{"id":3111,"date":"1989-02-22T20:05:58","date_gmt":"1989-02-22T20:05:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cilip.de\/?p=3111"},"modified":"1989-02-22T20:05:58","modified_gmt":"1989-02-22T20:05:58","slug":"stellungnahme-zum-mad-gesetz-entwurf-vom-6-4-1989","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wp-dev.daten.cool\/?p=3111","title":{"rendered":"Stellungnahme zum MAD-Gesetz-Entwurf vom 6.4.1989"},"content":{"rendered":"<h4>1. Generelle Anmerkungen<\/h4>\n<p>Der MAD entstand 1956 nach Gr\u00fcndung der Bundeswehr durch einen Organisationsakt des Bundesverteidigungsministers, dem dieser Geheimdienst unterstellt ist. Im Zuge dieses Organisationsaktes wurden das &#8222;Amt f\u00fcr die Sicherheit der Bundeswehr&#8220; (ASBw) und sechs regionale Untergliederungen des MAD in den Wehrbereichen geschaffen. Das ASBw wurde 1984 nach dem W\u00f6rner-\/Kie\u00dfling-Skandal in MAD-Amt umbenannt. Der milit\u00e4rische Geheimdienst der Bundesrepublik verf\u00fcgt \u00fcber ein Personal von ungef\u00e4hr 2.000 Bediensteten.<\/p>\n<p>Legitimiert wird die T\u00e4tigkeit des MAD mit der Notwendigkeit, die &#8222;Funktionsf\u00e4higkeit der Streitkr\u00e4fte&#8220; zu sichern. Ein Auftrag, dem das Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen Verfassungsrang verliehen hat (BVerfGE, 28, 243 ff.; 48, 127 ff.).<!--more--><\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf diesen Auftrag entfaltete der MAD im Laufe der Jahre eine exzessive geheimdienstliche T\u00e4tigkeit. Unter Sicherheit der Bundeswehr wurde vom MAD mehr verstanden als nur die \u00dcberpr\u00fcfung der Loyalit\u00e4t der Soldaten. Die Beobachtung &#8222;extremistischer Bestrebungen&#8220;, der Aufgabe des VfS, die dem MAD im Bereich der Bundeswehr obliegt, f\u00fchrte diesen Geheimdienst schnell aus dem Bereich der Bundeswehr heraus. Beobachtet wurden nicht nur die wenigen Versuche insbesondere der K-Gruppen, Soldaten politisch zu organisieren. Der MAD richtete sein Augenmerk auch regelm\u00e4\u00dfig auf Aufrufe und Aktionen, die sich von au\u00dferhalb des Milit\u00e4rs an Soldaten wendeten &#8211; so im Falle der Friedensbewegung. Deshalb war es kein Zufall, da\u00df sich in der inzwischen auf-gel\u00f6sten, etwa 50.000 Personen umfassenden &#8222;Zerset-zerdatei&#8220; des MAD so prominente Friedensbewegte wie Walter Jens, Luise Rinser oder Helga Schuchardt fanden.<\/p>\n<p>In dem Bestreben, der &#8222;Zersetzung der Wehr- und Verteidigungsbereitschaft&#8220; entgegenzuwirken, trat der MAD dabei auch in Konkurrenz zum VfS. Das bekannteste Beispiel ist die Demonstration gegen das Bremer Bundeswehrgel\u00f6bnis am 6. Mai 1980, bei deren Vorbereitung V-Leute von MAD, VfS und polizeilichem Staatsschutz miteinander &#8222;B\u00fcndnisverhandlungen&#8220; als Juso-, KBW- etc. Vertreter f\u00fchrten (vgl. CILIP 17, S.70 ff.).<\/p>\n<p>Der Bremer Fall mag durchaus in seinen Folgen au\u00dfergew\u00f6hnlich sein, Konkurrenzen dieser Art sind aber angesichts der Tatsache, da\u00df in der BRD drei Geheimdienste und ein wichtiger Zweig der Polizei, n\u00e4mlich der Staatsschutz, auf \u00e4hnlichem Gebiet arbeiten, fast unausweichlich. Dies gilt umso mehr f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von MAD und VfS, die &#8211; wenn auch auf unterschiedlichem Gebiet, hier im Zivilbereich, dort im milit\u00e4rischen &#8211; dieselbe Aufgabenstellung haben: die &#8222;Beobachtung extremistischer Bestrebungen und sicherheitsgef\u00e4hrdender und geheimdienstlicher T\u00e4tigkeiten&#8220;.