\n<p>Strafakten sind wegen ihres teilweise sehr sensiblen Inhalts geheimzuhalten. Sie d\u00fcrfen deshalb auch anderen \u00f6ffentlichen Stellen nur unter engeren Voraussetzungen zug\u00e4nglich sein. Nicht am Strafverfahren beteiligte Personen d\u00fcrfen auch \u00fcber Rechtsanw\u00e4lte allenfalls in besonderen Ausnahmef\u00e4llen Einsicht oder Auskunft aus Strafakten erhalten.<\/p>\n<h4>4. Fehlende Regelungen<\/h4>\n<p>Regelungsbed\u00fcrftig sind vor allem:<br \/>\n* die engere Feststellung der Zul\u00e4ssigkeit erkennungsdienstlicher Behandlungen und der Voraussetzungen f\u00fcr den Fahndungsabgleich sowie die weitere Verwendung der dabei gewonnenen Daten,<br \/>\n* die Verbesserung des Schutzes der Pers\u00f6nlichkeitsrechte bei der Erhebung pers\u00f6nlicher Daten von Angeklagten und Zeugen im Strafverfahren,<br \/>\n* der allenfalls begrenzte Einsatz der Genomanalyse im Strafverfahren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Konferenz begr\u00fc\u00dft, da\u00df ein Entwurf zur Regelung des Datenschutzes im Strafverfahrensrecht vorgelegt worden ist<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[152,38],"tags":[],"class_list":["post-3101","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel","category-cilip-032"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3101","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3101"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3101\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3101"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3101"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3101"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}