<\/p>\n<p>Zu den Aufgaben des MAD z\u00e4hlt auch die Mitwirkung bei der Sicher-heits\u00fcber-pr\u00fcfung der Bundeswehrbediensteten &#8211; samt ehelichem oder auch nicht-ehelichem Anhang. J\u00e4hrlich werden vom MAD etwa 200.000 Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen durchgef\u00fchrt. Auch in dieser Frage unter-scheiden sich in erster Linie die Bereiche, in denen die Geheimdienste arbeiten, nicht die grunds\u00e4tzlichen Aufgabenstellungen.<\/p>\n<p>Im Unterschied zum VfS gibt es f\u00fcr den MAD bisher keine gesetzliche Grundlage, sondern nur Dienstanweisungen. Zu einer gesetzlichen Festlegung kam es auch nach dem Kie\u00dfling\/W\u00f6rner-Untersuchungsausschu\u00df des Bundestages 1984 nicht. Der Entwurf f\u00fcr ein MAD-Gesetz 1985\/86 blieb wie die anderen Geheimdienstgesetze zun\u00e4chst liegen. Im Kern dient der Entw. nur dazu, die Arbeitsbereiche und Zust\u00e4ndigkeiten von VfS und MAD besser abzugrenzen, damit Kollissionen wie in Bremen 1980 sich m\u00f6glichst nicht wiederholen.<\/p>\n<h4>2. Detailkommentierung<\/h4>\n<h4>Zu 1: Aufgaben als Verfassungsschutzbeh\u00f6rde<\/h4>\n<p>Die Aufgaben des MAD werden mit denen des VfS parallelisiert. In Abs.1 hei\u00dft es deswegen: &#8222;Der milit\u00e4rische Abschirmdienst &#8230; nimmt &#8230; Aufgaben wahr, die denen einer Verfassungschutzbeh\u00f6rde entsprechen.&#8220;<br \/>\nIn den einzelnen Abs\u00e4tzen dieser Norm erh\u00e4lt er demgem\u00e4\u00df dieselben Aufgaben, die auch in 3 BVerfSchG genannt sind:<br \/>\n&#8211; Extremismus-Beobachtung (Abs.2 Nr.1),<br \/>\n&#8211; Spionageabwehr (Abs.2 Nr.2),<br \/>\n&#8211; Mitwirkung bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen (Abs.4 Nr.1),<br \/>\n&#8211; Mitwirkung beim technischen Geheimschutz (Abs.4 Nr.2).<\/p>\n<p>Diese Aufgaben soll er jeweils innerhalb des milit\u00e4rischen Bereichs aus-f\u00fchren. Seine Arbeit richtet sich einerseits gegen Personen aus diesem Bereich und andererseits gegen Personen, die &#8222;extremistische Bestrebungen&#8220; oder &#8222;sicherheitsgef\u00e4hrdende T\u00e4tigkeiten&#8220; gegen die Bundeswehr oder milit\u00e4ri-sche Einrichtungen der Stationierungsstreitkr\u00e4fte und der NATO auf bundesdeutschem Boden unternehmen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die genannten Regelungen sich also noch weitgehend auf den milit\u00e4rischen Bereich beziehen, gibt der Abs.3 ihm eine weit dar\u00fcber hinaus reichende Vollmacht: die &#8222;Beurteilung der Sicherheitslage&#8220; der genannten milit\u00e4rischen Institutionen. Zur Erf\u00fcllung dieser Aufgabe m\u00fc\u00dfte der MAD auf alle m\u00f6glichen Informationen und Personen zur\u00fcckgreifen. Diese Aufgabenstellung ist damit v\u00f6llig uferlos (vgl. 4 Abs.1 Nr.4).<\/p>\n<h4>Zu 2: &#8222;Verfassungsch\u00fctzerischer&#8220; Zugriff des MAD auf Personen au\u00dferhalb des milit\u00e4rischen Bereichs<\/h4>\n<p>Im Rahmen der &#8222;Extremismusbeobachtung&#8220; und der Spionageabwehr im milit\u00e4rischen Bereich darf der MAD seine Recherchen auch auf Personen au\u00dferhalb dieses Bereichs erstrecken:<\/p>\n<p>&#8211; auf die Ehegatten oder Lebensgef\u00e4hrten der Beobachteten (Abs.1 Nr.1),<br \/>\n&#8211; auf andere Personen, die m\u00f6glicherweise mit denen zusammenar-beiten, von denen &#8222;extremistische Bestrebungen&#8220; und &#8222;sicherheits-gef\u00e4hrdende T\u00e4tigkeiten&#8220; gegen den milit\u00e4rischen Bereich ausgehen (Abs.1 Nr.2)<br \/>\nsowie<br \/>\n&#8211; auf weitere Personen zum Schutz seiner &#8222;Nachrichtenzug\u00e4nge&#8220;, Mitarbeiter etc. (Abs.2).<br \/>\nAu\u00dfer im erstgenannten Fall mu\u00df er sich mit dem VfS ins Benehmen setzen.<\/p>\n<h4>Zu 3: Zusammenarbeit mit dem VfS<\/h4>\n<p>Abs.1 und 3 verpflichten MAD und VfS zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterrichtung. Die Abs. gebrauchen nahezu die gleichen Formulierungen, die das BVerfSchG f\u00fcr die Zusammenarbeitspflicht und die gegenseitige Unterrichtung der L\u00e4nder\u00e4mter- und des BfV ( 1 und 4 Abs.1) benutzt.<br \/>\nAbs.2 gibt den VfS-\u00c4mtern die gleichen Befugnisse, ihre Aufgaben auf den milit\u00e4rischen Bereich auszustrecken wie dies dem MAD in 2 Abs.2 gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<h4>Zu den 4, 5 und 6: Befugnisse<\/h4>\n<p>Auch die Befugnisse des MAD sind weitestgehend mit denen des BfV identisch. Die entsprechenden Regelungen verweisen deshalb auf die des BVerfSchG. Es sind dies in 4:<br \/>\n&#8211; Abs.1: Erhebung von Daten auch durch nachrichtendienstliche Mittel, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten,<br \/>\n&#8211; Abs.2: die Pflicht zur Berichtigung falscher Daten bzw. zu ihrer L\u00f6schung und Sperrung,<br \/>\n&#8211; Abs.3: die Pflicht, Dateianordnungen aufzustellen,<br \/>\n&#8211; Abs.4: die Berichtspflicht gegen\u00fcber dem Dienstherren, dem BMVg,<br \/>\n&#8211; in den 5 und 6: die Pflichten zur \u00dcbermittlung von Informationen, wie sie in derselben Form auch der VfS hat.<\/p>\n<p>Zur Erf\u00fcllung der Aufgaben einer VfS-Beh\u00f6rde im milit\u00e4rischen Bereich stehen dem MAD alle Befugnisse der Datenverarbeitung zu: von der Erhebung bis zur \u00dcbermittlung.<\/p>\n<p>Nur f\u00fcr die Beurteilung der Sicherheitslage des Milit\u00e4rs werden Be-schr\u00e4nkungen formuliert: Eine eigenst\u00e4ndige Befugnis zur Datenerhebung kommt dem MAD f\u00fcr diese Aufgabenstellung nicht zu. Die Informatio-nen, die er zur Beurteilung der Sicherheitslage braucht, mu\u00df er deshalb vom VfS und vom BND beziehen. M.a.W.: der MAD darf zur &#8222;Beurtei-lung der Sicherheitslage&#8220; alle m\u00f6glichen Informationen des VfS sowie<\/p>\n<p>des BND und der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden nutzen. Er darf in diesem Bereich aber nicht selbst erheben oder gar nachrichten-dienstliche Mittel einsetzen. Mit dieser Abgrenzung wird also das Ma\u00df der dem MAD zug\u00e4nglichen Informationen keineswegs beschr\u00e4nkt. Gespeichert, genutzt, verarbeitet und \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen Daten auch hier &#8211; es geht nur um eine funktionale Abgrenzung zum VfS und BND.<\/p>\n<h4>Zu 7: &#8222;Geltung&#8220; des BDSG und Verwaltungsverfahrensgesetzes<\/h4>\n<p>Auch hier wir zum BVerfSchG (vgl. 24) &#8222;parallelisiert&#8220;, d.h. die da-tenschutzrechlichen Regelungen dieser Gesetze werden f\u00fcr den MAD suspendiert.<\/p>\n<p>Literatur zum MAD:<\/p>\n<p>Gusy, Christoph, Der Milit\u00e4rische Abschirmdienst, in: Die \u00f6ffentliche Verwaltung, Heft 2\/1983, S. 60 ff.<br \/>\nKloss, Herbert, MAD &#8211; der milit\u00e4rische Abschirmdienst der Bundeswehr, in: Beitr\u00e4ge zur Konfliktforschung 1\/1987, S. 99 ff.<br \/>\nDiskussion und Feststellungen des Dt. Bundestages in Sachen Kie\u00dfling. Zur Sache &#8211; Themen parlamentarischer Beratung, 2\/1984<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. 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